LVwG Steiermark LVwG 52.27-3370/2023

LVwG SteiermarkLVwG 52.27-3370/202313.3.2024

NatSchG Stmk 2017 §28 Abs1
StESUG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.52.27.3370.2023

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der C D, HR MMag. E F, Sgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.09.2023, GZ: BHWZ-56336/2015-24,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Feststellung vom 17.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.03.2015, GZ: BHWZ 6.02 B 22-2014, wurde der A B GmbH (im Folgenden mitbeteiligte Partei) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am M mit einer Ausbauleistung von 182 kW, mit einer Wasserfassung im Bereich des Grundstückes Nummer ***, KG G, mit einem Krafthaus auf dem Grundstück Nummer ***, KG G, mit einem Maß der Wasserbenutzung von 0,26 m3/s, einer Bruttofallhöhe von 91,55 m und einem Regelarbeitsvermögen von 1,058 GWh sowie für die Querung des M mittels zweier Rohrbrücken bzw. einer unterirdischen Bachquerung auf Rechtsgrundlage der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b sowie 6 Abs. 6 und 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 erteilt, dies unter Verweis auf mit Genehmigungsvermerk versehene Pläne und unter Vorschreibung im Bescheid näher angeführter Auflagen. Die gegenständliche Beschwerdeführerin war dem Verfahren beigezogen; der Bescheid vom 02.03.2015 wurde ihr übermittelt. Mit Bescheiden vom 18.02.2020, GZ: BHWZ-56336/2015-10, sowie vom 03.11.2021, GZ: BHWZ-56336/2015-15, wurde die vorgeschriebene Fertigstellungsfrist des Bescheids vom 02.03.2015 jeweils verlängert, dies zuletzt bis zum 31.12.2024. Vorangeführte Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Im Schreiben an die belangte Behörde vom 17.05.2023 verweist die nunmehrige Beschwerdeführerin auf eine Mitteilung von Herrn Prof. MMag. Dr. G H und führt in Folge zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Kraftwerk in unmittelbarer Nähe zum Europaschutzgebiet Nr. ** „Teile des steirischen Xxx- und Xxxlandes“ zur Umsetzung komme. Im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen beurteilt worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzieles dieses Schutzgebietes durch das gegenständliche Projekt ausgeschlossen werden könne. Einem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Befassung des Gebietsbetreuers wäre im Bewilligungsverfahren seinerzeit nicht nachgekommen worden. Nunmehr habe Herr Prof. MMag. Dr. G H als Vertreter von I J mitgeteilt, dass die südlich der xxx befindlichen Flächen als faktisches Vogelschutzgebiet anzusprechen wären. Aus eigener Beobachtung des Vorgenannten ergäbe sich, dass der Schwarzstorch den Bereich um die Wehranlage intensiv als Lebensraum nutze. Auch sei die Darstellung im naturschutzfachlichen Gutachten aus 2015 falsch, dass der Schwarzstorch lediglich durch die Bauphase beeinflusst werde, zumal dem M dauerhaft ca. 3/4 des Wassers entzogen würden, was sich auf die Nahrungsverfügbarkeit negativ auswirke.

 

In rechtlicher Hinsicht folgert die nunmehrige Beschwerdeführerin, dass das

Europaschutzgebiet Nr. ** indirekt beansprucht werde, das faktische Vogelschutzgebiet direkt in Anspruch genommen werde. Im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-374/98, Basses Corbieres, wären in faktischen Vogelschutzgebieten grundsätzlich keinerlei Eingriffe zulässig. Dazu komme, dass die Daten, auf welchen die seinerzeitige naturschutzrechtliche Bewilligung basiere, aus dem Jahr 2008 stammen würden und damit völlig veraltet wären. Darüber hinaus lägen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Verhalten des Schwarzstorches im betreffenden Gebiet vor, wonach durch die xxx kein Meideverhalten bewirkt würde; dieser Umstand wäre im seinerzeitigen Verfahren ebenfalls unberücksichtigt geblieben. In Folge stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 des steiermärkischen Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (im Folgenden StESUG) den Antrag auf Feststellung, ob für das Kraftwerk M aufgrund seiner Lage außerhalb des Europaschutzgebietes Nr. ** und innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (im Folgenden StNSchG) eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Vorprüfung). Eventualiter wurde auf Basis von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EU) 2022/2577 die Vorschreibung nachträglicher Auflagen zum Schutz des Schwarzstorches beantragt.

Die belangte Behörde befasste einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welcher gleichzeitig Europaschutzgebietbeauftragter ist, mit einer fachlichen Beurteilung im Hinblick auf diesen Antrag. Vom Amtssachverständigen wurde auf das Wesentliche reduziert festgehalten, dass die Aussage einer Unerheblichkeit im damaligen Verfahren bezogen auf das Schutzgut Schwarzstorch und damit auf die Ziele des Europaschutzgebietes Nr. ** aus der damaligen naturschutzfachlichen Sicht und nach dem damaligen Kenntnisstand nachvollziehbar gewesen wären. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen sei eine erhebliche Beeinträchtigung gegenwärtig per se nicht auszuschließen. Befund und Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Verfahren aus 2015 wären damals und heute als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen.

Ohne – soweit dies aus dem übermittelten Akt ersichtlich wird – diese fachlichen Beurteilungen den Verfahrensparteien zu übermitteln erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2023, GZ: BHWZ-56336/2015-24, in welchem gemäß § 8 Abs. 1 StESUG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 StNSchG aufgrund des Antrags vom 17.05.2023 festgestellt wurde, dass „für das KW M auf Grund seiner Lage außerhalb des Europaschutzgebietes Nr. ** keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen“ sei. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf den Bescheid vom 02.03.2015 nach Wiedergabe der eingeholten Beurteilungen durch

 

den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Antrag auf Feststellung und der im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren 2015 eingeholten fachlichen Beurteilung sowie der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres aus, dass aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die C D mit Schriftsatz vom 16.10.2023 rechtzeitig Beschwerde. Nach einer Darstellung des Sachverhalts führt die Beschwerdeführerin grob zusammengefasst aus, dass es völlig unverständlich sei, dass die belangte Behörde auf Basis des von dieser eingeholten neuen naturschutzfachlichen Gutachtens sowie der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Fachinformation des Herrn Prof. MMag. Dr. G H zu der Feststellung gelange, dass keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Tatsächlich schließe der Gebietsbetreuung nämlich dezidiert nicht aus, dass das Kraftwerk zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Schwarzstorch führe. Die belangte Behörde habe den Auftrag an den Sachverständigen offenbar auf die Frage reduziert, ob das Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen aus dem Jahr 2015 schlüssig und nachvollziehbar war. Dies wäre nie bestritten worden, jedoch sei auf Basis neuer Erkenntnisse nunmehr eine neue Sachlage gegeben. Dies werde von der belangten Behörde völlig negiert. De facto enthalte der bekämpfte Bescheid keine Begründung, weshalb die belangte Behörde diesen mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet habe. Überdies seien die von der belangten Behörde eingeholten fachlichen Beurteilungen nicht ins Parteiengehör übermittelt worden, wodurch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre. Hätte die belangte Behörde das Gutachten übermittelt, wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, darauf hinzuweisen, dass der Aspekt des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes unbehandelt geblieben sei. Dieser Umstand bewirke jedoch, dass die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung aufgrund des Verschlechterungsverbotes tatsächlich nicht möglich sei. Auch negiere die belangte Behörde, dass das Vorhaben in einem faktischen Vogelschutzgebiet zur Umsetzung gelangen solle, in welchem keinerlei Eingriffe möglich seien. Bei faktischen Vogelschutzgebieten handle es sich um eine vom EuGH anerkannte wissenschaftliche Grundlage, welche im Verfahren die Wirkung entfaltete, dass das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie zur Anwendung kommen. Auch seien faktische Vogelschutzgebiete in der ständigen Judikatur des VwGH anerkannt. Das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes im Hinblick auf die südlich der xxx befindlichen Flächen vorausgesetzt, wäre die Genehmigung im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare absolute Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie zu versagen gewesen. Zumindest hätte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes keine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Festzuhalten sei auch, dass seit der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Jahr 2015 Bescheide zur Verlängerung der Fertigstellungsfrist erlassen worden wären. Diese stellten neue Genehmigungen dar, welche als prüfrichtiges Projekt einzuordnen seien. Die belangte Behörde habe im Rahmen der Erlassung der Verlängerungsbescheiden jegliche Ermittlungstätigkeiten zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 StNSchG unterlassen. Die belangte Behörde habe auch im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt, dass die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten sich fortentwickelt hätten und zwischenzeitlich Projekte (K) umgesetzt worden wären, die zumindest hinsichtlich ihrer Kumulationswirkung zu berücksichtigen gewesen wären. Auch habe die belangte Behörde bereits 2015 den angenommenen negativen Alteffekt und den beantragten negativen Neueffekt nicht addiert, sondern subtrahiert. Dazu komme, dass 2016 entlang des M zwischen den Orten M und B der K errichtet worden wäre. Dieser sei im Rahmen der Verlängerung des Bescheides aus 2015 im Rahmen einer Kumulationsprüfung nicht berücksichtigt worden, insbesondere auch nicht bei Erlassung des bekämpften Bescheides. Daraus folge, dass die belangte Behörde die Vorgaben des § 28 StNSchG nicht rechtsrichtig angewandt habe. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und durch eine Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu ersetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen, darüber hinaus der L M GmbH auf Basis von § 5 Abs. 4 des Steiermärkischen Umwelthaftungsgesetzes (im Folgenden StUHG) zum Ergreifen von Vermeidungsmaßnahmen zu verpflichten (diesbezüglich wird auf den hg. Beschluss vom 10.11.2023, LVwG 52.27-3370/2023-7, mit welchem das Anbringen unter Punkt 2.7 der Beschwerde im Zusammenhang mit dem StUHG zuständigkeitshalber rückübermittelt wurde, verwiesen).

Auf Mitteilung der Beschwerde erstattete die mitbeteiligte Partei vertreten die Äußerung vom 23.11.2023, in welcher zusammengefasst vorgetragen wird, dass dem im Verständnis des Rechtsstaates bedenklichen Begehren der C D die elementaren Grundsätze der Rechtsordnung entgegengehalten werden müssten. Es bestehe eine rechtskräftige und aufrechte naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Kraftwerk. Diese Genehmigung und die Konsumation der erteilten Bewilligung seien zu akzeptieren. Im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei aus naturschutzfachlicher Sicht insbesondere untersucht worden, ob für das

Vorhaben aufgrund der Nähe zum Europaschutzgebiet Nr. ** eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder eine Beeinträchtigung des Schwarzstorches zu erwarten sei; beides wäre nach fachlicher Prüfung

ausgeschlossen worden. Die entsprechenden Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen seien auch von der C D im Verfahren als schlüssig und nachvollziehbar anerkannt worden. Letztlich sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2015 mit näher angeführter Geschäftszahl die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage erteilt worden. Mit Bescheid vom 03.11.2021 sei die Fertigstellungsfrist bis 31.12.2024 verlängert worden. Die Bescheide seien rechtskräftig, die Beschwerdeführerin wäre selbst Partei im Verfahren gewesen bzw. wären die Bescheide laut Zustellverfügung zugestellt worden. Die Naturverträglichkeitsprüfung sei auch schon im Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 geregelt gewesen; mit dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid 2015 sei jedenfalls implizit auch die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für das Kraftwerk M rechtskräftig verneint worden. Sohin sei darüber, dass keine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bereits im Wege der naturschutzrechtlichen Bewilligung 2015 entschieden worden. An diese Entscheidung seien Behörden und Parteien aufgrund der Rechtskraftwirkung und des daraus resultierenden Wiederholungsverbotes gebunden; über die bereits entschiedene Sache dürfe keine neuerliche Entscheidung ergehen. Einer Feststellung über eine Naturverträglichkeitsprüfung stehe damit die Rechtskraft der entschiedenen Sache entgegen. Der Feststellungsantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen, dies wegen entschiedener Rechtssache. Im Hinblick darauf, dass von der Beschwerdeführerin behauptet werde, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung aus 2015 sowie die Fristverlängerung rechtswidrig und zu überprüfen seien, wird ebenfalls auf die bestehende Rechtskraft hingewiesen. Auch könne ein nachträglich errichteter Weg die Rechtsrichtigkeit einer zuvor erteilten Bewilligung für ein Kraftwerk in keinem Fall infrage stellen. Zudem sei eine Gefahr oder Beeinträchtigung des Schwarzstorches durch den gegenständlichen Bau des Kraftwerkes mit Sicherheit ausgeschlossen. Der Schwarzstorch sei ein Zugvogel, verlasse Österreich im Herbst und begebe sich nach Afrika. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 21.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Ihre Beschwerde mit, dass diese von Herrn Prof. MMag. Dr. G H die Mitteilung erhalten habe, dass im Zuge einer privaten Besichtigung der Kraftwerks-Baustelle wahrgenommen worden sei, dass Bauarbeiten im Europaschutzgebiet Nr. ** stattfänden. Vom daraufhin um Nachschau ersuchten Gebietsbetreuer sei der Beschwerdeführerin am 19.12.2023 mitgeteilt worden, dass nach dessen Einschätzung Baueingriffe im Rahmen des Projekts an zwei Stellen innerhalb des Europaschutzgebiet erfolgten; beide Flächen wären kleinräumig, einmal mit ca. 80 m2 und einmal mit ca. 15 m2 Größe, wobei als Beilage Darstellungen übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie nicht verifizieren könne, ob diese Beanspruchung des Europaschutzgebietes Nr. ** bereits im ursprünglichen, der naturschutzrechtlichen Bewilligung zugrunde liegenden Plan vorgesehen gewesen wäre. Allenfalls hätte die Bezirkshauptmannschaft Weiz 2015 die naturschutzrechtliche Bewilligung als unzuständige Behörde erlassen (dies unter Verweis auf § 13b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976). Es wurde beantragt, dies in die Prüfung der Beschwerde einzubeziehen.

Auf Übermittlung dieser Äußerung ins Parteiengehör teilte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 17.01.2024 zusammengefasst mit, dass das Kraftwerk M im Wesentlichen so gebaut werde, wie es 2015 bescheidmäßig bewilligt worden sei. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin genannten Punkte sei klarzustellen, dass die Rohrbrücke bei ca. M-Kilometer ** dem bewilligten Einreichprojekt entstamme und plangemäß ausgeführt worden wäre; die Rohrbrücke bei M-Kilometer ** sei ebenfalls so wie bewilligt bachabwärts der Landesstraßenbrücke ausgeführt. Im Rahmen der Ausführung hätten sich geringfügige Abweichungen lagemäßig ergeben; dadurch habe sichergestellt werden können, dass die Rohrbrückenfundamente nicht im Europaschutzgebiet errichtet und ca. 200 m der ursprünglichen Durchrohrleitungsführung am Rande des Europaschutzgebietes abgekürzt würden. Diese Abweichungen seien selbstverständlich der ökologischen Bauaufsicht angezeigt und vor Baubeginn positiv beurteilt worden. Geringfügige Abweichungen könnten nachträglich bewilligt werden, dies sei jedoch Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. Insofern von der Beschwerdeführerin nunmehr eine allfällige Inanspruchnahme des Europaschutzgebietes Nr. ** im Rahmen der Bewilligung vorgetragen werde, was allenfalls die Unzuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des seinerzeitigen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides aus 2015 zur Konsequenz hätte, wird entgegnet, dass die Beschwerdeführerin am seinerzeitigen Verfahren beteiligt gewesen wäre und allfällige unklare Grenzziehungen des Europaschutzgebietes damals zu diskutieren gewesen wären. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Unzuständigkeit könne in Anbetracht der Erlassung im Jahr 2015 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr infrage gestellt werden. Eine Nichtigerklärung wäre nicht mehr zulässig.

Das Kraftwerk M wird derzeit errichtet.

 

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei. Zumal gegenständlich Rechtsfragen zu lösen sind, erübrigen sich weiterführende beweiswürdigende Ausführungen.

III. Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG, LGBl. Nr. 78/1988, in der anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 70/2022 lauten auszugsweise:

„Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). [...]“

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017), LGBl. Nr. 71/2017, in der anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 70/2022 lauten auszugsweise:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

1. [...]

26. Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind; [...]“

„§ 28

Naturverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen. [...]“

9

IV. Rechtliche Beurteilung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG mit Erkenntnis.

Eingangs ist festzuhalten, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028). Das Verwaltungsgericht darf folglich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark war es daher verwehrt, den eventualiter gestellten, nicht vom angefochtenen Bescheid umfassten Antrag im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2577 aufzugreifen.

Zutreffend ist die belangte Behörde grundlegend davon ausgegangen, dass die C D gemäß § 8 Abs. 1 StESUG berechtigt ist, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Im Weiteren verkennt die belangte Behörde allerdings, dass der gegenständliche Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.05.2023 „auf Feststellung, ob für das KW M aufgrund seiner Lage außerhalb des ESG Nr. ** und innerhalb des Faktischen Vogelschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung)“ als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, dies aus den folgenden Gründen:

Entsprechend den Feststellungen wurden die Errichtung und der Betrieb einer näher beschriebenen Wasserkraftanlage am M naturschutzrechtlich mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.03.2015, GZ: BHWZ 6.02 B 22-2014, bewilligt. Die Fertigstellungsfrist wurde zuletzt mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 03.11.2021, GZ: BHWZ-56336/2015-15, bis zum 31.12.2024 verlängert. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich sohin um eine bestehende (naturschutzrechtlich rechtskräftig bewilligte) Wasserkraftanlage, welche sich wie festgestellt derzeit in Bau befindet.

Die Bestimmungen des mit „Verfahrensbestimmungen für Bewilligungen und Anordnungen“ überschriebenen 7. Abschnittes des StNSchG gehen in ihrer Systematik davon aus, dass Projekte im Vorfeld einer Beurteilung zu unterziehen sind. Dabei bedürfen gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG Vorhaben (entsprechend § 4 Z. 26 leg. cit. „alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind“ [Hervorhebung hinzugefügt]), welche einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen (Abs. 2 leg. cit.). Die Bestimmungen des § 28 StNSchG entsprechen dabei, wie in den Erläuterungen (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8) beschrieben, dem zuvor geltenden Recht des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, das – wie auch Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 , welche in diesem Wege umgesetzt wurden – ausdrücklich auf „Pläne und Projekte“ abstellte. Hieraus wird augenscheinlich, dass – wie gegenständlich – bestehende Anlagen keiner Naturverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. dazu auch EuGH 07.09.2004, C-127/02, Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Rn 28 f; dahingehend auch Punkte 2 und 4 des Spruches von EuGH 07.09.2004, C-127/02: „Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 führt ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne und Projekte, [...], nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigten.“ sowie „Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung [...] sämtliche Gesichtspunkte der Pläne und Projekte zu ermitteln sind.“; Hervorhebungen hinzugefügt; vgl. auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer bereits bestehenden Baugenehmigung EuGH 20.10.2005, C-6/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rn 59: „Nach dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist das dort vorgesehene Verfahren vielmehr anzuwenden, bevor die Mitgliedstaaten der Verwirklichung von Plänen oder Projekten zustimmen, die ein Gebiet beeinträchtigen könnten.“).

Für das mit Bescheid vom 02.03.2015 naturschutzrechtlich rechtskräftig bewilligte, derzeit in Errichtung befindliche Wasserkraftwerk kommt daher eine Naturverträglichkeitsprüfung auf Grundlage von § 28 StNSchG nicht in Frage. Die belangte Behörde hätte folglich den Antrag auf Feststellung vom 17.05.2023, ob für das Kraftwerk M eine solche Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, als unzulässig zurückweisen müssen. Auf die Beschwerdeausführungen, die sich zudem wiederholt nicht gegen den angefochtenen, sondern gegen rechtskräftige Bescheide richten, war in Konsequenz nicht einzugehen.

Im Hinblick auf gegenständliches Verfahren konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte