VwGH 99/07/0028

VwGH99/07/002811.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des FA in V, vertreten durch Dr. Peter C. Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47/III, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1998, Zl. 711.025/12-OAS/98, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 14. November 1993 beantragte M.W. (in der Folge: Antragstellerin) als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 19, KG K., bei der Agrarbezirksbehörde G. (ABB) die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten ihrer der EZ 19 zugeschriebenen Grundstücke.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden von der ABB zwei Trassenvarianten erörtert. Variante 1 sieht eine Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers vor, Variante 2 hingegen nicht.

Mit Bescheid vom 29. Jänner 1996 räumte die ABB zugunsten der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 19 ein Bringungsrecht entsprechend der Variante 2 ein.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Berufung.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) der Berufung Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass zugunsten der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 19 ein Bringungsrecht über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 221/2 und 221/3 eingeräumt wurde. Dieses Bringungsrecht entspricht der Variante 1 der im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren erörterten Bringungsvarianten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte im Zuge des Berufungsverfahrens unter anderem geltend, der Servitutsweg, welcher die Liegenschaft der Antragstellerin derzeit erschließe, reiche für eine Bewirtschaftung der Liegenschaft der Antragstellerin aus.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, 97/07/0214, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, es sei die Frage nicht ausreichend geklärt, ob nicht bei entsprechender Instandsetzung der bestehende Servitutsweg zur Erschließung des Hofes der Antragstellerin ausreiche.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1998 änderte die belangte Behörde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des LAS vom 11. Dezember 1996 insoweit ab, dass das Bringungsrecht nicht das Recht des Viehtriebes umfasst. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Ausgangslage:

Zum Anwesen vlg. Sch. (EZ 19) führe ein Sevitutsweg. Diese Bringungsmöglichkeit bestehe gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 16. Oktober 1956 als eine grundbücherlich gesicherte Wegservitut. Dieser Vergleich lasse ein Befahren der Servitutstrasse nur mit Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von 2,30 m und einer Nutzlastbegrenzung von 3.500 kg zu. Die Servitutstrasse verlaufe ausgehend von der öffentlichen Asphaltstraße Grundstück Nr. 420 über die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 221/1 (Wald) und 221/3 (landwirtschaftlich genutzt) und münde im Bereich der Hofstelle des Beschwerdeführers in den Privatweg Grundstück Nr. 425. In technischer Hinsicht bestehe entlang der alten Servitutstrasse ein leicht geschotterter und abschnittsweise mit Ziegelmaterial verfüllter Spurweg mit einer Fahrbahnbreite (Breite der leicht geschotterten Fahrspur) von 2,0 m bis 2,20 m, einer Länge von ca. 200 m und einer Neigung bis zu 15 %. Der Weg weise Engstellen auf. So betrage etwa die Durchfahrtslichtweite beim Weidetor an der Grenze der Grundstücke Nr. 221/1 und 221/3 nur ca. 2,30 m. Teilweise sei der Weg in einengender Tieflage geführt. Die Liegenschaft der Antragstellerin umfasse 9,05 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche, wovon rund zwei Hektar Wald seien. Die von der Antragstellerin beabsichtigte eigenständige Grünlandnutzung mit Rinderhaltung erweise sich als geeignete zeitgemäße Nutzung. Angesichts der Größe des Betriebes sei nicht von einer Hobbynutzung auszugehen. Vielmehr setze die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung eine angemessene Erschließung von Hof und Liegenschaft voraus. Da bei Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes ein strenger Maßstab anzulegen sei, könne der Antragstellerin eine entsprechende Mechanisierung zugemutet werden, soweit diese wirtschaftlich und technisch vertretbar sei. Hof und Liegenschaft der Antragstellerin seien ein kleiner Landwirtschaftsbetrieb in hügeliger, nicht aber extrem hängiger Lage. Als strenger Maßstab im Zusammenhang mit der Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes könne daher eine Platz sparende übliche Berglandmechanisierung angesehen werden. Der Einsatz von extremer Alpintechnik wäre der Antragstellerin nicht zumutbar. Andererseits würde die Verwendung von Großmaschinen der Flachlandwirtschaft keinen strengen Maßstab im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Auch würde der Ansatz der nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässigen Höchstbreite für Wirtschaftsfuhren (3,50 m für die Beförderung von Heu etc.) unter Hinzurechnung eines Bewegungsspielraumes keinen strengen Maßstab darstellen. Gängige Hauptgeräte der Berglandmechanisierung wiesen regelmäßig Abmessungen über 2,0 m auf (beispielsweise schwach dimensionierte Ladewägen 2,15 m, Traktoren 2,10 m, Mähwerke 2,10 m, Heuschwader 2,10 m und vielfach wesentlich darüber).

Wegebautechnische und landwirtschaftliche Erschließungsvoraussetzungen:

Die Bringungstrasse müsse für eine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung auch für den zeitgemäßen überbetrieblichen Einsatz der angesprochenen Maschinen und Geräte sowie deren Wartung, Reparatur und regelmäßigen Transport geeignet sein. In Österreich würden im Alpenraum für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen Bringungsrechtstrassen grundsätzlich mit einer Breite von 3 m sowie ohne Nutzlastbeschränkung eingeräumt, soferne die Geländeverhältnisse ein anderes Vorgehen nicht erzwängen. Vorliegendenfalls handle es sich nicht allein um die Erschließung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche, sondern darüber hinaus um eine land- und forstwirtschaftliche Hofzufahrt. Dabei sei der Rahmen grundsätzlich weiter zu ziehen. Bei einer Hofzufahrt fielen auch Fahrten zur Aufrechterhaltung der sozialen Lebensbeziehungen an (so etwa jederzeitiger Arztbesuch, Schulfahrten, Besuche, Fahrten von Handwerkern). Bei der Bemessung von Hofzufahrten sei daher dem Sicherheitsaspekt Rechnung zu tragen. Dies erfolge durch Einhaltung der Richtlinie "RVS 3.89 ländliche Straßen und Wege" der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen im österreichischen Ingenieur- und Architektenverein. Demnach sei bei Hofzufahrten grundsätzlich von einer höchstzulässigen Straßenlängsneigung von 12 % und einer minimalen Lichtraumbreite von 3,50 m auszugehen. Dabei sei der Lichtraum jener Raum, der von festen Bauteilen, beispielsweise Mauern und Zäunen, freizuhalten sei. Bei der Erschließung von Höfen fielen weiters die für die Bewirtschaftung des Hofes selbst eigentümlichen Fahrbewegungen an. Hiefür sei im Fall der Antragstellerin aus technischer Sicht eine Bringungsmöglichkeit eingeschränkt auf 2,30 m Fahrzeugbreite nicht ausreichend. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin sei nämlich auch von Fahrten auszugehen, die im Normalfall mit größeren Fahrzeugbreiten erfolgten, im besonderen Lastkraftwagen von 2,50 m Breite für Viehtransporte, Tierkörperverwertung, Transporte im Zusammenhang mit baulichen Investitionen und Erhaltung, Transporten von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und Holzabfuhr. Demgegenüber wäre eine Beschränkung auf Fahrzeuge unter 2,50 m Breite oder ein Umladen vor Ort und gesonderte Bringung mit Kleinfahrzeugen mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden und aus technischer bzw. landwirtschaftlicher Sicht für eine zeitgemäße Bewirtschaftung unzureichend.

Erschließung über die bestehende Servitutstrasse:

Der Vergleich vom 16. Oktober 1956 gestatte ein Befahren des Servitutsweges mit Fahrzeugen, die auf eine Gesamtbreite von 2,30 m und auf eine Nutzlast von 3.500 kg begrenzt seien. Auf dem Servitutsweg sei somit eine Beseitigung des Bringungsnotstandes nicht herbeizuführen. Darüber hinaus sei den wegebautechnischen Vorgaben der RVS 3.8 hinsichtlich der Neigung entlang der bestehenden Servitutstrasse in der Natur nicht entsprochen. Der bestehende Servitutsweg entspreche damit nicht den Grunderfordernissen einer land- und forstwirtschaftlichen Hofzufahrt. Zum einen sei aufgrund der bestehenden Beschränkung eine Eignung für die zweckmäßige Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin nicht gegeben. Zum anderen sei der Sicherheitsaspekt nicht berücksichtigt. Diese grundlegenden Erschließungsmängel seien auch durch eine bloße Instandsetzung nach den Bestimmungen des bezughabenden Vergleiches nicht behebbar. Die Servitutstrasse erweise sich daher aus rechtlicher, wegebautechnischer und landwirtschaftlicher Sicht als unzulänglich.

Erschließungsvarianten:

Zur Herstellung einer zulänglichen Wegeverbindung bestünden

folgende Möglichkeiten:

Die Erschließung im Bereich der alten Servitutstrasse sowie die Varianten 1 und 2.

Im Fall einer Erschließung im Bereich der alten Servitutstrasse wäre zur Herstellung einer zulänglichen Wegverbindung die wegebautechnische Neuanlage im gesamten Verlauf, die Abminderung der Neigung, die Gewährleistung der notwendigen Lichtraumbreite, erforderlichenfalls teilweise Neutrassierung sowie Rodungsarbeiten erforderlich.

Bei Variante 1 verlaufe die projektierte Trasse ausgehend vom öffentlichen Weg Grundstück Nr. 433 (ein Schotterweg) entlang des bereits bestehenden Privatweges des Beschwerdeführers über seine Liegenschaften EZ 170 (Grundstück Nr. 221/2, entlang des Weges überwiegend Wiese, zum geringen Teil Baumbestand und kultivierte Brombeersträucher) und EZ 84 (Grundstück Nr. 221/3). Variante 1 binde im Bereich des Grundstückes Nr. 221/3 an der gleichen Stelle wie die Servitutstrasse in den Privatweg Grundstück Nr. 425 ein. Sie führe weder über einen Hofraum noch durch einen Gartenraum. Der Privatweg des Beschwerdeführers, dem die Variante 1 folge, sei in technischer Hinsicht ein leicht geschotterter Spurweg mit einer Länge von 80 m und einer Breite von ca. 2 m, im verfahrensgegenständlichen Bereich flach bzw. wenige Prozent geneigt, im vorgelagerten Bereich bis ca. 7 %. Der Weg sei für Traktor, PKW, Wirtschaftsfuhren sowie künftig - bei entsprechendem Lichtraumprofil und Tragfähigkeit - uneingeschränkt für gängige Wirtschaftsfuhren und Geräte benützbar. Im Fall der Trassenvariante 1 würden insgesamt 439 m2 Fremdgrund in Anspruch genommen; davon entfielen 145 m2 auf den bereits bestehenden Privatweg (Fahrspuren und bewachsener Mittelstreifen), 193 m2 auf zusätzlich benötigte landwirtschaftliche Flächen beidseits des bestehenden Weges sowie 101 m2 auf Restflächen.

Bei der Variante 2 zweige die projektierte Trasse etwa im Endbereich des öffentlichen Weges Grundstück Nr. 433 scharf ab und verlaufe etwa im rechten Winkel zur bisherigen Wegachse mit einer Neigung von etwa 8 % rund 70 m über die Liegenschaft vlg. F die projektierte Trasse stoße sodann mit einer scharfen Richtungsänderung wieder etwa im rechten Winkel zur bisherigen Wegachse, unmittelbar auf das Grundstück Nr. 196/4. Die Fortsetzung dieser Trasse verlaufe zur Gänze über Eigengrund der Antragstellerin, münde nach rund 130 m in den bereits erwähnten Privatweg Grundstück Nr. 425 und erreiche nach rund 160 m den Hof der Antragstellerin.

Vergleich der Entschließungsvarianten:

Die grundlegenden Erschließungsmängel im Bereich der Servitutstrasse seien durch eine bloße Instandsetzung nicht behebbar. Diese würde den Vorgaben der RVS 3.8. nicht genügen, sodass weiterhin von einer Gefährdung von Menschen und Sachen auszugehen sei. Im Falle einer Erschließung im Bereich der alten Servitutstrasse wäre zur Herstellung einer zulänglichen Wegverbindung die wegebautechnische Neuanlage im gesamten Verlauf, die Abminderung der Neigung, die Gewährleistung der notwendigen Lichtraumbreite und darüber hinaus eine teilweise Neutrassierung sowie Rodungsarbeiten erforderlich. Dabei wäre aufgrund der Trassenlänge und der Neigungsverhältnisse im Vergleich zu den beiden anderen Varianten der größte technische und finanzielle Aufwand sowie die größte Fremdgrundinanspruchnahme gegeben.

Bei der Variante 1 betrage die gesamte Fremdgrundinanspruchnahme nominell 439 m2. Dies sei aber dem Gesetz entsprechend "unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes" zu werten. Effektiv - unter Abzug der in der Natur bereits jetzt in Anspruch genommenen Wegfläche - werde somit bei dieser Variante im Vergleich aller Varianten die wenigste land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen, nämlich 294 m2. Diese Variante sei zudem aufgrund der gestreckten Linienführung und der geringsten Straßenlängsneigung in verkehrstechnischer Hinsicht am günstigsten. Bei Variante 1 schließe zudem der Privatweg vlg. Sch. unmittelbar an die Bringungstrasse an. Es sei somit bereits eine lückenlose Verbindung zur Not leidenden Hofstelle gewährleistet. Variante 1 sei aus diesem Grund insgesamt gesehen auch in aufwandsmäßiger Hinsicht am günstigsten. Selbst unter isolierter Betrachtung allein des Bringungsabschnittes (also ohne Einrechnung der nachgelagerten Erschließungserfordernisse bei Variante 2 auf Eigengrund der Antragstellerin) sei sie noch immer jenem bei Variante 2 vergleichbar. Die erforderliche Beseitigung einiger Bäume und Brombeersträucher falle angesichts des geringen Umfangs nicht ins Gewicht.

Bei Variante 2 betrage die Fremdgrundinanspruchnahme 371 m2. Dies betreffe jedoch zur Gänze eine landwirtschaftliche Nutzfläche, weil die Trasse im Gegensatz zu den übrigen Varianten keinem in der Natur bestehenden Weg folge. Anzumerken sei, dass in der Folge eine Trassenlücke von ca. 130 lfm auf Eigengrund der Antragstellerin hin zur Not leidenden Hofstelle geschlossen werden müsste. Hinsichtlich des Kostenaufwandes sei die Variante 2 der Variante 1 ebenbürtig, wenn das nachgelagerte Erschließungserfordernis außer Acht gelassen werde, ansonsten aber sei Variante 2 aufwendiger. In verkehrstechnischer Hinsicht sei die Variante 2 nachteilig, weil sie zwei annähernd rechtwinkelige Richtungsänderungen sowie stärkere Neigungen gegenüber der Variante 1 aufweise. Weiters sei anzumerken, dass die Variante 2 den Privatweg des Beschwerdeführers nicht entbehrlich machte. Es entstünde eine Umfahrung desselben bzw. eine zusätzliche Erschließung im Nahbereich.

Unter allen drei Möglichkeiten sei die Variante 1 die günstigste zur Herstellung einer zulänglichen Wegverbindung. Dabei überwiege der Vorteil der Erschließung der Not leidenden Liegenschaft der Antragstellerin die Nachteile für den Beschwerdeführer. Der effektive Verlust von 294 m2 an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Fall der Variante 1 könne entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bei seiner Betriebsgröße im Ausmaß von rund 3 ha nicht als existenzgefährdend bezeichnet werden. Dieser Verlust an Grünfläche beeinträchtige auch nicht maßgeblich die Viehhaltung des Beschwerdeführers.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich an die von ihr selbst postulierte einschränkende Auslegung der Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten nicht gehalten, da eine Trassenbreite von 3,50 m nicht als Platz sparend angesehen werden könne. Die belangte Behörde widerspreche sich auch selbst, wenn sie einerseits ausführe, dass eine Wirtschaftsfuhrenbreite von 3,50 m keinen strengen Maßstab darstellen würde, auf der anderen Seite aber die Auffassung vertrete, die Servitutstrasse sei deswegen nicht ausreichend, weil sie auf Fahrzeuge mit 2,30 m Breite beschränkt sei. Bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Transporten, deretwegen die eingeräumte Bringungsrechtstrasse LKW-befahrbar sein müsse, seien zur zweckmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken nicht erforderlich. Es wäre zu prüfen gewesen, wie oft derartige Zufahrten notwendig seien. Die Heranziehung von Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Verkehrs- und Straßenwesen sei unzulässig. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, die Kosten einer Erschließung über die Servitutstrasse näher zu beziffern. Bei einer Verbreiterung der Servitutstrasse müssten nur 20 cm für den Ausbau in Anspruch genommen werden. Die Verbreiterung der Durchfahrts-Lichtweite beim Weidetor von 2,30 m auf 2,50 m als Problem darzustellen, sei realitätsfern, da das Weidetor nur aus genageltem Holz bestehe. Der Hinweis, dass der Weg teilweise in einer einengenden Tieflage geführt werde, müsse zurückgewiesen werden, weil nicht angeführt sei, wie weit die Durchfahrtslichtweite in der Tieflage sei. Die Vorteils-Nachteils-Abwägung sei nicht in gesetzeskonformer Weise erfolgt. Beim Vergleich der Aufwendungen für die einzelnen Varianten habe auch die belangte Behörde zur Kenntnis zu nehmen, dass die Variante 2 allenfalls die für die Antragstellerin günstigste Variante darstelle. Auch für die Variante 1 sei die Neuanlage der gesamten über die Liegenschaft des Beschwerdeführers führenden Weganlage erforderlich, da LKW's jedenfalls nicht über den bisherigen Spurweg fahren könnten. Das LKW-Problem sei bei den Erschließungsvarianten nicht erwähnt. Die belangte Behörde habe auch nicht dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, 97/07/0214, Rechnung getragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 21/1970 (GSLG 1969) ist auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Wald- und Weideservituten-Landesgesetz, LGBl. Nr. 62/1956) oder Bestandnehmer von Grundstücken ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Nach § 3 Abs. 1 GSLG 1969 sind Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen, dass

1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

  1. 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
  2. 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

    4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

    Nach dem Vorerkenntnis vom 23. April 1998, 97/07/0214, hatte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob der bestehende Servitutsweg bei entsprechender Instandsetzung zur Erschließung des Hofes der Antragstellerin ausreicht. Dies hat die belangte Behörde getan. Sie kam aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu der Annahme, dass eine Erschließung des Hofes der Antragstellerin über die Servitutstrasse auch bei einem Ausbau derselben keine gangbare Alternative ist. Das gegen diese Annahme gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich als unzutreffend.

    Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde eine Erschließung über die Servitutstrasse nicht mit der Begründung verworfen, es sei eine Trassenbreite von 3,50 m erforderlich. Für erforderlich gehalten wurde vielmehr eine Trassenbreite von 2,50 m, welche aber die Servitutstrasse nicht aufweist. Die Größendimension von 3,50 m bezieht sich auf die Lichtraumbreite.

    Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid umfasst die Liegenschaft der Antragstellerin 9,05 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche, wovon rund 2 ha Wald sind. Geplant ist eine Grünlandnutzung mit Rinderhaltung. Dass für einen solchen Betrieb LKW-Transporte der im angefochtenen Bescheid angeführten Art (Viehtransport, Tierkörperverwertung, Transporte im Zusammenhang mit baulichen Investitionen und Erhaltung, Transporte von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und Holzabfuhr) erforderlich sind, ist ebenso nachvollziehbar, wie die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass ein Umladen vor Ort und eine gesonderte Bringung mit Kleinfahrzeugen mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden und daher für eine zeitgemäße Bewirtschaftung unzureichend wäre.

    Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang mit der mangelnden Eignung der bestehenden Servitutstrasse auf die "RVS 3.89 ländliche Straßen und Wege" verweist, dann ist dies nicht unzulässig. Es handelt sich dabei zwar nur um Richtlinien, die keine normative Bedeutung haben. Das schließt es aber nicht aus, diese Richtlinien als eine Art objektiviertes Gutachten heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0085). Nichts anderes hat die belangte Behörde getan. Sie hat auch dargelegt, welche Konsequenzen die Außerachtlassung der in der RVS 3.89 enthaltenen Erfordernisse im Beschwerdefall hätte, nämlich eine Beeinträchtigung der Sicherheit.

    Einen Ausbau der Servitutstrasse hat die belangte Behörde mit der Begründung verworfen, eine solche Maßnahme mache die wegebautechnische Neuanlage im gesamten Verlauf, die Abminderung der Neigung, die Gewährleistung der notwendigen Lichtraumbreite und darüber hinaus eine teilweise Neutrassierung sowie Rodungsarbeiten erforderlich, wobei aufgrund der Trassenlänge und der Neigungsverhältnisse im Vergleich zu den beiden anderen Varianten der größte technische und finanzielle Aufwand sowie die größte Fremdgrundinanspruchnahme gegeben wären. Der Beschwerdeführer bleibt eine Begründung dafür schuldig, warum angesichts dieses Sachverhaltes eine Bezifferung der mit einem Ausbau der Servitutstrasse verbundenen Kosten einen Vorteil dieser Variante gegenüber den beiden anderen geprüften Varianten hätte ergeben können.

    Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, bei einem Ausbau der Servitutstrasse müssten nur die über dessen derzeitige Breite hinausgehenden 20 cm zusätzlich an Grund in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass bei einem Ausbau des Weges nicht nur eine Verbreiterung, sondern eine wegebautechnische Neuanlage im gesamten Verlauf und teilweise sogar eine Neutrassierung erforderlich wären.

    Die Verbreiterung der Durchfahrts-Lichtweite beim Weidetor von 2,30 m auf 2,50 m ist im angefochtenen Bescheid nicht als entscheidendes Problem angeführt.

    Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Bescheid nicht angeführt ist, "wie weit die Durchfahrs-Lichtweite in der Tieflage ist", vermag nichts an der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung zu ändern, dass der Servitutsweg teilweise in einengender Tieflage geführt ist.

    Dass bei Verwirklichung der Variante 1 zur Herstellung einer LKW-gerechten Verbindung ein Ausbau erforderlich ist, wird im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und in die Variantenbetrachtung einbezogen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass bisher auch der bestehende Weg, der für die Variante 1 genützt werden soll, "keinem LKW-Verwendungszweck unterworfen war", vermag daher an der Richtigkeit des durchgeführten Variantenvergleichs nichts zu ändern.

    Dass der belangten Behörde kein gesetzwidriges Vorgehen anzulasten ist, wenn sie nicht der Variante 2 den Vorzug gegeben hat, wurde bereits im Vorerkenntnis vom 23. April 1998, 97/07/0214, dargelegt.

    Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Erschließungsvariante sei für ihn mit gravierenden Nachteilen verbunden, vermag aber keinen überzeugenden Grund für diese Behauptung zu liefern.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 11. März 1999

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