BauO NÖ 2014 §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1317.001.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, in ***, beide nunmehr vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.10.2019, ***, betreffend die Anordnung eines Nutzungsverbotes für das Bauwerk in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß §§ 31 iVm 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Am 16.08.2019 langte bei der belangten Behörde eine Sachverhaltsdarstellung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ein, wonach für das Hotel D auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr ausgewiesen sei, das Gebäude jedoch im Widerspruch zur Flächenwidmung dauerhaft an Privatpersonen vermietet werde. Da sich im straßenseitigen Altbestand eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Griechisches Restaurant) in bautechnisch untrennbarem Zusammenhang mit den dort befindlichen Wohneinheiten befinde, ersuche die Stadtgemeinde Baden die nach § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung zuständige Bezirkshauptmannschaft Baden um Erlassung eines Bescheides gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO 2014. Hinsichtlich des weiters auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes „***“ habe die Stadtgemeinde *** als Baubehörde mit Bescheid vom 31.07.2019 ein derartiges Nutzungsverbot ausgesprochen, der Bescheid sei nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Bauwerks die Nutzung zu einem anderen als dem zuletzt mit Bescheid vom 12.01.1984 bewilligten Verwendungszweck (Hotel), insbesondere die Nutzung als private Mietwohnungen, verboten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung gelte hinsichtlich der Stadtgemeinde *** seit 01.01.2017. Im Erdgeschoß des Gebäudes werde ein griechisches Restaurant betrieben, wofür zuletzt mit Bescheid vom 24.11.2014, ***, die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei. Diesem Bescheid sei der Bescheid vom 24.07.2007 vorausgegangen. Es liege ein bautechnisch untrennbarer Zusammenhang mit den oberhalb liegenden, zu Wohnzwecken verwendeten Geschoßen vor. Der auf Gst. Nr. ***, KG ***, bestehende „***“ sei nicht Gegenstand dieses Bescheides.
Zur Frage der Beherbergung wurde unter Verweis auf Entscheidungen des VwGH ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles für eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen ein Verhalten des Vermieters der Räume erforderlich sei, das eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrate. Entscheidend für die Abgrenzung zur bloßen Wohnraumvermietung sei, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht würden. Unter Fremdenverkehr verstehe man die Ortsveränderung und den Aufenthalt von Personen zu einem bestimmten Zweck. Dieser Aufenthaltsort sei jedoch nicht ihr dauernder Wohn- oder Arbeitsort. Die Beschwerdeführer hätten selbst angegeben, dass Räumlichkeiten über einen längeren Zeitraum überlassen würden und auch einige Personen ihren Hauptwohnsitz gemeldet hätten sowie die letzte Zahlung der Nächtigungstaxe im Oktober 1996 erfolgt sei. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Monaten könne man davon ausgehen, dass es sich nicht mehr um den Zweck „Fremdenverkehr“ handle. Es würden keine Dienstleistungen angeboten, sodass es sich hier um eine bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch handle. Für ein freies Gewerbe verbleibe dabei kein Raum. Es gebe zudem weder einen Internet-Auftritt noch Reklametafel, weder Rezeption noch Personal oder sonstigen Hinweis auf das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes. Im zentralen Gewerberegister scheine für diesen Standort keine Gewerbeberechtigung für das Beherbergungsgewerbe auf. Es befinde sich im Erdgeschoß lediglich ein Billardcafe zusätzlich zum griechischen Restaurant.
Zur Widmungswidrigkeit wurde dargelegt, dass der aktuelle Baukonsens in der Baubewilligung vom 12.01.1984 auf Appartement-Hotel laute. Die aktuelle Flächenwidmung sei mit Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr festgelegt. Die geänderte Nutzung wäre gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anzuzeigen gewesen, was nicht erfolgt sei. Jedoch müsste eine derartige Anzeige gemäß § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 eine Untersagung zur Folge haben. Zusammenfassend ergebe sich, dass das Gebäude nicht als gewerblicher Beherbergungsbetrieb verwendet werde und die Nutzung ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige erfolge.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden unzuständig sei, da das griechische Restaurant mit den oberhalb liegenden Geschoßen nicht baulich verbunden sei. Es liege eine Verbindung zum „***“ vor und sei eine rechtliche Teilung des Entscheidungsgegenstandes unmöglich.
Es würden erhebliche Feststellungsmängel vorliegen. Aus einem unterlassenen Vorbringen der Beschwerdeführer ziehe die belangte Behörde den Schluss, dass keine Dienstleistungen angeboten würden, ohne selbst Erhebungen durchgeführt zu haben. Auch ein für die Behörde nicht auffindbarer Internetauftritt bilde keine taugliche Bescheidgrundlage. Im Übrigen zitiere die Behörde Vorbringen, die zu einem anderen Verfahren (***) abgegeben worden seien. Im Oktober 1986 sei im damals neuen Bebauungsplan auf den Altbestand mit Bau- und Benützungsbewilligung nicht Rücksicht genommen und eine Widmung BS-Hotel für die Liegenschaft ausgewiesen worden sowie im Oktober 2011 diese Widmung auf BS-Fremdenverkehr geändert worden. Es liege eine Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vor, da die planerischen Absichten der Gemeinde realitätsfremd gewesen seien und im Widerspruch zu § 13 Abs 1 sowie § 25 NÖ ROG auf keine erreichbaren Ziele (Wiederbelebung von Hotels/Sanatorien im Luxussegment) abgezielt hätten. Es werde daher eine amtswegige Überprüfung der herangezogenen Raumordnungsgrundlagen erforderlich sein.
Das Verfahren verstoße gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK. Die Stadtgemeinde *** sei durch 35 Jahre (Änderung des Bebauungsplanes 1986) bzw. durch 23 Jahre (letzte Zahlung der Kurtaxe 1996) untätig geblieben und habe in dieser Zeit auf Grund der Hauptwohnsitzmeldungen unzulässig Mittel lukriert. Die Untätigkeit durch Jahrzehnte verbunden mit der jetzt angeordneten Nutzungsuntersagung verstoße gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens.
Auch dass die Behörde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bereits zum Ergebnis komme, dass selbst bei ordnungsgemäßer Anzeige der Änderung des Verwendungszweckes eine Genehmigung nicht erfolgen werde, erscheine aus rechtsstaatlicher Sicht äußerst fragwürdig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens am 18.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Akt der belangten Behörde, auf dessen Verlesung durch den Beschwerdeführervertreter ausdrücklich verzichtet wurde, sowie durch Befragung des Herrn E, Vater der Beschwerdeführer, als informierten Vertreter.
Festzuhalten ist, dass diesem Verfahren ausschließlich der baupolizeiliche Auftrag betreffend den straßenseitigen Altbestand des Hotels D zugrunde liegt. Das baupolizeilichen Verfahren zum „***“ wurde von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführt und war dazu beim Landesverwaltungsgericht NÖ zur Geschäftszahl LVwG-AV-1205/001-2019 ein gesondertes Beschwerdeverfahren anhängig.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Beschwerdeführer sind unbestritten jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, und damit Eigentümer des darauf befindlichen Gebäudes, des ehemaligen D, dessen Umbau zu einem Appartement-Hotel-Sanatorium mit Bescheid vom 12.01.1984, KNR ***, ***, baubehördlich bewilligt wurde. Dieser Bescheid umfasst nur den Hotel-Altbestand und nicht den mit Bescheid vom 12.06.1972 bewilligten Bettentrakt.
Der dem Bescheid vom 12.01.1984 zu Grunde liegenden Niederschrift vom 16.12.1983 (Seite 2) ist zu entnehmen, dass die Funktion des Hauses als Kurhotel-Sanatorium zur Gänze erhalten bleibe, lediglich das Wohnangebot entsprechend den heute für solche Anlagen verlangten gehobenen Anforderungen angepasst werde. Gemäß damals gültigem Flächenwidmungsplan war die Liegenschaft des Hotels D als Bauland-Sondergebiet-Kurhotel-Sanatorium gewidmet (Seite 3 der Niederschrift).
Es wurde unstrittig weder die Änderung des Verwendungszwecks angezeigt noch um Baubewilligung eines Umbaus der ehemaligen Hotelzimmer zu Wohnungen angesucht. Der Konsens entspricht daher unverändert der Bewilligung vom 12.01.1984.
Im Erdgeschoß des Gebäudes wird ein griechisches Restaurant betrieben, wofür zuletzt mit Bescheid vom 24.11.2014, ***, die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde.
Mit Parteiengehör vom 12.09.2019 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme basierend auf dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 14.08.2019. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 19.09.2019 eine Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme umfasste zunächst Vorbringen hinsichtlich einer behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde. Weiters seien die Feststellungen zur widmungswidrigen Nutzung lediglich von unzuständigen Personen (Rauchfangkehrer, Feuerwehr) getroffen worden. Die Räumlichkeiten würden – wenn auch teils über einen längeren Zeitraum – im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes an Personen überlassen. Dies widerspreche nicht der Nutzung als Hotel. Die Behörde gehe seit rund 40 Jahren nicht von einer Widmungswidrigkeit der Nutzung aus. Die aktuell geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne seien rechtswidrig zustandegekommen.
Eine seitens des erkennenden Gerichtes durchgeführte Internet-Recherche für den Standort *** in *** führte zu keinen Ergebnissen hinsichtlich des Vorliegens eines Hotels. Die Beschwerdeführer kritisieren zwar in ihrer Beschwerde die von der belangten Behörde gleichermaßen getroffene Feststellung des Nicht-Vorliegens eines Beherbergungsbetriebes, ohne jedoch selbst in irgendeiner Weise geeignetes Vorbringen zu erstatten, das dieser Feststellung entgegenstünde. Insbesondere wird in der Beschwerde zwar moniert, dass die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer laufenden Obsorge für den Gast gebe, es wird jedoch nicht einmal behauptet geschweige denn näher dargelegt, dass bzw. welche derartigen Dienstleistungen, aus denen sich eine laufende Obsorge für den Gast ergeben, angeboten würden (z.B. Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Reinigung der Räume oder Wäsche). Ebenso wurde lediglich moniert, dass ein bloß nicht auffindbarer Internetauftritt eines Hotels nicht geeignet sei, darauf Feststellungen zu treffen. Es wurde jedoch keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, inwiefern diese Feststellung nicht zutrifft, geschweige denn entsprechende Unterlagen für eine gegenteilige Annahme vorgelegt. Die Feststellungen der belangten Behörde wurden nicht oder nur lediglich völlig unsubstantiiert bestritten, sodass der Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Hotelbetriebes – im Hinblick auf keine aufrechte Gewerbeberechtigung für Beherbergungsgewerbe und gründend auf den Mangel an Internetauftritt, Reklametafel, Rezeption, Personal, Dienstleistungen zur Betreuung des Gastes einerseits sowie Hauptwohnsitzmeldungen und letztmalige Zahlung der Kurtaxe im Jahr 1996 andererseits – nicht entgegenzutreten ist.
Dass am verfahrensgegenständlichen Standort kein Beherbergungsbetrieb gegeben ist, zeigt auch die Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem, wonach die Gewerbeberechtigung für das Hotelrestaurant am 29.11.1996 endete (GISA-Zahl ***), aktuell keine Gewerbeberechtigung für das Beherbergungsgewerbe an diesem Standort aufscheint sowie der unbestritten gebliebene, ja sogar von den Beschwerdeführern selbst ins Treffen geführte Umstand, dass die letzte Zahlung einer Kurtaxe nach § 12 NÖ Tourismusgesetz im Oktober 1996 stattfand.
Schließlich hat auch der in Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einvernommene informierte Vertreter der Beschwerdeführer, welcher gemeinsam mit seiner Gattin das Fruchtgenussrecht an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hat, eingestanden, dass das Objekt über Jahrzehnte hinweg nicht mehr als Hotel genutzt wurde und es dort auch keine Einrichtungen gibt, die auf einen Hotelbetrieb hindeuten. Die Vermietung der ehemaligen Hotelzimmer findet laut Herrn E über eine in Wien ansässige Hausverwaltung statt, welche die Mietverträge mit den Personen im Haus abschließt.
Ebenso unstrittig ist, dass Räumlichkeiten über einen längeren Zeitraum überlassen werden und Personen hier ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Über die Wohnraumüberlassung hinausgehende Dienstleistungen werden nicht angeboten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer und ihres informierten Vertreters ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf eine touristische Nutzung.
Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen der Stadtgemeinde *** sind seit 01.01.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Baden zur Besorgung übertragen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere auch aus dem angefochtenen Bescheid, dem öffentlichen Grundbuch, der vorliegenden Beschwerde und den Angaben des E vor dem erkennenden Gericht.
5. Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
§ 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) lautet auszugsweise:
„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.
Gemeinde | Bezirkshauptmannschaft | ab |
[…]
*** | Baden | 1. Jänner 2017 |
[…]“
Gemäß § 3 NÖ BÜV 2017 werden folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
„ 1. Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der jeweils geltenden Fassung),
2. Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014),
3. Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014),
4. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014),
5. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (§ 63 NÖ Bauordnung 2014),
6. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014).“
Festzuhalten ist, dass gemäß § 70 Abs 14 NÖ BO 2014 die Novelle LGBl 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Gemäß § 70 Abs 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren am 01.07.2021 bereits anhängig war, ist es nach den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 32/2021 zu Ende zu führen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
6. Erwägungen
Insoweit die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung monieren, dass das sich im Gebäude befindliche Restaurant nicht mit den oberhalb liegenden Geschoßen baulich verbunden sei, widerspricht eine derartige Annahme jeglichen logischen Denkgesetzen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Decke des Erdgeschoßes sowie sämtliche darauf errichtete Obergeschoße stehen in einem technisch untrennbaren Zusammenhang mit dem tragenden Mauerwerk des Erdgeschoßes. Einerseits können die Geschoßdecke und die Obergeschoße ohne dieses tragende Mauerwerk gar nicht errichtet werden, andererseits ist ein entsprechender Baukonsens für dieses tragende Mauerwerk samt Geschoßdecke im Erdgeschoß rechtliche Voraussetzung der darauf beruhenden Obergeschoße (vgl. VwGH 95/06/0270). Ein bautechnisch untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage im Erdgeschoß besteht daher jedenfalls für das gesamte Gebäude „Altbestand Hotel D“, sodass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zu Recht wahrgenommen hat. Dies wurde von den Vertretern der Beschwerdeführer schließlich auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht außer Streit gestellt.
Adressat eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 ist zufolge § 6 Abs 1 leg. cit. der Eigentümer des Baugrundstückes, nicht jedoch der Fruchtgenussberechtigte.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Feststellungen des angefochtenen Bescheides fast ausschließlich auf Tatsachen fußten, die die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme nicht vorgebracht hätten und die belangte Behörde aus einem unterlassenen Vorbringen den Schluss ziehe, dass keine Dienstleistungen angeboten würden, ohne selbst Erhebungen durchgeführt zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass aus dem zum Parteiengehör übermittelten Schreiben der Verfahrensgegenstand – konsenslose Änderung des Verwendungszweckes, widmungsfremde Nutzung – klar erkennbar war und es den Beschwerdeführern frei gestanden wäre, hiezu im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein diesbezüglich taugliches Vorbringen zu erstatten.
Insbesondere ist jedoch festzuhalten, dass ein zielgerichtetes Vorbringen zur Entkräftung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht einmal im Zuge der Beschwerde und der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH Ra 2021/09/0251) und selbst eine – hier nicht gegebene – im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (VwGH Ra 2016/06/0104).
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, im angefochtenen Bescheid sei ein Vorbringen der Rechtsvertreterin zitiert, welches diese in einem anderen, hier nicht entscheidungsgegenständlichen Verfahren abgegeben habe und es rechtswidrig sei, Feststellungen unter Bezugnahme auf ein Vorbringen in einem anderen Verfahren zu treffen, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, welches Vorbringen damit konkret gemeint ist und welche Auswirkungen die Unterlassung der behaupteten Heranziehung dieses nicht näher definierten Vorbringens auf das Ergebnis des angefochtenen Bescheides gehabt hätte. Ein für das verfahrensgegenständliche Objekt relevantes Vorbringen aus einem anderen Verfahren ist für das Gericht im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich.
Insofern umfangreich diverse Änderungsverfahren der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne dargelegt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass spätere Änderungsverfahren keine Auswirkungen auf bereits rechtskräftige Bescheide haben. § 35 Abs 3 NÖ BO 2014 geht vom bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck aus. Eine diesem Zweck widersprechende Verwendung hat die Baubehörde zu verbieten. Ob die Verwendung eines Gebäudes im Widerspruch zu dem im Zeitpunkt des baupolizeilichen Auftrages bestehenden Flächenwidmungsplan steht, ist nach dieser Bestimmung hingegen nicht zu beurteilen. Dies ist insofern begreiflich, als die Übereinstimmung des angestrebten Verwendungszweckes mit dem Flächenwidmungsplan bereits im Zeitpunkt eines Bauansuchens oder einer Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 von Seiten der Baubehörde zu überprüfen war und selbst bei nachträglicher Umwidmung bereits rechtmäßig bestehende Betriebe bleiben dürfen (vgl. VwGH 2004/05/0004 zur im Wesentlichen vergleichbaren Bestimmung der NÖ BauO 1996). Daher haben spätere Widmungen bei der Beurteilung einer rechtmäßigen Nutzung von Bauwerken außer Betracht zu bleiben und ist der einzig relevante Beurteilungsmaßstab der bestehende rechtskräftige Baubewilligungsbescheid und der darin zum Ausdruck gebrachte Verwendungszweck. Nur in einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der aktuell gültigen Flächenwidmung zu prüfen. Demzufolge gehen sämtliche Ausführungen zum behaupteten gesetzwidrigen Zustandekommen der Widmungsänderungen ins Leere.
Verfahrensgegenständlich ist ein baupolizeilicher Auftrag im Sinne eines Nutzungsverbots gemäß § 35 Abs 3 NÖ BO 2014. Die belangte Behörde hatte daher lediglich zu prüfen, ob die Nutzung des Bauwerks dem bewilligten Verwendungszweck entsprach (eine Anzeige nach § 15 liegt nicht vor). Eine allfällige Beurteilung, ob die Änderung des Verwendungszwecks zulässig ist oder nicht, ist hier nicht verfahrensgegenständlich.
Festzuhalten ist zudem, dass die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, betroffen werden können, bereits nach § 15 Abs 1 Z 2NÖ BauO 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben war.
Zum behaupteten Verstoß gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK aufgrund jahrzehntelanger Untätigkeit der Behörde ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines baupolizeilichen Auftrages zu begründen vermag (vgl. VwGH Ra 2018/05/0158 oder Ra 2018/05/0251, mwN). Auch ist durch die bestehende Rechtsprechung bereits ausreichend klargestellt, dass in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung nur dort eintreten kann, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH Ra 2020/05/0081, mwN).
Nichts anderes kann hinsichtlich eines baupolizeilichen Auftrages betreffend eine seit langer Zeit vom bewilligten Verwendungszweck abweichende Nutzung gelten. Aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kann sich kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (VwGH Ra 2018/05/0228). Im Übrigen räumt Art 6 EMRK Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht ein, nicht vor Verwaltungsbehörden.
Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Äußerungen zur Widmungswidrigkeit im Falle einer Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, zumal hier nur die Übereinstimmung der Nutzung mit dem bewilligten Verwendungszweck zu prüfen ist und keine Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 eingebracht wurde.
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.
In der vorliegenden Beschwerde wurde ausschließlich das Zustandekommen der von der Behörde getroffenen Feststellungen bestritten – nicht einmal die Feststellungen als solche – sowie Vorbringen erstattet, die für die rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Nutzungsverbotes nicht von Relevanz sind. Den von der belangten Behörde umfangreich und mit Judikatur belegten rechtlichen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten. In Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde und unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass an Hand der getroffenen Feststellungen (keine Dienstleistungen, die auf eine laufende Betreuung des Gastes schließen lassen und keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Hotels durch die Außenwirkung des Gebäudes) kein Beherbergungsbetrieb vorliegt.
Insbesondere sind die Beschwerdeführer auch nicht der rechtlichen Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass Dauermietverhältnisse, die in der bloßen Überlassung von Wohnräumen für einen in der Regel längeren, vielfach unbestimmten Zeitraum bestehen, durch § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 auf keinen Fall erfasst sein sollen, entgegengetreten. Die Beschwerdeführer und ihr informierter Vertreter gestehen zu, dass Räumlichkeiten mitunter über einen längeren Zeitraum überlassen werden. Eine über die bloße Behauptung hinausgehende Glaubhaftmachung, dass dies im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes geschehe, ergibt sich nicht.
Insofern die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2019 sowie der informierte Vertreter in der Verhandlung am 18.07.2022 darauf Bezug nehmen, dass eine Wohnraumüberlassung über einen längeren Zeitraum nicht der Nutzung als Hotel widerspreche und auch F jahrelang im Hotel G gelebt habe und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, ist zu entgegnen, dass sich das verfahrensgegenständliche Objekt vom Hotel G dadurch unterscheidet, dass hier eine erloschene Betriebsanlagengenehmigung bzw. keine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliegt und dass eben alle oben genannten Merkmale eines Beherbergungsbetriebes (Dienstleistungen, Außenwirkung) fehlen. Das alleinige Abstellen auf vereinzelte Hauptwohnsitzmeldungen in einem ansonsten zweifelsfrei als Hotel geführten Betrieb unterscheidet sich wesentlich vom hier vorliegenden Sachverhalt und kann den Beschwerdeführern daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Da somit zusammenfassend das Gebäude nicht als gewerblicher Beherbergungsbetrieb verwendet wird, wurde zu Recht das verfahrensgegenständliche Nutzungsverbot erlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
7. Zum beantragten Kostenersatz
Die in der Beschwere beantragten Kosten konnten nicht zugesprochen werden, da ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art 130 Abs 2 Z 1 B‑VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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