LVwG Steiermark LVwG 41.23-3119/2021

LVwG SteiermarkLVwG 41.23-3119/202117.2.2022

AarhusKonvention Art9 Abs3
AVG 1991 §41
AVG 1991 §42

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.23.3119.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. Dr. C D, Rechtsanwältin, E, F, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark, Abteilung 13 vom 01.09.2021, GZ: ABT13-91660/2021-6,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe

 

abgewiesen

 

als im Spruch der belangten Behörde die Wortfolge“ mangels Parteilegitmation“ zu entfallen hat.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 07.05.2015, GZ: ABT13-33.20G-126/2012-269, wurde der Stadt Graz die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Baumaßnahmen für den zentralen Speicherkanal der Stadt Graz im Bauabschnitt **** (R bis P) erteilt. Am 19.02.2021 richtete der Beschwerdeführer an die Stadt Graz folgendes Schreiben:

 

„Ich, A B, wohnhaft in F, H, stelle den Antrag auf Übermittlung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für den zentralen Speicherkanal als (übergangene) Partei und damit Zuerkennung der Parteieigenschaft. Durch den Lärm und die Erschütterungen bei der Errichtung des zentralen Speicherkanals kommt es zu einer unzumutbaren Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung.

Meine Parteistellung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 3, 41 und 47 GRC). Eine Wahrung meiner Interessen in einem anderen Verfahren ist – mangels eines weiteren Materienverfahrens – nicht möglich.

Im Falle der Versagung wird der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Parteistellung gestellt.“

 

Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung weitergeleitet. Im Verfahren vor dem Landeshauptmann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Glaubhaftmachung seiner unzumutbaren Belästigung (Gesundheitsbeeinträchtigung) ein ärztliches Attest vorzulegen. Begründet wurde die Aufforderung damit, dass die Wasserrechtsbehörde „Gesundheitsschädliche Folgen“ im Verfahren zu berücksichtigen hätte.

 

Mit Schreiben vom 21.07.2021 verlangte der Beschwerdeführer einen bescheidmäßigen Abspruch über seine Parteistellung.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids betreffend den zentralen Speicherkanal der Stadt Graz (Abschnitt BA****, R bis P) vom 07.05.2015, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

Begründet wurde die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Parteistellung im Sinne des § 102 WRG begründen würden. Der Beschwerdeführer hätte als Einzelperson keine Partei oder Beteiligtenstellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Er sei weder Vertreter einer anerkannten Umweltorganisation noch konnte er eine sonstige Parteistellung im Sinne des § 102 WRG glaubhaft machen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen durch die Rechtsvertreterin ausgeführt, dass sich die Parteistellung unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebe, in concreto aus Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 3, 31 und 47 GRC. Richtig sei, dass Österreich am 17.01.2005 das „Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ oder auch kurz „Die Aarhus-Konvention“ ratifiziert hätte. Dieses sei am 17.04.2005 innerstaatlich in Kraft getreten. Unter den Vertragsparteien hätte sich neben Österreich als Völkerrechtsubjekt auch die EU als Rechtspersönlichkeit selbst befunden. Hiedurch sei der Konventionsinhalt zum direkten Bestandteil des Unionsrechts geworden. Der Konvention widersprechende, österreichische Regelungen seien daher iVm Art. 47 GRC gleichzeitig auch unionsrechtswidrig und somit unangewendet zu lassen bzw. unionsrechtskonform auszulegen. Die Konvention normiere auch den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“. Der Beschwerdeführer hätte in seinem Antrag der Behörde dargelegt, dass er durch Lärm und Erschütterungen bei der Errichtung des Speicherkanals unzumutbar belästigt und gesundheitlich beeinträchtigt werde. Die Wasserrechtsbehörde hätte im Rahmen des „umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens“ im Sinne der Aarhus-Konvention den Beschwerdeführer als „betroffene Öffentlichkeit“ qualifizieren müssen, der durch die Umweltbeeinträchtigungen Lärm und Erschütterungen betroffen sei. Gemäß Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention müsse in jedem Vertragsstaat der „Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention ein effektiver Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ermöglicht werden, um Verletzungen des innerstaatlichen Umweltrechts – sei es durch Privatpersonen oder durch Verwaltungsbehörden – effektiv bekämpfen zu können. Die betroffene Öffentlichkeit sei Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Z 4 Aarhus-Konvention und käme dieser ein umfassendes Rechtsmittelrecht gemäß Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention zu. Einer natürlichen Person sei es im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht möglich, effektiv ihre Rechte in Bezug auf den Schutz der Gesundheit zu wahren. Das Wasserrechtsgesetz sehe hiefür keinen effektiven Rechtschutz vor. Durch die Zurückweisung des Antrages auf Parteistellung würde die belangte Behörde dem Beschwerdeführer effektiv jeglichen Zugang zu einem Gericht verwähren und sei diese Zurückweisung klar unionsrechtswidrig. Aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Es wurde auch angeregt, dem EuGH die Rechtsfrage vorzulegen, ob Art. 9 Abs 2 und 3 Aarhus-Konvention im Sinn des Art. 47 GRC dahingehend auszulegen sei, dass sie einer Regelung wie § 102 WRG, die natürliche Personen hinsichtlich der Bewilligung einer Baustelle mit einer Baustellendauer von über zwei Jahren unter einer massiven Gesundheitsbelastung über einen längeren Zeitraum, keine Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung des Projektes und damit des Betriebes der Baustelle sowie keine Rechtschutzmöglichkeit gegen die Erteilung der Bewilligung einräumt, entgegenstehen.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte die gegenständliche Entscheidung, da es sich im Wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt, gemäß § 24 VwGVG auf Grundlage des Aktes der belangten Behörde getroffen werden.

 

Erwägungen:

 

Mit Antrag vom 13.08.2012 hat die Stadt Graz, vertreten durch die I, Wgasse, F, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des zentralen Speicherkanales zwischen R und P angesucht. Aufgrund dieses Ansuchens wurde am 26.11.2012 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt. Die Kundmachung für diese Verhandlung wurde von 13.11.2012 bis 23.11.2012 an der Amtstafel der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde angeschlagen. Gemäß den Aufzeichnungen der Abteilung 13 ist diese Kundmachung auch im Internet, in concreto auf der offiziellen Internetseite der belangten Behörde, veröffentlicht worden. Auch die zweite Verhandlung betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für die Baumaßnahmen BA****, welche mit Kundmachung vom 02.09.2013 ausgeschrieben wurde und für 30.09.2013 anberaumt war, war an der Amtstafel der Stadt Graz vom 11.09.2013 bis 27.09.2013 öffentlich angeschlagen, sowie auch auf der Internetseite der belangten Behörde öffentlich ersichtlich.

 

§ 42 Abs 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge, dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anders geeigneter Form (also doppelt) kundgemacht werden muss. Wenn dies der Fall ist, so trifft die Präklusionswirkung auch jene Personen, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären ( VwGH 9.11.2011,2010/06/0131).

 

In den Kundmachungen zu den anberaumten Verhandlungen vom 26.11.2012 und vom 30.09.2013 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 42 AVG jene Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13) schriftlich oder während der Verhandlung mündlich Einwendungen vorbringen. Verspätete Einwendungen können nicht berücksichtigt werden. Unterlassene und verspätete Einwendungen haben den Verlust der Parteistellung zu Folge. In der Kundmachung wird auch darauf hingewiesen, dass die Stadt Graz vier weitere Kundmachungen erhält, wovon eine öffentlich bekannt zu machen ist und die zusätzlichen Kundmachungen an allgemein zugänglichen Plätzen anzuschlagen sind.

 

Im Antrag des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass er als übergangene Partei die Zuerkennung der Parteieigenschaft beantragt.

 

Nach § 107 Abs 1 erster bis dritter Satz WRG 1959 ist das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden. Dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Parteiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendung).

 

Nach § 41 Abs 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönlicher Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

 

Nach § 42 Abs 1 AVG hat, sofern eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zu Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG in geeigneter Form kundgemacht wurde.

 

§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist (VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017).

 

§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine „doppelte“ Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Eine dieser Formen alleine, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel, genügt nicht (VwGH 24.11.2008, 2005/05/0355, 15.11.2007, 2006/07/0037).

 

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er durch die Errichtung des zentralen Speicherkanals unzumutbare Belästigungen und eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hätte und übergangene Partei sei, so wird festgehalten, dass er mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat, da wie bereits oben ausgeführt, die Kundmachungen für die gegenständlichen Verhandlungen doppelt kundgemacht worden sind und die doppelte Kundmachung gemäß § 42 Abs 1 AVG an die Voraussetzungen für den Verlust der Parteistellung knüpft. Der Beschwerdeführer ist daher nicht, wie von ihm behauptet, übergangene Partei.

Aus einer Zusammenschau des § 42 Abs. 1 und 2 AVG und des § 107 Abs. 1 WRG ergibt sich, dass für Personen, die rechtzeitig und ordnungsgemäß- teils persönlich, teils durch Kundmachung- zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben. Die Rechtsfolgen der Präklusion können allerdings nur bezüglich des in der Ladung bzw. Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Wie sich aus beiden Kundmachungen zur öffentlichen Verhandlung ergibt war dezidiert die Errichtung des zentralen Speicherkanals, R bis P als Verhandlungsgegenstand angeführt konkret wurde auch auf die Errichtung eines Spundwandkastens hingewiesen.

Für eine nicht persönlich zu ladende Partei, die ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung geladen wurde, aber keine Einwendungen erhoben hat, tritt Präklusion ein. Die öffentliche Kundmachung hat neben Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Amtshandlung in einer Weise anzugeben, dass vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zu mindestens einen Hinweis darauf entnehmen können, dass sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und veranlasst werden, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die Rechtsfolgen der Präklusion treten dann ein, wenn die Kundmachung den Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthält. (VwGH 13.11.2019 97,97/07/0057.ua.).

 

Hätte der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde ausgeführt als „Betroffene Öffentlichkeit „Parteistellung aufgrund der Regelungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, so hätte er aufgrund der obigen Ausführungen spätestens vor Beginn der Verhandlung bzw. im Zuge der öffentlich durchgeführten Verhandlungen seine Parteirechte geltend machen müssen. Wie bereits ausgeführt sind beide öffentlichen Verhandlungen doppelt kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer hat aber innerhalb der vorgesehenen Frist seine Parteirechte nicht geltend gemacht und ist daher ihm gegenüber jedenfalls Präklusion eingetreten. Dies auch unter dem Aspekt der Partei der „Betroffene Öffentlichkeit“

 

Unabhängig davon wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag festhält, dass er durch die Errichtung des zentralen Speicherkanals (Lärm und Erschütterungen) unzumutbare Belästigungen und eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hätte und daraus eine Parteistellung ableitet.

 

Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, befindet sich das Haus H Nummer **** am nördlichsten Ende des zentralen Speicherkanals zwischen J und R. Ein Lärmeinfluss von Spundarbeiten war damit in drei Phasen möglich.

 Bauarbeiten der Querung R07 Teil rechts

 Baugrabensicherung KS08 (und zu gleich Querung R07 links)

 Errichtung des Hauptkanals

 

Festgestellt wird, dass die Querung R07 ab Jänner 2018 bis Ende Jänner 2018 und die Baugrubensicherung KS08 von September 2018 bis Ende 2018 gedauert hat. Der Hauptkanal im gegenständlichen Bereich ist von Februar 2019 bis Mai 2019 durchgeführt worden. Seit Mai 2019 sind keine Spundwandarbeiten mehr durchgeführt worden und ist der gegenständliche Abschnitt im November 2019 fertiggestellt worden. Das heißt zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers befand sich der Speicherkanal nicht mehr in einer Errichtungsphase und konnte der Beschwerdeführer bereits aus diesem Faktum nicht mehr durch die Errichtung des Speicherkanals eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung erfahren. Für das erkennende Gericht war daher die Betroffenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ersichtlich und war bereits aus diesem Grund der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mangels Beschwer zurückzuweisen.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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