LVwG Niederösterreich LVwG-AV-606/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-606/001-202125.7.2021

ForstG 1975 §1a
ForstG 1975 §4 Abs1 Z2
ForstG 1975 §5 Abs1
ForstG 1975 §5 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.606.001.2021

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02. März 2021, ***, betreffend Waldfeststellung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

I. In Abänderung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass die in den nachfolgenden beiden Abbildungen rot umrandet eingetragenen Flächen der Grundstücke *** und ***, sowie *** und ***, jeweils KG ***, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind und somit die gesamte Waldfläche auf den bescheidgegenständlichen Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** sowie ***, jeweils KG ***, 100.850 m² ausmacht.

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

…“

 

 

Abbildung 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

…“

 

 

Abbildung 2

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 1a Abs. 1 bis 4, 4 Abs.1 und 5 Abs. 1 und 2 ForstG 1975 (Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF)

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung, BGBl. II Nr. 25/2003

§§ 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Mit Bescheid vom 02. März 2021, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) fest, dass die in einem (zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten) Lageplan dargestellten in der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung aufgelisteten Flächen Wald im Sinne des Fortgesetzes sind:

 

 

Grundstücksnummer:

Katastralgemeinde:

Flächenausmaß:

***

***

2.931 m²

***

***

28.435 m²

***

***

8.397 m²

***

***

68.285 m²

***

***

823 m²

***

***

2.008 m²

GESAMT:

 

110.879 m²

   

Begründend gab die belangte Behörde den Verfahrensverlauf und die dabei abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wieder (im Verfahrensverlauf hatte sowohl der Amtssachverständige C als auch der von der Grundeigentümerin beigezogene Privatsachverständige D ein Gutachten zur Frage der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Flächen abgegeben).

 

Nach näherer Auseinandersetzung mit dem Gutachten D kommt die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass es auf den im Spruch näher bezeichneten Flächen zu einer Neubewaldung, die den Kriterien des § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 1a des Forstgesetzes 1975 entspricht, gekommen ist.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Grund-eigentümerin A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin). Das Rechtsmittel wendet sich ausdrücklich nur gegen die Waldfeststellung im Ausmaß von 2,68 ha; hinsichtlich der übrigen 84.086 m² wird das Vorliegen der Waldeigenschaft ausdrücklich anerkannt und der Bescheid insoweit nicht angefochten.

 

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel unter Vorlage eines ergänzenden Privatgutachtens (D vom 29. März 2021) im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen von Wald im Ausmaß von 2,68 ha auf den im Privatgutachten als Teilflächen A, B, C, F und K bezeichneten Grundstücksteilen ausgegangen sei, weil teils nicht die forstrechtlich geforderte Überschirmung von mindestens 50% gegeben, die Abgrenzung von Strauchflächen und Neubewaldungsflächen unzutreffend zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgt sei (sodass forstlich nicht genutzte Strauchflächen unzutreffend als Wald qualifiziert worden seien) sowie im Bereich eines Dammes zwischen zwei Wasserflächen wegen Unterschreitung der Mindestbreite des § 1a Abs.1 ForstG 1975 zu Unrecht vom Vorliegen von Wald ausgegangen worden sei.

 

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in der Folge den forstfachlichen Amtssachverständigen E um Erstattung eines Gutachtens zu den strittigen Flächen, welches dieser nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 21. Juni 2021 unter Beiziehung von Vertretern der Beschwerdeführerin erstattete (Gutachten vom 13. Juli 2021).

 

Das Gericht übermittelte der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, welche am 22. Juli 2021 stattfand. Die belangte Behörde hat sich weder zum Gutachten geäußert noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Beschwerdeführerin machte bei der Verhandlung geltend, dass zusätzlich zu den vom Amtssachverständigen E als Nichtwald qualifizierten Flächen auch die Teilfläche C im Sinne des Gutachtens des D kein Wald sei. Im Übrigen wurde die Begutachtung „zustimmend zur Kenntnis genommen“. Die strittige Frage der Überschirmung (mit Baumarten der entsprechenden Höhe) der sogenannten Teilfläche C wurde bei der mündlichen Verhandlung mit den Teilnehmern unter Heranziehung der verfügbaren Luftaufnahmen näher erörtert.

 

1.4. In Bezug auf die zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin strittigen Flächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, wird Folgendes festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke, dem Standort einer ehemaligen Materialgewinnungsstätte, wobei sich nach Auflassung der Betriebstätigkeit die natürliche Sukzession mit (Laub)Holzgewächsen (Pappeln, Weiden, Eschen, Vogelkirsche, Traubenkirsche, Robinie, Spitzahorn, Bergahorn, Feldahorn, Eschenahorn, Götterbaum, Feldulme, Walnuss und Wildobst sowie Sträuchern wie Liguster, Hartriegel, Heckenrose und Weißdorn) entwickelt hat. Auf diesen Grundstücken ist auf einer Gesamtfläche von 100.850 m² (auf dem bescheidbezüglichen Lageplan als Wald ausgewiesene Flächen minus den auf den Abbildungen im Spruch dieses Erkenntnisses rot umrandeten Flächen) in den letzten zehn Jahren vor Einleitung des Waldfeststellungsverfahrens im Oktober 2020 (bzw. auch bezogen auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts) ein forstlich nicht genutzter Baumbestand mit Baumhöhen von über drei Metern (bzw. Pappel und Weiden höher 6 m bzw. Robinien höher 8 m) entstanden, wobei die Überschirmung mit Bäumen der genannten Höhen wenigstens 50 % der Fläche erreicht bzw. überschritten hat. Dies gilt auch für die sogenannte Teilfläche C, welche im November 2020 nach Einleitung des forstrechtlichen Feststellungsverfahrens „gemulcht“ und dabei teilweise von Bewuchs bzw. Baumbestand befreit worden ist, sodass gegenwärtig nicht der Maximalbewuchs der letzten zehn Jahr besteht.

 

Demgegenüber beträgt auf der auf Abbildung 1 des Spruches markierten Fläche (Damm zwischen zwei Gewässern) die Überschirmung mit forstlichen Gewächsen weniger als 20 %, da hier nur vereinzelt großkronige Wildobstbäume vorhanden sind. Diese Fläche beträgt etwa 420 m².

 

Auf der in der Abbildung 2 des Spruches rot markierten (umrandeten) Fläche überwiegen bestandbildende Sträucher bis etwa 3 m Höhe, wobei die vorhandenen teils großkronigen Solitärbäumen (vorwiegend Silberpappeln mit einer Mindesthöhe von sechs Metern) nur eine Überschirmung der Fläche von unter 50 % bewirken. Soweit der Pappelbestand eine Waldinsel in der nordwestlichen Ecke der Liegenschaft bildet, bedeckt dieser nur einen Grundstücksteil mit einer Fläche von weniger als 1.000 m².

 

2. Beweiswürdigung

 

Der Verfahrensverlauf sowie der Inhalt von aktenmäßig erfassten Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und ist unstrittig.

 

Hinsichtlich der für die Waldfeststellung maßgeblichen Kriterien (Art und Ausmaß des Bewuchses) folgt das Gericht dem Gutachten des Amtssachverständigen E (in der Folge: der ASV). Soweit dieser zu Feststellungen gelangt, aus denen das Nichtvorliegen von Wald resultiert, stimmt er mit den Ausführungen des Privatgutachters D im Ergebnis überein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der ASV hinsichtlich der sogenannten Landbrücke zwischen den Wasserflächen festgestellt hat, dass schon der Überschirmungsgrad in diesem Bereich nicht das geforderte Ausmaß von 50 % erreicht. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen des ASV – naheliegenderweise – nicht entgegengetreten, aber auch die belangte Behörde hat durch Nichtäußerung bzw. Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie der Einschätzung des ASV nichts entgegenzusetzen hat. Der ASV hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Begutachtung – im Gegensatz zur jener des Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie des Privatgutachters – zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Bewuchs am in Rede stehenden Areal im Zustand vollständiger Belaubung war. Es ist für das Gericht nachvollziehbar und naheliegend, dass ein Ortsaugenschein bei diesen Bedingungen eine zuverlässigere Beurteilung erlaubt, als dies im Spätherbst/Winter der Fall war (wie festgestellt, handelt es sich bei den Bäumen und Sträuchern um Laubgehölze). Abgesehen von den schlüssigen Erläuterungen des ASV und der Übereinstimmung mit dem Privat-sachverständigen erscheint dem Gericht die Einschätzung des E auch aufgrund der auf den im Akt liegenden Fotos nachvollziehbar und plausibel.

 

In Bezug auf die vom ASV als Wald beurteilten Flächen steht diese Einschätzung mittlerweile mit Ausnahme der sogenannten Teilfläche C außer Streit. Im Hinblick darauf und die von E gegebene Begründung (regelmäßig über das Grundstück verteilte Bäume mit entsprechender Höhe und Überschirmungsgrad von mehr als 50%, Lokalaugenschein bei vollständiger Belaubung) besteht für das Gericht kein Anlass, insoweit an den für die Waldeigenschaft der in Rede stehenden Flächen maßgeblichen Tatsachengrundlagen zu zweifeln.

 

Strittig bei der mündlichen Verhandlung des Gerichtes war somit nur der Bereich der Teilfläche C. Hier stehen als unmittelbare Grundlagen der Beweisführung lediglich Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2011, 2015 und 2018 zur Verfügung. Eine aktuelle Nachprüfung durch Lokalaugenschein scheitert am Umstand, dass in diesem Bereich Mulcharbeiten im Herbst 2020 durchgeführt wurden, wobei der forstliche Bewuchs teilweise beseitigt worden ist. Im Gutachten D vom 11. Jänner 2021 sind Fotos zwar mit „07.01.2020“ bezeichnet, jedoch ergibt sich aus dem Gutachtenstext, wonach Begehungen ab November 2020, u.a. am 07.01.2021 stattgefunden haben, dass hier von einem Schreibfehler auszugehen ist). Der Amtssachverständige E hat aufgrund der zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen, nämlich der genannten Luftbilder den maßgeblichen Überschirmungsgrad auch hier mit 50 % eingeschätzt. Diese Einschätzung erscheint dem Gericht aufgrund der vom ASV, dem eine solche aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zweifellos auch zugetraut werden kann, bei der mündlichen Verhandlung gegebenen Erklärung, insbesondere dem Vergleich der Unterschiede des Charakters der eindeutigen Wald- und Nichtwaldflächen auf den Lichtbildern und in der Natur einerseits mit dem bloß auf den Lichtbildern beurteilbaren strittigen Bereich andererseits plausibel. Schließlich vermochte dies die Beschwerdeführerin bzw. ihr Privatgutachter, der der Einschätzung des ASV ausdrücklich nicht (mehr) entgegentrat, nicht substantiell in Zweifel zu ziehen. Auch der Amtssachverständige der belangten Behörde hat das strittige Areal in Bezug auf den Überschirmungsgrad als Wald qualifiziert, und schließlich ist dessen generelles Argument nicht von der Hand zu weisen, dass seit der letzten Fotoaufnahme im Jahr 2018 (bis in den Herbst 2020, als der forstliche Bewuchs in diesem Bereich teilweise entfernt worden ist) noch ein Zuwachs stattgefunden hat, den der ASV E beim Vergleich der Fotos (aus der Zeit bis 2018) noch gar nicht berücksichtigen konnte. Auch wenn, wie der Privatsachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29. März 2021 meint, bei trockenen Bodenverhältnissen Waldbäume nur langsam wachsen mögen, erscheint es dem Gericht nicht plausibel, dass in den Jahren 2019 und 2020 kein nennenswerter Zuwachs, zumal bei jüngeren Bäumen, die im Zuge der Mulcharbeiten im November 2020 leichter beseitigt werden konnten, erfolgt wäre, während die Luftbilder 2011, 2015 und 2018 (für diese Zeiträume) auch für einen Laien erkennbar eine deutliche Zunahme des Bewuchses belegen. Das Belegfoto einer Drohnenbefliegung aus 2021 bezieht sich demgegenüber auf eine Waldinsel (in der Teilfläche A), zeigt den unbelaubten Zustand, wobei es sich hier vorwiegend um ältere Bäume handeln dürfte, und scheint für die Teilfläche C nicht repräsentativ (dementsprechend ist auch im Privatgutachten davon die Rede, dass das Argument für die Fläche A geprüft wurde). Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung von Grenzfällen zu ihren Gunsten plädiert, ist einerseits auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen, sowie andererseits darauf, dass sie sich selbst durch Entfernung des Bewuchses nach Einleitung des Waldfeststellungsverfahrens (mögen die durchgeführten Arbeiten, wie behauptet, auch schon früher geplant gewesen sein) der Möglichkeit der Beweisführung zu ihren Gunsten genommen hat. Es wäre ihr jedenfalls zumutbar gewesen, in einem solchen – nach eigener Einschätzung – „Grenzfall“ entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen vorzunehmen.

 

 

3. Erwägungen des Gerichts

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

 

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

 

ForstG

 

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aa)

unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,

bb)

bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

cc)

forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,

dd)

Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,

ee)

Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

           

 

(…)

 

§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

  1. 1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
  2. 2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.

    Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

(…)

 

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

  1. a) eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

  1. 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(…)

 

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung, BGBl. II Nr. 25/2003

 

Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 wird die für die Neubewaldung durch Naturverjüngung maßgebliche Bewuchshöhe wie folgt festgelegt:

  1. 1. 8 m für Alnus incana [Weiß-(Grau)Erle] und Robinia pseudacacia (Robinie);
  2. 2. 6 m Ailanthus (Götterbaum), Betula pendula (Birke), Corylus avellana (Hasel), Populus alba (Silberpappel), Populus canescens (Graupappel), Populus tremula (Zitterpappel), Salix alba (Silberweide), Salix caprea (Salweide) und Alnus glutinosa (Schwarzerle);
  3. 3. 1 m für Alnus viridis (Grünerle), Betula pubescens (Moorbirke), Pinus cembra (Zirbe), Pinus mugo (Bergkiefer, Latsche) und Quercus pubescens (Flaumeiche).

 

VwGVG

 

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

 

VwGG

 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

 

B-VG

 

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

 

3.2. Rechtliche Beurteilung

 

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist eine Waldfeststellung im Sinne von

§ 5 Abs. 1 und 2 ForstG 1975 aufgrund einer – nach Ansicht der belangten Behörde – eingetretenen Neubewaldung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 leg. cit.. Die belangte Behörde hatte dabei das Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen in Verbindung mit jenen des § 1a leg. cit. zu prüfen, wobei in Bezug auf die geforderte Bewuchshöhe (grundsätzlich 3 m) die abweichende Regelung in der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 zu beachten war.

 

Strittig zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin war die Waldeigenschaft von Flächen im Gesamtausmaß von 2,68 ha; nur dies ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

 

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen (oben Punkt 1.4.) ergibt, ist diese in Bezug auf zwei Teilflächen, die in den im Spruch enthaltenen Abbildungen dargestellt sind, berechtigt. Hier weist das Areal nicht den in § 4 Abs. 1 Z 2 ForstG 1975 geforderten Überschirmungsgrad von zumindest 50% mit maßgeblichen Holzgewächsen im Sinne des § 1a Abs. 1 iVm 4 lit.c ForstG 1975 auf.

Im übrigen resultiert jedoch das Vorliegen von Wald, da die zusammenhängend bestockten Teile der Feststellungsfläche (vgl. zB VwGH 19.12.1994, 93/10/0076) den geforderten Überschirmungsgrad von 50% erreichen. Dies gilt auch für die strittige Teilfläche C, wobei anknüpfend an die beweiswürdigenden Überlegungen folgendes zu bemerken ist:

Vorausgeschickt sei, dass gemäß § 45 Abs. 2 AVG die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0110, mwN). Dabei gilt das Beweismaß der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" (vgl. VwGH 15.1.2018, Ra 2017/12/0126, mwN). In Anwendung dieses Grundsatzes ist das Gericht aus den oben (Punkt 2., Beweiswürdigung) dargelegten Erwägungen zur Auffassung gelangte, dass der entscheidende Überschirmungsgrad (zumindest) 50% beträgt.

Für die von der Beschwerdeführerin eingeforderte „Grenzfall“-Entscheidung zugunsten des widerstrebenden Grundeigentümers besteht dabei kein Raum. Einerseits existiert außerhalb des Strafrechtes ein allgemeiner Grundsatz entsprechend der Regel „in dubio pro reo“ nicht; andererseits hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Z 2 ForstG 1975, womit der maßgebliche Überschirmungsgrad mit der Hälfte („fünf Zehntel“, also 50%) der Grundfläche festgelegt wurde, eine eindeutige Grenze gezogen – ist diese erreicht, besteht keine Grundlage für weitere Toleranzen. Im übrigen ist, abgesehen von der Frage, wie weit die in § 5 Abs. 2 zweiter Satz ForstG 1975 statuierte Nachweispflicht des Antragstellers reicht, nach Auffassung des Gerichts jedenfalls davon auszugehen, dass den Eigentümer einer Grundfläche, auf der sich möglicherweise bereits Wald entwickelt hat, eine Mitwirkungspflicht im (auch amtswegigen) Waldfeststellungs-verfahren trifft; wenn er demgegenüber – wie hier – während des laufenden Verfahrens beginnt, Bewuchs zu entfernen, ohne eine Beweissicherung zu maßgeblichen Umständen vorzunehmen, kann er sich nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgversprechend auf eine – wie dargelegt, außerdem bloß vermeintliche – Zweifelsregel berufen.

 

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, indem festzustellen ist, dass die im Spruch näher bezeichneten Teilflächen der Gesamtfeststellungsfläche Nichtwald sind. Im Übrigen konnte der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein, sodass insoweit der angefochtene Bescheid bestätigt wird, woraus das Ergebnis der Gesamtwaldfläche von 100.850 m² resultiert.

 

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um Fragen der Beweiswürdigung sowie die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall, was beides die Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht rechtfertigt.

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