KFG 1967 §134 Abs2
KFG 1967 §193 Abs2
KFG 1967 §134 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde des Beschuldigten S. B., …, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt J. K.,…, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7.5.2015, Zahl 30308-369/141875-2014.1,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 7.5.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) über den Beschuldigten eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) verhängt. Der Spruch lautet:
Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: binnen zwei Wochen ab Zustellung
Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
5020 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße 17
Fahrzeug: Personenkraftwagen, PF-… (D)
• Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 23.10.2014, zugestellt am 28.10.2014, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 16.07.2014 um 11:53 Uhr das Kraftfahrzeug in Grödig, A 10, Str-KM 4,925, Richtung Knoten Villach, gelenkt hat.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
• Übertretung gemäß
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz Euro 300,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) Euro 30,00 des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)"
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 20.5.2015 brachte der Beschuldigte dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass nicht zutreffe, dass er keine Auskunft erteilt habe. Er sende dazu erneut seine Auskunft vom 10.2.2015, die er mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung eingelegt habe. Weswegen die Behörde die Auskunft nicht fristgerecht erhalten habe, habe er im Schreiben vom 10.2.2015 erläutert. Im beiliegenden Schreiben vom 10.2.2015 führte er an, dass er sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht vorher habe melden können.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Verwaltungsstrafakt am 7.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht führte in der Sache 17.2.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschuldigte legte zuvor dem Verwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter ein fachärztliches Attest vor, wonach er sich seit 13.6.2012 in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde, unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide und alleine nicht reisefähig sei.
In der Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschuldigten auch noch ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Beschuldigten vor, aus dem sich ergibt, dass dieser sich seit Mai 2014 in der Pflegestufe I befinde und seine Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sei. Der Beschuldigtenvertreter führte dazu aus, dass er aus diesem Grund vorzeitig in Rente gegangen sei. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschuldigte auch nicht in der Lage gewesen, auf das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 23.10.2014 fristgerecht zu reagieren und den Lenker bekanntzugeben.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der belangten Behörde wurde mit Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 15.10.2014 zur Kenntnis gebracht, dass ein näher bezeichneter Personenkraftwagen, welcher auf den Beschuldigten zugelassen ist, am 16.7.2014, 11:53 Uhr, auf der Autobahn A 10 bei einem näher angeführten Straßenkilometer im Gemeindegebiet Grödig auf dem mautpflichtigen Straßennetz ohne ordnungsgemäß entrichtete zeitabhängige Maut gelenkt worden sei. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. In der Folge forderte die belangte Behörde mit Lenkererhebungsschreiben vom 23.10.2014 den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) gemäß § 103 Abs 2 KFG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das näher angeführte Kraftfahrzeug am 16.7.2014 um 11:53 Uhr auf der A 10 in Grödig beim näher angeführten Straßenkilometer gelenkt habe. Der Beschuldigte wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass er, wenn er die Auskunft nicht selbst erteilen könne, verpflichtet sei, den Namen und die vollständige Adresse der Person bekannt zu geben, die die Auskunft erteilen könne, welche dann die Auskunftspflicht treffe. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn er die Auskunft nicht fristgerecht, ungenau oder unrichtig erteile, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werde. Die Lenkererhebung wurde dem Beschuldigten mit internationalem Rückschein zugestellt und von ihm am 28.10.2015 persönlich übernommen. Eine fristgerechte Antwort des Beschuldigten auf die Lenkerhebung erfolgte nicht. Mit Aktenvermerk vom 11.12.2014 sah die belangte Behörde gemäß § 34 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Grunddeliktes (Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes) vorläufig ab. Mit Strafverfügung vom 16.1.2015 verhängte die belangte Behörde über den Beschuldigten wegen einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG eine Geldstrafe von € 300,00, da er als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 23.10.2014, zugestellt am 28.10.2014, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt habe, wer zur näher angeführten Tatzeit am 16.7.2014 das näher bezeichnete auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug auf der A 10 beim näher angeführten Straßenkilometer gelenkt habe. Die Strafverfügung wurde mit internationalem Rückschein am 19.1.2015 an die Adresse des Beschuldigten abgesendet und von diesem persönlich übernommen, wobei allerdings das Datum der Übernahme am Rückschein nicht vermerkt wurde. Mit einem am 12.2.2015 per Telefax eingebrachten Schreiben an die belangte Behörde vom 10.2.2015 brachte der Beschuldigte gegen die Strafverfügung einen Einspruch ein, worin er anführte, dass er sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht vorher melden habe können. Falls die Behörde einen Nachweis benötige, bitte er um Rückmeldung, damit er ein ärztliches Attest schicken könne. Nach dem ersten Schreiben habe sich seine Tochter mehrmals mit der Behörde telefonisch in Verbindung gesetzt und nach einem Beweisfoto verlangt, welches er bis heute nicht erhalten habe. Er habe für die Durchreise für die Hinfahrt und Rückfahrt jeweils eine Vignette gehabt. Nach der Ausreise aus Österreich Richtung Slowenien habe er die Vignette für die Hinfahrt entfernt. Bei der Rückreise habe er die Vignette für die Rückfahrt in Österreich geklebt. Er legte dazu ein Foto bei.
Die belangte Behörde forderte daraufhin von der ASFINAG eine Stellungnahme und das Beweisfoto der automatischen Vignetten-Kontrolle an. Die Stellungnahme der ASFINAG und das Beweisfoto vom 16.7.2104, welches das auf den Beschuldigten zugelassene Kraftfahrzeug (neue Mercedes E Klasse) ohne aufgeklebte Mautvignette zeigt, wurden dem Beschuldigten mit Schreiben vom 21.3.2015 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschuldigte gab dazu keine Stellungnahme ab, worauf die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 7.5.2015 erließ.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende unbestrittene Aktenlage. Außer Streit steht, dass die Lenkererhebung der belangten Behörde dem Beschuldigten am 28.10.2014 zugestellt wurde und er erstmals in seinem Einspruch vom 10.2.2015 gegen die Strafverfügung vom 16.1.2015 bekannt gegeben hat, selbst sein Fahrzeug zur angefragten Zeit gelenkt zu haben. Nach der Aktenlage ergibt sich nicht eindeutig, ob der am 12.2.2015 per Telefax eingebrachte Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 16.1.2015 rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs 1 VStG eingebracht wurde. Aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (internationaler Rückschein) geht hervor, dass die Strafverfügung von der belangten Behörde am 19.1.2015 an den Beschuldigten abgesendet und von ihm persönlich übernommen wurde. Das Datum der Übernahme wurde aber am Rückschein nicht vermerkt. Der Beschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter konnten nicht mehr angeben, an welchem Tag die Übernahme der Strafverfügung stattgefunden hat. Da somit das genaue Zustelldatum der Strafverfügung nicht nachgewiesen werden kann, geht das Verwaltungsgericht im Zweifel für den Beschuldigten noch von einer rechtzeitigen Einbringung des Einspruches aus.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. ... Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Mit § 103 Abs 2 KFG wird nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte in zulässiger Weise sowie in Übereinstimmung mit Art 6 EMRK das Anliegen des Gesetzgebers unterstützt, eine effektive Verkehrsüberwachung und damit größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zu nationalen Verpflichtungen, auf Behördenanfrage eine Auskunft zu erteilen, eine Verletzung des "Rechtes zu schweigen" verneint. (vgl. EGMR 03.05.2005, Nr. 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR 10.01.2008, Nr. 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich; EGMR 29.06.2007, Nr. 15.809/02 und 25.624/02, O´Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich) Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen.
In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung.
Da gemäß § 2 Abs 2 VStG der Tatort einer Verletzung der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht am Sitz der anfragenden Behörde als an dem Ort liegt, wo die geschuldete Handlung vorzunehmen war, muss österreichisches Recht angewendet werden. (vgl. VwGH vom 15.09.1995, 95/17/0211; vom 31.01.1996, 93/03/0156; u.a.)
Eine nach § 103 Abs 2 KFG auskunftspflichtige Person hat sich anlässlich der Verwendung ihres Fahrzeuges in Österreich den zur Beantwortung einer Behördenanfrage erforderlichen Wissensstand zu verschaffen. Hiebei kann davon ausgegangen werden, dass sich ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) auch in dem Falle, dass er sein Fahrzeug einer anderen Person überlässt, nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung erkundigen wird. (vgl. VwGH vom 03.09.2003, GZ 2002/03/0012)
Die Erfüllung der Auskunftspflicht kann auch nicht von selbst gewählten Bedingungen, wie etwa der Übersendung von Lichtbildern durch die anfragende Behörde, abhängig gemacht werden.
Das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist erfüllt, wenn eine der gesetzlich geforderten Angaben nicht, nicht ausreichend, nicht fristgerecht oder falsch gemacht wird, sodass nicht feststeht, welche Person ein Fahrzeug zur angefragten Zeit verwendet hat oder anstelle des primär auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzers die Auskunft als Auskunftsperson erteilen kann. Auf die Ursachen und Gründe einer nicht gesetzesgemäßen Auskunftserteilung kommt es nicht an.
Da es sich bei einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein Ungehorsamsdelikt iS § 5 Abs 1 VStG handelt, bei dem der Gesetzgeber die Schuld des Täters bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils präsumiert, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (vgl. VwGH vom 03.09.2003, GZ 2002/03/0012; u.a.)
Im vorliegenden Sachverhalt hätte - ausgehend von der Zustellung der Lenkererhebung an den Beschuldigten am 28.10.2014 - die Erteilung der Lenkerauskunft an die belangte Behörde spätestens am 11.11.2014 erfolgen müssen. Da dies unbestritten nicht der Fall war, ist sohin das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Mit seinem Vorbringen, dass er die Lenkerauskunft aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig erteilen habe können, kann der Beschuldigte ein fehlendes Verschulden nicht darlegen. Aus den von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten allgemein gehaltenen Unterlagen (fachärztliches Attest vom 9.11.2015, Gutachten zu seiner Pflegeeinstufung) ergibt sich für das Verwaltungsgericht nicht zwangsläufig, dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, auf die Lenkererhebung fristgerecht zu antworten. So war es dem Beschuldigten trotz seiner vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich am 16.7.2014 sein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken und auf die Strafverfügung der belangten Behörde vom 16.1.2015 durch Erhebung eines Einspruches zu reagieren. Dass er im maßgeblichen Zeitraum nach Zustellung der Lenkererhebung einen solchen gesundheitlichen Rückfall gehabt hätte, der es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich gemacht hätte, auf das Schreiben der belangten Behörde zu reagieren, hat der Beschuldigte weder konkret behauptet noch belegt. Dagegen spricht auch sein Vorbringen im Einspruch vom 10.2.2015, wonach sich seine Tochter nach Erhalt des ersten Schreibens (die Lenkerhebung vom 23.10.2014 war das erste Schreiben der belangten Behörde an den Beschuldigten) mit der Behörde zwecks Übermittlung eines Beweisfotos mehrmals telefonisch in Verbindung gesetzt habe. Das Verwaltungsgericht geht daher jedenfalls von zumindest fahrlässigem Verschulden des Beschuldigten an der vorgeworfenen Übertretung aus.
Zur Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (Abs 1) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. (Abs 2)
Mit seiner Tat vereitelte der Beschuldigte, dass festgestellt und geahndet werden konnte, wer am 16.7.2014 zur näher angeführten Tatzeit das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, auf einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne Entrichtung der fahrtleistungsabhängigen Maut gelenkt hat. Der zu beurteilenden Tat, die auch angesichts des verursachten Verfahrensaufwandes keine bloß unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, war bereits mit Rücksicht auf die Schädigung des öffentlichen Interesses an einer raschen sowie lückenlosen Verfolgung und Ahndung von Straftaten ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen (vgl. VwGH vom 11.07.1990, 90/03/0166).
Unter Berücksichtigung des anzulastenden Verschuldens vermochten daher weder die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit noch die von ihm angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse (Erwerbsminderungsrente von ca. € 1.000,00 mtl) eine Strafreduzierung zu bewirken.
Vielmehr erwies sich die mit € 300,00 bzw. 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis € 5000,00 bzw. sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) bemessene Strafe als jedenfalls angemessen. Sie war aus Gründen der Spezial- und Generalprävention auch geboten, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, ihn sowie die Allgemeinheit in Hinkunft von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Somit war die Beschwerde in Spruchpunkt I. spruchgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt II. gründet in den dort zitierten Gesetzesvor-schriften. Demnach ist der von einem Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens zu leistende Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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