LVwG Tirol LVwG-2020/15/2138-6

LVwG TirolLVwG-2020/15/2138-62.8.2021

MSG Tir 2010 §18 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.2138.6

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, geboren am **.**.****, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.08.2020, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat August 2020 in der Höhe von Euro 451,15 sowie für September 2020 in der Höhe von Euro 112,71 gebührt.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen. Begründend wird dazu auf § 18 Abs 4 TMSG verwiesen und ausgeführt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 10.08.2020 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei. Aufgrund der an und für sich zustehenden Notstandsbeihilfe in der Höhe von Euro 797,58 bestehe daher insgesamt kein Anspruch auf Leistung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

 

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Leistungen nach dem AIVG nicht verloren habe. Das von der belangten Behörde in der Begründung zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, Zl LVwG-2019/15/1705-1, sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.06.2020, Ra 2019/10/0195-8, behoben worden.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2020 einen Antrag auf Mindestsicherung bei der belangten Behörde eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte zuvor noch einen Anspruch auf Notstandshilfe nach dem AIVG, welcher aufgrund eines Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung nun allerdings eingestellt wurde. Mit 10.08.2020 hat sich der Beschwerdeführer allerdings wiederum beim AMS arbeitssuchend gemeldet und wurde ihm ab diesem Zeitpunkt wiederum die Notstandshilfe gewährt. Die erste Auszahlung der Notstandshilfe ist im September 2020 im Ausmaß von Euro 575,30 erfolgt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2021.

 

Festgehalten wird, dass mit E-Mail des Beschwerdeführers bzw dessen (nicht zustellungsbevollmächtigten) Vertreters nachgewiesen wurde, dass die erste Auszahlung des AMS Tirol betreffend die Weitergewährung der Notstandshilfe ab dem 10.08.2020 am 04.09.2020 in der Höhe von Euro 575,30 erfolgt ist. Nach Mitteilung dieses Sachverhalts und entsprechendem Hinweis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol haben die Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

 

„§ 1

Ziel, Grundsätze

 

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

[…]

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

[…]

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(4) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

[…]

 

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

[…]

 

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

 

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

 

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

[…]

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

 

Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG hat nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2019, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 festgesetzt wird, LGBl Nr 159/2020, im Jahr 2020 Euro 688,01 betragen.

 

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

 

„§ 10

 

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[…]

 

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33

 

(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

[…]

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 38

 

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Kontrollmeldungen

§ 49

 

(1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

 

 

V. Erwägungen:

 

§ 18 Abs 4 TMSG sieht eine Regelung vor, wonach ein Verlust von Leistungen der Notstandshilfe im Verfahren nach dem TMSG nicht zu kompensieren ist. Alleine aus dem Wortlaut des § 18 Abs 4 TMSG könnte somit abgeleitet werden, dass während des Zeitraums, in welchem dem Beschwerdeführer Notstandshilfe zugestanden wäre, eine Mindestsicherung in dieser Höhe nicht gewährt werden kann, da er die Notstandshilfe aus seinem Verschulden nicht erhalten hat. Wenn der Beschwerdeführer nämlich seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen wäre, so hätte er auch im August 2020 tatsächlich eine bedarfsdeckende Leistung durch das AMS erhalten.

 

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2020, RA 2019/10/0195-8, ist dieser Schluss allerdings nicht zwingend. Vielmehr bedarf es zur Frage des Verlusts des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe fallbezogener Feststellungen.

 

§ 49 Abs 2 AlVG sieht einen Anspruchsverlust für den Zeitraum vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges des Anspruchs vor. Im vorliegenden Fall wurde der Fortbezug tatsächlich am 10.08.2020 wieder geltend gemacht. Der Verlust der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist daher mit diesem Zeitpunkt wieder weggefallen.

 

Der Beschwerdeführer hat sodann im September 2020 wieder Leistungen nach dem AlVG bezogen, zumal ihm sein Anspruch nach dem AlVG für den Monat August 2020 erst da wieder ausbezahlt wurde. Im August 2020 hatte der Beschwerdeführer somit wieder einen Anspruch nach dem AlVG. Auf Grund der Auszahlung der Notstandshilfe für den August 2020 erst Anfang September 2020 war er aber im August 2020 mittellos.

 

§ 18 Abs 4 TMSG ist somit fallbezogen so auszulegen, dass der Anspruchsverlust des Beschwerdeführers auf die Notstandshilfe mit der Meldung beim AMS vom 10.08.2020 weggefallen ist. Dass der Beschwerdeführer bei einer rechtzeitigen Meldung beim AMS im Juni 2020 auch im August 2020 über ausreichend Mittel aus seiner Notstandshilfe verfügt hätte, ist somit nicht zu Lasten seines Anspruchs nach dem Mindestsicherungsgesetz auszulegen, zumal ein Anspruchsverlust ab dem 10. August 2020 nicht mehr vorgelegen ist.

 

§ 18 Abs 4 TMSG ist somit einschränkend dahingehend auszulegen, dass der darin formulierte Ausschluss von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht über jenen Zeitraum hinausgeht, für welchen tatsächlich ein Ausschluss von Leistungen nach dem AlVG vorliegt. Dies ist im Fall der Verweigerung einer Arbeitsaufnahme bzw der anderen in § 10 Abs 1 AlVG normierten Fälle die dort vorgesehene Frist, im Fall der Versäumung einer Kontrollmeldung der in § 49 Abs 2 AlVG vorgesehene Zeitraum.

 

Der Beschwerdeführer war daher im August 2020 ab dem Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages auf Leistungen nach dem TMSG wieder uneingeschränkt anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz. Sein Anspruch auf Notstandshilfe nach dem AlVG wurde erst Anfang September 2020 ausbezahlt. Auf Grund seiner Mittellosigkeit im August 2020 hatte er somit entsprechend seinem Antrag vom 12.08.2020 einen Anspruch auf Mindestsicherung zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Auf Grund der damaligen Wohnungslosigkeit des Beschwerdeführers war bei der Berechnung der im Jahr 2020 geltende Richtsatz für Alleinstehende anzuwenden.

 

Da die Mindestsicherung allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rückwirkend zu gewähren ist, konnte ihm diese erst ab dem Tag der Antragstellung, das ist der 12.08.2020 zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer hatte somit im August 2020 für insgesamt 20 Tage einen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG. Wenn daher der für einen Monat zustehende Richtsatz durch 30,5 geteilt wird – damit wird der Umstand berücksichtigt, dass der Richtsatz in Monaten mit 30 Tagen gleich hoch ist wie in Monaten mit 31 Tagen - so ergibt sich für den Monat August 2020 ein Betrag in der Höhe von Euro 451,15.

 

Im September 2020 hat der Beschwerdeführer eine Notstandshilfe in der Höhe von Euro 575,30 bezogen. Zumal dieser Betrag unter dem im TMSG vorgesehenen Mindestsatz gelegen ist, gebührt ihm daher für den September 2020 ein Differenzanspruch in der Höhe von Euro 112,71.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 18 Abs 4 TMSG bedarf einer Auslegung, die nicht bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes zwingendend in eine Richtung vorgenommen werden kann. Da zur Auslegung dieser Bestimmung auch eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und überdies im vorliegenden Fall nicht von einer Einzelfallentscheidung auszugehen ist, der über den konkreten Anlassfall keine weitere Bedeutung zukommt, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

 

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