European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.31.0782.3
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.3.2019, *****, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 1.2.2019, eingelangt beim Gemeindeamt Z am selben Tag, beantragten CC und DD die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelwohnhauses mit Garage und Carport auf Gst **1 KG Z.
Mit Kundmachung vom 5.3.2019 wurde von der belangten Behörde für den 22.3.2019 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde dazu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich geladen. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine schriftliche Stellungnahme vom 15.3.2019 eingebracht.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.3.2019, *****, wurde die Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garage und Carport“ auf Gst **1, KG Z, unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung diese Bescheides wurde die schriftliche Stellungnahme des AA vom 15.3.2019 vollständig wiedergegeben und festgehalten, dass es sich um Einwendungen bezüglich der Berechtigung zur Zufahrt und Fragen zum Dienstbarkeitsvertrag handle sowie eine unzulässige Servitutserweiterung behauptet worden sei.
Diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde im Bewilligungsbescheid als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung sei. Derzeit bestehe keine auf Dauer ausgelegte rechtliche gesicherte Zufahrt zu den nordseitig geplanten Carports, weswegen die Baubewilligung rechtswidrig erteilt worden sei.
In Beilage /2 der Dienstbarkeitsvereinbarung sei ausgeführt, dass die befestigte Fahrbahn und damit der für die Bauwerber nutzbare Teil der Straße an der nördlichen Grenze des Gst **2 liege. Ein Befahren des südlich Teilstückes der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei daher nicht gestattet.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann das gegenständliche Bauansuchen abzuweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2019, in deren Rahmen das gegenständliche Bauvorhaben in Anwesenheit der Bauwerber, des Rechtsvertreters der Bauwerber und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurde.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf dem in der Widmungskategorie Wohngebiet befindlichen Gst **1, KG Z, ein Doppelwohnhaus mit Garage und Carport errichtet werden soll.
Für das Baugrundstück wurde der Bebauungsplan Nr. *****, erlassen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 17.6.2014, verordnet.
Der Beschwerdeführer grenzt als Eigentümer der Wegparzelle **2 KG Z unmittelbar an das Baugrundstück an und hat im Bauverfahren rechtzeitige Einwendungen erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw den eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke konnte im TIRIS nachvollzogen werden.
III. Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018, von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
c) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
d) der Bestimmungen über den Brandschutz,
e) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
f) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
g) der Abstandsbestimmungen des § 6,
h) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar, AA, Eigentümer der Wegparzelle **2, KG Z, ist. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar südlich und nördlich an das Baugrundstück Gst **1 an. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits und in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 1.4.2008, 2007/06/0304 und viele andere).
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass aus § 33 Abs 3 TBO 2018 kein Vorbringen des Nachbarn dergestalt abzuleiten sei, wonach die ordnungsgemäße Erschließung nicht gegeben sei (vgl VwGH 20.2.2003, 2002/06/0198). Auch die Einwendung, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen (vgl dazu etwa VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015 oder VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178), stellt kein Nachbarrecht iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 dar.
Da sich sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers somit in zwar rechtzeitigen, jedoch im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 unzulässigen, Einwendungen erschöpft, wurde dieses von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Unter Bezugnahme auf die Anregung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach der Akt an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten sei, wird einerseits ausgeführt, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Nichtigerklärung zukomme (vgl etwa VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337), andererseits, dass sich für den Gefertigten aus der Textierung der in Vorlage gebrachten Dienstbarkeitsverträge aus den Jahren 2006, 2014 und 2018 in keinster Weise der Schluss ziehen lasse, dass die Erschließung des Gst **1, KG Z, ausschließlich über die südliche Spange des Gst **2 zu erfolgen habe.
Dementsprechend bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, die zu Gunsten des Baugrundstückes grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Gst **1 gemäß Punkt IX. des Kaufvertrages vom 16.5.2014 in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis kam der Beschwerde daher keine Berechtigung zu, weswegen diese abzuweisen war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dass Einwendungen hinsichtlich des Fehlens der rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht auf Nachbarrechten iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 gründen, wurde wiederholt (vgl die zitierte Rechtsprechung) und auch bis zuletzt judiziert.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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