MeldeG 1991 §8 Abs1
MeldeG 1991 §15 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.629.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08. März 2021, GZ. ***, betreffend Anmeldung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.03.2021, GZ. ***, wurde auf Grund des Ermittlungsverfahrens betreffend des Anliegens des Beschwerdeführers vom 23.02.2021, seinen Hauptwohnsitz von *** auf die Liegenschaft *** zu verlegen, festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Meldegesetz 1991
iVm § 272 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) es nicht zulässig sei, die Anmeldung in ***, *** und ***, durchzuführen.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Gemeinde *** aus, dass gemäß § 3 Abs. 2 MeldeG 1991 für die Anmeldung eines Wohnsitzes ein Meldezettel vollständig ausgefüllt werden müsse. Gemäß § 8 Abs. 1 MeldeG 1991 habe der Unterkunftsgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben.
Die Besitzer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, ***, seien nach aktuellem Grundbuchsauszug der am 10.02.2021 verstorbene B, geb. ***, sowie Frau C, geb. ***. Frau C habe seit 31.01.2020 eine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin, die mit dem Verkauf des Wohnhauses der Betroffenen und damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betraut worden sei. Die Erwachsenenvertreterin D habe der Gemeinde am 03.03.2021 mitgeteilt, dass niemand auf der genannten Liegenschaft angemeldet werden dürfe.
Aufgrund dieser Tatsache sei gemäß § 8 Abs. 1 MeldeG 1991 iVm § 272 Abs. 1 ABGB spruchgemäß entschieden worden.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen und als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde vom 27.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass seine Anmeldung des Hauptwohnsitzes antragsgemäß angenommen werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass nach dreitägigem Aufenthalt in einer Unterkunft eine Meldung nach § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 vorzunehmen sei. Aufgrund des Todes seines Vaters und der Notwendigkeit der Pflege und Betreuung des Hauses und seiner Mutter sei der Beschwerdeführer 21 Tage in seinem Elternhaus gewesen und sei er daher seiner Meldepflicht nachgekommen. Es sei auch der ausdrückliche Wunsch seiner Mutter gewesen, dass er nach *** komme, um die angeführten Aufgaben zu erfüllen.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Sachwalterin nicht ihren Fürsorge-Verpflichtungen ihr gegenüber nachkomme und in allen Belangen gegen ihren Willen arbeite. Mit einer begehrten „Absetzung“ seien der Beschwerdeführer sowie seine Schwester und seine Mutter bislang aber nicht durchgedrungen und bestehe die Vermutung, dass die Sachwalterin und die zuständige Richterin eine mutmaßliche Enteignung der familiären Liegenschaft in die Wege zu leiten versuchten.
Gemäß Erbrecht würden außerdem der Beschwerdeführer und seine Schwester jeweils 25 % der Liegenschaft erhalten und wäre damit der Beschwerdeführer berechtigt, die Meldung selber zu unterzeichnen. Allerdings würde von der Sachwalterin auch die Abwicklung des Nachlassverfahrens in die Länge gezogen werden.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund der unrechtmäßigen Vorgangsweisen und Entscheidungen der Sachwalterin, der Richterin und etwaiger Kombattanten auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Er fordere die Gemeinde *** auf, die Sachwalterin in ihrer widerrechtlichen Vorgangsweise nicht weiter zu unterstützen und gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 zu entscheiden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 31.03.2021 legte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer A ist in *** Hauptwohnsitz gemeldet. Dessen Elternhaus befindet sich in ***, ***, und steht eben dieses Grundstück grundbücherlich bis dato im jeweiligen Hälfteeigentum seiner Eltern B, geboren am ***, und C, geboren am ***.
Nach dem Tod seines Vaters B am *** und demnach länger als 3 Tage zurückliegend, nahm der Beschwerdeführer in eben seinem Elternhaus Unterkunft, um entsprechend auch des Wunsches seiner Mutter das Haus samt Garten zu pflegen und seine Mutter zu betreuen. Aufgrund dessen beabsichtigte der Beschwerdeführer, seinen Hauptwohnsitz gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 beim Bürgermeister der Gemeinde *** an- bzw. umzumelden.
Für C wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 31.12.2019, GZ. ***, rechtskräftig die Rechtsanwältin D als gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB bestellt, wobei diese gemäß § 272 ABGB die Angelegenheiten des geplanten Verkaufs des Wohnhauses der Betroffenen und damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten zu besorgen hat.
Aufgrund des Anliegens des Beschwerdeführers, seinen Hauptwohnsitz an der angeführten Adresse seiner Mutter anzumelden, erging seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** eine schriftliche Anfrage, ob diese in Vertretung der Miteigentümerin C dieser Anmeldung zustimme. Die gerichtliche Erwachsenenvertreterin teilte mit E-Mail vom 03.03.2021 über diese Anfrage des Bürgermeisters der Gemeinde *** wie folgt mit: „Bitte es wird niemand angemeldet und niemand umgemeldet“.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 08.03.2021, GZ. ***, wurde aufgrund dieser Mitteilung der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin von diesem festgestellt, dass die Durchführung der Anmeldung des Beschwerdeführers unter dieser Adresse gemäß § 8 Abs. 1 MeldeG 1991 iVm § 272 Abs. 1 ABGB nicht zulässig sei.
Das Verlassenschaftsverfahren nach dem am *** verstorbenen B ist noch anhängig.
5. Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Konkret ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse in **** Hauptwohnsitz gemeldet ist, jedoch nach dem Tod seines Vaters, welcher unstrittig weit länger als 3 Tage zurückliegt, in sein Elternhaus unter der verfahrensgegenständlichen Adresse in *** zu seiner Mutter verzogen ist. Eben dies blieb einschließlich des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dies auch dem Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers zu den festgestellten Zwecken entsprach, auch sowohl seitens der belangten Behörde als auch insbesondere seitens der für die Mutter des Beschwerdeführers gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin – diese Bestellung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Verständigung des Bezirksgerichtes *** vom 31.01.2020 – unbestritten. So gab letztere gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde *** in ihrem kurzen E-Mail vom 03.03.2021 lediglich bekannt, dass grundsätzlich niemand unter der verfahrensgegenständlichen Adresse angemeldet werde, dies offensichtlich daraus resultierend, dass entsprechend des Bestellungsbeschlusses des Bezirksgerichtes *** ein Verkauf der Liegenschaft geplant ist. Seitens der belangten Behörde wurde der angefochtene Bescheid auch nur und ausschließlich damit begründet, dass die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin in Vertretung der Miteigentümerin C nicht der Anmeldung des Beschwerdeführers unter dieser Adresse zustimme.
Die Feststellung schließlich in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid ergeben sich aus eben diesem. Unbestritten ist, dass das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen B noch anhängig ist, was auch daraus zu erschließen ist, dass dieser nach wie vor im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen ist.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1, 2 und 4:
„(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
(…)
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.“
§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1:
„(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
(…)“
§ 3 Abs. 1, 2 und 4:
„(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(…)
(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind.
(…)
(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.“
§ 7 Abs. 1:
„(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.“
§ 8:
„(1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“
§ 15 Abs. 4:
„(4) Die Meldebehörde, die eine Um- oder Anmeldung von Amts wegen vornimmt, hat dem Meldepflichtigen zwei von ihr ausgefertigte und mit dem Anmeldevermerk versehene Meldezettel auszufolgen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.“
§ 22 Abs. 2 Z 3:
„(2) Wer
(…)
3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 MeldeG 1991 ist zu melden, wir unter anderem in einer Wohnung Unterkunft nimmt, wenn diese Unterkunft länger als drei Tage gewährt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt und wenn nicht eine der Voraussetzungen des Abs. 3 oder 4 vorliegt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Dabei ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Meldezettel für jeden anzumeldenden Menschen entsprechend vollständig auszufüllen. Diese Meldepflicht trifft gemäß § 7 Abs. 1 MeldeG1991 den Unterkunftnehmer. Gemäß § 8 Abs. 1 MeldeG 1991 hat der Unterkunftgeber alle vom meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Übergabe des vollständig ausgefüllten Meldezettels samt der Unterschrift des Unterkunftgebers stellt eine unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen der Anmeldung dar.
Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Unterkunftgeber, im konkreten Fall seine Mutter vertreten durch deren gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin, zu Unrecht eben diese gemäß § 8 Abs. 1 MeldeG 1991 erforderliche Unterschrift verweigere. Gegenständlich stellt sich daher die Frage, wie eine Meldebehörde vorzugehen hat, wenn jemand mit dem Anliegen an sie herantritt, er wolle seiner Meldepflicht Genüge tun, doch habe sich der Unterkunftgeber geweigert, den ausgefüllten und vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel zu unterschreiben.
Gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz MeldeG 1991 hat die Unterschrift als Unterkunftgeber zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Eine weitere Bestimmung, die eine andere Konstellation regeln würde, in der der Unterkunftgeber zu Recht seine Unterschrift verweigern kann, findet sich im MeldeG 1991 nicht.
Angesichts dieser Rechtslage hat daher die Meldebehörde in einem solchen angesprochenen und hier konkret zu behandelnden Fall zwei Alternativen. Entweder die Weigerung des Unterkunftgebers erfolgte zu Recht, weil dieser Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen habe oder nicht innerhalb einer Woche beziehen werde, oder die Weigerung erfolgte nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Meldegesetzes. Liegt tatsächlich keine Unterkunftsnahme vor, ist die Anmeldung endgültig abzulehnen. Ergibt jedoch das Ermittlungsverfahren, dass sich der Unterkunftgeber zu Unrecht geweigert hat, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben, so ist einerseits gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 MeldeG 1991 einzuleiten, andererseits – zumindest dann, wenn sich der Unterkunftgeber weiterhin weigert, den Meldezettel zu unterschreiben – die amtliche Anmeldung des Betroffenen vorzunehmen. Diese hat mit dem Datum der tatsächlichen Unterkunft zu erfolgen. Da keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, den Unterkunftgeber doch zur Unterfertigung der Meldezettel zu verhalten, bedurfte es einer Regelung für eine „Ersatzvornahme“, welche im § 15 Abs. 4 MeldeG 1991 getroffen wurde.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich unter der verfahrensgegenständlichen Adresse seines Elternhauses in ***, ***, Unterkunft im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991 genommen wurde und den Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 1 MeldeG 1991 deshalb, da diese Unterkunftsnahme für länger als drei Tage erfolgte, die Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 trifft bzw. getroffen hat. Ein Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 oder 4 MeldeG 1991 liegt nicht vor und wird ein solcher auch von niemandem behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch eben tatsächlich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes diese Unterkunft bezogen und hatte seine Mutter bzw. in deren Vertretung deren gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin keinen Grund zur Annahme, dass eben dem nicht der Fall sei; eine Verweigerung der Unterschrift des Meldezettels erfolgte von letzterer lediglich aus dem Grund, da sie wegen des geplanten Verkaufs der Liegenschaft eine An- bzw. Ummeldung an diese Adresse nicht möchte. Eben dies stellt jedoch keinen gerechtfertigten Grund für die Verweigerung der Unterschrift als Unterkunftgeberin gemäß § 8 MeldeG 1991 dar.
Im Ergebnis hätte somit der Bürgermeister der Gemeinde *** infolge der Weigerung der Unterkunftgeberin einerseits ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten müssen, andererseits eine amtswegige Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne des § 15 Abs. 4 MeldeG 1991 vornehmen müssen. Der gegenständliche (Feststellungs-) Bescheid erging demnach zu Unrecht.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil einerseits bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, andererseits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien eine Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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