European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.0641.4
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 10.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 12.11.2019, eingelangt bei der Gemeinde Y am 13.11.2019, beantragte Herr AA die baurechtliche Bewilligung für den Abriss des Altbestandes „Forst- und Fischereihaus“, mit der Adresse Adresse 2, und weiters die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des „Forst- und Fischereihauses.“ Der Abriss und der Neubau sei bereits im Jahr 1989 erfolgt.
Mit Baugesuch vom 21.10.1988 hatte Herr AA den Ausbau und die Instandsetzung des in seinem Eigentum stehenden Forst- und Fischereihauses auf Grundparzelle **1, in EZ ***, GB Y, beantragt und hierzu auch die baurechtliche Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y mit Bescheid vom 30.12.1988 erhalten.
Allerdings stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 31.01.2018, Zahl LVWG-2018/38/0110-1, fest, dass entgegen des Bescheides vom 30.12.1988 das Gebäude zur Gänze abgetragen wurde und an der Stelle einer Erweiterung ein Neubau errichtet wurde. Zudem wurde der Neubau auch nicht an der ursprünglichen Stelle errichtet, sondern um ca 4,0 m in nordwestliche Richtung verschoben. Für diesen Neubau hat es nie eine Genehmigung gegeben.
Darauf aufbauend kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein „aliud“ vorliegt, das über keinen baurechtlichen Konsens verfügt.
Die außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Das nunmehr gegenständliche Baugesuch ist darauf gerichtet, nachträglich einen baurechtlichen Konsens zu erzielen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.02.2020, zur Zahl ***, wurde das Baugesuch gemäß § 34 Abs 3 TBO abgewiesen, wegen des Widerspruches des Bauvorhabens zum geltenden Flächenwidmungsplan.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Zunächst werde eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG gegenüber dem Bürgermeister eingewandt.
Der Beschwerdeführer sei in der Oppositionspartei im Gemeinderat vertreten und sein Verhältnis zum Bürgermeister sei äußerst angespannt. So habe auch der Bürgermeister jahrelang dem Gemeindevorstand nicht die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.01.2012 vorgelegt, sodass dessen Entscheidung erst am 07.07.2016 ergangen sei, was auf eine Befangenheit des Bürgermeisters hindeute. Auch habe ein Streit bezüglich des Interessentenbeitrages vor Gericht geendet. Darüber hinaus sei es in den letzten Jahren zu negativen Äußerungen des Bürgermeisters gegen seine Person gekommen und seit Jahren würden gegen ihn Behörden- und Gerichtsverfahren geführt. All dies weise auf eine Befangenheit hin.
Auch mangle es der Entscheidung der belangten Behörde an einer ausreichenden Begründung. Bezüglich der Widmung weise sie nur auf negative Stellungnahmen zur Widmung einer Hofstelle hin. Sie übersehe aber gänzlich die positive Stellungnahme von CC, der Leiter der Bezirksforstinspektion X sei, und die Errichtung einer Hofstelle aus forstfachlicher Sicht begrüße.
Die von der belangten Behörde herangezogene Stellungnahme von DD vom 08.08.2017 zur Frage der Widmung einer Hofstelle entbehre der fachlichen Befähigung, wie sie CC aufweise, und die Stellungnahme von EE beurteile die Frage einer Baulandwidmung.
Da man die Gutachten nicht gegeneinander abgewogen habe, liege ein wesentlicher Begründungsmangel des Bescheides vor.
Auch das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes und das dort enthaltene Gutachten von FF bezogen habe, ohne dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden sei.
Auch die zitierten Stellungnahmen von DD und EE seien ihm nie zur Kenntnis mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden.
So sei es nicht richtig, dass das Gebäude, das auf Gst. **2, KG Y, an einem anderen Ort 1988/1989 errichtet worden sei. Er habe ein Gutachten von GG am 28.02.2018 erhalten, das die Lageverschiebung anders sehe.
Die belangte Behörde führe auch aus, dass gemäß § 34 Abs 3 TBO ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn aufgrund des Ansuchens feststehe, dass das Bauvorhaben dem bestehenden Flächenwidmungsplan widerspreche.
Gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG können als Sonderflächen außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen Gebäude errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist.
Der Standort des Forst- und Fischereihauses des Beschwerdeführers liege in der W, da dieser Standort vor den Naturgefahren geschützt sei. Die Erschließung des Grundstückes mit einem Weg, Strom und Wasser sei gegeben. Bereits über 100 Jahre habe hier schon ein Gebäude bestanden und habe Menschen gedient. Das Gebäude sei auch immer zum Wohnen genutzt worden.
Aufgrund der exponierten Lage der Waldflächen des Beschwerdeführers sei deshalb eine Sonderflächenwidmung „Forst- und Fischereihaus“ gerechtfertigt.
Es sei zwar richtig, dass kein Rechtsanspruch auf eine Widmungsänderung bestehe. Allerdings habe die belangte Behörde gegenüber dem Bund und dem Land verbindlich zugesagt, dass mit einer rechtlichen Sanierung des Gebäudes gerechnet werden könne. Dies sei die Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung im Katastrophenschaden vom xx.xx.xxxx gewesen. Nur so habe er € 100.000,-für die Sanierung der Schäden am Haus nach einem Hangrutsch erhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es der belangten Behörde bewusst gewesen, dass das Gebäude nicht nur umgebaut, sondern neugebaut worden sei.
Diese Zusage der rechtlichen Sanierung sei offenbar zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen abgegeben worden, da die Errichtung des Gebäudes im Freiland nicht auf das alleinige Verschulden des Beschwerdeführers zurückgehe. Im Bescheid vom 30.12.1988 sei festgehalten, dass das Forst- und Fischereihaus auf der Bauparzelle **1 ausgebaut werden dürfe, obwohl es rechtlich keine Bauparzelle im Freiland gebe.
Zudem sei in diesem Bescheid auch ausgeführt, dass für ein Forst- und Fischereihaus eine Umwidmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz nicht notwendig sei.
Die Behörde hätte auch schon lange gewusst, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werde, da der Beschwerdeführer dort bereits seit 30 Jahren seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Es sei somit zumindest von einer schlüssigen Zustimmung der Behörde auszugehen.
Auch sei die Grundparzelle **3, KG Y, als Sonderfläche „Garage zu Wohngebäude Adresse 2, sowie Abstellraum für land- und forstwirtschaftliche Geräte“ gewidmet worden. In der Bauanzeige vom 22.12.2003 gehe die Behörde von einem bestehenden Wohnhaus aus. So sei im Bescheid vom 22.12.2003 auch festgehalten, dass die neu parzellierte Grundparzelle **2, KG Y, als „weiße Fläche (für eine spätere Verbauung möglich) eingetragen sei.
Der Behörde müsste es bewusst gewesen sein, dass das Gebäude 1988 nicht instandgesetzt gesetzt worden sei. Der damalige Bürgermeister habe dem Neubau zugestimmt. Es stelle eine Fahrlässigkeit dar, wenn die Behörde einen derartigen Bescheid nicht schriftlich ausgefertigt habe.
Zur Sonderflächenwidmung Hofstelle sei noch auszuführen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 11.11.2013 das gegenständliche Gebäude höferechtlich dem geschlossenen Hof in EZ ***, GB Y, zugeschrieben worden sei. Ein geschlossener Hof benötige jedenfalls eine Hofstelle, sodass jedenfalls eine Sonderflächenwidmung notwendig sei. Als Bauer habe er ein Recht auf eine Hofstelle mit Wohnstätte.
Da dem Akt der belangten Behörde keine Planunterlagen angeschlossen waren, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2020, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.04.2020 legte der Beschwerdeführer die nachgeforderten Planunterlagen für das Bauvorhaben vor.
Gleichzeitig stellte er den Antrag, dass sich die Richterin Mag Lechner wegen Befangenheit der Bearbeitung dieses Aktes enthalten solle, da sie nunmehr schon zum 4. Mal mit der Bausache des Beschwerdeführers als erkennendes Entscheidungsorgan befasst sei. Sie habe als Verwaltungsbeamtin für den Bezirkshauptmann den höferechtlichen Bescheid vom 11.11.2013 zu ***, erlassen, war im Baubewilligungsverfahren zu Zl LVWG-2016/38/0972-7 befasst und schließlich auch erkennende Richterin im Verfahren LVWG-2018/38/0110-1, sowie dem dazu angestrebten Wiederaufnahmeverfahren. Da sie bereits mehrmals negativ in der Bausache des Beschwerdeführers entschieden habe, sei ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da im Ergebnis die eigene Beurteilung in derselben Sache einer Überprüfung zu unterziehen sei. So habe sie im Erkenntnis vom 31.01.2018 ausgesprochen, dass die Heranziehung und Nichterörterung des Gutachtens des FF, das in einem anderen als dem gegenständlichen Verfahren eingeholt worden sei, keinen Verfahrensmangel darstelle, da dieser durch das Beschwerdevorbringen saniert sei. Auch werde im gegenständlichen Bewilligungsverfahren wiederum zu überprüfen sein, inwieweit noch ein Altbestand gegeben sei bzw dieser von der im Jahr 1988 erteilten Baubewilligung gedeckt sei. Der Beschwerdeführer habe bei vernünftiger Würdigung dieser konkreten Umstände berechtige Zweifel an der Unvoreingenommenheit der erkennenden Richterin. Es widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, wenn immer dieselbe Richterin mit der Überprüfung der vom selben Bürgermeister erlassenen Bescheiden betraut würde.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baugesuch vom 21.10.1988 die Sanierung und die Instandsetzung des Forst- und Fischereihauses auf der Bauparzelle **1, KG Y, beantragt wurde und hierzu am 30.12.1988 zur Zahl *** die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Entgegen der Sanierung wurde jedoch ein Abbruch vorgenommen und ein Neubau errichtet. Dieser Neubau wurde nicht an der Stelle des Altbaues, sondern lageversetzt ausgeführt. Die baubehördliche Genehmigung von 1988 ist mittlerweile erloschen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 39 Abs 1 TBO aufgetragen. Dieser Abbruchauftrag der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.01.2018, Zahl LVWG-2018-38-0110, bestätigt und die dagegen erhobene Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2019, Zahl Ra 2018/06/0043-9, zurückgewiesen.
Mit Baugesuch vom 12.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.11.2019, beantragte der Beschwerdeführer die baurechtliche Genehmigung zum Abriss des Altbestandes des „Forst- und Fischereihauses“ und Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für den Neubau eines Forst- und Fischereihauses“ auf Gst **2, GB Y.
Mit dem nunmehrigen Baugesuch ist die Absicht verbunden, den derzeitigen Bestand einer Genehmigung zuzuführen.
Das gegenständliche Grundstück **2 in EZ ***, GB Y, ist als Freiland gewidmet.
Die erkennende Richterin hat in ihrer Funktion als Leiterin der Höfebehörde im Bezirk V den Bescheid vom 11.11.2013, ***, erlassen. In dem Bescheid wurde die höferechtliche Genehmigung zur Zuschreibung des Gebäudes auf Gst **2, GB Y, erteilt.
Auch die Beschwerde im Verfahren LVWG-2016/38/0972-7 war bei ihr anhängig, wobei in dieser Angelegenheit die Beschwerde zurückgezogen wurde und das Verfahren mit Beschluss eingestellt wurde.
Schließlich war auch die Beschwerde im Abbruchverfahren zur Zahl LVWG-2018/38/0110 bei der Richterin anhängig. Hier wurde zum ersten Mal von ihr eine Entscheidung im Bauverfahren und in dem daraufhin eingebrachten Wiederaufnahmeverfahren erlassen. In beiden Fällen wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und beide Revisionen wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Auf die Zuteilung der Beschwerdefälle haben die Richter beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Einfluss, sondern erfolgt diese nach dem Zuteilungsmodus des Verwaltungsgerichtshofes und der Zivilgerichte.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in die Akten der belangten Behörde, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zur Zahl LVWG-2018/38/0110. Aus den Akten der Behörde ergeben sich die Feststellungen über den bisherigen Ablauf des Verfahrens.
Daraus resultiert auch, dass das Gebäude nicht saniert, sondern zur Gänze abgebrochen und neu errichtet wurde, was von Seiten des Beschwerdeführers auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde.
Die Feststellungen zu den bisherigen landesverwaltungsgerichtlichen und behördlichen Verfahren, die von der erkennenden Richterin zur gegenständlichen Angelegenheit durchgeführt wurden, ergeben sich aus den jeweils angeführten Akten, sowie aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft U.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen reine Rechtsfragen sind und eine Erörterung somit entbehrlich war.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 29 Abs 1 Tiroler Bauordnung LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019 (TBO) ist bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
Gemäß § 34 Abs 1 TBO hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Einlangen zu erfolgen.
Gemäß Abs 2 leg cit ist das Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs 10 nicht entsprochen wird.
Gemäß Abs 3 leg cit ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften
Gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018 (kurz VwGVG) haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, (kurz AVG) haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
V. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.04.2020, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.04.2020, einen Antrag bzw die Anregung gestellt, dass sich die erkennende Richterin wegen des Vorliegens einer relativen Befangenheit vom gegenständlichen Beschwerdeakt zurückziehen solle. Begründend führt er aus, dass sie bereits vier Mal in der Bausache des Beschwerdeführers entschieden habe.
Wie oben festgestellt hat sie einmal in ihrer Tätigkeit als Leiterin der Höfebehörde der Bezirkshauptmannschaft V die höferechtliche Entscheidung erlassen, mit dem die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung zur Zuschreibung des Gebäudes auf Gst **2, GB Y, erteilt wurde. Das höferechtliche Verfahren hat aber, wie noch auszuführen sein wird, keinen Einfluss auf das baubehördliche Bewilligungsverfahren, da im höferechtlichen Verfahren das Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses nicht relevant ist.
Schließlich hat sie als Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine baurechtliche Beschwerdeentscheidung im baupolizeilichen Abbruchverfahren und über den im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Wiederaufnahmeantrag erlassen. In beiden Verfahren wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die beide unzulässig zurückgewiesen wurden.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche, psychologische Motive (vgl VwGH 03.07.2000, 2000/09/006).
Die Bestimmung des § 6 VwGVG ist der Bestimmung des § 7 AVG nachempfunden, sodass auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 AVG herangezogen werden kann.
Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, so dass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl VwGH 17.09.2009, 2007/07/0164).
Eine Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil das Verwaltungsverfahren auf Grund der Anzeige des betreffenden Organwalters eingeleitet wurde (vgl VwGH 29.11.2000, 98/09/0204) oder aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit resultiert (vgl VwGH 31.03.1992, 9204/0003).
Die Zuteilung der Beschwerdefälle erfolgt am Landesverwaltungsgericht Tirol nach objektiven Kriterien und die erkennende Richterin hat keinen Einfluss darauf, welche Fälle konkret ihr zugeteilt werden. Allein aus der Ausübung ihrer Tätigkeit kann somit im Sinne der oben zitierten Judikatur keine Befangenheit abgeleitet werden.
Die konkrete relative Befangenheit begründet der Beschwerdeführer weiters damit, dass das Gutachten von FF aus dem Akt LVWG-2016/38/0972, in dem der Beschwerdeführer nach Einräumung des Parteiengehörs zu diesem Gutachten seine Beschwerde zurückgezogen hat, von der belangten Behörde als Grundlage zum Abbruchsverfahren herangezogen wurde, ohne dass es erneut von dieser zum Parteiengehör übermittelt wurde, und im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.01.2018, Zl LVWG-2018/38/0110-1, die erkennende Richterin, keinen Verfahrensmangel darin gesehen habe.
Auf Seite 11 des oben zitierten Erkenntnisses hat die erkennende Richterin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs sieht, wenn im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) alles vorgebracht werden kann, was eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Sie hat sich also genau an der geltenden Judikatur orientiert, sodass die Ableitung einer Befangenheit daraus befremdlich erscheint.
Auch die Frage, inwieweit ein Altbestand gegeben sei und inwieweit dieser durch die Baubewilligung aus dem Jahr 1988 gedeckt sei, kann keine Befangenheit begründen, da einerseits der Antrag aus dem Baugesuch vom 12.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.11.2019, auf Genehmigung des Abrisses des Altbestandes „Forst- und Fischereihaus“ und nachträglicher Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Forst- und Fischereihauses auf Gst **2, KG Y, gerichtet ist, sodass die Frage des Altbestandes und die Frage zur Geltung der Baubewilligung aus dem Jahr 1988 allein aus der Formulierung des Baugesuches obsolet ist. Andererseits ist zu diesen Fragen bereits eine Bindungswirkung aus dem Erkenntnis vom 31.01.2018, LVWG-2018-38-0110-1, eingetreten, auf die noch später einzugehen sein wird.
Für die erkennende Richterin besteht kein Umstand, der sie veranlasst, sich im gegenständlichen Fall nicht objektiv mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen zu können, sodass eine relative Befangenheit nicht vorliegt und sie sich der Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht enthält.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde selbst auch noch eine angeblich vorliegende, relative Befangenheit des Bürgermeisters im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG, die er aus den Tatsachen ableitet, dass der Bürgermeister einer anderen Gemeinderatsfraktion angehöre und ihm nicht wohl gesonnen sei. Weiters habe es in den letzten Jahren vermehrt Behörden- und Gerichtsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde gegeben.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bürgermeister einerseits als Organwalter tätig ist und andererseits auch ein politisches Organ darstellt, kann allein aus der Zugehörigkeit zur Oppositionspartei nicht automatisch auf eine Befangenheit geschlossen werden. Vielmehr ist in Anlehnung an die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sein Handeln im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens Zweifel an seiner unparteiischen Entscheidung zeigt.
Aufgrund der Vorentscheidungen des Bürgermeisters im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Abbruchverfahren, das sowohl vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, als auch die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, resultiert, dass der Bürgermeister in den bisherigen Verfahren rechtmäßig entschieden hat und keine Parteilichkeit gezeigt hat.
Auch das gegenständliche Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und weist nicht auf das Vorliegen einer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG hin. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in keiner Weise ausgeführt, welche konkrete Handlung im Verfahren selbst diese Parteilichkeit bewirkt hätte.
Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass sich keine Umstände ergeben haben, die ein Vorliegen einer Befangenheit gezeigt hätten, somit ist dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen.
In verschiedenen Punkten der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Grundstück einer Widmung als Sonderfläche „Forst- und Fischereihaus“ zuführen müsste und bezieht sich auf unterschiedliche Stellungnahmen zu einer vorgenommenen Abklärung der Widmungsmöglichkeiten.
Der Beschwerdeführer übersieht aber zur Gänze, dass für die Beurteilung, ob ein Projekt nach der TBO genehmigt werden kann, nicht eventuell mögliche Widmungen zu berücksichtigen sind, sondern dass die Behörde das vorliegende Projekt an Hand der vorliegenden Widmung zu beurteilen hat. Dass ein Gebäude diesen Ausmaßes nicht im Freiland errichtet werden kann, wird auch im Vorbringen nicht bestritten, sodass alle zur Frage der Widmung vorgebrachten Beschwerdepunkte unbegründet abzuweisen sind.
Auch wurde kein Parteiengehör verletzt, wenn die Gutachten der Gemeinde zur Widmung von EE und DD dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, da in einem Widmungsverfahren dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt, sodass auch keine Parteirechte verletzt werden können.
Wenn der Beschwerdeführer noch auf S 7 der Beschwerde ausführt, dass es Vereinbarungen im Rahmen des Katastrophenfalles aus dem Jahr *** zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Bund gegeben habe, so ist ihm auch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass diese Fakten keinerlei Auswirkungen auf die Frage der vorliegenden Widmung und somit auf die Möglichkeit der Erteilung eines Baukonsenses haben. Wie er richtigerweise selbst ausführt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Widmung.
Schließlich wird auch moniert, dass ihm das Gutachten von FF aus dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVWG-2016/38/0972 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer bereits 2016 im Rahmen des oben angeführten Verfahrens zur Kenntnis übermittelt, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs nicht festgestellt werden kann.
Zudem wäre auch eine eventuelle Verletzung des Parteiengehörs dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde zu dem Gutachten äußern konnte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, wird eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ja eigentliche im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0106).
Die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen gehen somit ins Leere.
Auf S 6 der Beschwerde zum Punkt „unrichtige Feststellungen“ führt der Beschwerdeführer schließlich aus, dass das Gutachten von FF, das dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.01.2018, Zahl LVWG 2018/38/0110, zugrunde gelegen ist, nicht den Tatsachen entspreche. Zu dieser Einwendung übersieht er aber, dass Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes eine Bindungswirkung genauso wie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes entfalten, das bedeutet, dass die belangte Behörde an den Ausspruch der Gerichte gebunden ist und davon nicht abgehen darf (vgl VwGH 5.3.2014, 2015/18/0163).
Der belangten Behörde ist es nicht zugestanden, abweichende Feststellungen zu treffen. Allerdings stellen sich die Fragen zum Gutachten von FF überhaupt nicht, da im gegenständlichen Fall lediglich die Frage der Widmung essentiell ist, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.
Dass das ehemalige Forst- und Fischereihaus schon seit der Kindheit des Bauwerbers auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, vermag an der Gesamtbetrachtung auch nichts zu ändern, da aus einer widmungswidrigen Verwendung eines Gebäudes auch nach vielen Jahren kein baurechtlicher Konsens erwächst.
Auch der Rückschluss, dass es sich durch die Bezeichnung als „Bauparzelle **1“ im Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.1988, um keine Freilandparzelle handeln hätte können, ist rechtsirrig. Vielmehr wurden und werden Parzellen, die einen Punkt vor der Parzellennummer haben, als Bauparzellen bezeichnet.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er bereits seit 30 Jahren mit Hauptwohnsitz im konsenslos errichteten Gebäude gemeldet ist, so vermag auch daraus kein Rechtfertigungsgrund für die Erteilung einer Baugenehmigung gesehen werden.
Wie bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl 2018/38/0110 ausgeführt, ist auch das Vorbringen zu einer „mündlichen Baugenehmigung“ durch den Altbürgermeister nicht von Erfolg gekrönt, da einerseits die Bauordnung für die Erteilung einer Baugenehmigung die Schriftform vorsieht bzw vorgesehen hat und auch kein entsprechendes Baugesuch für den Neubau eingebracht worden ist. Andererseits wird die Frage, ob der Bestand eine Genehmigung aufweist, bereits im Abbruchsverfahren bindend festgestellt.
Auch die Frage, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eine Widmung notwendig gewesen wäre, ist unerheblich, da die gesetzlichen Grundlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sind.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer noch als Argument vor, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 11.11.2013 das Gebäude auf Gst **2, GB Y, als Hofstelle dem geschlossenen Hof in EZ ***, GB Y, zugeschrieben worden ist. Bei der höferechtlichen Zuschreibung eines Gebäudes als Hofstelle achtet die Höfebehörde nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses. Somit ist auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen.
Da die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Projektes rein von der Widmung abhängig ist und diese derzeit Freiland nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ist, hat die belangte Behörde zu Recht das Baugesuch abgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen existiert umfangreiche Judikatur und das Landesverwaltungsgericht ist von der geltenden Rechtsprechung nicht abgegangen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30. April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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