BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z1
BauO NÖ 2014 §48
ROG NÖ 2014 §25 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.334.002.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** betreffend die Berufung des C, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2019, GZ. ***, mit dem der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten, 6 PKW Stellplätzen und geringfügigem Geländeausgleich auf der Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt wurde, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:
Der vom Berufungswerber als Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 eingewendete Widerspruch des Bauvorhabens (Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten) zum zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2019, GZ. ***, geltenden örtlichen Raumordnungsprogramm (laut Flächenwidmungsplan Bauland-Wohngebiet, 2 Wohneinheiten) verletzt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 und kann somit im allein auf Grund der Berufung des Berufungswerbers geführten Berufungsverfahren nicht (mehr) zur Versagung der Baubewilligung bzw. Aufhebung des bekämpften Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2019, GZ. ***, führen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen (Verfahrensgang und Sachverhalt):
Mit Schreiben vom 13.03.2019 stellte die B GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) unter Anschluss von Projektunterlagen den an die Marktgemeinde *** gerichteten Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den „Neubau eines Gebäudes“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (***).
Mit Schreiben vom 25.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Baubehörde I. Instanz gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 unter Hinweis auf die §§ 18 und 19 der NÖ BO 2014 zur Ergänzung der Antragsbeilagen bis spätestens 31.05.2019 aufgefordert.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 02.05.2019 erging gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 an die Parteien und Nachbarn, so auch an C als Eigentümer eines Nachbargrundstückes, die „Information“ vom geplanten Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten und 6 Stellplätzen und geringfügiger Geländeausgleich in ***, ***, Grundstück(e) Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“.
Mit Schreiben vom 20.05.2019 erhob C als Eigentümer des Nachbargrundstückes durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Geltend gemacht wurden Unschlüssigkeit des Projekts, Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan, mangelndes Ermittlungsverfahren (keine Überprüfung der Privatgutachten durch Sachverständige der Behörde) sowie die Verletzung der Nachbarrechte Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz des Gebäudes des Einschreiters, sowie Einhaltung der maßgeblichen Höhen- und Abstandsvorschriften betreffend die dem Grundstück des Einschreiters zugewandten Gebäudefront.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2019, GZ. ***, wurde im Spruchpunkt I. der der B GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten, 6 PKW Stellplätzen und geringfügigem Geländeausgleich in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt.
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Nachbarn C als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Bauvorhaben in keinem Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan stehe und die geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht beeinträchtigt würden und sei das Vorprüfungs- und Ermittlungsverfahren mit qualifizierten Bausachverständigen in Zusammenarbeit mit nichtamtlichen Sachverständigen durchgeführt worden Zum Thema Standsicherheit sei die Statik von einem Ziviltechniker erstellt worden und sei eine formale Prüfung nicht erforderlich, da die Behörde von der Richtigkeit des Dokuments ausgehe. Eine Beeinflussung der einzelnen Gebäude liege in diesem Fall nicht vor. Zum Thema Trockenheit sei das Geologische Gutachten vom 24.02.2019 (Versickerungsanlage Niederschlagswässer), vom 26.02.2019 (Baugrunduntersuchung) und vom 25.04.2019 (Versickerung der Niederschlagswässer der Verkehrs- und PKW-Abstellfächen) jeweils des E durch den Ziviltechniker F geprüft worden (Anmerkung: Stellungnahme vom 24.05.2019) und sei dieser durch (offenbar gemeint: die Vorschreibung von) Auflagen entsprochen worden. Zum Thema Brandschutz wird ausgeführt, dass alle Abstände gemäß NÖ BO 2014 eingehalten würden und ein übergeordnetes Brandschutzgutachten nicht vorgesehen sei. Zum Thema Einhaltung von Höhen wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Gebäudehöhe auf das eindeutig in den Ansichten definierte Bezugsniveau bezogen habe und als Grundlage der Lage- und Höhenplan GZ *** des Vermessungsbüros G vom 04.03.2019 herangezogen worden sei.
Der Baubewilligungsbescheid wurde der Bauwerberin am 18.06.2019 und der Rechtsvertretung des C am 21.06.2019 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters vom 07.06.2019, GZ. ***, erhob C durch seine Rechtsvertretung aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Berufung vom 05.07.2019 und beantragte, der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin abgewiesen werde.
In der Berufung wird wie folgt ausgeführt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und ohne Wiedergabe der im Original angeführten Fußnotenangaben):
„1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten, sechs PKW-Stellplätzen und „geringfügigem Geländeausgleich" auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.
1.2 Der Berufungswerber ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, das in südsüdöstlicher Richtung, dh - von der öffentlichen Verkehrsfläche *** aus betrachtet - an der linken Seite, an das Baugrundstück angrenzt.
1.3 Im erstinstanzlichen Verfahren erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 20.5.2019 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Er machte insbesondere einen Widerspruch desselben zum Flächenwidmungsplan und eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Standsicherheit, Trockenheit, Brand schutz und Einhaltung der maßgeblichen Höhen- und Abstandsvorschiften
geltend.
Weiters bemängelte er, dass bezüglich wesentlicher Sachverhaltsfragen kein einziges Gutachten, das von einem Amtssachverständigen oder einem behördlich bestellten nichtamtlichen Sachverständigen erstattet wurde, vorliege.
1.4 Ungeachtet dieser Einwände wurden dem Berufungswerber bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinerlei weitere Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht.
2. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen
2.1 Inhaltliche Rechtswidrigkeit
2.1.1 Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, wie erwähnt die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten. Dies widerspricht eklatant dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***, in dem für das Baugrundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet" und die Beschränkung „maximal zwei Wohneinheiten pro Grundstück" ausgewiesen ist.
Die Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten erfolgte durch eine Verordnung zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, die vom 28.5.2019 bis zum 11.6.2019 an der Amtstafel der Marktgemeinde *** kundgemacht wurde. Diese Verordnung ist daher mit 12.6.2019 in Kraft getreten (§ 59 Abs 1 NÖ Gemeindeordnung 1973).
Aufgrund des Umstands, dass der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms bereits in der Zeit vom 24.1.2019 bis zum 7.3.2019 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde, das Bauansuchen jedoch erst am 13.3.2019 eingebracht wurde, ist im gegenständlichen Verfahren die geänderte Verordnung anzuwenden (§ 25 Abs 3 NÖ ROG 2014).
2.1.2 Zu wiederholen ist in diesem Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid zwar mit 7.6.2019 datiert ist, dem Berufungswerber jedoch erst am 21.6.2019 zugestellt wurde.
Als Erlassung des Bescheides ist nicht dessen Unterfertigung durch den approbationsbefugten Organwalter, sondern dessen Zustellung zu werten. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist eine Änderung der relevanten Sach- und Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides hat daher stets auf den Zeitpunkt der Zustellung abzustellen.
Eine zwischen der Datierung und der Zustellung des Bescheides eingetretene maßgebliche Änderung der rechtlichen Grundlage, auf die sich der Bescheid stützt, kann demnach zu dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen.
Bleibt eine zwischen Ausfertigung und rechtswirksamer Erlassung (Zustellung) einer Entscheidung eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage unberücksichtigt, kann dies sogar objektive Willkür begründen.
Im vorliegenden Fall wäre die Erstbehörde somit verpflichtet gewesen, die vor Erlassung des Bescheides am 21.6.2019 eingetretene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zu berücksichtigen.
2.1.3 Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Berufungswerber in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt: Die Nachbarn haben insoweit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, als sich aus diesem ein Immissionsschutz ergibt.
Durch die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten sollen Siedlungsgebiete mit typischen Bebauungsstrukturen abgesichert werden. Es soll eine zu große Verdichtung verhindert werden, die zusätzliche infrastrukturelle Maßnahmen erfordert. Dies dient zwar einerseits dem Schutz der Gemeinde vor übermäßigen Aufwendungen, andererseits aber auch dem Schutz der Nachbarn, da eine Verdichtung der Bebauung und der Infrastrukturausbau im Siedlungsgebiet in aller Regel zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen von Lärm, Luftschadstoffen etc führen. Dies gilt insbesondere für die Errichtung neuer und den Ausbau bestehender Straßen.
Es ist somit zu wiederholen, dass die Widmungswidrigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhabens den Berufungswerber in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
2.1.4 Als inhaltlich rechtswidrig erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die bewilligte Höhe der dem Grundstück des Berufungswerbers zugewandten südlichen Front des geplanten Gebäudes.
Wie in den Einwendungen vom 20.5.2019 dargelegt entspricht die der Berechnung der Gebäudehöhe zugrundeliegende Ermittlung der oberen Begrenzung der Gebäudefront nicht der Regelung des § 53 Abs 3 NÖ BO 2014.
Wie sich aus der Abbildung 2 zu dieser Bestimmung ergibt die verbindlicher Bestandteil des Gesetzes ist, ist bei zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen eine im Winkel von 45 Grad angesetzte Ebene so festzulegen, dass alle Bauteile zur Gänze innerhalb dieser Ebene liegen. Dies wurde bei der im Einreichplan dargestellten Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt.
Selbst wenn sich die Gebäudehöhe dennoch innerhalb des zulässigen Ausmaßes bewegen sollte, wäre die Anordnung des in § 50 Abs 1 NÖ BO 2014, wonach der seitliche Bauwich in der offenen Bebauungsweise der halben Gebäudehöhe entsprechen muss, an der linken, dem Grundstück des Berufungswerbers zugewandten Seite des Gebäudes nicht eingehalten.
Das Argument der Erstbehörde, dass ein Treppenhaus als Vorbau iSd § 52 NÖ BO 2014 bei der Berechnung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleibe, ist in diesem Zusammenhang gänzlich untauglich, da sich das erwähnte Treppenhaus an der nördlichen, dem Grundstück des Berufungswerbers abgewandten Seite befindet. Der Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Gebäudehöhe bzw des aus dieser abgeleiteten Bauwichs bezog sich nicht auf diese Gebäudefront.
2.2 Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
2.2.1 In den Einwendungen wurde darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen ausschließlich auf Privatgutachten zu stützen, die von der Bauwerberin vorgelegt wurden. Dies ergibt sich besonders klar aus dem Beschluss des LVwG NÖ vom 19.12.2016, LVwG-AV-1003/002-2016, in dem auch die völlig eindeutige Judikatur des VwGH dargestellt wurde.
Die Erstbehörde setzt sich hinsichtlich der in den Einwendungen relevierten Frage der Standsicherheit explizit über diese verfahrensrechtlichen Prinzipien hinweg: Auf S 9 des angefochtenen Bescheides wird die Ansicht vertreten, dass eine Prüfung der von einem Ziviltechniker erstellten Statik nicht erfolgen müsse, da die Behörde von der Richtigkeit dieses Dokuments ausgehe.
Offenbar aus diesem Grund wurden bezüglich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit des Gebäudes des Berufungswerbers überhaupt keine Ermittlungen getätigt. Sollte sich der Satz „eine Beeinflussung der einzelnen Gebäude liegt in diesem Fall sicher nicht vor" auch auf das Gebäude des Berufungswerbers beziehen, ist dazu anzumerken, dass einer solchen begründungslosen Behauptung keinerlei Beweiswert zukommt.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen des Nachbarrechts auf Standsicherheit liegen somit eklatante Ermittlungs- und Begründungsmängel vor.
2.2.2 Dasselbe gilt für die Ermittlung der Gebäudehöhe: In den Einwendungen wurde vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Ergebnisse der Vermessung des Baugrundstücks in die Einreichunterlagen übertragen wurden. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass „als Grundlage des in den Ansichten dargestellten Bezugsniveaus ein Lage- und Höhenplan des Vermessungsbüros G herangezogen worden sei. Dieser Feststellung kann jedoch keine Antwort auf die Frage entnommen werden, ob die Vermessungsdaten korrekt in den Einreichplan übernommen wurden. Diesbezüglich fehlen jegliche Feststellungen.
Vor allem aber wurden keinerlei Feststellungen bezüglich der Frage getroffen, ob die im Vermessungsplan dargestellten Höhen der bisher unveränderten Höhenlage des Geländes entsprechen und daher als Bezugsniveau iSd § 4 Z 11a NÖ BO 2014 heranzuziehen sind.
Auch in dieser Hinsicht liegen wesentliche Ermittlungs- und Begründungsmängel vor.“
Im Auftrag des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde wurde nachstehende Stellungnahme des H, Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, vom 02.12.2019 eingeholt:
„In Beantwortung der Punkte der Gemeindevorstandssitzung vom 19.11.2019 wurde folgendes erhoben:
Quelle: bewilligter Einreichplan vom 07.06.2019, AZ:***
1.) Wie hoch ist das Gebäude im Sinne des § 53 NÖ BO unter Berücksichtigung der zurückgesetzten Geschoße und sonstiger zurückgesetzten Bauteile?
Bei zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzen Absturzsicherungen und Dachaufbauten (z.B.: Dachgaupen, Dacherker) ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (siehe Abbildung).
[Abbildung hier nicht wiedergegeben]
2.) Welche Höhe errechnet sich nach diesen Bestimmungen auf der dem Grundstück des Berufungswerbers zugewandten Gebäudeseite?
Die entsprechende Gebäudetront ist in Ansicht Süden zu sehen – siehe
folgende Abbildung:
[Abbildung hier nicht wiedergegeben]
Entsprechend § 53 Abs. 1 erfolgt die Ermittlung der Gebäudehöhe durch
Berechnung von Frontfläche durch größte Frontbreite.
lm vorliegenden Fall wurde ein Nachweis der Ermittlung der Gebäudehöhe für
die entsprechende Gebäudefront ausgewiesen. Diese ergibt eine mittlere
Höhe von 6,38 m,
3.) Wie groß ist der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und geplantem Gebäude in
Bezug auf die Einhaltung des seitlichen Bauwichs?
Entsprechend Lageplan des bewilligten Einreichplan vom 07.06.2019, AZ:
*** ist der Mindestabstand zwischen Grundstücksgrenze und
geplanten Gebäude 3,21 m.
Dadurch ist auch der gesetzliche Mindestseitenabstand von 3,19 m = halbe
Gebäudehöhe eingehalten.
4.) Gibt es aus fachlicher Sicht Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit der
Gebäude der Nachbargrundstücke durch das gegenständ/iche Bauvorhaben
Gefährdet sein könnte?
Aufgrund der vorgelegten Antragunterlagen gibt es aus fachlicher Sicht keine
Anhaltspunkte für die Gefährdung der Standsicherheit der Nachbargebaude
durch das gegenständliche Bauvorhaben.
Begründet wird dies durch das vorgelegte Bodengutachten sowie darauf
basierende statische Berechnung Fa. I GMBH.“
Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs erfolgte die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 21.02.2020, in welcher im Wesentlichen (wiederum) kritisiert wurde, dass durch die in Folge eines nicht nachvollziehbar dargestellten Bezugsniveaus nicht nachvollziehbare Berechnung der Gebäudehöhe eine korrekte Aussage zum einzuhaltenden Mindestabstand (Bauwich) zum Nachbargrundstück des Berufungswerbers nicht erfolgt sei. Auch seien keine nachvollziehbaren Ausführungen zu Fragen der Sandsicherheit erfolgt.
Außerdem wurde in der Stellungnahme (wiederum) vorgebracht, dass das Bauvorhaben aufgrund der Überschreitung der im geltenden Flächenwidmungsplan festgelegten Maximalanzahl an Wohneinheiten pro Grundstück jedenfalls unzulässig sei.
Mit dem im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben vom 26.05.2020 richtete die Rechtsvertretung des Berufungswerbers eine „Rechtsanfrage zu § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014“ an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, welche unter anderem auch an die Marktgemeinde *** übermittelt wurde. In dieser Anfrage wurde im Wesentlichen die Rechtsansicht vertreten, dass auf Grund der Einbringung des Antrages um Baubewilligung erst nach der Kundmachung des Entwurfs der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren das seit 12.06.2019 und somit vor Zustellung des Baubewilligungsbescheids geänderte örtliche Raumordnungsprogramm anzuwenden sei.
Mit E-Mail vom 22.02.2021 brachte die Bauwerberin gleichzeitig bei der Marktgemeinde *** und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Säumnisbeschwerde vom 22.02.2021 ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass über die gegen den Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung aus alleinigem Verschulden der Behörde nicht innnerhalb von sechs Monaten entschieden worden wäre.
Mit Schreiben vom 05.03.2021 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Originalbauakt zur Entscheidung unter Anschluss der beglaubigtgen Abschriften der Auszüge aus den Sitzungsprotokollen des Gemeindevorstandes vom 19.11.2019, vom 12.05.2020, vom 28.07.2020 und vom 01.12.2020 mit dem Bemerken vor, dass in diesen Sitzungsprotokollen das Bauvorhaben, die eingebrachte Berufung und die damit einhergehenden Rechtsfragen thematisiert worden seien.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der verfahrenseinleitende Antrag (die Berufung vom 05.07.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 07.06.2019) ist am 09.07.2019 bei der Marktgemeinde *** eingelangt.
Die – mangels spezieller Regelung in NÖ BO 2014 allgemeine – Frist von sechs Monaten war somit bereits vor dem Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 22.02.2021 abgelaufen.
Über diesen Antrag erging keine Entscheidung der dafür zuständigen Baubehörde zweiter Instanz innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG.
3.1.2. Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Im Hinblick auf dieser Rechtsprechung kann nicht erkannt werden, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, zumal der letzte Schritt der belangten Behörde die Übermittlung von Unterlagen unter anderem der „Stellungnahme des nichtamtlichen Bausachverständigen H vom 03.12.2019“ an die Rechtsvertretung des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 28.01.2020 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs war. Nach dem Einlangen der dazu ergangenen Stellungnahme des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 21.02.2020 erfolgten keine weiteren Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde.
Dem Schreiben vom 19.05.2020 an die Beschwerdeführerin sowie den Schreiben vom 29.07.2020 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln und vom 05.01.2021, wobei jenes auch der Beschwerdeführerin und dem Berufungswerber zur Kenntnis übermittelt wurde, ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde erst nach Einholung juristischer Stellungnahmen bzw. von Rechtsgutachten eine endgültige bzw. fundierte Entscheidung treffen werde.
Umstände, die auf ein fehlendes überwiegendes Verschulden der belangten Behörde hindeuten würden, sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wurde auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Verzögerung nicht auf dessen überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre.
3.1.3. Die Beschwerdeführerin war daher berechtigt, die Säumnisbeschwerde zu erheben.
3.2. Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, sich im Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009 24. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH vom 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).
Die in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind solche, die für die Entscheidung der „Rechtssache“ (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) wesentliche für die Lösung des Falles maßgebliche Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH vom 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).
§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht demnach eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH vom 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG liegen vor, weshalb das Verwaltungsgericht – ausgehend von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren (dazu weiter unten) – sich dazu entschlossen hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
3.3. Zur festgelegten Rechtsanschauung:
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 20 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
2. der Bebauungsplan,
3. der Zweck einer Bausperre,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7. sonst eine Bestimmung
– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.“
§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.“
§ 48 NÖ BO 2014:
„§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
- -Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:
§ 25 Abs. 3 NÖ ROG:
„§ 25
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
[…]
(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
[…]“
§ 34 Abs. 3 NÖ ROG:
„§ 34
Änderung des Bebauungsplans
[…]
(3) Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs
(§ 33 Abs. 1) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt.
[…]“
3.3.3. . Maßgeblich ist für die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Anwendung des geltenden Flächenwidmungsplans und der geltenden Bebauungsbestimmungen.
Allerdings ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 3 und 34 Abs. 3 NÖ ROG 2014 die Besonderheit, dass bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderung des Entwurfs des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. des Bebauungsplans anhängige baubehördliche Verfahren durch die Änderung nicht berührt werden.
Daraus ergibt sich aber umgekehrt, dass für den Fall, dass der Antrag um Erteilung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben erst eingebracht wird, nachdem der Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (Flächenwidmungsplan) bzw. des Bebauungsplans zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde, diese sodann verordneten Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms bzw. des Bebauungsplans auf dieses konkrete Baubewilligungsverfahren anzuwenden sind.
Änderungen des Bebauungsplanes (§ 34 NÖ ROG 2014), von denen beispielsweise Bestimmungen über Bebauungsweise und höchstzulässige Bebauungshöhe betroffen sein können, wären im oben geschilderten Fall auch im Verfahren auf Grund einer Berufung durch einen Nachbar (§ 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014) gegen eine erteilte Baubewilligung bei Geltendmachung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 durchaus relevant.
Soweit aus der Aktenlage (insbesondere auch den Protokollen des Gemeindevorstandes) zu entnehmen ist, ergibt sich jedoch bei der von der belangten Behörde nicht gelösten und somit hier offenen Rechtsfrage allenfalls eine Relevanz in Folge der Änderung (nur) des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) und zwar durch die damit erfolgte Einschränkung auf die zulässige Errichtung von Wohnhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten pro Baugrundstück. Das hier gegenständliche Bauvorhaben sieht nämlich die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten vor.
Dazu ist jedoch im hier gegenständlichen Berufungsverfahren Folgendes zu berücksichtigen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Vorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als solche der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Zusammenzufassend ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur die Prüfbefugnis im Berufungsverfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen des Berufungswerbers zu prüfen, die von diesem rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, und dies inhaltlich auch nur so weit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen auch nur so weit, als diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Berufung aufrechterhalten wurden („Sache des Berufungsverfahrens“).
§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gewährt kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, für den Fall, dass die dort festgelegte maximale Anzahl an Wohneinheiten überschritten wird, und kann sich der Berufungswerber auch im hier gegenständlichen Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widmung eine Beschränkung des Baugrundstückes auf maximal zwei Wohneinheiten vorsieht.
Wenn der Berufungswerber erstmals in der Berufung darauf verweist, dass Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan haben, als sich aus diesem ein Immissionsschutz ergibt, so ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ausdrücklich Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, und nach § 48 NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen die einem Wohngebäude zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, ausgenommen sind. Andere Immissionen bzw. Emissionen sind jedoch projektgemäß mit der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung nicht zu erwarten.
Im Übrigen ist der Berufungswerber hinsichtlich des erstmals in der Berufung mit der behaupteten Widmungswidrigkeit in Verbindung gebrachten Rechtes auf Immissionsschutz präkludiert.
Die Prüfung der Verletzung der nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sonst geltend gemachten Rechte erfordert weitere Ermittlungen zum Sachverhalt. Erst auf deren Grundlage wird zu beurteilen sein, ob die mit den Einwendungen des Berufungswerbers angesprochenen subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Bauvorhaben tatsächlich verletzt sind.
Der Beschwerdeerfolg war daher auf die spruchgemäße Feststellung zu beschränken und dem zuständigen Gemeindevorstand für die vollständige Sachverhaltsermittlung und Entscheidung die gesetzlich höchstmögliche Frist einzuräumen.
3.3.4. Für das fortgesetzte Verfahren wird die belangte Behörde noch auf Folgendes hingewiesen:
Die belangte Behörde hat die Stellungnahme des Ziviltechnikers H vom 02.12.2019 zur Frage der mittleren Höhe der dem Grundstück des Berufungswerbers zugewandten Gebäudefront des beantragten Gebäudes und des sich daraus ergebenden einzuhaltenden Bauwich sowie zur Frage der Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden eingeholt.
Dazu liegt die im Rahmen des Parteiengehörs eingegangene Stellungnahme des Berufungswerbers vom 21.02.2020 vor und wurde darin insbesondere bemängelt, dass zur Frage der Gebäudehöhe und des einzuhaltenden Bauwich bloß apodiktische Feststellungen getroffen worden seien, indem unkritisch von den Angaben der Bauwerberin ausgegangen worden sei, und zur Frage der Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes bloß ausgeführt werde, dass es auf Grund der vorgelegten Antragsunterlagen keine Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung aus dem vorgelegten Bodengutachten sowie aus der darauf basierenden statischen Berechnung der Fa. I GmbH gebe.
Die Berechnung der Frontfläche und die sich daraus ergebende mittlere Gebäudehöhe der dem Grundstück des Beschwerdeführer zugewandten Gebäudefront des projektierten Gebäudes sind unter Berücksichtigung des Bezugsniveaus (§ 4 Z 11a NÖ BO 2014) nachvollziehbar darzustellen und ist gutachterlich festzustellen, ob durch das Bauvorhaben das Recht auf die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21 NÖ BO 2014) künftig zulässiger und bestehender bewilligter Gebäude am Grundstück des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 verletzt wird. .
Auch zum Einwand der Gefährdung der Standsicherheit von Gebäuden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben bedarf es eines aussagekräftigen Gutachtens, welches die Behörde in die Lage versetzt, nachvollziehbar zu beurteilen, ob das geltend gemachte Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerks und dessen Verwendung verletzt wird (vgl. VwGH 12.06.2012, Zl. 2010/05/0201).
Wenn dieses durch von der Behörde beauftragte Sachverständige erstellte Gutachten auch auf dem von der Bauwerberin vorgelegten Bodengutachten (Technischer Bericht – Geologisch-Geotechnische Baugrunduntersuchung) des E, Ingenierukonsulent für Technische Geologie, vom Februar 2019 und der darauf basierenden „Statische[n] Berechnung“ der Fa. I GmbH vom 04.03.2019, aufbaut, so ist doch konkret darzulegen, wodurch sich die gezogenen Schlussfolgerungen ergeben (Befund und Gutachten).
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass das vorliegende „Teilerkenntnis“ nur die im Spruch aufgetragene Rechtsanschauung zur Einwendung der Widmungswidrigkeit enthält. Die weiteren in der Berufung aufrechterhaltenen Einwendungen sind von der belangten Behörde hinsichtlich einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zu prüfen.
3.4. Zum Revisionsausspruch:
Die Revision ist nicht zulässig, da im diesbezüglich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die Rechtslage darüber hinaus hinreichend klar ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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