LVwG Tirol LVwG-2021/36/1760-3

LVwG TirolLVwG-2021/36/1760-323.11.2021

BauO Tir 2018 §41 Abs2 lita
BauO Tir 2018 §41 Abs2 litd

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.36.1760.3

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit Bauanzeige vom 05.10.2018 wurde von BB die Errichtung eines Gebäudes als ortsüblicher Stadel sowie eines Unterstandes für Bienen auf Gst **1 KG Z der Baubehörde angezeigt.

 

Mit der Erledigung der Baubehörde vom 15.10.2018 (ohne Zahl) wurde – wenngleich missverständlich bzw nicht dem gesetzlichen Wortlaut getreu formuliert – von der Baubehörde die in § 30 Abs 4 TBO 2018 normierte Zustimmung zur Ausführung dieses angezeigten Bauvorhabens erteilt.

 

Am 23.09.2019 wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei zahlreiche Fotos angefertigt. Der Sachverständige stellte dabei – wie in seiner Stellungnahme vom 30.09.2019 näher ausgeführt - zusammengefasst fest, dass eine abweichende Bauausführung und auch eine abweichende Nutzung des errichteten Gebäudes sowie konsenslose Geländeveränderungen erfolgt sind.

 

Mit Bescheid der Baubehörde vom 17.10.2019 (ohne Zahl) erging daher diesbezüglich ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 46 Abs 1 und 6 TBO 2018.

 

Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.05.2020, Zl ***, mit näherer Begründung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückverwiesen.

 

Am 31.03.2021 brachten AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) dann die Bauanzeige („DD Bauanzeige“) samt Plänen der EE vom 22.03.2021 ein, mit der Änderungen des mit Schreiben der Baubehörde vom 15.10.2018 zur Kenntnis genommenen Stadels mit Unterstand für Bienen bzw Geländeveränderungen der Baubehörde angezeigt wurden.

 

Dazu erging die Erledigung der Baubehörde vom 20.05.2021 (ohne Zahl), mit der – zwar wiederum nicht dem gesetzlichen Wortlaut getreu formuliert – die Zustimmung zur Ausführung dieses angezeigten Änderungsvorhabens gemäß § 30 Abs 4 TBO 2018 erteilt wurde.

Ergänzend wurde darin von der Baubehörde darauf hingewiesen, dass sämtliche (bereits errichten) Pflasterungen außerhalb des Gebäudes zu entfernen sind.

 

Am 29.04.2021 ist dann die nunmehr verfahrensgegenständliche gemeinsame Einreichplanung der beiden Beschwerdeführer bei der Baubehörde eingebracht worden. In diesem Einreichplan der EE, FF vom 14.04.2021, Plannr 01, ist das verfahrensgegenständliche (nachträgliche) Bauvorhaben auf dem Gst **1 KG Z wie folgt beschrieben: „Einreichplan über eine barrierefreie, nicht versiegelte und reversible Pflasterung als Manipulationsfläche für den Rollstuhlfahrer BB“. In den Plandarstellungen dieser Einreichplanung ist die Pflasterung an drei Seiten im unmittelbaren Anschluss an den Stadel auf Gst **1 KG Z dargestellt.

 

Von der Baubehörde wurde dazu das hochbautechnische Gutachten vom 13.05.2021 eingeholt in dem der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass die (nachträglich) beantragte Baumaßnahme wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähig ist.

 

Mit dem nunmehr gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2021, Zl ***, wurde dann das verfahrensgegenständliche Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2018 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen und in der Begründung der Entscheidung insbesondere die gutachterlichen Ausführungen den hochbautechnischen Sachverständigen wiedergegeben.

 

Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 10.06.2021 und wird darin im Wesentliches Folgendes zusammengefasst ausgeführt:

Auf dem Gst **1 KG Z sei ein Stadel in Holzbauweise mit Unterstand für Bienen errichtet worden, welcher ortsüblich und genehmigt sei. Die Annahme der belangten Behörde, dass die antragsgegenständliche Pflasterung im Widerspruch zu den in § 41 Abs 2lit a TROG 2016 angeführten Zwecken eines solchen Stadels im Freiland bzw der Verwirklichung dieser Zwecke stehe und diese daher nicht als ortsüblich zu qualifizieren sei, sei unrichtig. Die gegenständliche nicht versiegelte und reversible Pflasterung ändere an der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Stadels nichts, zumal das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt respektive wesentlich verändert werde. Zum Kriterium der Ortsüblichkeit wurde in der Beschwerde neben der Rechtsprechung des VwGH ua auch vorgebracht, dass im Nahbereich des Stadels Güterwege mit einer Spritzdecke (Bitumen/Kies Verbund) versehen seien und auch Wanderrastplätze gepflastert seien. Die belangte Behörde sei auch nicht der Begründungspflicht von Entscheidungen nachgekommen, da in der bekämpften Entscheidung nicht ausgeführt sei, weshalb sie der Ansicht ist, dass der gegenständliche Stadel samt der nunmehr beabsichtigten gepflasterten Fläche nicht ortsüblich sein soll. Im Übrigen wäre zur Beurteilung der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens auch die Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen angezeigt gewesen, was die belangte Behörde gleichfalls unterlassen habe. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde als eine unzulässige Diskriminierung von behinderten Personen zu qualifizieren sei und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen widerspreche. Der Beschwerdeführer müsse, um als Rollstuhlfahrer überhaupt zum Stadel gelangen und die Imkerei überhaupt betreiben respektive den Stadel auch landwirtschaftlich nutzen zu können, den Boden mit einer nicht versiegelten und reversiblen Pflasterung ausführen. Aus diesem Grund soll die Umgebungsfläche des Stadels mit einem Ausmaß von 58,44 m2 mit im Kiesbett verlegten Betonplatten gepflastert werden, wobei die gepflasterte Fläche behindertengerecht ausgeführt werde und als Manipulationsfläche für den Rollstuhlfahrer BB dienen solle. Diese Art der Herstellung barrierefreier und behindertengerechter Manipulationsflächen sei weder in der Gemeinde Beschreibung vom Oktober 2016 noch in den Vorgaben des Landes Tirol zu ortsüblichen Städeln ausgeschlossen.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich, dass er entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

 

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

 

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 114/2021:

 

§ 41

Freiland

 

(…)

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

(…)

(…)

 

 

IV. Erwägungen:

 

1. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst auszuführen, dass - unbeschadet der argumentierten Erforderlichkeit nach entsprechend befestigten Flächen für den Beschwerdeführer (Zufahrt, Manövrierflächen) - auch derartige Bauführungen im Falle ihrer Unterstellung unter die Tiroler Bauordnung als (bauliche) Anlagen den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.

 

 

2. Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2018 dürfen bauliche Anlagen, die der Tiroler Bauordnung unterliegen, nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich ua auch nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen.

 

Das verfahrensgegenständlich Grundstück Gst **1 KG Z ist als Freiland gemäß § 41 TROG 2016 gewidmet.

 

Die in § 41 Abs 2 TROG 2016 normierten baulichen Anlagen dürfen im Freiland errichtet werden.

 

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen und gilt dies auch für die gemäß § 41 Abs 2 TROG 2016 im Freiland zulässigen baulichen Anlagen.

 

 

3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG Z vom Beschwerdeführer mit Bauanzeige vom 05.10.2018 die Errichtung eines ortsüblichen Stadels gemäß § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 sowie eines Unterstandes für Bienen angezeigt wurde und diesem Bauvorhaben mit Schreiben der Baubehörde vom 15.10.2018 die Zustimmung zur Ausführung erteilt wurde (vgl dazu auch LVwG-Tirol 11.05.2020, Zl ***).

 

Im Folgenden wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen diesbezüglich insbesondere auch eine abweichende Bauausführung und Nutzung festgestellt, und wurde dann von den beiden Beschwerdeführern nachträglich die Bauanzeige („DD Bauanzeige“) vom 22.03.2021 eingebracht und hat die Baubehörde mit Schreiben vom 22.03.2021 (ohne Zahl), dieser nachträglich angezeigten Änderung ausdrücklich zugestimmt.

Ergänzend wurde von der Baubehörde in diesen Schreiben allerdings bereits darauf hingewiesen, dass sämtliche ebenfalls bereits errichten Pflasterungen außerhalb des Gebäudes zu entfernen sind.

 

Mit der am 29.04.2021 bei der Baubehörde eingelangten verfahrensgegenständlichen Einreichplanung der EE, FF vom 14.04.2021, Plannr 01, wurde von den beiden Beschwerdeführern – wie sich aus den eigenen Ausführungen in der Beschwerde sowie in Zusammenschau mit den beiden bisherigen ausdrücklich als Bauanzeigen bezeichneten Einreichungen klar ergibt – dann die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer barrierefreien, nicht versiegelten und reversiblen Pflasterung als Manipulationsfläche für den Rollstuhlfahren BB an drei Seiten im unmittelbaren Anschluss an den Stadel auf Gst **1 KG Z beantragt und wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid dieses (nachträglich) beantragte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.

 

 

4. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Annahme der belangten Behörde, nämlich dass die verfahrensgegenständliche Pflasterung im Widerspruch zu den in § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 angeführten Zwecken eines solchen Stadels im Freiland bzw der Verwirklichung dieser Zwecke stehe, unrichtig sei, da die gegenständliche nicht versiegelte und reversible Pflasterung an der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Stadels nichts ändere, da das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt respektive wesentlich verändert werde, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 dürfen im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise, errichtet werden, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen und ist dabei nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig.

 

Wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist bei einem Stadel iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 neben dem Verwendungszweck auch die Gebäudehülle entscheidend.

 

Unbeschadet der weiteren zu erfüllenden Kriterien in Bezug auf einen Stadel iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 (zB Verwendungszweck) ergibt sich hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung bereits aus dem Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ganz eindeutig, dass diese im Freiland zulässigen Städel in Holzbauweise ausgeführt sein müssen.

 

Erst mit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes LGBl Nr 110/2019, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, wurde die Ausführung einer betonierten Bodenplatte bei einem Stadel iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 gesetzlich für zulässig erklärt.

 

 

5. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung ergibt sich sohin aufgrund des eindeutigen geltenden Gesetzeswortlautes zusammengefasst, dass ein Stadel iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 in Holzbauweise sein muss und die Bodenplatte in Beton ausgeführt sein kann.

 

Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Bodenplatte“ iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 besteht im TROG 2016 nicht, sodass eine Auslegung des Begriffes zu erfolgen hat.

Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffes handelt es sich um keine Sachfrage, sondern eine Rechtsfrage.

 

 

6. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.

 

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.

Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.

 

Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).

 

Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung.

 

Bei der Wortinterpretation kann je nach Problemstellung der Sinn eines einzelnen Wortes, die Bedeutung eines Satzes oder der Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs entscheidend sein.

 

 

7. Im gegenständlichen Fall ist unter eine Bodenplatte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zB das Fundament bzw der untere Abschluss einer baulichen Anlage zum Boden hin zu verstehen.

Eine Bodenplatte in diesem Sinn dient im Allgemeinen insbesondere dazu, die darauf befindlichen Teile der baulichen Anlage zu tragen bzw die bauliche Anlage und das Innere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und damit eine entsprechende Nutzung des Inneren der baulichen Anlagen zu gewährleisten.

 

Unter einer Bodenplatte iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 ist daher jener Bauteil zu verstehen, der den Stadel zum Schutz der darin befindlichen landwirtschaftlichen Produkte und landwirtschaftlichen Betriebsmittel nach unten hin zum Boden abschließt bzw damit eine entsprechende Nutzung des Inneren der baulichen Anlagen gewährleistet (zB für das Abstellen von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln).

 

 

8. Zur Auslegung des Begriffes „Bodenplatte“ kann aufgrund des auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten engen Systemzusammenhangs auch die Tiroler Bauordnung herangezogen werden.

 

So darf gemäß § 38 Abs 2 TBO 2018 nach der Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes erst begonnen werden, wenn der Baubehörde die in dieser Bestimmung normierte Bestätigung vorliegt.

 

Auch daraus zeigt sich deutlich, dass unter einer Bodenplatte im Sinne der Tiroler Bauordnung der untere Abschluss einer baulichen Anlage zur verstehen ist und dieser hinsichtlich des Umfangs grundsätzlich durch das aufgehende Mauerwerk beschränkt ist.

 

 

9. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass unter einer Bodenplatte iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 nur jener Bauteil subsumiert werden kann, der den Stadel, der der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dient, nach unten hin zum Boden abschließt. Der äußere Umfang einer Bodenplatte iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 ist daher auf den Bereich unter der Gebäudehülle beschränkt und durch die aufgehenden Außenwände (in Holzbauweise) begrenzt.

 

10. Verfahrensgegenständlich ist jedoch die (nachträglich) beantragte Errichtung einer Pflasterung im Außenbereich des bestehenden Stadels auf Gst **1 KG Z, die an drei Seiten unmittelbar an den Stadel anschließt.

 

Wie in der Beschwerde ausgeführt, weißt die Fläche dieser Pflasterung ein Ausmaß von insgesamt 58,44 m2 auf.

Demgegenüber ergibt sich aus den Bemaßungen der Pläne der Bauanzeige zur (nachträglichen) Änderung des ursprünglich angezeigten Stadels vom 22.03.2021, dass der Stadel eine Grundfläche von insgesamt lediglich 34,98 m2 aufweist, davon Holzdielen reversibel im Kiesbett im Ausmaß von 17,49 m2 und Betonplatten reversiblen im Kiesbett von 17,49 m2.

 

Die verfahrensgegenständliche Pflasterung im unmittelbar anschließenden Außenbereich der Gebäudehülle des Stadels weist sohin eine mehr als 1,5 mal so große Fläche auf, wie die innere Grundfläche des Stadels.

 

 

11. Zusammengefasst ergibt sich daher bereits hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung aus dem eindeutigen Gesetzeswortlauts ganz klar, dass ein Stadel iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 nur ein Gebäude in Holzbauweise mit einer Bodenplatte allenfalls aus Beton umfassen kann.

 

Weitere Bauteile bzw baulichen Anlagen könne daher bereits schon aus diesem Grund nicht unter § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 subsumiert werden.

 

Die verfahrensgegenständliche Pflasterung im Außenbereich des bestehenden Stadels an drei Seiten um diesen herum kann – wie vorstehend im Detail ausgeführt – auch nicht als „Bodenplatte“ iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 qualifiziert werden.

 

Die verfahrensgegenständlich (nachträglich) beantragte Pflasterung ist daher bereits aus diesem Grund nach § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 nicht zulässig, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine weitergehende Prüfung mehr geboten war.

 

 

12. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, dass im Nahbereich des gegenständlichen Stadels Güterwege mit einer Spritzdecke (Bitumen/Kies Verbund) versehen seien und auch Wanderrastplätze gepflastert seien, auch keine Relevanz hinsichtlich der Ortsüblichkeit von Städeln iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 hätten dartun können.

Dass es in der Gemeinde Z Städel iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 im Freiland gebe, die eine umlaufende Pflasterung aufweisen, haben die Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht vorgebracht.

 

 

13. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Pflasterung ist weiters auszuführen, dass gemäß § 41 Abs 2 lit d TROG 2016 im Freiland auch Bienenstände errichtet werden dürfen.

 

Da aber - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Tatbestände der im Freiland zulässigen baulichen Ausnahmen eng auszulegen sind, umfasst auch § 41 Abs 2 lit d TROG 2016 aufgrund des ebenfalls eindeutigen Wortlauts nicht auch die Errichtung einer Pflasterung im Bereich von Bienenständen im Freiland.

 

Die antragsgegenständliche Baumaßnahme ist auch unter keinen anderen Tatbestand des§ 41 Abs 2 TROG 2016 zu subsumieren und haben die Beschwerdeführer dies im Übrigen auch gar nicht vorgebracht. Es war daher darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.

 

 

14. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die von den beiden Beschwerdeführern (nachträglich) beantragte verfahrensgegenständliche Pflasterung um den bestehenden Stadel bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes hinsichtlich der zulässigen baulichen Anlagen und ihrer baulichen Ausgestaltung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan im Freiland nicht zulässig ist.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

 

 

 

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