VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011 §11
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.14.2017.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwälte CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 3.7.2020 *** (Erschließungsbeitrag, BVE 4.9.2020, ***)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird:
Teilfläche des Bauplatzes (§ 11 Abs 2 TVAG) = 810,41 | ||
Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG) | 810,41 x 1,5 x 6,12 | € 7.439,56 |
Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG) | 1.342,25 x 0,7 x 6,12 | € 5.750,20 |
Erschließungsbeitrag (§ 9 Abs 1 TVAG) | € 13.189,76 | |
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – aufgrund eines Neubaus eines Wohnhauses den Erschließungskostenbeitrag mit € 21.013,48 fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, der Altbestand auf dem Grundstück mit einer Baumasse von 1.060 m³ sei nicht (mildernd) berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich zu eruieren, ob schon ein Erschließungsbeitrag bezahlt wurde. Dies sei Aufgabe der belangten Behörde. Da das Gebäude schon im Jahr 1965 fertig gestellt worden sei, sei absolute Verjährung eingetreten. Die Rechtslage aus dem Jahr 1965 sei mit der jetzigen Rechtslage deckungsgleich. Deshalb errechne sich ein Erschließungsbeitrag von € 13.190,88. Abschließend wird beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Erschließungsbeitrag mit € 13.190,88 neu festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2020 weist die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Abermals zusammengefasst hätte sich die Größe des Bauplatzes und die Berechnung der zu Grunde liegenden Baumasse aus dem Baubescheid vom 22.4.2020, *** ergeben. Für den abgebrochenen Altbestand (Baubescheid vom 30.11.1965, ***) sei weder dessen Baumasse noch ein Bauplatzanteil Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach § 11 Abs 3 TVAG nach einer früheren Rechtsvorschrift gewesen. Daher sei die gesamte Baumasse und der gesamte Bauplatzanteil vorzuschreiben.
Der Vorlageantrag vom 14.9.2020 enthält keine darüber hinaus gehende Begründung.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks-Nummer **1, EZ ***, KG Y, mit der Adresse Adresse 2. Dieses Grundstück ist als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Bisher wurden für dieses Grundstück weder Erschließungsbeiträge noch Gehsteigbeiträge entrichtet.
Auf diesem Grundstück bewilligte die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.11.1965, ***, eine bauliche Anlage. Diese wurde in weiterer Folge auch errichtet. Dieses Gebäude wies eine Baumasse von 1.060 m3 auf. Mit Schreiben vom 3.12.2018 zeigten die Beschwerdeführer den Abbruch dieses Hauses der belangten Behörde an. Mit Schreiben vom 19.12.2018 bestätigte die belangte Behörde das vollständige Einlangen der Abbruchsanzeige und teilte mit, dass der Abbruch gemäß § 50 Abs 5 TBO ausgeführt werden kann.
Mit – bei der belangten Behörde am 23.12.2019 eingelangten – Bauansuchen beantragten die Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines „Neubau Wohnhaus“. Die entsprechende Baubewilligung erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 22.4.2020, ***, unter Vorschreibung zahlreicher hochbautechnischer und brandschutztechnische Auflagen. In dieser Baubewilligung wird unter „Befund“ die Fläche des Bauplatzes mit 1.168 m² und die Baumasse gemäß TVAG – weitgehend übereinstimmend mit dem Bauansuchen – mit 2.402,25 m³ angegeben. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 24.4.2020 persönlich zugestellt und somit – mangels dagegen erhobener Rechtsmittel – vier Wochen später rechtskräftig. Mit Meldung vom 23.6.2020 – eingelangt bei der belangten Behörde einen Tag später – wurde als Datum des Baubeginns der 24.6.2020 angezeigt.
III. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt kann aufgrund den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden zweifelsfrei getroffen werden. Diese Feststellungen sind unstrittig. Die Eigentumsverhältnisse lassen sich dem Grundbuch entnehmen. Die Feststellungen zur Baumasse sowie der Fläche des Bauplatzes entsprechen dem Baubewilligungsbescheid.
IV. Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2019/103
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl 2011/58 idF 2019/138
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a. im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b. im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
§ 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
V. Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das LVwG Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was im gegenständlichen Fall vorliegt, für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben diese Abgaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§§ 12 Abs 3 TVAG).
Der Baubescheid wurde am 24.4.2020 zugestellt, Rechtskraft ist somit am 22.5.2020 eingetreten. Dieser Tag ist als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anzusehen.
B. Abgabenschuldner
Für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Somit sind – zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs – die Beschwerdeführer als (Hälfte-)Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.
C. Erschließungsbeitrag
1. Allgemeines
Nach § 9 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Y 6,12.
Gemäß § 11 Abs 1 TVAG erfolgt die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages bei einer Änderung des Baubestandes lediglich unter Zugrundelegung der Baumasse (somit ohne Bezugnahme auf den Bauplatz), wenn der gesamte Bauplatz bereits Gegenstand einer Vorschreibung war. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden für das gegenständliche Grundstück bisher keine Erschließungsbeiträge entrichtet.
Dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zufolge kommt es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an (dazu VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 mwN auf VfGH 11.3.2004, B 1528/01, und VwGH 29.5.2006, 2002/17/0005). Vielmehr sind von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (auch VfGH 21.6.2017, V2 und V3/2017; 27.6.2016, E 859/2016). Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es vor der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes in Bezug auf den gesamten Bauplatz zumindest zur Entstehung eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist, dem der gesamte Bauplatz zugrunde gelegt wurde bzw zugrunde zu legen gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall wurde der Altbestand im Jahr 1965 errichtet. Das Gesetz vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl 10) sah eine Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet vor, die einer baubehördlichen Bewilligung bedurften. Die Abgabe war mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes zu erheben. Auf den Bauplatz wurde bei der Bemessungsgrundlage nicht Bezug genommen.
Die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles ermöglichte erst das Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung, LGBl 1974/42, am 1.1.1975. Darin wurde unter anderem die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) geregelt. Diese entsprechende Regelung übernahm schließlich das ab 1.3.1998 geltende TVAG. Dementsprechend fehlte es 1965 an eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles.
Nach 1965 bis zur Umsetzung des aktuellen Bauvorhabens gab es keine baumassenverändernden Bauvorhaben. Im Ergebnis kam es daher hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes zu keiner Verwirklichung eines Abgabentatbestandes, der zu einer auf den Bauplatz Bezug nehmenden Vorschreibung geführt hätte. Es wurden für das gegenständliche Grundstück dementsprechend auch keine auf den Bauplatz Bezug nehmende Erschließungsbeiträge entrichtet.
Die Gemeinde Y machte bisher keine das Grundstück betreffende Vorschreibungen. Somit scheidet eine Anrechnung nach § 9 Abs 3 TVAG auf den Bauplatzanteil aus. Privatrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde betreffend erbrachter Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus dem Abgabenakt, sodass solche auch nicht zu berücksichtigen sind.
Weil somit der (gesamte) Bauplatz nicht bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages war, ist § 11 Abs 1 TVAG, wonach lediglich ein Baumassenanteil zu ermitteln und bei der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen ist, nicht anwendbar. Die Abgabenbehörde war daher, durchaus im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110) stehend, berechtigt, einen Bauplatzanteil in Ansatz zu bringen (LVwG 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063; 5.3.2020, LVwG-2018/20/1671).
2. Bauplatzanteil
Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich § 9 Abs 3 TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes (§ 9 Abs 2 TVAG).
Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Im gegenständlichen Fall ist das Baugrundstück als „Bauland-Wohngebiet“ und nicht als Sonderfläche nach §§ 47, 50 oder 50a Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet. Es handelt sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch nicht um ein Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d TVAG. Dementsprechend ist beim Bauplatz nicht nur die überbaute Fläche samt Abstandsfläche heranzuziehen. Vielmehr hat die Ermittlung des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 1 TVAG bzw im Hinblick auf die Änderung des Bestandes gemäß § 11 Abs 1 bzw 2 TVAG zu erfolgen (LVwG 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063).
Wird – gemäß § 11 Abs 2 TVAG – auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Teilfläche des Bauplatzes = -----------------------------------------------------------------------
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
Gemäß § 2 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Der Altbestand wies eine Baumasse von 1.060 m3 auf. In der Baubewilligung wird die Baumasse des neuen Gebäudes mit 2.402,25 m³ und die Fläche des Bauplatzes mit 1.168 m2 angegeben.
(2.402,25) x (1.168)
Teilfläche des Bauplatzes = -------------------------
(2.402,25) + (1.060)
Teilfläche des Bauplatzes gemäß § 11 Abs 2 = 810,41
Bauplatzanteil = Teilfläche x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Bauplatzanteil = 810,41 x 1,5 x 6,12 = € 7.439,56
Als Bauplatzanteil ist € 7.439,56 zu veranschlagen.
3. Baumassenanteil
Der Baumassenanteil ist gemäß § 9 Abs 4 lit d TVAG im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse jeweils in m3 und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes. Es ist somit die Baumasse des Zubaus in Anschlag zu bringen. Gleiches ergibt sich gemäß § 11 Abs 3 TVAG im Fall des Abbruchs eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages war, und dieses (dieser) wiederaufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird. Dann ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln. Die Baumasse des Altbestandes bleibt somit in beiden Konstellationen außer Betracht. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Baumassenanteil = zusätzlich geschaffene Baumasse x 0,7 x Erschließungsbeitragssatz
Baumasse gesamt 2.402,25 m3
Baumasse Altbestand -1.060,00 m 3
Baumasse Zubau 1.342,25 m3
Baumassenanteil = 1.342,25 x 0,7 x 6,12 = € 5.750,20
Als Baumassenanteil sind somit € 5.750,20 zu veranschlagen.
4. Abschließende Berechnung
Erschließungsbeitrag = Bauplatzanteil + Baumassenanteil
Bauplatzanteil € 7.439,56
Baumassenanteil € 5.750,20
Erschließungsbeitrag € 13.189,76
Somit sind die Beschwerdeführer im Recht, ihrer Berechnung ist – bis auf Rundungsungenauigkeiten – zu folgen.
F. Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA
(Richter)
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