LVwG Tirol LVwG-2014/42/3303-4

LVwG TirolLVwG-2014/42/3303-418.3.2015

VStG §45 Abs1 Z4
BauO Tir 2011 §31 Abs3
VStG §45 Abs1 Z4
BauO Tir 2011 §31 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.3303.4

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen das Faktum II) des Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 10.11.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Faktum II) behoben und das Verfahren zu diesem Spruchpunkt gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 10.11.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 02.07.2013, ZI. **** wurde der X GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelwohnhauses im Anwesen B-Straße *1, *2 (GP. ***3/12, KG Y) erteilt.

Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der X GmbH, FN ****, zu verantworten, dass die X GmbH mit Sitz in Adresse, als Bauwerberin in ihrem Auftrag auf ihre Rechnung, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 11.08.2014 festgestellt wurde, jenes Bauvorhaben, welches Gegenstand der Baubewilligung des Stadtmagistrates Z vom 02.07.2013, ZI. **** ist, in nachangeführter Weise abweichend von dieser zuvor genannten Bewilligung errichtet, ohne im Besitz der für diese Änderungen erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.

Die Begrenzungswand an der Nordwestecke beim Wohnhaus B-Straße *1 wurde um ca. 50 cm erhöht und zusätzlich über Eck nach Norden verlaufend ausgebildet.

Nördlich an das Wohnhaus B-Straße *1 anschließend wurde ein Schwimmbecken in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Poolabmessungen betragen ca. 8,00 m x 3,70 m. Der westlich angrenzende Pooltechnikbereich weist Außenabmessungen vom ca. 1,55 m x 2,50 m auf.

An der Nordostseite wurde an das Wohnhaus B-Straße *4 ein Lagerraum, mit den Außenabmessungen von ca. 3,50m x 2,50 m, angebaut.

Beim Wohnhaus B-Straße *1 wurde die südöstliche Terrasse im Obergeschoss in ihren Abmessungen geringfügig geändert (nach Westen verkleinert und nach Süden vergrößert) und die nordwestliche Balkonbegrenzungswand bis zur Dachfläche geführt (ca. 2,00 m erhöht).

Die Höhe des unmittelbar an das Wohnhaus B-Straße *2 anschließend Carports hat sich um ca. 40 cm erhöht.

Beim Wohnhaus B-Straße *2 wurde der Hauseingang von der Ostseite auf die Südseite verlegt. Gleichzeitig wurden im Bereich der südöstlichen Parkplätze zusätzliche Umfassungswände errichtet.

Teilweise Änderung der Fensterelemente bei beiden Objekten (Bei den ursprünglich geplanten, raumhohen Fenster- und Türelementen wurden teilweise Parapete aufgemauert).

Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der X GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a (2.Fall) Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, iVm § 9 VStG begangen.

Faktum II)

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 02.07.2013, ZI. **** wurde der X GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelwohnhauses im Anwesen B-Straße *1, *2 (GP. ***3/12, KG Y) erteilt.

Gemäß § 31 Abs. 3 TBO 2011 hat der Bauherr der Behörde nach der Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden.

Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der X GmbH, FN ****, zu verantworten, dass die X GmbH mit Sitz in Adresse, als Bauwerberin in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung, wie bei einer baupolizeilichen Überprüfung am 11.08.2014 festgestellt wurde, die Dachkonstruktion ohne Vorlage einer Bestätigung gem. § 31 Abs. 3 TBO 2011 aufgesetzt, obwohl mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden darf.

Sie, Herr AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der X GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. f Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011, iVm § 9 VStG begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

I) 1.000,00 I) 48 Stunden I) § 57 Abs. 1 lit. a (2.

Fall) TBO 2011

II) 300,00 II) 18 Stunden II) § 57 Abs. 1 lit. f TBO 2011

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

I) 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.

II) 30,00 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher

1.430,00 Euro“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorab ausgeführt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt Faktum II) des Straferkenntnisses richte.

Begründend führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters wie folgt aus:

„Unbestritten ist, dass die beauftragte Baufirma die Dachkonstruktion des gegenständlichen Bauvorhabens aufgesetzt hat, ohne davor die Bestätigung im Sinne des § 31 Abs 3 TBO 2011 zu veranlassen. Ebenfalls unstrittig ist, dass AA Bauwerber des Bauvorhabens ist. Die Bescheid erlassende Behörde irrt jedoch bezüglich der subjektiven Tatseite des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat nämlich nicht allein die Firma D mit der Übermittlung der Bestätigungen beauftragt, vielmehr hat er gerade im Sinne einer exakten Kontrolle eine weitere Person beauftragt, die Firma D bei sämtlichen Tätigkeiten zu kontrollieren. Es handelt sich dabei um die Firma F, ein Architektur und Sachverständigenbüro in Adresse. Dieses Büro ist genau solche Kontrollfunktionen spezialisiert. Somit hat der Beschuldigte genau diese Vorsorge getroffen, welche die strenge Entscheidung des VwGH vom 14.09.2001 fordert. Aus diesem Grund kann bezüglich der subjektiven Tatseite nicht davon ausgegangen werden das Fahrlässigkeit vorliegt. Im Tatvorwurf der Behörde wurde dem Beschuldigten nicht vorgehalten, keine Kontrolle der beauftragten Person veranlasst zu haben. Ebenso ergibt sich diese Voraussetzung nicht aus der TBO. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte bei der Einvernahme keinen Anlass gesehen, die Behörde über die von ihm beauftragte Kontrolle durch weitere Fachleute als Kontrollinstanz für die bereits beauftragten Fachleute hinzuweisen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu kennen und dadurch bereits per Ersteinvernahme eine diesbezügliche Aussage zu treffen, ist nicht zumutbar.“

Als Beweis für das Vorbringen wird die Einvernahme des Zeugen DI WF von der F OG, Adresse, angeboten.

Beantragt ist die Behebung der unter Spruchpunkt Faktum II) des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Strafe.

Am 25.02.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung die Zeugen Ing. LK, Geschäftsführer der D GmbH & CoKG mit Sitz in Adresse und DI WF, Geschäftsführer der F OG, mit Sitz in Z, als Zeugen einvernommen worden sind. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme an, dass die D GmbH & Co KG mit der Errichtung der Rohbauarbeiten beauftragt war. Zwischen ihm als Bauherrn und der D GmbH & CoKG habe es einen Vertrag gegeben, der von der F OG verfasst worden wäre. In diesem Vertrag sei auch der Passus enthalten, dass die Firma D für die gesetzlich notwendigen Rohbauvermessungsarbeiten und nachfolgenden Fertigstellungsanzeigen den Behörden gegenüber zuständig sei. Die F OG wiederum sei beauftragt gewesen, die D GmbH & CoKG zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer habe auch mit der F OG über den Inhalt ihrer Tätigkeit einen Vertrag abgeschlossen. Als Grund warum er dies erst in der Beschwerde ausgeführt hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Strafverfahrens nicht wusste, dass dies von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein könne.

Der Zeuge Ing. LK bestätigte anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, dass seine Firma nicht nur den Rohbau auszuführen, sondern auch die dazugehörigen Meldungen an die Baubehörde I. Instanz zu erstatten hatte. Als Beweis dafür legte er dem Gericht einen Ausschnitt des entsprechenden Leistungsverzeichnisses vor, welchem unter Punkt 3.17 zu entnehmen ist, dass der Aufwand für Schnurgerüst, notwendige Vermessungsarbeiten, Erstellung der Bestätigung der äußeren Wandflucht (für Gemeinde), Erstellung Bestätigung der Bauhöhe (für Gemeinde) vom Baumeister in die Einheitspreise einzukalkulieren sei und nicht gesondert vergütet werde. Dem Zeugen LK sei klar gewesen, dass die streitgegenständliche Fertigstellungsmeldung noch vor Errichtung des Dachstuhles an die Baubehörde I. Instanz aufgrund dieser Vereinbarung zu erstatten gewesen wäre. Es habe auch immer wieder Baubesprechungen gegeben (meist wöchentlich) und bei einer dieser Baubesprechungen sei – so habe ihm sein Bauleiter, Herr PP mitgeteilt - auch über diese streitgegenständliche Bestätigung gesprochen worden. Dazu gebe es ein Protokoll, welches dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben wird (Beilage B). Der vorgelegte Protokollausschnitt würde nur beispielhaft aufzeigen, dass bei solchen Besprechungen auch über die Notwendigkeit der Erstattung von Meldungen an die Baubehörde gesprochen worden wäre. So sei dem vorgelegten Auszug der Besprechung zu entnehmen, dass über Bestätigungen das Kellergeschoss betreffend vom Vermesser hinsichtlich der Häuser A und B noch Meldungen zu erstatten seien. Der Zeuge LK sagte weiters aus, dass der beauftragte Vermesser die notwendigen Vermessungen offenkundig rechtzeitig gemacht habe und nur die entsprechenden Meldungen an die Baubehörde zu spät erfolgt seien. Zu melden hätte dies wiederum der Vermesser gehabt, weil die D GmbH & Co KG als eigentlich Verpflichtete zur Erstattung dieser Meldungen wiederum den Vermesser dazu beauftragt hätte. Zum Beweis hierfür legt der Zeuge LK dem Gericht die entsprechenden Meldungen des Vermessungsbüros N KG an den Stadtmagistrat Z (Bauamt) vom 13.08.2014 (zweimal) und 16.06.2014 vor. Aus diesen Bestätigungen ginge hervor, dass hinsichtlich der Häuser A, B, C und D die Vermessung gemäß § 31 TBO vom Vermesser am 18.04.2014 vorgenommen worden wäre. Die Meldungen darüber seien jedoch erst am 13.08.2014 bzw 16.06.2014 an die Baubehörde I. Instanz erfolgt.

Der Zeuge DI WF teilte dem Verhandlungsleiter anlässlich der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Befragung mit, dass die F OG vom Beschwerdeführer als Bauherrn keinen Auftrag gehabt hätte, zu kontrollieren, ob die D GmbH & Co KG die entsprechenden Meldungen nach der Tiroler Bauordnung an die Baubehörde I. Instanz erstattet. Er schloss einen derartigen Auftrag dezidiert aus. Auf Frage des Verhandlungsleiters, ob der Bauherr bei den wöchentlichen Baubesprechungen teilgenommen habe, gibt der Zeuge WF an, dass dem so war. Bei diesen Besprechungen seien unterschiedliche Personenkreise anwesend gewesen. Bei diesen öffentlichen Baubesprechungen seien jene Firmenvertreter anwesend gewesen, die die Bauarbeiten gerade ausführten und jene, die die Folgearbeiten auszuführen gehabt hätten. Befragt zur Zahl dieser stattgefundenen Baubesprechungen gibt der Zeuge WF an, dass es durchaus möglich sei, dass es ca 50 solcher Baubesprechungen gegeben hat. Auf Frage des Beschwerdeführers, ob bei diesen Baubesprechungen wiederholt Sachverhalte und Baufortschritte abzuklären gewesen seien, bei denen der Vermesser beauftragt worden wäre, bestimmte Höhenpunkte nachzumessen und der Behörde mitzuteilen, gibt der Zeuge WF an, dass der Sachverhalt tatsächlich so gewesen sei. Am 18.03.2014 sei es zum Beispiel tatsächlich so gewesen, dass der Bauleiter der D GmbH & CoKG, Herr PP, in der Baubesprechung in Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgeführt hätte, dass vom Vermesser noch die Gebäudehöhenmeldungen laut der Tiroler Bauordnung an die Baubehörde zu erstatten seien.

Auf ergänzende Befragung des Verhandlungsleiters gab der Beschwerdeführer an, dass er bei allen Baubesprechungen anwesend gewesen sei. Bei diesen Baubesprechungen sei immer sein Bauleiter DI WF ebenfalls anwesend gewesen, welcher eine genaue Auflistung geführt habe, wann welche baulichen aber auch baugehörigen relevanten Schritte zu setzen seien. Bei diesen Baubesprechungen sei der Bauleiter PP von der D GmbH & CoKG von ihm immer angewiesen gewesen, die entsprechenden Schritte zu setzen und bei darauf folgenden Baubesprechungen, welche jeden Dienstagvormittag stattgefunden hätten, habe er auch bei diesem nachgefragt, ob diese Formalerfordernisse auch eingehalten worden wären. Der Beschwerdeführer verweist nochmals auf die Beilage B, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Es habe seinerzeit zahlreiche Aufträge an den zuständigen Vermesser gegeben (zB Kontrolle der Schwimmbadhöhen, Kontrolle der Carports und sonstige Bauwerkskontrollen wie Schnurgerüst und Bodenplatte) und habe dieser die anderen Meldungen pünktlich bei der Behörde eingebracht. Es habe für ihn daher keine Veranlassung gegeben, direkt bei der Behörde nachzufragen oder in Zweifel zu ziehen, dass auch die Meldungen nach § 31 TBO vom Vermesser rechtzeitig erstattet werden. So habe der Vermesser zum Beispiel auch das Schnurgerüst rechtzeitig der Baubehörde gemeldet. Gleiches gelte für die Bodenplatte. Der Beschwerdeführer habe den Vermesser als absolut verlässlich eingestuft und sei er dies bis auf die gegenständlichen Meldungen, die zu den gegenständlichen Straferkenntnissen geführt hätten, auch gewesen. Der Bauleiter PP von der D GmbH & CoKG habe auch regelmäßig berichtet, dass die Schritte gesetzt worden wären.

Als letzte Äußerung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass aus seiner Sicht eine noch genauere Kontrolle nur mehr darin bestehen hätte können, bei der zuständige Sachbearbeiterin im Stadtmagistrat Z nachzufragen, ob die Bestätigungen auch tatsächlich bei ihr eingelangt wären. Er sei sich wirklich keines Verschuldens bewusst.

II. Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2014/187 (TBO 2011), lauten wie folgt:

§ 31

Bauausführung, Pflichten des Bauherrn

(3) Der Bauherr hat der Behörde nach der Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauherrn der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die jeweils oberste Ziegelreihe bzw der jeweilige obere Wandabschluss ist auf geeignete Weise deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden.

§ 57

Strafbestimmungen

(1)

(…)

f) als Bauherr entgegen dem § 31 Abs 3 ohne vorherige Vorlage einer entsprechenden Bestätigung darüber, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen oder ohne die vorherige Kennzeichnung der obersten Ziegelreihe bzw des oberen Wandabschlusses mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion beginnt oder diese Kennzeichnung vorzeitig entfernt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,00 Euro zu bestrafen.“

III. Erwägungen:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 02.07.2013, Zl ****, wurde der X GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelwohnhauses im Anwesen B-Straße *1, *2 (GP. ***3/12, KG Y) erteilt.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.09.2014 zu Zl ****, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 31 Abs 3 TBO 2011 eingeleitet. Konkret wurde dem Beschwerdeführer angelastet, die Dachkonstruktion ohne Vorlage einer Bestätigung gemäß § 31 Abs 3 TBO 2011 aufgesetzt zu haben, obwohl mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden darf. Wie der Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 08.10.2014, aufgenommen vor der belangten Behörde, zu entnehmen ist, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er für das gesamte Bauvorhaben die Firma D beauftragt habe und dieser Auftrag auch die Übermittlung der erforderlichen Bestätigungen an die Baubehörde beinhalte. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Bestätigungen nicht übermittelt worden wären. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein als Beilage A zur Niederschrift vor der belangten Behörde genommenes Schreiben des zuständigen Bauleiters der D GmbH & CoKG, Herrn PP, an den Beschwerdeführer vor, welcher darin die nicht fristgerechte Übermittlung der Höhenkontrollen an das Stadtmagistrat Z mit einem Missverständnis in der D GmbH & CoKG und dem Vermessungsbüro N KG begründete.

Sodann erging das bekämpfte Straferkenntnis.

Unstrittig ist, dass die Dachkonstruktion noch vor Vorlage einer Bestätigung im Sinne des § 31 Abs 3 TBO 2011 aufgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, in seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als Geschäftsführer der X GmbH, die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen zu haben.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist anzuführen, dass bei Unterlassung der Vorlage der Bauhöhenbestätigung vor dem Aufsetzen der Dachkonstruktion nach § 31 Abs 3 TBO 2011 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand des § 31 Abs 3 TBO 2011 gehört, es handelt sich sohin um ein Ungehorsamsdelikt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Hinweis: VwGH 27.03.1990, 89/04/060226).

Der Beschwerdeführer sieht kein persönliches Verschulden gegeben, weil er mit der bauausführenden Firma, der D GmbH & CoKG, schriftlich vereinbart hätte, dass diese für die Bauhöhenmeldungen an die Baubehörde I. Instanz zuständig sei.

Das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der sich bei der Erfüllung einer in obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (Hinweis: VwGH 11.06.1951, 2729/49, VwSlg 2142A/1951, 583/56, VwSlg 4565A/1958, E 26.03.1963, 1266/62, VwSlg 5997A/1963, E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108A/1971).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die bauausführende Firma wäre mit der Erstattung der Bauhöhenmeldungen beauftragt gewesen, reicht allein für sich nicht, dass der Beschwerdeführer von der ihm in der Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubmachhaftung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person, im vorliegenden Fall der D GmbH & CoKG, Vorsorge getroffen worden sei (siehe auch VwGH 15.02.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch die Baufirma darf nicht völlig vertraut werden.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 glaubhaft vorgebracht, dass er nicht nur die bauausführende Firma D GmbH & CoKG mit der Erstattung der Höhenmeldungen an die Baubehörde beauftragt hat, sondern auch die auftragsgemäße Erfüllung der übernommenen Leistungen durch die D GmbH & CoKG regelmäßig überprüft hat. Zu diesem Zweck bediente er sich einerseits des Bauingenieurbüros F OG mit Sitz in Z und andererseits erfolgte die Kontrolle durch persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den regelmäßigen - meistens wöchentlichen - Baubesprechungen, bei denen der zuständige Bauleiter der D GmbH & CoKG Bericht über die Baufortschritte und anstehende nächste Bauschritte erstattet hat. Auch wenn das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass die F OG keinen dedizierten Auftrag vom Beschwerdeführer hatte, die Erstattung der Höhenmeldungen an die Baubehörde durch die D GmbH & CoKG zu kontrollieren, so blieb diese nicht letztendlich unkontrolliert, zumal der Beschwerdeführer an den wöchentlichen Baubesprechungen persönlich teilnahm und bei diesen Besprechungen nachweislich auch Höhenmeldungen an die Baubehörde Thema waren. Dies ergibt sich zwangslos aus einem dem Gericht vorgelegten Protokollausschnitt einer dieser Baubesprechungen. So hat zum Beispiel der von der D GmbH & CoKG für das vorliegende Bauvorhaben verantwortliche Bauleiter, Herr PP, in der Baubesprechung vom 18.03.2014 angegeben, dass die Bestätigungen „Bodenplatte und Außenwände laut TBO“ von den Häusern D, C und B direkt an die Behörde übermittelt wurden. Im Protokoll über die Baubesprechung am 25.03.2014 14.35 Uhr wurde von Herrn DI WF zu Protokoll gegeben, dass Bestätigungen hinsichtlich Haus D und C bereits übermittelt wurden und für Haus A und B (nach Bau) noch übermittelt werden müssen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei diesen Baubesprechungen kann daher durchaus als Kontrolle gesehen werden, dass auch die notwendigen Meldungen an die Baubehörde erstattet werden. Diese Meldungen wurden offenkundig großteils auch ordnungsgemäß von dem damit beauftragten Vermessungsbüro erstattet. Es ist auch vor dem Aufsetzen der Dachkonstruktion nachweislich eine Vermessung durch das Vermessungsbüro erfolgt, jedoch wurde die Bestätigung darüber erst verspätet der Baubehörde vorgelegt. Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass er, obwohl die Höhenvermessung vor Aufsetzen der Dachkonstruktion bereits am 18.04.2013 erfolgte, über längeren Zeitraum nicht bei der eigentlich dafür verantwortlichen Firma D GmbH & CoKG nachgefragt hat, ob auch die entsprechenden Meldungen an die Baubehörde erfolgt sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers daran ist jedoch als sehr gering zu werten. Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049), unabhängig von der Schuldform, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 20.9.1999, 98/10/0005). Das ist vorliegend der Fall.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist ebenfalls als gering anzusehen. Die Bauwerkskontrolle ist am 13.08.2014 erfolgt und am 18.8.2014 bei der Baubehörde eingelangt, also unmittelbar nach der Überprüfung durch die Baupolizei. Eine Überschreitung der Bauhöhe konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Das Nichtvorlegen von Bestätigungen über die Höhe des Bauwerkes vor Aufsetzen der Dachkonstruktion bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 3 TBO 2011. Aufgrund der besonderen im gegenständlichen Fall vorhandenen Umstände ist die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedoch gerechtfertigt. Die für den Ausspruch einer Ermahnung erforderlichen spezialpräventiven Erwägungen sind beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

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