LVwG Tirol LVwG-2014/31/1071-18

LVwG TirolLVwG-2014/31/1071-185.7.2017

BauO Tir 2011 §2 Abs16
BauO Tir 2011 §6 Abs2 lita
BauO Tir 2011 §27 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.31.1071.18

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des CC und des DD, beide Adresse 1, **** Z, sowie des EE, Adresse 2, **** Y, sämtliche vertreten durch FF Rechtsanwälte, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 8.7.2011, ****,

 

zu Recht erkannt:

 

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauansuchen vom 25.3.2009 infolge Widerspruchs zu § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 gemäß § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 abgewiesen wird.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bauansuchen vom 25.3.2009, eingelangt beim Gemeindeamt Z am selben Tag, beantragte AA, Adresse 4, **** W, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf drei Ebenen mit Garage auf Gst **1, KG Z.

 

Bereits im Vorfeld der mündlichen Bauverhandlung vom 13.5.2009 wurden seitens der Nachbarn CC, EE und DD (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) umfangreiche schriftliche Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vorgebracht.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.7.2009, ****, wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben unter Vorschreibung zahlreicher näher angeführter Auflagen erteilt und die Einwendungen der Nachbarn CC, EE und DD, teilweise als unzulässig zurück-, teilweise als unbegründet abgewiesen.

 

Die fristgerecht dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 3.9.2009, ****, als unbegründet abgewiesen.

 

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.3.2010, ****, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z verwiesen.

 

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens noch mehrere offene Fragen zu klären haben werde, etwa den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken **2 und **3 sowie den Verlauf des Urgeländes.

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 17.9.2010, ****, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.7.2009 neuerlich als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar Differenzen zwischen den Vermessungsurkunden der Ziviltechniker GG und JJ ZT KG gebe, die Argumentation des Sachverständigen KK, wonach die Berechnung der JJ ZT KG durch das Weglassen strittiger Höhenpunkte und die Verwendung eines dichteren Messnetzes die höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe, allerdings plausibel sei, weswegen der Entscheidung die Höhenermittlung durch die JJ ZT KG zugrunde gelegt worden sei.

 

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.3.2011, ****, erneut Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z verwiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – „auch wenn eingeräumt werden muss, dass sich die Ermittlungen zum Verlauf des Urgeländes aus dem Jahr 1977 aufgrund des Zeitablaufes und der Bautätigkeiten auf Gst **1, KG Z, (naturgemäß) äußerst schwierig gestalten“, „in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Vorstellungsbehörde weitere Ergänzungen notwendig“ sind, „da der Bausachverständige genauere Ausführungen zu den bereits vorliegenden Unterlagen von GG unterlassen hat. Insbesondere wird hierbei auf die bereits vorliegende Vermessungsurkunde von Herrn GG vom 17.10.2008 (Ansicht Nord/Ansicht Ost, Profil 1, inklusiv Technischen Angaben und Beilagen) verwiesen.“

„Im Zuge der freien Beweiswürdigung wird die Behörde daher im fortgesetzten Verfahren den Bausachverständigen Ergänzungen aufzutragen und diese Ausführungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Weiters zu klären sein wird, ob das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 210/06/0229 [gemeint offenbar „Zl 2010/06/0229“], für den Grenzverlauf maßgeblich ist.“

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 8.7.2011, ****, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer erneut als unbegründet abgewiesen.

 

Der Begründung lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass das vermessungstechnische Gutachten des LL vom 7.6.2011 in Auftrag gegeben worden sei, welches den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurde.

 

Unter Zugrundelegung der Berechnungen in diesem Gutachten ergibt sich, dass die (vom Urgelände gemessenen) Wandhöhen und damit einhergehend der geforderte Grenzabstand eingehalten seien.

 

Die fristgerecht dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.1.2012, ****, als unbegründet abgewiesen und begründend auf die Feststellungen des LL im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 7.6.2011 hinsichtlich des Verlaufs des Urgeländes sowie der Bemessung der Wandhöhen und der Grenzabstände Bezug genommen.

 

Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.1.2015, Ro 2014/06/0005-14, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus wie folgt:

 

„Allerdings rügen die Revisionswerber in diesem Zusammenhang zutreffend einen wesentlichen Verfahrensmangel: Sie haben umfangreiche Einwendungen gegen das Gutachten des LL erhoben und darin insbesondere die Richtigkeit der angenommenen Grundlagen bestritten sowie darauf verwiesen, dass sich das Urgelände auch auf andere Weise (gemeint: besser) ermitteln ließe als durch photogrammetrische Rekonstruktionen. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass insbesondere diese Einwendungen gegen die Grundlagen des Gutachtens, auf das sich die Berufungsbehörde gestützt hat, nicht zielführend sein könnten:

Ausgehend von den vom Sachverständigen LL angenommenen Wandhöhen von 9,81 m bzw. 8,17 m bei den Gebäudeecken Punkte 111 und 112 ergeben sich Mindestabstände im Sinne des § 6 Abs. 1 TBO 2001 von 5,886 m bzw. 4,902 m, dies bei Grenzabständen laut dem Plan dieses Sachverständigen von 6,05 m bzw. 5,95 m beim Punkt 111 und 4,91 m bzw. 4,83 m beim Punkt 112; daraus erhellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass bei Erweis eines etwas tiefer liegenden Verlaufes des Urgeländes und damit einer größeren Wandhöhe der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten ist.

 

Daher hätte die Berufungsbehörde diesbezüglich weitere Ermittlungen durchführen müssen, wie insbesondere dem Sachverständigen LL die Einwände der Revisionswerber gegen sein Gutachten zur Kenntnis zu bringen und ihn hiezu Stellung nehmen zu lassen, was sie aber unterlassen hat. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesen Verfahrensmangel aufzugreifen, was sie nicht getan hat. Schon dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Zur Frage, welcher Grenzverlauf maßgebend ist, gilt Folgendes: Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z. 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich, sofern keine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs. 2 VermG erfolgt ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, ZI. 2010/06/0229).

Befindet sich das Baugrundstück (und damit seine Grenzen) im Grenzkataster, ist, solange nicht die genannte Anmerkung im Sinne des § 13 Abs. 2 VermG erfolgt ist, der Grenzverlauf verbindlich. Dann hingegen, wenn das Baugrundstück nicht im Grenzkataster einliegt oder aber zwar im Grenzkataster einliegt, jedoch die genannte Anmerkung erfolgt ist, mangelt es an einer solchen verbindlichen Festlegung des Grenzverlaufes. (Entgegen der erkennbaren Auffassung der Revisionswerber hatten die Baubehörden allerdings nicht zu beurteilen, ob das Baugrundstück rechtens im Grenzkataster einliegt).

 

Die Berufungsbehörde hat im Berufungsbescheid vom 8. Juli 2011 festgestellt, dass das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist, jedoch ein "anhängiges Verfahren" angemerkt ist. Ob es sich dabei um eine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs. 2 VermG handelt, hat sie nicht festgestellt. Damit steht aber nicht fest, ob die Berufungsbehörde bindend von der Grenzkatastergrenze auszugehen hatte oder ob keine solche Bindung bestand, ob die Berufungsbehörde also eine eigene Vorfragenbeurteilung vornehmen durfte. Diese Frage blieb auch im Vorstellungsverfahren unaufgeklärt. Auch dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Schließlich haben sich die Revisionswerber schon in ihren Einwendungen und auch in weiterer Folge gegen die ihrer Auffassung nach unzulässigen Anschüttungen und unzulässig hohen Mauern im Mindestabstandsbereich gewandt. Den Bauplänen ist eine Treppenanlage zu entnehmen, die erkennbar zum Teil entlang der gemeinsamen Grundgrenze verläuft (Grundriss Erdgeschoss), die Ansicht Ost deutet auf Geländeveränderungen hin und auf eine Mauer entlang der Grenze. Mangels Differenzierung in den Plänen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Geländeveränderungen und diese Mauer Teil des Vorhabens sind. Jedenfalls bedarf es einer näheren Begründung, warum dies nicht der Fall sein sollte, die auch im Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2011, auf den sie sich im nunmehr angefochtenen Bescheid bezieht, nicht enthalten ist.“

 

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 17.2.2017, LVwG-2014/31/1071-9, wurde aus Anlass der zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führenden Gründe folgende bautechnische Fragestellung an den hochbautechnischen Amtssachverständigen MM, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, herangetragen:

 

„1. Ergibt sich aus den gegenständlichen Planunterlagen, dass iSd § 6 TBO 2011 im Mindestabstandsbereich unzulässige bauliche Anlagen und Aufschüttungen – etwa die aus dem Grundriss Erdgeschoß erkennbare Treppenanlage entlang der gemeinsamen Grundgrenze sowie die aus der Ansicht Ost ersichtliche Grenzmauer samt Geländeveränderungen – errichtet bzw. durchgeführt werden?

 

2. Sind die vorliegenden Planunterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, welche Baumaßnahmen projektgegenständlich sind, als im Sinn des § 24 TBO 2001 und der Planunterlagenverordnung 1998 hinreichend zu qualifizieren?“

 

Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen MM vom 6.3.2017, ****, wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die geplante Freitreppenanlage an der Ostseite mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen rage und Teile der geplanten Aufschüttungen bzw die dadurch notwendigen Absturzsicherungen innerhalb der ostseitigen Mindestabstandsflächen eine Höhe von mehr als 2,0 m aufweisen. In beiden Fällen werde den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 widersprochen.

 

Hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

 

„Abschließend kann gesagt werden, dass die gegenständlichen Planunterlagen, insbesondere was die Nachvollziehbarkeit der geplanten Maßnahmen betrifft, nicht als ausreichend zu bezeichnen sind, da teilweise nicht klar ist, ob die geplanten Maßnahmen projektgegenständlich sind oder bereits - rechtmäßig - bestehen. Zum Beispiel sind das Hauptgebäude und die Garage im gegenständlichen Lageplan Rot als Neubau gekennzeichnet, die Stützmauer an der östlichen Grundgrenze Schwarz als Bestand und die geplante Freitreppenanlage ist gar nicht dargestellt.“

 

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien mit Schreiben vom 7.3.2017 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass, sollte bis 27.3.2017 fristgerecht keine Stellungnahme eingebracht werden, ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werde und davon auszugehen ist, dass der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen wird, dass das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit f iVm § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 abzuweisen ist.

 

Seitens der Beschwerdeführer wurde eine Äußerung zu dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben.

 

Seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin bzw deren Rechtsnachfolgerin BB wurde zunächst mit Schreiben vom 27.3.2017 um Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage vollständiger Planunterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens ersucht.

 

Die Frist zur Stellungnahme wurde daraufhin antragsgemäß bis 24.4.2017 verlängert.

 

Mit Schreiben vom 24.4.2017 wurde seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin erneut ein Antrag auf Fristerstreckung um weitere zwei Wochen eingebracht; daraufhin wurde die Frist erneut bis 8.5.2017 verlängert, um die Vorlage vollständiger Planunterlagen zu ermöglichen.

 

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Bauwerberin vom 8.5.2017 wurde erneut ersucht, dass eine weitere Frist von 14 Tagen eingeräumt werden möge und wurde daraufhin seitens der gefertigten Gerichts „letztmalig eine Fristverlängerung bis 22.5.2017“ eingeräumt.

 

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Bauwerberin vom 22.5.2017 wurde schließlich beantragt, einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle zum Beweis dafür durchzuführen, dass die Aufschüttung Ost zum Urgelände inklusive Absturzsicherung nur 1,60 m betrage.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die angekündigten Pläne in ca 14 Tagen fertiggestellt sein sollen und diese im Verfahren vorgelegt werden.

 

Trotz Zuwartens bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte bis dato keine Vorlage der in Aussicht gestellten Planunterlagen.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.

 

Auf die Rechtsfolge der Abweisung des Bauansuchens gemäß § 27 Abs 4 lit f iVm § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 wurde die Bauwerberin bereits im Schreiben des gefertigten Gerichts vom 7.3.2017 ausdrücklich hingewiesen, trotzdem wurden bis dato keine Planunterlagen seitens der Bauwerberin in Vorlage gebracht. Dies wiegt umso gravierender, als die Bauwerberin bereits mit Erkenntnis des VwGH vom 22.1.2015, Ro 2014/06/0005, Kenntnis von der Unschlüssigkeit der Baupläne (siehe Seite 15, letzter Absatz) erlangt hat.

 

II. Rechtsgrundlagen:

 

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 32/2017 (TBO 2011), maßgeblich:

 

„Begriffsbestimmungen

 

§ 2. […]

(16) Untergeordnete Bauteile sind:

a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b) Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.

[…]

 

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

§ 6. […]

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

 

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

[…]

 

Baubewilligung

 

§ 27. […]

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 9 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder

e) entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c) der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d) eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e) im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder

f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

…“

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

Dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen MM vom 6.3.2017 kann entnommen werden, dass aus der Einreichplanung ersichtlich sei, dass an der Ostseite des Grundstückes eine Freitreppenanlage geplant sei, welche bis zu 3,80 m in den Mindestabstandsbereich des unmittelbar anschließenden Nachbargrundstückes **2, KG Z, das im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, reicht.

 

Ungeachtet des Umstandes, wonach Freitreppen nur dann als untergeordnete Bauteile gelten, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind, bleibt zu attestieren, dass gemäß § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 untergeordnete Teile nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen.

 

Hinweise darauf, dass diese Freitreppen nicht projektgegenständlich sind, ergeben sich weder aus dem Einreichplan vom 20.3.2009 noch aus den Mitteilungen des Rechtsvertreters der Bauwerberin vom 27.3.2017, vom 24.4.2017, vom 8.05.2017 und vom 22.5.2017.

 

Im Ergebnis war daher das Bauansuchen wegen Verletzung von Mindestabstands-bestimmungen abzuweisen, ohne dass auf das weitere beschwerdegegenständliche Vorbringen hinsichtlich des Verlaufs des Urgeländes sowie auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten vermessungstechnischen Unzulänglichkeiten näher eingegangen werden musste.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

 

Mag. Christian Hengl

(Richter)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte