LVwG Niederösterreich LVwG-AV-604/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-604/001-20231.8.2023

ForstG 1975 §59
ForstG 1975 §60

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.604.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 21. November 2022, Zl. ***, betreffend Rückbau einer Forststraße nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist für den Rückbau der Forststraße (Leistungsfrist) mit 31.1.2024 neu festgesetzt wird.

 

2. Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 55,20 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet.

 

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Zahlungshinweis:

Die spruchgemäß festgesetzten Kommissionsgebühren sind innerhalb von 2 Wochen auf das Konto bei der C AG, BIC: ***, IBAN: ***, lautend auf Land Niederösterreich, Landesverwaltungsgericht NÖ, zu überweisen.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) verpflichtete mit Bescheid vom 21. November 2022, Zl. ***, Frau A (in Folge: Beschwerdeführerin) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die Forststraße rückzubauen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis zum 31. März 2023 vorzunehmen. Die Behörde verfügte zudem, dass dies ohne Zufuhr von Fremdmaterial zu erfolgen habe und die Fertigstellung des Rückbaus binnen einer Woche nach Fertigstellung der Bezirksforstinspektion *** bekanntzugeben sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die auf einem Lageplan eingezeichnete Forststraße durch Ausbringung von Bodenaushubmaterial auf einer Länge von etwa 265 m auf Waldboden errichtet worden sei. Sie grenze an ihrem westlichen Ende an das Grundstück Nr. *** KG *** und in Folge an das öffentliche Wegegrundstück Nr. *** KG *** an. Eine Anmeldung bzw. Bewilligung der Forststraße liege nicht vor. Die Errichtung stelle eine Übererschließung dar. Eine Prüfung durch forstfachliche Amtssachverständige habe ergeben, dass auf Grund der vorliegenden sonstigen Erschließung des gegenständlichen Grundstückes eine weitere Erschließung durch die nunmehr errichtete Forststraße forstfachlich nicht notwendig bzw. begründbar sei. Zudem habe das zur Errichtung verwendete Bodenmaterial einen hohen Erdanteil und sei für die Errichtung einer Forststraße nicht ausreichend geeignet. Eine Aufforstung der betroffenen Waldfläche nach Rückbau der Forststraße sei aus forstfachlicher Sicht nicht notwendig, da eine ausreichende forstliche Bestockung auf der Restfläche des Grundstücks vorhanden sei.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 rechtzeitig Beschwerde und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor:

Es sei unrichtig, dass von der Neuerrichtung einer Forststraße ausgegangen werde. Es sei lediglich auf einem bestehenden Weg Bodenaushubmaterial eingebracht worden. Durch die Schüttung sei weder Waldboden in Anspruch genommen noch sonst der Bewuchs beeinträchtigt worden. Durch die Erdbewegungen sei das Niveau um weniger als 50 cm verändert worden. Darüber hinaus mache das Aufbringen von Bodenaushubmaterial einen Rückeweg nicht zur Forststraße, wenn der Niveauunterschied unter 50 cm liege und der Weg nicht auf einer Länge von mehr als einem Drittel geschottert oder befestigt sei. Das Aufbringen von Bodenaushubmaterial auf einen bestehenden Weg könne keinesfalls der Errichtung einer Forststraße gleichgesetzt werden, da die Straße nicht errichtet, sondern bereits vorhanden gewesen sei.

Im Übrigen habe die belangte Behörde es in ihrem Bescheid unterlassen, Feststellungen zur Qualität des geschütteten Weges zu treffen. Es fehlen Feststellungen darüber, welches Niveau der geschüttete Weg habe, bzw. ob mehr als ein Drittel des geschütteten Weges befestigt oder geschottert seien. Weiters habe die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchen Fahrzeugen das Waldstück befahren werde.

Der geschüttete Weg werde nur mit Rückefahrzeugen befahren und für den Transport von Holz auf den Lagerplatz verwendet. Eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz liege nicht vor. Der geschüttete Weg sei nur an einen bestehenden Lagerplatz angebunden. Eine direkte Verbindung zwischen dem geschütteten Weg und dem öffentlichen Wegenetz bestehe nicht.

Eine Übererschließung liege bei einer Betrachtung die auch das Bewirtschaftungsziel des Forstbetriebes berücksichtige nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe einen Plenterwald mit möglichst vielen autochonen, standortgerechten Baumarten. Der Nachwuchs erfolge durch Naturverjüngung. Neben alten, erntereifen Bäumen stünden jüngere Bäume unterschiedlichen Alters. Die Ernte erfolge nicht mit Großmaschinen (Harvester), sondern durch Einzelstammentnahme mit motormanueller Arbeitstechnik. Voraussetzung für diese naturnahe Waldbewirtschaftung sei ein dichtes Forstwegenetz mit entsprechender Feinerschließung.

Die belangte Behörde übersehe, dass behördliche Maßnahmen gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 nicht der Wiederherstellung des früheren Zustands dienen, sondern der Walderhaltung. Daher sei der von der Behörde angeordnete Rückbau nicht indiziert. Es fehle für diesen forstbehördlichen Auftrag jegliche Rechtsgrundlage. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. März 2023 von 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr einen Ortsaugenschein durch. Zum Ortsaugenschein waren der Beschwerdeführervertreter, der als Zeuge geladene D, der Amtssachverständige für Forstwesen E, der Vertreter der belangten Behörde F und der Richter anwesend. Dabei wurde das Waldgrundstück Nr. ***, KG ***, durchschritten und die Forststraße ausgehend vom Lagerplatz begangen und vom Amtssachverständigen vermessen.

 

3.2. Am selben Tag führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Vernehmung des Zeugen D sowie durch Erörterung der Ergebnisse des Ortsaugenscheins. Darüber hinaus wurde vom Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstattet. Seitens des Beschwerdeführers wurde ersucht die Verhandlung zur Erstattung eines Gegengutachtens sowie zur Einvernahme drei weiterer Zeugen zu erstrecken. Am 11. April 2023 wurde die Verhandlung fortgesetzt, die Zeugen G und H vernommen sowie ergänzend der Amtssachverständige zum Gutachten befragt. Ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt. Auf die Vernehmung des dritten Zeugen, Herrn I, wurde von der Beschwerdeführerin verzichtet.

 

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. *** in der KG ***. Das Grundstück liegt auf einer Seehöhe von 490 bis 505 m über Null und ist ca. 5 % nach Nordwesten geneigt. Das Grundstück liegt zwischen der ***, der *** und der Parzelle *** (eine befestigte Wegparzelle, ehemaliges öffentliches Gut) und ist 2,87 ha groß. Das Grundstück ist mit forstlichem Bewuchs bestockt und Wald im Sinne des Forstgesetzes. Der Waldbestand zeigt mittelalte Kiefer, Lerchen und Eichen mit einzelnen Tannen und Fichten und Edellaubhölzern. Die Verjüngung bestehend aus Tanne, Birke, Pappel, Weide und Edellaubhölzern ist stellenweise schon gut ausgeprägt.

 

4.2. Am nordwestlichen Ende des Grundstücks der Beschwerdeführerin zweigt der verfahrensgegenständliche Weg bei einem Lagerplatz von einem befestigten Weg auf Parzelle *** mit einer Steigung von 3 bis 5 % ab und führt in östliche Richtung. Der verfahrensgegenständliche Weg ist 233 Laufmeter lang und ist zwischen 3,5 und 4,5 m breit. Es gibt einzelne verbreitete Stellen, die bis zu 5,5 m breit sind. Der verfahrensgegenständliche Weg mündet in einen Erdweg, der von der *** in Richtung Südwesten zum ehemaligen öffentlichen Gut der Parzelle *** führt. Vom Lagerplatz führt ein LKW-befahrbarer Weg (Parzelle Nr. *** – öffentliches Gut) zur ***. Der verfahrensgegenständliche Weg dient der Bringung (u.a. zum Lagerplatz) mit Kraftfahrzeugen und der Verbindung des Waldes zum öffentlichen Verkehrsnetz. Er ist für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt.

 

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

 

4.3. Der verfahrensgegenständliche Weg wurde auf seiner ganzen Länge mit Bodenaushubmaterial geschüttet. Das Schüttmaterial ist größtenteils Erdmaterial, etwas Fels, etwas Schotter und enthält geringe Spuren von Baurestmassen. Nach der Schüttung wurde der Weg planiert und gewalzt. Das Schüttmaterial wurde mit einem Drehkranzbagger ausplaniert, im Anschluss mit einem Grader (Straßenhobel) abgezogen und schließlich noch zur Verdichtung gewalzt. Die Höhe des verfahrensgegenständlichen Weges beträgt ca. 40 bis 50 cm. Der Anteil an festem Material ist für das ganzjähriges Befahren mit Traktoren und das Befahren mit PKWs geeignet, für das Befahren mit LKWs jedoch unzureichend. Diese Wegbauarbeiten wurden von der Beschwerdeführerin im Frühjahr bzw. Sommer des Jahres 2022 durchgeführt. Eine forstrechtliche Bewilligung bzw. Anmeldung bei der Behörde erfolgte nicht.

 

4.4. Die Bewirtschaftung des Grundstücks erfolgt durch die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann D. Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt im Plenterbetrieb mit Einzelstammentnahme. Die Holzbringung wird wie folgt vorgenommen: Der Baum wird mit der Motorsäge geschlägert. Im Anschluss werden die geschlägerten Bäume über den verfahrensgegenständlichen Weg mit dem Forstkrananhänger zum Lagerplatz und zur LKW-befahrbaren Straße abgeführt. Wenn die geschlägerten Bäume mit dem Forstkrananhänger nicht erreichbar sind, dann wird eine Seilwinde eingesetzt, um sie zum verfahrensgegenständlichen Weg zu ziehen.

 

4.5. Eine moderne Bewirtschaftung im Plenterbetrieb mit Einzelstammentnahme auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist mit den bereits vorhandenen Rückegassen (d.h. ohne den verfahrensgegenständlichen Weg) möglich. Der verfahrensgegenständliche Weg stellt eine Übererschließung des Waldes dar.

 

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zu Pkt. 4.1. (Eigentum, Lage, Größe und Bewuchs des Grundstücks) konnten durch Einsichtnahme ins Grundbuch, den Ortsaugenschein sowie aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen zweifelsfrei getroffen werden. Sie erweisen sich als unstrittig.

 

5.2. Die Feststellungen zu Pkt. 4.2. hinsichtlich Lage, Länge und Breite des verfahrensgegenständlichen Weges basieren auf den Erhebungen des Amtssachverständigen, die dieser im Rahmen des Ortsaugenscheins unter Heranziehung von Messrad, Maßstab und ForstGIS durchführte. Diese Feststellungen sind unstrittig. Der Zeuge D legte ebenso lebensnah und glaubwürdig dar, dass der Weg mehr als ein Jahr bestehen soll (Wir [werden …] jedes zweite Jahr entlang des verfahrensgegenständlichen Weges die Bäume und Sträucher, die auf den Weg wachsen, niedermulchen damit der Weg weiter erhalten bleibt […]. Der verfahrensgegenständliche Weg ist jedenfalls für die Dauer von länger als einem Jahr angelegt.) und der Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald dient. Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin hingegen, dass der verfahrensgegenständliche Weg über eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz verfügt. Dies konnte im Rahmen des Ortsaugenscheins widerlegt werden, da für den Richter klar ersichtlich war, dass der Weg über den Lagerplatz, der eine Anbindung an die *** verfügt, befahren werden kann. Darüber hinaus gab der Zeuge H glaubwürdig an, den Weg mit dem PKW befahren zu haben, woraus sich ebenso ergibt, dass eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz besteht.

 

5.3. Die Feststellungen zu den Wegbauarbeiten konnten aufgrund der schlüssigen Aussage des Zeugen D getroffen werden, der die einzelnen Arbeitsschritte ausführlich beschrieb. Das für die Wegbauarbeiten einer Forststraße keine forstrechtliche Bewilligung bzw. Anmeldung erfolgte ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde durch den Zeugen D bestätigt. Die Feststellungen zur Höhe und Qualität des Schüttmaterials folgen den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen. Darüber hinaus konnte vom Richter im Rahmen des Ortsaugenscheins wahrgenommen werden, dass die Schüttung größtenteils aus Erde, etwas Fels und etwas Schotter bestand. Die Feststellung, wonach das Schüttmaterial geeignet ist, um den Weg mit Traktoren zu befahren, ergab sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen und erscheint im Hinblick darauf, dass der Weg mit Maschinen die typischerweise im Straßenbau (Grader, Walze) eingesetzt werden, errichtet wurde, jedenfalls nachvollziehbar. Darüber hinaus legte der Zeuge H glaubwürdig dar, dass er den verfahrensgegenständlichen Weg bereits mit dem PKW befahren hatte. Im Übrigen konnte auch der Richter den Lagerplatz, der dem verfahrensgegenständlichen Weg vorgelagert und aus dem gleichen Material geschüttet wurde, beim Ortsaugeschein mit einem PKW ohne Schwierigkeiten befahren. Die Feststellung wonach der Weg ganzjährig befahrbar ist, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen, der dargelegt hat, dass im Wald keine starke Vernässung vorhanden ist. Sohin ist ein Befahren des Weges zu jeder Jahreszeit möglich. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er den verfahrensgegenständlichen Weg deshalb geschüttet hat, um den Wald bei allen Witterungsverhältnissen zu befahren, denn „vor der Schüttung […] gab es Probleme, wenn es nass war.“. Auch der Zeuge G gab glaubwürdig an, dass ein ganzjähriges Befahren des verfahrensgegenständlichen Weges zwar mit LKWs nicht möglich war, (im Umkehrschluss) der geschüttete Weg jedoch mit anderen Kraftfahrzeugen zu jeder Witterung befahren werden konnte („Der geschüttete Weg bietet die Möglichkeit, dass man jederzeit hinkommt“).

 

5.4. Die Feststellungen zur Holzbringung und Bewirtschaftungsform (Pkt. 4.4.) konnten aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Zeugen D getroffen werden, der die einzelnen Arbeitsschritte und Maßnahmen ausführlich beschrieb.

 

5.5. Die Feststellungen zu Pkt 4.5 ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen. Dieser hat im Rahmen des Ortsaugenscheins die maximalen Rückedistanzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (dh jene Distanz mit der das Holz auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unter Heranziehung einer Seilwinde vom Schlägerungsort bis zum befestigen Weg auf Parzelle ***, dem ehemaliges öffentliches Gut, gerückt wird) erhoben. Er konnte nachvollziehbar darlegen, dass sich – ohne Einbeziehung der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bereits vorhandenen Rückegassen – mit Errichtung des verfahrensgegenständlichen Weges maximale Rückedistanzen von ca. 40 bis 50 m und ohne Errichtung des verfahrensgegenständlichen Weges maximale Rückedistanzen von ca. 60 bis 110 m ergeben. Es erscheint dem Gericht schlüssig, wenn der Amtssachverständige erklärt, dass unter Einbeziehung des vorhandenen befestigten Weges auf Grundstück ***, KG ***, (ehemaliges öffentliches Gut), und dem vorhandenen Querweg (in der Skizze oben als „Traktorquerweg“ bezeichnet) eine ausreichende Erschließung des gesamten Grundstücks vorliegt. Außerdem konnte der Amtssachverständige in der fortgesetzten Verhandlung durch Errechnung der Wegedichte (198 lfm/ha = 198 lfm/10000 m²) und des Wegabstands (10000 geteilt durch 198 lfm/ha = 51 m) eine mittlere Rückedistanz von 13 Metern (51 m geteilt durch 4) rechnerisch ermitteln (Beilage ./3). Auch aufgrund dieser nachvollziehbaren Berechnungen hält es das Verwaltungsgericht für erwiesen, dass eine moderne einzelstammweise Bewirtschaftung (d.h. im Plenterbetrieb) des Grundstücks der Beschwerdeführerin mit den bereits vorhandenen Rückegassen (d.h. ohne den verfahrensgegenständlichen Weg) möglich ist.

 

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise:

 

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59.

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) […]

 

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

§ 60.

(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht

a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,

b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,

c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,

d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder

e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.

[…]

 

§ 62.

(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

[…]

c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

[…]

 

Anmeldepflichtige Forststraßen

§ 64.

(1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.

[…]

 

Forstaufsicht

§ 172.

(1) […]

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

 

7. Rechtliche Erwägungen:

7.1. Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages – wie vorliegend – um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 Forstgesetz 195) oder gegen das bei der Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen zu beachtende „Maßhaltegebot" (§ 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975), vgl. das VwGH 25. April 2001, Zl. 99/10/0170 und die dort verwiesene Vorjudikatur sowie VwGH 29. Februar 2012, Zl. 2010/10/0259.

 

7.2. Gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert (sog. „Maßhaltegebot").

 

7.3. Zunächst ist also zu prüfen, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Weg um eine forstliche Bringungsanlage handelt. Der Begriff der forstlichen Bringungsanlage ist im § 59 Forstgesetz 1975 definiert. Als Bringungsanlage sind neben forstlichen Materialseilbahnen auch Forststraßen zu verstehen. Damit ein Weg eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes ist, muss dieser Weg mehrere – in § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 aufgezählte – Kriterien erfüllen.

Nach der letztzitierten Vorschrift ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird. Der verfahrensgegenständliche Weg ist – wie sich aufgrund des Beweisverfahrens zeigt – für den Verkehr von Kraftfahrzeugen (u.a. Traktor, Forstkrananhänger und sonstige forstliche Arbeitsmaschinen) bestimmt und für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt. Er dient – wie festgestellt – der Bringung von Holz aus dem Wald der Beschwerdeführerin. Über die vorgelagerten Weganlagen (befestigter Lagerplatz und daran im Anschluss LKW-befahrbarer Weg zur ***) steht er in direkter Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz.

Nach § 59 Abs. 2 Z. 3 Forstgesetz 1975 müssen bei einer Forststraße zudem die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als 50 cm ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt sein. Im Rahmen des Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass eine Schotterung nicht vorliegt und die durch Schüttung hervorgerufenen Niveauveränderungen nicht mehr als 50 cm (sondern „nur“ zwischen 40 und 50 cm) betragen. Im Kern geht es damit um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommen Anschüttung mit anschließender Planierung und Verdichtung eine „Befestigung“ im Sinne des § 59 Abs. 2 Z. 3 Forstgesetz 1975 darstellt.

 

7.4. Von „Forststraßen“ iSd § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975 sind die sogenannten „Rückegassen“ abzugrenzen. Unter Rückegassen werden nicht befestigte Wege verstanden, welche vorübergehend (für die Durchforstung oder Holzernte) angelegt wurden und der Feinerschließung des Waldes dienen. Es handelt sich dabei um Trassen, bei denen ohne bauliche Maßnahmen der Waldboden befahren und dafür die Bestockung entnommen bzw. der forstliche Bewuchs möglichst tief abgeschnitten wurde. Die Gesetzmaterialien zu § 59 Forstgesetz führen dahingehend aus, dass die Definition der Forststraße zur Abgrenzung dieser, von bloß vorübergehend bestehenden Rückegassen dient. Wie auch bereits die Beschwerdeführerin richtig anführt, soll durch das Definitionsmerkmal in Abs. 2 Z. 3 sichergestellt werden, dass nur geringfügige Eingriffe in das Gelände, die durch das Befahren mit Rückemaschinen entstehen, nicht unter „Forststraße“ zu subsumieren sind (vgl. Erl. RV 970 NR GP XXI. S. 37, zu Art. 1 Z 57). Daraus ist umgekehrt jedoch zu schließen, dass eine Forststraße und somit keine Rückegasse vorliegt, wenn mehr als geringfügige Eingriffe in das Gelände erfolgten.

 

7.5. Von dem vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen wurde – ebenso wie von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen – sowohl in seinem Gutachten als auch sonst im Rahmen der durchgeführten Verhandlung unmissverständlich dargelegt, dass es sich beim verfahrensgegenständliche Weg um eine Forststraße handelt.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts liegt im verfahrensgegenständlichen Fall eine „Befestigung“ und damit eine Forststraße vor, da das zu einem Straßenkörper aufgeschüttete Material (hier: größtenteils Erdmaterial, etwas Fels, etwas Schotter) so stark verdichtet wurde (hier: mit Maschinen die typischerweise im Straßenbau verwendet werden – Bagger, Grader, Walze), dass der dadurch entstandene Straßenkörper ohne weiteres ganzjährig (regen- bzw. witterungsfest) mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann. Der verfahrensgegenständliche Weg ist auf seiner gesamten Länge „befestigt“ ausgeführt und damit eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt sich auch im Hinblick auf die dargelegten Gesetzesmaterialien zu § 59 Abs. 2 Forstgesetz 1975. Die auf ganzer Länge erfolgte Aufschüttung und Verdichtung stellt einen nicht bloß geringfügigen Eingriff in das Gelände dar, was gegenständlich für das Bestehen einer Forststraße (und gegen das Vorliegen einer Rückegasse) spricht.

 

7.6. In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Weg zur Erschließung erforderlich ist und somit das Maßhaltegebot des § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 eingehalten wurde. Nach dem eingeholten forstfachlichen Gutachten und den ergänzenden Erläuterungen des Amtssachverständigen steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die von der Beschwerdeführerin errichtete Forststraße aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht erforderlich ist. Der Amtssachverständige konnte schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, dass der verfahrensgegenständliche Weg dem Maßhaltegebot wiederspricht. Ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des Amtssachverständigen weder konkret, noch fachlich fundiert entgegengetreten. Es handelt es sich daher um eine § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 widersprechende Übererschließung des Waldes. Auf Grund dieser den forstlichen Vorschriften widersprechenden Übererschließung hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes den Auftrag erteilt, die Forststraße zurückzubauen.

 

7.7. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, dass bei der Beurteilung einer Verletzung des Maßhaltegebots, auch das Bewirtschaftungsziel einzubeziehen sei, ist auszuführen, dass der Amtssachverständige bei seiner Beurteilung betreffend eine Übererschließung, neben der bestehenden Wegnetzdichte auch die Bewirtschaftungsform bzw. das Bewirtschaftungsziel der Beschwerdeführerin einbezogen hat. So lassen entsprechend dessen Gutachten die örtlichen Gegebenheiten (d.h. die geringe Querneigung und, dass der Boden nicht vernässt ist) ein Befahren der Waldbodenfläche mit modernen Forstmaschinen auch ohne Befestigung zu. Eine moderne einzelstammweise Bewirtschaftung (d.h. im Plenterbetrieb) – so wie dies von der Beschwerdeführerin als Bewirtschaftsungsziel angestrebt wird – ist auf diesen Flächen somit auch mittels den bereits vorhandenen Rückegassen (siehe dazu Beilage ./2 – rot eingezeichnet) möglich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre forstwirtschaftliche Zielsetzung im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, erübrigt sich demnach.

 

7.8. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, es sei lediglich ein bestehender Weg saniert worden, nicht aber eine Forststraße errichtet, übersieht sie, dass auch der Ausbau einer bestehenden Rückegasse zu einer befestigten Forststraße als Errichtung einer Forststraße zu qualifizieren ist. Aber selbst wenn die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Wegebaumaßnahmen lediglich als Erhaltungsarbeiten an einer bestehenden und nicht als Errichtung einer Bringungsanlage zu beurteilen wären, änderte dies nichts an der Verpflichtung, auch dabei das „Maßhaltegebot“ gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu beachten, zumal dieses nicht auf die Errichtung von Bringungsanlagen beschränkt ist, sondern auch für deren Erhaltung gilt. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie für die Wegebaumaßnahmen weder eine Errichtungsbewilligung nach § 62 Forstgesetz 1975 eingeholt noch die Errichtung der Forststraße gemäß § 64 Forstgesetz 1975 rechtzeitig angemeldet hat.

 

7.9. Nach der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheids, eine neue Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (zB VwGH 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052). Es war daher eine neue Leistungsfrist, welche der Länge der von der Behörde festgesetzten Leistungsfrist entsprach, festzusetzen.

 

7.10. Die Hinzuziehung eines „Amtssachverständigen im (Fach-)Bereich der Standortkunde“ konnte unterbleiben, da einerseits die Sachkunde über einwirkende Umweltbedingungen auf forstlichen Bewuchs an einem Wuchsort durch den forstfachlichen Amtssachverständigen abgedeckt war und andererseits die Beschwerdeführerin kein konkretes Beweisthema geltend machte. Der bloße Hinweis, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, reicht dafür nicht aus.

 

8. Zur Einhebung von Kommissionsgebühren:

8.1. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22. Juni 2016,

Zl. Ra 2016/03/0027).

 

8.2. Im gegenständlichen Verfahren haben der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige und der Richter am Ortsaugenschein teilgenommen und somit eine Amtshandlung außerhalb des Amtes durchgeführt. Die Kosten verursachende Amtshandlung war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich (vgl. VwGH 22. April 2004, Zl. 2004/07/0042), da diese Amtshandlung zur Bestandsaufnahme der örtlichen Verhältnisse sowie zur Erstellung von Befund und Gutachten notwendig war.

 

8.3. Nach § 77 Abs. 2 iVm § 76 AVG belasten die Kosten für eine Amtshandlung die von Amts wegen angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin dann, wenn sie durch ihr Verschulden herbeigeführt worden sind. Im konkreten Fall wurde die Amtshandlung von der Beschwerdeführerin verschuldet, weil sie eine Forststraße ohne Anmeldung und Bewilligung errichtet hatte und diese eine Übererschließung des Waldes darstellt (vgl. VwGH 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0156; VwGH 28. März 2018, Ra 2017/07/0123; VwGH 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0088). Der Ortsaugenschein wurde zudem von der Beschwerdeführerin beantragt.

 

8.4. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung und beträgt 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan. Somit ergibt sich eine Kommissionsgebühr in der Höhe von 55,20 Euro (13,80 Euro x 2 (eine Stunde) x 2 (Richter und ASV)).

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage.

 

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