JagdG Tir 2004 §34 Abs1
JagdG Tir 2004 §11
JagdG Tir 2004 §11a
JagdG Tir 2004 §11 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.2377.24
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2017, Zahl ****, betreffend Versagung der Bestätigung der Bestellung eines Berufsjägers zum Jagdschutzorgan gemäß den §§ 32 Abs 1 lit c, Abs 2 lit a und 34 Abs 1 vierter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) im Teil W des Genossenschaftsjagdgebietes Z nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Anzeige wird gemäß den §§ 31 Abs 1 und 34 Abs 1 TJG 2004 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, **** Y, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Ausübung des Jagdrechtes im Genossenschaftsjagdgebiet Z wird von der Jagdgenossenschaft Z in fünf Teilen (Teile W, V, T, S und R) verpachtet.
Pächter des Teiles W ist / sind die CC GmbH, des Teiles V DD und EE, des Teiles T FF und GG, des Teiles S JJ und KK, des Teiles R LL und MM.
Gestützt auf § 11 Abs 7 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012, haben diese Pächterin / diese Pächter die Ausübung des Jagdrechtes mit Wirkung vom 01.04.2013 jeweils auf einen eigenen „Jagdleiter“ übertragen und der belangten Behörde gegenüber angezeigt. Demnach ist im Teil W der Beschwerdeführer, im Teil V DD, im Teil T FF, im Teil S JJ und im Teil R NN „Jagdleiter“.
Der Beschwerdeführer, DD, FF, JJ und NN haben den Beschwerdeführer für das Genossenschaftsjagdgebiet Z zum Berufsjäger, der den Jagdschutz zu besorgen hat, bestellt und die Bestellung des Beschwerdeführers für dieses Genossenschaftsjagdgebiet der belangten Behörde gemäß § 34 Abs 1 TJG 2004 in einem angezeigt. Mit dieser Anzeige ist ein ärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist, nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon, dass diese fünf Personen von den jeweiligen Pächtern für diese Bestellung und diese Anzeige gegenüber der Behörde nicht konkret bevollmächtigt worden waren (vgl OZ 24), ist sowohl die Bestellung als auch die Anzeige gegenüber der Behörde von diesen fünf Personen persönlich und nicht in Vertretung der jeweiligen Pächter erfolgt (vgl mit 12.06.2017 datierte Anzeige, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2017).
Mit Schreiben vom 24.07.2017 hat die belangte Behörde diese fünf Personen zur Verbesserung ihrer Anzeige durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und Mitteilung, in welchem Stundenausmaß der Beschwerdeführer angestellt werden soll, aufgefordert.
Das amtsärztliche Gutachten ist am 22.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 29.08.2017 mitgeteilt, dass als Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche vorgesehen sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers als Berufsjäger zum Jagdschutzorgan für das Genossenschaftsjagdgebiet Z gemäß den §§ 32 Abs 1 lit c, Abs 2 lit a und 34 Abs 1 vierter Satz TJG 2004 versagt, weil sich der Beschwerdeführer wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht habe und deswegen die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben erforderliche Verlässlichkeit nicht besitze. Der angefochtene Bescheid ist am 21.09.2017 abgefertigt und von den fünf Antragstellern erst ab diesem Datum übernommen worden.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, als Berufsjäger für die Genossenschaftsjagd Z bestätigt zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und in seinem subjektiven Recht als „Jagdleiter“ verletzt, den von ihm für das Genossenschaftsjagdgebiet Z bestellten Berufsjäger bestätigt zu erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Inhaltlich wird im Wesentlichen bestritten, dass er die für die Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben erforderliche Verlässlichkeit nicht besitze. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit sei aufgrund des Ergebnisses der in § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Bestätigung der Bestellung.
Beweis wurde aufgenommen durch die am 06.06.2017 eingelangte Anzeige samt Urkunde über die Bestellung des Beschwerdeführers zum Berufsjäger, der den Jagdschutz im Genossenschaftsjagdgebiet Z zu besorgen hat, vier mit 19.09.2017 datierte Auszüge aus der Verwaltungsstrafevidenz, den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 24.07.2017, das amtsärztliches Zeugnis vom 22.08.2017, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 29.08.2017, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Mitteilung der belangten Behörde vom 17.10.2017 samt Beilagen (vgl OZ 2), das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2017 zu LVwG-2017/34/0994-14 (OZ 4), die E-Mail der belangten Behörde vom 19.10.2017 (OZ 5), den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2017 zu Ra 2017/03/0080-3 (OZ 6), den Akt des Bezirksgerichtes X zu **** (vgl OZ 7 und 10), die E-Mails der belangten Behörde vom 30.10., vom 02., 07., 08. und 16.11.2017 (vgl OZ 9, 12, 19, 20, 21), die Aktenvermerke der Richterin vom 03., 04. und 16.11.2017 (vgl OZ 15, 16 und 22), die Mitteilungen des Beschwerdeführers vom 07.11. und 22.11.2017 (vgl OZ 18 und 24) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde als Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2017 (vgl OZ 17).
Dieser unstrittige Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Vorauszuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur als Anzeiger der Bestellung, nicht aber als jene Person, deren Bestellung nicht bestätigt wurde, Parteistellung zukommt (vgl VwGH 23.10.1970, 1775, 1776/70).
Die Ausübung des Jagdrechtes auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht nach § 11 Abs 4 erster Satz TJG 2004 der Jagdgenossenschaft zu. Die Jagdgenossenschaft hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung) (vgl § 11 Abs 4 zweiter Satz TJG 2004). Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nach § 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004 dann Gegenstand eines gültigen Pachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht.
Die gegenständliche Jagdgenossenschaft hat die Ausübung des Jagdrechtes im in Rede stehenden Genossenschaftsjagdgebiet insgesamt in fünf Teilen, nämlich an eine juristische Person (Teil W) und an jeweils zwei natürliche Personen (Teile V, T, S und R), verpachtet.
Wird die Ausübung des Jagdrechtes – wie hier – an eine Mehrheit von Personen verpachtet, haben die Mitpächter nach § 11 Abs 6 TJG 2004 die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen (diese gesetzliche Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen § 11 Abs 7 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012).
Entgegen § 11 Abs 6 TJG 2004 (bzw § 11 Abs 7 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012) gibt es im gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebiet nicht einen Jagdleiter, sondern werden jene fünf Teile des Jagdgebietes, die verpachtet wurden, jeweils als selbstständiges Jagdgebiet behandelt und wurde die Ausübung des Jagdrechtes auf fünf „Jagdleiter“ übertragen.
Richtigerweise hätten die fünf Mitpächter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs 3 und 7 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012 aber auf einen Jagdleiter übertragen müssen.
Wurde einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs 3 und 7 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012 übertragen, so kamen diesem die nach dem TJG 2004 dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu (vgl § 11 Abs 7 zweiter Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012). Diese Bestimmung entsprach dem heute in Kraft befindlichen § 11a Abs 1 TJG 2004. Nach dieser Bestimmung kommen dem Jagdleiter die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu, wenn die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs 6 TJG 2004 auf einen solchen übertragen wird.
Sofern dieser Jagdleiter den Jagdschutz nicht nach § 31 Abs 4 TJG 2004 selbst ausüben würde, hätte dieser nach § 31 Abs 1 erster Satz TJG 2004 einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Folgerichtig wäre von diesem Jagdleiter auch die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan nach § 34 Abs 1 erster Satz TJG 2004 der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen gewesen.
Eine Anzeigelegitimation des Beschwerdeführers und der oben angeführten Personen im Hinblick auf das in Rede stehende Genossenschaftsjagdgebiet ist deswegen nicht gegeben, weil keinem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten für das gesamte Genossenschaftsjagdgebiet zukommen (vgl dazu § 11 Abs 7 TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012 bzw § 11a Abs 1 TJG 2004).
In Zusammenhalt mit § 31 Abs 1 TJG 2004 ist davon auszugehen, dass eine Anzeige einer Person, die nicht anzeigelegitimiert ist, die vierwöchige Frist im Sinne des § 34 Abs 1 sechster Satz TJG 2004 nicht auszulösen vermag.
Insgesamt ist der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anzeige zurückgewiesen wird.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass hier ein Fall des § 31 Abs 1 zweiter Satz TJG 2004 mangels aneinandergrenzender Jagdgebiete nicht vorliegt. Tatsächlich liegt nämlich nur ein Jagdgebiet, nämlich das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet, das in fünf Teilen verpachtet wird, vor. Während der Abschussplan nach § 37a Abs 3 TJG 2004 ausdrücklich für ein Jagdgebiet oder für einen Teil eines Jagdgebietes erstellt werden kann, ermöglicht § 31 Abs 1 zweiter Satz TJG 2004 nur, dass die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete nach Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen können. Dass die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes nach § 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004 nur dann Gegenstand eines gültigen Jagpachtvertrages sein kann, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht, bedeutet nicht, dass der selbstständig verpachtete Teil eines Jagdgebietes zum selbstständigen Jagdgebiet wird.
Im Übrigen sind Verfahren nach § 31 Abs 1 dritter Satz TJG 2004 und solche nach § 34 Abs 1 TJG 2004 voneinander zu unterscheiden. In Verfahren nach § 31 Abs 1 zweiter Satz TJG 2004 können die Jagdausübungsberechtigen angrenzender Jagdgebiete einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde zustimmt. Die Zustimmung zur Bestellung eines gemeinsamen Jagdaufsehers oder Berufsjägers ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist. Jagdschutz ist nach § 2 Abs 5 TJG 2004 der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften. In Verfahren nach § 34 Abs 1 TJG 2004 ist hingegen – nach Vorlage der dort geforderten Unterlagen – zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 TJG 2004 erfüllt sind.
Aus der gleichwertigen Gegenüberstellung im § 30 Abs 1 TJG 2003 von Berufsjäger und Jagdaufseher einerseits und dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd selbst ausübt, andererseits (siehe auch § 31 Abs 4 TJG 2004) ist abzuleiten, dass eine Selbstbestellung des Jagdausübungsberechtigten zum Berufsjäger oder Jagdaufseher für sein eigenes Revier dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, Anm 2 zu § 30).
Ein Fall des § 11 Abs 7 TJG 2004, wonach unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs 2 bis 6 die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden kann, liegt hier deswegen nicht vor, weil es dadurch zu einer Zerlegung des Jagdausübungsrechts kommen würde.
Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 11 Abs 6 TJG 2004 (diese gesetzliche Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen § 11 Abs 7 erster Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012) normiert ausdrücklich, dass die Ausübung des Jagdrechtes im Falle der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an mehrere Pächter auf einen Jagdleiter zu übertragen ist. Nach § 11a Abs 1 TJG 2004 (diese Bestimmung entspricht dem am 01.04.2013 in Kraft befindlichen § 11 Abs 7 zweiter Satz TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 150/2012) kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Dieser hat nach § 31 Abs 1 TJG 2004 in Zusammenhalt mit vorzitierter Bestimmung den Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nach § 31 Abs 4 TJG 2004 nicht selbst ausübt und die Bestellung des Berufsjägers zum Jagdschutzorgan der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 34 Abs 1 erster Satz TJG 2004 binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Das TJG 2004 sieht die Bestellung eines Jagdleiters bzw die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter in einem nur verpachteten Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes, das kein eigenständiges Jagdgebiet darstellt, nicht vor. Insofern gilt der Beschwerdeführer nicht als Jagdleiter im Sinne des § 11a Abs 1 TJG 2004, weshalb ihm die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten (hier: den Pächtern) zugewiesenen Rechte und Pflichte im Hinblick auf das in Rede stehende Genossenschaftsjagdgebiet nicht zukommen, er nicht zur Bestellung eines Berufsjägers im Sinne des § 31 Abs 1 erster Satz TJG 2004 für dieses Jagdgebiet berechtigt und damit auch nicht anzeigelegitimiert im Sinne des § 34 Abs 1 erster Satz TJG 2004 war. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die vorzitierten Bestimmungen des TJG 2004, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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