LVwG Steiermark LVwG 41.26-252/2021

LVwG SteiermarkLVwG 41.26-252/202123.4.2021

EpidemieG 1950 (EpiG) §7
EpidemieG 1950 (EpiG) §17
EpidemieG 1950 (EpiG) §36 Abs1 liti
BGBl II Nr 87/2020 idF BGBl II Nr 104/2020
EpidemieG 1950 (EpiG) §32 Abs1
EpidemieG 1950 (EpiG) §32 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.26.252.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde der A B AG, C, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 18.12.2020, GZ: BHLN-114133/2020-9,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

a b g e w i e s e n.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 18.12.2020, GZ: BHLN-114133/2020-9, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A B AG, C, W, betreffend E F, vom 07.05.2020, gemäß § 32 und § 36 Abs 1 lit. i Epidemiegesetz abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Vergütung für durch die Behinderung des Erwerbes der/des AntragstellerIn entstandenen Vermögensnachteile zu leisten sei, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden seien und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Für E F sei von der zuständigen Behörde kein Absonderungsbescheid erlassen worden. Folgend sei eine Absonderung nach § 7 bzw. § 17 Epidemiegesetz durch die zuständige Behörde nicht verfügt worden, weshalb der Anspruch auf Ersatz der erlittenen Vermögensnachteile nicht gegeben sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Antrag vom 07.05.2020 bereits angeführt worden sei, dass sich unser Arbeitnehmer in gegenständlicher Angelegenheit aufgrund der Verordnung 87/2020 nach seiner Rückkehr aus dem Ausland nach Österreich in eine verpflichtende Heimquarantäne begeben habe. Aufgrund dessen sei unser Arbeitnehmer an seiner Dienstleistung verhindert gewesen. Es sei dem Arbeitnehmer, den ihm gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Termin ausbezahlt worden, weshalb gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gegenüber dem Bund auf uns als Arbeitgeber übergangen sei. Zur „Heimquarantäne gemäß Verordnung 87/2020 “ wurde im Punkt 1 der Beschwerde ausgeführt, dass diese auf § 25 Epidemiegesetz gestützt sei und sehe sie gemäß § 2 leg. cit. nach Einreise nach Österreich eine verpflichtende und unverzüglich anzutretende, 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne vor. Weiters seien die von der Heimquarantäne betroffenen Personen verpflichtet, den unverzüglichen Antritt der Heimquarantäne mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Es handle sich dabei nicht um eine Heimquarantäne, zu welcher unser Arbeitnehmer „freiwillig“ verpflichtet gewesen wäre, sondern vielmehr um eine behördlich verordnete, das heißt unmittelbar auf öffentlich rechtlicher Basis verpflichtend anzutretende und einzuhaltende Heimquarantäne. Im Ergebnis erzeuge daher die der Verordnung zugrunde liegenden Systematik eine Situation, die mit einer behördlich verfügten Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz ident sei. Betreffend dem „Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz“ wurde im Punkt 2 der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass inhaltlich die nach der Verordnung 87/2020 verordnete Heimquarantäne absolut ident sei mit einer behördlich verfügten Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz. Der Gleichheitssatz sehe vor, dass gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln sei. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung müsse § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz daher wegen der inhaltlichen Gleichheit zu Absonderungen gemäß § 7 Epidemiegesetz auch auf Grundlage des § 25 Epidemiegesetz verordnete Heimquarantänen gemäß Verordnung 87/2020 anwendbar sein. Behörden und Gerichte seien verpflichtet, Rechtsnormen im Zweifel verfassungskonform auszulegen, sofern damit nicht die Grenzen der Auslegung überschritten werden. Würde man den gegenständlichen Ersatzanspruch der Antragstellerin nach § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz hingegen nur deshalb verneinen, weil der Verordnungsgeber sich in der Verordnung 87/2020 nur auf § 25 Epidemiegesetz, nicht aber auf § 7 Epidemiegesetz, gestützt habe, so würde man den Verordnungsgeber letztlich zugestehen, in verfassungswidriger Weise, weil gegen das gewaltentrennende Grundprinzip verstoßend, durch die Wahl der anzugebenden Verordnungsermächtigung materiell den im Gesetzesrang stehenden § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz zu derogieren. Anders gewendet: Das Verwaltungsorgan, Bundesminister, könnte den gemäß § 32 Epidemiegesetz gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges durch die Wahl und Angabe (bzw. Nichtangabe) einer bestimmten Verordnungsermächtigung beseitigen oder zumindest unabwendbar machen. Das widerspreche nicht nur dem Prinzip der Gewaltenteilung, sondern auch eklatant dem Rechtsstaatsprinzip. Auch wenn im Epidemiegesetz ein Vergütungsanspruch für Verdienstentgänge bei Maßnahmen aufgrund des § 25 Epidemiegesetz und der darauf fußenden Verordnung 87/2020 zwar nicht explizit normiert ist, so sei ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes jedenfalls zu bejahen. Im Ergebnis sei sohin ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges für sämtliche Zeiträume, in denen sich unser Mitarbeiter aufgrund der Verordnung 87/2020 in Heimquarantäne begeben musste, gemäß § 32 Epidemiegesetz gegeben. Des Weiteren wurde in der Beschwerde im Punkt 3 „Gleichheitswidriges Ergebnis“ auf eine Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Krems hingewiesen und ein Vergleich der beiden Verordnungen – nämlich der Verordnung 87/2020 und der genannten Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Krems – hinsichtlich des Vergütungsanspruches ausgeführt. Unter dem Punkt 4 „Gleichheitssatz und Vollziehung“ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Gleichheitswidrigkeit von § 32 Abs 1 Epidemiegesetz sich aus dem oben Gesagten ergäbe. Wenn sich die Behörde in ihrem Bescheid auf dieses gleichheitswidrige Gesetz stütze, wäre dieser ebenfalls mit dem Mangel der Verfassungswidrigkeit in Folge einer Verletzung des Gleichheitssatzes begründet. Aus all diesen Gründen sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Rechtswidrigkeit behaftet und stelle die A B AG daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben zu BHLN-114133/2020-9 vom 18.12.2020 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz vom 07.05.2020 vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben aufheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung und Ergänzung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG konnte seitens des Verwaltungsgerichtes von einer öffentlich mündlichen Gerichtsverhandlung abgesehen werden, zumal eine solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt worden ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

 

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Nachstehender Sachverhalt konnte festgestellt werden:

 

Mit Schriftsatz vom 07.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Abs 1 iVm § Abs 3 Epidemiegesetz für den Arbeitnehmer E F. Begründet wird der Anspruch damit, dass aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten BGBl. II Nr. 87/2020 idgF der Arbeitnehmer E F mit dem Wohnsitz in M und dem Dienstort in M im Zeitraum 27.03.2020 bis 09.04.2020 aufgrund der durch die vorgenannte Verordnung normierte Verkehrsbeschränkungen an der Dienstverrichtung verhindert gewesen sei. Für den Zeitraum dieser Dienstverhinderung sei im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Vergütung des regelmäßigen Entgeltes abgegolten worden im Betrag von brutto € 682,22 zzgl. Sozialversicherung –Dienstgeberanteil € 144,84, ergäbe den Gesamtbetrag von € 827,06. Den Arbeitnehmer sei der ihm gebührende Vergütungsbetrag ausbezahlt worden, der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund sei somit gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz auf sie als Arbeitgeber übergegangen, weshalb dieser hiermit geltend gemacht werde.

Der gegenständliche Antrag langte bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 11.05.2020 ein.

 

Der Arbeitnehmer, hinsichtlich dem die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte, hat seinen Wohnsitz in M und war im relevanten Zeitraum bei dem Antragsteller am Dienstort in M beschäftigt. Es wurde dem Arbeitnehmer in dem im Antrag genannten Zeitraum die dort genannte Entgeltfortzahlung gewährt. Der Arbeitnehmer E F unterzeichnete am 27.03.2020 eine Verpflichtungserklärung gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Ungarn, Slowenien und der Slowakei zu einer unverzüglich anzutretenden, 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne. Seitens der zuständigen Behörde wurde für Herrn E F kein Absonderungsbescheid erlassen und wurde somit keine Absonderung nach § 7 bzw. § 17 Epidemiegesetz durch die zuständige Behörde verfügt.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

§ 7 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 63/2016 lautet:

„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

 

§ 17 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 114/2006 lautet:

„(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. f.)

(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.

(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. g.)

(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.“

 

§ 25 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 lautet:

„Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.“

 

§ 32 Abs 1 und Abs 3 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 702/1974, lautet:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

…“

 

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien, in der Fassung der Verordnung 87/2020 :

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 und die Bundesministergesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

§1. (1) Personen, die von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

§ 2. Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen.

§ 3. Abweichend von den §§ 1 und 2 ist die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

§ 3a. (1) Abweichend von §§ 1 und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von §§ 1 und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem in § 1 genannten Staat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 4. Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten, die Begleitperson nach § 3a sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend 2medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

§ 5. Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des §26a StVO.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die §§ 3a und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft“

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die „Reisebeschränkungsverordnung“ BGBl. II Nr. 87/2020 auf den § 25 Epidemiegesetz gestützt. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 Epidemiegesetz, sowie aus den Erläuterungen zur Epidemiegesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 710/1974 (Erläut RV 1205, BlgNR 13.GP), in welcher ausgeführt ist, dass § 32 Epidemiegesetz eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen, sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes vorsehe, die durch eine Erwerbsbehinderung in Folge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten hätten, ergibt sich, dass es sich bei den in § 32 Abs 1 Epidemiegesetz vorgenommenen Aufzählungen der Fälle, in denen eine Vergütung zu leisten ist, um eine taxative Aufzählung handelt. Ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz setzt voraus, dass einer der taxativ aufgezählten Fälle des § 32 Abs 1 Epidemiegesetz eingetreten ist, sowie, wenn Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz dazu geführt haben, dass es zu einer Behinderung des Erwerbes gekommen ist. Dasselbe gilt für den Übergang des Anspruches auf Vergütung von Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber, auch ein solcher findet nur im Falle von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz statt. In gegenständlicher Rechtsangelegenheit wurde betreffend dem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin durch eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, welche laut dem Wortlaut der Verordnung aufgrund des § 25 Epidemiegesetz erlassen wurde, eine Heimquarantäne verhängt, jedoch erging weder ein Absonderungsbescheid im Sinne des § 7 Epidemiegesetz, noch ein Bescheid im Sinne des § 17 Epidemiegesetz. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass seitens der Behörde keinerlei Maßnahmen getroffen worden sind, welche ihre Deckung in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 Epidemiegesetz haben. Dadurch, dass es sich jedoch bei den Maßnahmen des § 32 Abs 1 Epidemiegesetz um eine taxative Aufzählung handelt und die Maßnahme, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, VO 87/2020 , verhängt wurde, keine Deckung in § 32 Abs 1 Epidemiegesetz findet, gebührt der Beschwerdeführerin kein Ersatz der Vergütung nach § 32 Abs 1 iVm Abs 3 Epidemiegesetz.

 

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz sieht, weil der Verordnungsgeber sich in der Verordnung 87/2020 nur auf § 25 Epidemiegesetz und nicht auf § 7 Epidemiegesetz stützt und dadurch eine Verletzung des Gleichheitssatzes sieht, ist auszuführen, dass § 32 Abs 1 Epidemiegesetz aufgrund seines klaren Wortlaues einer Interpretation im Sinne der Beschwerdeführerin nicht zugänglich ist. Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 32 Abs 1 Epidemiegesetz sind beim Landesverwaltungsgericht nicht entstanden (vgl. hierzu LVwG Vorarlberg vom 05.10.2020, LVwG-408-54/2020-R1).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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