LVwG Salzburg LVwG-4/1252/9-2015

LVwG SalzburgLVwG-4/1252/9-20153.6.2015

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1252.9.2015

 

Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn B. A., Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. E., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4.9.2014, Zahl 30308-369/48758-2014.1,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: Binnen zwei Wochen ab Zustellung

Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

Fahrzeug: Personenkraftwagen, ZZ (D)

Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 04.03.2014, zugestellt am 10.03.2014, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 07.09.2013 um 08:05 Uhr das Kraftfahrzeug in Grödig, A10, Strkm 4,925, Richtung Knoten Villach gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß§ 103(2) Kraftfahrgesetz

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:

§ 134(1) Kraftfahrgesetz

Euro

300,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

72 Stunden

  

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

Euro

30,00

Gesamtbetrag:

Euro

330,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiergegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht und in dieser im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Demnach kenne das deutsche Recht eine Lenker-auskunft nicht und sei auch unerheblich, wenn der Tatort in Österreich gelegen sei. Es widerspreche weiters dem EU-Recht, dass jedem Angehörigen eines EU-Staates sein Heimatrecht in Strafsachen zugesichert sei. Weiters spreche eine Bestrafung gegen den in der EU geltenden Gleichheitssatz. Gleiches gelte für Massendelikte im länderübergreifenden Straßenverkehr.

In der Sache wurde am 3.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Anschluss das vorliegende Erkenntnis verkündet wurde. Der Beschwerdeführer ließ diese unbesucht.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:

Zur Frage der Rechtzeitigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Straf-erkenntnis lt Aktenlage dem Beschuldigtenvertreter erst am 16.9.2014 zugekommen ist und daher die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG erst am 14.10.2014 geendet hat. Die Beschwerde vom 10.10.2014 (Einbringung per Telefax) ist daher innerhalb offener Frist eingebracht worden.

Gemäß § 45 Abs 2 VwGVG konnte die vorliegende Entscheidung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers getroffen werden. Der Antrag des Beschuldigtenvertreters auf Verlegung der Verhandlung wegen einer Erkrankung seines Mandanten blieb nicht weiter aufrecht, nachdem die abschließende Stellungnahme den Hinweis erhielt, dass die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen könne und der Rechtsvertreter die Verhandlung unbesucht lasse.

Zur Sache:

§ 103 Abs 2 KFG lautet:

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungs-bestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Aufgrund automatischer Kontrolle (Videoüberwachung) wurde festgestellt, dass der unbekannte Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ZZ (D) am 7.9.2013, 08:05 Uhr, in Grödig, A10 - Tauernautobahn, Str.Km 4,925, diese mautpflichtige Bundesstraße benützt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die an der Windschutzscheibe angebrachte Vignette war nicht – wie von der Mautordnung gefordert - nach Ablösen von der Trägerfolie unter Verwendung des originären Vignettenklebers aufgeklebt, da das Sicherheitsmerkmal "schwarzes Kreuz" auf der Trägerfolie zu sehen war.

Der Beschuldigte ist Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges. Er wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 4.3.2014 aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort gelenkt hat. Der Beschuldigte hat darauf im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 12.3.2014 mitgeteilt, dass als Lenker eine nächstverwandte Person in Betracht komme, gegenüber der er sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübe. Die Lenkerauskunft wurde auch nicht in weiterer Folge erteilt.

Damit war davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Pflicht zur Lenkerauskunft verletzt hat. An Verschulden war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Insoweit der Beschuldigte sich auf sein in Deutschland anerkanntes Recht auf Aussageverweigerungsrecht gegenüber nahen Familienangehörigen beruft, ist festzuhalten, dass Tatort der gegenständlich Übertretung der Sitz der anfragenden Behörde ist und somit österreichisches Recht gilt, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten (vgl VwGH 24.2.1997, 97/17/0019).

Der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat im Zusammenhang mit nationale Verpflichtungen für Zulassungsbesitzer, eine Lenkerauskunft erteilen zu müssen, bereits mehrfach entschieden, dass darin – auch wenn der Halter selbst Lenker war - kein prinzipieller Widerspruch gegen Menschenrechte besteht (vgl EGMR 3.5.2005, Nr 52.167/99, Fischbach-Mavromatis gegen Österreich; EGMR 10.1.2008, Nr 58.452/00 und 61.920/00, Lückhof und Spanner gegen Österreich; EGMR 29.6.2007, Nr 15.809/02 und 25.624/02, O'Halloran und Francis gegen das Vereinigte Königreich zur vergleich-baren englischen Rechtslage und zuletzt EGMR 18.3.2010, Nr 13.201/05, Krumpholz gegen Österreich). Konkrete EU-rechtliche Implikationen wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Auch gibt es kein gemeinschaftliches Recht für EU-Bürger im Ausland gleich behandelt zu werden wie im Heimatstaat. Das Recht auf Nicht-diskriminierung - nämlich auf Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern – wurde gegenständlich zweifelsfrei nicht verletzt.

Eine Missachtung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG dar, bei welchem Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen ist, solange der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Begehung kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles vorzutragen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 14.12.1998, 97/17/0190).

Nachdem der Einschreiter im vorliegenden Zusammenhang keine entlastenden Umstände vorgebracht hat, war Fahrlässigkeit anzunehmen, welche zur Strafbarkeit genügt.

Auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente zum Grunddelikt (Mautprellerei) war vorliegend nicht einzugehen, weil gegenständlich nicht zu prüfen war, ob und von wem dieses begangen wurde, zumal die Lenkerauskunft gerade dazu dient, ein solches Verfahren zu ermöglichen. Damit bedurfte es auch keiner Einvernahme der dazu angebotenen Zeugin. Zu prüfen war lediglich, ob ein ausreichender Verdacht in Richtung eines Tatbestandes vorlag, der noch verfolgt werden konnte, oder ob die Auskunft grundlos verlangt wurde. Das aktenkundige Überwachungsbild, welches eindeutig ein Sicherheitsmerkmal der Trägerfolie zeigt, belegt den Anfangsverdacht und die Notwendigkeit eines Auskunftsverlangens zweifelsfrei (vgl VwGH 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).

Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wegen der angelasteten Übertretung kann gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafe bis zu € 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen, verhängt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. vom 16.2.1999, 98/02/0405) liegt § 103 Abs 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213). Auch gegenständlich wurde dieses Interesse klar beeinträchtigt.

Über den Beschuldigten wurde erstinstanzlich eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt. Diese entspricht dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat, wurde doch eine Übertretung des § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetzes - BStMG (Mindeststrafe € 300) verschleiert.

Strafmildernd wurde von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit ausgegangen. Besondere weitere mildernde oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden mangels diesbezüglicher Angaben durchschnittliche Umstände zugrunde gelegt, sodass aus dieser Sicht keine Unangemessenheit vorliegt.

Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 52 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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