WRG 1959 §21 Abs2
WRG 1959 §21 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.46.24.1339.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des Herrn AB, U, G, vertreten durch CD & Partner Rechtsanwälte, Rstraße, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 12.04.2019, GZ: BHHF-1832/2019-16,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdegegenstand und Sachverhalt:
1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (belangte Behörde) über Antrag des Herrn AB (Beschwerdeführer) die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der bewilligten Wasserentnahme aus dem Grundwasser zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung, auf den Grundstücken XXXX, XXXX der KG O, Gemeinde G (Postzahl XXXX des Wasserbuches H) zur Anpassung an den Stand der Technik. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 0,86 l/min bzw. 1,25 m³/Tag und die Bewilligungsdauer mit 30.04.2059 festgesetzt.
Dieser wasserrechtlichen Bewilligung liegt als unbestrittener entscheidungsmaßgebender Sachverhalt Folgendes zugrunde:
Der bestehende artesische Brunnen auf Grundstück Nr. XXXX, KG O, bewilligt mit Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23.02.1954, soll dauerhaft verschlossen werden und eine Ersatzbohrung soll im Nahbereich (6m entfernt) auf dem angrenzenden Grundstück Nr. XXXX, KG O, hergestellt werden.
Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 1,25m³/Tag bzw. 0,86 l/min neu festgesetzt, da sich der Bedarf gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1954 verringert hat (Wegfall der ursprünglichen Viehtränke und der Versorgung des Nachbaranwesens der Familie E).
Die Bewilligungsdauer wurde mit 30.04.2059 offenkundig (wie sich aus dem Akt ergibt) deswegen festgelegt, weil die Oberbehörde (Landeshauptmann von Steiermark, Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) mit Erlass vom 27.03.2019, GZ: ABT13-33.40-14/2008-172, bindend für die belangte Behörde darlegte, dass bei der Tiefengrundwassererschließung eine Befristung des Wasserbenutzungsrechtes auf maximal 40 Jahre vorzunehmen ist. Inhaltlich wird im Erlass vom 27.03.2019 dargelegt, dass die Erschließung von Tiefengrundwasserkörpern besonderen Kriterien unterliegt, Tiefengrundwässer eine besondere Bedeutung für die Trinkwasserversorgung, im speziellen für die Trinkwassernotversorgung, besitzen (siehe auch ÖWAV Regelplatz 219) und laut aktuellen nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2015) das Risiko der Zielverfehlung hinsichtlich des guten mengenmäßigen Zustandes besteht. Auch wird eine Vielzahl jener artesischer Brunnen einer Sanierung unterzogen, welche vor 1975 errichtet wurden und zeigte der angetroffene technische Zustand dieser Brunnen, dass ein technisch einwandfreier Bestand maximal auf 40 Jahre gegeben ist.
Festzuhalten ist, dass dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt als unbestritten vom Landesverwaltungsgericht Steiermark auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt wird.
2. Mit der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde wird lediglich die bescheidgemäß vorgeschriebene, befristete Bewilligungsdauer bekämpft. Begründend wird dargelegt, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 23.02.1954 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung und Benutzung artesischen Grundwassers auf unbeschränkte Zeit auf den Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX der KG O, Gemeinde G, erteilt wurde, weshalb eine Befristung gemäß § 21 Abs 2 WRG nicht in Frage komme. Auch die Voraussetzungen für einen amtswegigen Eingriff in das gegenständliche Recht nach § 21a WRG würden nicht vorliegen, zumal die Behörde selbst festhalte, dass mit keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserdruckspiegel zu rechnen sei und keine Gefährdung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen erwartet würden. § 21 WRG biete somit keine Grundlage zur Durchsetzung einer Befristung, die auch unverhältnismäßig wäre, da der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft betreibe und eine befristete Nutzungsdauer zwangsläufig das Ende dieser Landwirtschaft bedeuten würde. Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, wie im Gegenstandsfall, sei gemäß § 21 Abs 5 WRG die Frist gemäß Abs 1 neu zu bestimmen und setze dieser Gesetzeswortlaut zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits der Basisbewilligung voraus. Nur eine bereits gesetzte Frist könne „neu“ bestimmt werden (VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Von einem „gänzlich neuem Recht“ könne nur gesprochen werden, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen würden, die § 21 Abs 5 WRG im Auge habe (Anpassungen an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seien bloße Anpassungen). Im vorliegendem Fall sei lediglich der artesische Brunnen dem Stand der Technik angepasst worden. Da schon der ursprüngliche Bescheid aus 1954 keine Befristung enthalten hat, sei auch der gegenständlich bekämpfte Bewilligungsbescheid jedenfalls unbefristet zu erteilen. Begehrt wird daher, dass die befristete Bewilligungsdauer im Bescheid vom 12.04.2019 aufgehoben und durch eine „unbefristete Bewilligungsdauer“ ersetzt wird.
II.
Erwägungen:
3. Für den Gegenstandsfall sind nachstehende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) maßgebend:
§ 21 (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.
4. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Festsetzung der Frist in der wasserrechtlichen Bewilligung richtet.
5. Der Beschwerde ist darin Recht zugeben, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 5 WRG bei einer Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse oder verbunden mit der Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung eine Bewilligungsfrist nur dann neu bestimmt werden kann, wenn bereits im ursprünglichen Wasserrechtsbescheid eine Befristung vorgesehen war. Im ursprünglichen Wasserrechtsbescheid aus 1954 war eine solche Befristung nicht vorgesehen.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis nicht im Recht.
6. Wenngleich die belangte Behörde ihre wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der bewilligten Wasserentnahme zur Anpassung an den Stand der Technik erteilte, so zeigt sich inhaltlich aufgrund des entscheidungsmaßgebenden Sachverhaltes für diese Bewilligung jedoch, dass es sich nicht bloß um eine Anpassung an den Stand der Technik oder die geänderten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse handelt. So soll der bestehende artesische Brunnen nach dem Stand der Technik verschlossen werden und soll im Nahbereich des bestehenden Brunnens (ca. 6 m entfernt) auf einem anderen Grundstück ein neuer Brunnen durch Abteufen einer Ersatzbohrung entstehen. Damit ist im Vergleich zum Ursprungsbescheid aus 1954 auch eine Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung verbunden. Wenngleich die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 12.04.2019 formal die Bewilligung von Änderungen einer bestehenden Wasserbenutzung erteilte, so ist inhaltlich doch eine Maßnahme bewilligt worden, für die ein neues Wasserbenutzungsrecht verliehen hätte werden müssen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). In einem solchen Fall kann sich daher die Behörde auf § 21 Abs 1 WRG stützen und die wasserrechtliche Bewilligung nach Abwägung des Bedarfes des Antragstellers mit den wasserwirtschaftlichen Interessen sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung auch (neu) befristen.
7. Gegen die Bewilligungsdauer von 40 Jahren bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Bedenken, wenngleich das Landesverwaltungsgericht ohnehin nicht an den Erlass des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde vom 27.03.2019 gebunden ist. Die im Erlass dargelegten inhaltlichen Kriterien sind fachlich fundiert und nachvollziehbar und können der Entscheidung über die Abwägung der Interessen im Sinne des § 21 Abs 1 WRG auch zugrunde gelegt werden.
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
9. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG auch ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gefällt werden, zumal keine Partei einen Antrag dazu gestellt hat und das Landesverwaltungsgericht Steiermark dies auch nicht für erforderlich erachtet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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