LStG Tir 1989 §20 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.2289.6
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA und der BB , Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.07.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.03.1996, Zl ***, wurde für die Straße Y-Weg in **** Z die Straßeninteressentschaft Y nach dem Tiroler Straßengesetz gebildet. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides ist die in dessen Anlage enthaltene Satzung der Straßeninteressentschaft Y vom 25.03.1996.
Auf Antrag des CC wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.07.2021, Zl ***, das Gst Nr **1 in EZ *** KG *** Z gem § 25 Abs 3 iVm § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz in die Straßeninteressentschaft Y einbezogen und die Satzung vom 25.03.1996 dahingehend abgeändert, dass in § 3 CC als Interessent hinzugefügt und die Beitragsanteile mit 9,86 Anteilen festgesetzt wurden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorgegebenen Geländeverhältnisse eine Zufahrt zu dem im Norden des Gst Nr **1 geplanten Carport nur über das öffentliche Gut „Straßeninteressentschaft Y“ und ab Ende dieser Weganlage über die Privatstraße auf dem Gst Nr **2 möglich sei. Der Antragsteller habe ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das Teilstück der Privatstraße auf dem Gst Nr **2 im Rahmen einer Dienstbarkeit für Zwecke des Gehens und Fahrens zu nutzen. Sowohl die Einräumung dieser Dienstbarkeit als auch das Vorhaben, nordseitig des Bestandsobjektes ein Carport mit Lagerraum zu errichten, seien nach der mit Bescheid vom 25.03.1996 erfolgten Bildung der Straßeninteressentschaft Y eingetreten. Das Gst Nr **1 sei somit nachträglich mittelbar erschlossen und die Kriterien für eine nachträgliche Einbeziehung in die Straßeninteressentschaft iSd Bestimmungen des § 20 Abs 5 lit a und b Tiroler Straßengesetz liegen vor.
Die Höhe der Beitragsanteile richte sich nach der benützten Weglänge. Nachdem der Antragsteller die Straße auf der ganzen Länge benützen werde, sei die Weglänge analog zu dem Gst Nr **3 mit 100% der Gesamtlänge anzusetzen und mit 9,36 Anteilen festzulegen gewesen.
Dagegen haben die Interessenten AA und BB fristgerecht mit Schreiben vom 04.08.2021 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht alle Interessenten angeschrieben worden seien, ein Beschluss der Interessentschaft fehle, keine Pflichten für den Interessenten, wie beispielsweise die tägliche Reinigung der Straße während der Bautätigkeit, angegeben worden seien und Beschilderungen und Kennzeichnungen sowie Hinweise an der Straße fehlen, damit diese dem Tiroler Straßengesetz entspreche. Der Antragsteller habe früher kein Interesse an einer Mitgliedschaft gehabt, es gebe keine verbücherte Dienstbarkeit für Gst Nr **1 auf dem Interessentschaftsweg, die Liegenschaft des Antragstellers sei bereits voll erschlossen und somit sei die Interessentschaft nicht dafür verantwortlich, dass im Untergeschoss anstatt Abstellplätzen eine Wohnung eingebaut werde. Die Änderung der Statuten widerspreche dem Gründungszweck, nämlich mehr Mitsprache der Anrainer und mehr direkte Demokratie. Eine Mitgliedschaft sei laut Statuten bei diesen Bedingungen nicht möglich. Außerdem sei EZ *** bereits zu 60% „verbetoniert, asphaltiert und versiegelt“ und mit dem jüngsten Bauvorhaben gehe es in Richtung 90% verdichtete, versiegelte Fläche, die im Grundstück als Gärten aufscheinen. Sie selber haben auf dem Gst Nr **1 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens sowie der Zuleitung von Nutzwasser.
Ergänzend dazu wurde von den Beschwerdeführern am 12.08.2021 ein weiterer Schriftsatz bei der Behörde eingebracht, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde keine Erhebungen technischer Natur dahingehend durchgeführt habe, ob der gegenständliche Weg den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne und dafür geeignet sei, für ein weiteres Bauvorhaben als Zufahrtsstraße zu dienen. Der Weg sei viel zu schmal und bautechnisch für schwere Belastungen nicht ausgelegt. Es gebe bereits Überschwemmungen am Grundstück der Beschwerdeführer. Dem neu hinzutretenden Interessenten wäre ein Beitrag vorzuschreiben gewesen, die Anteilsberechnung sei nicht nachvollziehbar und die Vollversammlung hätte über diese Umstände entscheiden sollen. Außerdem seien die Beschwerdeführer nicht gehört worden. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt
Mit Stellungnahme vom 24.08.2021 übermittelte die Behörde die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht und brachte vor, dass es völlig unzutreffend sei, dass die in Rede stehende Straße bauchtechnisch nicht für schwere Belastungen ausgelegt sei. Seit ihrer Errichtung diene sie auch für den LKW-Verkehr und es sei nicht nachvollziehbar, dass der geplante Neubau eine Zerstörung des gegenständlichen Weges verursachen würde. Die Breite variiere zwischen 4 und 6 Meter, was über dem Standard von Seitenstraßen liege. Dass es Überschwemmungen am Grundstück der Beschwerdeführer gebe, sei ein unzutreffendes und unhaltbares Vorbringen. Es bedarf keiner weiteren technischen Erhebungen und Gutachten darüber, ob der Weg den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne, da dies im parallel geführten Bauverfahren geprüft worden sei. Eine allfällige Erhebung künftiger Kosten sei nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Einbeziehung zusätzlicher Interessenten, die Vorschreibung eines nachträglichen Baukostenbeitrages erfolge mit gesondertem Bescheid. Weitere Parameter für die Betragseinstufung als die benützte Weglänge seien nicht festgelegt.
Mit Schreiben des AA vom 17.11.2021 langte eine weitere Ergänzung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Darin werden auf mehreren Seiten zuerst die Siedlungsgeschichte und Eigentumsverhältnisse der Grundstücke ausgeführt, dann vorwiegend privatrechtliche und nicht im Zusammenhang mit gegenständlichem Verfahren stehende Vorbringen erstattet. Es wird vorgebracht, dass in einem Landschaftsschutzgebiet eine Bebauung untersagt und der geplante Bau zu groß dimensioniert sei. Es werde vermutet, dass das Lager eine Tischlerei werden soll und diese einen gewerblichen Verkehr mit sich bringen werde. CC sei kein Anrainer der Interessentenstraße, sondern des Weges X. Er sei der Bruder des „Dorfkaisers“. Das Landesverwaltungsgericht möge die natürlichen Funktionen des Bodens und die Tatsache, dass es sich um ein ausgewiesenes Wohngebiet handle, schützen sowie den Landschaftsschutz durch Ablehnung des Bauvorhabens an dieser Stelle belassen.
Die Behörde duplizierte mit Schreiben vom 16.12.2021 zusammengefasst dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer großteils in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung vollumfänglich gegeben seien und der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf habe.
Auch der mitbeteiligte Antragsteller CC brachte mit Schriftsatz vom 14.12.2021 eine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Eignung der Straße völlig unbegründet seien und im Widerspruch zur praktizierten Benützung stehen. Die Zufahrt zu seinem geplanten Carport sei aufgrund der Geländeverhältnisse nur von Norden her über die Interessentenstraße und den Privatweg möglich. Er habe einen Rechtsanspruch auf nachträgliche Einbeziehung in die Straßeninteressentschaft Y, weshalb er die Abweisung der Beschwerde beantrage.
II. Sachverhalt
Die Straßeninteressentschaft Y wurde am 25.03.1996 mit Bescheid gebildet und eine als Anlage angehängte Satzung zum verbindlichen Teil dieses Bescheides erklärt. Die Beitragsanteile der Interessenten werden durch die benützte Weglänge bestimmt.
CC, Adresse 2, **** Z, ist seit dem Jahr 2001 Eigentümer des Gst Nr **1 in EZ ***, KG *** Z. Dieses ist im Südwesten über den Weg X erschlossen. Im Nordosten grenzt es an das Gst Nr **2, über welches knapp an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken ein Privatweg führt, der in das südliche Ende der Interessentenstraße Y mündet. Für das Gst Nr **1 wurde die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dem Gst Nr **2 privatrechtlich eingeräumt.
CC wurde in einem parallel geführten Verfahren der Bau eines Carports im Nordosten des Gst Nr **1 bewilligt. Über den Privatweg auf dem Gst Nr **2 und der Interessentenstraße Y ist das Gst Nr **1 mittelbar erschlossen und kann das Carport nur über diesen Weg erreicht werden, womit ein verkehrsmäßiger Vorteil bei Einbeziehung in die Straßeninteressentschaft feststeht.
Die Beschwerdeführer AA und BB sind Eigentümer des Gst Nr **3, welches im Nordwesten an das Gst Nr **1 grenzt, und Interessenten der Straßeninteressentschaft Y. Da die Interessentenstraße bei dem Gst Nr **3 endet, wird CC die gleiche Weglänge wie die Beschwerdeführer benützen.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer und in die Stellungnahmen der Behörde und des CC als mitbeteiligte Partei.
IV. Rechtslage:
Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, idF LGBl Nr 158/2021, lauten wie folgt:
„5. Abschnitt
Straßeninteressentschaft
§ 20
Bildung
(1) Eine Straßeninteressentschaft kann gebildet werden
a) durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten oder
b) durch Bescheid der Behörde.
(2) Ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt und
b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 entspricht.
(3) Die Behörde hat auf Antrag einer nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn
a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 zukommt,
b) die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
c) die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft bilden, wenn die Straße
a) zur Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern erforderlich ist oder die im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße herstellt und
b) für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt.
(5) Als Interessenten kommen in Betracht:
a) die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke,
b) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,
c) Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,
d) die nicht unter lit. a, b oder e fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt, und
e) die Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b.
(6) Ein Antrag nach Abs. 3 kann von jedem gestellt werden, der nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, und ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Betracht kommenden Personen anzuschließen.
(7) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind die als Interessenten in Betracht kommenden Personen und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die öffentliche Interessentenstraße führt, zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Während der Dauer der Bekanntmachung ist im Gemeindeamt ein Plan im Katastermaßstab, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieses Planes ist in der Ladung und in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft ist schriftlich zu erlassen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße und
b) die Satzung (§ 21).
(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.
(10) Eine Straßeninteressentschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.“
§ 21
Satzung
(1) Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft,
b) die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,
c) den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile,
d) die Rechte und Pflichten der Interessenten,
e) die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht.
§ 25
Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten
(1) In eine Straßeninteressentschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden
a) durch schriftlichen Vertrag zwischen den bisherigen Interessenten und den neuen Interessenten oder
b) durch Bescheid der Behörde.
(2) Ein Vertrag über die nachträgliche Einbeziehung von Interessenten bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 erfüllen und
b) die geänderte Satzung dem § 21 entspricht.
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßeninteressentschaft mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßeninteressentschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße, den der nachträglich einbezogene Interessent im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt seiner Einbeziehung leisten müßte.“
V. Erwägungen:
Gem § 25 Abs 3 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs 5 Tiroler Straßengesetz nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag mit Bescheid in die betreffende Straßeninteressentschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten. Bei einer nachträglichen Einbeziehung durch Bescheid der Behörde ist keine Einigung zwischen den bisherigen und neu hinzukommenden Interessenten erforderlich. Für eine bescheidmäßige Erweiterung müssen die für die Begründung der Interessentschaft maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich eingetreten sein, die Straße für die neu einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringen und die geänderte Satzung den Erfordernissen nach § 21 Tiroler Straßengesetz entsprechen. (Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989) § 25, S 101).
Gem § 20 Abs 5 lit a Tiroler Straßengesetz kommen als Interessenten die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke in Betracht. Nach der lit b dieser Bestimmung kommen als Interessenten ebenso Personen in Betracht, denen ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück zusteht.
Für den VwGH reicht die Tatsache der „Erschließung“ eines Grundstücks, womit das Erreichen des betreffenden Grundstücks über den Interessentenweg gemeint ist, als Voraussetzung für die Interessentenstellung aus. Dabei genügt zumindest eine über die bisherige Aufschließung hinausgehende zusätzliche Erschließung. (vgl VwGH 21.10.1993, 93/06/0017, 05.05.1994, 92/06/0161). Damit ist es für die Interessentenstellung unerheblich, ob bereits eine andere Erschließung vorhanden ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Antragsteller seit dem Jahr 2001 Eigentümer des Gst Nr **1 in EZ *** KG *** Z. Dieses Grundstück wird mittelbar über eine Privatstraße, für die eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für das Gst Nr **1 eingeräumt wurde, durch die Interessentenstraße erschlossen. Der Antragsteller kommt daher gem § 20 Abs 5 lit a und b Tiroler Straßengesetz als Interessent in Betracht.
Die Erschließung erfolgt aufgrund eines im parallel geführten Bauverfahren genehmigten Neubaues im Nordosten des Grundstücks und ist nach rechtskräftiger Gründung der Interessentschaft Y im Jahr 1996 eingetreten (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/06/0162).
Da geländebedingt eine Zufahrt zu diesem Neubau nicht über den im Südwesten gelegenen Weg X, sondern nur über den Privatweg und anschließend über die Interessentenstraße möglich ist, liegt ein verkehrsmäßiger Vorteil für den Antragsteller vor.
Im bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.07.2021, Zl ***, wurde die Satzung dahingehend geändert, dass in § 3 CC als Interessent hinzugefügt und die Beitragsanteile mit 9,86 Anteilen festgesetzt wurden. Damit wurde den Erfordernissen des § 21 Tiroler Straßengesetz entsprochen.
Sohin sind alle Voraussetzungen des § 25 Abs 3 Tiroler Straßengesetz kumulativ erfüllt.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen auszuführen, dass es sich überwiegend um privatrechtliche oder nicht das gegenständliche Verfahren zur Einbeziehung eines zusätzlichen Interessenten betreffende Vorbringen handelt, aus denen sie kein subjektives öffentliches Recht für gegenständliches Verfahren ableiten können.
Auch wenn das Grundstück des Antragstellers nicht direkt an die Interessentenstraße grenzt, ist eine Einbeziehung bei einer mittelbaren Erschließung durchzuführen. Die Beschaffenheit und Verwendung bzw Eignung der Interessentenstraße ist im gegenständlichen Verfahren unerheblich (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0234). Eine Berechnung der Beitragsanteile nach der benützten Weglänge, somit nach dem verkehrsmäßigen Vorteil, erfolgte rechtmäßig im Bescheid. Die Vorschreibung des Beitrags wird mit gesondertem Bescheid erfolgen. Die Behörde hat die Satzungsänderung im Bescheid aufzunehmen und ist dazu keine Zustimmung der übrigen Interessenten erforderlich. Eine zusätzliche Auferlegung von Pflichten für den neu hinzukommenden Interessenten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
In Zusammenschau der auf Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen mit der höchstgerichtlichen Judikatur ist daher den rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde beizupflichten und die Beschwerde abzuweisen.
VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht trotz Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde zwar von den Beschwerdeführern die Durchführung einer Verhandlung beantragt, dies allerdings ohne eine entsprechende Begründung. Das Landesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtssache liefern kann. Eine Verhandlung wird insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.
Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteienantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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