European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.592.001.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, der B und der mj. C, D, E und F, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.03.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft zuerkannten Leistungen wie folgt abgeändert werden:
für den Zeitraum 16.06.2020 bis 30.6.2020 werden folgende Leistungen nach dem NÖ SAG zugesprochen:
für A
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 192,65
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 128,43
für B:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 192,65
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 128,43
für C, D, E und F jeweils:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes:
€ 57,33
für den Zeitraum 01.07.2020 bis 14.7.2020 werden folgende Leistungen nach dem NÖ SAG zugesprochen:
für A
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 179,80
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 119,90
für B:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 179,80
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 119,90
für C, D, E und F jeweils:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes:
€ 53,50
für den Zeitraum 15.07.2020 bis 31.07.2020 werden folgende Leistungen zuerkannt:
für A
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 30,14
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 20,09
für B:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 218,30
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 145,60
für C, D, E und F:
jeweils:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes:
€ 65,-
Von 01.08.2020 bis 31.08.2020 werden folgende Leistungen zuerkannt:
für B:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 283,95
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 159,30
für C, D, E und F:
jeweils:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes:
€ 86,47
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 werden folgende Leistungen zuerkannt:
für A
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 385,29
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 256,86
für B:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes: € 385,29
Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs: € 256,86
für C, D, E und F:
jeweils:
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes:
€ 114,67
Für den Leistungszeitraum 01.04.2020 bis 15.06.2020 bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 18.02.2020 beantragten A, geb. ***, B, geb. ***, C, geb. ***, D, geb. ***, E, geb. *** sowie F, geb. ***, die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.03.2020 wurden folgende Leistungen zuerkannt:
„I.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und B, SVNr.:
***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 319,49
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 319,49
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 319,49
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 319,49
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 319,49
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 319,49
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 212,99
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 212,99
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 212,99
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 212,99
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 212,99
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 212,99
II.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und C, SVNr.: ***,
erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 95,09
III.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und D, SVNr.: ***,
erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 95,09
IV.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und E, SVNr.:
***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 95,09
V.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und F, SVNr.:
***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 95,09
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 95,09
VI.
Der oben angeführte Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird betreffend A, SVNr.: ***, abgewiesen.
VII.
Der oben angeführte Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung wird betreffend B (***), SVNr.: ***, abgewiesen.
VIII.
Der oben angeführte Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung wird betreffend C (***), SVNr.: ***, abgewiesen.
IX.
Der oben angeführte Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung wird betreffend D (***), SVNr.: ***, abgewiesen.“
2. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die zugesprochenen Leistungen nicht ausreichen würden, um Miete und Fixkosten begleichen zu können. Insbesondere würde diese finanzielle Notlage auch die Kinder stark beeinträchtigen, da wichtige Integrationsmaßnahmen (Teilnahme an Schulveranstaltungen, Nachhilfe, usw.) nicht möglich wären. Die Leistungen wären um knapp € 400,-- pro Monat gekürzt worden und handle es sich um eine nicht planbare Reduktion des Einkommens um 20 %. Die gewährte Sozialhilfe würde die Armutsgrenze fast um die Hälfte unterschreiten und würde § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gegen Art. 1 B-VG über die Rechte von Kindern als auch gegen Art. I Abs. 1 B-VG-RD verstoßen. Je mehr Kinder in einem Haushalt leben würden, desto weniger Mittel würden zur Entwicklung und Entfaltung zur Verfügung stehen. Dieser Widerspruch würde jedenfalls verfassungsrechtlich bedenklich sein. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Leistungsdifferenz in voller Höhe zu gewähren.
Mit Schreiben vom 05.06.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3. Ermittlungsverfahren vor dem LVwG:
Zum Einkommen des Beschwerdeführers:
Am 23.06.2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Im Zuge dieser Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis 15.06.2020 eine Beschäftigung gehabt hätte, seit diesem Zeitpunkt jedoch beim AMS gemeldet sei. Vorgelegt wurden Unterlagen zur aktuellen monatlichen Miete in Höhe von 487,70 und eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum April 2019 bis Mai 2020 in Höhe von gesamt € 1.735,60.
Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 27.07.2020 mitgeteilt, dass nach Auskunft des Beschwerdeführers dieser seit 10.07.2020 wieder in Beschäftigung stehe und Unterlagen hinsichtlich der Einkommenshöhe nachgereicht werden würden.
Anfang August wurden sodann Unterlagen betreffend die aktuelle Einkommenssituation des Beschwerdeführers vorgelegt. Demnach war er ab 15.7.2020 (und nicht ab 10.7.2020) in einem neuen Beschäftigungsverhältnis und erhielt dafür ein Einkommen von € 830 brutto. Im Monat Juli erhielt er ein Einkommen in Höhe von € 313,65 netto, im August in Höhe von € 923,70 netto. Mit Ende August endete dieses Beschäftigungsverhältnis erneut und ist der Beschwerdeführer derzeit ohne Beschäftigung.
In der Zeit von 16.6.2020 bis 14.7.2020 war der Beschwerdeführer beschäftigungslos und erhielt kein Einkommen. Ebenso erhält der Beschwerdeführer ab September 2020 kein Einkommen.
Zu den Ausgaben für das Mietobjekt:
Der Beschwerdeführer und seine Familie sind in einem Mietobjekt, nämlich im Pfarrhaus ***, wohnhaft. Dafür fallen monatliche Mietkosten in Höhe von €487,70 und Betriebskosten in Höhe von monatlich € 124,- an.
Im Juni 2020 war zudem ein einmaliger Mietrückstand in Höhe von € 42,24 zu begleichen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
4. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer Herr A, geb. ***, ist Staatsbürger von Syrien – Arabische Republik und in Niederösterreich Hauptwohnsitz gemeldet sowie dauernd aufhältig. Ebenso sind seine Gattin und die Kinder B, C, D und E Staatsangehörige von Syrien – Arabische Republik. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Gattin und den Kindern in einer Mietwohnung in ***, ***, für welche monatlich Mietkosten in Höhe von € 487,70 sowie Kosten für Kanal, Wasser und Müll von monatlich € 124,- zu leisten sind. Für Heizung sind € 120,- sowie für Strom € 70,- zu begleichen. Diese Kosten werden von Herrn A getragen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, er war bis 15.6.2020 in einer Pizzeria beschäftigt und erhielt monatlich ca. 830,- an Lohn. Ab 15.7.2020 (und nicht ab 10.7.2020) war er erneut in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Juli erhielt er ein Einkommen in Höhe von € 313,65 netto, im August in Höhe von € 923,70 netto. Mit Ende August endete dieses Beschäftigungsverhältnis erneut und ist der Beschwerdeführer derzeit ohne Beschäftigung.
In der Zeit von 16.6.2020 bis 14.7.2020 war der Beschwerdeführer beschäftigungslos und erhielt kein Einkommen. Ebenso erhält der Beschwerdeführer ab September 2020 kein Einkommen.
Herr A verfügt über kein weiteres Einkommen und kein Vermögen.
Frau B ist asylberechtigt, verfügt über kein Einkommen, ist beim AMS vorgemerkt und arbeitsfähig. Weiters betreut sie die vier minderjährigen Kinder. Die mj. Beschwerdeführer sind Schüler bzw. Kinder und verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubwürdigen und unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-592-2020. Der Sachverhalt wurde von den Parteien im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Ausgaben des Beschwerdeführers ergeben sich hinsichtlich der Kosten für Heizung und Strom aus dem Akt der Erstbehörde, hinsichtlich der Kosten für Miete und weitere Betriebskosten aus den vorgelegten Unterlagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Betriebskostenabrechnung und Anschreiben hinsichtlich Miete vom 15.06.2020).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den Anträgen auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen, andererseits aus den vorgelegten Unterlagen im Anschluss an die mündliche Verhandlung. Ebenso wurden die Einkommensverhältnisse im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer dargelegt.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln (Asylberechtigung) ergeben sich ebenso aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ SAG lauten wie folgt:
§ 3 Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
4.
§ 12 Allgemeines
(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
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1. | Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts; | |||||||||
2. | Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs; | |||||||||
3. | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung; | |||||||||
4. | Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle; | |||||||||
5. | Übernahme der Bestattungskosten; | |||||||||
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
§ 14 Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
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1. | für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person | 100 % |
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2. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen | |||||||||
a) | pro leistungsberechtigter Person | 70 % |
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b) | ab der drittältesten leistungsberechtigten Person | 45 % |
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3. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht | |||||||||
a) | bei einem Kind | 25 % |
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b) | bei zwei Kindern pro Kind | 20 % |
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c) | bei drei Kindern pro Kind | 15 % |
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d) | bei vier Kindern pro Kind | 12,5 % |
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e) | bei fünf oder mehr Kindern pro Kind | 12 % |
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4. | Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts | |||||||||
a) | für die erste minderjährige Person | 12 % |
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b) | für die zweite minderjährige Person | 9 % |
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c) | für die dritte minderjährige Person | 6 % |
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d) | für jede weitere minderjährige Person | 3 % |
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5. | Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts | 18 % |
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(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) (entfällt)
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken wird ausgeführt:
Im NÖ SAG wird eine degressive Kinderstaffelung zur Deckung des Lebensunterhalts, welche für Haushalte mit einem Kind einen Richtsatz in Höhe von 25%, für Haushalte mit zwei Kindern einen Richtsatz von 20% pro Kind, für Haushalte mit drei Kindern einen Richtsatz von 15% pro Kind, für Haushalte mit vier Kindern einen Richtsatz von 12,5% pro Kind und für Haushalte mit fünf oder mehr Kindern einen Richtsatz von 12% pro Kind vorsieht, normiert.
Diese Regelung geht davon aus, dass sich in einer Haushaltsgemeinschaft Synergieeffekte für die Deckung der Bedürfnisse von Kindern ergeben. Aufgrund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis ist eine geringere Leistung, wenn mehrere minderjährige Kinder in einem Haushalt leben, gerechtfertigt. Damit soll gewährleistet werden, dass einerseits dem Synergieeffekt entsprechend die Richtsätze gestaffelt sind, aber es soll auch für jedes Kind noch eine Leistung in einer Höhe zur Verfügung stehen, mit welcher die Bedarfe gedeckt werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24, ausgeführt, dass der Grundsatzgesetzgeber im SH-GG das System der Höchstsätze unsachlich ausgestaltet hat und auch eine Zusammenschau mit § 5 Abs. 3 SH-GG daran nichts zu ändern vermag. Es kann dazu kommen, dass – auch bei degressiver Ausgestaltung der Sozialhilfesätze – der notwendige Lebensunterhalt bei Mehrkinderfamilien nicht mehr gewährleistet ist, weil ein Mindestsatz für jedes Kind nicht festgelegt wurde. In einem weiteren Erkenntnis vom 11. Dezember 2018, G 156/2018 hat der Verfassungsgerichtshof einen Betrag von zumindest zwölf Prozent des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes pro minderjähriger Person einer Haushaltsgemeinschaft als verfassungskonform qualifiziert.
Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs lässt sich daher ableiten, dass eine degressive Kinderstaffelung nicht per se ausgeschlossen ist, sofern für jedes Kind eine Leistung gewährt wird, mit welcher die Bedarfsdeckung sichergestellt wird.
Das erkennende Gericht hat daher an der Verfassungskonformität des NÖ SAG hinsichtlich der Staffelung betreffend die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder keine Bedenken.
Zur Berechnung im konkreten Fall:
Es sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens Änderungen der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekannt geworden. Zudem konnte eine Erhöhung der Miete und die Vorschreibung von Betriebskosten nachgewiesen werden.
Der Antrag von A wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mangels sozialer Notlage rechtmäßig abgewiesen weil ein Einkommen von monatlich 830,13 vorlag. Der Überschuss dieses Einkommens (Einkommen minus Richtsätze in Höhe von € 642,15) in Höhe von € 187,98 wurde anteilsmäßig auf die anderen Antragsteller, die im gemeinsamen Haushalt leben, angerechnet. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete jedoch nachweislich am 15.6.2020.
Die zuerkannten Geldleistungen mussten daher ab diesem Zeitpunkt auf die aktuellen Einkommensverhältnisse angepasst werden.
Ein Kalendermonat ist gemäß § 12 Abs 6 NÖ SAG mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Für den Zeitraum 16.6.2020 bis 30.6.2020 lag kein Einkommen vor und waren daher die Leistungen zur Gänze – aliquot für 15 Tage des Monats – zuzuerkennen.
Für den Zeitraum 1.7.2020 bis 14.7.2020 lag ebenso kein Einkommen vor und waren daher die Leistungen zur Gänze – aliquot für 14 Tage des Monats – zuzuerkennen.
Für den Zeitraum 15.7. bis 31.7.2020 fand das Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 313,65 Berücksichtigung. Für die anderen Familienmitglieder wurden die Richtsätze wiederum aliquot für 17 Tage zuerkannt.
Für den Zeitraum August wurde das Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von 923,70 berücksichtigt. Der Überschuss dieses Einkommens in Höhe von € 281,55 wurde bei den restlichen Familienmitgliedern (Gattin: 60% und Kinder: je 10%) in Abzug gebracht.
Im September wurden die Leistungen wieder zur Gänze gewährt da der Beschwerdeführer wiederum über kein Einkommen verfügt.
Gemäß § 12 NÖ SAG sind Leistungen Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist.
Die Aufteilung in Sach- und Geldleistungen wurde daher wie im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgenommen, beibehalten.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung war aufgrund der Vorlage weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen sowie der erforderlichen Neuberechnungen nicht möglich.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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