LVwG Tirol LVwG-2017/31/1495-32

LVwG TirolLVwG-2017/31/1495-3215.2.2022

BauO Tir 2011 §5
BauO Tir 2011 §23

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2017.31.1495.32

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, jeweils wohnhaft in **** Z, Adresse 1, beide vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.5.2017, ohne Zahl, betreffend die Untersagung der Ausführung eines am 3.11.2015 angezeigten Bauvorhabens auf Gst **1 KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Ausführung der Bauanzeige vom 3.11.2015 gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 ausdrücklich zugestimmt wird.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid vom 3.12.2014, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bauwerbern AA und BB die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Einfriedungsmauer an der Süd- und Ostseite auf Gst **1 KG Z nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung unter aufgeführten Nebenbestimmungen.

 

Im Vorspruch dieses Bescheides wird in der Befunddarstellung unter Punkt „Außen- und Nebenanlagen, sonstige Nebengebäude und Nebenanlagen“ unter anderem eine „umlaufende Einfriedung bzw Stützmauer“ angegeben. Die ebenfalls im Vorspruch wiedergegebene Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen beinhaltet folgende Vorschreibungen:

 

„sonstige Vorschreibungen:

Es dürfen Straßenrandsteine entlang der östlichen Grundgrenze gesetzt werden, die maximal 15 cm über die fertige Fahrbahnfläche überstehen. Hinter dem Randstein kann im Abstand von 60 cm (Bankettstreifen) eine Böschung in der Neigung von 2:3 aufgesetzt werden. Die Böschungsfläche darf nicht mit Gartenböschungssteinen bebaut bzw Sträuchern bepflanzt werden, es sind lediglich Bodendeckerpflanzen zulässig. Bei Errichtung eines Einfahrtstors und/oder einer Einfriedung als Zaun auf Gartenebene mit Thujen oder Sträuchern ist dieser Zaun jedenfalls parallel zur Straße mit einem Abstand von mindesten 1,0 m zu errichten.“

 

Bestandteil des Bescheides vom 3.12.2014 bildet die Einreichplanung vom 30.9.2014.

 

Mit am 3.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangter Bauanzeige teilten Frau AA und Herr BB die beabsichtigte Durchführung anzeigepflichtiger baulicher Maßnahmen, nämlich den Neubau einer straßenseitigen Einfriedungsmauer in Stahlbeton oder Stein zwischen Grundstück **1 und Grundstück **2 (Gemeindestraße) mit aufgesetztem Zaun unter Anschluss von Planunterlagen mit.

 

Mit Bescheid vom 18.12.2015, ohne Zahl, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 iVm § 5 Abs 4 TBO 2011 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens.

 

Begründend wurde auf eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen, welcher seinerseits die „sonstigen Vorschreibungen“ im Bescheid vom 3.12.2014 als maßgeblich erachtete. Die am Baugrundstück östlich vorbeiführende Straße stelle eine wichtige Erschließung für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland dar, dieses wäre vorwiegend mit Wohnobjekten, welche großteils eine Erweiterung im Bedarfsfalle zuließen, bebaut. Mit dem derzeit ausgewiesenen freien Bauland und der künftigen Objekterweiterung sei von erhöhtem Schwerverkehr auszugehen, erhöhe sich der Erschließungsverkehr nach der gesamten Baulandausnutzung. Die Entscheidung bzw Beurteilung für die bewilligte Verbauung entlang der östlichen Grenze im Punkt „sonstige Vorschreibungen“ sei auf Grundlage des § 5 Abs 4 TBO getroffen worden. Schon bei den vorausgegangenen bewilligten Wohnobjekten dieser östlichen Straßenflucht bis zur südlich gelegenen Kreuzung sei für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortsbildes sowie für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den einheitlichen 1 m Abstand für bauliche Anlagen geachtet worden. Die belangte Behörde führte vergleichsweise zwei für anrainende Bauvorhaben erlassene Baubescheide aus den Jahren 2006 bzw 2015 an, in welchen bezüglich der Errichtung von Einfriedungsmauern zur Verkehrsfläche mit einem Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2014 bzw inhaltsgleich zu den im Bescheid vom 3.12.2014 getroffenen „sonstigen Vorschreibungen“ argumentiert wurde.

 

Die belangte Behörde bezog sich weiters auf eine am 16.12.2015 telefonisch mitgeteilte Auskunft des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach durch die beabsichtigte Errichtung der Einfriedungsmauer samt aufgesetztem Zaun nicht nur die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährdet wäre, sondern auch das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt würde. Für die Erzielung eines geordneten Straßen- und Ortbildes sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs müsste ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden. Die Behörde stellte unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 würdigend fest, dass sich aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das beabsichtigte Bauvorhaben ergäbe.

 

In fristgerecht erhobener Beschwerde hielt Herr BB (im Folgenden: Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten, materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Nach Sachverhaltswiedergabe verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/36/1863-6, worin ausgeführt werde, dass § 5 Abs 4 TBO 2011 dahingehend auszulegen sei, dass die Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen ausschließlich die „bestehenden Gebäude“ umfassen solle, wie dies auch aus der klaren Formulierung des Gesetzgebers hervorgehe. Diese Bestimmung solle die Einhaltung eines einheitlichen Straßenbildes gewährleisten, der in der Natur vorhandene Abstand sei als Mindestabstand einzuhalten, die Einhaltung eines größeren Abstandes von der Verkehrsfläche sei zulässig. Wie in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bestehe auch gegenständlich hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäude kein einheitlicher Abstand. Der Beschwerdeführer legte den Straßenzug ausweisendes Bildmaterial, dabei näher Bezug genommen auf die Grundstücke **3, **4, **5, vor, deren Einfriedungsmauern unmittelbar an die Straßenparzelle angrenzen würden. Auch die Einfriedungen der in der westlich verlaufenen Parallelstraße errichteten Häuser würden unmittelbar an die Gemeindestraße angrenzen. Die allfällige Vorkehrung von Abständen in anderen Baubewilligungsbescheiden hätte für die zu beurteilende Sache keine Relevanz. Ein einheitlicher Abstand zur Straße bestehe konkret in der Form, dass die Einfriedungen direkt an der Gemeindestraße entlang verlaufen würden. Dies entspräche auch dem Straßenbild dieser Gegend. Weder Orts- und Straßenbild noch Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs würden beeinträchtigt. Festzuhalten sei, dass die ostseitig des Bauplatzes verlaufende Straße lediglich in einer Breite von 3,4 bis 3,7 m asphaltiert worden wäre, die Wegparzelle jedoch insgesamt 4 m Breite aufweise. Es sei nicht ersichtlich dargelegt worden, warum die Errichtung der Einfriedung die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs derart beeinträchtigen werde, dass eine gefahrlose Benützung der Straße nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer verwies näher auf die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.7.1996 festgelegten Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Die Wegbreite betrage 4 m, im unmittelbaren Nahbereich oder auf Höhe des Grundstückes wären weder Abzweigungen, Kreuzungen und dergleichen vorhanden, die einen erhöhten Platzbedarf zeitigen würden. Fahrzeuge würden das Grundstück grenzparallel passieren, sodass eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs nicht denkbar sei. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, zumal sie sich mit der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen (Fachgebiet Hochbau und Architektur) begnügt habe, die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs jedoch einem verkehrstechnischem Sachverständigen obliege. Zudem leide der angefochtene Bescheid an mangelhafter Begründung, habe sich die Behörde mit einer Prognose eines künftigen erhöhten Schwerverkehrs sowie mit der Forderung nach einem einheitlichen 1-m-Abstand zur Wahrung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begnügt. Die belangte Behörde habe den § 5 Abs 4 TBO 2011 unrichtig ausgelegt, zumal bei der Beurteilung eines einheitlichen Abstandes von den Verkehrsflächen lediglich die bereits wie in der Natur bestehenden Gebäude einzubeziehen seien, sodass allenfalls künftige Gebäude in diese Beurteilung nicht einfließen dürften. Wie aus dem Tiris-Auszug ersichtlich, wären die Einfriedungen der Gebäude im Nahbereich und auch in der Siedlung des Bauführers unmittelbar an die Straße herangebaut. Weder Belange des Orts- und Straßenbildes noch der Verkehrssicherheit seien durch die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens beeinträchtigt.

 

Über Antrag des Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG hob der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2016, V 39/2016-9, die am 20.12.2004 beschlossene Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Z, mit der ein Abstand von 1 m für Bauten, die nach der TBO an die Grundgrenze zu Gemeindestraßen gebaut werden dürfen, festgelegt wurde, als gesetzwidrig auf. Mit LGBl Nr 149/2016 wurde diese Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol kundgemacht.

 

Mit Schreiben vom 27.1.2017 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass zwischenzeitlich eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes in der Weise erfolgt sei, als darin Bebauungsregeln gemäß § 31 Abs 6 TROG 2011 beschlossen worden wären. Diese Änderung sei mit Ablauf der Kundmachungsfrist (kundgemacht vom 14.12.2016 bis 29.12.2016) in Rechtskraft getreten.

 

Die bezogenen Bebauungsregeln (§ 6a) lauten:

 

„1. Für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, wird der Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, mit 1 m von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt, wenn diese Straßen eine geringere Breite als 5,50 m aufweisen. Ausgenommen davon sind an diese Straßen niveaugleich anschließende Zufahrten und Stellplätze, unter dem Straßenniveau gelegene bauliche Anlagen und Stützmauern, die dem Erhalt der öffentlichen Straße dienen, sowie untergeordnete Bauteile bei bestehenden Gebäuden, die mehr als 5 m über dem Straßenniveau situiert sind. Werden aus einem Grundstück innerhalb der Siedlungsgrenze Grundflächen zur Verbreiterung des öffentlichen Gutes im Hinblick auf eine verkehrsgerechte Straßenbreite abgetreten, ist bei der Festlegung des Mindestabstandes von der Grundgrenze vor der Abtretung auszugehen.

2. Diese generellen Bebauungsregeln gelten im Hinblick auf den Schutz des bestehenden Orts- und Straßenbildes nicht für die im Verordnungsplan gemäß § 8 ausgewiesenen Erhaltungszonen.

3. Unbeschadet von den festgelegten Mindestabständen müssen jedoch bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

4. Bei der Erlassung von Bebauungsplänen sind die in Punkt 1 angeführten Abstandsbestimmungen durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan sicherzustellen.“

 

Mit gleichem Schreiben vom 27.1.2017 reichte die belangte Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten des DD vom 26.7.2016 an das Landesverwaltungsgericht Tirol nach, welches sie nach Bescheiderlassung zur Beurteilung der gegenständlichen Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun eingeholt hatte. Dieses Gutachten lautet:

 

„1. Auftraggeber:

Gemeinde Z

Bürgermeister EE

**** Z, Adresse 3

2. Gegenstand

Neubau Einfriedungsmauer zwischen Grundstück **1 und **2 (Gemeindestraße) mit aufgesetztem Zaun in KG ***** Z

Bauwerber: BB

3. Unterlagen

/1/ Bauanzeige gem. § 21 Abs. 2 TBO 2011 „Straßenseitige Einfriedungsmauer“ vom 03.11.2015; Bauwerber: BB und AA

/2/ Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989

/3/ Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.04.12:

Stadtstraßen - Stadtstraße Querschnitte, Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Jänner 2001, Wien.

/4/ Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.03.81:

Ländliche Straßen und Güterwege, Österreichische Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe April 2011, Wien.

 

4. Befund

 

Wie dem nachfolgenden Orthofoto entnommen werden kann, beabsichtigt Herr BB, **** Z Adresse 1, die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun entlang der Grundgrenze zwischen Parzelle **1 und der **2 (Gemeindestraße). Die Grundparzelle **2 der Gemeindestraße weist entlang der Grundparzelle **1 eine Breite von 4 m auf.

 

Bild im Original als pdf ersichtlich

 

Abb. 1: Orthofoto Untersuchungsgebiet; (Quelle: tiris)

 

Gemäß RVS 03.04.12 /3/ handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anliegerstraße mit vorwiegender Wohnnutzung mit einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h. Der maßgebende Begegnungsfall ergibt sich nach Tab. 5 dieser Richtlinie mit Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit. Gemäß Tabelle 9 dieser Richtlinie /3/ ist für diesen Begegnungsfall Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit eine Fahrflächenbreite von 4 m erforderlich, sofern keine Einfriedungsmauern bzw. Leistensteine vorhanden sind. Somit ergibt sich die erforderliche Fahrflächenbreite der vorliegenden Straße mit 4 m. Wird die Fahrfläche durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist zusätzlich ein Randstreifen lt. Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ mit einer Breite von 0,25 m auszuführen.

 

Wird die Fahrfläche durch ein Bauwerk (Haus, Einfriedungsmauer, etc.) direkt an der Fahrbahn begrenzt, soll zudem ein Schrammbord mit einer Breite von zumindest 0,5 m gemäß Tab. 17 der RVS 03.04.12 /3/ ausgeführt werden. Das Schrammbord dient neben dem Schutz der Fahrzeuge auch der Ablagerung von Schnee im Winter. Gemäß Tiroler Straßengesetz /2/ haben Anrainer gemäß § 53 die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden. Aufgrund der Seehöhe und der damit verbundenen Schneemengen erscheint die Breite des Schrammbordes mit 0,5 m als zu gering.

 

Gemäß RVS 03.03.81 /4/ ist bei einer Fahrbahnbreite von 4 m die Begegnung von Lkw und einspurigem Fahrzeug möglich, sofern keine baulichen Maßnahmen wie Randsteine, Stützmauern, etc. die Fahrbahn begrenzen.

 

Die gegenständliche Gemeindestraße wird auch von Fußgängern genutzt. Dabei ist kein Gehsteig erforderlich, jedoch muss die Fahrbahnbreite die Begegnung von Fußgängern und Kraftfahrzeugen zulassen. Gemäß RVS 03.04.12 /3/ beträgt die Mindestbreite des Verkehrsraumes eines Fußgängers 0,75 m (Tab. 6). Darüber hinaus beträgt die Mindestbreite für die Befahrbarkeit eines Lkw mit Schrittgeschwindigkeit 3 m. Bei der vorliegenden Fahrbahnbreite von 4 m verbleibt somit lediglich ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m. Die vorstehenden Breiten setzen voraus, dass die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen begrenzt wird.

 

Die Mindestbreite eines Fußgängers mit Kind beträgt lt. RVS 03.04.12 /3/, Tabelle 6, 1,5 m. Die Mindestbreite der Fahrfläche eines Pkw bei einer zulässigen Geschwindigkeit von ≤ 30 km/h gemäß Tab. 9 beträgt 2,25 m. Somit verbleibt auch in diesem Falle ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zwischen Fußgängern und Pkw, welches einen Mindestwert darstellt.

 

5. Schlussfolgerungen

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Fahrflächenbreiten von 4 m aufgrund der Verkehrssicherheit ein absolutes Mindestmaß dar, welche nicht durch bauliche Maßnahmen, wie geschildert, eingegrenzt werden darf.

 

Für die gegenständliche Straße stellt die Anforderung der Begegnung eines Fußgängers mit Kind mit einem Pkw die absolute Mindestanforderung dar. Wird diese Fahrfläche nun durch bauliche Maßnahmen eingegrenzt, so ist zukünftig die Begegnung Fußgänger mit Kind nur mehr eingeschränkt möglich. Dieser Umstand wird bei Schneelage noch deutlich verschärft, sodass eine Einfriedungsmauer aufgrund der Seehöhe und der Erfordernisse gemäß RVS 03.04.12 /3/ jedenfalls einen Abstand von 1 m aufweisen sollte.

 

Bei Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze der Grundparzelle **1 ist somit die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährt.“

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.2.2017, ***, wurde dieser Beschwerde stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2015, ohne Zahl, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

„Wenn der Gutachter für den Begegnungsfalle von Fahrzeugen, nämlich im Konkreten von LKW/einspurigem Fahrzeug, eine Fahrbahnbreite von 4 m nur in dem Falle als ausreichend erachtet, als die Fahrfläche nicht durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist, und wenn er auch im Begegnungsfall von Fußgängern und Fahrzeugen (bei Begegnung LKW/Fußgänger bzw PKW/Fußgänger mit Kind verbliebe bei vorhandener 4m-Straßenbreite dabei jeweils ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m) die gefahrlose Benützung der Straße ebenfalls nur in dem Falle als gesichert sieht, als die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen – wie die gegenständlich Einfriedung - begrenzt werde, vermag dem zwar in schlüssiger Betrachtung unter verkehrssicherheitstechnischen Aspekten nicht entgegen getreten werden. Bedarf es als sicherheitstechnische Voraussetzung somit aber des Freibleibens der gemeinsamen Grundgrenze von baulichen Anlagen zur Gewährleistung der sicheren Bewegungsfreiheit, ist aber logische Konsequenz dieser fachlichen Aussage, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Begegnungsfalle jedenfalls nur unter Mitbenützung von Fremdgrund erreicht werden könnte, sei dies durch Inanspruchnahme von angrenzenden (Privat)Grundstücken als Ausweichmöglichkeiten für Fahrzeuge oder aber zum schützenden Betreten durch Fußgänger. Wäre derartige Fremdgrundinanspruchnahme nicht vonnöten, könnte der Bestand von Baulichkeiten nämlich nicht hindern.

 

Für derart weitgreifende Einflussnahme in fremdes Eigentum bietet aber die Abstandsbestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Vielmehr wäre es zur Sicherstellung derartiger verkehrstechnischer Erfordernisse (im Besonderen etwa auch im Hinblick auf notwendige Fahrbahnverbreiterungen) geboten, unter Anwendung dazu berechtigender gesetzlicher (raumordnungsrechtlicher) Möglichkeiten und Instrumentarien die dafür notwendigen Vorkehrungen und Grundlagen zu schaffen. Geeignete Instrumentarien böte etwa die Erlassung von, derartige Regelungsabsichten verfolgende Bebauungsplanung in allfälligem Zusammengehen mit derartige Planungsziele sichernden Bausperren.

 

Derartige Vorgangsweise bestätigt sich insbesondere auch im Umstand, dass beidseits des betroffenen Straßenzuges noch unbebaute Grundstücksflächen ausgewiesen sind (Abb 1 des Gutachtens, Orthofoto Untersuchungsgebiet, Quelle: tiris) und bei derartigen Verkehrsfragen (notwendige Straßenbreiten, Schaffung allfälliger notwendiger Auskehrungen, Ausweichen, udgl) nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Daraus ergäben sich Empfehlungen für die Fahrbahnbreiten bzw lichten Breiten des Verkehrsraumes (Abstand zwischen Mauern, Zäunen oder sonstigen seitlichen Einbauten). Die belangte Behörde selbst argumentiert in ihrer Bescheidbegründung in diesem Sinne, wenn sie die Qualität der Straße als wichtige Erschließungsstraße für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland vorhält und die notwendige Fahrbahnbreite dieser Erschließungsstraße im Zusammenhang mit der noch möglichen Bauland- bzw mit den noch künftigen Wohnobjekterweiterungen und mit dadurch entstehendem erhöhten Erschließungs- und Schwerverkehr nach gesamter Baulandausnutzung begründet.

 

Dass die gegenständliche Einfriedung die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in der Weise beeinträchtigen würde, als es durch ihre Errichtung etwa zu Sichtbehinderungen oder Behinderungen durch Hineinragen in die Verkehrsfläche (Straßenfläche) kommen würde, wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen nicht begutachtet. Eine Sichtbehinderung durch die gegenständliche Einfriedung ließe sich aufgrund der konkreten örtlichen Situation (ausgewiesen in oben angeführter Abb 1 des Gutachtens) auch nicht schlüssig begründen, verläuft die betroffene Straße nämlich über ihre gesamte Länge geradlinig ohne jegliche Abweichungen davon. Die gegenständliche Einfriedung verläuft (geradlinig) unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze ausschließlich auf Eigengrund des Beschwerdeführers.

 

Ausgeführt sei weiters, dass, soweit der Gutachter im Falle des Bestehens von Bauwerken direkt an der Fahrbahn zur notwendigen Fahrfläche eine zusätzliche Fläche von zumindest 0,5 m (Schrammbord) als nötig erachtet und dies unter Verweis auf § 53 Abs 1 lit c Tiroler Straßengesetz mit der Möglichkeit, Schnee im Winter ablagern zu können, einfordert, ist festzustellen, dass die entsprechende straßenrechtliche Bestimmung lediglich eine darauf bezogene Duldungspflicht des Grundstückseigentümer festlegt. Eine Verpflichtung mit der weitreichenden, in baurechtliche Regelungszuständigkeiten eingreifenden Konsequenz, in diesem Bereich damit jedenfalls keine baulichen Anlagen mehr errichten zu dürfen, ist damit jedoch nicht festgeschrieben. Die Verpflichtung zur Duldung einer Ablagerung – wenngleich auch allfällig über Einfriedungen hinweg – bleibt ungeachtet dessen unangetastet. Diese Auslegung kann auch mit der dem Straßenverwalter in Abs 2 dieser Bestimmung aufgetragenen Verpflichtung, für möglichst geringe Beeinträchtigungen der Grundstücke durch diese Winterdienste Sorge zu tragen, einhergehend gesehen werden.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der verkehrstechnische Sachverständige gutachterlich zwar Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigungen festgestellt hat. Die dafür ins Treffen geführten Gründe berechtigten jedoch nicht zu einer Wahrnehmung im Umfang der Abstandsprüfung nach § 5 Abs 4 TBO 2011. Nach dieser Bestimmung aufzugreifende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurden vom verkehrstechnischen Sachverständigen sachverhaltsbezogen hingegen nicht festgestellt.“

 

Hinsichtlich der vorgehaltenen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes wurde in der Begründung dieses Beschlusses ausgeführt, dass sich diese „auf kein den gesetzlichen Anforderungen auch nur in Grundzügen entsprechendes Gutachten stützen“ könne. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde seien „damit darauf bezogen maßgebliche Sachfragen nicht bzw nur in höchst unzureichendem Maße geklärt“ worden. Im Lichte hiezu ergangener einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertige sich bei derartiger Sachlage die gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in beschriebenem Sinne.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde den Bauwerbern zunächst mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.3.2017 – in augenscheinlicher Verkennung der Ausführungen des gefertigten Gerichts im angeführten Beschluss – mitgeteilt, dass gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn das Bauvorhaben unter anderem Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2016 widerspreche.

Zwischenzeitlich sei vom Gemeinderat der Gemeinde Z die fünfte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes beschlossen worden, welche von der Aufsichtsbehörde am 7.12.2016 genehmigt worden und nach Ablauf der Kundmachungsfrist am 29.12.2016 in Rechtskraft getreten sei. Die Festlegungen im rechtskräftigen örtlichen Raumordnungskonzept beinhalte, dass für Grundstücke innerhalb der Siedlungsgrenzen, für die ein Bebauungsplan nicht bestehe, der Mindestabstand baulicher Anlagen von Straßen, die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, mit einem Meter von den Grundgrenzen der Straßen festgelegt werde, wenn diese Straßen eine geringere Breite als 5,5 Meter aufweisen.

 

Zusätzlich liege auch eine Beurteilung des Bauvorhabens durch den verkehrstechnischen Sachverständigen DD vom 26.7.2016 vor, in dem zusammenfassend festgestellt werde, dass bei Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun an der Grundstücksgrenze der Grundparzelle **1 die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet sei.

 

Die Baubehörde müsse daher unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung in Verbindung mit den Festlegungen im Tiroler Raumordnungsgesetz das gegenständliche Bauvorhaben erneut untersagen.

 

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2.2.2017, ***, wurde den Bauwerbern die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Fachgutachten festzustellen zu lassen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild sowie die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde und wurde hiefür eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

 

Mit Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 24.4.2017 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde unter Hinweis auf den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens nicht nachkommen werden.

 

Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten des DD eingeholt, das vom 15.5.2017 datiert und lautet wie folgt:

 

„1. Auftraggeber:

 

Gemeinde Z

Bürgermeister EE

**** Z, Adresse 3

 

2. Gegenstand

 

Neubau Einfriedungsmauer zwischen Grundstück **1 und **2 (Gemeindestraße) mit

aufgesetztem Zaun in KG ***** Z

Bauwerber: BB

 

3. Unterlagen

/1/ Bauanzeige gern. § 21 Abs. 2 TBO 2011 „Straßenseitige Einfriedungsmauer“ vom

03.11.2015; Bauwerber: BB und AA

 

/2/ Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989

 

/3/ Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960, Fassung vom 16.05.2017

 

/4/ Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.04.12:

Stadtstraßen - Stadtstraße Querschnitte, Querschnittsgestaltung von Innerortsstraßen, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Jänner 2001, Wien.

/5/ Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau - RVS 03.02.12:

Anlagen des nichtmotorisierten Verkehrs - Fußgängerverkehr, Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße - Schiene - Verkehr, Ausgabe Oktober 2015, Wien.

 

4. Befund

 

Bild im Original als pdf ersichtlich

 

Abb. 1: Orthofoto Untersuchungsgebiet; (Quelle: tiris)

 

Die Grundparzelle **1 (Eigentümer: BB) befindet sich in der Katastralgemeinde (KG) ***** Z. Auf dieser Grundparzelle befindet sich ein Wohnhaus mit der Anschrift **** Z, Adresse 1. Derzeit wird der Höhenunterschied zwischen Wohnhaus und der in Richtung Süden abfallenden Straße, wie dem nachfolgenden Foto entnommen werden kann, mit einer Böschung überwunden.

 

Bild im Original als pdf ersichtlich

 

Abb. 2: Gemeindestraße südlich Wohnhaus AA und BB; Blickrichtung Nordwesten

 

Herr BB, **** Z Adresse 1, beabsichtigt nun die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun und einer Länge von ca. 20 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Grundparzelle (GP) **1 und GP **2 (Gemeindestraße). Die geplante Stützmauer wurde im vorstehenden Orthofoto (Abb. 1) eingetragen. Die Grundparzelle **2 der Gemeindestraße weist entlang der Grundparzelle **1 eine Fahrbahnbreite von 4 m auf, wobei kein Gehsteig vorhanden ist.

 

Gemäß Tabelle 2 der RVS 03.04.12 /4/ handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anliegerstraße mit vorwiegender Wohnnutzung und mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h. Auf dieser Gemeindestraße sollen lt. RVS 03.04.12 /4/ Kfz-Verkehr, Radverkehr und Fußgängerverkehr gemischt werden und somit auf einer gemeinsamen Straßenfläche verkehren. Bis zu einem Verkehrsaufkommen von 50 Kfz/h wird keine Trennung von Fahrbahn und Gehweg empfohlen. Bis zu 100 Kfz/h ist ein Mischen von Kfz- und Fußgängerverkehr lt. RVS 03.04.12 /4/ zumutbar. Im vorliegenden Fall ist das Verkehrsaufkommen jedenfalls unter den genannten Verkehrszahlen.

 

Der maßgebende Begegnungsfall ergibt sich nach Tab. 5 dieser Richtlinie mit Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit. Gemäß Tabelle 9 dieser Richtlinie /4Z ist für diesen Begegnungsfall Pkw - Pkw mit Schrittgeschwindigkeit (< 10 km/h) eine Breite des Verkehrsraumes (= Breite der Fahrfläche) von 4 m erforderlich. Neben dem Verkehrsraum, welcher der Abwicklung der Verkehrsvorgänge dient und von allen Hindernissen, auch von Büschen und Ästen freizuhalten ist, muss auch der Lichtraum lt. Abbildung 5 der RVS 03.04.12 Z4Z von allen festen Bauteilen, wie Mauern, Stützen, Zäunen usw. freigehalten werden. Darüber hinaus wird in dieser Richtlinie auch der ermäßigte Lichtraum angeführt, welcher jedenfalls von Verkehrszeichenstehern, Beleuchtungsmasten und ähnlichem frei zu halten ist, und jedenfalls größer als der Verkehrsraum ist. Straßenbeleuchtung bzw. Verkehrszeichen sind in der gegenständlichen Gemeindestraße nicht vorhanden.

 

„Bild im pdf ersichtlich“

 

Abb. 2: Zusammenhang Verkehrsraum, ermäßigter Lichtraum und Lichtraum gemäß

Abb. 5 der RVS 03.04.12/4/

 

Wie der vorstehenden Abbildung entnommen werden kann, reicht die vorhandene Fahrbahnbreite von 4 m für die Begegnung Pkw - Pkw bei Schrittgeschwindigkeit aus ohne die angrenzenden Grundparzellen zu berühren, da lt. vorstehender Abbildung die Errichtung eines Rand- bzw. Leistensteins mit einer Höhe von bis zu 20 cm möglich ist. Stütz- bzw. Einfriedungsmauern, etc. müssen jedoch einen Abstand von 60 cm bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von < 50 km/h gemäß RVS 03.04.12 /4/, Tabelle 3 aufweisen. Dieser Abstand ist aus Sicherheitsgründen erforderlich, da Fahrzeuge von einem festen Hindernis mehr Abstand halten - und auch benötigen - und somit bei einer Einfriedungsmauer auf der gegenständlichen Grundstücksgrenze die Begegnung Pkw - Pkw nicht mehr möglich sein wird.

 

Auf der gegenständlichen Gemeindestraße verkehren auch Fußgänger. Dabei ist kein Gehsteig erforderlich, wie bereits ausgeführt wurde. Jedoch muss die Fahrbahnbreite die Begegnung von Fußgängern und Kraftfahrzeugen ermöglichen. Gemäß RVS 03.04.12 /4/ beträgt die Mindestbreite des Verkehrsraumes eines Fußgängers 0,75 m (Tab. 6). Die Breite des Verkehrsraumes für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen, Fußgänger mit Tasche, etc. beträgt mindestens 1,0 m. Bei diesen vorher genannten Breiten handelt es sich um einen Fußgänger. Das Nebeneinander gehen bzw. die Begegnung von Fußgängern ist bei dieser Breite nicht möglich. Diese Mindestbreiten entsprechen auch dem Verkehrsraum der Abbildung 2 der RVS 03.02.12 /5/. Zusätzlich zu diesem Verkehrsraum kommt lt. RVS 03.02.12 /5/, Tabelle 2 ein Breitenzuschlag z, welcher sinngemäß 0,30 m beträgt.

 

Die Breite des Verkehrsraumes (=Breite der Fahrfläche) für Lastkraftwagen (Lkw) bei einer Geschwindigkeit < 30 km/h beträgt 3 m. Die vorliegende Fahrbahnbreite von 4 m stellt somit ein Mindestmaß für die Begegnung eines Fußgängers und eines Lkw dar. Wird vorliegende Straßen durch eine Einfriedungsmauer begrenzt, ist aufgrund des Umstandes, dass Kraftfahrzeuge einen größeren Abstand von festen Bauteilen halten müssen, die Begegnung Lkw - Fußgänger nicht mehr möglich. Die Folge wird sein, dass sowohl Fußgänger als auch Lkw auf die gegenüberliegende Straßenseite ausweichen, sofern diese Grundstücksgrenze nicht verbaut ist, und somit Privatgrund beanspruchen werden. Durch die Errichtung der Einfriedungsmauer wird vor allem die Verkehrssicherheit der Fußgänger verringert, was keinesfalls zu akzeptieren ist. Dieser Umstand wird bei beidseitigen Einfriedungsmauern noch deutlich verschärft, da ein Ausweichen nicht mehr möglich sein wird.

 

Die Mindestbreite eines Fußgängers mit Kind beträgt lt. RVS 03.04.12 Z4Z, Tabelle 6, 1,5 m. Die Mindestbreite der Fahrfläche eines Pkw bei einer zulässigen Geschwindigkeit von <  30 km/h gemäß Tab. 9 beträgt. 2,25 m. Somit verbleibt auch in diesem Falle ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zwischen Fußgängern und Pkw, welches einen Mindestwert darstellt. Durch die Errichtung der Einfriedungsmauer und des damit verbundenen größeren Abstandes von Kraftfahrzeugen zur Einfriedungsmauer ist auch die Begegnung Pkw – Fußgänger mit Kind nicht mehr möglich, da Kraftfahrzeuge einen größeren Abstand zu festen

Einbauten halten müssen.

 

Die Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger wird neben den genannten Gründen insbesondere im Winter zusätzlich durch die Ablagerung von Schnee abnehmen. Gemäß RVS 03.04.12, Abbildung 2 bzw. Tabelle 6 /4/ ist für die Schneeablagerung ein Zuschlag von > 0,5 m vorzusehen. Wird die Straße durch eine Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze begrenzt, wird bei der herkömmlichen Schneeräumung mittels Schneepflug die Schneeablagerung zumindest zwischenzeitlich im Verkehrsraum erfolgen und somit der Verkehrsraum zusätzlich eingeengt. Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 /3/ obliegt zwar dem Anrainer die Pflicht, die Schneeräumung für Fußgänger durchzuführen, jedoch ist diese außerhalb der nachfolgend genannten Zeiten nicht sichergestellt.

 

§ 93. Pflichten der Anrainer.

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

 

Aus verkehrstechnischer Sicht ist die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf der Grundstücksgrenze insbesondere im Winter und bei Schneelage besonders negativ zu sehen, da dies in erheblichem Maße zu Lasten der Verkehrssicherheit von Fußgängern geht.

 

5. Schlussfolgerungen

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Breite des Verkehrsraumes (= Breite der Fahrfläche) von 4 m aufgrund der Verkehrserfordernisse ein Mindestmaß dar, wobei die Anforderungen des Verkehrs und die erforderlichen Begegnungsfälle von Kraftfahrzeugen (Kfz) bzw. Kfz und Fußgänger gewährleistet sind. Gemäß RVS 03.04.12 /4/ ist neben dem Verkehrsraum, welcher der Abwicklung der Verkehrsvorgänge dient, der sogenannte Lichtraum von jeglichen festen Bauteilen (Einfriedungsmauern, Pfeiler, etc.) freizuhalten. Dieser Lichtraum überragt den Verkehrsraum lt. RVS 03.04.12 74/ und der vorstehende Abbildung 2 in der Breite um 0,6 m. Dieser Lichtraum dient nicht der Verkehrsabwicklung, kann bei Bedarf durch Rand- oder Leistensteine begrenzt werden, und ist aus Sicherheitsgründen von festen Bauteilen frei zu halten.

 

Wird auf der Grundgrenze der Grundparzelle **1 (BB) eine Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun errichtet, wird der Lichtraum der Straße um 60 cm eingeschränkt und dadurch im gleichen Ausmaß auch der Verkehrsraum um 60 cm reduziert, wodurch zukünftig die Begegnung von Pkw - Pkw nicht mehr möglich sein wird. Darüber hinaus wird auch die Begegnung Lkw - Fußgänger zukünftig nicht mehr möglich sein. Dies stellt jedenfalls einen großen Nachteil für die Verkehrssicherheit dar. Dadurch wird insbesondere die Sicherheit der schwachen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger) beschnitten und ist aus verkehrstechnischer Sicht besonders kritisch. Die genannten Gründe wirken sich insbesondere im Winter und bei Schneelage besonders stark durch die zusätzliche Querschnittseinengung durch die Schneeablagerung aus.

 

Bei Errichtung der Einfriedungsmauer werden die Flüssigkeit und die Verkehrssicherheit stark eingeschränkt und die allgemeinen Richtlinien und Vorschriften durch diesen Straßentyp nicht mehr erfüllt. Deshalb muss die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun auf der Grundstücksgrenze der Grundparzelle **1 (BB) aus verkehrstechnischer Sicht abgelehnt werden.“

 

Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde ein raumplanungsfachliches Gutachten zum angezeigten Bauvorhaben im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild eingeholt, welches von FF am 18.5.2017 erstellt wurde.

 

Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Straßenzug das Heranbauen von Einfriedungen bei zwei auf unterschiedlichen Straßenseiten gelegenen Grundstücken bereits erfolgt sei, noch ehe die Gemeinde diesbezügliche Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt habe. Wenn die Baubehörde entgegen dieser Regelung ein weiteres Heranbauen von baulichen Anlagen genehmige, müsse sie dies wohl auch bei ähnlichen künftigen Bauvorhaben auf den anderen, derzeit noch unbebauten Grundstücken im gegenständlichen Straßenzug tun müssen, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden. Damit entstehe aber sukzessiv ein äußerst problematisches Straßen- und Ortsbild. Eine Sichtschutzbepflanzung könne die Baubehörde ohnedies kaum verhindern.

 

Zweifelsohne stelle die geringe Straßenbreite das Hauptproblem im Hinblick auf ein Heranbauen unmittelbar an die Straßengrenze dar. Diese Straßenbreiten haben sich allerdings im Rahmen einer bereits vor vielen Jahren vom Land durchgeführten Baulandumlegung ergeben, wobei die Grundeigentümer damals zur Abtretung größerer Flächen für breitere Straßen nicht bereit gewesen seien. Damals sei allerdings auch das Siedlungsgebiet X noch nicht an den gegenständlichen Siedlungsbereich verkehrsmäßig angeschlossen gewesen.

 

Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild wurde ausgeführt, dass an sich jedes Bauvorhaben für sich zu beurteilen sei und eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 1,15 m und einem darauf aufgesetzten 85 cm hohen Zaun am Straßenrand bei einem Grundstück für sich allein noch vertretbar sein werde, wenngleich auch durch dieses Bauvorhaben der bereits enge Straßenraum optisch eingeengt werde. Bei einem beidseitigen Heranbauen von Stützmauern und Eingrenzungen, was nach einer Genehmigung der vorliegenden Bauanzeige auch bei einem künftigen Bauvorhaben auf der anderen Straßenseite im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kaum verhindert werden könnte, würde der Straßenraum optisch noch mehr eingeengt und „bei einer Fortsetzung entlang der Straße ein problematisches Orts- und Straßenbild erzeugt.“

 

Bei einem beidseitigen Heranbauen entlang der Straße bis unmittelbar an die Straßengrenze entstehe „ein kanalartiges Erscheinungsbild im Straßenraum.“ Nicht die Gebäude würden diesfalls den Straßenraum prägen, sondern vielmehr lineare Wände beidseitig der nur vier Meter breiten Straße und werde diese Wirkung durch eine dahinter gesetzte Hecke noch verstärkt, wie in Abbildung 6 des Gutachtens ersichtlich.

 

Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.5.2017, ohne Zahl, die mit Eingabe vom 3.11.2015 angezeigte Errichtung einer Einfriedungsmauer auf Gst **1 KG Z gemäß § 23 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 untersagt und wurde begründend auf die wörtlich wiedergegebenen Gutachten des DD vom 15.5.2017 sowie das raumplanungsfachliche Gutachten des FF vom 18.5.2017 verwiesen.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Bauwerber durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass beide seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten den Bauwerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, was als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde habe damit den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, Einwände zu erheben oder Fragen an den Sachverständigen zu richten bzw sich zu den Beweisergebnissen zu äußern.

 

Der verkehrstechnische Sachverständige DD komme in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass durch die Errichtung der Einfriedungsmauer die Flüssigkeit und die Verkehrssicherheit stark eingeschränkt werde und begründe dies im Wesentlichen damit, dass durch die Errichtung der Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun der Lichtraum der Straße um 60 cm eingeschränkt und in gleichem Ausmaß auch der Verkehrsraum um 60 cm reduziert werde. Dadurch seien zukünftig die Begegnungen von PKW und PKW sowie von LKW und Fußgänger nicht mehr möglich. Dies stelle jedenfalls einen großen Nachteil für die Verkehrssicherheit dar, weil dadurch insbesondere die Sicherheit der schwachen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger) beschnitten werde.

Folge man der Begründung des Sachverständigen, so lägen die beschriebenen Beeinträchtigungen bereits jetzt durch die Einfriedungen auf Gste **3, **4 und **5 vor. Demnach beeinträchtigen die Einfriedungen dieser Grundstücke daher ebenfalls den Verkehr in der gleichen Weise wie das geplante Vorhaben der Beschwerdeführer. Eine allfällige Verstärkung dieser Beeinträchtigungen durch die geplante Einfriedung werde vom Sachverständigen nicht festgestellt. Darüber hinaus lasse sich aus dem Gutachten, Bescheid Seite 6, ableiten, dass unter anderem eine Begegnung von LKW und Fußgänger mit Kind (LKW 3 Meter, Fußgänger mit Kind 1,5 Meter) im derzeitigen Zustand (ohne Mauer) auf dem betreffenden Weg nur möglich sei, wenn eine Fremdgrundinanspruchnahme erfolge.

Dies bedeute, dass diese Begegnungen nur möglich wären, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Eigentumsrechtes in Kauf nehmen würde. Die Behörde könne die Untersagung der Bewilligung nicht darauf stützen, dass diese Begegnungen ohne die Errichtung der Einfriedungsmauer möglich wären, weil sich der Beschwerdeführer nicht gegen die widerrechtliche Beanspruchung seines Grundes zivilrechtlich zur Wehr setze. Würde der Beschwerdeführer jede dieser Eigentumsverletzungen ahnden, wären auch bereits jetzt diese Begegnungen nicht mehr möglich.

Der Sachverständige FF begründe sein Ergebnis zusammengefasst damit, dass bei einem beidseitigen Heranbauen entlang der Straße bis unmittelbar an die Straßengrenze ein kanalartiges Erscheinungsbild im Straßenraum entstehen würde. Bei einem beidseitigen Heranbauen von Stützmauern und Eingrenzungen würde der Straßenraum optisch noch mehr eingeengt und bei einer Fortsetzung entlang der Straße ein problematisches Orts- und Straßenbild erzeugt.

Diese Stellungnahme des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn beim Bau von beidseitigen Einfriedungsmauern bei jedem Grundstück ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten würde, entstünde ein solches kanalartiges Erscheinungsbild. Das kanalartige Erscheinungsbild ergebe sich dadurch, dass hohe Zäune parallel zueinander errichtet werden und nicht dadurch, dass Einfriedungsmauern direkt an die Grundgrenze gebaut werden. Eine entsprechende Norm, welche die geplante Höhe der Einfriedung untersage, bestehe allerdings nicht. Der Sachverständige gehe außerdem nicht auf den Umstand ein, dass das allenfalls entstehende kanalartige Erscheinungsbild dadurch unterbrochen werde, dass die Straße eine nicht unerhebliche Steigung und der Zaun in seiner oberen Hälfte lediglich eine Höhe von 85 cm aufweise. Dies stelle eine eindeutige Unterbrechung dar, welche der Sachverständige nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren sei nicht die beidseitige Bebauung projektgegenständlich, sondern lediglich die einseitige; diese beurteile der Sachverständige sogar als vertretbar. Von fünf bebauten Grundstücken am betreffenden Weg besitzen drei Grundstücke eine Einfriedung (bzw Bepflanzung) direkt an der Grenze. Ein Grundstück weise keine Einfriedung auf, beim fünften handle es sich um den Antragsteller.

 

Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb auf den oben genannten Grundstücken (sowie auf zahlreichen anderen Grundstücken in der näheren Umgebung) die Einfriedungsmauern direkt an der Grundgrenze errichtet haben werden dürfen, dies dem Beschwerdeführer hingegen untersagt werde. Der Gleichheitssatz verbiete es, Gleiches ungleich zu behandeln. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche der Bescheid dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dies sei im konkreten Fall gerade nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien vielmehr gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit auszulegen.

 

Abschließend wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt und sodann beantragt, in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.5.2017 dahingehend abzuändern, dass dem angezeigten Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt und die belangte Behörde dazu verpflichtet werde, den Beschwerdeführern eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung von vier öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 12.12.2018, am 3.6.2020, am 15.12.2020 und schließlich am 10.1.2022, sowie durch nachträgliche Einholung eines raumordnungsfachlichen Amtssachverständigengutachtens zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie durch die nachträgliche Einholung zweier verkehrstechnischer Stellungnahmen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen GG.

 

Das raumplanerische Gutachten hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben wurde von JJ am 6.11.2019 verfasst und gelangt – nach detaillierter Erhebung des konsentierten Baubestandes hinsichtlich der Einfriedungen in der Nachbarschaft - zum Ergebnis, dass sich bereits im aktuellen Straßenbild, insoweit Einfriedungen vorhanden sind, das durchgängige Bild einer Einfriedungskante direkt oder sehr nahe an der Straße ergebe und somit die geplante Einfriedungskante des Bauplatzumfeldes keinen Widerspruch zum Straßenbild des Bestandes darstelle und dementsprechend das Straßenbild nicht beeinträchtigt werde.

 

Für eine Beeinträchtigung des Ortsbildes müsste eine größere Reichweite des Bauobjektes auf Grund der Länge und Höhe bestehen. Die Mauer/Zaun sei jedoch insgesamt nur ein bis zwei Meter hoch (die mittlere Höhe auf der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Straße betrage 1,25 Meter) und mit der Längsseite nach Osten orientiert, sodass naturgemäß die Mauer hinter anderen Bauobjekten verschwinde und keine große Reichweite entstehen könne. Die Sichtfeldanalyse zeige, dass betroffene, der Ansicht des Eingriffs ausgesetzte, öffentlich zugängliche Flächen nur dort liegen, wo derzeit Baulücken bestehen.

 

In den verkehrstechnischen Stellungnahmen des Amtssachverständigen GG vom 14.8.2020 und 6.10.2021 wurde einerseits die Schlüssigkeit des Gutachtens des DD vom 15.5.2017, wonach durch die Errichtung der Einfriedungsmauer die Flüssigkeit und die Verkehrssicherheit stark eingeschränkt werde, bestätigt (vgl die diesbezügliche verkehrstechnische Stellungnahme vom 14.8.2020) sowie auch die Schlussfolgerung im ergänzend seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten verkehrstechnische Gutachten des DD vom 3.2.2021, wonach die Einfriedung einen Abstand von 0,6 Meter von der Grundgrenze/Fahrbahnbreite aufweisen müsse, geteilt.

 

Das ergänzende verkehrstechnische Gutachten des DD vom 3.2.2021 wurde von der belangten Behörde eingeholt, zumal seitens der Bauwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 eine Modifizierung des eingebachten Projekts dergestalt in Aussicht gestellt wurde, dass die Einfriedungsmauer um weitere 40 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt werde.

Trotz zunächst positiver Signale des Rechtsvertreters der belangten Behörde hinsichtlich einer diesbezüglichen – quasi vergleichsweisen – konsensualen Beilegung des gegenständlichen Rechtsstreites zwischen Beschwerdeführern und belangter Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020, wurde durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten des DD vom 3.2.2021 klargestellt, dass dem Modifizierungsvorschlag der Beschwerdeführer in der vorgeschlagenen Form nicht entgegengetreten werde, sondern vielmehr ein zusätzlicher Abstand der Einfriedungsmauer von weiteren 20 cm als aus verkehrstechnischer Sicht notwendig erachtet werde.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der belangten Behörde vom 5.2.2021 wurde mitgeteilt, dass fußend auf den Ergebnissen dieses Ergänzungsgutachtens keine Einwände gegen die Errichtung der Mauer mit einem Abstand von 0,6 Metern zur Straße sprechen und seitens der belangten Behörde keine Gründe erblickt werden, eine neuerliche Bauanzeige mit einem Abstand von 0,6 Metern zur Straße abzuweisen.

 

Mit Replik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 15.2.2021 wurde mitgeteilt, dass einer derartigen weiteren Modifikation der Bauanzeige nicht nähergetreten werde und die Einholung eines verkehrstechnischen Sachbefundes zum Beweis dafür beantragt, dass mit der Errichtung der (ursprünglich) projektierten Einfriedungsmauer keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Anliegerstraße im Sinn des § 5 Abs 4 TBO 2018 verbunden sei.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen:

 

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 (TBO 2011), von Relevanz:

 

„§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

 

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der

Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b) offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;

c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen

angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e) Erker bis zu 1,50 m;

f) Terrassen und dergleichen;

g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.

 

§ 23

Bauanzeige

 

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

…“

 

Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 158/2021:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(9) Schutzinteressen der Straßen sind:

a) die Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,

b) die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und Erhaltungszustandes der Straße,

c) die Sicherung der Möglichkeit der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der erforderlichen Erhaltungsarbeiten an der Straße,

d) die Sicherung der Möglichkeit des erforderlichen Ausbaues der Straße,

e) die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes.

 

8. Abschnitt

Schutz der Straßen

§ 49

Bauliche Anlagen an Straßen

 

(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2018.

(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 -

a) oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen L mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m, und

b) unterirdische bauliche Anlagen von allen Landesstraßen mindestens 3 m

entfernt sein.

(…)

(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.

(…).

 

9. Abschnitt

Anliegerverpflichtungen

§ 53

Ableitung von Straßenwässern, Abwurf von Schnee

 

(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

c) die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken

zu dulden.

(2) Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.

(…).“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

1. Zunächst ist hinsichtlich der maßgeblichen Fassung hinsichtlich der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung festzuhalten, dass für das gegenständliche, seit 3.11.2015 anhängige, Bauanzeigeverfahren gemäß § 71 Abs 1 TBO 2018 die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 (TBO 2011), maßgeblich ist.

 

2. Unstrittig ist weiters, dass sich der gegenständliche Bauplatz auf Gst **1 KG Z, das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin AA steht, in der Widmungskategorie Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 befindet. Für dieses Grundstück besteht erwiesenermaßen kein Bebauungsplan.

Unmittelbar östlich des Baugrundstücks grenzt auf Gst Nr **2 KG Z die als Anliegerstraße mit einem Verkehrsaufkommen unter 50 Kfz/h qualifizierte und nach Norden hin ansteigende und maximal 4 Meter breite Gemeindestraße, die über keinen Gehsteig verfügt und mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h versehen ist, an.

 

3. Besteht für ein Grundstück kein Bebauungsplan, bestimmt sich der einzuhaltende maßgebliche Abstand baulicher Anlagen gegenüber Verkehrsflächen (hier: Gemeindestraße) nach der Vorschrift des § 5 Abs 4 TBO 2011: Dieser definiert die Schutzinteressen Orts- und Straßenbild sowie Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs als entscheidende Beurteilungsmaßstäbe für den zulässigen Abstand einer baulichen Anlage von einer Verkehrsfläche.

Bauliche Anlagen müssen von den Verkehrsflächen so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden (Satz 1). Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten (Satz 2). Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 TROG über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2 ist anzuwenden (Sätze 4 und 5). Die Bestimmung des Satzes 3, dieser trifft Abstandsregelungen ausschließlich zu Landesstraßen hin, kommt gegenständlich in Folge der Rechtsqualität der gegenständlichen Straße als Gemeindestraße nicht zur Anwendung.

 

Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren war daher seitens des gefertigten Gerichts zu prüfen, inwieweit die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes einerseits, sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs anderseits, gegeben sind.

 

Dabei wird im Sinne einer größtmöglichen Transparenz und Rechtssicherheit auf die umfangreiche Begründung des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 2.2.2017, ***, der den rechtlichen Rahmen des § 5 Abs 4 TBO 2011 im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bauanzeige detailliert nachzeichnet, verwiesen und dieser als Grundlage sämtlicher darauf aufbauender rechtlicher Betrachtungen zitiert.

 

4. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes, welche zum Zeitpunkt des angeführten Beschlusses noch nicht gutachterlich attestiert wurde, machte sich die belangte Behörde das Gutachten des FF vom 18.5.2017 zu eigen, das zusammenfassend zur Schlussfolgerung gelangt, dass bei einem beidseitigen Heranbauen entlang der Straße bis unmittelbar an die Straßengrenze ein kanalartiges Erscheinungsbild im Straßenraum entstehe. Ausgeführt wurde in diesem Gutachten wie folgt:

 

An sich ist zwar jedes Bauvorhaben für sich zu beurteilen. Insofern mag eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 1,15 m und einem darauf aufgesetzten 85 cm hohen Zaun am Straßenrand bei einem Grundstück für sich allein noch vertretbar sein, wenngleich auch durch dieses Bauvorhaben der bereits enge Straßenraum optisch eingeengt wird. Bei einem beidseitigen Heranbauen von Stützmauern und Eingrenzungen, was nach einer Genehmigung der vorliegenden Bauanzeige auch bei einem künftigen Bauvorhaben auf der anderen Straßenseite im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kaum verhindert werden könnte, würde der Straßenraum optisch noch mehr eingeengt und bei einer Fortsetzung entlang der Straße ein problematisches Orts- und Straßenbild erzeugt.

Derzeit ist im gegenständlichen Straßenzug bereits das Heranbauen von Einfriedungen bei zwei auf unterschiedlichen Straßenseiten gelegenen Grundstücken bereits erfolgt, noch ehe die Gemeinde diesbezügliche Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt hat. Wenn die Baubehörde entgegen dieser Regelungen weiteres Heranbauen von baulichen Anlagen genehmigt, muss für dies wohl auch bei ähnlichen künftigen Bauvorhaben auf den anderen, derzeit noch unbebauten Grundstücken im gegenständlichen Straßenzug tun müssen, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden. Damit entsteht aber sukzessive ein äußerst problematisches Straßen- und Ortsbild. Eine Sichtschutzpflanzung kann die Baubehörde ohnedies kaum verhindern.

Insofern müsste als Voraussetzung für eine Genehmigung der Bauanzeige bei der Einzelbeurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens festgestellt werden können, dass das Bauvorhaben im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild unproblematisch ist und den Zielen und Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, vor allem den Bebauungsregeln, nicht widerspricht. Dies kann aus raumplanungsfachlicher Sicht für das gegenständliche Bauvorhaben selbst, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung möglicher Folgewirkungen, nicht festgestellt werden.

 

Zweifelsohne stellt die geringe Straßenbreite das Hauptproblem im Hinblick auf ein Heranbauen unmittelbar an die Straßengrenze dar. Diese Straßenbreiten haben sich allerdings im Rahmen einer bereits vor vielen Jahren vom Land durchgeführten Baulandumlegung ergeben, wobei die Grundeigentümer damals zur Abtretung größerer Flächen für breitere Straßen nicht bereit waren. Damals war allerdings auch das Siedlungsgebiet X noch nicht an den gegenständlichen Siedlungsbereich verkehrsmäßig angeschlossen. Im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes wird angesichts der „weitgreifenden Einflussmaßnahme in fremdes Eigentum“ durch die im Raumordnungskonzept festgelegten Abstandsbestimmungen darauf hingewiesen, dass sich im Hinblick auf die Sicherstellung eines ausreichend breiten Straßenraumes auch die Erlassung eines Bebauungsplanes andeute, in dem durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien das Heranbauen an die derzeitige Straßengrenze verhindert wird. In diesem Fall könnte gemäß § 58 Abs 3 TROG 2016 der Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen durch die Gemeinde verlangen. Die Ablöse einer Abstandsfläche auf Wunsch des Grundeigentümers widerspricht aber auch nicht den im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Bebauungsregeln, dabei einer freiwilligen Abtretung von Grundflächen zur Verbreiterung des öffentlichen Gutes im Hinblick auf eine verkehrsgerechte Straßenbreite bei der Festlegung des Mindestabstandes von der Grundgrenze vor der Abtretung auszugehen ist.“

 

Diese Beurteilung des raumplanungsfachlichen Sachverständigen antizipiert diverse Unwägbarkeiten in der weiteren Bebauung des gegenständlichen Straßenzuges im Sinne der Zugrundelegung des zukünftigen beidseitigen Heranreichens allfälliger Einfriedungsmauern bis direkt an die Gemeindestraße. Daraus resultiert die Schlussfolgerung, wonach eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zwar nicht durch das gegenständliche Projekt selbst, wohl aber als mittelbare Reflexwirkung durch die Präjudizialität einer allfälligen Kenntnisnahme der Bauanzeige für zukünftige Projekte ausgelöst werde.

Das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen JJ vom 6.11.2019, ***, nimmt eine eigenständige Beurteilung dieses Kriteriums nach umfangreich vorgenommener Bestandserhebung, etwa was die Bebauungssituation des gegenständlichen Straßenzuges mit Einfriedungsmaßnahmen beidseits der in Rede stehenden Gemeindestraße auf den Nachbargrundstücken anbetrifft, vor und wurde darin ausgeführt wie folgt:

 

„In der Sachverhaltsdarstellung des betreffenden Gutachtens beschreibt der Verfasser zuerst die sachliche Situation des Projekts, beschreibt dann das Umfeld des Grundstückes **1 wobei eine konkrete Abgrenzung des „Bezug habenden Beurteilungsraums“ unterbleibt. Allerdings zeigt der Photobefund das gleiche Umfeld wie in meiner eingangs dargelegten Abgrenzung des Betrachtungsbereichs. Konkret wird dann jedoch beschreibend nur auf die unmittelbaren Nachbarparzellen eingegangen.

 

Die Sachverhaltsdarstellung enthält weiters einen Hinweis darauf, dass die öffentliche Straße Gst. **2 die einzig vertretbare Zufahrt zur Landesstraße sei, da das Grundstück **6 extreme Steigungen bis zu 20 % aufweist. Diese Information ist jedoch für die Frage der Ortsbildbewertung nicht relevant, sondern für die Frage der verkehrstechnischen Tauglichkeit der konkret geplanten Einfriedungssituation. Im Übrigen dürfte mit der einzig vertretbaren Zufahrt nicht das Gst. **2 gemeint sein (dieses dient der inneren Erschließung der betr. Siedlung), sondern das Gst. **7, das die Straßenzufahrt entlang von W und Sportplatz in die oberen V Ortsteile darstellt.

 

Warum in diesem Gutachten nur die Situation der unmittelbaren Nachbarhäuser, nicht aber die ebenfalls in Sichtbezug über den öffentlichen Straßenraum stehenden Liegenschaften um das Grundstück **1, wie im obigen Befund abgegrenzt, behandelt wurden, ist jedoch nicht nachvollziehbar.

Wie aus der Aufschlüsselung der Liegenschaftsanteile am öffentlichen Straßenraum ersichtlich überwiegen im abgegrenzten Betrachtungsbereich nicht eingefriedete Grundstücke. Zwei dieser nicht eingefriedeten Grundstücke sind bebaut. Darüber hinaus sind drei bebaute Grundstücke ganz oder teilweise konsenslos eingefriedet. Somit ist im Beurteilungsgebiet das Ortsbild durch nicht eingefriedete Liegenschaften charakterisiert.

 

Insofern wäre die Errichtung einer Einfriedung aufgrund des Ortsbefundes (noch) dem überwiegenden Charakter des dortigen Straßenbilds widersprechend.

 

Zugleich ist aber festzustellen, dass von den bebauten Grundstücken der überwiegende Teil eingefriedet ist und aufgrund des Widmungsbestandes von der weiteren Bebauung der bisher unbebauten Flächen auszugehen ist. Da sich lt. Vorbemerkungen zur gerichtlichen Anfrage der Ortsbildgutachter am bebauten Bestand zu orientieren hat, ergibt sich schon daraus eine deutliche Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten. Die nicht eingefriedeten und unbebauten Grundstücke sind demnach in einer Ausmaßbestimmung des Eingriffs keine relevante Größe.

 

Darüber hinaus taucht nur im Fall der zwei o.g. Grundstücke bisher die Auflage des Einfriedungsabstandes zur Straße auf.

 

Damit ergibt sich im Straßenbild, insoweit Einfriedungen vorhanden sind, das durchgängige Bild einer Einfriedungskante direkt oder sehr nahe (deutlich weniger als 1m) an der Straße.

 

Somit kann die geplante Einfriedungskante in Bezug zum Straßenbild des Bauplatzumfelds wie oben beschrieben keinen Widerspruch zum Bestand darstellen. Das Straßenbild wird also nicht beeinträchtigt.

 

Für die Beeinträchtigung des Ortsbildes müsste eine größere Reichweite des Bauobjekts aufgrund der Länge und Höhe bestehen. Die Mauer / Zaun ist jedoch insgesamt nur 1 bis 2m hoch (mittlerer Höhe auf gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze zur Straße 1,25m) und mit der Längsseite nach Osten orientiert, sodass naturgemäß die Mauer hinter anderen Bauobjekten verschwindet und keine große Reichweite entstehen kann. Die Sichtfeldanalyse zeigt, dass betroffene, der Ansicht des Eingriffs ausgesetzte, öffentlich zugänglichen Flächen nur dort liegen, wo derzeit Baulücken bestehen. Die Vor-Ort-Prüfung dieser möglichen Sichtbereiche zeigte, dass aufgrund der Bestockung selbst diese Flächen kaum betroffen sein werden.“

 

Fußend auf der in diesem Gutachten vorgenommenen vollständigen Erhebung der Bestandsgrundlagen und der daraus gezogenen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen bestand für das gefertigte Gericht kein Zweifel, dass durch das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben entgegen dem Gutachten des FF vom 18.5.2017 keine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes der Gemeinde Z gegeben ist.

 

Die Vorschreibung eines bestimmten Abstandes der Einfriedung zur Verkehrsfläche aus dem Blickwinkel des Orts- und Straßenbildes gemäß § 5 Abs 4 TBO 2011 war daher im Gegenstandsfall nicht geboten.

 

5. Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde, wonach es der belangten Behörde unbenommen bleiben müsse, die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen nach § 31 Abs 6 TROG (nunmehr: § 31b Abs 2 TROG 2016) zu regeln, sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.2.2017, ***, in Erinnerung zu rufen, welche sich in rechtlicher Hinsicht hinreichend mit dieser Problematik befasst haben und wie folgt lauten:

 

„Sind gemäß dieser gesetzlichen Diktion auch Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen nach § 31 Abs 6 TROG 2016 einzuhalten, vermag diese Anordnung aber keine Rechtswirkungen in der Weise zu bewirken, dass damit für die von den Bebauungsregeln betroffenen Baulichkeiten eine gleichsam „absolute“, und damit jedenfalls nicht unterschreitbare Mindestentfernung von der Straße angeordnet wäre. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber an (vergleiche § 5 Abs 4 Satz 5), dass auch in derartigen Fällen Absatz 2 (sinngemäß) anzuwenden ist. Absatz 2 trifft einerseits Anordnung bzw Ermächtigung, in welchen Fällen von verordneten Abstandslinien (dort: Bauchfluchtlinien) abgegangen werden kann. Absatz 2 Satz 1 normiert als dabei beachtliche Schutzinteressen das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs.

 

Absatz 2 Satz 2 definiert Baulichkeiten, die jedenfalls (ohne weitere Interessensprüfungen) vor die Baufluchtlinie ragen bzw vor dieser errichtet werden dürfen. Verweist Satz 5 des 4. Absatzes in inhaltlichem Zusammenhang mit dem vierten Satz in diesem Sinne auf Abs 2 und damit auf die darin getroffene Anordnung bzw Ermächtigung und ordnet deren Einhaltung an, muss dies bedeuten, dass auch als Bebauungsregeln im örtlichen Raumordnungskonzept verordnete Abstände in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen, wie dies im Falle des Bestehens von Baufluchtlinien eingeräumt ist, unterschritten werden dürfen. Neben diesbezüglich klarem Wortlaut (Abs 5 verweist ausdrücklich und uneingeschränkt auf Abs 2) dürfte aber auch keine andere Interpretation zu einem sachlich gerechtfertigten Ergebnis führen, würden nämlich gegenteiligenfalls abstandsrechtlichen Bebauungsregeln in örtlichem Raumordnungskonzepten als deren Rechtsnatur nach übergreifenden, die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der allgemeinen Ziele der örtlichen Raumordnung überordnet regelnden Raumordnungsinstrumenten weitergreifende Rechtswirkungen zugestanden, als solche Rechtswirkungen, den in Bebauungsplänen festgelegten Baufluchtlinien, welche zur primären Bestimmung von Abständen zur Straße hin vorgesehen sind, zukommen. Für derartige Baufluchtlinien bestimmt der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich (§ 59 Abs 1 TROG 2016), dass diese in den nach der Tiroler Bauordnung 2011 besonders geregelten Fällen unterschritten bzw überragt werden dürfen.

 

Projektgegenstand ist die Errichtung einer Einfriedung. Als solche Art von Baulichkeit unterliegt sie der verwiesenen Abstandsregelung des ersten Satzes des zweiten Absatzes. Entsprechend der darin getroffenen Anordnung bedarf es somit, um entsprechend vor den durch Bebauungsregeln verordneten Mindestabständen errichtet werden zu dürfen, einer Abklärung sowohl von Orts- und Straßenbildinteresse als auch Interessen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs.“

 

Daraus folgt, dass selbst bei Bestehen solcher Regelungen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine Einzelfallprüfung iSd § 5 Abs 2 und 4 TBO 2011 zu unterbleiben hat.

 

6. Folglich war zu prüfen, ob die seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten und nach Erlassung des angeführten Beschlusses in Auftrag gegebenen verkehrstechnischen Gutachten des DD vom 15.5.2017 und vom 3.2.2021 eine hinreichende und taugliche Grundlage dafür bilden, dass durch die bauanzeigegegenständliche Situierung der Einfriedungsmauer zur Straße hin die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

 

Auch diesbezüglich erfolgte mittels Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2.2.2017, ***, eine umfangreiche Handlungsanleitung für die belangte Behörde sowie ein detaillierter aus der Gesetzesbestimmung abgeleiteter Kriterienkatalog, wobei grundsätzlich ausgeführt wurde wie folgt:

 

„Zum Prüfungskriterium der „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ des hier maßgeblichen § 5 Abs 4 TBO 2011 enthält die Tiroler Bauordnung 2011 keine Begriffsdefinition. Zulässigerweise kann daher zur Auslegung dieser Begrifflichkeiten auf sachverwandte landesrechtliche Regelungen, im Konkreten auf die Regelungen des Tiroler Straßengesetzes, zurückgegriffen werden.

 

Abstandsrechtliche Regelungen unter dem Titel der Berücksichtigung von Schutzinteressen der Straßen trifft § 49 Tiroler Straßengesetz. Danach gilt im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes die Tiroler Bauordnung 2011 (Abs 1). Besteht (wie vorliegend) hingegen kein Bebauungsplan, trifft Absatz 5 der zitierten Bestimmung spezielle abstandsrechtliche Regelungen für die Errichtung von Einfriedungen. Danach hat die Behörde (gemeint: die Straßenbehörde, Anm) für Einfriedungen im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.

 

Zu dieser Regelung des Absatzes 5, welche mit Novelle LGBl Nr 8/1998 zum Tiroler Straßengesetz LGBl Nr 13/1989 eingeführt wurde, führen die Erläuternden Bemerkungen aus, dass sich die bisherige Regelung, wonach außerhalb des Bereiches des Baulandes und außerhalb geschlossener Ortschaften ein Mindestabstand von zwei Metern von allen Straßen vorgeschrieben war, in der Praxis nicht bewährt habe, weshalb davon abgegangen werde. Wenn sich für Einfriedungen ein bestimmter Abstand als notwendig erweise, habe künftig der Straßenverwalter im Einzelfall einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde habe dann nach Prüfung, ob die Schutzinteressen der Straße dies erfordere, im Einzelfall für Einfriedungen einen Mindestabstand von der Straße vorzuschreiben. Bei Landesstraßen dürfe dieser Abstand höchstens mit zehn Metern, bei den übrigen Straßen höchstens mit fünf Metern festgesetzt werden. Die nunmehrige Regelung beeinträchtigte die Schutzinteressen der Straße nicht und bringe eine Entlastung der Straßenverwalter, weil nicht – wie bisher – in jedem Fall der Errichtung einer Einfriedung an der Bezugslinie nach § 49 Abs 3 eine Zulässigkeitsprüfung erforderlich sei.

 

Im Sinne der Regelung dieses Absatzes 5 erfolgt damit eine Wahrnehmung der Schutzinteressen der Straße im Hinblick auf beabsichtigte Einfriedungen nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut und nach der in den Erläuterungen dazu dargelegten Intention des Gesetzgebers im (jeweiligen) Einzelfall und nur über entsprechenden Antrag des Straßenverwalters und darüber absprechender Feststellung der Straßenbehörde. Nur unter Einhaltung dieser Determinanten kann aus straßenrechtlichen Schutzinteressen Einfluss auf die abstandsmäßige Situierung von Einfriedungen genommen werden.

 

Gegenständlich liegt aktenevident weder ein entsprechender Antrag des Straßenverwalters noch eine Feststellung der Straßenbehörde darüber vor.

 

Liegt die Wahrnehmung bzw Regelung von Schutzinteressen von Straßen aber in der Regelungskompetenz des Tiroler Straßengesetzes als primär dafür zuständigem Materiengesetz, erlaubt damit aber eine in (einschlägig) baurechtlichen Rechtsvorschriften getroffene Bedachtnahmepflicht auf derartige verkehrsmäßige Schutzinteressen keine darüber hinausgehende, weitergreifende inhaltliche Interpretation und Berücksichtigung. Im Rahmen des gegenständlich geführten baurechtlichen Verfahrens sind unter diesen Vorgaben somit einschlägige Schutzinteressen nur in diesem Umfang und nicht weitreichender zu berücksichtigen.“

 

Diese generellen Ausführungen wurden in weiterer Folge mit konkreten Beispielen belegt:

 

„Wenn der Gutachter für den Begegnungsfalle von Fahrzeugen, nämlich im Konkreten von LKW/einspurigem Fahrzeug, eine Fahrbahnbreite von 4 m nur in dem Falle als ausreichend erachtet, als die Fahrfläche nicht durch Hochborde oder Randsteine begrenzt ist, und wenn er auch im Begegnungsfall von Fußgängern und Fahrzeugen (bei Begegnung LKW/Fußgänger bzw PKW/Fußgänger mit Kind verbliebe bei vorhandener 4m-Straßenbreite dabei jeweils ein Sicherheitsstreifen von 0,25 m) die gefahrlose Benützung der Straße ebenfalls nur in dem Falle als gesichert sieht, als die Fahrfläche durch keine baulichen Maßnahmen – wie die gegenständlich Einfriedung - begrenzt werde, vermag dem zwar in schlüssiger Betrachtung unter verkehrssicherheitstechnischen Aspekten nicht entgegen getreten werden. Bedarf es als sicherheitstechnische Voraussetzung somit aber des Freibleibens der gemeinsamen Grundgrenze von baulichen Anlagen zur Gewährleistung der sicheren Bewegungsfreiheit, ist aber logische Konsequenz dieser fachlichen Aussage, dass die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Begegnungsfalle jedenfalls nur unter Mitbenützung von Fremdgrund erreicht werden könnte, sei dies durch Inanspruchnahme von angrenzenden (Privat)Grundstücken als Ausweichmöglichkeiten für Fahrzeuge oder aber zum schützenden Betreten durch Fußgänger. Wäre derartige Fremdgrundinanspruchnahme nicht vonnöten, könnte der Bestand von Baulichkeiten nämlich nicht hindern.

 

Für derart weitgreifende Einflussnahme in fremdes Eigentum bietet aber die Abstandsbestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Vielmehr wäre es zur Sicherstellung derartiger verkehrstechnischer Erfordernisse (im Besonderen etwa auch im Hinblick auf notwendige Fahrbahnverbreiterungen) geboten, unter Anwendung dazu berechtigender gesetzlicher (raumordnungsrechtlicher) Möglichkeiten und Instrumentarien die dafür notwendigen Vorkehrungen und Grundlagen zu schaffen. Geeignete Instrumentarien böte etwa die Erlassung von, derartige Regelungsabsichten verfolgende Bebauungsplanung in allfälligem Zusammengehen mit derartige Planungsziele sichernden Bausperren.

 

Derartige Vorgangsweise bestätigt sich insbesondere auch im Umstand, dass beidseits des betroffenen Straßenzuges noch unbebaute Grundstücksflächen ausgewiesen sind (Abb 1 des Gutachtens, Orthofoto Untersuchungsgebiet, Quelle: tiris) und bei derartigen Verkehrsfragen (notwendige Straßenbreiten, Schaffung allfälliger notwendiger Auskehrungen, Ausweichen, udgl) nicht nur auf die Gegenwart, sondern auch auf künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist. Daraus ergäben sich Empfehlungen für die Fahrbahnbreiten bzw lichten Breiten des Verkehrsraumes (Abstand zwischen Mauern, Zäunen oder sonstigen seitlichen Einbauten). Die belangte Behörde selbst argumentiert in ihrer Bescheidbegründung in diesem Sinne, wenn sie die Qualität der Straße als wichtige Erschließungsstraße für das gesamte südlich und südwestlich liegende Bauland vorhält und die notwendige Fahrbahnbreite dieser Erschließungsstraße im Zusammenhang mit der noch möglichen Bauland- bzw mit den noch künftigen Wohnobjekterweiterungen und mit dadurch entstehendem erhöhten Erschließungs- und Schwerverkehr nach gesamter Baulandausnutzung begründet.

Ausgeführt sei weiters, dass, soweit der Gutachter im Falle des Bestehens von Bauwerken direkt an der Fahrbahn zur notwendigen Fahrfläche eine zusätzliche Fläche von zumindest 0,5 m (Schrammbord) als nötig erachtet und dies unter Verweis auf § 53 Abs 1 lit c Tiroler Straßengesetz mit der Möglichkeit, Schnee im Winter ablagern zu können, einfordert, ist festzustellen, dass die entsprechende straßenrechtliche Bestimmung lediglich eine darauf bezogene Duldungspflicht des Grundstückseigentümer festlegt. Eine Verpflichtung mit der weitreichenden, in baurechtliche Regelungszuständigkeiten eingreifenden Konsequenz, in diesem Bereich damit jedenfalls keine baulichen Anlagen mehr errichten zu dürfen, ist damit jedoch nicht festgeschrieben. Die Verpflichtung zur Duldung einer Ablagerung – wenngleich auch allfällig über Einfriedungen hinweg – bleibt ungeachtet dessen unangetastet. Diese Auslegung kann auch mit der dem Straßenverwalter in Abs 2 dieser Bestimmung aufgetragenen Verpflichtung, für möglichst geringe Beeinträchtigungen der Grundstücke durch diese Winterdienste Sorge zu tragen, einhergehend gesehen werden.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der verkehrstechnische Sachverständige gutachterlich zwar Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigungen festgestellt hat. Die dafür ins Treffen geführten Gründe berechtigten jedoch nicht zu einer Wahrnehmung im Umfang der Abstandsprüfung nach § 5 Abs 4 TBO 2011. Nach dieser Bestimmung aufzugreifende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurden vom verkehrstechnischen Sachverständigen sachverhaltsbezogen hingegen nicht festgestellt.“

 

Auch wenn nicht verkannt wird, dass die belangte Behörde darum bemüht war, im weiteren Gutachten des DD vom 15.5.2017 weitere Gesichtspunkte verkehrstechnischer Defizite der gegenständlichen Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Zaun ausarbeiten zu lassen, bleibt doch zu attestieren, dass auch durch die nunmehrige Betonung des ausreichenden Lichtraumes laut RVS 03.04.12/4/ und diverser nicht mehr möglicher Begegnungssituationen, etwa zwischen Pkw und Fußgänger mit Kind, weiterhin keine iSd § 5 Abs 4 TBO 2011 maßgeblichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs aufgezeigt werden konnten.

 

7. Zudem liegt es aufgrund der verba legalia des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 geradezu auf der Hand, dass sich ein maßgeblicher Beurteilungsmaßstab zur Feststellung des gesetzlich gebotenen Abstandes baulicher Anlagen von Verkehrsflächen iSd § 5 Abs 2 und 4 TBO 2011 auch daraus ergibt, welchen Abstand solche bauliche Anlagen auf unmittelbar benachbarten Grundstücken aufweisen.

 

Bereits in einer früheren Beschwerde wurde seitens des Rechtsvertreters der Bauwerber inhaltlich und belegt mittels Lichtbildern darauf Bezug genommen, dass mehrere Einfriedungen in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Projektes, etwa das nördlich an den Bauplatz angrenzende Nachbargrundstück **4 sowie das südöstlich liegende Grundstück **3 Einfriedungen aufweisen, welche bis direkt an den Straßenrand heranreichen.

 

Die Schlüssigkeit dieses Einwandes ist auch aus der Bestandsaufnahme des JJ anlässlich seines Gutachtens vom 6.11.2019, ***, ersichtlich und wurde selbst vom Vertreter der belangten Behörde selbst anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlungen eingeräumt, wenngleich seinerseits einschränkend darauf hingewiesen wurde, dass nicht sämtliche im Bestand ausgewiesenen Einfriedungen auch tatsächlich einen baurechtlichen Konsens aufweisen.

 

8. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass ebendieser Umstand weder in den verkehrstechnischen Gutachten des DD vom 15.5.2017 und 3.2.2021 Erwähnung noch in den verkehrstechnischen Stellungnahmen des GG vom 14.8.2020 und 6.10.2021 Niederschlag fand.

 

Dabei geht es einerseits nicht nur darum, eine Gleichbehandlung zwischen den an die gegenständliche Anliegerstraße angrenzenden Anrainern zur gewährleisten, sondern auch eine umfassende holistische Beurteilung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu ermöglichen, die nicht nur an einem punktuellen Projekt ansetzt und dewegen keine verlässlichen Rückschlüsse dahingehend zulässt, ob die gegenständliche Anliegerstraße auch an anderer Stelle ausreichende Lichtraumprofile für die gebotenen Begegnungssituationen von Kraftfahrzeugen bzw von Kraftfahrzeugen mit Fußgängern zulässt.

 

Der Handlungs- und Ermessensspielraum des § 5 Abs 4 TBO 2011 wurde somit von den verkehrstechnischen Sachverständigen sowohl in materieller als auch inhaltlicher Hinsicht überspannt.

 

9. Als im obigen Sinn nicht schlüssig attestierter Umstand hat die in der verkehrstechnischen Stellungnahme des GG vom 14.8.2020 vermeinte Sichtbehinderung zu gelten, zumal derartige Gefahrenmomente angesichts des geraden Straßenverlaufs im Gegenstandsbereich und des Umstandes, dass an anderer Stelle dieser Erschließungsstraße bepflanzte Einfriedungen größerer Höhe vorliegen, nicht nachvollzogen werden kann (vergleiche diesbezüglich die Ausführungen des gefertigten Gerichts im Beschluss vom 2.2.2017, Seite 18, dritter Absatz).

 

10. Wie im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.2.2017, ***, ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen belegt, bietet die Abstandsbestimmung des § 5 Abs 4 TBO 2011 zudem keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine derart weitgreifende Einflussnahme in fremdes Eigentum.

 

Vielmehr wäre es zur Sicherstellung derartiger verkehrstechnischer Notwendigkeiten, im Besonderen etwa auch im Hinblick auf notwendige Fahrbahnverbreiterungen, geboten gewesen, unter Anwendung dazu berechtigender gesetzlicher (raumordnungsrechtlicher) Möglichkeiten und Instrumentarien, die dafür notwendigen Vorkehrungen und Grundlagen zu schaffen. Wie der Verhandlungsleiter im Rahmen der durchgeführten Verhandlungen nicht müde wurde zu betonen, wären derartige geeignete Instrumentarien etwa die Erlassung eines, derartige Regelungsabsichten verfolgenden, Bebauungsplanes in allfälligem Zusammenhang mit einer Bausperre.

 

Ein für ebendiesen Regelungszweck geschaffenes raumplanerisches Werkzeug wäre die Festlegung einer Straßenfluchtlinie gemäß § 58 TROG 2016 sowie einer Baufluchtlinie gemäß § 59 TROG 2016 im Rahmen eines auszuarbeitenden Bebauungsplanes gemäß § 54 TROG 2016.

 

Folgt man den Ausführungen des raumplanungsfachlichen Sachverständigen FF in seinem Gutachten vom 18.5.2017, resultiert die gegenständliche Straßenbreite aus einer „bereits vor vielen Jahren vom Land durchgeführten Baulandumlegung …, wobei die Grundeigentümer damals zur Abtretung größerer Flächen für breitere Straßen nicht bereit waren.“

 

Vor diesem Hintergrund wäre es der Gemeinde oblegen, bereits unmittelbar nach Neuordnung dieser Baulandreserven, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Verwirklichung der ersten daraus resultierenden Wohnbauprojekte, einen Bebauungsplan mit Straßenflucht- und Baufluchtlinien über diesen baulichen Entwicklungsbereich zu legen und somit eine planerisch geordnete und nachhaltige Siedlungsentwicklung zu gewährleisten, anstatt sämtliche aus der mangelhaften Erschließung des Wohngebietes nachträglich resultierende Probleme mit baurechtlichem Aktionismus zu begegnen.

 

11. Es soll schließlich auch nicht unerwähnt bleiben, dass gemäß § 58 Abs 3 TROG 2016 für derart eingriffsintensive Instrumentarien eine Entschädigungspflicht der Gemeinde gegeben ist, falls die von der Festlegung einer Straßenfluchtlinie betroffenen Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen verlangen.

 

Eine Regelung dergestalt, dass derartige Grundflächen auch durch bloße Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept gemäß § 31 Abs 6 TROG (nunmehr: § 31b Abs 2 TROG 2016) der öffentlichen Hand als Verkehrsfläche zuwachsen, würde daher den Regelungszweck des § 58 Abs 3 TROG 2016 vollends konterkarieren und wäre jedenfalls als höchst bedenklicher Eigentumseingriff zu qualifizieren.

 

12. Im Ergebnis war daher von auszugehen, dass mit dem gegenständlich angezeigten Bauprojekt „Errichtung Einfriedungsmauer samt Absturzsicherung“ auf Gst **1 KG Z weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs einhergeht und war daher der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 4 TBO 2001 ausdrücklich zuzustimmen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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