LVwG Tirol LVwG-2019/15/1705-1

LVwG TirolLVwG-2019/15/1705-115.10.2019

MSG Tir 2010 §18 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.1705.1

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, pA Verein CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.08.2019, *****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 29.03.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe selbst verschuldet aufgrund eines Terminversäumnisses verloren habe. Zufolge des § 18 Abs 4 TMSG sei dieser Verlust von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei der Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs außer Acht zulassen.

 

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche beim AMS nicht weiter verfolgt habe, da er aufgrund seines Wohnungsverlustes in eine Depression gestürzt und unfähig gewesen sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Er habe bis Anfang August von seinen Ersparnissen gelebt und sei seit 01.08.2019 wieder beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt. Aus diesem Grund sei der Bescheid vom 02.08.2019 nicht richtig, weil er seine Ansprüche auf Notstandshilfe nicht ganz oder teilweise verloren habe; vielmehr habe er seine Ansprüche nicht mehr geltend gemacht.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2019 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt. Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Einrechnung der Notstandshilfe, welche derzeit allerdings nicht bezogen wird, nicht hilfsbedürftig sei. So betrage die Notstandshilfe Euro 782,02, der Mindestsatz nach dem TMSG betrage Euro 664,11, weshalb eine Richtsatzüberschreibung von über Euro 117,91 vorliege.

 

Dem wird vom Beschwerdeführer mit dem Argument entgegentreten, dass er den Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz auf Notstandshilfe nicht verloren habe, sondern dieser eben nicht geltend gemacht wurde. Im vorliegenden Fall ist somit ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten, inwiefern das nicht Geltendmachen eines Anspruchs auf Notstandshilfe dem Verlieren dieses Anspruches im Sinne des § 18 Abs 4 TMSG gleichzusetzen ist.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 18 TMSG

„Ausmaß der Mindestsicherung

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

 

 

V. Erwägungen:

 

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zufolge des § 18 Abs 4 TMSG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz habe. Dem wird in der Beschwerde dahingehend entgegengetreten, dass der Beschwerdeführer den Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht verloren, sondern diesen lediglich nicht geltend gemacht habe.

 

Festgehalten wird, dass das TMSG in § 18 Abs 4 vorsieht, dass ein Verlust von Leistungen, auf die ein Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, nicht durch die Mindestsicherung gegenzurechnen ist bzw in dem Umfang, in welchem der Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verloren gegangen ist, nicht durch die Tiroler Mindestsicherung zu ersetzen ist.

 

Wie ein Verlieren des Anspruches eintritt, wird indes durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ist allerdings klar erkennbar, dass ein Verlieren des Anspruches neben der beispielsweise Verletzung von Meldepflichten eben auch durch eine mangelnde Geltendmachung eintreten kann: Auch in dem Fall, in welchem ein eigentlich bestehender Anspruch nicht geltend gemacht wird, geht dieser verloren.

 

Insofern ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall durch die mangelnde Geltendmachung des Anspruches ein Verlieren des Anspruches im Sinne des Gesetzes vorliegt, welcher über die Tiroler Mindestsicherung nicht zu kompensieren ist.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch die vorgebrachte Erkrankung des Beschwerdeführers, die ihn an der Geltendmachung seines Anspruches gehindert habe, nichts an der geschilderten Rechtslage ändert; diese Erkrankung wäre allenfalls in einem Wiedereinsetzungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu relevieren gewesen.

 

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 18 Abs 4 TMSG hat die belangte Behörde daher zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers verneint.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der materielle Inhalt der anzuwendenden Norm schon aus einer einfachen Wortinterpretation.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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