LVwG Tirol LVwG-2020/31/1788-7

LVwG TirolLVwG-2020/31/1788-719.11.2021

FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §26 Abs2a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.31.1788.7

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.7.2020, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie des Taxiausweises und des Schülertransportausweises, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2020, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, dies war der 9.3.2020.

 

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren ist, angeordnet.

 

In einem weiteren Spruchpunkt wurde gemäß §§ 13 und 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis mit der Nummer *** und der Schülertransportausweis mit der Nummer *** entzogen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass AA laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 2.3.2020 am 13.2.2020 um 10:02 Uhr in der Gemeinde X auf der A** Inntalautobahn ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei ein Verhalten gesetzt habe, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe AA mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, zumal er am angeführten Ort den zeitlichen Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren von 0,2Sekunden mit einem gemessenen Abstand von 0,19 Sekunden unterschritten habe.

 

Dies sei als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu qualifizieren und habe die Entziehungsdauer im Falle einer solcher Übertretung gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen.

 

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.7.2020, Zl ***, keine Folge gegeben und konkretisierend ausgesprochen, dass Taxiausweis und Schülertransportausweis auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab 13.2.2020, entzogen würden.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass er im Bereich der Autobahneinfahrt auf Höhe Y-West von einem einfahrenden Kfz zum spontanen Abbremsen genötigt worden sei, wobei es allenfalls zu einer kurzfristigen Reduzierung des Tiefenabstandes zum vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug gekommen sei.

 

Das eingeholte Gutachten des CC sei diesbezüglich unschlüssig, weil eine abschließende Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Sachverhaltes nicht möglich sei. Die detaillierte Auswertung der Messung samt planerischer Darstellung sei nicht erfolgt.

Weiters wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einzuvernehmen und ein Kfz-technisches Gutachten aus dem Fachgebiet „Abstandsmessung, Photogrammetrie“ zur Auswertung der Videoaufzeichnung einzuholen, dies zum Beweis dafür, dass kein Drängeln vorlag, sondern ein atypisches verkehrsbedingtes Abbremsen auf weniger als 85 km/h und wurde abschließend beantragt, das gegenständliche Entziehungsverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen.

 

Am 18.10.2021 wurde eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung hinsichtlich des zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 18 Abs 1 StVO (die diesbezügliche Geschäftszahl lautet Zl ***) sowie des gegenständlichen Entziehungsverfahrens durchgeführt, in deren Rahmen die Angelegenheit in Anwesenheit des kraftfahrtechnischen Sachverständigen CC und des Beschwerdeführers AA sowie dessen Rechtsvertreter eingehend erörtert wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen.

 

 

II. Rechtsgrundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:

 

„§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

 

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

[…]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führergesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

 

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte qualifizierte Abstandsunterschreitung nicht begangen hat, zumal mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4.11.2021, Zl ***, der Beschwerde hinsichtlich dieser gemäß § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs lit c StVO zur Last gelegten Verwaltungsübertretung Folge gegeben, das zu Grunde liegende Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

 

Begründend wurde dabei ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der vorgeworfene Tatort des zur Last gelegten Deliktes mehr als 300 Meter vom tatsächlichen Tatort entfernt sei.

 

Eine entsprechende Präzisierung der Tatvorwürfe sei der Rechtsmittelinstanz verwehrt gewesen, zumal die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol voraussetze, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale (richtiger Tatortkilometer) erfolge. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall gewesen.

 

Gründend auf der Aufhebung dieses Tatvorwurfes war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG gesetzt hat und fiel dementsprechend auch die Rechtsgrundlage der auf § 7 Abs 3 Z 3 FSG in Verbindung mit § 26 Abs 2a FSG fußenden Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Monaten (nachträglich) weg, sodass infolge der oben angeführten Bindungswirkung spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte