LVwG Tirol LVwG-2021/38/0300-1

LVwG TirolLVwG-2021/38/0300-19.2.2021

GVG Tir 1996 §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.38.0300.1

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2020, Zl ***, betreffend Ausländergrundverkehr nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Erwerb der 83/2214- Anteile samt verbundenem WE an Top 15, der Erwerb hinsichtlich der 7/2214- Anteile samt verbundenem WE an KFZ Stellplatz TS 16 und hinsichtlich der 10/2214- Anteile samt verbundenem WE an KFZ Stellplatz TS 35, in EZ ***, GB *** Pettneu, wird gemäß § 12 iVm § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 51/2020, wird die grundverkehrsrechtliche Bewilligung erteilt.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb von 83/2214-Anteile samt WE an Top 15, 7/2214-Anteile samt WE an Kfz-Stellplatz TS 6 und 10/2214-Anteile samt WE an Kfz-Stellplatz TS 35 in EZ ***, Grundbuch *** Z gemäß den §§ 12 Abs 1 lit a Z 1, 13 Abs 1 und 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 untersagt.

 

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X brachte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er beabsichtige, für sich und seine Familie eine Wohnung zu erwerben und zwar konkrete 83/2214-Anteile samt dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 15, 7/2214-Anteile samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum am Kfz-Stellplatz TS 6 und 10/2214-Anteile samt dem untrennbar verbundenen Wohnungseigentum am Kfz-Stellplatz TS 35 an der Liegenschaft in EZ ***, KG *** Z.

 

Der Beschwerdeführer sei bosnischer Staatsangehöriger, sei XXXX geboren und lebe seit Kinderjahren, nämlich seit XXXX, in Österreich und ist seit xx.xx.xxxx mit Frau CC (bosnische Staatsangehörig) verheiratet. Er habe drei minderjährige Kinder.

 

Vom Beruf sei er gelernter Kellner und ausgebildeter Diplom Sommelier und arbeite seit 10 Jahren in einem Hotel in Tirol, wobei er dort inzwischen als Chef de rang und Sommelier beschäftigt sei.

 

Der Beschwerdeführer und seine Familie würden beabsichtigen, ihr weiteres Leben in Tirol zu verbringen und dauerhaft sesshaft zu werden. Aus diesem Grund solle die Wohnung, die seit vielen Jahren, konkret seit 2009, von ihm und seiner Familie bewohnt werde, erworben werden.

 

Mit Schreiben vom 30.11.2020 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, aus welchen sich zusammengefasst ergebe, dass keine staatspolitischen Interessen gegen den Erwerb der Wohnung sprechen würden, jedoch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb der Wohnung angezweifelt werde, übermittelt.

 

Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gegeben worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Darin sei noch einmal detailliert aufgezeigt worden, dass einerseits sehr wohl auch ein öffentliches Interesse am Kauf der Wohnung durch den Beschwerdeführer bestehe, weil er und seine Familie in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht einen wertvollen Beitrag für die österreichische Gesellschaft leisten würden und andererseits im gegenständlichen Einzelfall auch ein berücksichtigungswürdiges privates Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb vorliege, das unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

 

Ungeachtet dessen sei der nunmehr negative Bescheid ergangen.

 

Der Auffassung der belangten Behörde, dass die beachtliche berufliche Qualifikation (Diplom Sommelier; Chef de rang), die privaten Vereinstätigkeiten und die absolut integre Lebensführung nichts daran ändern würden, dass öffentliche Interessen und berücksichtigungswürdige private Interessen am Rechtserwerb vorliegen würden, könne nicht gefolgt werden. Auch sei von der Behörde unberücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer beinahe sein ganzes Leben in Österreich lebe und er über den für Ausländer höchstmöglichen Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt EU“) verfüge und seine Kinder in Österreich geboren und aufgewachsen seien.

 

Konkret habe der Beschwerdeführer seit über 28 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Tirol. Der Beschwerdeführer habe mit seiner ebenfalls bosnischen Ehegattin drei gemeinsame minderjährige Kinder. Die Familie sei gut integriert und alle Familienmitglieder würden gut Deutsch sprechen. Sowohl der Beschwerdeführer, als seine Frau würden als strafrechtlich unbescholten gelten.

Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder hätten alle den höchstmöglichen Aufenthaltstitel in Österreich. Der Beschwerdeführer sei gelernter Kellner und habe eine Ausbildung zum Diplom Sommelier absolviert. Er arbeite seit über 10 Jahren in einem Hotel in Tirol, und trage dazu bei, dass er mit seiner Arbeit nicht nur seinen Arbeitgeber unterstütze, sondern auch indirekt einen wertvollen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und Stärkung der heimischen Wirtschaft leiste.

 

Daneben sei der Beschwerdeführer seit einiger Zeit aktiv im Tiroler Sommelier- Verein tätig. Der Tiroler Sommelier- Verein sei eine wichtige Plattform sowohl für Servicemitarbeiter als auch für diverse Partner des Tiroler Tourismus. Der Erwerber setze sich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit insbesondere für die Förderung des Nachwuchses im Tiroler Oberland sowie die Nachwuchsarbeit selbst ein. Gerade die Aufrechterhaltung der Vereinskultur sei für ein traditionsreiches Land wie Österreich sehr wichtig und solel bestmöglich gefördert werden.

 

Es sei auch noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer jahrelanges aktives Mitglied im Fußballclub W gewesen sei, wodurch sein soziales Engagement, sein Interesse sowie seine Integration vor allem im sportlichen und kulturellen Bereich nochmals unterstrichen werde.

 

Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer für die österreichische Gesellschaft jedenfalls einen wichtigen Beitrag in sozialer, kultureller und auch wirtschaftlicher Hinsicht leiste.

 

Selbst wenn die Tätigkeit und Mitgliedschaft in Vereinen grundsätzlich privater Natur sei, könne die Ansicht der belangten Behörde, dass durch die diese Tätigkeiten und Mitgliedschaften nicht ein wichtiger Beitrag in kultureller sowie sozialer Hinsicht für die Gesellschaft gesetzt werde, nicht gefolgt werden.

 

Hiezu werde auszugsweise auf die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zum Vereinswesen verwiesen, die ausführe, dass Vereinsfreiheit für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung sei. In einer Pressekonferenz aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie im April 2020 habe der amtierende Innenminister sogar ausgesprochen, dass Vereine das Herz und der Motor unserer Gesellschaft seien.

 

Ehrenamtlicher Vereinstätigkeit komme in Österreich, wie aufgezeigt, ein enormer Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten Tirol zum Lebensmittelpunkt ihres Lebens gemacht. Beim Kaufgegenstand handle es sich um eine Wohnung, die von der Familie des Beschwerdeführers schon angemietet sei.

 

Aufgrund seines Fleißes und seiner Einsatzbereitschaft habe der Beschwerdeführer es geschafft, einen bestimmten Vermögensstand bzw ein Einkommen zu erzielen, welches er, wie Österreicher und andere EU Bürger auch, wiederum in Österreich zukunftsbringend anlegen möchte, zumal der Lebensmittelpunkt seiner ganzen Familie in Österreich sei und auch in Zukunft in Österreich sein solle.

 

Primärer Gedanke für den gegenständlichen Rechtserwerb sei es daher, sein Erspartes zielführend sowie zukunftsbringend, insbesondere für seine Kinder, zu investieren, und diesen in der Zukunft eine Wohnmöglichkeit bzw ein Grundkapital zur Verfügung stellen zu können.

 

Dem Einwand der belangten Behörde, wonach das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers und seiner Familie auch anderweitig zB durch Anmietung einer Wohnung befriedigt werden könne, sei folgendes zu entgegnen:

Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle es jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Privatinteresse dar, wenn zur Befriedung des eigenen Wohnbedürfnisses eine Wohnung erworben und nicht bloß gemietet werde. Immerhin verschaffe eine Eigentumswohnung auch ein Sicherheitsgefühl, zumal nicht ständig mit einer Kündigung der Wohnung seitens des Vermieters aus welchen Gründen auch immer, gerechnet werden müsse, was für den Beschwerdeführer als mehrfachen Familienvater zweifelsfrei von Bedeutung sei.

 

Auch dürften in diesem Zusammenhang die ständig steigenden Mietpreise in Österreich nicht außer Betracht bleiben. Genauso wie es für Österreich von wesentlicher Bedeutung sei, sich ein Eigenheim anzuschaffen, müsse dies auch für seit Jahrzehnten in Österreich lebende Ausländer, die in Österreich arbeiten und Steuern zahlen, gelten.

 

Es stelle durchaus ein berücksichtigungswürdiges privates Interesse dar, wenn schwerverdientes Geld letztendlich auch in eine Wohnung, noch dazu in eine, in der man selbst schon seit Jahren lebe, investiert werde. Zudem dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine vermutlich einmalige Gelegenheit habe, die Wohnung, in welcher er seit Jahren lebe, zu erwerben. Zumal auch die Kaufpreise für Wohnungen/Häuser, vor allem in Tirol, ständig steigen würden, stelle auch dieser Umstand ein berücksichtigungswürdiges privates Interesse dar, die Gelegenheit zum Kauf der Wohnung zu nutzen.

 

Auch sei die Finanzierung der Wohnung gesichert und erfolge dies über ein inländisches Kreditinstitut. Das Kapital für die Anschaffung der Wohnung sei damit zweifelsfrei aus dem EU-Raum. Diese Aspekte würden auch zeigen, dass gegenständlichenfalls ein berücksichtigungswürdiges privates Interesse bestehe.

 

Diesbezüglich werde auch ausdrücklich auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Berücksichtigung von privaten Interessen hingewiesen.

 

Unabhängig dieser Argumente, würde ein Versagen der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung auch den europäischen Grundfreiheiten widersprechen und wäre zudem gleichheitswidrig, weshalb der angedachte Rechtserwerb auch deshalb zu genehmigen sei.

 

Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) zähle neben der Dienstleistungs-, Personen- und Warenverkehrsfreiheit zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union, die die Grundlage des Europäischen Binnenmarkts darstelle.

 

In Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit sei die Staatsbürgerschaft ohne Bedeutung, wobei sich in weiterer Folge ergebe, dass die Staatsbürgerschaft nicht Anknüpfungskriterium für die Genehmigung eines Rechtserwerbes sein dürfe (vgl VwGH 21.11.2003, 2001/02/0200).

 

Daraus folge, dass der Beschwerdeführer bei dem geplanten Rechtserwerb einem österreichischen Staatsbürger gleichzustellen sei, weil er sich erfolgreich auf das Diskriminierungsverbot nach Art 63 AEUV berufen könne. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren im Falle des Kapitalverkehrs mit Baugrundstücken widerspreche dem Art 63 AEUV und somit gültigem EU-Recht.

 

Nachdem die Kapitalverkehrsfreiheit – wie ausgeführt- kapitalbezogen zu verstehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Kapital zur Finanzierung der Wohnung auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen österreichischen Staatsbürger handle, jedenfalls aus dem EU-Raum stamme. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in einem Hotel in Tirol tätig. Das Bestehen des Hotels, in welchem der Beschwerdeführer tätig sei, sei überwiegend von Gästen aus dem EU-Ausland abhängig, was vor allem die derzeitige Corona-Pandemie nochmals verdeutliche. Das Kapital zur Finanzierung der Wohnung, das über die Jahre vom Einkommen gespart worden sei, stamme daher einerseits aus dem EU-Raum, andererseits liege aber auch ein grenzüberschreitender Bezug zu anderen Mitgliedsstaaten der EU vor.

 

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einem rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgehen wolle, wäre dies als gleichheitswidrig wegen der Schlechterstellung innerstaatlicher Sachverhalte infolge Anwendungsvorrangs des EU-Rechts vor nationalem Recht in Fällen mit Gemeinschaftsbezug zu qualifizieren.

 

Damit stehe fest, dass sämtliche Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrs betreffend den Ausländergrundverkehr als europarechtswidrig nicht anzuwenden seien. Eine Unterscheidung zwischen In- und Ausländer in dem Sinn, dass zwischen EU-Bürgern und nicht EU-Bürgern unterschieden werde, sei somit unzulässig. Auf die Kapitalverkehrsfreiheit bezogen bedeute dies, dass unabhängig von der Staatsbürgerschaft jede natürliche oder juristische Person sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen dürfe und aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit Grund und Boden in Tirol, sei es landwirtschaftlich oder nicht landwirtschaftlicher Grund, erwerben könne.

 

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge geben und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 18.12.2020 in der Weise abändern, dass in Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers zu *** die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinsichtlich des Erwerbes von 83/2214-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 15, 7/2214-Anteile (verbunden mit Wohnungseigentum an dem Kfz-Stellplatz TS 16) und 10/2014 Anteile (verbunden mit Wohnungseigentum am den Kfz-Stellplatz TS 35) an der Liegenschaft in EZ ***, KG *** Z, erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 02.12.2019 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Im Übrigen ergehe die Anregung, das angerufene Landesverwaltungsgericht wolle diese Grundverkehrssache dem Verfassungsgerichtshof vorlegen und gemäß Art 140 B-VG beantragen, der Verfassungsgerichtshof möge

 

a) §§ 12, 13 TGVG in eventu § 12 Abs 1 lit a TGVG in eventu § 12 Abs 1 lit a Z 1 TGVG als europarechtswidrig und gleichheitswidrig aufheben,

b) feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung von §§ 12, 13 TGVG im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2020 in unzulässiger Weise nach Art 63 AEUV diskriminiert werde, sowie in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht (Gleichheitsgrundsatz) verletzt worden sei,

c) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2020 aufheben,

d) dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten auferlegen.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer bosnischer Staatsbürger ist und seit xx.xx.xxxx im Bundesgebiet der Republik Österreich niedergelassen ist. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft X, gültig bis 15.03.2023. Er ist von Beruf Kellner, verheiratet und hat 3 minderjährige Kinder. Die ganze Familie lebt in **** Z, Adresse 1. Der nunmehr vorliegende Kaufvertrag dient dem Erwerb dieser Wohnung, sowie der dazu gehöhrenden Tiefgaragenabstellplätze, die die Ehegattenwohnung des Antragstellers betrifft.

 

 

III. Beweiswürdigung

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthaltstitel, der Staatsbürgerschaft und der Ehegattenwohnung wurden überdies auch von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

 

Da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs 7 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 51/2020 (kurz TGVG) sind Ausländer natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

 

Gemäß § 12 Abs 1 lit a Z 1. TGVG bedürfen der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben.

 

Gemäß § 13 Abs 1 TGVG darf die Genehmigung nach § 12 Abs 1 nur erteilt werden, wenn

 

a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,

b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach § 11 Abs 1 erforderliche Erklärung vorliegt,

c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

 

V. rechtliche Beurteilung:

 

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Ausländer iSd § 2 Abs 7 lit a TGVG, womit für das gegenständliche Rechtsgeschäft die Regelungen der §§ 12 ff TGVG 1996 anzuwenden sind.

 

Das Verfahren vor der belangten Behörde hat nicht ergeben, dass staatspolitische Interessen dem gegenständlichen Rechtserwerb entgegenstehen würden. Vielmehr stellt sich nun die Frage, ob ein entsprechendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs 1 lit c TGVG vorliegt oder nicht.

 

Nicht gefolgt werden kann zunächst der Argumentation des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung im gegenständlichen Fall finden würde und damit der Beschwerdeführer mit österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sei. Im gegenständlichen Fall kommt nämlich Art 63 AEUV von vornherein nicht zu Anwendung, weil es sich nicht um einen Kapitalverkehr oder Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten oder zwischen Mitgliedsstaaten und dritten Ländern handelt. Beide Vertragsteile haben ihren Hauptwohnsitz in Österreich und beim gegenständlichen Kaufvertrag ist kein Auslandsbezug vorhanden. Sachverhaltsmäßig lässt sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Akteninhalt entnehmen, dass ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr iSd Art 63 AEUV vorliegen könnte. Allein der Erwerb des Einkommens im Bereich des Gastgewerbes durch ausländische Gäste kann nicht einen derartigen grenzüberschreitenden Kapitalverkehr darstellen, da der Erwerber letztendlich sein Einkommen in Österreich von einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen bezieht. Es ist daher kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu erkennen (vgl VwGH 26.01.2007, 2006/02/0007) und hat folglich auch keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern zu erfolgen (vgl § 3 Abs 3 TGVG).

 

Ob ein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, beim Rechtserwerb durch den Ausländer besteht, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist als Kellner tätig und es ist zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit kein derartiges öffentliches Interesse darstellt (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082).

 

In Bezug auf den wirtschaftlichen Aspekt des öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bosnischen Staatsangehörigen handelt, der zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und seit XXXX in Österreich wohnt und seit 10 Jahren in Österreich beschäftigt ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte im grundverkehrsbehördlichen Akt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sogenannte „Schlüsselarbeitskraft“ handelt, wie es bspw bei einem hochqualifizierten Computerspezialisten der Fall wäre (vgl LVwG Tirol 18.06.2014, LVwG-2013/30/3543-4). Auch wenn die Ausbildung zum Sommelier sicher eine Zusatzqualifikation des Beschwerdeführers darstellt, besteht nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes in Bezug auf den wirtschaftlichen Aspekt kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Beschwerdeführer.

 

Auch in sozialer Hinsicht ist ein öffentliches Interesse zu verneinen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die soziale Integration für sich allein kein öffentliches Interesse begründet (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie bestens in das Dorfleben eingegliedert sind und die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen, reicht für die Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass Vereine eine wesentliche Funktion in der Gemeinschaft erfüllen, so kann eine ehemalige Mitgliedschaft bei einem Fußballverein dazu nicht ausreichen, um ein öffentliches Interesse zu begründen. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in einem Sommelier- Verein, die sich doch auf einen sehr eingeschränkten Personenkreis bezieht.

 

Kulturelle Interessen sind aufgrund des Sachverhaltes ebenso nicht feststellbar. Insgesamt kam somit das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses jedenfalls zu verneinen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings mehrfach ausgesprochen, wie von Seiten des Beschwerdeführers richtigerweise ausgeführt, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit, die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar bezieht sich diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf die privaten Interessen; dennoch ist aber bei der Genehmigung des Rechtserwerbes darauf Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl VfGH 22.09.2003, B 1266/01).

 

Der Beschwerdeführer führt als privates Interesse am Erwerb der gegenständlichen Eigentumswohnung und der Tiefgaragenabstellplätze die Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses für sich, seine Gattin und die 3 minderjährigen Kinder an. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, B 1266/01 ausführt, handelt es sich um offenkundig private Interessen, wenn das in Frage stehende Objekt seit mehreren Jahren gemeinsam mit der Familie und den Kindern als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Wie der Beschwerdeführer unbestritten vorbringt, bewohnt er die gegenständliche Wohnung als Ehegattenwohnung seit 2009 gemeinsam mit seiner Familie. Die Sicherheit, mit der Familie in der gegenständlichen Wohnung bleiben zu können, stellt nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls ein privates Interesse dar, das im Sinne der oben zitierten Judikatur einem öffentlichen Interesse gleichzustellen ist. Aus diesen Erwägungen heraus kann das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall sehr wohl zu berücksichtigende private Interessen am gegenständlichen Rechtserwerb vorliegen.

 

Daraus resultierend wurde von Seiten der belangten Behörde zu Unrecht die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt, sodass die gegenständliche Entscheidung zu beheben war und dem gegenständlichen Rechtserwerb hinsichtlich der 83/2214-Anteile samt WE an Top 15, 7/2214-Anteile samt WE an Kfz-Stellplatz TS 16 und 10/2214-Anteile samt WE an Kfz –Stellplatz TS 35 in EZ ***, Grundbuch *** Z, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen war.

 

Der Anregung auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf die Bestimmung des § 12 und des § 13 TGVG war nicht näher zu treten. Da bereits im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2003, Zl B 1266/01 ausgesprochen wurde, dass gegen die Bestimmung des § 13 TGVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

 

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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