VwGH Ra 2017/03/0080

VwGHRa 2017/03/008013.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des F P in P, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/20-25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Juli 2017, Zl LVwG-2017/23/0994-14, betreffend eine Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Tir 2004 §11b;
JagdG Tir 2004 §70 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 10. Juni 2016 an einem näher umschriebenen Ort die Jagd nicht in weidgerechter Weise ausgeübt, indem er dort ein trächtiges Alttier (weibliches Rotwild) erlegt habe. Dadurch habe er gegen § 70 Abs 1 Z 7 Tiroler Jagdgesetz 2004 (Tiroler JG) verstoßen. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 300,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Der Beschwerde des Revisionswerbers gegen diese Entscheidung gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nur insoweit Folge, als es die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabsetzte. Die Revision erklärte das LVwG für unzulässig.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende, außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, es fehle zu den maßgeblichen Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Tiroler JG kenne keine Regelung, die den Abschuss trächtiger Tiere verbiete. Wenn das LVwG argumentiere, dass es dem herrschenden Jagdgebrauch widerspreche (und deshalb nicht weidgerecht sei), ein trächtiges Tier zu erlegen, sei dies nicht zielführend. Das Land Tirol habe nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler JG die längsten Jagdzeiten sämtlicher Bundesländer. Daraus ergebe sich, dass der Verordnungsgeber auch den Abschuss trächtiger Tiere billige. Das Ziel der Reduktion von Rotwild werde höher bewertet als die Weidgerechtigkeit. Auch sei bereits in den behördlichen Vorschreibungen des Abschussplanes und der vorgegebenen zeitlichen Abfolge des Abschusses angelegt, dass beim Abschuss zwangsläufig auch trächtige Tiere zur Strecke kommen können. In Wirklichkeit seien schon der so festgesetzte Abschuss sowie die gesetzlich bzw durch Verordnung festgelegten Schusszeiten unweidmännisch.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

5 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen die Jagd in weidgerechter Weise vorgeworfen (§ 70 Abs 1 Z 7 iVm § 11b Abs 1 Tiroler JG). Das LVwG hat die Revision für nicht zulässig erklärt, weil in der - von ihm zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt worden sei, was unter weidgerechter Jagdausübung zu verstehen sei. Im Übrigen sei fallbezogen nur der Sachverhalt zu klären gewesen.

6 Diesen Erwägungen ist nicht entgegen zu treten: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass es sich bei der Weidgerechtigkeit um einen im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd stehenden Sorgfaltsmaßstab handelt. Der Begriff der Weidgerechtigkeit umschreibt als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen des Jagdhandwerkes und betrifft die ethische Einstellung des Jägers zum Mitmenschen und zum Tier. Auch wurde erkannt, dass die Jagd dann weidgerecht ausgeübt wird, wenn sie in einer Weise ausgeführt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. In diesem Sinn ist die Frage weidgerechten Verhaltens von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches (vgl etwa VwGH vom 23. Oktober 2010, 2013/03/0071, mwN, dessen diesbezüglichen Überlegungen zum NÖ Jagdgesetz 1974 verallgemeinerungsfähig sind).

7 Das LVwG stellte - gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten - fest, dass es - auch zum Tatzeitpunkt -

dem herkömmlichen Jagdgebrauch und ethischen Grundsätzen widersprochen habe, trächtiges Rotwild zu erlegen. Weiters ging das LVwG in seinen Feststellungen davon aus, dass der Revisionswerber bei sorgfältigem Ansprechen des Tieres dessen Trächtigkeit erkennen hätte können. Ausgehend davon ist es nicht als fehlerhaft anzusehen, wenn das LVwG unter Zugrundelegung der vorhandenen rechtlichen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes die Weidgerechtigkeit der Jagdausübung des Revisionswerbers im gegenständlichen Fall verneint hat.

8 Zum Revisionsvorbringen, die erlaubten Jagdzeiten einerseits und der Abschussplan andererseits würden ihm - sinngemäß - das Erlegen auch trächtiger Tiere erlauben bzw ihm keine andere Wahl lassen, ist lediglich anzumerken, dass sich weder aus der Zweiten Durchführungsverordnung zum JG noch aus dem JG selbst oder dem Abschussplan ergibt, dass dem Revisionswerber damit der Abschuss trächtigen Rotwildes, also nicht weidgerechtes Verhalten, erlaubt oder sogar aufgetragen worden wäre. Zu Recht hat das LVwG auf das gleichlautende Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch darauf hingewiesen, dass allfällige Bedenken gegen die Erfüllbarkeit des (rechtskräftigen) Abschussplanes bei dessen Erstellung oder Festsetzung geltend zu machen gewesen wären.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

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