GVG Tir 1996 §7a Abs5
GVG Tir 1996 §7a Abs4
GVG Tir 1996 §7a Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.0943.1
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn C D, wohnhaft in Adresse, S und des Herrn Ing. A B, Adresse, T, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 17.03.2015, Zahl **-60-6*7*5/**/1-2014,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 01.08.2014 zeigte Herr C D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, den Kaufvertrag zwischen ihm und Herrn Ing. A B vom 09.07.2014 betreffend das Grundstück **7, in EZ 1** und das Grundstück **0, in EZ 1*7*, beide KG S, bei der Grundverkehrsbehörde an.
In der Begründung zu den Genehmigungsvoraussetzungen wurde ausgeführt, dass es sich bei den Grundstücken um langgestreckte Wiesengrundstücke handle. Sofern ein Ausnahmetatbestand nicht vorliegen würde, werde die Durchführung des Interessentenmodells beantragt.
In weiterer Folge wurde von der Behörde ein Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Frage des angemessenen Kaufpreises eingeholt.
Die Sachverständige E F gab mit am 10.10.2014, Zl AGW-GV/**9-2014, ein Gutachten ab, in dem sie zum Ergebnis kam, dass der ortsübliche Preis für das Grundstück **0 Euro 30.400 betrage und für das Grundstück **7 Euro 23.200. In weiterer Folge wurde von Seiten des Antragstellers ein Nachtrag zum Kaufvertrag vorgelegt in dem der Kaufpreis auf Euro 62.000 reduziert wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft U leitete das Interessentenverfahren ein.
Die Kundmachung wurde an der Amtstafel der Gemeinde S vom 23.12.2014 bis zum 21.01.2014 (gemeint wohl 2015) ausgehängt.
Mit Schreiben vom 13.01.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft U am 14.01.2015 meldete Frau G H ihr Interesse am Kauf der beiden Grundstücke an. In ihrem Anbot führt sie auf, dass sie praktizierende Bäuerin sei und einen Betrieb zur Betriebsnummer Nummer habe.
Die Grundstücke seien in unmittelbarer Nähe ihrer landwirtschaftlichen Flächen in S (Grundstück *7*, **8 und **6/1, KG S) gelegen und sie benötige noch dringend weitere Weide- und Grünlandflächen für ihren landwirtschaftlichen Betriebes für Mutterkuhhaltung, um die Betriebswirtschaftlichkeit zu gewährleisten.
Sie verpflichte sich den ortsüblichen Preis zu bezahlen und zwar in bar mit ersparten Geldmitteln.
Zudem legte sie das ausgefüllte Formular für die Begründung des Vorliegens der Landwirteeigenschaft, wie von der Bezirkshauptmannschaft U verwendet, ihrer Anmeldung bei.
In weiterer Folge gab am 20.01.2015 Herr I J sein Interesse am Erwerb der beiden Grundstücke bekannt und reichte am 03.02.2015 das Formblatt der Bezirkshauptmannschaft U unter Anschluss von AMA Unterlagen an.
Am 21.01.2015 meldete schließlich Herr K L durch Einbringung des Formblattes der Bezirkshauptmannschaft U sein Interesse am Erwerb der Grundflächen an und schließlich meldete auch Herr M N am 19.01.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft U am 22.01.2015 sein Interesse an.
In weiterer Folge wurde von Seiten der Antragsteller am 11.02.2015 ein Schriftsatz vorgelegt, dem unter anderem die Erklärung beigelegt war, dass Herr Ing. A B an keinen der Interessenten die Grundstücke verkaufen würde. Weiters lag die Erklärung bei, dass Herr I J, Herr K L und Frau G H ihr Anbot zurückziehen würden.
Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 17.03.2015 in dem dem angezeigten Kaufvertrag die Genehmigung versagt wurde.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass es zunächst nicht sein könne, dass die Zurückziehung von Interessentenmeldungen rechtlich nicht möglich sei.
Die Behörde habe zwar richtig erkannt, dass die Bindungswirkung des § 7a Abs 4 letzter Satz TGVG verhindern soll, dass durch die Erklärung des Verkäufers, er werde mit keinem Interessenten das ursprüngliche Rechtsgeschäft abschließen, die Anbote der Interessenten hinfällig würden. Dies dürfe aber nicht zum Umkehrschluss führen, dass es den Interessenten verwehrt sei, aus welchen Gründen auch immer, ihr Interesse am Grundstück aufzugeben und das Anbot zurückzuziehen. Wenn etwa ein Interessent kurzfristig aufgrund von familiären, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Problemen plötzlich gehindert werde, die Grundstücke, für die er sein Interesse angemeldet habe, in Hinkunft entsprechend zu nutzen, so würde es wohl einen völlig unvertretbaren Eingriff in das Eigentum und die Privatautonomie des Interessenten darstellen, wenn er durch die Behörde gezwungen sei, ein Rechtsgeschäft einzugehen, dessen Verpflichtungen er gar nicht erfüllen könne.
Eine derartige Interpretation, wie sie von Seiten der Behörde getroffen worden sei, sei der Bestimmung des § 7a TGVG jedenfalls nicht abzuleiten.
Eine derartige Interpretation würde einen massiven Eingriff in die Privatautonomie des Interessenten bedeuten und wiederspreche jeglicher verfassungskonformer Interpretation. Richtig sei, dass ein – nicht zurückgezogenes – Anbot eines Interessenten für einen gewissen Zeitraum für Verkäufer und Interessen verbindlich sei. Wie die Materialien ausführlich hervorheben würden, bedeutet die Regelung des § 7a TGVG natürlich nicht, dass der Veräußerer verpflichtet werde, mit einem Interessenten das Rechtsgeschäft abzuschließen. Daher müsse es wohl auch möglich sein, dass der Interessent, wenn dies seinem Willen entspreche, sich aus dem Verkaufsgeschehen wieder zurückziehen könne.
Die Auffassung der Behörde liefe letztendlich darauf hinaus, dass der Veräußerer zwar frei sei, das Rechtsgeschäft nicht mit dem Interessenten abzuschließen, dass jedoch der Interessent noch vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vom Verkäufer zivilrechtlich gezwungen werden könne, den Kaufvertrag abzuschließen, möge er dazu auch gar nicht mehr in der Lage sein. Diese Auffassung unterstelle aber § 7a TGVG einen verfassungswidrigen Inhalt, durch einen massiven Eingriff in das Eigentumsgrundrecht.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer müsse es jedenfalls möglich sein, dass auch ein Interessent sein Anbot zurückziehen könne.
Die Behörde verkenne aber auch die Rechtslage insofern, wenn sie davon ausgehe, dass die Anmeldung von Frau H den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen würde. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 7a Abs 4 ist gleichzeitig mit der Anmeldung die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises zu verpflichten und anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet sei. Nach der Aktenlage sei Frau H dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Der bloße Hinweis auf Ersparnisse könne wohl nicht als der gesetzlich geforderte Nachweis angesehen werden. Zudem sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber diesen Nachweis gleichzeitig mit der Anmeldung verlange. Die Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung sei weder einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich noch könne dies nachgereicht werden.
In dem Frau H nicht die gesetzlich geforderten Verpflichtungen eingehalten habe, könne sie auch nicht als Interessentin im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden.
Aber auch aus anderen Gründen sei Frau H nicht als Interessentin zu qualifizieren.
§ 7 Abs 5 TGVG bestimme, dass einem Landwirt die Interessenteneigenschaft dann zuzuerkennen sei, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das Grundstück, an dessen Erwerb er interessiert sei, liege, oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesen Grundstücken nicht größer sei, als im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieser Grundstücke betriebswirtschaftlich vertretbar sei. Die Behörde gehe davon aus, dass die Interessentin bereits Eigentümerin einiger Grundstücke in der KG S sei.
Die Behörde verkenne aber, dass das Gesetz nicht von vorhandenen Grundstücken, sondern vom Betrieb spreche. Nun sei der Betrieb ein organisatorischer Begriff, der, überspitzt gesprochen, im landwirtschaftlichen Bereich durch die Hofstelle gekennzeichnet sei. Das Zentrum der landwirtschaftlichen Tätigkeit liege aber unbestritten nicht in S, sondern in V. Hier befände sich auch das Betriebsgebäude, das im Sinne der Betriebstätte, das Zentrum des bäuerlichen Unternehmens von Frau H darstelle. Der Betrieb sei jedenfalls mehr als 17 km von den verkaufsgegenständlichen Grundflächen entfernt. Damit habe sich die Behörde aber gar nicht auseinandergesetzt. In den Materialien findet man zur Beschränkung des Interessenten eindeutige Aussagen. Die Materialien limitieren im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung die zulässige Entfernung auf ca 10 km. Durch das Gebot der räumlichen Nähe zwischen Betrieb und den zu erwerbenden Grundstücken, solle im Sinne des Eigentumsschutzes der Kreis der Interessenten möglichst klein gehalten werden. Daher sei im Lichte der Materialien der Begriff betriebswirtschaftlich vertretbar restriktiv zu Interpretieren.
Die Behörde habe durch die Annahme, dass es ausreichend sei, dass die Interessentin bereits Grundstücke in der Gemeinde S besitze, die rechtliche Situation verkannt, dem Bescheid einen rechtswidrigen Inhalt gegeben und damit die Beschwerdeführer im Recht der Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung für das angesuchte Rechtsgeschäft verletzt.
Aus diesem Grund werden nachfolgende Anträge gestellt, nämlich, dass das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die beantragte Bewilligung zum gegenständlichen Rechtsgeschäft erteilen solle, in eventu werde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebe. Sollte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen, so werde die Zuerkennung der ordentlichen Revision beantragt. Es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es zu § 7a TGVG noch keine meritorische Judikatur des VwGH gebe.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass es sich bei Herrn C D, den Rechtserwerber, um keinen praktizierenden Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt. Dies wurde von seiner Seite überdies in keiner Lage des Verfahrens behauptet.
Weiters wird festgestellt, dass sich die Grundstücke **0, in EZ 1*7*, KG S, sowie das Grundstück **7, in EZ 1**, ebenfalls KG S, laut Widmungsbestätigung der Marktgemeinde S vom 30.06.2014 im Freiland befinden.
Die Kundmachung gemäß § 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz wurde in der Marktgemeinde S vom 23.12.2014 bis zum 21.01.2014 (wohl gemeint 2015) an der Amtstafel angeschlagen. Innerhalb der Anmeldefrist hat Frau G H mit Schreiben vom 13.01.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft U am 14.01.2015, ihr Interesse als praktizierende Bäuerin zum Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bekannt gegeben.
Des Weiteren hat Herr I J mit Schreiben vom 20.01.2015, auch sein Interesse am Erwerb der Grundstücke als praktizierender Bauer bekannt gegeben.
III. Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Akt zu Zahl 60-6*7*5/**-2014 der Bezirkshauptmannschaft U.
Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und es wurden auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 4 Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) bedarf der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.
Gemäß § 6 Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
b) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
Gemäß § 6 Abs 3 TGVG sind Rechtserwerbe, wenn kein Interessent im Sinne des § 2 Abs 6 vorhanden ist, an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 ist zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu dem in Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundstücken besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Abs 1 lit d vorliegen.
Gemäß § 7a TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG ist, der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
a) die Art des Rechtsgeschäftes,
b) den ortsüblichen Preis
c) die Bezeichnung des den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
d) die Anmeldefrist
e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des Grundstückes, das den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet, schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
Gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung beträgt die Anmeldefrist vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde.
Gemäß Abs 4 leg cit hat der Interessent gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs 5 lit b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Bescheides.
Gemäß Abs 5 leg cit ist einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a TGVG die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet, wie das Grundstück an dessen Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem Grundstück nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses Grundstückes betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
Gemäß § 2 Abs 5 TGVG gilt als Landwirt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet.
Gemäß Abs 6 leg cit sind Interessenten Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
a) die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
b) der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Zielen dient und
c) im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Gemäß § 2 Abs 2 TGVG ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
V. Rechtliche Erwägungen:
Zunächst wenden die Beschwerdeführer ein, dass es eine falsche Auslegung der Behörde sei, dass es dem Interessenten verwehrt sei, aus welchen Gründen auch immer, sein abgegebenes Anbot zurückzuziehen.
Dies widerspreche der Privatautonomie des Interessenten und widerspreche jeglicher verfassungskonformer Interpretation.
So sei auf der einen Seite der Veräußerer nicht verpflichtet, mit einem Interessenten das Rechtsgeschäft abzuschließen. Daher müsse es auch möglich sein, dass der Interessent, wenn dies seinem Willen entspreche, sich vom Verkaufsgeschehen wieder zurückziehen könne.
Aus den erläuternden Bemerkungen im Zusammenhang mit der Einführung der Interessentenregelung im Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl Nr 60/2009 ist bereits zu entnehmen, dass es durch diese Interessentenregelung zu gewissen Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen kommen kann. Allerdings sei dieser Eingriff unvermeidlich und im Hinblick auf den mit dieser Regelung verfolgten Interessen verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt (Seite 20 und 21 der erläuternden Bemerkungen).
Der VfGH hat in mehreren Erkenntnissen (vgl VfGH 14.12.2007, B 1915/06) zu einer vergleichbaren Regelung im niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 1989 ausdrücklich die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele als legitim anerkannt. Die Besserstellung von Landwirten gegenüber Nicht-Landwirten wurde für unbedenklich erklärt.
Mit der Interessentenregelung im Sinne des § 7a TGVG wird ein ursprünglich geplantes Rechtsgeschäft mit einem Nicht-Landwirt verhindert, wenn ein Landwirt, der die Voraussetzungen eines Interessenten im Sinne des § 2 Abs 6 TGVG 1996 besitzt, ein entsprechendes Anbot abgibt.
Wenn man von der Argumentation der Beschwerdeführer ausgeht, dass der Interessent jederzeit sein Angebot zurückziehen könne, würde dies im Extremfall bedeuten, dass, mit dem Angebot des Interessenten, das ursprünglich angezeigte Rechtsgeschäft hinfällig wäre durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Wenn der Interessent in weiterer Folge aber von seinem Angebot zurücktreten könnte, hätte der Veräußerer seinen ursprünglichen Erwerber verloren und wäre mit Wegfall des Anbotes nicht in der Lage, ein alternatives Rechtsgeschäft unmittelbar mit einem Interessenten abzuschließen.
Dies wiederum würde aber eine unzulässige und verfassungsrechtlich bedenkliche Beeinträchtigung des Veräußerers darstellen, der erneut für die Veräußerung eines Grundstückes einen Erwerber suchen müsste.
Auch die Voraussetzungen, dass der Interessent eine Finanzierung angeben muss, dient der Sicherheit des Veräußerers, dass er durch die Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für das ursprüngliche Rechtsgeschäft im Anschluss daran die Möglichkeit hat, einen neuen Vertragspartner zu haben und somit nicht finanzielle Nachteile erleidet.
Wenn man von der Rechtsansicht der Beschwerdeführer ausgeht, könnte im Extremfall wiederholt ein Rechtsgeschäft mit einem Nicht-Landwirt verhindert werden, wenn sich immer wieder Landwirte als Interessenten melden würden und diese Angebote in weiterer Folge zurückziehen würden. Genau dies würde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu einem unzulässigen, verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Rechte des Veräußerers führen.
Zudem ist auch aus dem Wortlaut des Gesetzes genau zu entnehmen, dass die Anmeldung die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des versagenden Bescheides hat – ihn also sehr wohl an sein Anbot bindet.
Aus all diesen Gründen ist für die Beschwerdeführer mit diesem Argument nichts zu gewinnen und es war die Einwendung unbegründet abzuweisen.
Als weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Anmeldung der Frau H nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe. Frau H habe lediglich auf eine Bezahlung aus ihren Ersparnissen hingewiesen. Dies sei jedenfalls zu wenig und deshalb, weil eine Verbesserungsmöglichkeit in Form eines Mängelbehebungsauftrages nicht zulässig sei, sei sie nach dem Gesetz nicht als Interessentin zu qualifizieren.
§ 7a Abs 4 TGVG fordert in Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises eine Glaubhaftmachung, dass die Bezahlung durch den Interessenten gewährleistet ist.
Wie diese Glaubhaftmachung im Detail aussieht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Von Seiten des Interessenten müssen also Angaben gemacht werden, die für die Behörde erkennen lassen, dass die finanziellen Möglichkeiten zum Erwerb des verkaufsgegenständlichen Grundstückes durch den Interessenten vorhanden sind.
Es kann der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass ein Hinweis auf ein Barvermögen jedenfalls unzureichend ist. Da keine ergänzenden Bestätigungen von der Bezirkshauptmannschaft U verlangt wurden, ist davon auszugehen, dass der Interessentin der Behörde gegenüber die Glaubhaftmachung der Bezahlung gelungen ist.
Eine darüber hinausgehende Glaubhaftmachung gegenüber den sonstigen Parteien ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass auch mit diesem Argument für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Schließlich wenden die Beschwerdeführer ein, dass Frau H schon an sich nicht eine geeignete Interessentin im Sinne des § 2 Abs 6 TGVG sei, da ihr Betrieb nicht im gleichen Gemeindegebiet wie die zwei verkaufsgegenständlichen Grundstücke liegen würde. Das Gesetz sehe eindeutig vor, dass der Betrieb und nicht nur einige Grundstücke in der Gemeinde sein müssen, in der die veräußerten Grundstücke liegen. Der Betrieb „sei ein organisatorischer Begriff“, der überspitzt gesprochen durch die Hofstelle gekennzeichnet sei. Diese Hofstelle befände sich allerdings in V.
Der Betrieb sei somit 17 km entfernt und somit in keinem räumlichen Naheverhältnis zu den gegenständlichen Grundstücken.
Auf Seite 7 der erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes mit der das Interessentenmodel eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass beim Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ darauf abgestellt wird, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.
Wenn die Beschwerdeführerin nun ausführen, dass es sich beim Betrieb vor allem um jenen Bereich handle, der sich um die Hofstelle befindet, so widerspricht diese Auslegung der Intention des Gesetzgebers und auch dem Wortlaut des Gesetzes.
Die erläuternden Bemerkungen stellen in keinster Weise auf den Begriff der Hofstelle allein ab.
Gerade in Tirol gibt es die unterschiedlichsten Ausprägungen von landwirtschaftlichen Betrieben und durch das geringe Flächenangebot ist es durchaus denkbar, dass ein Betrieb in mehreren Gemeinden Flächen besitzt und eventuell in einer Gemeinde nur die Hofstelle liegt. Würde man der Interpretation der Beschwerdeführer folgen, so wäre für einen derartigen Betrieb eine Flächenerweiterung nur in der Gemeinde möglich, in der die Hofstelle liegt. Eine Arrondierung von anderen Flächen in einer Nachbargemeinde, auch wenn diese für den Bestand des Betriebes von größter Bedeutung wären, wäre im Interessentenwege nicht möglich. Ein Nicht-Landwirt würde somit ein landwirtschaftliches Grundstück trotz dringendem Flächenbedarf eines praktizierenden Landwirtes erwerben können. Dies nur aus dem Grund, weil die Hofstelle in einer anderen Gemeinde gelegen wäre.
Gerade dies soll aber nach dem Gesetzgeber unterbunden werden.
Durch die modernen Möglichkeiten der Bewirtschaftung, die teilweise auch von aktiven Landwirten durch den Maschinenring bewerkstelligt werden, stellt der Erwerb von neuen Flächen in unmittelbarer Umgebung von bereits sich im Eigentum des Interessenten befindlichen Flächen durchwegs eine sinnvolle Erweiterung dar. Und gerade dies ist im Fall von Frau H vorliegend.
Die von den Beschwerdeführern gewählte Interpretation zum Begriff des „Betriebes“ ist somit nicht zielführend und widerspricht eindeutig der vom Gesetzgeber gewählten Definition. Auch dieser Beschwerdepunkt war unbegründet abzuweisen.
Was die angeschlossene gutachterliche Stellungnahme des Herrn DI O P vom 13.04.2015 noch betrifft, so ist auszuführen, dass der Sachverständige offensichtlich von einer Interpretation des „landwirtschaftlichen Betriebes“, wie die Beschwerdeführer ausgegangen ist. Da es sich hierbei aber um eine Rechtsfrage und um keine Sachverständigenfrage handelt, war auf diesen Punkt nicht näher einzugehen.
Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da es von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes an jeglicher Rechtsprechung zu den Themen: Rückziehung eines Anbotes im Interessentenverfahren, Glaubhaftmachung der Finanzierung und Entfernung der zu erwerbenden Flächen vom Betrieb des Interessenten, fehlt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Martina Lechner
(Richterin)
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