LVwG Tirol LVwG-2014/36/1863-6

LVwG TirolLVwG-2014/36/1863-64.5.2015

BauO Tir 2011 §5 Abs4
BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2011 §39 Abs3
BauO Tir 2011 §5 Abs4
BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2011 §39 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.1863.6

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der Z R - F R GmbH, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 19.05.2014, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 19.05.2014, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Marktgemeinde N zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der Z R - F R GmbH, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 19.05.2014, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 19.05.2014, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist nunmehr mit längstens 15. Juli 2015 festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Am 15.11.2013 wurde anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle festgestellt, dass auf dem Gst 19 KG N (Adresse) an der Nordost-Seite des Grundstückes ein Gebäude erstellt wird, für das keine Baubewilligung vorliegt. Dem Filialleiter der Z R - F R GmbH wurde vor Ort mitgeteilt, dass die Arbeiten an dem Gebäude unverzüglich einzustellen sind.

In weiterer Folge erging von der Behörde mit Schreiben vom 18.11.2013 an die nunmehrige Beschwerdeführerin eine ausführliche Mitteilung hinsichtlich des konsenslos errichten Gebäudes und bezüglich des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 TBO 2011.

In weiterer Folge wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Baugesuch vom 12.12.2013 eingebracht, das am 17.12.2013 bei der Baubehörde eingelangt ist.

Darin wurde die Errichtung eines „Nebengebäudes für Imbissstand“ auf Gst 19 KG N samt beigeschlossener Planunterlagen beantragt.

In weiterer Folge wurde von der Baubehörde die Stellungnahme des Baubezirksamtes U vom 16.01.2014, Zl ****, eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Landesstraßenverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des beantragten Bauvorhabens aufgrund eines zu geringen Abstandes nicht zustimmt. Mit dem geplanten Nebengebäude für den Imbissstand ist ein Bauabstand gleich der angrenzenden Bebauung (siehe § 5 Abs 4 TBO 2011) einzuhalten, mindestens jedoch ein Abstand von 8 m, gemessen von der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 23.01.2014 der nunmehrigen Beschwerdeführerin übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu eine Stellung abzugeben.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 07.02.2014 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Bereich hinsichtlich der bestehenden baulichen Anlagen kein einheitlicher Abstand gegeben sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher genehmigungsfähig. Weiters wurde ausgeführt, dass eine gute Straßeneinsicht gewährleistet ist und auch der Straßenverlauf in einer Außenkurve keine Beeinträchtigung zulasse. Auch das ortsübliche Bild sei dadurch nicht gestört.

Daraufhin wurde von der Baubehörde ergänzend die Stellungnahme des Baubezirksamtes U vom 17.02.2014, Zl **** eingeholt. Darin wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf § 5 Abs 4 2. Satz TBO 2011 ausgeführt, dass sich der gegenständliche Imbissstand auf Gst 19 KG N zwischen den beiden bestehenden Gebäuden auf den Gsten 19 und 96, beide KG N, befindet. Diese beiden Objekte sind von der Landesstraßengrundstücksgrenze ca 12 bis 13 m entfernt. Entgegen den Bestimmungen in § 5 Abs 4 TBO 2011 wonach für weitere bauliche Anlagen mindestens dieser Abstand (12 - 13 m) einzuhalten ist, wurde bereits einem verringerten Bauabstand von 8 m zugestimmt. Einer weiteren Unterschreitung dieser 8 m „Baufluchtlinie“ (gemessen von der Grundstücksgrenze) kann auch für den bereits errichteten Imbissstand (Nebengebäude) nicht zugestimmt werden.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 25.02.2014 wurde auch diese Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Weiters findet sich im Bauakt eine „Checkliste für Bauvorhaben“ vom 17.12.2013. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 ermittelt wurde, ergibt sich daraus, dass das gegenständliche Bauvorhaben zum einen von einem Mitarbeiter der Marktgemeinde N hinsichtlich der Oberflächenwässer und des Kanals und zum anderen von einem Mitarbeiter der Marktgemeinde N, der für den Bereich Straßen zuständig ist, geprüft wurde.

In weiterer Folge wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde N vom 19.05.2014, Zl ****, in Spruchpunkt I. dem beantragten Bauvorhaben die Bewilligung versagt. In der Begründung wurde diesbezüglich auf die eingeholten Stellungnahmen des Baubezirksamtes U vom 16.01.2014, Zl ****, und vom 17.02.2014, Zl ****, Bezug genommen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine Unterschreitung des vom Sachverständigen festgesetzten und ohnehin schon abweichend von den Bestimmungen des § 5 TBO 2011 verminderten Mindestabstandes von 8 m auf wie beantragt 5,47 m bzw 5,66 m nicht befürwortet wird. Auch dem Einwand, dass die direkt an das Baugrundstück angrenzende Tankstelle einen geringeren Abstand als 8 m zur Landesstraßengrundstücksgrenze aufweise könne nicht gefolgt werden, da für Tankstellen im Bereich von Landesstraßen eine Sonderregelung gelte.

In Spruchpunkt II. der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde der Z R- F R GmbH die Beseitigung des gegenständlichen Gebäudes mit dem Verwendungsweck Imbissstand bis spätestens 15. Juli 2014 aufgetragen.

Dagegen wurde von der Z R - F R GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Abstand des gegenständlichen Imbissstandes zur Grundgrenze der Landesstraße (Gst 08 KG N) betrage laut Vermessungsurkunde von DI Georg Rieser, GZ ****, 5,47 m bzw 5,66 m. Gemäß § 49 Abs 1 Tiroler Straßengesetz gelte für die Abstände baulicher Anlagen von der Straße im Bereich des Baulandes die Tiroler Bauordnung 2011. Nach § 5 Abs 4 TBO 2011 müssten – sofern für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht – bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von der Verkehrsfläche aufweisen, ist bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. In der Stellungnahme des Baubezirksamtes U vom 17.02.2014 werde ausgeführt, dass sich der gegenständliche Imbissstand auf Gst 19 KG N zwischen dem auf diesem Grundstück und auf dem benachbarten Grundstück (Gst 96 KG N) errichteten Gebäude befinde. Diese Grundstücke seien von der Landesstraßengrundgrenze ca 11 – 13 m entfernt. Obwohl nach § 5 Abs 4 TBO 2011 für weitere bauliche Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten sei, habe man bereits mit Schreiben vom 16.01.2014 einem auf 8 m verringerten Bauabstand zugestimmt. Einer weiteren Unterschreitung dieser 8 m „Baufluchtlinie“ könne für den bereits errichteten Imbissstand nicht zugestimmt werden. Der Bürgermeister der Marktgemeinde N habe sich dieser Argumentation angeschlossen. Diese Argumentation sei aber nicht stichhaltig. Die maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs 4 TBO sehe zwei Kriterien vor. So müssten bauliche Anlagen von Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild, noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von der Verkehrsfläche aufweisen, sei auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Das zweite Kriterium könne hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sowohl die Landesstraßenverwaltung als auch die Baubehörde sich darauf nicht berufen hätten und einen geringeren Abstand, nämlich 8 m für zulässig erachten. Hinsichtlich der Beurteilung des Orts- und Straßenbildes und der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs enthalte der angefochtene Bescheid keine Ausführungen und keine Begründung. Der Umstand, dass auch Gebäude auf benachbarten Grundstücken einen größeren Abstand als 8 m aufweisen, sei kein Argument. Abgesehen davon, dass die entlang der Landesstraße bestehenden Gebäude in unterschiedlichen Abständen zur Straßengrenze errichtet worden seien, und damit kein einheitliches Orts- und Straßenbild bestehe, sei nicht ersichtlich weshalb das Orts- und Straßenbild durch die Errichtung der Imbissstube auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gestört sein solle. Auch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs könne durch den Imbissstand denkunmöglich beeinträchtigt werden, sodass ein Grund, das Bauansuchen der Beschwerdeführerin nicht zu bewilligen, nicht vorgelegen habe. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass Gebäude auf benachbarten Grundstücksgrenze einen größeren Abstand als 8 m von der Landesstraßengrundstücksgrenze aufweisen, stelle keinerlei Begründung dar, sodass der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel leide. Zudem verstoße der bekämpfte Bescheid auch gegen das Gleichheitsgebot da bereits Gebäude errichtet seien, welche einen geringeren Abstand als 8 m zur Landesstraßengrundgrenze aufweisen. Die Abweisung des Bauansuchens sei daher willkürlich erfolgt. Auch wenn für Tankstellen andere Vorschriften bestünden, wirkten sich derartige Anlagen auch auf das Orts- und Straßenbild aus. Insgesamt sei daher die Abweisung des Bauansuchens nicht berechtigt. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 39 Abs 3 TBO 2011 die Behörde mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten kann, wenn nachträglich um Erteilung der Baubewilligung angesucht wurde. Diese Voraussetzungen würden hier vorliegen. Es wurde daher abschließend beantragt, eine mündliche Verhandlung (zur besseren Beurteilung) an Ort und Stelle durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Nebengebäudes mit dem Verwendungszweck Imbissstand zu erteilen, in eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückverweisen. Weiters wurde beantragt das Verfahren zur Entfernung des bereits errichteten Gebäudes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens auszusetzen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das verkehrstechnische Gutachten vom 19.01.2015, Zl ****, zur Beurteilung des beantragten Bauvorhabens nach § 5 Abs 4 erster Satz TBO 2011, eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Straßenabschnitt alle erforderlichen Elemente (Fahrbahn inkl Linksabbiegestreifen, Gehsteige, Anlagen für den Radverkehr) vorhanden sind. Durch den Bau des beantragten Gebäudes kommt es zu keiner wesentlichen Einschränkung der Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer als auch den motorisierten Verkehr. Die nach RVS 03.0512 „Plangleich Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen“ erforderlichen Sichtweiten von a = 110 m bei einer verordneten Geschwindigkeit von v = 60 km/h der übergeordneten Straße werden freigehalten, wie in der als Anhang 1 dem Gutachten beigefügten Plandarstellung ersichtlich. Zudem werden die notwendigen Sichtweiten (Anhaltesichtweite l = 25 m bei einer Radfahrgeschwindigkeit von 30 km/h und 20 km/h Annäherungsgeschwindigkeit für ein Kraftfahrzeug) für den straßenbegleitenden Geh- und Radweg in Zweirichtungsverkehr werden durch den Neubau des Imbissstandes nicht eingeschränkt. Auch die Leistungsfähigkeit auf der B *** L Straße wird durch das verfahrensgegenständlich beantragte Gebäude nicht beeinträchtigt, da alle erforderlichen Anlagen für den motorisierten als auch den nicht motorisierten Verkehr in ausreichender Dimension vorhanden sind. Allerdings konnte beim Ortsaugenschein von der Amtssachverständigen abgestellte Fahrzeuge beobachtet werden, die die Sicht der südlichen Ausfahrt in Richtung Norden verhindern. Zudem ist der Bereich zwischen Imbissstand und Hinterkante Trenninsel im nordöstlichen Grundstücksbereich von Fahrzeugen freizuhalten, um einerseits das Einfahren in das Gelände nicht durch rangierende Fahrzeuge in diesem Bereich zu behindern und andererseits die erforderlichen Sichtweiten für den Geh- und Radweg frei zu halten, um einen Rückstau auf den Geh- und Radweg bzw auf die Fahrbahn der B *** L Straße zu unterbinden.

Am 04.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, von informierten Vertretern der belangten Behörde und der verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dabei wurde von der verkehrstechnischen Amtssachverständigen ihr Gutachten vom 19.01.2015, Zl ****, ausführlich mit den anwesenden Parteienvertretern erörtert.

II. Beweiswürdigung:

Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage des baubehördlichen Verfahrens sowie des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten verkehrstechnischen Gutachten vom 19.01.2015, Zl ****, und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2015.

III. Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:

§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b) offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;

c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e) Erker bis zu 1,50 m;

f) Terrassen und dergleichen;

g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.

(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

(6) Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.

§ 8

Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge

(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 114 Abs. 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011.

(…)

(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs. 1 erster Satz erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Weiters kann die Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass die nach Abs. 1 im Bauland oder für bauliche Anlagen auf Sonderflächen nach den §§ 43, 48, 48a und 50 und auf Vorbehaltsflächen nach den §§ 52 und 52a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 erforderlichen Abstellmöglichkeiten zur Gänze oder zu einem bestimmten Teil nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden dürfen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes bzw. der betreffenden Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen geboten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen erforderlich ist. Eine solche Festlegung kann unter diesen Voraussetzungen auch für bestimmte Teile des Baulandes, für bestimmte Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen oder allgemein für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, für die mindestens eine bestimmte Anzahl an Abstellmöglichkeiten zu schaffen ist, getroffen werden.

(…)

IV. Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I.

Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Bereich – entgegen den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung - kein einheitlicher Abstand der bereits bestehenden baulichen Anlagen zur Verkehrsfläche gegeben sei, und Folge dessen ein solcher auch nicht einzuhalten sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 19 KG N besteht kein Bebauungsplan. Hinsichtlich des Abstandes der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage zur B *** L Straße hin, die eine Verkehrsfläche nach § 2 Abs 20 TBO 2011 darstellt, gelangt sohin § 5 Abs 4 TBO 2011 zur Anwendung.

Wenn für den Bauplatz kein Bebauungsplan besteht müssen bauliche Anlagen gemäß dieser Bestimmung von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten.

Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 TROG 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Zudem ist § 5 Abs 2 TBO 2011 anzuwenden.

Wenn sowohl in den verkehrstechnischen Stellungnahmen des Baubezirksamtes U vom 16.01.2014, Zl ****, und vom 17.02.2014, Zl ****, als auch von der belangten Behörde die Ansicht vertreten wird, dass hinsichtlich der im gegenständlichen Bereich bestehenden baulichen Anlagen ein einheitlicher Abstand zur Verkehrsfläche B *** L Straße gegeben sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs 4 TBO 1975, LGBl Nr 42/1974, wird zu dieser damals neu geschaffenen Bestimmung – die im Wesentlichen inhaltsgleich in Geltung ist – Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung (…) soll die Erhaltung eines einheitlichen Straßenbildes gewährleisten. Der in der Natur vorhandene Abstand ist als Mindestabstand einzuhalten, die Einhaltung eines größeren Abstandes von der Verkehrsfläche ist zulässig.

Wie den von der belangten Behörde und auch vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen klar entnommen werden kann, ist im gegenständlichen Bereich hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäude kein einheitlicher Abstand gegeben. So betragen - wie der Plandarstellung der belangten Behörde zu entnehmen ist - die Abstände von der Verkehrsfläche B *** L Straße nordwestlich der Verkehrsfläche zB beim Gebäude auf Gst 96 KG N ca 12,80 m, beim bereits bestehenden Gebäude auf dem gegenständlichen Baugrundstück Gst 19 KG N ca 12,55 m, beim Gebäude auf Gst 20 KG N ca 8,41 m, beim Gebäude auf Gst .37 ca 8,80 m und beim Gebäude auf Gst 92/4 KG N ca 7,50 m. Auf dem unmittelbar angrenzenden Gst 96/3 befindet sich eine Tankstelle und beträgt in diesem Bereich zB hinsichtlich der Waschanlage ein Abstand von der Verkehrsfläche von ca 7,35 m. Die Abstände der im gegenständlichen Bereich bereits bestehenden Gebäude beträgt sohin von ca 7,50 m bis ca 12,80 m und weißt sohin der Abstand der bestehenden Gebäude derzeit eine Differenz von bis zu ca 5 m auf, sodass nicht vor einem einheitlichen Abstand iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz gesprochen werden kann.

Soweit in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde insbesondere auch argumentiert wird, dass es sich bei der baulichen Anlage auf Gst 96/3 KG N mit dem Verwendungszweck als Tankstelle um eine verwendungsbedingte Sondersituation handele, die bei einer Feststellung, ob ein einheitlicher Baubestand gegeben ist oder nicht, nicht zu berücksichtigen sei, ist dem entgegen zu halten, dass sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 (arg: „bestehende Gebäude“) ganz eindeutig ergibt, dass – unbeschadet einer allfälligen Differenzierung in anderen Materiengesetzen - aufgrund dieser baurechtlichen Bestimmung keine unterschiedliche Beurteilung der bestehenden Gebäude erfolgt.

Im Übrigen ist dazu lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass dann, wenn hinsichtlich der bestehenden Gebäude ein einheitlicher Abstand gegeben wäre, § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011 eine Abweichung nur dahingehend zulassen würde, dass bei künftigen baulichen Anlagen ein größeren Abstand eingehalten wird, die gesetzliche Vorgabe jedoch nicht zur Unterschreitung eines einheitlichen Abstand ermächtigt.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen war, dass im gegenständlichen Bereich kein einheitlicher Abstand der bestehenden Gebäude zur Verkehrsfläche B *** L Straße gegeben ist und daher nicht § 5 Abs 4 zweiter Satz TBO 2011, sondern § 5 Abs 4 erster Satz TBO 2011 zur Anwendung gelangt.

Es wurde daher in Ergänzung des behördlichen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein weiteres verkehrstechnischen Gutachten zur Beurteilung des in § 5 Abs 4 erster Satz TBO 2011 normierten Kriteriums, nämlich, ob durch die verfahrensgegenständliche baulichen Anlage die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, eingeholt.

Im schlüssigen und widerspruchsfreien verkehrstechnischen Gutachten vom 19.01.2015, Zl ****, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Straßenabschnitt alle erforderlichen Elemente (Fahrbahn inkl Linksabbiegestreifen, Gehsteige, Anlagen für den Radverkehr) vorhanden sind und es durch den Bau des beantragten Gebäudes zu keiner wesentlichen Einschränkung der Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer als auch den motorisierten Verkehr kommt. Es werden sowohl die erforderlichen Sichtweiten freigehalten als auch die Leistungsfähigkeit auf der B *** L Straße nicht beeinträchtigt.

Allerdings wurde von der verkehrstechnischen Amtssachverständigen beim beim Ortsaugenschein am 16.12.2014 festgestellt, dass im gegenständlichen Bereich Fahrzeuge abgestellt waren, die die Sicht der südlichen Ausfahrt Richtung Norden verhindern. Es wurde von ihr weiters ausgeführt, dass der Bereich zwischen Imbissstand und Hinterkante Trenninsel im nordöstlichen Grundstücksbereich von Fahrzeugen freizuhalten ist, um einerseits das Einfahren in das Gelände nicht durch rangierende Fahrzeuge in diesem Bereich zu behindern und andererseits die erforderlichen Sichtweiten für den Geh- und Radweg frei zu halten, um einen Rückstau auf den Geh- und Radweg bzw auf die Fahrbahn der B *** L Straße zu unterbinden.

Nach § 8 Abs 1 TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.

Nach § 8 Abs 5 TBO 2011 kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach § 8 Abs 1 erster Satz TBO 2011 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen.

In den dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Planunterlagen sind jedoch keine Stellplätze dargestellt und sind dieser daher jedenfalls hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze zu verbessern. Wobei in diesem Zusammenhang in Bezug auf die konkrete Situierung der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen insbesondere auf die Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten vom 19.01.2015, Zl ****, hingewiesen wird. Zudem sind die Planunterlagen bzw das Baugesuch im Hinblick auf die Kriterien zur Berechnung der erforderlichen Anzahl an Stellplätzen zu ergänzen.

Weiters sind die Planunterlagen jedenfalls insbesondere auch im Hinblick auf die baurechtliche und bautechnische Prüfung und Beurteilung zu verbessern.

Dazu ist auszuführen, dass im baubehördlichen Verfahren bislang keine hochbautechnische Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens erfolgte und auch die weiteren Parteien des Bauverfahrens nämlich die/der Nachbar(n) nach § 26 TBO 2011, wie jedenfalls der Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes (Gst 96 KG N), dem Baubewilligungsverfahren bislang nicht beigezogen wurde.

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063; ua).

Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass die im Bauverfahren essentielle hochbautechnische Prüfung bislang nicht erfolgte. Eine entscheidungswesentliche und in den Fällen des § 25 Abs 4 TBO 2011 - bei sonstiger Nichtigkeit - zwingend gebotene inhaltliche Prüfung des beantragten Bauvorhabens durch einen hochbautechnischen Sachverständigen ist daher gegenständlich nicht gegeben. Aus dem Bauakt ergibt sich daher zB auch kein überprüfbares Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Abstandbestimmungen nach § 6 TBO 2011 – wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die in § 6 TBO 2011 normierten Beschränkungen hinsichtlich der im Mindestabstandsbereich zulässigen baulichen Anlagen bzw Anlagenteile hingewiesen wird. Zudem wurde der Eigentümer des Gst 96 KG N als Partei des Baubewilligungsverfahrens diesem bislang nicht beigezogen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich somit zusammengefasst ergeben, dass aus vorstehend angeführten Gründen der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich abschließend geklärt wurde.

Zudem sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, sondern ermöglicht das notwendige Agieren vor Ort der belangten Behörde eine effizientere Arbeitsweise unter Beiziehung aller Parteien des Baubewilligungsverfahren, sodass diese weder in ihren Parteirechten noch in Bezug auf Rechtsschutz beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der diesbezüglichen Schranken im Verwaltungsgerichtsverfahren durch die Bindung an die „Sache des behördlichen Verfahrens“ als Verfahrensgegenstand im Hinblick auf die vorstehend angeführten erforderlichen Ergänzung der Planunterlagen sowie einer Änderung des Verfahrensgegenstandes im Hinblick auf § 6 TBO 2011.

Zu Spruchpunkt II.

Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage nach § 39 Abs 1 TBO 2011 deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Wie sich aus dem übermittelten Bauakt ergibt, und blieb dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, wurde das nunmehr beantragte Bauvorhaben ohne die nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 erforderliche Baubewilligung errichtet. Die Bauarbeiten am gegenständlichen Gebäude sind abgeschlossen und steht dieses bereits als Imbissstand in Verwendung. Es war daher von der Behörde berechtigter Weise nach § 39 Abs 1 TBO 2011 vorzugehen.

In der bekämpften Entscheidung wurde eine Leistungsfrist bis 15. Juli 2014 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich der Beseitigung des auf dem Gst 19 KG N. ohne die erforderliche Bewilligung errichteten Gebäudes mit dem Verwendungszweck als Imbissstand, festgelegt.

Damit mit dem angefochtenen Bescheid nicht ein in der Vergangenheit liegender Zeitpunkt als (spätester) Leistungszeitpunkt angeordnet wird, war die Leistungsfrist entsprechend zu erstrecken (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0193; VwGH 23.05.1996, Zl 96/07/0039, ua).

Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können.

Dass die im bekämpften Bescheid festgelegte Leistungsfrist von ca 2 Monaten als zu kurz bemessen erachtet wird, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und haben sich aufgrund der Größe der gegenständlichen baulichen Anlage und deren baulichen Ausgestaltung dagegen auch für das erkennende Gericht keine Bedenken ergeben.

Es wurde daher Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 19.05.2014, Zl ****, insoweit abgeändert, als dass die Leistungsfrist nunmehr mit längstens 15. Juli 2015 festgesetzt ist.

Soweit abschließend beantragt wurde, das Verfahren zur Entfernung des bereits errichteten Gebäudes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens auszusetzen, wird dazu Folgendes ausgeführt:

Das gegenständliche Gebäude wurde trotz baupolizeilicher Kontrolle am 18.11.2013, bei der vor Ort mitgeteilt wurde, dass die Baumaßnahmen unverzüglich einzustellen sind, dennoch ohne die erforderliche Bewilligung weitergebaut und fertiggestellt.

Zudem erging von der Behörde das Schreiben vom 18.11.2013 an die nunmehrige Beschwerdeführerin in der eine ausführliche Mitteilung hinsichtlich des konsenslos errichten Gebäudes und bezüglich des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 TBO 2011 erfolgte.

Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, so kann die Behörde nach § 39 Abs 3 TBO 2011 mit der Einleitung des Verfahrens nach § 39 Abs 1 TBO 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten. Wurde das Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 – wie gegenständlich erfolgt - bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

Dazu ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass auf ein Vorgehen nach § 39 Abs 3 TBO 2011 aufgrund der Kann-Bestimmung kein Rechtsanspruch besteht und es sohin der Behörde freigestellt bleibt, ob sie das baupolizeiliche Verfahren trotzt Einbringen eines Baugesuchs einleitet bzw ein bereits eingeleitetes aussetzt oder nicht.

Gegenständlich hat die Baubehörde von der Ermächtigung nach § 39 Abs 3 TBO 2011 keinen Gebrauch gemacht und das Verfahren § 39 Abs 1 TBO 2011 eingeleitet und auch nicht ausgesetzt.

Es wurde daher dem Antrag auf Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass – wie vorstehend ausgeführt - auf ein Vorgehen nach § 39 Abs 3 TBO 2011 kein Rechtsanspruch besteht und die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage infolge der Vollstreckungshemmung dadurch nicht beschwert ist.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in der Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

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