LVwG Niederösterreich LVwG-AV-844/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-844/001-202122.10.2021

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §20
ROG NÖ 2014 §20

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.844.001.2021

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.3.2021, Zl. ***, betreffend die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verkündet:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang

1.1. Relevante „Vorgeschichte“Am 4. Dezember 2012 fand auf dem Grundstück eine baubehördliche Überprüfung statt. In der dabei aufgenommenen Niederschrift heißt es:

„Bei der heutigen baubehördlichen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass außer dem mit dem letztgültigen Bescheid vom 15.09.1992 bewilligten Hauptgebäude im Grünland-Forstwirtschaftlichen Grundstücksbereich der Parzelle *** ein Holzschuppen auf einer Stahlbetonplatte errichtet wurde. Die Ausmaße betragen ca. 5,5 x 9,5 m, das Gebäude ist mit einem Pultdach versehen und hat an der höheren Dachseite eine Höhe von ca. 4 m. Der Schuppen hat einen Seitenabstand zum Nachbargrundstück Nr. *** von ca. 3 m. Da das konsenslos errichtete Gebäude im Grünland-Forstwirtschaftlich gewidmeten Teil der Liegenschaft *** liegt, muss vom Bauwerber bzw. Grundeigentümer ein positives Gutachten des zuständigen Sachverständigen vom Gebietsbauamt *** erwirkt werden und im Anschluss um eine entsprechende baubehördliche Bewilligung angesucht werden. ….“

 

Am 9. April 2013 übermittelten die Grundstückseigentümer dem Bürgermeister zur weiteren Verwendung ein von D (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) erstelltes Betriebskonzept für einen Dauerkulturbetrieb mit Obstbau (Holunder- und Johannisbeeren) sowie eine Honigproduktion mit Direktvermarktung auf dem Grundstück Nr. *** und weiteren Grundstücken in der Umgebung.

 

Am 24. April 2013 ersuchte der Bürgermeister einen landwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung um Beurteilung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976. In seinem Gutachten vom 8. Mai 2014 gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass nach den Angaben im vorgelegten Betriebskonzept nicht von einer stichhaltigen und schlüssigen landwirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne einer planvollen, nachhaltigen und zumindest nebenberuflichen Tätigkeit auszugehen sei. Es liege somit keine Übereinstimmung mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Grünland Widmungsart Land- und Forstwirtschaft vor. Daher würden sich weitergehende Ausführungen zur Erforderlichkeitsprüfung des am 4. Dezember 2012 vorgefundenen konsenslosen Gebäudes erübrigen.

 

Am 1. Dezember 2014 legte daraufhin D im Auftrag der Grundeigentümer eine Ergänzung zum Betriebskonzept vor. Darin war zusätzlich zur Nutzung durch die Grundeigentümer auch davon die Rede, dass A eine Verwendung des Gebäudes zum Zwecke der Vermarktung (Lagerung) von auf seinem Grundstück in Oberösterreich gewonnenem Birnenmost beabsichtige. Der damit konfrontierte Sachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung vertrat in einer Stellungnahme vom 13. November 2015 die Auffassung, auch dadurch könne eine widmungsgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung nicht restlos und schlüssig belegt werden, sodass seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 8. Mai 2014 grundsätzlich aufrecht blieben. A legte daraufhin am 14. Dezember 2015 nochmals ergänzende Unterlagen vor. Auch diese führten nicht zu einer Änderung der Ansicht des Sachverständigen.

 

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2017, Zl. ***, wies der Bürgermeister gemäß § 20 iVm § 14 der NÖ– Bauordnung 2014 den Antrag vom 09.04.2013 für die nachträgliche Bewilligung des bereits konsenslos errichteten Holzschuppens auf einer Stahlbetonplatte ab.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Vorlage des Betriebskonzepts am 9. April 2013 keine formale Antragstellung dargestellt habe. In weiterer Folge wendeten sie sich gegen das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen.

 

Im fortgesetzten Verfahren wurde am 31. Dezember 2017 noch eine ergänzende Stellungnahme zur geplanten Nutzung erstattet. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde einen weiteren landwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung um eine Stellungnahme, welche am 27. Februar 2018 erstattet wurde. Darin hielt der Sachverständige einerseits fest, dass auf dem Grundstück Nr. ***, nach wie vor keine Landwirtschaft betrieben werde. Andererseits erachtete er das Lager für Zwecke der vom Erstbeschwerdeführer angeblich in Oberösterreich betriebenen Landwirtschaft für nicht erforderlich.

Der Berufung wurde keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.11.2018, Zl. LVwG-AV-992/001-2018, wurde der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 26.1.2017, Zl. ***, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben. Im vorliegenden Fall ergäbe sich aus den § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 und 3 NÖ BauO 1996 zweifelsfrei, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ein darauf gerichteter Antrag (Bauansuchen ist). Im vorliegenden Fall liege kein Antrag vor.

 

1.2. Mit Schreiben vom 27.3.2019 beantragten A und B („Beschwerdeführer“) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im straßenseitigen nördlichen Teil als Bauland-Wohngebiet gewidmet (Fläche 428 m²). Der dahinter liegende südliche Grundstücksteil (Fläche 4.391 m²) weist die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf.

1.3. E bzw. F sind jeweils Hälfteeigentümer dieses Grundstückes.

 

1.4. Mit Schreiben vom 11.4.2019 forderte der Bürgermeister die Beschwerdeführer auf, Angaben über den landwirtschaftlichen Betrieb, Angaben über die Familiensituation und Angaben über allfällige landwirtschaftliche Ausbildungen vorzulegen.

1.5. Mit E-Mail vom 14.5.2019 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sämtliche Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb über die Betriebsnummer *** erhoben werden könnten. Betriebsinhaber seien die Beschwerdeführer. Eine Aussage über eine allfällige landwirtschaftliche Ausbildung eines „vorgesehenen Betriebsübernehmers“ könne mangels beabsichtigter Übergabe nicht getätigt werden.

1.6. Mit Schreiben vom 17.9.2019 ersuchte der Bürgermeister das NÖ Gebietsbauamt *** um „Prüfung der Erforderlichkeit und Erstellung eines landwirtschaftlichen Gutachtens“.

1.7. Der agrartechnische Amtssachverständige G erstattete am 25.9.2019 nachstehendes Gutachten:

 

„Gutachten

 

Mit Schreiben vom 17.9.2019 übermittelte die Marktgemeinde *** folgende Unterlagen mit dem Ersuchen, ein Gutachten gemäß § 20 NÖ ROG 2014 zu erstellen:

 Bauansuchen und Einreichplan der H GmbH, Pl.Nr. ***, vom 27.3.2019

 Technische Beschreibung einer Kühl- und Tiefkühlzelle

 Schreiben von B vom 14.5.2019 an die Marktgemeinde ***

 

Angesucht wurde um die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***. Bauwerber sind die Ehegatten B und A, Grundeigentümer sind F und E.

 

Das gegenständliche Gebäude mit Pultdach in Holzriegelbauweise beinhaltet einen Lagerraum mit 60,25 m², zugänglich über ein Sektionaltor in der nordseitigen und eine Gehtüre in der südseitigen Giebelwand. In diesem Lagerraum kommt eine Kühlzelle mit 4,84 m² zur Aufstellung.

 

In der Baubeschreibung wird erläutert, dass der Bauwerber in *** (Oberösterreich) eine Landwirtschaft betreibt und das gegenständliche Gebäude zu Lagerungszwecken für die Vermarktung von Rindfleisch und zur Mostproduktion benötige.

In ihrem Schreiben vom 14.5.2019 teilt Frau B der Marktgemeinde *** mit, sämtliche Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb könne diese über die Betriebsnummer *** ausheben. Weitere Punkte beziehen sich auf eine aufgrund des Altes nicht weiter geplante Hofnachfolge bzw. landwirtschaftliche Ausbildung eines allfällig vorgesehenen Betriebsübernehmers.

 

Gutachten:

Zunächst ist festzuhalten, dass laut § 19 Abs. 2 Zif. 6 NÖ Bauordnung bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 vorliegt oder erfolgen wird, der Baubehörde vorzulegen sind, z.B. in Form eines Betriebskonzeptes. Es ist erstens nicht Aufgabe der Baubehörde, sich die relevanten Antragsunterlagen selbst zusammenzusuchen, und zweitens ist die AMA-Datenbank nicht öffentlich. Drittens könnte man aus den in der Datenbank erfassten Angaben keine detaillierten Informationen entnehmen, aus denen sich der Zusammenhang mit der gegenständlichen Bauführung herleiten ließe.

 

Der Sachverhalt lässt jedoch den Schluss zu, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen eine Fortführung des ursprünglichen Bauansuchens bildet, nunmehr mit geänderten Bauwerbern. Um die Sache nicht zu kompliziert zu gestalten, wird daher auf die dort bereits bekannt gegebenen Sachveralte zurückgegriffen, fokussiert auf die Angaben bezüglich des nunmehr ausschließlichen Verweise auf den landwirtschaftlichen Betrieb in Oberösterreich:

Im Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Bauwerber RA C vom 2.1.018 wurde dargelegt, dass von Herrn A gemeinsam mit dessen Frau B in ***, ***, eine Landwirtschaft im Ausmaß von 1 5 ha betrieben würde. Diese umfasse die Zucht von Dexter-Rindern (damals 9 Stück), die Ernte von Äpfeln lasse die Produktion von ca. 2.000 1 Most erwarteten. Das verfahrensgegenständliche Gebäude sei für die Zwischenlagerung der in *** gewonnenen Produkte (Rindfleisch, Most) zur Vermarktung an die *** Gastronomie erforderlich.

 

Anzumerken ist, dass im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS, ehern. Veterinärinformationssystem - eine Datenbank, in welcher die tierhaltenden Betriebe erfasst sind) ein Betrieb A und B in *** nicht zu finden ist, auch kein Betrieb unter der angegebenen Betriebsnummer (worauf auch schon im Gutachten vom 27. Februar 2018 hingewiesen wurde).

 

Ohne auf weitere Einzelheiten eingehen zu wollen, lässt sich fachlich folgendes zu dem Ansuchen ausführen:

Die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft ist nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Die Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes für die Nutzung als Grünland - Land- und Forstwirtschaft ist nicht nach einem subjektiven, sondern einem objektiven Maßstab zu beurteilen (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, z. B. ZI. 96/05/0125 vom 29.4.1997).

Auch kommt es auf die Entfernung des Wohnsitzes vom Ort der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht an, und zwar weder bei Beurteilung der Ertragssituation des Betriebes, noch bei Beurteilung der Erforderlichkeit des Bauwerks (ZI. 92/06/0189 vom 28.01.1993).

 

Die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes in *** wurde weder seitens der Antragsteller nachgewiesen, noch ist eine Überprüfung durch die Behörde möglich. Als tierhaltender Betrieb ist ein Betrieb mit der angegebenen LFBIS-Nr. oder auf die Namen A oder B in der amtlichen Datenbank nicht registriert.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

Sollten die Angaben also tatsächlich stimmen, so ergibt sich die behauptete Notwendigkeit des beantragten Lagers in *** allein subjektiv aus dem Wohnort der Betreiber. Und dies bildet ein nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht zu berücksichtigendes Faktum.

 

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob dieser angegebene Betrieb real existiert, ob dort Tierhaltung betrieben oder Most hergestellt wird, wie es demnach zwar möglich ist, über die gegebene Entfernung zum Wohnort die tierschutzrechtlichen Auflagen zu erfüllen (1. Tierhaltungsverordnung: Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden; § 20 (1) TSG: Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen ... mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden), für das Ausliefern des toten Materials jedoch ein Zwischenlager am Wohnort zu benötigen, etc.“

 

1.8. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 brachten die Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag ein, da die Unbefangenheit des Amtssachverständigen G in Zweifel zu ziehen sei. Gleichzeitig wurde um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht.

1.9. Mit verfahrensleitender Verfügung des Bürgermeister vom 13.11.2019 wurde der Antrag den Amtssachverständigen G vom gegenständlichen Verwaltungsverfahren als befangen auszuschließen zurückgewiesen und gleichzeitig dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben, indem die Frist bis zum 15.12.2019 verlängert wurde; in weiterer Folge wurde die Frist bis 31.12.2019 erstreckt.

1.10. Am 31.12.2019 übermittelten die Beschwerdeführer der Baubehörde ein von D „aktualisiertes Betriebskonzept“ für Dexterrinderzucht und -mast bzw. Streuobstnutzung. Zusammengefasst wird in diesem Betriebskonzept dargelegt, dass

 

„Der neu zu begründende landwirtschaftliche Betrieb A und B umfasst in den Katastralgemeinden *** (OÖ) mit der EZ *** und ***, sowie in der KG *** (NÖ) mit der EZ *** eine bewirtschaftbar Betriebsfläche von insgesamt 153.806m².

 

Die Liegenschaftseigentümer A und B begründen auf dieser Wirtschaftsfläche einen Grünlandbetrieb zur Dexter-Rinderzucht und –mast, mit Streuobstbau und Mostproduktion, sowie Imkereiwirtschaft mit Direktvermarktung in Stadtnähe von *** und Waldwirtschaft.

 

Aus dieser nachhaltigen und planvollen landwirtschaftlichen Tätigkeit ist nach Anlauf der Rinderzucht und Mostproduktion ein nachhaltiger Betriebserfolg iHv. 4.000€ pro Jahr nachhaltig erwirtschaftbar.

 

Die Errichtung und der Bestand einer Wirtschaftshalle auf GST-NR *** KG *** ist für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes mit Direktvermarktung mit ihrer Lager- und Einstellfläche für Gerätschaften und Betriebsmittel, als Kühllager für Fleischprodukte und als Verkaufsraum unbedingt erforderlich.

 

Aus Sicht des gefertigten SV entspricht damit die beantragte Zweckbaulichkeit zur Direktvermarktung der betriebseigenen Produkte den Erfordernissen und Ansprüchen des NÖ ROG 2014 idF.“

 

1.11. In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2019 führte der agrartechnische Amtssachverständige zu diesem Folgendes aus:

 

„STELLUNGNAHME

 

Mit Schreiben vom 13.1.2020 übermittelte die Marktgemeinde *** neuerlich ein Betriebskonzept des D vom Dezember 2019 mit dem Ersuchen um diesbezügliche agrarfachliche Stellungnahme.

 

Angeführt werden im Betriebskonzept ein Betrieb in *** und eine bewirtschaftete Fläche von 4.819 m² ***.

Das gegenständliche Gebäude soll als Lager- und Verkaufsraum für Fleisch, Imkereiprodukte und „Most aus ***“ (Seite 11 des Betriebskonzeptes) dienen.

 

Die einschlägige Judikatur wurde bereits in vorangegangenen Stellungnahmen zitiert: Die Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes für die Nutzung als Grünland – Land- und Forstwirtschaft ist nicht nach einem subjektiven, sondern einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Auch kommt es auf die Entfernung des Wohnsitzes vom Ort der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht an, und zwar weder bei Beurteilung der Ertragssituation des Betriebes, noch bei Beurteilung der Erforderlichkeit des Bauwerks.

 

Der gegenständliche angebliche Lager- und Verkaufsraum steht in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Betrieb in ***, wo die hier zu lagernden und zum Verkauf angebotenen Produkte hergestellt werden sollen. Er steht lediglich im Zusammenhang mit dem Wohnort der Antragsteller. Wäre dies eine zulässige Argumentation für die Errichtung eines Gebäudes im Grünland, könnte in jedem beliebigen Ort in Österreich im Grünland ein Verkaufs- und Lagerraum für jeden beliebigen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich errichtet werden, weil man genau dort seine Produkte verkaufen will.

 

Dass hier überdies von keinem planvollen Vorgehen gesprochen werden kann, ist offenkundig. Für ein bereits 2012 auf dem Grundstück von F und E bestehendes Gebäude wurde mit Hilfe von D eine Nutzung im Rahmen eines Holunder- und Johannisbeerenanabus in *** konstruiert, in weiterer Folge auf eine Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes von A und B in *** umgeschwenkt. Nach nunmehr 8 Jahren der Existenz dieses Gebäudes steht „der konkrete Betrieb am Beginn der Produktion und ist im Aufbau. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen des konkreten Betriebes sind daher noch nicht vorzulegen …“ (Betriebskonzept Seite 11).

 

Mit diesem nunmehr vorgelegten Betriebskonzept lichten sich auch die Nebel, warum der Betrieb im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) nicht gefunden werden kann: Den Betrieb A und B gibt es gar nicht, dieser ist nicht mehr als eine bloße Behauptung.

 

Der „Betriebsleiter A“ (Betriebskonzept Seite 11) führt eine Betriebskooperation I - A– welche Maschinen und Geräte teilen (Betriebskonzept Seite 9).

Einzige ständige Arbeitskräfte sind A und seine Gattin B (Betriebskonzept Seite 10).

Die übermittelten Kopien aus dem Mehrfachantrag 2019 lauten auf die Bewirtschafterin I mit Hauptbetriebsnummer ***.

 

aktueller Ausschnitt aus dem VIS:

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

 

Auch der dem Betriebskonzept beiliegende Registerauszug aus der zentralen Rinderdatenbank lautet auf „Bewirtschafter: I, Bewirtschafteradresse: ***, A-***“.

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

 

 

Damit erübrigt sich wohl jede weitere Befassung.“

 

1.12. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.6.2020, Zl.***, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen.Begründend wurde dargelegt, dass aus dem von den Bauwerbern übermittelten Betriebskonzept hervor gehe, dass der „Betriebsleiter A“ (Betriebskonzept Seite 11) eine Betriebskooperation I - A führe, welche Maschinen und Geräte teile (Betriebskonzept Seite 9). Einzige ständige Arbeitskräfte seien A und Frau B (Betriebskonzept Seite 10). Eine Prüfung durch den Amtssachverständigen habe ergeben, dass der bezeichnete Betrieb im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) nicht gefunden werden kann. Er existiere schlicht nicht. Die übermittelten Kopien aus dem Mehrfachantrag 2019 würden auf die Bewirtschafterin I mit Hauptbetriebsnummer *** lauten. Auch der dem Betriebskonzept beiliegende Registerauszug aus der zentralen Rinderdatenbank laute auf „Bewirtschafter: I, …“. Schlussfolgerung daraus sei, dass es den von den Bauwerbern bezeichneten Betrieb gar nicht gibt. Diese Beweisergebnisse würden auf den von den Bauwerbern selbst übermittelten Betriebskonzept. den Auszügen aus dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem und der Rinderdatenbank, sowie den schlüssig und nachvollziehbaren agrarfachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen gründen. Wenn es diesen Betrieb aber nicht gäbe, dann kann das gegenständliche Bauvorhaben kein Gebäude sein, dass der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes dient. Das wäre allerdings Voraussetzung für die Bewilligung, da in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft nur Gebäude errichtet werden dürfen, die der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen.

 

1.13. In der dagegen eingebrachten Berufung monierten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihnen die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19.2.2020 niemals zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei und ein „befangener Amtssachverständiger“ an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe.

1.14. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 8.2.2021 wurde den Beschwerdeführern die agrartechnische Stellungnahme vom 19.2.2020 zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.

1.15. Mit Stellungnahme vom 9.3.2021 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie sich in ihrem Einwand der Befangenheit des Amtssachverständigen bestärkt fühlten. Im Übrigen erweise sich die räumliche Distanz im konkreten Fall als zielführend, zumal die landwirtschaftlichen Produkte, insbesondere das Fleisch der Dexter-Rinder und das in *** gewonnene Obst lukrativer im Großraum *** - *** – *** vertrieben werden könnten. Die Kooperation mit ortsansässigen Bauern sei deshalb erforderlich, da sie selbst noch kein Stallgebäude hätten. Nachdem die Herde Vieh mittlerweile auf 15 Stück angewachsen sei, habe man sich entschlossen ein Stallgebäude zu errichten; die Tiere würden ab April 2021 in ihre Obhut übernommen werden.

1.16. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.3.2021, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass inhaltlich Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen würden. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei das vorliegende Gutachten vollständig und schlüssig (VwGH 18.1.1994, 93/07/0009) und widerspruchsfrei (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125). Wiewohl Sachverständigengutachten zwar widerlegbar seien, könne einem vollständigen schlüssigen Gutachten - wie hier - nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene (das bedeute ohne ein anderes gleichwertiges Sachverständigengutachten VwSIg 14.370 A/1995) entgegengetreten werden. Vor diesem Hintergrund seien die nunmehrigen Ausführungen der Berufungswerber zu diesem Thema nicht stichhaltig und seien zu verwerfen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien daher zu verwerfen. Die Behörde hebe keinen Grund, von den Fakten des Amtsgutachtens abzugehen. Von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der Kooperationspartnerin I wäre Abstand zu nehmen, da diese Einvernahme bloß zur hier nicht entscheidungsrelevanten Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Kooperation mit I Klarheit bringen könnte. Zur monierten Befangenheit des Amtssachverständigen wurde dargelegt, dass aus einer vom Sachverständigen durchgeführten rechtlichen Beurteilung eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige allein an der Sachverhaltsfeststellung aufgrund seiner fachlichen Expertise mitzuwirken habe und die rechtliche Beurteilung der so gefundenen Fakten allein der Behörde obliege. Vor diesem Hintergrund seien vom Sachverständigen angestellte rechtliche Überlegungen für die Behörde unbeachtlich.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wurde in dieser eine behördliche Fehlbeurteilung der Vorfrage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs, Verfahrensmängel auf Grund der unterbliebenen Einvernahme der beantragten Zeugin I und eine Befangenheit des Amtssachverständigen.

2.2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 6.5.2021 die gegenständliche Beschwerde samt Originalakt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

3.1. Vom erkennenden Gericht wurde am 6.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Vom Beschwerdeführer A wurde dargelegt, dass sich die Situation insofern weiterentwickelt habe, als nunmehr keinerlei betriebliche Schnittpunkte mit Frau I mehr bestehen würden. Aus diesem Grund wurde ausdrücklich auf eine Einvernahme der geladenen und erschienenen Zeugin I verzichtet. Insbesondere seien im Mai 2021 die Rinder vom Betrieb I auf die Grundstücke der Beschwerdeführer in *** verbracht worden und seien die Rinder auch nach wie vor dort. Zum Beweis dafür wurde ein Ausdruck aus der AMA-Datenbank vorgelegt. Demnach sind derzeit 11 Rinder dem Betrieb mit der Betriebsnummer *** (Betrieb der Beschwerdeführer) zugeordnet. Dies konnte auch durch einen vorgelegten Auszug aus der AMA-Datenbank mit Stichtag 05.10.2021 belegt werden.

 

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in *** derzeit auch ein baubehördliches Verfahren für die Bewilligung eines Kaltlaufstalles für Rinder anhängig sei. In diesem Zusammenhang sei bereits ein agrarfachliches Gutachten erstattet worden (Gutachten von J vom 09.09.2021, Zl. ***). Aus dem „Mehrfachantrag für 2021“ sei im Übrigen ersichtlich der Betrieb mit der Hauptbetriebsnummer *** von B und A betrieben werde. In diesem Antrag sei insbesondere eine bewirtschaftete Fläche von insgesamt 6,65 ha ausgewiesen. Neben Mähwiesen, Weiden und einer Dauerweide seien darin insbesondere die Bewirtschaftung von 37 Bäumen und Büschen angeführt.

 

Nach Rücksprache mit dem agrartechnischen Amtssachverständigen wurde der Verhandlungsleiter festgehalten, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel festgestellt werden kann, dass entgegen dem behördlichen Ermittlungsergebnis nun vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes, der den Beschwerdeführern zugerechnet werden kann, ausgegangen werden kann.

 

In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern nochmals das vorliegende Betriebskonzept von D dargestellt und betont, dass dieses nach wie vor aufrecht sei.

 

Der agrartechnische Amtssachverständige G führte dazu aus, dass aus seiner Sicht keine Erforderlichkeit für das gegenständliche Bauvorhaben gegeben ist. Inhaltlich wurde – nach mündlicher Erörterung - auf seine schriftlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.02.2018 ab Seite 3 verwiesen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt am heutigen Tag insofern anders darstellt, als entgegen der Annahme in der damaligen Stellungnahme nun grundsätzlich vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen sei. Die schon damals getroffenen Schlussfolgerungen zur Erforderlichkeit des gegenständlichen Gebäudes würden jedoch weiterhin aufrecht bleiben. Der Beschwerdeführervertreter entgegnete in diesem Zusammenhang, dass das Erfordernis anhand der Erfordernisse des konkreten Betriebes zu beurteilen und an keinen anderen Maßstäben zu bemessen sei. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete hierzu, dass dem Telos des Raumordnungsgesetzes folgend die Erforderlichkeit sehr wohl an objektiven Kriterien zu messen sei. Demnach habe der Gesetzgeber letztlich nur restriktive Möglichkeiten schaffen wollen, um im Grünland Baulichkeiten zu errichten. Im Gegenstand liege das Erfordernis aus Sicht der belangten Behörde nicht vor. Der Vertreter der Marktgemeinde *** beantragte abschließend, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde. Die Beschwerdeführer hielten sämtliche bisherige Beschwerdeanträge (soweit nicht in der Verhandlung eingeschränkt) aufrecht und beantragten wie bisher im Beschwerdevorbringen.

 

4. Feststellungen

4.1. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist im straßenseitigen nördlichen Teil als Bauland-Wohngebiet (Fläche 428 m²) und im dahinterliegenden südlichen Grundstücksteil (Fläche 4.391 m²) als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Das gegenständlich beantrage landwirtschaftliche Nutzgebäude liegt zur Gänze im Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Teil.

4.2. Das mit Schreiben vom 27.3.2019 beantragte Bauvorhaben - Errichtung eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** - ist für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer mit der Betriebszahl *** nicht erforderlich.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen konnten einerseits anhand des unbedenklichen, vollständigen Bauaktes der Behörde und andererseits auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

6. Rechtsgrundlagen

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014), lauten:

„[…]§ 14Bewilligungspflichtige BauvorhabenNachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;[…]§ 20Vorprüfung(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,,[…]7. sonst eine Bestimmung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.[…](2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]“Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 16 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

6.2. Gemäß § 20 Abs. 2 Z.1a des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:„1a.Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.[…]“Gemäß § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

 

7. Erwägungen

7.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnten die Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass sie entgegen den behördlichen Feststellungen einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Dies kann insbesondere durch ein agrarfachliches Gutachten das Amtssachverständigen J vom 9.9.2021 im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer in *** untermauert werden. Aus diesem Gutachten ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb in *** führen. Eine Betriebskooperation mit I liegt nun nicht mehr vor.

 

7.2. Vom agrartechnischen Amtssachverständigen wurde jedoch erneut dargelegt, dass sich an den bereits in seiner Stellungnahme vom 27.Februar 2018 (zu einem vorgelagerten Antrag und damals unter der bloßen Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes) formulierten fachlichen Ausführungen nichts geändert hat. Weder die Argumentation einer Vermarktung in *** noch das Vorliegen des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführer in *** hat demnach einen zwingenden Konnex zur Landwirtschaft in ***. Für die Distribution an die Gastronomie ist objektiv kein Zwischenlager – unter Verweis auf eine gängige Vermarktungspraxis direkt von der Hofstelle aus - notwendig.

 

7.3. Im seinem Gutachten vom 25.9.2019 führte der Amtssachverständige aus, dass die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Die Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes für die Nutzung als Grünland - Land- und Forstwirtschaft ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach einem subjektiven, sondern einem objektiven Maßstab zu; auch kommt es auf die Entfernung des Wohnsitzes vom Ort der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht an, und zwar weder bei Beurteilung der Ertragssituation des Betriebes, noch bei Beurteilung der Erforderlichkeit des Bauwerks. Die behauptete Notwendigkeit des beantragten Lagers in *** ergibt sich allein subjektiv aus dem Wohnort der Betreiber. Und dies bildet demnach ein nicht zu berücksichtigendes Faktum.

7.4. In seiner Stellungnahme vom 19.2.2020 wiederholte der Amtssachverständige, dass der gegenständliche angebliche Lager- und Verkaufsraum in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Betrieb in ***, wo die hier zu lagernden und zum Verkauf angebotenen Produkte hergestellt werden sollen, steht. Er steht lediglich im Zusammenhang mit dem Wohnort der Antragsteller. Wäre dies eine zulässige Argumentation für die Errichtung eines Gebäudes im Grünland, könnte in jedem beliebigen Ort in Österreich im Grünland ein Verkaufs- und Lagerraum für jeden beliebigen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich errichtet werden, weil man genau dort seine Produkte verkaufen will. Nachdem offenkundig überdies von keinem planvollen Vorgehen gesprochen werden könne, folge, dass keine Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb für das beantragte Bauvorhaben festgestellt werden kann.

7.5. Das erkennende Gericht erachtet das agrartechnische, amtssachverständige Begutachtungsergebnis für schlüssig und nachvollziehbar. Die - nun tatsächliche existierende - Hofstelle in *** liegt vom beabsichtigen Standort des Lager- und Verkaufsraumes in *** ca. 243 km entfernt (lt. Google-Maps). Die landwirtschaftliche Produktion findet ausschließlich im 243 km entfernten *** statt.

7.6. Bei der gegenständlich gebotenen Erforderlichkeitsprüfung ist – insbesondere um den Zweck raumordnungsrechtlicher Vorgaben nicht zu untergraben – ein strenger Maßstab geboten.

7.7. Das gegenständliche Bauvorhaben ist für den konkreten Betrieb der Beschwerdeführer nicht erforderlich. Das erkennende Gericht stützt sich dabei insbesondere auf das kumulative Begutachtungsergebnis des agrartechnischen Amtssachverständigen; eine Befangenheit dieses Amtssachverständigen war im Übrigen nicht feststellbar.

7.8. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

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