LVwG Steiermark LVwG 33.26-4923/2014

LVwG SteiermarkLVwG 33.26-4923/20144.11.2015

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
UGB §8 Abs3
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
UGB §8 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.26.4923.2014

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde der Finanzpolizei für das F J Z, gegen den Einstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

der angefochtene Einstellungsbescheid behoben und ausgesprochen, dass Herr Ing. H Z, geb. am xx, wohnhaft in Mstraße, G-S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R K, N, G, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat:

Herr Ing. H Z hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH mit Sitz in G, Astraße, zu verantworten, dass die M GmbH als Partnerunternehmen der ARGE K B folgende 23 kroatische Staatsangehörige zu nachstehenden Zeiten als vom slowakischen Unternehmen S SK s.r.o. überlassene Arbeitskräfte auf der Baustelle der ARGE K B in Fu, an der Gstraße beschäftigt hat, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde:

1.) A Z, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 19.01.2013 bis 30.06.2013

2.) B K, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 15.04.2013 bis 30.06.2013

3.) B I, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 07.01.2013 bis 30.06.2013

4.) B T, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 07.01.2013 bis 05.06.2013

5.) B M, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 11.04.2013 bis 30.06.2013

6.) C A, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 20.11.2012 bis 08.06.2013

7.) G S, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 07.01.2013 bis 30.06.2013

8.) J J, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 20.11.2012 bis 30.06.2013

9.) J D, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 15.04.2013 bis 30.06.2013

10.) Ju J, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 07.04.2013 bis 05.06.2013

11.) K M, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 18.02.2013 bis 30.06.2013

12.) K A, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 01.05.2013 bis 09.06.2013

13.) K T, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 09.04.2013 bis 30.06.2013

14.) K B, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 01.05.2013 bis 30.06.2013

15.) L T, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 09.04.2013 bis 30.06.2013

16.) N M, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 02.04.2013 bis 30.06.2013

17.) P S, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 09.04.2013 bis 09.06.2013

18.) R M, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 02.01.2013 bis 09.06.2013

19.) R T, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 02.01.2013 bis 16.06.2013

20.) S P, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 11.04.2013 bis 30.06.2013

21.) T V, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 10.04.2013 bis 30.06.2013

22.) V Z, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 02.01.2013 bis 09.06.2013

23.) Z M, geb. am xx

Beschäftigungszeitraum 01.05.2013 bis 09.06.2013.

Dadurch wurden je Spruchpunkt folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.) bis 23.) § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 und § 2 Abs 3 lit. c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

II. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslbG werden folgende Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG folgend Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Zu 1.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 2.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 3.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 4.) € 3.500,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 5.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 6.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 7.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 8.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 9.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 10.) € 2.500,00 (ein Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 11.) € 3.500,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 12.) € 2.500,00 (ein Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 13.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 14.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 15.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 16.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 17.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 18.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 19.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 20.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 21.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 22.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Zu 23.) € 2.500,00 (ein Tag und 18 Stunden)

Zusammen daher € 76.500,00.

Dem Beschuldigten wird aufgetragen die Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 76.500,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

III. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. H Z wegen der Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen C A, J J, A Z, B T, B I, G S, R M, R T, V Z, K M, B K, B M, J D, Ju J, K T, L T, N M, P S, S P, T V, K A, K B und Z M im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 29.07.2013 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, da Umstände vorlagen, die die Strafbarkeit ausschließen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.09.2014, GZ: 0576672013/0012, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn DI B G als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH, G, Astraße, wegen Beschäftigung von 32 kroatischen Staatsangehörigen im Zeitraum 20.11.2012 bis 29.07.2013 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014 zu GZ: 0576572013/0017 wurden Herrn Ing. H Z als handelsrechtlichen Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufenen Organ der M GmbH mit Sitz in G, Astraße, zur Last gelegt, dass er neun Übertretungen nach § 3 Abs 1 und § 2 Abs 3 lit. c AuslBG zu verantworten habe und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 25.000,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 17 Tagen verhängt.

Gegen das Straferkenntnis betreffend von Herrn Ing. H Z vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017, erhob sowohl Herr Ing. H Z als auch die M GmbH, beide durch ihre ausgewiesene Vertretung Beschwerde.

Gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 04.09.2014, GZ: 0576672013/0012, wurde seitens des BMF Finanzpolizei für das F J Z eine Beschwerde eingebracht.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017 (Einstellungsbescheid), erhob die Finanzpolizei für das F J Z Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei den angeführten Ausländern um kroatische Staatsangehörige handeln würde und sei unzweifelhaft bewiesen (nach Rücksprache mit der zuständigen Meldebehörde Gemeinde Fuh), dass der Firma M GmbH die kroatische Staatsangehörigkeit, der im Spruch genannten Ausländer bekannt war. Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde stattzugeben und eine Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wie im Strafantrag beantragt, zu verhängen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.12.2014 an die Finanzpolizei des F J Z wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass aufgrund eines EuGH-Urteiles vom 11.09.2014, RS C-91/13, bezüglich des Falles Essent beabsichtigt sei, die Beschwerden der Finanzpolizei abzuweisen und der Beschwerde von Herrn Ing. H Z und der M GmbH Folge zu geben sowie das Verfahren einzustellen. Es wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen eingeräumt.

Mit Stellungnahme der Finanzpolizei für das F J Z vom 22.12.2014 zu FA-GZ: 090/10266/25/5013, stellte die Finanzpolizei den Antrag das Strafverfahren mit Hinweis auf die mangelnde Einschlägigkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofes auf den im gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt fortzuführen und den Beschuldigten antragsgemäß zu bestrafen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde diese Stellungnahme der Finanzpolizei mit Schreiben vom 09.01.2015 zur Stellungnahme an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten übermittelt und führte dieser in seiner Stellungnahme unter anderem im Wesentlichen aus, dass die Argumente des EuGH im Urteil „Essent“ zutreffend seien und dass die Einstellung des Verfahrens beantragt werde.

In einer weiteren Stellungnahme vom 22.01.2015 führte der Vertreter des Beschuldigten unter anderem aus, dass eine Beschäftigungsbewilligung für die konkrete Beschäftigung überhaupt nur dann verlangt werden dürfe, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die überlassene Arbeitskraft Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich suche, mithin nach Beendigung der Tätigkeit nicht nach Tschechien oder nach Kroatien zurückkehren möchte. Es ergebe sich letztlich, dass an der Einstellung dieses Verfahrens aufgrund der Bindungswirkung des EuGH-Erkenntnisses kein Weg vorbeiführe.

In einer weiteren Äußerung vom 12.02.2015 führte der Vertreter des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass die Äußerungen vollinhaltlich aufrechterhalten werden würden. Weiters wurden der ARGE-Vertrag vom 14.09.2012 und das Verhandlungsprotokoll vom 08.08.2012 zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht von der M GmbH, sondern von der ARGE K B ausgeführt worden seien, vorgelegt. Als unmittelbarer Täter sei die Arbeitsgemeinschaft K B, nicht aber die M GmbH in Betracht gekommen.

Mit weiteren Schreiben vom 12.02.2015 legte der Vertreter des Beschuldigten unter anderem Unterlagen betreffend der Anstellung und der Geschäftsführer-bestellung von Ing. H Z sowie eine Geschäftsverteilung und das Auftragsschreiben vor.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.03.2015 wurden an die Finanzpolizei für das F J Z betreffend des Spruchteiles II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz die übersetzten und beglaubigten slowenischen Personalausweise übermittelt und wurde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde gegen Spruchteil II. des Straferkenntnisses zurückgezogen werde.

Mit Schreiben der Finanzpolizei J Z zu GZ: 090/10265/32/5013 vom 24.04.2015 wurde seitens der Finanzpolizei angemerkt, dass die slowenischen Ausweise der Finanzpolizei bis dahin unbekannt waren, lediglich „beglaubigt übersetzt“ wurden. Die Echtheit der Urkunden wurde, aus welchen Gründen auch immer, von der erstinstanzlichen Behörde nicht angezweifelt und nicht überprüft, obwohl aus dem Strafantrag der Finanzpolizei bereits bei Strafantragslegung die kroatischen Reisepassdaten, unter anderem aus den beiliegenden ZMR-Abfragen, ersichtlich waren.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.05.2015 teilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark Herrn Ing. Z zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2015 davon auszugehen sei, dass es sich bei vermutlich sämtlichen der 32 Arbeiter um kroatische Staatsangehörige gehandelt hat. Es ergehe daher die Aufforderung binnen 4 Wochen Nachweise für den ordnungsgemäßen Aufenthalt und die rechtmäßige Beschäftigung sämtlicher spruchgegenständlicher Personen durch die S SK s.r.o. für den verfahrensrelevanten Zeitraum vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen sei beabsichtigt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

In der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten eingebrachten Stellungnahme vom 18.06.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass einerseits die Unschuldsvermutung ein tragendes Fundament der Europäischen Grundwerte sei und nicht der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, sondern das F J Z die Unrechtmäßigkeit nachweisen müsse. Die Anwendung des Falles Essent sei keineswegs an die legale Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Personen in der Slowakei gebunden. Es werde der Antrag auf Vorlage an den EuGH gestellt.

Am 22.07.2015 legte der Vertreter des Beschuldigten eine eidesstattliche Erklärung von Herrn P R, Geschäftsführer der S SK s.r.o. vom 20.07.2015 vor, in welcher er ausführte, dass die 32 Arbeitnehmer vom 20.11.2012 bis 29.07.2013 Dienstnehmer der S SK s.r.o. waren, sich rechtmäßig in der Slowakei aufhalten durften und rechtmäßig bei einem slowakischen Unternehmen arbeiten durften.

Die mitbeteiligte Partei, welche auch Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ist, verwies in einer Stellungnahme vom 23.07.2015 auf eine Auskunft der Interpol Ljubljana vom April 2015, wonach eine Überprüfung von 23 Dokumenten (es wurden die „slowenischen“ Personalausweise jener Arbeiter überprüft, hinsichtlich derer im Verfahren gegen Ing. H Z seitens der Stadt Graz eine Einstellung erfolgt war, da die Behörde von einer slowenischen Staatsangehörigkeit ausging) ergeben hat, dass es sich um kroatische Staatsangehörige handelt und die slowenischen Personalausweise Fälschungen sind.

Mit Mitteilung des Vertreters des Beschuldigten vom 10.08.2015 wurde ausgeführt, dass sämtliche vorgetragene Schriftsätze auch als Stellungnahme des Beschuldigten im anhängigen Verfahren gelten würden. Die Daten würden im Anhang mit der Maßgabe ermittelt, dass sie auch für die Verfahren 35.26-4921/2014, 33.26-4922/2014 und 33.26-4923/2014 gelten würden. Vorgelegt wurde die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers Herrn P R vom 20.07.2015 und ein Handelsregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung.

Mit Schreiben von Frau R M von der Gemeinde Fu vom 09.09.2015 wurden Meldezeiten der angeführten Personen inkl. kroatische Passkopien übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte die Stellungnahme der Gemeinde Fu, den E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesministerium für Inneres, der Polizeiinspektion T und der Finanzpolizei vom 07. und 08.04.2015 mit Schreiben vom 14.09.2015 zur Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschuldigten.

Mit Schreiben des Vertreters des Beschuldigten vom 28.09.2015 wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

Am 04.10.2015 übermittelte Herr P R Unterlagen betreffend der Anmeldungen der Arbeiter zur slowakischen Sozialversicherung.

Aufgrund einer IMI(Internal Market Information System)-Anfrage (Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Kommission) des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Wege des Bundesministerium für Finanzen erfolgte am 15.10.2015 per Mail die Anfragebeantwortung, in welcher die nationale Arbeitsinspektion der Slowakei im Wesentlichen ausführte, dass die insgesamt 32 Arbeitnehmer rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren.

Die Beilage der Stellungnahme des slowakischen Arbeitsinspektorates, welche aufgrund der Angaben und vorgelegten Unterlagen von Herrn P R, Geschäftsführer der S SK s.r.o., erging, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes aus der englischen Sprache übersetzt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.10.2015 an Herrn DI B G, Herrn Ing. H Z, die M GmbH und die Finanzpolizei wurden die Anlagen 33, 34 und 35 zum Bericht des Arbeitsinspektorates Bratislava übermittelt.

Aufgrund einer Behördenanfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an die Botschaft der Republik Slowenien in Wien erging mit 29.10.2015 das Schreiben der slowenischen Botschaft, welches beinhaltete, dass keiner von den Arbeitern auf der beigelegten Liste die slowenische Staatsbürgerschaft hat und kein Personalausweis gültig sei. Einige Personen seien im Zentralregister als kroatische Staatsbürger oder mit unbekannter Staatsbürgerschaft registriert.

Dieses Schreiben der slowenischen Botschaft wurde seitens des Landes-verwaltungsgerichtes Steiermark sowohl an die Finanzpolizei als auch an DI G, Ing. Z und der M GmbH zu Handen ihres Vertreters zur Kenntnisnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Die Verfahren zu GZ: LVwG 33.13-5228/2014, LVwG 33.26-4923/2014, LVwG 33.26-4922/2014 und LVwG 35.26-4921/2014 wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt.

Am 29.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung statt und wurde diese am 04.11.2015 fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer Herr Ing. H Z als Partei einvernommen. Als Zeugen wurden die Meldungsleger Herr A B und Frau M K von der Finanzpolizei des F J Z sowie Herr DI M Mo, Frau K L, Frau R M und Herr P R einvernommen. Herr DI B G ist der Verhandlung ferngeblieben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Herr Ing. H Z und Herr DI B G waren im verfahrensrelevanten Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma M GmbH in G, Astraße.

Am 18.06.2007 wurde ein Anstellungsvertrag zwischen der Firma M GmbH, damals in Gründung, I, Gweg, mit Herrn Ing. H Z mit Arbeitsbeginn 01.05.2007 abgeschlossen und wurde er zum handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. In Punkt III. des Anstellungsvertrages wurde geregelt, dass der Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt und in dieser Form zur Vertretung und Zeichnung der Gesellschaft nach außen berechtigt ist. Weiters wurde unter Punkt III. geregelt, dass innerhalb der Geschäftsführung der Gesellschaft der Geschäftsführer die Leitung der Ressorts kaufmännische Angelegenheiten, Kalkulation, Finanzen, technische Angelegenheiten, Personalverwaltung, Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Gewerbebehörde sowie alle Agenden, die mit der Leitung und Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen verbunden sind, habe. Innerhalb des vom Geschäftsführer zu leitenden Ressorts ist er für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften und Sicherheitsstandards verantwortlich.

Die Bestellung von Herrn Ing. Z zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde an den Magistrat Innsbruck gemeldet. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 9 VStG fand nicht statt.

Am 30.07.2012 schlossen die M GmbH A (Kurzbezeichnung: M) die M Tunnelbau AG (Kurzbezeichnung: TAG) und die M GmbH DE (Kurzbezeichnung: M-) einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag mit der Bezeichnung ARGE K B ab. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft befindet sich laut Vertrag bei der M GmbH, Astraße, G und war die Anschrift der Baustelle ARGE K B in Fu, an der Gstraße. Zweck der Arbeitsgemeinschaft war die Sanierung des Kraftwerkes B. Der Beginn der Bauarbeiten wurde mit 30.07.2012 angesetzt und bestand der Firmenrat (Firmenbevollmächtigte) aus Herrn Ing. H Z (Partnerfirma M-), DI G B (Partnerfirma TAG), K M (Partnerfirma TAG) und G A (Partnerfirma M-D). Die Geschäftsführung wurde in die technische und die kaufmännische Geschäftsführung unterteilt und sind sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung im Außenverhältnis vertretungsbefugt. Als technischer Geschäftsführer wurde Herr Ing. H Z bestellt und als kaufmännische Geschäftsführerin Frau M K. Als Bauleiter wurde Herr DI M Mo von der Partnerfirma M- bestellt und als Bankkaufmann und Sekretärin Frau K L von der Partnerfirma M-. Als verfügungsberechtigt gegenüber dem kontoführenden Institut wurden H Z, B G und K M angeführt.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum lautete der Auftrag, den Druckstollen zu sanieren und den Sprengvortrieb zu erledigen. Hierzu wurden zunächst 12 bis 15 Personen im Schichtbetrieb benötigt sowie weitere 5 bis 10 Personen an anderen Stellen. Zusätzlich benötigte man Kaderpersonal, wie Maschinenpersonal, Bauleiter, Polier, etc. Ab April 2013 wurden ca. 36 Personen, ausgenommen das Kaderpersonal und die Werkstatt bei der Tunnelbohrung eingesetzt. Am Beginn der Baustelle wurde mit Arbeitnehmern der M GmbH Österreich gearbeitet, danach Arbeitskräfte von der Leihfirma S SK s.r.o. angefordert. Weiters wurde mit Leiharbeitern vom Maschinenring gearbeitet. Den Bezug zur Leihfirma S SK s.r.o. wurde durch Herrn F B hergestellt, welcher bereits mit der M GmbH in Zusammenhang mit Materiallieferungen für den Tunnelbau stand und darauf hinwies, dass er eine Firma habe, die Arbeitskräfte verleiht. Herr F B führte gemeinsam mit Herrn P R in der Slowakei das Leiharbeitsunternehmen S SK s.r.o.. Mit Schreiben der M GmbH an die Firma B GmbH vom 30.08.2012 wurden von der M GmbH 8 Arbeitskräfte beauftragt.

Mit Schreiben vom 05.11.2012 bot Herr F B der M GmbH Graz Leiharbeiter für den Stundenpreis von € 29,70 an. Mit Schreiben der Arbeitsgemeinschaft K B vom 22.11.2012 wurde der Auftrag im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung für das Bauvorhaben K B Baulos 01 an die S SK s.r.o. erteilt. Als Stundensatz für die Facharbeiter inklusive Spesen wurden € 29,70 fixiert.

Mit Schreiben vom 04.01.2013 von Herrn Bauleiter Mo an die S SK s.r.o. wurden 10 konkret benannte Arbeitnehmer angefordert.

Die slowakische Firma S SK s.r.o. hat ihren Sitz in M und wurde mit 13.01.2004 in das slowakische Handelsregister eingetragen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war Herr P R gemeinsam mit Herrn F B handelsrechtlicher Geschäftsführer der S SK s.r.o.. Herr P R war im Backoffice-Bereich tätig und hatte er in dieser Funktion behördliche Dinge auch für die spruchgegenständliche Baustelle zu erledigen und war dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Slowakei eingehalten wurden. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, setzte er sich mit einem slowakischen Rechtsanwalt von der Anwaltskanzlei H und P in B in Kontakt und sagte ihm dieser, zumal Herr P R der slowakischen Sprache nur gering mächtig war, was nötig sei, um Bewilligungen zu erhalten. Die 32 bei Tunnelbauarbeiten der ARGE B eingesetzten Arbeiter – wegen deren Beschäftigung ein Strafantrag der Finanzpolizei erhoben wurde – waren kroatische Staatsangehörige und ist Kroatien seit 01.07.2013 Mitglied der Europäischen Union. Herr P R bediente sich, um zu Arbeitern aus nicht EU-Ländern kommen zu können, die ordnungsgemäß in der Slowakei arbeiten durften der Hilfe von Herrn B K, einen Slowenen, den er bereits früher als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einem Projekt vor seiner selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Tunnelbaus kannte. Herr B K sagte ihm, dass er von den Arbeitern Passbilder, Arbeitsverträge und Reisepasskopien bringen sollte. In weiterer Folge hat Herr P R von ihm Personalausweise erhalten, in denen die Kroaten als Slowenen aufschienen. Herr K erhielt dafür eine Bezahlung. Bestärkt wurde Herr P R betreffend seiner Vorgangsweise durch die slowakische Anwaltskanzlei H und P in B, welche geraten hatte, zweigleisig zu fahren. Herr P R suchte in diesem Sinne einerseits für dieselben Personen als Kroaten um Bewilligungen an und meldete andererseits mit den gefälschten „slowenischen“ Identitätskarten diese in der Slowakei zur Sozial- und Krankenversicherung an – die vorgelegten Unterlagen mit den slowenischen Daten wurden von der slowakischen Behörde akzeptiert – und gab in den österreichischen ZKO-Formularen deren Staatsbürgerschaft mit slowenisch an.

Nachfolgendes konnte betreffend der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter festgestellt werden:

Der kroatische Staatsangehörige Z A, geb. am xx, war von 19.01.2013 bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 17.01.2013.

Der kroatische Staatsangehörige K B, geb. xx, war von 21.11.2012 (lt. AI-Bericht – lt. Strafantrag 15.4.2013) bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012.

Der kroatische Staatsangehörige I B, geb. am xx, war von 07.01.2013 bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 23.08.2012.

Der kroatische Staatsangehörige T B, geb. am xx, war von 07.01.2013 bis zumindest 05.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 04.01.2013.

Der kroatische Staatsangehörige M B, geb. xx, war von 19.01.2013 (lt AI – lt Anzeige 11.04.2013) bis zumindest 16.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 17.01.2013.

Der kroatische Staatsangehörige A C, geb. am xx, war von 20.11.2012 bis zumindest 08.06.2013 auf der Baustelle ARGE K B beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 15.01.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012.

Der kroatische Staatsangehörige S G, geb. am xx, war von 07.01.2013 bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 04.01.2013.

Der kroatische Staatsangehörige J J, geb. am xx, war von 20.11.2012 bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 15.01.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012.

Der kroatische Staatsangehörige D J, geb. am xx, war von 21.11.2012 (lt. Bericht slowak. Arbeitsinspektorat - 15.04.2013 (lt Tatvorwurf) bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012. Für ihn lag keine Beschäftigungsbewilligung als kroatischer Staatsangehöriger vor.

Der kroatische Staatsangehörige J Ju, geb. am xx, war von 19.01.2013 (lt AI-Bericht – lt Strafantrag 07.04.2013) bis zumindest 05.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 17.01.2013.

Der kroatische Staatsangehörige M K, geb. am xx, war von 18.02.2013 bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 14.02.2013.

Der kroatische Staatsangehörige A K, geb. am xx, war von 17.12.2012 (lt AI – lt Anzeige 01.05.2013) bis zumindest 09.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 13.12.2012.

Der kroatische Staatsangehörige T K, geb. am xx, war von 29.01.2013 (lt. AI-Bericht – lt Strafantrag 09.04.2013) bis zumindest 16.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 21.01.2013

Der kroatische Staatsangehörige B K, geb. xx, war von 19.01.2013 (lz AI – lt Anzeige 01.05.2013) bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 17.01.2013.

Der kroatische Staatsangehörige T L, geb. am xx, war von 20.11.2012 (lt. AI-Bericht – lt Strafantrag 09.04.2013) bis zumindest 23.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 15.01.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012.

Der kroatische Staatsangehörige M N, geb. am xx, war von 21.11.2012 (lt AI – lt Strafantrag 02.04.2013) bis zumindest 23.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012. Für ihn lag keine Beschäftigungsbewilligung als kroatischer Staatsangehöriger vor.

Der kroatische Staatsangehörige S P, geb. am xx, war von 21.11.2012 (lt. AI – lt Strafantrag 09.04.2013) bis zumindest 09.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012. Für ihn lag keine Beschäftigungsbewilligung als kroatischer Staatsangehöriger vor.

Der kroatische Staatsangehörige M R, geb. am xx, war von 02.01.2013 bis zumindest 09.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 28.12.2012.

Der kroatische Staatsangehörige T R, geb. am xx, war von 02.01.2013 bis zumindest 16.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 28.12.2012.

Der kroatische Staatsangehörige P S, geb. am xx, war von 18.12.2012 (lt AI – lt Anzeige 11.04.2013) bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 13.12.2012.

Der kroatische Staatsangehörige V T, geb. xx, war von 21.11.2012 (lt AI – lt Anzeige 10.04.2013) bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 15.01.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 19.11.2012.

Der kroatische Staatsangehörige Z V, geb. am xx, war von 02.01.2013 bis zumindest 09.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 28.12.2012.

Der kroatische Staatsangehörige M Z, geb. am xxx, war von 29.01.2013 (lt AI – lt Anzeige 01.05.2013) bis zumindest 09.06.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 21.01.2013.

Betreffend von Herrn A J, Herrn A Z, Herrn B K, Herrn B I, Herrn B T, Herrn B M, Herrn G S, Herrn Ju J, Herrn K M, Herrn K A, Herrn K I, Herrn K T, Herrn K B, Herrn P I, Herrn R M, Herrn R T, Herrn St L, Herrn S P, Herrn V Z, Herrn V I und Herrn Z M wurde eine Beschäftigungsbewilligung als kroatischer Staatsangehöriger in der Slowakei ab 01.04.2013 vorgelegt. Bezüglich Herrn C A, Herrn J J, Herrn L T, Herrn S M, Herrn S D, Herrn T V und Herrn Z H wurde eine Beschäftigungsbewilligung ab 15.01.2013 als kroatischer Staatsangehöriger für die Slowakei ausgestellt.

Für Herrn A P, Herrn J D, Herrn N M und Herrn P S wurde keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, jedoch erfolgte ihre Anmeldung bei der Gemeinde Fu auf Basis eines kroatischen Reisepasses.

Die spruchgegenständlichen Arbeiter haben mit Arbeitern der ARGE B zusammengearbeitet und wurde Material und Werkzeug seitens der ARGE B zur Verfügung gestellt. Eine Beschäftigung der 32 Kroaten – darin inkludiert die 23 verfahrensgegenständlichen Arbeiter – in der Slowakei fand – laut Aussage von Zeugen R – nie statt und wurden diese ausschließlich für den Auftrag bei der ARGE B beschäftigt. Ebenfalls hat das Beweisverfahren ergeben, dass die spruchgegenständlichen Arbeiter in der Slowakei nicht ihre Haupttätigkeit ausübten, sondern in Österreich. Die ersten kroatischen Arbeiter begannen mit ihrer Tätigkeit auf der Baustelle der ARGE K B mit 20.11.2012 und wurden die Arbeiter J J, J D, K M, K A, K T, K B, N M, P S und S P vom Bauleiter der ARGE B, Herrn DI Mo, persönlich beim Gemeindeamt angemeldet. In weiterer Folge meldete sich jeder Arbeiter der S SK s.r.o. bei Frau K L, die zuständige Sekretärin der ARGE im Baustellenbüro/Baucontainer. Diese verlangte die Reisepässe und es wurden ihr von allen spruchgegenständlichen Arbeitern kroatische Pässe vorgelegt. Sie fertigte eine Kopie des jeweiligen Reisepasses und weiterer Dokumente an, um eine Anmeldung beim Gemeindeamt in Fu bei Frau R M durchzuführen. Frau L achtete im Wesentlichen nicht auf den Inhalt der Papiere und wurden alle 32 Arbeiter als kroatische Staatsangehörige aufgrund der vorgelegten Papiere im Melderegister mit kroatischer Nationalität angemeldet. Frau K L hatte im Baucontainer eigene Ordner mit Unterordner für den jeweiligen Arbeiter der Firma S SK s.r.o. und legte sie alle Kopien in diesen Ordnern bzw. Unterordnern ab. Zudem wurden ihr seitens der Firma S SK s.r.o. E-Mails übermittelt, welche sie ebenfalls ausdruckte und in ihrem Ordner ablegte. Es handelte sich u.a. um Kopien der gefälschten slowenischen Ausweise, Kopien von Sozial- und Krankenversicherungskarten oder ZKO-Meldungen, in denen die Kroaten als Slowenen angemeldet waren. Den Inhalt dieser Unterlagen schaute sich Frau L nicht näher an. Im Baucontainer lag ein weiterer Ordner der Firma S SK s.r.o. auf und wurde dieser laufend durch eine Mitarbeiterin der Firma S SK s.r.o. aktualisiert.

Kroatien ist seit 01.07.2013 Mitgliedsstaat der EU. Für keinen der verfahrens-gegenständlichen 23 Kroaten lag im verfahrensrelevanten Zeitraum eine österreichische arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für die gegenständliche Beschäftigung vor.

Herr Ing. H Z kontrollierte nicht, ob die Arbeiter der Firma S SK s.r.o. arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen nach dem AuslBG hatten und gab er diesbezüglich auch keine klaren Anweisungen an DI Mo. Dem Geschäftsführer der M GmbH, welcher auch Geschäftsführer der ARGE K B war, war es laut seiner Aussage bewusst, dass die spruchgegenständlichen Arbeiter kroatische Staatsbürger waren.

Am 23.07.2013 führten Organe der Finanzpolizei für das F J Z im Baucontainer der Baustelle ARGE K B eine Kontrolle der Unterlagen aller auf der Baustelle tätigen Dienstnehmer durch. Grund für die Kontrolle war eine Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg, T, vom 09.07.2013 an das Finanzamt J, wonach Drittstaatsangehörige ohne Bewilligung auf der Baustelle arbeiteten. Dabei wurde der Bauleiter, Herr DI M Mo, aufgefordert, Arbeitszeitaufzeichnungen und arbeitsmarktrechtliche Dokumente aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter vorzulegen. Es wurden unter anderem auch Dokumente vorgelegt, die auf eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung von der slowakischen Firma S SK s.r.o. an die M GmbH schließen ließen. Im Baucontainer wurde ein Dekadenplan fotografiert, aus dem für die Kontrolleure hervorging, dass die Arbeitskräfte der Firma S SK s.r.o. gemeinsam mit den Arbeitern der M GmbH im 3-Schicht-Betrieb gearbeitet haben. Bei Durcharbeiten der vorgelegten Unterlagen vor Ort stellte es sich heraus, dass es sich bei den überlassenen Arbeitskräften größtenteils um slowakische und kroatische (bewilligungspflichtige) Arbeiter handelt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagen für 13 der 32 Arbeiter, wegen welcher seitens der Finanzpolizei der Strafantrag gestellt wurde, neben slowenischen auch kroatische Personaldokumente vor sowie Anmeldebescheinigungen, in denen als Staatsangehörigkeit Kroatien eingetragen ist. Arbeitsmarktrechtliche Dokumente für die Kroaten konnten nicht vorgelegt werden.

Weitere Unterlagen wurden von Herrn P R am 26.07.2013 am F J der Finanzpolizei übergeben. Im Zuge der nachfolgenden Ermittlungen wurde festgestellt, dass ab dem 20.11.2012 fälschlicherweise ZKO3-Entsendemeldungen anstelle von ZKO4-Überlassungsmeldungen eingebracht wurden und die Tunnelarbeiter mit der Staatsbürgerschaft Slowenien angegeben wurden. Aufgrund der bei der Kontrolle kopierten Unterlagen und der nachfolgend übermittelten Unterlagen stellte die Finanzpolizei den Strafantrag betreffend der 32 Arbeiter auf Verstoß der Bestimmungen des AuslBG. Die Finanzpolizei ging aufgrund des Sachverhaltes von einer Arbeitskräfteüberlassung der S SK s.r.o. als Überlasser an die M GmbH als Beschäftiger aus.

Mit Einlangung beim Magistrat Graz am 24.06.2014 legte der Vertreter der Beschwerdeführer beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche vor. Es waren teils Übersetzungen von Personalausweisen und teils Übersetzungen von Europäischen Krankenversicherungsausweisen, in welchen als Staatsangehörigkeit der Arbeiter Slowenien aufschien.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen verhängte der Bürgermeister der Stadt Graz mit Straferkenntnis vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017, eine Verwaltungsstrafe gegen Herrn Ing. H Z betreffend der Beschäftigung von Herrn S D, Herrn S L, Herrn Z H, Herrn S M, Herrn V I, Herrn A P, Herrn K I, Herrn P I und Herrn A J. Das Strafverfahren gegen Herrn Ing. H Z wegen der Beschäftigung von Herrn C A, Herrn J J, Herrn A Z, Herrn B T, Herrn B I, Herrn G S, Herrn R M, Herrn R T, Herrn V Z, Herrn K M, Herrn B K, Herrn B M, Herrn J D, Herrn Ju J, Herrn K T, Herrn L T, Herrn N M, Herrn P S, Herrn S P, Herrn T V, Herrn K A, Herrn K B und Herrn Z M wegen Übertretung des AuslBG, welches nunmehr Gegenstand des Verfahrens ist, wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen jedoch eingestellt.

Ebenso wurde das Strafverfahren gegen Herrn DI G wegen 32 Übertretungen nach dem AuslBG eingestellt.

Die IMI-Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergab auf Basis einer Stellungnahme des slowakischen Arbeitsinspektorates, welche wiederum aufgrund der Angaben und der vorgelegten Unterlagen von Herrn P R erging, dass alle spruchgegenständlichen 23 Arbeiter rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren.

Mit Schreiben der slowenischen Botschaft vom 29.10.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mitgeteilt, dass es sich bei keinem der 32 Arbeiter und damit der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter um slowenische Staatsbürger handelt.

Die Verfahren gegen Herrn P R und Herrn F B, beide Geschäftsführer der S SK s.r.o., wurden per Bescheid am 29.10.2015 unter Hinweis auf das Urteil „Essent“ des EuGH vom 11.09.2014, Rs C-91/13, seitens der Bezirkshauptmannschaft Z eingestellt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere der Einvernahme des Beschwerdeführers Herrn Ing. H Z und der Zeugen Herrn Meldungsleger A B, Frau K, Herrn DI M Mo, Frau K L, Frau R M und Herrn P R sowie aus den vorgelegten und beigeschafften Unterlagen. Unbestritten ist, dass Herr Ing. H Z zum Tatzeitpunkt einen Arbeitsvertrag zur M GmbH hatte, handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH war und ebenfalls eine Geschäftsführerbefugnis für die ARGE K B hatte. Dass es sich bei den 32 beschäftigten Tunnelarbeitern (und damit der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter) – welche Gegenstand des Strafantrages sind – der Firma S SK s.r.o. um kroatische Staatsangehörige gehandelt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Herrn Ing. H Z, Herrn P R und Frau K L. Die Aussagen des Beschwerdeführers Herrn Ing. H Z, Frau K L und Herrn P R waren diesbezüglich dermaßen aussagekräftig, als sie darlegten, dass bei ihnen nicht einmal der Gedanke angekommen ist, dass es sich tatsächlich um Slowenen handeln hätte können. Ebenfalls sind die 32 Arbeiter laut slowenischer Botschaft keine Slowenen. Herr P R hat eingehend und glaubwürdig das Prozedere beschrieben, welches dazu geführt hat, dass die kroatischen Staatsangehörigen zu einer legalen Beschäftigungsbewilligung in der Slowakei gekommen sind und führte er auch vollständig überzeugend aus, dass eine Beschäftigung der 32 Kroaten – darin inkludiert die 23 spruchgegenständlichen Arbeiter – in der Slowakei nie stattgefunden hat und dass diese ausschließlich für den Auftrag am K B gearbeitet hatten. Dass die Arbeiter, mit Ausnahme von Herrn S L, als „slowenische“ Staatsbürger zur Sozial- und Krankenversicherung angemeldet waren, beruht auf den von Herrn R vorgelegten Sozialversicherungsabfragen, den vorliegenden Kopien von Krankenversicherungsausweisen sowie der IMI-Anfrage. Herr Ing. H Z bestätigte, dass die Arbeiter der ARGE B AG gemeinsam mit Arbeitern der S SK s.r.o. auf der Baustelle gearbeitet haben und das Material und Werkzeug seitens der ARGE B zur Verfügung gestellt wurde. Die Zeugin Frau R M konnte als Beschäftigte der Gemeinde Fu genau den Meldevorgang betreffend der verfahrensgegenständlichen Kroaten darlegen, bestätigte, dass Grundlage der Anmeldungen vorgelegte Kopien von Reisepässen oder Personalausweise waren und auch, dass 8 Personen seitens von Herrn DI Mo angemeldet worden sind. Herr P R konnte in der Verhandlung Unterlagen vorlegen, wonach ein Teil der kroatischen Arbeiter ab 01.04.2013 eine Beschäftigungsbewilligung in der Slowakei hatte und ein Teil ab 15.01.2013. Sowohl die vorgelegten Unterlagen als auch die Aussage von Herrn P R diesbezüglich wird seitens des Gerichtes als glaubwürdig erachtet. Dass Herr Ing. H Z die arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen sowie Genehmigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der spruchgegenständlichen Arbeiter nicht kontrolliert hatte, sondern sich darauf verlassen hatte, dass was im Ordner aufliegend war, richtig und korrekt abgehandelt wurde, ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung. Ebenso sagt Herr Ing. Z deutlich aus, dass er davon ausgegangen ist, dass die Arbeiter Kroaten waren. Daraus ist zu folgern, dass sowohl ihn, als auch der M GmbH die kroatische Staatsangehörigkeit der spruchgegenständlichen Arbeiter bekannt war. Als nicht glaubwürdig konnte die Aussage von Herrn DI Mo gewertet werden, wonach er mitteilte, dass er erst im September 2013 gemerkt hatte, dass für dieselben Personen auch kroatische Personaldokumente vorhanden seien. Glaubwürdig war hingegen seine Aussage, dass er keinen Auftrag hatte, etwas zu tun, wenn es sich aus den Unterlagen ergeben hätte, dass es sich um kroatische Staatsangehörige handelt.

Dass die IMI-Anfrage ergeben hat, dass die 32 Arbeiter – darunter auch die 23 spruchgegenständlichen – rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren, ist darauf zurückzuführen, dass die Auskunft auf Basis einer Stellungnahme des slowakischen Arbeitsinspektorates erfolgte und diese wiederum auf die Angaben bzw. Unterlagen vom Geschäftsführer der Firma S SK s.r.o., Herrn P R zurückzuführen ist.

So geht daraus hervor, dass laut P R die spruchgegenständlichen Arbeiter über eine doppelte Staatsbürgerschaft, nämlich eine slowenische und eine kroatische verfügt hätten und alle auf Grundlage der slowenischen Dokumente bei der Sozialversicherungsagentur der Slowakei sowie der dortigen Krankenversicherungsgesellschaft gemeldet waren.

Zum Vorbringen, dass es sich bei den spruchgegenständlichen Arbeitern um Doppelstaatsbürger der Nationalität Kroatien und Slowenien handelt, ist auszuführen, dass das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass die slowenischen Personaldokumente Fälschungen sind, weshalb keine Doppelstaatsbürgerschaften gegeben sind.

Die Daten betreffend den jeweiligen Beschäftigungsbeginn auf der Baustelle ergeben sich aus dem Bericht des Arbeitsinspektorates Bratislava. Spätere Arbeitsbeginnzeiten beruhen auf den laut Strafantrag innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Daten.

Die Meldungsleger Herr A B und Frau M K konnten ausführlich darlegen, wie der Ablauf der Kontrolle war und auch, dass ersichtlich war, dass Personen, welche laut ZKO-Meldungen als Slowenen genannt wurden, bei der Gemeinde als Kroaten angemeldet wurden. Es wurden 13 Unterlagenkonvolute vorgelegt, welche aufzeigten, dass neben slowenischen auch kroatische Personaldokumente vorlagen sowie Anmeldebescheinigungen, in denen die Staatsangehörigkeit mit Kroatien eingetragen ist (beispielsweise K M).

Dass die seitens des Vertreters der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten übersetzten Urkunden, welche auf diverse slowenische Staatsangehörigkeiten hinweisen, Fälschungen sind, ergibt sich bereits aus dem unbedenklichen E-Mail-Verkehr zwischen der PI T, dem polizeilichen Verbindungsbeamten in der Republik Kroatien sowie Interpol Ljubljana und Interpol Zagreb vom 07. und 08.04.2015. Bei allen 23 vorgelegten und überprüften „slowenischen“ Personalausweisen handelte es sich um Fälschungen und sind die genannten Personen tatsächlich Kroaten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Schreibens der slowenischen Botschaft, wonach die 23 spruchgegenständlichen Personen nicht im Besitz der slowenischen Staatsbürgerschaft sind und keiner der Personalausweise gültig ist. Da die Kroaten mit gefälschten slowenischen ID-Karten zur Sozialversicherung in der Slowakei angemeldet wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Betreffend der von Herrn P R in der Verhandlung vorgelegten slowakischen Beschäftigungsbewilligungen, wonach diese für einen Teil der Arbeiter ab 15.01.2013 und für einen Teil ab 01.04.2013 seine Gültigkeit haben sollten, ist auszuführen, dass diese Arbeiter nicht als Kroaten zur slowakischen Sozialversicherung angemeldet wurden.

Für vier Arbeiter, nämlich A P, J D, N M und P S wurde keine slowakische Beschäftigungsbewilligung vorgelegt.

Im Gesamten betrachtet ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ersichtlich, dass es sich bei allen 32 Tunnelbauarbeitern – und damit auch den 23 spruchgegenständlichen Arbeitern – welche seitens der Firma S SK s.r.o. auf der Baustelle des K B eingesetzt wurden, um kroatische Staatsangehörige gehandelt hat, welche seitens der Firma S SK s.r.o. nicht in der Slowakei für Arbeiten eingesetzt worden sind. Auf die Einvernahme der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter konnte verzichtet werden, zumal ihre Aussagen nichts Wesentliches mehr zur Klärung des Sachverhaltes beitragen hätten können. Ebenfalls erweisen sich die Einvernahmen der seitens des Vertreters der Beschwerdeführer beantragten Personen B K, Dr. M S, Ing. M Su und den slowakischen Rechtsanwalt der Firma S SK s.r.o. als nicht notwendig, da diese nichts weiteres zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können und zudem Erkundungsbeweise darstellen. In Anbetracht des Schreibens der slowenischen Botschaft vom 29.10.2015 und der Aussage vom Zeugen P R, steht es fest, dass es sich bei den „slowenischen“ Dokumenten um Fälschungen handelt. Auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden Beilage ./E erübrigt sich einerseits aus den vorhin angeführten Gründen und andererseits dadurch dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden und damit im Akt enthalten sind. Ebenso waren die beantragten Übersetzungen der Arbeitsbewilligungen (Blg. ./I) zurückzuweisen, da Übersetzungen bereits für einzelne Arbeiter vorliegen, weshalb bei den übrigen auf das Vorliegen im Wesentlichen gleichlautender Bewilligungen geschlossen werden kann und Namen und Gültigkeitsdatum auch ohne Übersetzung erkennbar sind. In der Stellungnahme des Beschuldigten vom 03.11.2015 wurde in Hinblick auf die Beantwortung der IMI-Anfrage durch die Nationale Arbeitsinspektion der Slowakei, dass die Arbeiter Doppelstaatsbürger gewesen seien, der Antrag gestellt, ein Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres einzuholen. Auch dieser Antrag war zurückzuweisen, da es sich dabei um einen Erkundungsbeweis handelt. Der Antrag auf Beischaffung der Akten der BH Z betreffend P R und F B mit der Begründung, dass die BH Z in diesen Fällen eine Einstellung verfügt habe und folglich die Überlassung an die M GmbH rechtmäßig gewesen sei, war ebenfalls zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs 2 lit. e und Abs 3 lit. c AuslBG:

(2 lit. e) Als Beschäftigung gilt die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

(3 lit. c) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind in den Fällen des Abs 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 und

§ 3 Abs 1 AuslBG:

Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Zunächst ist abzuklären, ob es sich in gegenständlicher Rechtsangelegenheit um eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt.

Gemäß § 3 Abs 3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach § 4 Abs 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach, Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des § 3 Abs 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.).

Bereitstellung von Werkzeug und Material (§ 4 Abs 2 Z 2 AÜG):

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (u.a. VwGH vom 23.05.2002, GZ: 2001/09/0073), dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das Werkzeug der Subauftragnehmer beistellt, auch wenn das Arbeitsmaterial vom Werkbesteller zu organisieren ist, da der Arbeitsmaterialbeistellung für die Abgrenzung von Werkverträgen zu anderen Rechtsverhältnissen keine große Bedeutung zukommt. Dass bloße Zurverfügungstellung des Materials rechtfertigt für sich alleine genommen noch nicht die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung, weil § 4 Abs 2 Z 2 AÜG verlangt, dass die Arbeiten vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet werden.

Das im gegenständlichen Fall benötigte Arbeitsmaterial wurde seitens der ARGE B zur Verfügung gestellt und ebenso das benötigte Werkzeug. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist damit dieses Kriterium erfüllt.

Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers (§ 4 Abs 2 Z 3 AÜG):

Dieses Kriterium, dem nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die größte Bedeutung zukommt, ist als erfüllt anzusehen, zumal die Arbeiter der ARGE B mit Arbeitern der Firma S SK s.r.o. zusammen gearbeitet haben.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass von den vier Abgrenzungskriterien zumindest zwei Kriterien (Z 2 und Z 3 AÜG des § 4 Abs 2 AÜG) als erfüllt anzusehen sind und liegt somit betreffend aller vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen eine Beschäftigung durch den Beschwerdeführer im Rahmen einer Arbeitskräfte-überlassung vor.

Ebenfalls ist im vorliegenden Fall sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die belangte Behörde aufgrund ihrer Erhebungen davon ausgegangen, dass die vertragliche Zusammenarbeit zwischen der ARGE B und der slowakischen Firma S SK s.r.o. nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in einem mit der gegenständlichen Rechtsangelegenheit vergleichbaren Fall zu GZ: LVwG 33.15-5183/2014-35 in Bezug auf das EuGH-Urteil „Essent“ nachstehende Rechtsausführungen getätigt:

Nach ständiger Rechtsprechung der UVS bzw. der nunmehrigen Verwaltungsgerichte und auch des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 15.05.2009, Zl.: 2006/09/0157) sowie auch der herrschenden Lehre (u. a. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Seite 256) ist für die grenzüberschreitende Entsendung von Ausländern durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes die in § 18 Abs 12 AusBG vorgesehene EU-Entsendebestätigung dann nicht ausreichend, und stattdessen eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn diese Tätigkeit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Zugrundelegung der Abgrenzungskriterien des § 4 Abs 2 AÜG nicht als grenzüberschreitende Entsendung auf der Basis eines echten Werkvertrages, sondern als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist, weshalb von der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall auch prinzipiell richtig eine Übertretung des § 3 AuslBG angenommen wurde. Die in Österreich aktuell geltende Rechtslage und Spruchpraxis basiert auf der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach auch die Überlassung von Arbeitskräften eine Dienstleistung darstellt, welche prinzipiell der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unterliegt. Der EuGH hat allerdings im Urteil Vicoplus (10.02.2011, Rs C-307/09 bis C-309/09) klargestellt, dass es zulässig ist, dass die „alten“ EU-Mitgliedsstaaten während der Übergangsfrist die Arbeitskräfteüberlassung aus den „neuen“ Mitgliedsstaaten einschränken. Dies deshalb, weil diese Dienstleistungen „gerade darin bestehen, dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats Arbeitnehmer zuzuführen und der Überlassene typischerweise auf einem Arbeitsplatz im verwendenden Unternehmen verwendet wird, der sonst mit einem Arbeitnehmer dieses Unternehmens besetzt worden wäre“ (vgl. dazu grundsätzlich Rebhahn, Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung im Lichte des Urteils Vicoplus, wbl. 2012/372ff). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf das Vicoplus Urteil in ständiger Judikatur das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für Sachverhalte, welche nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Zugrundelegung der Abgrenzungskriterien des § 4 Abs 2 AÜG als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen sind, als zulässig erachtet (u.a. VwGH Zl. 2011/09/0073; 2011/09/0082, 0083 u. a.).

Im Urteil „Vicoplus“ hat sich der EuGH auch ausführlich mit der Definition der Überlassung von Arbeitnehmern im Sinn der Entsenderichtlinie 96/71/EG befasst und es dabei als unbeachtlich angesehen, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung der Tätigkeit den Aufnahmestaat wieder verlässt.

Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 11.09.2014, Rs C-91/13 Essent, hat der EuGH nunmehr seine bisherige Judikatur zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in einem Mitgliedsstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen die keine Arbeitskräfteüberlassung darstellen (z. B. grenzüberschreitende Erbringung von Bauleistungen auf Werkvertragsbasis, vgl. Urteile Kommission/Deutschland C-244/04 und Kommission/Österreich C-168/04) auf den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ausgedehnt. Der Urteilstenor lautet wie folgt:

„Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen , wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden , davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist .“ (Hervorhebungen durch LVwG).

Dieses Urteil ist für den vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig, da es ebenfalls eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung drittstaatsangehöriger Dienstnehmer – in diesem Fall bis zum EU-Beitritt Kroatiens mit 01.07.2013 kroatische Arbeiter – durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrifft.

Zu der von der mitbeteiligten Partei und damit dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerten Rechtsmeinung, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei mit dem dem Urteil des EuGH „Essent“ zugrundeliegenden Sachverhalt nur vergleichbar, wenn es sich bei der Firma S SK s.r.o. um ein Personalbereitstellungsunternehmen handeln würde und nicht um einen Entsendebetrieb ist auszuführen, dass das gegenständliche Beweisverfahren ergeben hat, dass im vorliegenden Rechtsfall Arbeitskräfteüberlassungen stattgefunden haben sowie die mitbeteiligte Partei in ihrem Strafantrag von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen ist und somit die Folgen des Urteiles „Essent“ seine Anwendung finden. Dem Einwand der mitbeteiligten Partei bzw. dem Beschwerdeführer kommt daher keine Berechtigung zu.

In seiner Entscheidung Zl.: Ra 2015/09/0006 vom 21.04.2015 sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezugnahme auf das EuGH-Urteil „Essent“ aus, dass die bisherige Rechtsprechung betreffend der Überlassung von Drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU in Hinblick auf die Erfordernis einer Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Er hat allerdings ausdrücklich auf die Ausführungen des EuGH in dessen RZ 57 hingewiesen. Demnach ist wesentlich, ob die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer in dem Mitgliedsstaat, in dem sie von einem Unternehmen dieses Mitgliedsstaates beschäftigt werden, legalen Status haben, was Aufenthalt, Beschäftigungserlaubnis und soziale Absicherung betrifft und weiters, dass sie ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausüben, in dem das Dienst-leistungsunternehmen ansässig ist.

Im vorliegenden Fall ist in Hinblick auf das EuGH-Urteil „Essent“ und der Entscheidung des VwGH vom 21.04.2015, Zl.: Ra 2015/09/0006, festzustellen, ob die drittstaatsangehörigen kroatischen Arbeitnehmer im EU-Mitgliedsstaat Slowakei rechtmäßig arbeiten und sich aufhalten durften, also einen legalen Status bezüglich Aufenthalt, Beschäftigungserlaubnis und soziale Absicherung hatten und ob sie ihre Haupttätigkeit im Sinne des RZ 57 des Urteiles Essent in der Slowakei, wo auch die S SK s.r.o. ihren Sitz hat oder in Österreich ausübten.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich nachstehender Sachverhalt ergeben:

Bei den 32 Tunnelarbeitern (davon die 23 spruchgegenständlichen Arbeiter) handelt es sich um Kroaten, welche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der slowakischen Arbeitskräfteüberlassungsfirma S SK s.r.o. an die M GmbH bzw. die ARGE B überlassen worden sind. Um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Kroaten in der Slowakei zu erzielen, wurden seitens der Geschäftsführung der Firma S SK s.r.o. zwei verschiedene Wege verfolgt. Einerseits wurden seitens der Firma S SK s.r.o. gefälschte Personaldokumente besorgt und wurden sie mit diesen Personaldokumenten in der Slowakei als Arbeitnehmer der Firma S SK s.r.o. mit slowenischer Staatsangehörigkeit zur Sozial- und Krankenversicherung angemeldet.

Ein weiterer Schritt war für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in der Slowakei auf legaler Art und Weise als Kroaten um eine Arbeitsbewilligung anzusuchen. Diese wurde für die Arbeiter J J, L T, S M, S D, T V, Z H ab 15.01.2013 erteilt sowie für die Arbeiter A Z, B K, B I, B T, B M, G S, Ju J, K M, K A, K I, K T, K B, P I, R M, R T, S L, S P, V Z, V I und Z M ab 01.04.2013 zuerkannt.

Zur Krankenversicherung wurden die Kroaten auf Basis ihrer richtigen Identität in der Slowakei seitens der S SK s.r.o. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht angemeldet. Ergänzend ist auszuführen, dass alle 32 Kroaten, welche Gegenstand des Strafantrages sind, in der Slowakei nicht ihre Haupttätigkeit durchgeführt hatten, sondern diese in Österreich erfolgte. Der Geschäftsführer der S SK s.r.o., Herr P R, gab in der Verhandlung zudem an, dass eine Beschäftigung der 32 Kroaten – damit auch der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter – in der Slowakei nie stattgefunden hat und sie ausschließlich für den gegenständlichen Auftrag beschäftigt wurden.

Von einer rechtmäßigen Beschäftigung kann nicht gesprochen werden, da aufgrund von gefälschten Ausweisen die Anmeldung der 32 Arbeiter darin inkludiert die 23 spruchgegenständlichen Arbeiter zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei erfolgte. Die Beschäftigungsbewilligung für einen großen Teil der spruchgegenständlichen Kroaten auf Basis ihrer wahren Identität erfolgte zum Teil viel später nach dem Arbeitsbeginn und zwar mit 01.04.2013 und 15.01.2013. Obwohl die Beschäftigungsbewilligungen jedoch zum Teil erteilt worden sind, erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung auf Basis der wahren Identität als Kroaten und ist daher nicht davon auszugehen, dass sie ordnungsgemäß und rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren.

Betreffend der Arbeiter P S, N M, J D und A P lagen keine Beschäftigungsbewilligungen vor und waren sie somit in der Slowakei ohnehin nicht rechtmäßig beschäftigt.

Aufgrund des EU-Beitrittes Kroatiens mit 01.07.2013 konnten Kroaten in der Slowakei rechtmäßig arbeiten und war im gegenständlichen Fall die Beschäftigungszeiträume von den davon betroffenen Arbeitern bis 30.06.2013 einzuschränken.

Im Gesamten betrachtet lag zumindest bis 30.06.2013 keine rechtmäßige Beschäftigung der spruchgegenständlichen Arbeiter in der Slowakei vor und es wären für alle 23 überlassenen Arbeitskräfte entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen in Österreich erforderlich gewesen. Da diese nicht vorlagen, wurde in allen 23 Fällen gegen das AuslBG verstoßen.

Bezüglich der Ausführungen des Vertreters des Beschuldigten, dass gemäß VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, der Zeitraum ab 01.07.2013 bis 29.07.2013 nicht strafbar sei, da keine Tatidentität zwischen der vorherigen Zeitspanne und der verbleibenden gegebenen sei und eine andere Tat vorliege, ist wie folgt auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in der vom Vertreter des Beschuldigten angeführten Entscheidung aus, dass Grundgedanke der Rechtsprechung zu § 44 a Z 2 VStG sei, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44 a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Zu § 44 a Z 3 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass darunter jene Strafsanktionsnorm zu verstehen sei, welche jene Strafdrohung enthalte, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung finde. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletze den Bestraften dann nicht in subjektiven Rechten, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident sei.

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist der Beschuldigte durch die Einschränkung des Tatzeitraumes – bedingt durch den EU-Betritt Kroatiens – in der gegenständlichen Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt und geht daher der Einwand des Vertreters des Beschuldigten, wonach keine Tatidentität vorliege, ins Leere.

Zum Einwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der Verhandlung, dass nach dem UGB einer ARGE ein Charakter einer juristischen Person zukommt, wenn im ersten Geschäftsjahr der Schwellenwert von € 400.000,00 Umsatzerlös überschritten wurde und § 189 UGB vorsieht, dass die Rechtsfolgen der Schwellenwertübertretung schon ab dem folgenden Jahr ex lege eintreten, wenn der Schwellenwert um mindestens der Hälfte überschritten werde sowie die Verpflichtung der ARGE bestehe sich im Firmenbuch registrieren zu lassen und sie damit automatisch zu einer OG werde ist wie folgt auszuführen: § 8 Abs 3 UGB sieht vor, dass in den Fällen, in denen mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben und die Gesellschaft den Schwellenwert des § 189 überschreitet, eine Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch als offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft besteht. In diesem Zusammenhang hat Ing. H Z angegeben, dass zwar im ersten Jahr der Baustelle von August bis Dezember 2012 ca. 1,5 bis 2 Millionen Euro Umsatz geleistet worden seien, davon seien ca. 40 bis 50 % Materialkosten gewesen. Die ARGE K B sei jedoch nicht ins Firmenbuch eingetragen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 8 Abs 3 UGB Folgendes ausgeführt: „Ist eine OG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, so ist sie noch nicht entstanden. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche ,Vorgesellschaft‘ ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes (Hinweis E 22. November 1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung eines gemäß § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen OG - nicht erfolgen darf“ (VwGH 2009/09/0211 vom 28.02.2012). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschuldigten erübrigt sich folglich aufgrund der Tatsache, dass keine Eintragung der ARGE K B in das Firmenbuch als OG oder KG erfolgt ist.

Zum Vorbringen, dass die Beantwortung der IMI-Anfrage eine Entscheidung sei, der Bindungswirkung zukomme:

In der Stellungnahme des Beschuldigten vom 03.11.2015 wird vorgebracht, dass mit der Beantwortung der IMI-Anfrage durch das Arbeitsinspektorat B (gemeint wohl durch die die Nationale Arbeitsinspektion der Slowakei auf Grundlage des Berichts des Arbeitsinspektorates Bratislava), wonach laut Antwort zur Frage 7 die Beschäftigung der 32 Arbeiter in der Slowakei rechtmäßig war, eine „Entscheidung“ getroffen worden sei, die „gemeinschaftsweite Bindungswirkung“ entfalte.

Dazu ist auszuführen: Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, beruht die Antwort der Nationalen Arbeitsinspektion der Slowakei auf der Grundlage des Berichtes des Arbeitsinspektorates B. Dessen Bericht beruht laut eindeutigem Wortlaut auf den Aussagen des leitenden Direktors P R und den von ihm bzw. der S SK s.r.o. vorgelegten Unterlagen. Es handelt sich folglich bei der Antwort der Nationalen Arbeitsinspektion der Slowakei nicht um eine behördliche Entscheidung, sondern um eine Auskunft auf Basis der Antworten des P R und der von ihm vorgelegten Dokumente, ohne dass diese offenbar einer Überprüfung unterzogen worden sind. Eine derartige Anfragebeantwortung kann keinesfalls „Bindungswirkung“ entfalten.

Zum Antrag des Vertreters des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 18.06.2015 auf Vorlage an den EuGH ist wie folgt auszuführen:

Aus dem 18-seitigen Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, welchen Gesetzestext – ob das gesamte AuslBG oder nur einen Teil – der Antragsteller mittels Vorlageantrag an den EuGH überprüft haben möchte und ist auch nicht klar ersichtlich, was mit dem Vorlageantrag bezweckt wird. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Beschuldigte beschwert ist.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt im vorliegenden Fall keine ungeklärte Frage hinsichtlich der Anwendung bzw. der Auslegung einer EU-Rechtsvorschrift vor, weshalb kein Anlass besteht ein Ersuchen zur Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen.

Zum Verschulden:

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Unbestrittenerweise war Herr Ing. H Z im Tatzeitpunkt handels- und gewerberechtlicher Gesellschafter der M GmbH und war auch technischer Geschäftsführer der ARGE K B sowie war ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG für die M GmbH nicht bestellt.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind [Hinweis: Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3 (93,243)].

Bei einer ARGE handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die in § 9 Abs 1 VStG aufgezählten Gesellschaften. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung, wie zur Geschäftsführung berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich – wobei hierfür Formfreiheit besteht – abweichend geregelt werden.

Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob die Geschäftsführung und Vertretung allen drei Gesellschaftern der ARGE zukamen oder ob diese – aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern – ausschließlich im Verantwortungsbereich der Gesellschafter M GmbH durchgeführt wurde. Würde der Gesellschafter M GmbH keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zukommen, wäre der Beschuldigte Herr Ing. H Z genauso, wie die M GmbH auch für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich. Tatsächlich wurde Herr Ing. H Z (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M GmbH) zum technischen Geschäftsführer der ARGE K B bestellt und ist er gemeinsam mit Herrn B G, Frau M K und Herrn A G Firmenbevollmächtigter der ARGE sowie im Außenverhältnis der ARGE vertretungsbefugt. Damit ist Herr Ing. H Z auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2014, GZ: 2012/02/0102, hingewiesen, die folgendermaßen lautet:

„Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung des im Arbeitsgemeinschaftsvertrag genannten Bauauftrages sind daher primär alle Gesellschafter als Arbeitgeber (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe) der für die ARGE tätigen Arbeitnehmer strafrechtlich verantwortlich (vgl. E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068; E 1. Juni 2001, 96/09/0077; E 19. Jänner 1995, 93/18/0230). Wurde von der Möglichkeit der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG durch rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG nicht Gebrauch gemacht und sind daher grundsätzlich die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vertretung der juristischen Person berufen (vgl. E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068), ist der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht für einen Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend des AuslBG vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. z.B. VwGH 2000/9/0118 vom 27.02.2003). Ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG kann nur dann entschuldigen, wenn eine unzutreffende Auskunft von der zuständigen Stelle erteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner äußerst strengen Judikatur zum Kontrollsystem des Arbeitgebers (u.a. Zl.: 90/09/0141 vom 13.12.1990, Zl.: 91/09/0055 vom 30.10.1991 u.a.) die Auffassung, dass ein Arbeitgeber nur dann entschuldigt ist, wenn es sich beim jeweils gegenständlichen Vorfall um ein völlig unvorhersehbares Ereignis gehandelt hat, für welches der Arbeitgeber keine Präventivmaßnahmen treffen konnte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch eindeutig nicht vor.

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat das Kontrollsystem des Beschuldigten Herrn Ing. H Z vollständig versagt. Er hat darauf vertraut, dass die seitens der Firma S SK s.r.o. überlassenen Tunnelarbeiter auch die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen für eine Arbeit in Österreich sowie einen legalen Arbeitsstatus in der Slowakei hatten. Er hat selbst in seiner Einvernahme angegeben, dass er die aufliegenden Unterlagen betreffend Sozialversicherungsanmeldungen, arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen nach dem AuslBG nicht kontrolliert habe, sondern sich darauf verlassen habe, dass das was im Ordner aufliegend war, auch richtig bzw. korrekt abgelaufen sei sowie, dass die Korrektheit der Unterlagen der Baustelle und damit Herrn Mo überlassen wurde.

Dadurch, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass die spruchgegenständlichen Arbeiter Kroaten und nicht Slowenen waren, hätte er sich sogar noch konkreter informieren müssen und in weiterer Folge Maßnahmen setzen müssen, sowie um die für eine Beschäftigung in Österreich erforderlichen Genehmigungen ansuchen müssen und trifft ihn damit ein Verschulden.

Dementsprechend hat der Beschuldigte die Nichteinholung der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen für die 23 spruchgegenständlichen Kroaten zu verantworten und ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Strafbemessung:

§ 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,00 bis zu € 20.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,00 bis zu € 20.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,00 bis zu € 50.000,00.

Im Anlassfall kommt der dritte Strafsatz zur Anwendung, da mehr als drei Ausländer unberechtigt beschäftigt wurden.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Zweck der übertretenen Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht darin, dass öffentliche Interesse an der Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung bei der Beschäftigung von Ausländern durchzusetzen, einen geordneten Arbeitsmarkt sicherzustellen, die legalen Beschäftigungschancen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitnehmer zu wahren (Arbeitsmarktprüfung), ausländische Arbeitnehmer vor ausbeuterischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Arbeitgeber vor unlauterem Wettbewerb durch Schwarzarbeit und Lohndumping durch in- und ausländische Unternehmen zu schützen. Da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamt wirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt, ist das öffentliche Interesse in Bezug auf die Unterbindung der Schwarzarbeit hoch einzuschätzen (VwGH 21.02.1991, 90/09/0173).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von einer Verletzung des Schutzzwecks der Norm ist in diesem Anlassfall auszugehen.

Da zum Tatbestand des § 3 Abs 1 AuslBG und Erfüllung des Tatbildes des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei der Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gesetzes ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen. Der Umstand, dass es im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung gekommen ist, liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (beispielsweise Hinterfragen, ob die 23 spruchgegen-ständlichen Kroaten zu Recht in der Slowakei beschäftigt waren, erforderlich ist) hätte ausgeschaltet werden können. Dem Beschuldigten trifft daher ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an den objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl.: 2009/09/0230).

Im Anlassfall hat Herr Ing. H Z fahrlässig gehandelt.

Im gegenständlichen Fall ist vom Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen. Obwohl Beschäftigungsbewilligungen verspätet erteilt worden sind, auf Basis derer die Kroaten tatsächlich rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt hätten werden können, erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung mit der wahren Identität als Kroaten. Damit konnte als Strafmilderungsgrund auch nicht die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung gewertet werden, da diese nicht mit der wahren Nationalität als Kroaten erfolgte. Als Erschwerungsgrund ist von den langen Tatzeiträumen auszugehen, wobei aufgrund des EU-Beitrittes Kroatiens am 01.07.2013 die jeweiligen davon betroffenen Beschäftigungszeiträume der Arbeiter auf bis zu 30.06.2013 einzuschränken waren.

Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien – unter Berücksichtigung des Einkommens von netto € 1.906,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Belastungen – erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheits-strafen – auch vor dem Hintergrund, dass Herr Ing. H Z nicht mehr in der M GmbH beschäftigt ist – betreffend der 23 Verwaltungsübertretungen sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten.

In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festzustellen, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 06.12.1965, 926/65 Slg. 6818A).

Der Beschwerdeführer wird nach § 28 b Abs 4 AuslBG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

Kosten:

Da die Beschwerde nicht vom Beschuldigten ergriffen wurde, fallen für ihn keine Kosten zum Beschwerdeverfahren an. Da erstmals gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Strafe durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark verhängt wurde, ist dieses auch nicht berechtigt, erstmals Kosten für das Verfahren der belangten Behörde vorzuschreiben (VwGH RA2014/17/0034 vom 30.06.2015).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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