LVwG Tirol LVwG-2017/31/0745-8

LVwG TirolLVwG-2017/31/0745-824.6.2019

ROG Tir 2016 §47 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.31.0745.8

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.2.2017, ***, wegen Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 1.12.2015 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstückes **1 KG Z im Ausmaß von rund 36 m² von derzeit „Freiland“ in künftig „Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude“ gemäß § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz beschlossen.

 

Laut Erläuterungsbericht sollen mit dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kochhütte geschaffen werden. Damit soll die Wiederbewirtschaftung und die Beweidung der im Eigentum gelegenen Berggrundstücke sowie der zugepachteten Grundstücke erleichtert werden.

Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z liegt die Umwidmungsfläche in einer sonstigen Fläche (weiße Fläche). Die Widmung von Sonderflächen ist insofern zulässig, als die betroffene Fläche für die geplante Sondernutzung eine entsprechende Standortgunst aufweist und keine Widersprüche zu den Zielen der örtlichen Raumordnung vorliegen.

 

Der Festlegung Zähler *** ist zu entnehmen, dass auf der in Rede stehenden beantragten Sonderfläche eine Kochhütte mit einer überbauten Fläche von maximal 10 m² mit angebautem Heulager errichtet werden soll.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.2.2017, ***, wurde dem oa Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 1.12.2015 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 71 Abs 1 und § 67 Abs 3 lit h Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des agrarfachlichen Amtssachverständigen mit Stellungnahme vom 5.10.2015, ***, die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für die Errichtung einer Kochhütte nicht bestätigt werden konnte, da hiefür ein bewirtschaftetes Flächenausmaß von mindestens 1,0 ha, konkret im Eigentum stehende Flächen, vorliegen müsse und dies für den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb nicht zutreffe. Zwar bewirtschafte Herr CC laut AMA-Mehrfachantrag im Bereich „DD“ als sogenannte Bergmähder ein Ausmaß von 10.065 m², resultierend aus Eigen- und Pachtflächen, wobei die Eigentumsgrundstücke jedoch lediglich ein grundbücherliches Gesamtausmaß von nicht mehr als 7.645 m² aufweisen.

 

Auch aus Sicht des raumplanerischen Amtssachverständigen widersprach die vorliegende Änderung des Flächenwidmungsplanes zunächst den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde, da in § 3 Abs 8 der Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt wurde, dass Widmungen von Sonderflächen gemäß § 47 TROG, welche die Errichtung von Kochhütten vorsehen, nicht vorgenommen werden (ausgenommen sind lediglich Sonderflächenwidmungen für kleine Heupillen in traditioneller Nolpenbauweise mit außenliegender Kochstelle).

 

Aufgrund des aufgezeigten Widerpruches zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z wurde daraufhin mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 28.6.2016 § 3 Abs 8 des örtlichen Raumordnungskonzeptes dahingehend abgeändert, dass die Sicherung von Freihalteflächen künftig wie folgt zu lauten habe:

 

„Die Errichtung von Kochhütten entspricht grundsätzlich nicht den Zielsetzungen dieser Verordnung. Sonderflächen gem. § 47 TROG 2016, welche die Errichtung von Kochhütten vorsehen, sind daher nur zulässig, wenn ein tatsächlich begründeter Bedarf besteht und sich der dafür vorgesehene Standort in unmittelbarer Nähe zu Heupillen befindet. Für die Festlegung der maximal zulässigen Größe von Kochhütten sind die Kriterien der vom Land Tirol festgelegten Kochhütten-Richtlinie (Gzl: *** vom 29.03.2006) heranzuziehen.“

 

Diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.10.2016, ***, aufsichtsbehördlich genehmigt und wurde daher der angeführte Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept beseitigt.

 

Aus dem eingeholten Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 5.10.2015 gehe jedoch nachvollziehbar und schlüssig hervor, dass das erforderliche Flächenausmaß für die Errichtung einer Kochhütte gegenständlich nicht gegeben sei und daher betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für die Errichtung einer Kochhütte und die damit verbundene Sonderflächenwidmung nicht begründet werden könne.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Gemeinde Z durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin vor, dass unter Berücksichtigung der zugepachteten Flächen CC jedenfalls eine 1 ha übersteigende Fläche an Bergmähdern bewirtschaftet.

Zudem weise die Kochhütten-Richtlinie keinen Normcharakter auf, da § 47 keine Verordnungsermächtigung vorsieht. § 47 TROG 2016 sei auch nicht so auszulegen, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt werde, wenn eine Voraussetzung der Richtlinie nicht erfüllt werde.

Die in § 47 normierte „betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit“, sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung der Kontrolle des Landesverwaltungsgerichts unterliege.

 

Die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit werde durch das Privatgutachten des DI EE bestätigt, die Versagung sei daher rechtswidrig erfolgt.

Zudem ergebe sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Kochhütten-Richtlinie selbst, dass eine im Eigentum stehende bewirtschaftete Fläche von 1 ha notwendig sein solle, um die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit zu begründen. Im Tiroler Oberland ist kaum ein Landwirt Eigentümer von 1,0 ha Bergwiesen, wodurch es faktisch zu einer Vergabe von Kochhütten nur an Großbauern komme.

 

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes erteilt, in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde zunächst eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung Agrarwirtschaft zum Beschwerdevorbringen eingeholt.

 

In der Stellungnahme des Ing. FF vom 4.1.2018, ***, wird ausgeführt, dass die in der Stellungnahme vom 5.10.2015 getroffene Feststellung, was bei der bewirtschafteten Fläche als Eigentumsfläche und was als Pachtfläche anzusehen sei, nach wie vor Gültigkeit besitze, sodass im Eigentum stehende bewirtschaftete Flächen im Ausmaß von 1 ha nach wie vor nicht vorliegen.

Ein weiterer Grund, welcher neben dem geforderten Flächenausbaumaß von mindestens 1 ha im Eigentum stehenden bewirtschafteten Ausmaß aus agrarwirtschaftlicher Sicht einer positiven Beurteilung entgegenstehen könnte, sei die Entfernung von ca 6 km zum Heimbetrieb. Diese sei aufgrund der ohnedies zu geringen und bewirtschafteten Eigenfläche nicht überprüft worden.

 

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 9.1.2018 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

Am 29.8.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Angelegenheit in Anwesenheit des Widmungswerbers CC, zweier Vertreter der belangten Behörde und zweier Vertreter der Beschwerdeführerin samt Rechtsvertreterin sowie des agrarfachlichen Amtssachverständigen erörtert wurde.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen:

 

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idf LGBl Nr. 144/2018 (TROG 2016), von Relevanz:

 

„Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen

 

§ 47. (1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

 

a) die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und

b)die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. f, g, h, i und j nicht widerspricht.

 

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

 

§ 67. (1) Das örtliche Raumordnungskonzept und die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Dem örtlichen Raumordnungskonzept, der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn dieses (diese)

a) Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert,

b) unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, nicht berücksichtigt,

c) raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,

d) wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt,

e) den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,

f) nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen,

g) eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde, oder

h) anderweitig diesem Gesetz widerspricht oder wenn es zu wesentlichen Mängeln im Verfahren gekommen ist.

…“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

Unstrittig ist, dass Gebäude oder Anlagen für Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 Abs 1 lit a TROG 2016 für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „betriebswirtschaftlich erforderlich“ sein müssen.

 

Allfällige Kriterien für die Prüfung des Vorliegens einer solchen betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit sind dem TROG 2016 nicht zu entnehmen; allerdings existiert eine Richtlinie für Kochhütten vom 29.3.2006 zu Zahl ***, welche im Bezug auf die Errichtung von Kochhütten (Unterstreichungen durch den Gefertigten) festlegt wie folgt:

 

„1) Entfernung zum Heimbetrieb mindestens 6 km.

2) Das Ausmaß der tatsächlichen bewirtschafteten Fläche muss mindestens 1 ha betragen.

3) Die Bergwiese muss schon längere Zeit im Rahmen eines typischen landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet werden, die Wiese darf nicht verpachtet sein , der Heimbetrieb muss ortsüblich mit Vieh bewirtschaftet werden, das Mähen einer Bergwiese allein genügt nicht.

4) Der Landwirtschaftsbetrieb muss in den letzten drei Jahren vor der Widmung mit Viehhaltung betrieben worden sein.

5) Als Obergrenze ist eine Grundrissfläche einschließlich der Wandstärke von 10 m² vorzusehen.

6) Eine Aufstockung oder Unterkellerung ist betriebswirtschaftlich nicht begründbar.

7) Die Unterbringung von Schlafstätten und Sanitäranlagen ist aufgrund des nur fallweise kurzfristigen Aufenthaltes nicht erforderlich.“

 

Bereits aus dem Inhalt dieser Richtlinie lässt sich ableiten, dass das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche von mindestens 1 ha lediglich aus im Eigentum des Betreibers stehenden Flächen gebildet wird, dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Punkte 2) und 3), siehe die vorgenommenen Unterstreichungen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vermeint, dass auch Pachtflächen für die Begründung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit einer Kochhütte ausreichen, so ist auszuführen, dass Pachtflächen im Gegensatz zu Eigentumsflächen auch bloß kurzfristig oder zum Schein erworben werden können, sodass davon auszugehen ist, dass derartige Flächen nicht ein solches Maß an Bestandskraft und Nachhaltigkeit hinsichtlich ihres unmittelbaren Bezuges zu einem Bewirtschafter aufweisen, um die Grundlage einer Sonderflächenwidmung gemäß § 47 Abs 1 TROG 2016 zu bilden. Es ist vielmehr vollkommen nachvollziehbar, dass die oa Kochhütten-Richtlinie bloße Pachtflächen von den tatsächlich bewirtschafteten Flächen der Ziffer 2 ausnimmt.

 

Eine restriktive Handhabung der Widmungsvoraussetzungen des § 47 TROG 2016 ist auch insofern geboten, als selbst bei Wegfall der Standortgunst und im Falle der Rückwidmung derartiger Sonderflächen in Freiland § 42 Abs 1 TROG 2016 umfangreiche Erweiterungsmaßnahmen derartiger ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ermöglicht.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in der Kochhütten-Richtlinie vorgesehenen Kriterien der Beschwerdeführerin im Vorfeld der gegenständlichen Umwidmung nicht etwa unbekannt gewesen sind, sondern in der vom Gemeinderat der Gemeinde Z in der ausschließlich für den gegenständlichen Umwidmungsbeschluss angestrengten Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes laut Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.10.2016, ***, in der diesbezüglichen Änderung des § 3 Abs 8 des Verordnungstextes ausdrücklich auf die Kochhütten-Richtlinie, Zahl ***, vom 29.3.2016 verwiesen wurde.

 

Für eine eingeschränkte Bindung dergestalt, dass sich die Gemeinde Z lediglich im Bezug auf die Größe der Kochhütte der Richtlinie unterziehen wollte, nicht aber hinsichtlich der Größe der im Eigentum stehenden bewirtschafteten Flächen, bieten aber weder diese Richtlinie noch § 47 Abs 1 lit a TROG 2016 Raum.

 

Sollte es – wie in der Beschwerde angeführt - im Tiroler Oberland tatsächlich zutreffen, dass kaum ein Landwirt Eigentümer von 1,0 ha Bergwiesen ist, wodurch es faktisch zu einer Vergabe von Kochhütten nur an Großbauern kommt, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Überlegungen im Sinne einer Selbstbindung heraus die Gemeinde Z selbst die Errichtung von Kochhütten auf ihrem Gemeindegebiet bis ins Jahr 2016 im Verordnungstext zum örtlichen Raumordnungskonzept kategorisch ausgeschlossen hat (vgl oa § 3 Abs 8 der vor 10.10.2016 in Kraft stehenden Fassung).

 

Auch wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten ist, dass die Kochhütten-Richtlinie vom 29.3.2016, Zl ***, keine unmittelbaren normativen Wirkungen für den Gegenstandsfall entfaltet, so ist doch ausführen wie folgt:

 

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um „objektivierte“, dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (vgl etwa VwGH 11.3.1999, 99/07/0028; 25.11.1999, 98/07/0190).

 

Umgelegt auf den Gegenstandsfall wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die im Eigentum des Widmungswerbers stehenden und bewirtschafteten Flächen die in den Richtlinien verankerte Schwelle von 1 ha nicht erreicht, diese tatsächlich unter 0,5 ha liegen.

 

Es ist unter Zugrundelegung der verba legalia des § 47 Abs 1 lit a TROG 2016 als geboten und umgelegt auf den Gegenstandsfall als geradezu evident anzusehen, dass die Errichtung einer Kochhütte dann und nur dann als betriebswirtschaftlich erforderlich zu erblicken ist, wenn Größe und Umfang des dahinter stehenden landwirtschaftlichen Betriebes eine Kochstelle und ggf. eine (Not-)Unterkunft während der Heuarbeiten rechtfertigen. Dass eine wohl eher unter dem Titel „Liebhaberei“ zu subsumierende Mäheigenfläche von 4.500 bis 4.900 m² unter diesen Prämissen für die Errichtung einer Kochhütte als nicht hinreichend qualifiziert wird, konnte vom Sachverständigen und von der belangten Behörde schlüssig belegt werden.

 

Im Ergebnis wurde daher von der belangten Behörde zu Recht die Versagung der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes ausgesprochen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

 

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