European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.23.1235.6
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, betreffend die Erteilung eines Abschussauftrages für 58 Stück Rotwild im Jagdrevier der Genossenschaftsjagd CC nach dem Tierseuchengesetz als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt durch den der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbaren Amtstierarzt
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Anordnung des Abschusses von 58 Stück Rotwild, welche in Anwendung von § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.7.2011, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl 26/2014 als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, in seinen Rechten verletzt wurde.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG iVm den §§ 1 Ziff 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 213/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Y) dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 1.475,20, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 1.844,00 sowie die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 3.349,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Maßnahmenbeschwerde von DD, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, betreffend die Erteilung eines Abschussauftrages für 58 Stück Rotwild im Jagdrevier der Genossenschaftsjagd CC nach dem Tierseuchengesetz durch den der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbaren Amtstierarzt den
B E S C H L U S S
1. Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft X) den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:
Mit Schriftsatz vom 19.06.2019, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag eingelangt, erhoben die beiden Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Abschussanordnung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Y. Mit Schreiben vom 21.05.2019 zur Zl ***** sei den Beschwerdeführern der Abschuss von 58 Stück Rotwild im Revier der Genossenschaftsjagd CC im Zeitraum vom 24.04.2019 bis zum 31.12.2019 aufgetragen worden. Gegen diese Anordnung richtet sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde.
Nachfolgend wurde die Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Tirol bis zum 23.07.2019 die Bezug habenden Verwaltungsakten vorzulegen und weiters wurde sie eingeladen, eine allfällige Gegenschrift zu dieser Beschwerde vorzulegen.
Weiters fand am 19.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer neben den beiden Beschwerdeführern auch der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y einvernommen wurde. Abschließend wurde allen Parteien noch eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt, von der alle Parteien Gebrauch machten.
II. Sachverhaltsfeststellungen:
a) Feststellungen zur Ausgangslage der Tbc-Ausbreitung beim Rotwildbestand im EE-Tal:
Seit dem Jahr 1999 wurden im Bezirk Y in der Region W zunehmend Fälle von Tuberkulose festgestellt. Ausgehend von weiteren Erhebungen und flächendeckenden Tbc-Untersuchungen in allen Rinderbeständen der Bezirke Y, V, U und T im Winter 2008/2009 wurde letztlich das Vorliegen einer Tierseuche festgestellt.
Verursacht wird die Tuberkulose durch pathogene Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes (MTC). Dazu gehören unter anderem Mycobacterium tuberciilosis, Mycobacterium bovis und Mycobacterium caprae, deren Benennung sich jeweils auf die Spezies ihrer Erstbeschreibung bezieht. Diese Unterscheidungen sind deshalb von Bedeutung, da in der Diagnostik molekularbiologische Methoden zur Genotypisierung von Mykobakterien insofern eine große Bedeutung zukommt, da sie das Vergleichen von Stämmen aktueller und früherer Ausbrüche oder auch von Isolaten verschiedener Tierarten in einer Region ermöglichen. Bei einem Ausbruch einer Tierseuche besteht die Möglichkeit, dass es sich um sogenannte „spill-over hosts“ handelt und es hierbei zu einer wechselseitigen Infektion von Tieren verschiedener Spezies kommt. Soweit es sich allerdings um eine Tbc-Infektion bei Rotwild im EE-Tal handelt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei bereits um einen „maintenance host“ handelt. Unter einem „maintenance host“ versteht man, dass eine Spezies die Infektion ohne Eintrag von außen erhalten kann.
Von einer derartigen Annahme ist bei der aktuellen Tbc-Situation des Rotwildes im EE-Tal auszugehen. Ein durchgeführtes DNA-Fingerprinting der Isolate weist auf ein seit längerer Zeit bestehendes endemisches Vorkommen des Erregers hin. Eine Subtypisierung der Erregerstämme führte dazu, dass ein eigener EE-Tal-Typ identifiziert werden konnte, der sich aufgrund von gruppenspezifischen Deletionen in der sogenannten RD4 („region of difference four“) definiert und seit Jahren stabil nachweisbar ist. Zu dieser Ausgangslage passend ist auch auf die zwei im Akt einliegenden Prüfberichte der AGES über die Befundung von Rotwildproben aus der Genossenschaftsjagd CC aus dem Jahr 2018 zu verweisen, bei denen in beiden Fällen M. caprae vom Genotyp EE-Tal nachgewiesen worden ist.
Zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen erließ der Bundesminister für Gesundheit die Verordnung BGBl II Nr 181/2011. Auf diese aufbauend erließ der Landeshauptmann von Tirol eine Verordnung, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler EE-Tal mit LGBl Nr 68/2011 (nunmehr in der Fassung LGBl Nr 26/2014) in Kraft gesetzt wurde.
Aufbauend auf diese Verordnungen wurde das Seuchenbekämpfungsgebiet, das aus einer Bekämpfungszone und einer Überwachungszone besteht, letztmals mit 2. April 2014 neu definiert. Seit diesem Zeitpunkt besteht die Bekämpfungszone aus den beiden Revieren Eigenjagd FF und Genossenschaftsjagd GG (beide im Gemeindegebiet von GG). Die Überwachungszone befindet sich in den Hegebereichen EE-Tal 1, EE-Tal-Mitte und S, allesamt im Bereich des hinteren bzw mittleren EE-Tales gelegen. Die hier verfahrensgegenständliche Jagdgenossenschaftsjagd CC ist im Hegering EE-Tal 1 erfasst und liegt somit in der Überwachungszone.
Zur Bekämpfung der Rotwildtuberkulose setzte die Bezirkshauptmannschaft Y die jagdliche Bewirtschaftung des Rotwildbestandes aus und stützte sich auf ein ausschließliches Bekämpfen auf Grundlage des Tierseuchengesetzes. Hierzu erließ der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y in den letzten Jahren Abschussanordnungen, die er jeweils gegenüber den Jagdschutzorganen der betreffenden Reviere als Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anordnete. Den Anordnungen des Amtstierarztes liegt einerseits das Gutachten des JJ „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der bovinen Tuberkulose beim Rotwild“ sowie die laufende Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen KK zu Grunde.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2015 als Berufsjäger für die Jagdreviere GJ CC und EJ LL angestellt. In dieser Funktion ist er auch als Jagdschutzorgan von der Bezirkshauptmannschaft Y bestellt worden.
Zur Bekämpfung der aktuellen Tierseuche wurden ihm vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y bereits mehrfach Abschussanordnungen für die GJ CC erteilt. Im Jahr 2015 wurden 43 Stück Rotwild vorgeschrieben und 37 erlegt. 2016 wurden von vorgeschriebenen 40 Stück 31 erlegt, 2017 von vorgeschriebenen 44 Stück 35 und 2018 wurden 44 Stück Rotwild vorgeschrieben und 27 erlegt.
Für 2019 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, im Zeitraum 24.04. bis 31.12.2019 58 Stück Rotwild, davon zumindest 22 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere) und 22 Kälber, aber höchstens 3 Stück Hirschen der Klasse I oder II, zu töten.
Für die Nichterfüllung dieser Abschussanordnungen wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach bestraft. So wurden beim Landesverwaltungsgericht Tirol bisher Verwaltungsstrafverfahren für die Nichterfüllung der Abschussanordnungen 2015 (LVwG Tirol 2017/34/2113) und für das Jahr 2016 (LVwG Tirol 2018/41/2579) durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen.
Zur Vorbereitung der Abschussanordnung 2019 fand im April dieses Jahres eine Informationsveranstaltung statt, bei der der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y die Abschusszahlen jeweils für den Hegebezirk vorgab. Bei dieser Veranstaltung waren neben den Jagdschutzorganen der betroffenen Jagdreviere auch die Hegemeister anwesend. Eine Diskussion oder eine weitergehende Information zur Aufteilung auf die einzelnen Jagdreviere erfolgte nicht und ergab sich diese erst durch die Zustellung der nunmehr bekämpften Abschussanordnung vom 21.05.2019 zu Zl *****.
Die nunmehr bekämpfte Abschussanordnung wurde auch dem Jagdausübungsberechtigten, dem Zweitbeschwerdeführer DD, „zur Kenntnis“ mit dem Zusatz „…diese Abschussanordnung sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen.“ zugestellt.
III. Beweiswürdigung:
Unstrittig ist das Vorliegen einer tierseuchenartigen Tuberkuloseinfektion im Rotwildbestand des hinteren und mittleren EE-Tales und der Ausbildung eines eigenen genotypischen Subtypes, wobei die Tuberkulose im Rotwildbestand des mittleren hinteren EE-Tales bereits endemisch vorkommt und der Rotwildbestand insoweit bereits als „maintenance host“ zu bezeichnen ist (ausführlich dazu Glawischnig et all, Tuberculosis in free-living red deer in the northern Alps in Wiener Tierärztliche Monatsschrift 2003; 90: 38-44; und Prodinger et all, Molekulare Epidemiologie von Infektionen durch Mycobacterium bovis subspecies caprae in Westösterreich. In: 2. Arbeitstagung „Mycobakterieninfektion“. Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Arbeitskreis Veterinärmedizinische Infektionsdiagnostik, Jena).
Weiters unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Jagdschutzorgan in der Genossenschaftsjagd CC ist. Ebenso unbestritten sind die Abschussanordnungen für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018. Ebenfalls unstrittig ist die Nichterfüllung dieser Abschussanträge und die vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen Abschusszahlen für diese Jahre.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zum Erstbeschwerdeführer AA:
a.) In der Sache:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz um Vollzugsakte handelt denen eine elementare Bedeutung zukommt. Insbesondere wenn es sich, so wie im hier vorliegend Fall einer Tbc-Seuchenbekämpfung, nicht nur um die Bekämpfung einer für die Landwirtschaft hoch schädlichen Tierseuche handelt, sondern auch um die Eindämmung einer auf Menschen übertragbaren allgemeinen Seuche. In Anbetracht dieser Gefahr für das Leben und die Gesundheit eines unbekannten aber sehr großen Kreises von Menschen ist bei der Vollziehung der gesetzlich und verordnungsmäßig erlassenen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes mit entsprechender Stringenz vorzugehen und hat eine allfällige Auslegung von Bestimmungen so zu erfolgen, dass sie mit dem Schutzcharakter des Gesetzes im Einklang steht.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH v 27.4.2015, Ro 2015/11/0009) findet das Tierseuchengesetz (TSG) gemäß § 1 Abs 1 Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet gemäß § 1 Abs 2 TSG auf Wildtiere in freier Wildbahn nach Maßgabe des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.
Gemäß § 1 Abs 4 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den in § 16 TSG genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen des TSG und in welchem Umfang diese "auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden" sind. In gleicher Weise hat der Bundesminister, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, "auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang" die Bestimmungen des TSG anzuwenden sind.
Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung BGBl II Nr 181/2011. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (§ 1 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (§ 1 Abs 2 der Rotwild-Tbc-Verordnung).
Für den hier vorliegenden Sachverhalt erweist sich insbesondere § 4 Z 10 Rotwild-Tbc-Verordnung als ausschlaggebend. Diese Bestimmung sieht für eine vom Landeshauptmann zu erlassenden Seuchenbekämpfungsplanverordnung vor, dass „...die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde;“
In diesem Rahmen sieht auch die Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.7.2011, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl 26/2014, in § 3 Abs 3 vor, dass wenn „…mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt wird, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.“
Diesen zwingenden Bestimmungen kommt vor dem oben festgestellten Sachverhalt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat als Jagschutzorgan die an ihn gerichteten Abschussanordnungen in den letzten Jahren nur sehr mangelhaft und jedenfalls in einem für eine Seuchenbekämpfung unzulänglichen Ausmaß erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die diesbezüglichen und teilweise gerichtlich bestätigten Verwaltungsstrafen zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat hierbei einen abfallenden Abschusserfolg, der von 86 % im Jahr 2015 auf 61 % im Jahr 2018 absank.
Ausgehend von einem durchgehend negativen Abschussergebnis mit deutlich abfallender Tendenz ist eine weitere Anordnung von Abschüssen kein zielführendes Mittel zur Bekämpfung einer endemisch vorkommenden Tierseuche. Vielmehr hat nun die zwingend verordnete Alternativmaßnahme (argumentum: hat (!) anzuordnen) im Sinne des § 3 Abs 3 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol zur Anwendung zu gelangen. Dies bedeutet, dass nach allfälliger bescheidmäßiger Vorschreibung zukünftig jeglicher Abschuss von Rotwild ausschließlich durch behördlich zu bestellende Organe, anstatt durch den Erstbeschwerdeführer, zu erfolgen hat.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Person, die behauptet, durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektivöffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden ist, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, mwN). Die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl VwGH 15.5.2008, 2008/09/0063, mwN).
So ist auch der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbechwerde (2016), 59).
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine gesetzliche bestehende und im Verordnungsweg perpetuierte Ermächtigung insofern überschritten worden, dass an sich in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt zulässige Abschussanordnungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer als Jagdschutzorgan nach viermaligem Scheitern jedenfalls zwingend durch eine andere Maßnahme zu ersetzen sind. Insofern war eine neuerliche Anordnung von Abschüssen rechtswidrig.
b.) Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Fragen inwieweit bzw wie oft Jagdschutzorgane bei einer Tierseuchenbekämpfung einzubeziehen sind und ab wann alternative Maßnahmen zwingend zur Anwendung zu gelangen haben, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und daher war die ordentliche Revision zuzulassen.
Zum Zweitbeschwerdeführer DD:
a.) In der Sache:
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005).
Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.
Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).
Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva).
Ausgehend vom oben festgestellten Sachverhalt ist zwingend davon auszugehen, dass eine lediglich „zur Kenntnis“ zugestellte Abschussanordnung auch wenn sie den Zusatz „…diese Abschussanordnung sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen.“ aufweist, keinesfalls einen derartigen Befolgungsanspruch auszulösen vermag, der bei objektiver Betrachtung bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohende physischen Sanktion (objektiv) androht.
Im Ergebnis war daher die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
b.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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