LVwG Steiermark LVwG 49.35-2879/2020

LVwG SteiermarkLVwG 49.35-2879/202027.4.2021

DGO Graz 1957 §39
DGO Graz 1957 §77b

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.35.2879.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch CD Rechtsanwälte GmbH, O, G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 15.10.2020, GZ: 106687,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.05.2020 wurde der Antrag von Herrn AB, geb. am XXXX, vom 28.02.2020 auf Ausbezahlung der nicht verbrauchten Urlaubsersatzleistung und Ansprüche hinsichtlich der schichtdienstfreien Tage aus den Jahren 2008 und 2009 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr AB mit 01.02.2009 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei und allfällige Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung sowie schichtdienstfreie Tage gegenüber der Stadt Graz erstmalig mittels Schreiben vom 28.02.2020 geltend gemacht worden seien. Gemäß § 77b Abs 1 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 1957/30 idF LGBl. Nr. 2017/53 (im Folgenden DO) verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründeten Leistungen erbracht wurden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist; allfällige Ansprüche wären daher mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung entstanden und seien jedenfalls seit 01.02.2012 verjährt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene rechtliche Vertretung Berufung an den Gemeinderat der Stadt Graz erhoben und unter Verweis auf diverse Entscheidungen des OGH, des VwGH sowie des EuGH moniert, dass die berechtigten Ansprüche des Antragstellers von der Stadt Graz entgegen der Judikatur des EuGH nicht am letzten Tag des Aktivstandes ausbezahlt worden seien und diese die Auszahlung ungerechtfertigter Weise auch nach höflicher Antragstellung weiter verweigere. Hingewiesen wurde auch darauf, dass in einem weiteren, gleichgelagerten Fall die Stadt Graz einem Antrag auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand stattgegeben habe (GZ: A 1 P-20608/2017-4).

 

Mit Bescheid vom 15.10.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Graz die Berufung des AB abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit Bescheid vom 16.01.2009 (GZ: A1 P 6687/2008-49) über eigenes Ansuchen mit Ablauf des 31.01.2009 in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden sei, wobei er seit 27.01.2008 bis zur Ruhestandsversetzung im Krankenstand gewesen sei. Der Urlaub habe wegen des Krankenstandes nicht mehr rechtzeitig konsumiert werden können. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung für wegen des Krankenstandes nicht konsumierten Jahresurlaub bzw. für nicht genommene Urlaubstage für geleistete Schichtdienstage sei nach Art. 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 mit dem Datum der Ruhestandsversetzung entstanden (siehe dazu VwGH vom 27.06.2013, 2013/12/0059; EuGH Urteil vom 03.05.2012, C-337/10).

 

Gemäß § 77b Abs 1 DO sei eine Verjährung dieses dienstrechtlichen Anspruches nach drei Jahren vorgesehen. Es sei zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsersatzanspruch zu unterscheiden – Urlaubsansprüche würden nach der Vollzugspraxis der Stadt Graz während eines Krankenstandes oder zeitlichen Ruhestandes unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung nicht verfallen, sondern wäre der Verfall des Urlaubsanspruches bis zu einer allfälligen Beendigung eines Krankenstandes oder Aufhebung eines zeitlichen Ruhestandes und Wiederantritt des Dienstes gehemmt gewesen. Davon zu unterscheiden seien Urlaubsersatzansprüche, die erst bei Versetzung in den dauernden Ruhestand entstanden sind. Mangels fristgerechter Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den dauernden Ruhestand sei seit 01.02.2012 gemäß § 77b DO Verjährung eingetreten und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr AB durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit der gegen den Bescheid des Stadtsenates eingebrachten Berufung deckt. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalles seit 27.01.2008 im Krankenstand befunden habe und er mit 01.02.2009 aufgrund seines Antrages in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei. Mindestens aus den Jahren 2008 und 2009 seien ihm (Rest-) Urlaub und schichtdienstfreie Tage verblieben, welche nicht zur Auszahlung gelangt seien und wurde auf den Antrag vom 28.02.2020 betreffend Auszahlung dieser Leistungen verwiesen.

 

Art. 7 Abs 1 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG verpflichte die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen erhalten, wobei der EuGH die Zulässigkeit eines Verfalls des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Fälle eingeschränkt hätte, in denen die Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatten, den Anspruch auszuüben. Verneint werde dies, wenn ein Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes krankgeschrieben war und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauere. Auch nach ständiger Rechtsprechung des OGH setze die Verjährung des Urlaubsanspruchs die objektive Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs voraus; könne ein Arbeitnehmer in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht verbrauchen, sei die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB seit Krankenstandsbeginn gehemmt (vgl. ua OGH 8 Ob 41/05W).

Aufgrund des in § 77b DO enthaltenen Verweises auf die Hemmungsvorschriften des bürgerlichen Rechts sei die Verjährung des Urlaubsanspruchs durch die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ebenso gehemmt wie im Falle eines Krankenstandes. Der VwGH habe am 27.04.2014 (2013/12/0205) festgehalten, dass eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht dazu führen darf, dass die Gebührlichkeit der Urlaubsersatzleistung untergeht. Auch mit dem Unionsrecht wäre eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, nicht vereinbar; zum einen treffe einen Arbeitgeber die Verpflichtung, ausdrücklich mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er nicht konsumiert wird, am Ende des Bezugszeitraumes verfallen wird und habe dies im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden. Im Sinne des Urteils des EuGH vom 03.05.2012 (C-337/10) habe ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindestjahresurlaub von 4 Wochen (vgl. dazu auch VwGH vom 27.06.2013, 2013/12/0059). Die Auszahlung der gebührenden Urlaubsersatzleistung sei laut EuGH-Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) kein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

 

Die berechtigten Ansprüche des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde rechtswidrig am letzten Tag des Aktivstandes nicht ausbezahlt worden und würde dies in ungerechtfertigter Weise bis heute verweigert. Das Landesver-waltungsgericht Steiermark solle daher den angefochtenen Bescheid vom 15.10.2020 beheben sowie ihn dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Auszahlung der nicht verbrauchten Urlaubsersatzleistung und Ansprüche hinsichtlich der schichtdienstfreien Tage stattgegeben wird.

 

Nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter gleichzeitiger Bereitstellung des elektronischen Aktes hat die belangte Behörde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzende Stellungnahmen zum seitens des Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Verfahren zu GZ: A1-P-20608/2017-4 sowie rechtliche Ausführungen erstattet, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass aufgrund der Ausgestaltung des Branddienstes als Wechseldienst schichtdienstfreie Tage (SDFT) in der Praxis der Stadt Graz gewährt werden, für die es allerdings weder auf landesgesetzlicher Basis noch auf Verordnungsebene eine normierte Rechtsgrundlage gibt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

 

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten und zweifelsfrei feststeht und im gegenständlichen Fall eine rechtliche Beurteilung zu treffen war, die keiner mündlichen Erörterung bedurfte. Weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Entfall der Verhandlung, welche im Übrigen von keiner der Parteien beantragt worden ist, entgegen.

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

AB, geb. am XXXX, stand seit 01.08.1980 als Beamter im Dienststand der Stadt Graz. In Folge eines Arbeitsunfalles vom 27.01.2008 befand er sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Krankenstand und wurde er aufgrund seines Antrages mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16.01.2009 mit Ablauf des 31.01.2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (GZ: A1-P-6687/2008-49). Im selben Bescheid vom 16.01.2009 erfolgte auch die Bemessung seines Ruhegenusses mit € 2.347,50 brutto. Eine Abgeltung offener Ansprüche aufgrund nicht verbrauchten Erholungsurlaubes bzw. von Guthaben für schichtdienstfreie Tage erfolgte nicht.

 

Wie die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 01.03.2021 mitgeteilt hat, verfügte AB zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand mit Ablauf des 31.01.2009 über 27 nicht konsumierte Urlaubstage, überdies hatte er aufgrund seiner Dienstverrichtung im Rahmen des Wechseldienstes der Feuerwehr ein Guthaben von 15 schichtdienstfreien Tagen und weiteren 17 Gutstunden. Weder seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers, noch seitens der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr ist über diese Zeitguthaben eine Meldung an das Personalamt ergangen und erfolgte seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers keine wie immer geartete Geltendmachung von offenen Zeitguthaben bzw. nicht verbrauchten Urlaubsansprüchen; auch eine amtswegige Berechnung und Abgeltung erfolgte nicht.

 

Erstmalig mit Schreiben vom 28.02.2020 hat Herr AB gegenüber der Stadt Graz allfällige Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung und hinsichtlich schichtdienstfreier Tage geltend gemacht, was vom Stadtsenat der Stadt Graz mit dem zugrundeliegenden Bescheid vom 07.05.2020 und in weiterer Folge nach eingebrachter Berufung vom Gemeinderat der Stadt Graz mittels nunmehr bekämpftem Bescheid vom 15.10.2020 abgewiesen worden ist.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen und das damit hinsichtlich der zugrundeliegenden Umstände und Fakten in Einklang stehende Beschwerdevorbringen. Die Eckdaten des Dienstverhältnisses (Krankenstand, bescheidmäßige Ruhestandsversetzung und Antragstellung auf monetäre Abgeltung im Februar 2020) stehen ebenso wie der Umstand, dass im Zuge der Ruhestandsversetzung weder eine Geltendmachung offener Ansprüche noch eine amtswegige Abgeltung stattgefunden haben, zweifelsfrei und unbestritten fest und hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2021 die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung offen bestehenden Guthaben (Urlaubstage und schichtdienstfreie Tage) beziffert, zugleich aber auch nochmals auf deren Verjährung verwiesen. Die getroffenen Feststellungen waren einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und konnte eine ausführlichere Beweiswürdigung aufgrund des zweifelsfrei feststehenden Sachverhaltes unterbleiben.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO) enthält beginnend mit § 17 Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeit, betreffend Mehrdienstleistungen und Überstunden (§ 17f) sowie in ihrem dritten Abschnitt Normen über die Rechte eines Beamten, so beispielsweise in § 31 betreffend Diensteinkommen sowie betreffend diverse Nebengebühren wie Überstunden-, Sonn- und Feiertagsvergütung etc. (§ 31a bis § 31n) und ab § 38 Bestimmungen über den Urlaubsanspruch.

 

§ 39 DO lautet:

„(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Gebührenurlaub. Der erstmalige Anspruch auf Gebührenurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

(2) Der Gebührenurlaub beträgt bei einer Gesamtdienstzeit

bis zu 15 Jahren ........................... 30 Werktage,

von 15 bis 20 Jahren .................... 32 Werktage,

von 20 bis 25 Jahren .................... 34 Werktage,

von mehr als 25 Jahren ................ 36 Werktage.

(3) Unter Gesamtdienstzeit ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen, die der Beamte im laufenden Kalenderjahr vollendet. Zur Gesamtdienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Gebührenurlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung der Gesamtdienstzeit bereits berücksichtigt wurde.

(4) Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister einen Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 8 Tagen gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch 36 Werktage nicht übersteigen.

(5) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

Das Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v.H. auf ............. 4 Werktage,

50 v.H. auf ............. 5 Werktage,

60 v.H. auf ............. 6 Werktage.

Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Werktage.

(6) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Urlaubes ohne Bezüge (§ 41), so besteht Anspruch auf Gebührenurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(6a) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Gebührenurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(6b) Für jenes Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, gebührt ein Erholungsurlaub – soweit er noch nicht verbraucht ist – in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Ruhestandes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Für jenes Jahr, in dem das Dienstverhältnis des Beamten aufgelöst wird, gebührt – soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht ist – für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(7) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Gebührenurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt Graz dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Abs. 2, 4 und 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen. Hat der Beamte aus dem Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Gebührenurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Gebührenurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

(8) Der Gebührenurlaub ist - soweit es der Dienst zulässt - innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach Möglichkeit ungeteilt zu gewähren, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Gebührenurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Der Anspruch auf Gebührenurlaub verfällt, wenn der Beamte den Gebührenurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem St.-MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. Eine Abgeltung des Gebührenurlaubes ist nicht zulässig.

(9) Erkrankt ein Beamter während des Gebührenurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis, dem bei Erkrankung im Ausland eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen ist, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, bei ambulanter oder stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der behandelnden Krankenanstalt oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. der Krankenfürsorgeanstalt nachzuweisen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig wird.

(9a) Abs. 9 gilt auch für die Pflege eines Angehörigen gemäß § 41a Abs. 1 und 3 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 9 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.

(10) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Gebührenurlaub verursachten Reisen sind die Gebühren nach den jeweils geltenden Ansätzen der Reisegebührenvorschrift zu vergüten.“

 

Beginnend mit § 43 enthält die DO Bestimmungen zu den Ruhegenüssen bzw. zur Versetzung in den Ruhestand.

 

Eine explizite Bestimmung über die Abgeltung offener Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche im Falle der Ruhestandsversetzung enthält die DO nicht, ebensowenig existiert eine Rechtsgrundlage über die für den Branddienst in betrieblicher Übung gewährten schichtdienstfreien Tage.

 

§ 77 DO enthält Normierungen zu Anfall und Einstellung sowie Auszahlung des Monatsbezuges, § 77a zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen und

§ 77b normiert zur Verjährung Folgendes:

 

„§ 77b

Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründenden Leistungen erbracht wurden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind sinngemäß anzuwenden.“

 

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.01.2009 gemäß § 47 DO wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand versetzt und hat eine Abgeltung der zu diesem Zeitpunkt offen bestehenden Ansprüche für schichtdienstfreie Tage sowie Gebührenurlaub nicht stattgefunden. Über die erstmalig am 28.02.2020 erfolgte Beantragung der Abgeltung dieser Ansprüche hat der Stadtsenat und in weiterer Folge der Gemeinderat unter Hinweis auf die gemäß § 77b DO eingetretene Verjährung bescheidmäßig abschlägig entschieden.

 

Zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs:

Art. 7 der nach ihrem Art. 1 Abs 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwendenden Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kurz: RL) lautet:

 

Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

 

Nach Art. 17 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, im Hinblick auf ihren Art. 7 ist allerdings keine Abweichung erlaubt.

 

Im Urteil vom 03.05.2012 (C-337/10, in der Rechtssache EF gegen Stadt Frankfurt am Main, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter anderem Folgendes ausgeführt:

"1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."

 

Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass ein Beamter und damit auch der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der Disposition des nationalen Gesetzgebers.

 

Wie bereits ausgeführt, enthält die DO keine Bestimmungen hinsichtlich eines Anspruchs von Beamten, der der Urlaubsentschädigung privatrechtlicher Dienstverhältnisse vergleichbar wäre und wurden somit die Erfordernisse der Richtlinie unzulänglich umgesetzt. Der in Art. 7 der Richtlinie normierte Anspruch eines Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von 4 Wochen ist jedoch nach der eindeutigen Judikatur des VwGH – zumal nach der Klarstellung durch das Urteil des EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 - inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt; dieser Anspruch ist also unmittelbar wirksam (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2013/12/0059).

 

Auch in weiteren Judikaten bringt der EuGH eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck, dass ein grundsätzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung offener Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses besteht und dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen einem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubes kommen konnte (vgl. ua Urteil des EuGH vom 20.01.2009, C-350/6, C-520/6; Urteil des EuGH vom 12.06.2014, C-118/13 und andere mehr).

 

In Beachtung der Bestimmungen der genannten Richtlinie sowie der Judikatur des EuGH und des VwGH ist daher also grundsätzlich ausdrücklich festzuhalten, dass ein prinzipieller Anspruch eines jeden Arbeitnehmers – also auch eines öffentlich Bediensteten – auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen besteht. Für den Fall der Ruhestandsversetzung besteht nach der ausdrücklichen Judikatur des EuGH daher aufgrund der nicht mehr bestehenden Möglichkeit, den Jahresurlaub tatsächlich zu konsumieren, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den ein Bediensteter nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

In Ansehung des durch das Unionsrecht eingeräumten Mindestjahresurlaubes von vier Wochen, bestand daher im konkreten Fall trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung in der DO zum 31.01.2009 Anspruch auf Vergütung des krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaubs in diesem Umfang.

 

Mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand stand nämlich zweifelsfrei fest, dass das bestehende Urlaubsguthaben nicht mehr tatsächlich konsumiert werden kann und ist daher zu diesem Zeitpunkt, also mit Ablauf des 31.01.2009, der Anspruch auf finanzielle Abgeltung dieser Ansprüche entstanden.

 

Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache EF (C-337/10), wonach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Dieser Anspruch entsteht also automatisch im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und ist dies kein antragsbedürftiger Akt (vergleiche dazu auch EuGH-Urteil in C-118/13).

 

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht konsumierten Gebührenurlaubs mit Ablauf des 31.01.2009 entstanden ist. Aufgrund der in § 77b Abs 1 DO enthaltenen Verjährungsbestimmung ist der Anspruch auf Abgeltung jedoch jedenfalls mit Ablauf des 31.01.2012 verjährt und ist der belangten Behörde daher für diese, dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundeliegende, Rechtsauffassung nicht entgegenzutreten. Dass sowohl der Behörde als auch dem Beschwerdeführer dies zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs nicht bewusst war und damals weder eine automatische Abgeltung noch eine Geltendmachung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgt ist, vermag am Beginn und Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist nichts zu ändern und daher in weiterer Folge auch aus heutiger Sicht vor dem Hintergrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 77b DO nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken.

 

Auch aus der in der Berufung und in der Beschwerde zitierten Judikatur ergibt sich für den gegenständlichen Fall keine andere Schlussfolgerung, geht es doch im kon-kreten Fall nicht um die Frage, wann Urlaubsansprüche im aufrechten Dienst-verhältnis begonnen haben zu verjähren bzw. wann deren Verfall eingetreten ist.

 

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall auch maßgeblich von den in der Beschwerde genannten Erkenntnissen: Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013 (2013/12/0059) war der Anspruch eines Beamten zu beurteilen, der ab Dezember 2010 im Krankenstand war, mit Ablauf des April 2012 in den Ruhestand versetzt wurde und im Juni 2012 beantragt hatte, offenen Urlaubsanspruch der Jahre 2010 bis 2012 abzugelten– in diesem Fall erkannte der VwGH im Sinne der Richtlinie und der EuGH-Judikatur, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub im Umfang des durch das Unionsrecht eingeräumten Mindestjahresurlaubs von 4 Wochen nicht dem Grunde nach verneint werden durfte. Auch der der Rechtssache des EuGH unter C-337/10 zugrunde liegende Sachverhalt betraf Urlaubsansprüche der Jahre 2007 bis 2009, wobei die Ruhestandsversetzung mit August 2009 erfolgte und die im Anschluss daran begehrte Abgeltung aufgrund des im deutschen Recht enthaltenen 9-monatigen Übertragungszeitraumes verfallen war – dieser 9-monatige Übertragungszeitraum, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vollkommen erlischt, stand nach der Entscheidung des EuGH dem Unionsrecht entgegen.

 

Die ebenfalls vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des OGH vom 06.10.2005 (8 Ob A41/05w) betraf eine Vertragsbedienstete, die seit März 2003 erkrankt war und deren Dienstverhältnis mit März 2004 gelöst wurde, wobei bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit ein Urlaubsverbrauch nicht möglich war. In diesem Fall ist laut OGH ein Verfall des Erholungsurlaubes entgegen der entsprechenden Bestimmung des hier anzuwendenden Tiroler L-VBG nicht eingetreten, da die Klägerin den Urlaub in natura aufgrund ihres Krankenstandes nicht konsumieren konnte und sie unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses die entsprechende Urlaubsersatzleistung begehrt hat.

 

Im vorliegenden Fall war also der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Gebührenurlaubs mit 01.02.2009 entstanden und ist dieser Anspruch, da er innerhalb der folgenden drei Jahre nicht geltend gemacht worden ist, mit 01.02.2012 gemäß § 77b Abs 1 DO als verjährt zu betrachten. Es liegt kein Umstand vor, der eine Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung im Sinne des bürgerlichen Rechts hervorrufen könnte und ergibt sich auch aus der genannten Judikatur des VwGH sowie des EuGH kein Hinweis darauf, wonach die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren im Falle des hier zu beurteilenden Abgeltungsanspruchs nicht gültig sein sollte bzw. aus welchem Grund auf Basis der im Jahr 2020 beantragten Abgeltung eine solche für geboten zu erachten wäre.

 

Wie sich aus dem übermittelten Akteninhalt ergibt, ist der hier zu beurteilende Fall insofern auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten weiteren Verfahren eines anderen Bediensteten der Stadt Graz vergleichbar, da es in jenem Verfahren um eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gegangen ist, wobei während des zeitlichen Ruhestandes eine Hemmung der Verjährung bestanden hat. Im Übrigen wäre selbst im Falle einer unrichtigen Rechtsanwendung durch die Behörde in einem anderen dienstrechtlichen Verfahren für den Beschwerdeführer selbst nichts gewonnen, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im (allfälligen) Unrecht nach der ständigen Judikatur nicht besteht.

 

Im Lichte all dieser genannten Entscheidungen war für das gegenständliche Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass hier kein Verfall des Gebührenurlaubs im Sinne von § 39 Abs 8 DO eingetreten ist, sondern der Beschwerdeführer sein offenes Guthaben betreffend Gebührenurlaub aufgrund der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.01.2009, also mit Wirksamkeit der dauernden Ruhestandsversetzung, nicht mehr in natura konsumieren konnte. Zu diesem Zeitpunkt ist daher der Anspruch auf monetäre Abgeltung entstanden, wobei dies im Lichte des durch das Unionsrecht eingeräumten Mindestjahresurlaubsanspruches von 4 Wochen auch nur in diesem Ausmaß zu gelten hatte.

 

Zur Abgeltung offener Zeitguthaben:

Festzuhalten ist, dass für die nicht konsumierten schichtdienstfreien Tage bzw. für weitere Gutstunden eine dem Urlaubsanspruch vergleichbare Judikatur des EuGH nicht existiert, wobei bemerkt wird, dass die explizite Abgeltung von Gutstunden weder im einleitenden Antrag, noch in der Berufung oder in der Beschwerde beantragt worden ist.

 

In der Dienst- und Gehaltsordnung sind, wie bereits ausgeführt, Bestimmungen zu Mehrdienstleistungen, Überstunden etc. und deren Abgeltung im Wege von Nebengebühren enthalten, es fehlen jedoch - was im Lichte des Legalitätsprinzips durchaus als problematisch zu bezeichnen ist - Bestimmungen zu den in der Praxis aus betrieblicher Übung gewährten schichtdienstfreien Tagen.

 

Zumindest im Falle offener Gutstunden, für die eine Rechtsgrundlage besteht, ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in Analogie zum Urlaubsanspruch regelmäßig feststeht, dass eine Konsumation in Freizeit, also eine zeitmäßige Abgeltung, nicht mehr möglich sein wird. Es mag in speziell gelagerten Fällen durchaus auch ein früherer Beginn der Verjährungsfrist gegeben sein (vgl. ua die ausführlichen Erwägungen im Erk des LVwG Steiermark vom 14.09.2020; GZ: LVWG 49.5-2844/2019-21), ab diesem Zeitpunkt aber beginnt die Verjährungsfrist für die finanzielle Abgeltung dieser Ansprüche jedenfalls zu laufen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 13.09.2007, 2006/12/0074 betreffend Überstundenguthaben wie folgt ausgeführt:

 

„Die Verjährungsfrist könnte demnach schon deshalb erst dann weiterlaufen, wenn der Beschwerdeführer über Anordnung der Dienstbehörde das Guthaben verbrauchen müsste oder wenn feststünde, dass die bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich wäre .“

 

Aus diesen Überlegungen folgt auch für die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung offenen Zeitguthaben des Beschwerdeführers, dass diese jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, also mit Ablauf des 31. Jänner 2009 abzugelten gewesen wären, weswegen der Anspruch auf deren Abgeltung mit Ablauf des 31. Jänner 2012 verjährt ist.

 

Es kann dahin gestellt bleiben, wie die lediglich in betrieblicher Übung und ohne jegliche Rechtsgrundlage gewährten schichtdienstfreien Tage im Detail zu beurteilen sind, eine großzügigere Auslegung der Verjährungsfristen hinsichtlich dieses Anspruches ist jedenfalls nicht geboten.

 

Zusammenfassende Schlussfolgerung:

Im gegenständlichen Fall bestanden zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedenfalls offene Guthaben des Beschwerdeführers betreffend schichtdienstfreie Tage, Gutstunden und ein Urlaubsguthaben, wobei mit der am 16.01.2009 bescheidmäßig erfolgten Ruhestandsversetzung klar feststand, dass er mit Ablauf des 31.01.2009 nicht mehr die Möglichkeit haben würde, diese tatsächlich zu konsumieren. Eine Abgeltung ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erfolgt und erfolgte eine erstmalige Antragstellung hinsichtlich einer Abgeltung dieser Ansprüche im Februar 2020, also mehr als 11 Jahre danach. Auf Basis der mit 01.02.2009 erfolgten dauernden Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ist jedoch der Anspruch auf monetäre Abgeltung der offenen Ansprüche zu diesem Zeitpunkt, also zum 01.02.2009, entstanden und hat die dreijährige Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche somit mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.

 

Zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Februar 2020 war daher in Ansehung der geltend gemachten Ansprüche bereits Verjährung eingetreten, weshalb die beantragte Abgeltung dieser Ansprüche vom Stadtsenat und in weiterer Folge vom Gemeinderat der Stadt Graz zurecht abgelehnt worden ist.

 

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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