LVwG Tirol LVwG-2021/26/1307-3

LVwG TirolLVwG-2021/26/1307-32.11.2021

ROG Tir 2016 §39 Abs1 litc
BauO Tir 2018 §34 Abs3 lita Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.1307.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.04.2021, Zl ***, betreffend die Versagung der Baubewilligung für ein Umbauvorhaben in Bezug auf das Gebäude Adresse 2 auf Grundstück **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Versagung der beantragten Baugenehmigung auf § 34 Abs 4 lit a in Verbindung mit § 34 Abs 3 lit a Ziffer 1 Tiroler Bauordnung 2018 zu stützen hat.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

1)

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.04.2021 wurde das Bauansuchen der AA vom 02.02.2021 (bei der belangten Baubehörde eingelangt am 03.02.2021) für das verfahrensgegenständliche Umbauvorhaben betreffend die Gewerbeeinheit 2 des Gebäudes Adresse 2 auf Grundstück **1 KG Y auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs 3 lit a Ziffer 1 Tiroler Bauordnung 2018 abgewiesen.

 

Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Bauplatz im (eingeschränkten) Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 befinde, wobei nach der Festlegung reine Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe ausgenommen seien.

 

Das gegenständliche Bauvorhaben sehe nun vor, die Raumeinteilung des konsentierten Gebäudes zu ändern, wobei auch die Verwendungszwecke der bewilligten Räumlichkeiten zum Teil geändert würden. Insbesondere solle im Obergeschoß das genehmigte Großraumbüro zu einer Betriebswohnung und einem Büro mit gemeinsamen Windfang umgebaut werden, wobei sich der Küchenbereich der Betriebswohnung im Büro befinden solle.

 

Dieses Umbauvorhaben widerspreche dem geltenden Flächenwidmungsplan, vor allem sei die belangte Betriebswohnung betriebstechnisch gar nicht notwendig.

 

2)

Gegen diese die angestrebte Baugenehmigung versagende Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erteilung der Baubewilligung beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.

 

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass der von der belangten Behörde angenommene „offenkundige“ Widerspruch des Bauvorhabens zum geltenden Flächenwidmungsplan nicht gegeben sei.

 

Die Baubehörde habe einen Lokalaugenschein mit Besichtigung der verfahrensbetroffenen Räumlichkeiten durchgeführt, wobei anschließend die geforderten Einreichpläne ausgearbeitet und der Behörde vorgelegt worden seien.

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die beschwerdegegenständliche Gewerbeeinheit 2 habe die belangte Baubehörde keine Einwände erhoben, mit Bescheid vom 07.08.2020 habe die Bezirkshauptmannschaft Z für die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten die Betriebsanlagengenehmigung erteilt.

 

Die belangte Behörde habe sich mit den Geschäftstätigkeiten der CC nicht ausreichend auseinandergesetzt. Diese Geschäftstätigkeiten verlangten die ständige Anwesenheit, Wartung und Überprüfung der Anlagen sowie die Verfügbarkeit der Leitungen im 24-Stunden-Betrieb. Die CC biete nebst Wartung und Überprüfung von Anlagen auch noch die Unterstützung der Kunden via telefonischer Hotline und per Remotezugriff über VPN an. Infolge der vertraglich vereinbarten technischen Rahmenbedingungen seien eine fixe IP-Adresse, ein zertifizierter Rechner samt Betriebssystem, ein fester Standort und ein namentlich bekannter Techniker erforderlich.

 

Für die Erbringung der Leistungen sei es also unabdinglich, dass ohne Verzögerung die Möglichkeit besteht, auf die gesamte Infrastruktur der Betriebsanlage der CC zuzugreifen.

Dies ergebe sich auch aus der (befürwortenden) Stellungnahme der Wirtschaftskammer vom 29.04.2021.

 

Es sei also notwendig, die Anwesenheit von Personal im Betrieb einzurichten, um den technisch fehlerfreien Ablauf zu gewährleisten, weshalb die antragsgegenständliche Betriebswohnung als betriebstechnisch notwendig anzusehen sei.

 

Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden näher bezeichnete Beweisaufnahmen begehrt.

 

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 05.10.2021 die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und in deren Rahmen die gewünschten Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie des Geschäftsführers der CC vorgenommen.

 

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit geboten, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte bekräftigte.

 

Gleichermaßen bekräftigte die belangte Baubehörde bei der Rechtsmittelverhandlung ihren Standpunkt, dass das in Beurteilung stehende Umbauvorhaben der geltenden Flächenwidmungsplanfestlegung für den Bauplatz widerspreche.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018, dem zugrunde liegt, dass das auf dem Bauplatz **1 KG Y aufgrund eines entsprechenden Baukonsenses bereits bestehende Gebäude umgebaut werden soll.

 

Beabsichtigt ist, die Raumeinteilung des konsensgemäß bestehenden Bestandsgebäudes zu verändern, wobei auch die Verwendungszwecke der neuen Räumlichkeiten geändert werden sollen. Insbesondere ist vorgesehen, im Obergeschoß des bestehenden Gebäudes anstelle des bewilligten Großraumbüros eine Betriebswohnung samt anschließendem Büro einzurichten. Das Bauvorhaben betrifft dabei die Gewerbeeinheit 2 der Liegenschaft im EZ *** KG Y mit dem darin alleinig vorgetragenen Bauplatz **1 KG Y.

 

Der Bauplatz **1 KG Y befindet sich im (eingeschränkten) Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, wobei gemäß der Festlegung reine Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe ausgenommen sind.

 

Die Bauwerberin AA ist zu 381/757 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ *** KG Y, mit diesen Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an der verfahrensbetroffenen Gewerbeeinheit 2 untrennbar verbunden.

Die Rechtsmittelwerberin hat die in ihrem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten der Gewerbeeinheit 2 überwiegend an die CC vermietet, dies mit Ausnahme der im Obergeschoß befindlichen Wohnung. Die im gegenständlichen Verfahren als „Betriebswohnung“ angesprochenen Räumlichkeiten sind also nicht Gegenstand des zwischen der Beschwerdeführerin und der CC gegebenen Mietvertrages.

 

Das streitverfangene Umbauvorhaben wurde bereits ausgeführt und wird die „Betriebswohnung“ schon seit ca 4 ½ Jahren von der Rechtsmittelwerberin und deren Familie (Ehegatte und drei Kinder) bewohnt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist dabei der Geschäftsführer der CC.

Die CC hat an den Räumlichkeiten der „Betriebswohnung“ keinerlei Verfügungsrechte, nur der Geschäftsführer dieser Gesellschaft wohnt als Ehegatte der Beschwerdeführerin darin.

 

Die Geschäftstätigkeiten der CC – der Mieterin eines Teiles der Räumlichkeiten der verfahrensbetroffenen Gewerbeeinheit 2 – erstrecken sich auf Elektroinstallationen mit Schwerpunkt KNX/SPS Automatisierung, auf Schaltschränke und Automatisierung, auf Notstromanlagen, auf Beschallungsanlagenbau und auf die Herstellung und den Vertrieb PC-gestützter Abspielgeräte für Unterhaltungsmusik.

 

Diese Leistungen werden normalerweise zu den Betriebszeiten von Montag bis Freitag zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr und samstags zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr erbracht. Außerhalb dieser gewöhnlichen Betriebszeiten werden Notbetriebstätigkeiten durchgeführt, insbesondere wird bei Störfällen bzw sonstigen Notfällen versucht, diese zu beheben, weshalb eine telefonische Erreichbarkeit von Mitarbeitern der CC rund um die Uhr gegeben sein muss. Störfälle bzw sonstige Notfälle werden oftmals mit Remotezugriffen auf die Geräte der Kunden behoben, wobei derartige Remotezugriffe zum Teil nur von bestimmten Geräten aus möglich sind, da ein Teil der Kunden über gesicherte Zugänge zu ihren IT-Systemen verfügt, die einen Remotezugriff nur von Geräten mit vorher bekannt gegebener IP-Adresse zulassen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.08.2020 wurde für die Betriebsanlage der CC in den Räumlichkeiten der Gewerbeeinheit 2 des Gebäudes Adresse 2 auf dem Grundstück **1 KG Y die gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt, wobei in diesem Bescheid die Betriebszeiten wie folgt festgehalten wurden:

- Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

- Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Festgehalten wurde weiters, dass der Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleibt und nur Notbetriebstätigkeiten bei Veranstaltungen durchgeführt werden, wodurch eine gewisse ständige Erreichbarkeit abverlangt wird; bei einem Notfall können die notwendigen Equipments von der Betriebsanlage direkt zum Veranstaltungsort gebracht werden.

 

Für die CC besteht keine betriebstechnische Notwendigkeit, eine Wohnung am Betriebsstandort einzurichten, um ihren Geschäftstätigkeiten nachkommen zu können.

 

Die antragsgegenständlichen Umbaumaßnahmen betreffend einerseits die Wohnräumlichkeiten und andererseits die Betriebsräumlichkeiten stehen in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander, befindet sich doch die Küche der „Betriebswohnung“ im Bürobereich und ist überdies die „Betriebswohnung“ nur über einen gemeinsamen Windfang und den Bürobereich zugänglich, die „Betriebswohnung“ ist also nur über die Betriebsräumlichkeiten erreichbar.

 

Das verfahrensgegenständliche Umbauvorhaben widerspricht den geltenden Flächenwidmungsplanfestlegungen für den Bauplatz.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der vorliegenden Aktenlage – insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Bauplänen – ergibt, aber auch aus den Angaben der Rechtsmittelwerberin und ihres zeugenschaftlich befragten Ehemannes anlässlich der durchgeführten Beschwerdeverhandlung.

 

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Flächenwidmung des Bauplatzes, zum Eigentum der Beschwerdeführerin an der Gewerbeeinheit 2 und zur Betriebsanlagengenehmigung für die CC auf entsprechenden Aktenstücken, so etwa auf einem Grundbuchsauszug und auf dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z.

 

Die Feststellungen zum Mietgegenstand der CC gehen auf die übereinstimmenden Angaben der Rechtsmittelwerberin und ihres als Zeugen einvernommenen Ehegatten zurück.

Dass das verfahrensgegenständliche Umbauvorhaben bereits in die Tat umgesetzt worden ist und die strittige „Betriebswohnung“ von der Familie der Beschwerdeführerin bereits bewohnt wird, hat die Rechtsmittelwerberin selbst vor dem Gericht zu Protokoll gegeben.

 

Die Feststellungen dazu, in welchen Zeiträumen die CC normalerweise ihre Leistungen erbringt und außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten bloß Störfälle bzw sonstige Notfälle abgearbeitet werden, gründen auf den Angaben dieser Gesellschaft im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, wie dies im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.08.2020 festgehalten wurde.

 

Wenn der als Zeuge aufgebotene Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 05.10.2021 nunmehr dargetan hat, keine übliche Arbeits- und Betriebszeiten für die CC angeben zu können, da ihre Leistungen eben dann erbracht würden, wenn diese notwendig wären, wobei dies die gesamte Zeit über an sieben Tagen und vierundzwanzig Stunden der Fall sein könne, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass den nunmehrigen Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin weniger Wahrheitsgehalt zugemessen werden kann als den Angaben im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.

Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis der (nachteiligen) Auswirkungen dieser Angaben bzw die ersten Angaben der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086).

 

Wenn mithin der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin nun in Kenntnis der nachteiligen Auswirkungen der Angaben zu den Betriebszeiten im gewerberechtlichen Verfahren den Versuch unternommen hat, die Tätigkeiten der CC so darzustellen, dass diese Gesellschaft Leistungen rund um die Uhr erbringt und daher gewöhnliche Betriebszeiten nicht genannt werden können, so ist dies als Versuch einer beschönigenden Darstellung zu bewerten, um die Verfahrensposition im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren zu verbessern, in welchem es insbesondere auch um die Frage geht, ob eine Betriebswohnung bei der Geschäftstätigkeit der CC betriebstechnisch notwendig ist.

Beim zeitlich vorgelagerten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren war die Problematik der betriebstechnischen Notwendigkeit einer Wohnung am Betriebsstandort der CC augenscheinlich noch nicht bekannt und kann daher davon ausgegangen werden, dass die damaligen Angaben zu den Betriebszeiten und zur bloßen Notbetriebstätigkeit außerhalb der Betriebszeiten die tatsächlichen Verhältnisse besser wiedergeben.

 

Die festgestellte mangelnde betriebstechnische Notwendigkeit einer Betriebswohnung am Betriebsstandort der CC stützt sich auch darauf, dass der zeugenschaftlich einvernommene Ehegatte der Rechtsmittelwerberin gegenüber dem erkennenden Verwaltungsgericht bei seiner Befragung eingeräumt hat, dass

- ihre Supportleistungen und die diesbezüglich erforderlichen Remotezugriffe auch von anderen Orten der Welt aus über entsprechende Computergeräte möglich wären,

- bei Störfällen bei Kunden, die nur den Zugriff vom Gerät am Betriebsstandort aus zufolge der vorgegebenen IP-Adresse des zugriffsberechtigten Geräts zulassen, es auch möglich wäre, sich von einem Wohnsitz außerhalb des Betriebsstandortes dorthin zu begeben und sich an das zugriffsberechtigte Gerät zu setzen, um über einen Remotezugriff zu versuchen, den Störfall zu beheben, und

- einer der drei Mitarbeiter der CC ohnedies im Burgenland wohnt und dort über die entsprechende Infrastruktur verfügt, um vom Burgenland aus die notwendigen Dienstleistungen zu erbringen.

All diese Ausführungen des befragten Zeugen zeigen, dass eine ständige Anwesenheitsnotwendigkeit von Personal am Betriebsstandort nicht gegeben ist, um die von der CC angebotenen Leistungen erbringen zu können.

 

Die Feststellungen zum untrennbaren Zusammenhang der Umbaumaßnahmen betreffend einerseits die „Betriebswohnung“ und andererseits der Betriebsräumlichkeiten gründen sich auf die von der Rechtsmittelwerberin vorgelegten Planunterlagen und auf die Einräumung des zeugenschaftlich befragten Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass sich die Küche der „Betriebswohnung“ im Bürobereich der CC befindet.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Nach der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2021, ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht, dies aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs 3 lit a Ziffer 1 TBO 2018, welche Regelung die belangte Baubehörde im Gegenstandsfall zur Anwendung gebracht hat.

 

Gemäß § 34 Abs 4 lit a TBO 2018 ist ein Bauansuchen weiters dann abzuweisen, wenn ua im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3 hervorkommt.

 

Die in der vorliegenden Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2021, haben folgenden Inhalt:

 

„§ 39

Gewerbe- und Industriegebiet

 

(1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:

a) Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,

b) Gebäude für Industriebetriebe,

c) betriebstechnisch notwendige Wohnungen,

d) Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen,

e) Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen.

 

(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um

a) Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten,

b) Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen im Verhältnis zu anderweitig gewidmeten Gebieten oder zwischen betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Gebietes hintanzuhalten,

c) eine den örtlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende sparsame und zweckmäßige Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zu gewährleisten,

d) schwerwiegende Belastungen der Bevölkerung durch den Verkehr oder eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Verkehrserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Verkehrsflächen durch Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen hintanzuhalten,

e) eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Erschließungserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung durch Betriebe mit erheblichem Wasser- oder Energieverbrauch oder Abwasseranfall hintanzuhalten.

(3) …“

 

 

V. Erwägungen:

 

1)

Vorweg ist in der in Beurteilung stehenden Rechtssache festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelargumentation behandelte „Betriebswohnung“ gar nicht als solche angesehen werden kann.

 

Wenn nämlich die Rechtsmittelwerberin vorbringt, die Räumlichkeiten der „Betriebswohnung“ seien aufgrund der besonderen Eigenart der Geschäftstätigkeiten der CC betriebstechnisch notwendig und daher in der gegebenen Flächenwidmungskategorie „(eingeschränktes) Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs 2 TROG 2016“ sehr wohl genehmigungsfähig, übersieht sie, dass die Räumlichkeiten der sogenannten „Betriebswohnung“ nach ihrer eigenen Erklärung vor dem entscheidenden Verwaltungsgericht gar nicht Gegenstand des zwischen ihr und der CC abgeschlossenen Mietvertrages sind.

 

Demnach hat die CC keinerlei Verfügungsrecht über die Räume der „Betriebswohnung“, sodass ein Bedarf nach einer Betriebswohnung im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 1 lit c TROG 2016 nicht über geschäftliche Notwendigkeiten der CC argumentiert werden kann.

Die (nicht mietgegenständlichen) Wohnräume sind nämlich im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht dem Betrieb der CC zuordenbar.

 

Im Grunde hat die CC mit der verfahrensgegenständlichen „Betriebswohnung“ nur insofern zu tun, als darin der Geschäftsführer der genannten Gesellschaft mit seiner Familie lebt. Würde man bei einer derartigen Konstellation von einer „Betriebswohnung“ sprechen, so wären sämtliche Wohnungen, in denen Mitarbeiter von Unternehmungen bzw Gesellschaften wohnen, als „Betriebswohnungen“ zu behandeln.

 

Dass fallbezogen die gemieteten Betriebsräumlichkeiten der CC mit den Räumen der sogenannten „Betriebswohnung“ eng miteinander verzahnt sind (gemeinsamer Eingang und Küchenbereich der „Betriebswohnung“ im Bürobereich), vermag den strittigen Wohnräumen nicht die Qualifikation einer „Betriebswohnung“ im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 1 lit c TROG 2016 zu verschaffen.

 

Der vorliegenden Beschwerde war schon deshalb ein Erfolg zu versagen, da die streitverfangenen Wohnräumlichkeiten im (eingeschränkten) Gewerbe- und Industriegebiet nicht als „Betriebswohnung“ angesprochen werden können und als gewöhnliche Wohnräumlichkeiten – bar jeglicher betriebstechnischen Notwendigkeit – in der angeführten Flächenwidmungskategorie unzulässig sind.

 

2)

Selbst wenn man die strittigen Wohnräumlichkeiten als zum Betrieb der CC gehörig betrachten würde, würde dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen, da sich keine betriebstechnische Notwendigkeit für diese Wohnräume begründen lässt, wozu wie folgt auszuführen ist:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist an die „betriebstechnische Notwendigkeit“ von Wohnungen im Sinne des § 39 Abs 1 lit c TROG 2016 ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 07.12.2011, 2010/06/0061).

Für die Beurteilung der „betriebstechnischen Notwendigkeit“ ist der Regelbetrieb maßgeblich, auf Störfallbehebungen oder auf die Nützlichkeit der Anwesenheit von Personen am Betriebsstandort kommt es hingegen nicht an (VwGH 27.01.2011, 2010/06/0036). Eine Rufbereitschaft ist demnach für sich nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Wohnsitznahme am Betriebsstandort zu begründen, dasselbe gilt für unregelmäßige Arbeitszeiten (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0220).

Nur solche Wohnungen können als betriebstechnisch notwendige Wohnungen qualifiziert werden, die aufgrund der ständigen Anwesenheitsnotwendigkeit von Personal im Betrieb errichtet werden müssen, um den technisch fehlerfreien Ablauf zu gewährleisten, wobei auf die enge Verbindung des notwendigen Personals mit der im Betrieb ablaufenden Produktion bzw Anlieferung von Waren und Wiederherstellung von abgebrochenen Produktionsabläufen abzustellen ist (VwGH 07.12.2011, 2010/06/0061).

 

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall völlig klargestellt, dass die Rechtsmittelwerberin nicht in der Lage gewesen ist, eine betriebstechnische Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Wohnräumlichkeiten im Sinne des Gesetzes (§ 39 Abs 1 lit c TROG 2016) aufzuzeigen.

 

Zunächst ist hier auf die mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.08.2020 festgelegten Betriebszeiten von Montag bis Freitag jeweils von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu verweisen, überdies darauf, dass nach den Angaben der Verantwortlichen der CC vor der Gewerbebehörde der Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleibt und nur Notbetriebstätigkeiten bei Veranstaltungen durchgeführt werden, wodurch eine gewisse ständige Erreichbarkeit abverlangt wird.

Der Geschäftsführer der CC vermochte bei seiner gerichtlichen Befragung am 05.10.2021 gleichermaßen keine über die Behebung von Störfällen bzw sonstigen Notfällen hinausgehenden Arbeitsnotwendigkeiten außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten aufzuzeigen, die eine „betriebstechnische Notwendigkeit“ von Wohnräumlichkeiten am Betriebsstandort gemäß § 39 Abs 1 lit c TROG 2016 begründen könnten.

Vielmehr räumte er bei seiner gerichtlichen Einvernahme ein, dass es bei Störfällen bei den Kunden der CC grundsätzlich auch möglich wäre, sich von einem Wohnsitz außerhalb des Betriebsstandortes zu selbigem zu begeben und sodann dort mit der Störfallbehebung zu beginnen. Er gestand auch als richtig zu, dass ein Teil der erforderlichen Remotezugriffe auf die Computergeräte der Kunden von anderen Orten der Welt aus über entsprechende Geräte möglich wäre. So hat etwa ein Mitarbeiter der CC seinen Wohnsitz im Burgenland, verfügt dort über die notwendige Infrastruktur und kann daher vom Burgenland aus dieselben Dienstleistungen erbringen wie er selbst vom Betriebsstandort in Y aus.

 

Damit wird aber die (streng zu prüfende) Erforderlichkeit einer Wohnsitznahme am Betriebsstandort nicht aufgezeigt, die betriebstechnische Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Wohnräumlichkeiten im Sinne des § 39 Abs 1 lit c TROG 2016 und im Sinne der zur „betriebstechnischen Notwendigkeit von Wohnungen“ ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vorliegend zu verneinen.

 

Infolgedessen ist die Errichtung der strittigen Wohnräumlichkeiten im Gebäude Adresse 2 auf Grundstück **1 KG Y nicht zulässig, da sich dieses Grundstück im (eingeschränkten) Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs 2 TROG 2016 befindet.

 

3)

In der in Prüfung stehenden Beschwerdesache ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass mangels einer „betriebstechnischen Notwendigkeit“ der antragsgegenständlichen Wohnräumlichkeiten das Bauansuchen von der belangten Baubehörde rechtskonform abgewiesen worden ist.

Dementsprechend war diese Entscheidung vom Verwaltungsgericht zu bestätigen, allerdings war in Form einer Maßgabebestätigung im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu bringen, dass das Verwaltungsgericht gegenständlich nicht von einem „offenkundigen“ Abweisungsgrund – wie von der belangten Behörde angenommen – ausgeht, sondern von einem solchen, der erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens (infolge der gerichtlichen Befragungen) hervorgekommen ist (VwGH 03.08.1995, 94/10/0001), weshalb die Versagung der Baugenehmigung auf § 34 Abs 4 lit a in Verbindung mit § 34 Abs 3 lit a Ziffer 1 TBO 2018 gestützt wurde.

 

Zufolge des festgestellten untrennbaren Zusammenhangs der vorliegend antragsgegenständlichen Umbaumaßnahmen mussten diese in ihrer Gesamtheit abgewiesen werden, dies entsprechend dem Grundsatz, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellt (VwGH 27.04.2000, 99/06/0195).

Dass sich das gegenständliche Bauprojekt in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen ließe, hat die Rechtsmittelwerberin nicht dargetan.

Für das entscheidende Verwaltungsgericht ist eine solche Trennbarkeit mit Blick auf die enge Verzahnung zwischen Wohn- und Betriebsräumlichkeiten auch nicht ersichtlich. Hält man sich vor Augen, dass die Wohnräumlichkeiten nur über einen gemeinsamen Eingang und den Bürobereich des Betriebsstandortes der CC erreichbar sind und sich zudem die Küche der sogenannten „Betriebswohnung“ im Bürobereich der in Rede stehenden Gesellschaft befindet, ist eine Trennbarkeit der Umbaumaßnahmen auch nicht wirklich überzeugend argumentierbar.

 

Dementsprechend hatten sämtliche beantragten Umbaumaßnahmen dasselbe rechtliche Schicksal der Antragsabweisung.

 

4)

Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid der belangten Baubehörde vom 08.04.2021 zur Gänze angefochten und die Behebung des (gesamten) Bescheides begehrt, sohin erfasst die Anfechtung auch den Kostenspruch.

Ausführungen dazu, warum auch der Kostenspruch der belangten Behörde rechtswidrig sein soll, enthält die vorliegende Beschwerde allerdings nicht.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht ersichtlich, warum die erfolgte Vorschreibung der von der Rechtsmittelwerberin zu tragenden Barauslagen in Form der Gebühren für den beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Hochbaus nicht rechtskonform sein sollte.

Nach dem Ausweis der Aktenunterlagen hat die belangte Behörde zur Beurteilung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin einen hochbautechnischen Sachverständigen beigezogen. Dass dessen Kosten von der Rechtsmittelwerberin zu tragen sind, ergibt sich aus der Vorschrift des § 76 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Argumente dafür, dass die Kostenvorschreibung nicht den rechtlichen Erfordernissen entspräche, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

 

5)

Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin wird festgehalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 05.10.2021 durchgeführt wurde, ebenso die begehrten Einvernahmen der Rechtsmittelwerberin sowie des angebotenen Zeugen.

Die zur Beweisaufnahme beantragten Urkunden wurden von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt, und zwar als Beilagen zum Beschwerdeschriftsatz.

 

Was den beantragten gerichtlichen Ortsaugenschein anbelangt, ist auszuführen, dass von der Vornahme dieses Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht deshalb Abstand genommen werden konnte, weil die aktenkundigen Planunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergeben, sodass vom entscheidenden Verwaltungsgericht durchaus ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte.

Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines gewonnen hätte werden können, wurde von der Beschwerdeführerin in keiner Weise aufgezeigt und ist ein solcher Mehrwert für das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend nicht ersichtlich.

 

Zu der weiters von der Rechtsmittelwerberin beantragten Einholung von Amts-sachverständigengutachten aus den Fachgebieten des Bauwesens und der Raumordnung ist klarzustellen, dass bezüglich dieser Beweisanbote von der Beschwerdeführerin keine Beweisthemen bezeichnet worden sind.

Wird ein Beweisthema aber nicht genannt, so besteht keine Verpflichtung zur Vornahme dieser als Erkundungsbeweis anzusehenden Beweisaufnahme (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099).

Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, wie dies im Gegenstandsfall geschehen ist, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 28.05.2021, Ra 2019/13/0060).

Fallbezogen war das Landesverwaltungsgericht Tirol daher nicht zur Einholung der zwei begehrten Amtssachverständigengutachten verpflichtet. Es ist auch aus den Rechtsmittelausführungen nicht zu erschließen, was diese beiden Sachverständigengutachten erbringen hätten können.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts auch ohne diese Beweisaufnahmen hinreichend geklärt werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Zur Rechtsfrage der „betriebstechnischen Notwendigkeit“ einer Wohnung am Betriebsstandort besteht eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien.

Gleichermaßen konnten die Rechtsfragen, welchen Erfordernissen Beweisanträge zu entsprechen haben und ob Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens entsprechend der Lebenserfahrung der Wahrheit am Nächsten kommen, anhand der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei beantwortet werden.

Insofern ist bei der Entscheidung der gegenständlichen Beschwerdesache keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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