LVwG Tirol LVwG-2017/42/2545-2

LVwG TirolLVwG-2017/42/2545-215.5.2019

BauO Tirol 2018 §46

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.42.2545.2

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.09.2017, Zl *****, mit dem hinsichtlich des auf Gst **1 KG Y errichteten Mehrfamilienwohnhauses mit Garage gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Abtragung und gänzliche Entfernung sowie gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Untersagung der weiteren Benützung aufgetragen wurde,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt behoben.

 

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist für den unter Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides verfügten baupolizeilichen Auftrag mit 9 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.09.2017, Zl *****, wurde AA, Adresse 2, Y, unter Spruchpunkt I. gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Abtragung und gänzliche Entfernung des auf Gst **1 KG Y errichteten Mehrfamilienwohnhauses mit Garage aufgetragen und unter Spruchpunkt II. gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass für das Mehrfamilienhaus mit Garage keine Baubewilligung bestehe und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Die Beschwerdeführerin führt darin unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2014/31/1071-18 aus, warum in der Vergangenheit eine baurechtliche Bewilligung für die streitgegenständliche bauliche Anlange versagt wurde. Zwischenzeitlich sei aber von der Beschwerdeführerin ein neues – geändertes - Bauansuchen bei der belangten Behörde eingereicht worden, dem keine Versagungsgründe mehr entgegenstehen würden. Damit bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung für die Erlassung eines Abbruchauftrages bzw die Untersagung der weiteren Benützung der Anlage.

 

Beantragt sind die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Aussetzung des diesem Bescheid zugrundeliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das neu eingereichte Bauansuchen.

 

AA ist Eigentümerin des Gst **1 KG Y. Auf diesem Grundstück steht ein Mehrfamilienwohnhaus mit Garage ohne Baubewilligung.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die übermittelten Bauakten der belangten Behörde.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist diesen Akten unzweideutig zu entnehmen und soweit unstrittig.

 

 

III. Rechtslage:

 

Mit LGBl Nr 28/2018 wurde die TBO 2011 als TBO 2018 wiederverlautbart. Da nach herrschender Judikatur im Fall eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht heranzuziehen ist, war vorliegend die wortgleiche Bestimmung des § 46 (vormals § 39) TBO 2018 anzuwenden:

 

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

 

 

IV. Erwägungen:

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt ergibt sich unabhängig davon auch zwanglos aus den vorgelegten Akten.

 

AA ist unstrittig Eigentümerin des Gst **1 KG Y. Auf diesem Grundstück steht ein Mehrfamilienwohnhaus mit Garage ohne Baubewilligung. Wie den vorgelegten Bauakten zu entnehmen ist, blieben mehrere von der Beschwerdeführerin bzw ihren Rechtsvorgängern angestrengte baurechtliche „Sanierungsverfahren“ erfolglos.

 

Weder zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung noch zum heutigen Tag bestand/besteht für das verfahrensgegenständliche Wohnhaus samt Garage auf Gst **1 KG Y ein Baukonsens. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

 

Der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr wortgleich § 46 Abs 1 TBO 2018) in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung ist sohin zu Recht ergangen und kommt diesem auch nach wie vor Berechtigung zu.

 

Soweit von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein neuerliches Bauansuchen der Beschwerdeführerin (ohne Freitreppenanlage und korrigierter Höhe der Stützmauer) zur Erzielung eines Baukonsenses auszusetzen, ist dazu Folgendes auszuführen:

 

Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, so kann die Behörde gemäß § 46 Abs 3 TBO 2018 mit der Einleitung des Verfahrens nach § 46 Abs 1 TBO 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuwarten. Wurde das Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2018 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

 

Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass für die Behörde ein Zuwarten bzw Aussetzen nicht gesetzlich geboten ist, sondern es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt.

 

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2018 stellt die Frage des Vorliegens bzw Nichtvorliegens einer erforderlichen Baubewilligung keine Vorfrage nach § 38 AVG dar, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Voraussetzungen für eine Aussetzung gegenständlich nicht vorliegen und kann daher dem diesbezüglichen Antrag keine Berechtigung zukommen.

 

In diesem Zusammenhang ist im Übrigen lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass - wie der VwGH in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt - Beseitigungsaufträge zwar ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen, aber erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Ansuchens vollstreckt werden können (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124; VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070; uva).

Die Beschwerdeführerin ist daher durch den baupolizeilichen Auftrag nach nunmehr § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgrund der Anhängigkeit eines neuerlichen Baubewilligungsverfahrens nicht beschwert (vgl VwGH 25.07.2017, Ro 2017/06/0022; ua).

 

Mit bekämpfter Entscheidung wurde hinsichtlich des Abtragungs- und Entfernungsauftrages in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung eine Leistungsfrist bis längstens 20.06.2018, sohin von ca 9 Monaten festgelegt und war diese nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend neu festzulegen.

 

Eine Frist von 9 Monaten erscheint dem Gericht ausreichend. Die Dauer der im bekämpften Bescheid festgesetzten Leistungsfrist wurde von der Beschwerdeführerin auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert.

 

Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung war hingegen zu beheben, weil die belangte Behörde eine Benützungsuntersagung hinsichtlich des Mehrfamilienwohnhauses mit Garage auf Gst **1 KG Y gegenüber der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits rechtskräftig ausgesprochen und sich die Sach- und Rechtslage seitdem nicht geändert hat. So finden sich in den vorgelegten Akten Bescheide der belangten Behörde vom 07.01.2009 bzw 12.04.2010, in denen der Beschwerdeführerin jeweils „…die weitere Benützung sämtlicher baulicher Anlagen auf Gst **1 GB 81120, insbesondere das Wohnhaus Y, Adresse 2 (Liegenschaft EZ *** GB ***** Y)…“ untersagt wurde.

 

Über ein und dieselbe Rechtssache ist nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen konnten aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der anzuwendenden Rechtsvorschriften und anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig beantwortet werden.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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