LVwG Steiermark LVwG 30.30-1960/2025

LVwG SteiermarkLVwG 30.30-1960/202524.6.2025

GewO 1994 §52 Abs1
GewO 1994 §52 Abs2
GewO 1994 §114

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.30.1960.2025

 

 

 

Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 10.06.2025,

GZ: LVwG 30.30-1960/2025-12

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 09.04.2025, GZ: BHSO/623240026120/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG

 

eingestellt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 09.04.2025, GZ: BHSO/623240026120/2024, wurde Herrn A, geb. am ****, D-Straße [...], B-Ort, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße [...], A-Ort, Folgendes vorgeworfen:

 

„1. Datum/Zeit: 10.12.2024

Ort: E-Straße, E-Straße [...]

 

Sie üben als Gewerbeinhaberin auf dem Standort in E-Straße [...] zu GISA-Zahl **** das freie Gewerbe „Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt“ sowie zu GISA-Zahl **** das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ aus

Am 10.12.2024 konnte bei einer Kontrolle von Organen der BH Südoststeiermark wahrgenommen werden, dass am Standort F in E-Straße [...], fünf Selbstbedienungsautomaten aufgestellt sind. Von den insgesamt 5 Automaten befand sich ein Automat im Freien und 4 Automaten in einer baulichen Anlage.

Einer der Automaten befindet sich im Freien, wobei in diesen diversen Tabakwaren angeboten werden. Vier Automaten befinden sich im inneren Bereich einer baulichen Anlage, wobei eine Überwachung ausschließlich durch Videokameras erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war kein Mitarbeiter anwesend, welcher die Abgabe der Waren durch die Automaten kontrolliert.

Einer der im Inneren befindlichen Automaten ist nahezu ausschließlich mit alkoholischen Getränken bestückt. In diesem befinden sich neben Bier und Wein auch diverse Spirituosen wie Eristoff Ice, Jack Daniels Cola, Jägermeister, etc. Beim Automaten wird darauf hingewiesen, dass diese ausschließlich mittels Altersfreigabe abgegeben werden. Die Altersfreigabe erfolgt mittels Bankomat- oder Kreditkarte, wobei von keiner Person - mangels Anwesenheit - kontrolliert wird, ob die Identität vom Verwender der Karte mit jener der auf der verwendeten Karte gespeicherten Identität übereinstimmen.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 10.12.2024 waren keine Personen anwesend, welche die Abgabe der alkoholischen Getränke kontrollierten.

Gemäß § 52 Abs 2 GewO 1994 ist unter anderem der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.180,- zu bestrafen ist begeht gem. § 367 Z 15 GewO 1994, wer ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs 2 GewO 1994 ausübt. Bei einer Übertretung nach § 367 Z. 15 GewO. 1994 kann auch der Verfall des/der Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgt, ausgesprochen werden (§ 369 GewO).

Sie haben als Gewerbeinhaberin zu verantworten, dass am 10.12.2024 zumindest an einem Selbstbedienungsautomaten (siehe Beilage-Lichtbilder) an der Adresse E-Straße [...] entgegen des Verbotes gem. § 52 Abs 2 GewO 1994 alkoholische Getränke außerhalb der Betriebsräume verkauft bzw. zum Verkauf angeboten wurden und somit gegen die Bestimmungen des § 367 Zif. 15. GewO verstoßen haben.“

 

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 52 Abs 1 und Abs 2 GewO 1994 iVm § 367 Abs 1 Z 15 GewO 1994 und § 9 GewO 1994 iVm § 39 GewO 1994 verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Die Behörde stützt sich in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen auf eine Anzeige des Anlagenreferats der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.12.2024.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, anders als die Behörde auf Seite 4 vorwerfe, am Standort C-Ort, G-Straße [...], keine Selbstbedienungsautomaten betreibe.

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am Standort E-Straße [...] einen Automaten im Freien betreibe. In diesem Automaten im Freien würden wir jedoch entgegen den Behauptungen der belangten Behörde keine Tabakwaren verkauft, sondern lediglich Nikotinprodukte. Die Behauptung, außerhalb der Betriebsräume würden alkoholische Getränke verkauft, sei unrichtig. Vier Automaten würden im Inneren des Betriebsgebäudes betrieben. In einem dieser vier Automaten würden alkoholische Getränke angeboten. Dieser Raum gehöre zweifellos zum Betrieb des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer betreibe ein Videokontrollsystem, welches sich bewährt habe. Unklar sei, für welche der vorgeworfenen Übertretungen, welche Geldstrafe verhängt worden sei.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 10.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, B, sowie als Vertreter der belangten Behörde H teilnahmen. Im Anschluss wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer erklärte im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Verzicht auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

 

Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer betreibt am Standort E-Straße [...] das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagenten“. Die Betriebsanlage wurde 2012 bzw. 2015 bewilligt. Der Automat im Freien wurde nicht mitbewilligt.

 

Am 10.12.2024 wurde von H, BH Südoststeiermark, an diesem Standort ein Ortsaugenschein durchgeführt. Am Standort E-Straße [...] sind fünf Selbstbedienungsautomaten aufgestellt, von denen sich ein Automat im Freien und vier Automaten im Inneren des Gebäudes befinden. Im Inneren des Raumes befindet sich eine Sitzgelegenheit sowie ein Drehfußballtisch und ein Videoschirm.

 

Die Aufstellung des Automaten im Jahr 2020 außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1994 geführten Betriebsstätte wurde der Bezirksverwaltungsbehörde vorher nicht angezeigt.

 

Einer der vier Automaten im Inneren ist mit alkoholischen Getränken (wie Bier, Wein, Spritzer, Biermischgetränke, Vodka-Eristoff, Jack Daniels, etc) bestückt. Die Überwachung des Raumes erfolgte mittels Videokamera. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war kein Mitarbeiter anwesend.

 

Im Automaten, der im Freien aufgestellt ist, wurden ua. Nikotinprodukte zum Kauf angeboten. Alkoholische Getränke wurden im Freien nicht angeboten.

 

Die Altersfreigabe am Automaten erfolgt laut Hinweis am Automaten mittels Bankomat– oder Kreditkarte.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Gegenstandsakt und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt, in der der Beschwerdeführer gehört und in der als Zeuge der Meldungsleger H einvernommen wurde. Dieser nahm im Anschluss als Behördenvertreter an der Verhandlung teil.

 

In seiner Aussage gab der Zeuge an, dass der Automat in der Betriebsanlage aufgestellt und mit Alkohol versehen war und verwies dazu auf die im Akt befindlichen Fotos, die den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Er gab auch glaubwürdig an, dass außerhalb der Betriebsanlage im Automaten keine Getränke enthalten waren.

 

Die Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers decken sich bezüglich der Aufstellung der Automaten, des Inhaltes der Automaten und der Ausgabe der Waren mittels Bankomatkarte. Sie konnten daher den Feststellungen unbedenklich zugrunde gelegt werden.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr. 194/1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 130/2024:

 

§ 52 Abs 1 und Abs 2 GewO 1994:

„(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Die Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen gemäß § 157, ausgenommen Stromtankstellen, gilt jedenfalls als Betriebsstätte.

(2) Der Verkauf von Arzneimitteln sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.“

 

§ 114 GewO 1994:

„Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche

Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“

 

Gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen ist, wer

[…]

15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß §52 Abs.3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des §366 Abs.1 Z1 oder §366 Abs.1 Z10 oder §367 Z8 gegeben ist; […]

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass kein Ausschank und kein Verkauf von alkoholischen Getränken am Tattag zur Tatzeit außerhalb der Betriebsräume durch Automaten erfolgte. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 2 GewO 1994 iVm § 367 Z 15 GewO 1994 hat der Beschwerdeführer daher nicht zu verantworten. Eine Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsstätte ohne vorherige Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 52 Abs 1 GewO 1994 wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses nicht vorgeworfen.

 

Soweit die Behörde in der Begründung des Bescheides auf § 114 GewO 1994 verweist, wonach es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist und die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen müssen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen, so ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 114 GewO 1994 nicht vorgeworfen wurde.

 

Ein Austausch des Tatvorwurfes durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kam nicht in Betracht (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).

 

Zusammengefasst war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

Da das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben war, erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Es ist vom Landesverwaltungsgericht daher auch nicht zu beurteilen, ob allenfalls eine Übertretung nach § 114 GewO 1994 wegen Nichteinhaltung von Jugendschutzbestimmungen oder die nicht erfolgte Anzeige der Automatenaufstellung nach § 52 Abs 1 GewO 1994 vorlag.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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