SHG Stmk 1998 §4 Ab 1
SHG Stmk 1998 §9 Abs2 lita
StSUG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.47.5.1816.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsreferentin der Arbeiterkammer Steiermark, Hgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.05.2021, GZ: BHVO-205199/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 29.09.2020 auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Kostenzuschusses zur 24-Stunden-Betreuung abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Übergabsvertrag vom 15.05.1992, mit dem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft EZ ****, KG ****, mit dem Haus in S auf dem Gst-Nr ****, an ihre Tochter, Frau E F und deren Ehegatten, Herrn H F übergeben habe, eine Vereinbarung beinhalte, wonach die Durchführung von Pflegeleistungen seitens der Übernehmer vereinbart und dazu festgehalten sei, dass im Falle einer persönlichen Verhinderung eine Pflegeperson zur Verfügung gestellt würde.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im Übergabsvertrag der Wert der genannten Rechte (Zurverfügungstellung eines Zimmers auf Lebzeiten samt Betriebskosten, Benützung der Nebenräumlichkeiten, Pflege) mit S. 400,00 angegeben sei. Gemäß Berechnungsprogramm der Statistik Austria entspreche dieser Betrag heute einem Betrag von € 51,25. Davon seien 30 % für die Pflege zu berücksichtigen, was einem Betrag von € 17,08 entspreche. Die Kosten für die erforderliche 24-Stunden-Betreuung würden sich auf € 2.512,52 belaufen, persönliche Kosten für Medikamente etc. würden von der Beschwerdeführerin mit € 161,50 angegeben. Somit ergebe sich eine monatliche Diskrepanz zwischen Einkommen und den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von zumindest € 325,19.
In einem ergänzenden Vorbringen vom 26.07.2021 führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass nach den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, aufgrund von Punkt 7. des Übergabsvertrages im Falle einer persönlichen Verhinderung eine Pflegeperson „zur Verfügung gestellt“ werden müsse. Dies entspreche nicht dem Wortlaut des Notariatsakts, wonach eine Pflegeperson „beizustellen“ sei. Das Wort „beistellen“ würde von der belangten Behörde in extensiver Art und Weise zu Lasten der Beschwerdeführerin und deren Tochter interpretiert. Es sei hier keine höchstpersönliche Verpflichtung zur Pflege der Übergeberin abzuleiten. Überdies sei die zitierte Passage in einem fast 30 Jahre alten Übergabsvertrag zu finden, der gänzlich andere rechtliche Rahmenbedingungen im Fokus gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auch der nächste Satz betreffend einen „Hilflosenzuschuss“, der der Pflegeperson gebühren solle, zu lesen. Gemeint sein könne in diesem Zusammenhang wohl nur, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin um eine adäquate Pflege und Betreuung zu kümmern und eine solche zu organisieren habe, was diese immerhin seit fast über 30 Jahren zur vollsten Zufriedenheit der Mutter erledigt hätte.
Ergänzend wurde weiters ausgeführt, dass es sich bei dem im Jahre 1992 übergebenen Wohnhaus um ein sehr einfaches Haus ohne Zentralheizung und anderen modernen Komfort in exponierter Lage gehandelt habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten dieses sehr kostenaufwendig renoviert. Die relevante Bestimmung im Übergabsvertrag sei jedenfalls als damals übliche, aber heute nicht mehr gebräuchliche Formulierung zu betrachten, die den Lebensrealitäten berufstätiger Menschen nicht mehr entspreche.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 30.04.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Frau E F (die Tochter der Beschwerdeführerin als deren Vertreterin) sowie die rechtsfreundliche Vertreterin, Mag. C D, erschienen sind. Die belangte Behörde hat unentschuldigt an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Ehegatten in einem Haus in I, S, wobei diese Liegenschaft mit Notariatsakt vom 25.05.1992, GZ: ****, von der Beschwerdeführerin an ihre Tochter, Frau E F und deren Ehegatten, Herr H F übergeben worden war.
Unter Punkt 7 dieses Vertrages ist Folgendes festgehalten: „für die Übergabe bzw. Übernahme räumen die Übernehmer mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz des Vertragsgegenstandes der Übergeberin auf deren weitere Lebenszeit das Wohnrecht in dem vom Hauseingang links gelegenen Zimmer, samt freier Beleuchtung, Beheizung sowie der Stromkosten, der Reinigung und Instandhaltung des Zimmers und der Benützung der Nebenräumlichkeiten ein, und nimmt die Übergeberin dieses grundbücherlich sicherzustellende Recht vertragsgemäß an.-Der Übergeberin steht auch das Recht zu, sich zu jeder angemessenen Zeit in den übrigen Räumen des Gebäudes und auf dem Übergabsgrundstück aufzuhalten.------------ des Weiteren verpflichten sich die Übernehmer, die Übergeberin in gesunden und kranken Tagen zu warten und zu pflegen und im Falle der persönlichen Verhinderung eine Pflegeperson beizustellen.-Sollte der Übergeberin ein Hilflosenzuschuss gewährt werden, so gebührt dieser der jeweiligen Pflegeperson.---------- Weitere Gegenleistungen werden von der Übergeberin für sich persönlich nicht beansprucht. Der Wert dieser Rechte wird mit monatlich S. 400,-- angegeben.“
Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn gestaltete sich bis zu deren Pflegebedürftigkeit derart, dass die Beschwerdeführerin – mangels eines Führerscheines – von ihrer Tochter insofern unterstützt wurde, als diese zB für ihre Mutter einkaufen ging und sie auch zum Arzt begleitete. Darüber hinaus wurde das Haus von den Übernehmern renoviert und u.a. auch eine Heizung eingebaut.
Nach einem Schlaganfall im Jänner 2020 war die Beschwerdeführerin pflegebedürftig und hat seit dieser Zeit auch Anspruch auf Pflegegeld. Die Tochter der Beschwerdeführerin versuchte ursprünglich mit Hilfe ihrer Schwestern (die jedoch auswärts wohnen) die Pflege der Mutter allein zu bewerkstelligen, was sich aufgrund der Berufstätigkeit von Frau E F jedoch als undurchführbar herausstellte, weshalb die Beschwerdeführerin seit September 2020 von einer 24-Stunden-Pflege betreut wird.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin setzt sich derzeit aus einer Alterspension in Höhe von € 733,04 (inkl. SZ), einer Witwenpension in Höhe von € 676,71 (inkl. SZ) und dem Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 951,00 zusammen. Darüber hinaus erhält die Beschwerdeführerin einen Kostenzuschuss des Sozialministeriumservice in Höhe von monatlich € 550,00. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin somit über einen monatlichen Betrag von € 2.910,75 verfügen.
Die Kosten für die 24-Stunden-Pflege betragen (inkl. anteilige Vermittlungsgebühr und Verpflegungskosten der Pflegerinnen) monatlich € 2.462,52.
Nach Abzug der Kosten der 24-Stunden-Pflege verbleibt der Beschwerdeführerin für ihre Lebensführung von ihrem Einkommen somit monatlich durchschnittlich ein Betrag in Höhe von € 448,23. Die darüberhinausgehenden Bedürfnisse werden derzeit von der Tochter der Beschwerdeführerin finanziert.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere jedoch aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.08.2021. Die aktuelle Höhe des Einkommens und die Kosten der mobilen Pflege ergeben sich aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 51/2021 (im Folgenden SHG) und der Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch das LGBl Nr. 81/2014 (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt:
§ 1 SHG:
Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen,
3. Soziale Dienste.
(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.
§ 4 SHG:
Voraussetzung der Hilfe
(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.
(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.
§ 5 SHG:
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.
(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.
§ 9 SHG:
Erforderliche Pflege
(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2) Die erforderliche Pflege umfaßt
a) die mobile Pflege;
b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.
Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.
Vorweg ist auszuführen, dass das Sozialhilfegesetz mit 01.07.2021 eine Änderung dahingehend erfahren hat, als der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nunmehr im Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 (im Folgenden StSUG), der Pflege- und Betreuungsbedarf dagegen weiterhin im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, LGBl Nr. 51/2021, geregelt ist. Zwar enthält das seit 01.07.2021 geltende SHG den Begriff „Lebensunterhalt“ nicht mehr, jedoch sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aus der Definition des § 1 Abs 1 SHG, wonach durch die Sozialhilfe ein „menschenwürdiges Leben“ ermöglicht werden soll, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Anspruchs auf Pflege- und Betreuungsbedarf jedenfalls so auszulegen, dass nach Abzug der Pflege- und Betreuungskosten der Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des StSUG gewährleistet sein muss.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Pflege- und Betreuungsbedarf ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann und ob sie nach Maßgabe des § 4 Abs 1 SHG einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe hat, ist abzuklären, ob das Einkommen der Beschwerdeführerin zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfes im Sinne des § 4 Abs 1 SHG ausreicht oder ob eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne dieses Gesetzes besteht.
Zu berücksichtigen ist hier, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr von einer 24-Stunden-Pflege betreut wird und bis zum heutigen Tag selbst zur Gänze für die Begleichung dieser Kosten aufgekommen ist, wobei sie ergänzend von ihrer Tochter insofern unterstützt wurde, als diese die Lebenshaltungskosten ihrer Mutter und auch Verpflegungskosten der Pflegerinnen übernommen hat.
Dem Sozialhilfegesetz wohnen zwei Grundprinzipien inne, nämlich die Subsidiarität und die Individualität. Die Sozialhilfe ist gewissermaßen das letzte soziale Auffangnetz und hat die Aufgabe, jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sie greift daher nur dann, wenn keine anderen ausreichenden Mittel vorhanden sind und sie soll im Sinne der Individualität den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen (vgl. u.a. Manuel Mayr/Walter J. Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 263 f.).
Im Sinne der Subsidiarität hat der Hilfesuchende zuerst eigene Mittel einzusetzen, um seinen Bedarf zu decken und kann sich nur dann, wenn diese nicht ausreichen, an die Gemeinschaft wenden. Der Begriff der eigenen Mittel ist hierbei umfassend zu verstehen – die im konkreten tatsächlich zufließenden Einkünfte fallen jedenfalls darunter (vgl. dazu wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 277f.).
Als weitere Leistungsvoraussetzung ist die mangelnde Bedarfsdeckung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte anzusehen, wobei hier zwischen Leistungen Dritter und Ansprüche gegenüber Dritten zu unterscheiden ist. Während Leistungen Dritter zur Deckung des Lebensbedarfes einer hilfesuchenden Person neben tatsächlichen Geldleistungen auch faktische Hilfen einschließen können, also alle Maßnahmen, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist und diese Leistungen Dritter der hilfesuchenden Person somit tatsächlich zur Verfügung stehen, verhält es sich mit Ansprüchen gegenüber Dritten etwas anders: diese sind Forderungen gegenüber Dritten, auf die der Hilfeempfänger einen Anspruch hat und die zB kongruent sind – dabei kann es sich um Geld-, aber genauso Sachleistungen (zB Wohnrecht) handeln.
Zu einem Spannungsverhältnis kann es hier dann kommen, wenn derartige Ansprüche gegen Dritte bestehen, aber Leistungen daraus nicht zufließen, weshalb in den unterschiedlichen Sozialhilfegesetzen anderer Länder (so auch im § 5 Abs 2 SHG) Rechtsverfolgungsrisiken normiert sind, nach denen die Hilfe der Gemeinschaft davon abhängig sein kann, dass die hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegenüber Dritten verfolgt (vgl. wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 284 ff). Die Rechtsprechung zur Sozialhilfe steht dabei auf dem Standpunkt, dass die Sozialhilfe dann nicht zusteht, wenn der Leistungspflichtige nicht schon zum Zeitpunkt der Bedarfsprüfung zur Leistung aufgefordert wurde; der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht erst dann, wenn der Verpflichtete nach Aufforderung die Leistung verweigert (vgl. u.a. VwGH 14.06.1988; 87/11/0244).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in einem Erkenntnis vom 24.10.2017 ausgesprochen, dass es bei der Gewährung der Sozialhilfe maßgeblich auf die Frage, ob der Bedarf eines Hilfesuchenden tatsächlich gedeckt wird oder nicht, ankommt. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand freiwillig oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es – unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich nicht an (Ra 2017/10/0107).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich von ihrem Einkommen nach Abzug der Kosten für die 24-Stunden-Pflege für ihren Lebensunterhalt lediglich ein Betrag in Höhe von € 448,23 verbleibt, allerdings wird der über diesen Betrag hinausgehende Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin von deren Tochter übernommen, wodurch eine aktuelle Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Der tatsächliche Lebensbedarf der Beschwerdeführerin ist somit gedeckt, wodurch gemäß § 4 Abs 1 SHG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht besteht. Nochmals sei ausdrücklich auf die genannte Judikatur des VwGH vom 24.10.2017 hingewiesen, wonach es maßgeblich nur darauf ankommt, ob der Bedarf tatsächlich gedeckt ist, oder nicht – ob diese Bedarfsdeckung durch Dritte freiwillig, oder unfreiwillig aus jederzeit abänderbaren Gründen erfolgt, hat auf die konkrete und aktuelle Hilfsbedürftigkeit des Hilfesuchenden keinen Einfluss.
Mangels tatsächlicher Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag vom 29.09.2020 von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Übergabsvertrages wird ergänzend Folgendes ausgeführt:
Der verfahrensgegenständliche Übergabsvertrag wurde am 25.05.1992 abgeschlossen und besteht seit nahezu 30 Jahren. Der Argumentation in der Beschwerde, dass nach so langer Zeit gänzlich andere rechtliche Rahmenbedingungen bestehen würden und der Vertrag daher anders zu interpretieren sei, kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen. Gerade Übergabsverträgen und daraus entstehenden Verpflichtungen hinsichtlich einer eventuell entstehenden Pflegebedürftigkeit ist immanent, dass diese Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt schlagend werden können und hier Rechtssicherheit für einen Übergeber, der sich als Gegenleistung für die Übergabe sich eine gesicherte Pflege im Alter ausbedingt, gegeben sein muss.
Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der die Geltung solcher vertraglicher Verpflichtungen auf eine bestimmte Frist begrenzt, weshalb rechtsgeschäftliche Verfügungen in diesen Verträgen nicht erlöschen oder einseitig geändert werden können. Der Argumentation der Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass mit dem Wort „beistellen“ keinesfalls eine kostenpflichtige Zurverfügungstellung von einer Pflegeperson gemeint, sondern damit lediglich ausgedrückt sei, dass eine „adäquate Pflege organisiert“ werden sollte, kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen. Nach hg. Ansicht hat das Wort „beigestellt“ keine besondere Bedeutung, sondern kann dieses Wort nur so ausgelegt werden, dass sich die Übernehmer verpflichten, eine Pflegeperson zur Verfügung zu stellen und auch zu finanzieren, sollten sie selber eine Pflege nicht mehr bewerkstelligen können. Es wäre auch sehr befremdlich, vertraglich die Pflege der Übergeberin festzulegen und sich letztendlich einseitig von dieser vertraglich vereinbarten Gegenleistung, aus welchen Gründen auch immer, entbinden zu können.
Auch aus der in diesem Vertrag angeführten Vereinbarung, dass ein allenfalls gewährter Hilflosenzuschuss der jeweiligen Pflegeperson gebühre, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal der Hilflosenzuschuss vom nunmehr gewährten Pflegegeld abgelöst wurde, wobei auch dieses für die erforderliche Pflege aufgewendet werden muss. Grundsätzlich kann sich nach der Judikatur niemand darauf berufen, dass durch eine Änderung der Gesetzgebung die ursprüngliche Geschäftsgrundlage weggefallen sei oder sich verschoben habe; dies gilt nur dann nicht, wenn der Bestand eines Gesetzes oder eine Rechtslage offensichtlich und ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde oder gar ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz aufbaute (vgl. dazu ua OGH vom 17.03.1970; 8Ob 60/70).
Zu der im gegenständlichen Übergabsvertrag angeführten Bewertung der vereinbarten Gegenleistungen mit S. 400,00 monatlich ist auszuführen, dass die Angabe eines Wertes in einem Übergabsvertrag als notorisch anzusehen ist und nach hg Ansicht lediglich gebührenrechtliche bzw. steuerrechtliche Gründe hatte. Dies vor allem deshalb, da der angeführte Betrag unsubstantiiert dargestellt und nicht indexiert wurde. Die Angabe dieses Wertes hat keinesfalls den Zweck, die Leistung dieser Gegenforderung zu begrenzen, da ansonsten dies in diesem Vertrag substantiiert, indexiert und näher ausgeführt worden wäre. Einen Wert aus gebührenrechtlichen Gründen anzuführen, war in solchen Übergabsverträgen durchaus üblich.
Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Lebensbedarf der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrenszeitraumes bis heute vollends gedeckt ist, weshalb ihre Hilfsbedürftigkeit verneint werden muss.
Aus diesen Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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