LVwG Niederösterreich LVwG-AV-719/002-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-719/002-201812.11.2018

LSLG NÖ 1972 §4
LSLG NÖ 1972 §5 Abs2
AVG 1991 §68 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.719.002.2018

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Wilhelm Helnwein und DI Josef Teufelhart auf Grund der Säumnisbeschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Anträge des A, vom 12. Februar 2016, gerichtet an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde, mit folgendem Wortlaut:

 

„A. Die gef. Behörde möge meinen Ausführungen folgen, diesen stattgeben und meinen Parteienstatus zu den angeführten und mir bekannten drei Siedlungsverfahren feststellen.

 

B. Die gef. Behörde möge hinsichtlich der beiden bereits rechtskräftig beschiedenen Siedlungsverfahren mit den Zahlen *** und *** überprüfen, ob möglicherweise die beiden, den Anträgen des Antragstellers stattgebenden Bescheide mangels Rechtsgrundlage aufzuheben und die Verfahren neu durchzuführen sind.

 

C. Die gef. Behörde möge hinsichtlich des noch nicht abgeschlossenen Siedlungsverfahrens mit der Zahl *** feststellen, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, einen dem Antrag des Antragstellers stattgebenden Bescheid zu erlassen.

 

D. Die gef. Behörde möge mich für den Fall, dass die genannten, mir bekannten drei Siedlungsverfahren nochmals durchgeführt werden, als Partei hören.

 

E. In eventu möge die gef. Behörde die bereits ergangenen Bescheide mangels Rechtsgrundlage ersatzlos beheben und die Durchführung aller drei Siedlungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens *** d. LG *** zurückstellen.

 

F. Ich beantrage abschließend überdies, hinsichtlich aller genannten und mir somit bekannten drei Siedlungsverfahren, die mangels Rechtsgrundlage aufzuheben bzw. negativ zu bescheiden sein werden, die Einleitung von Siedlungsverfahren mit mir als Übernehmer, u.zw. zu ortsüblichen Preisen.“

 

werden zurückgewiesen.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 9 Abs. 5, 24 Abs. 4, 28 Abs. 1, 2 und 7 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§§ 1, 2, 3, 4, 5, 9, 9a Abs. 1 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645-0 idF LGBl. Nr. 23/2018

§§ 8, 68 Abs. 1 und 4, 69 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 130 Abs. 1, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 wandte sich C an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (in der Folge: NÖ ABB) mit folgender Mitteilung:

Sie sei Eigentümerin des Weingutes „D“ mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Ausmaß von etwa 23,5 ha, welche sie im Jahre 2013 an E verkauft hätte. Vom Verkauf sei sie in der Folge zurückgetreten. Der daraus resultierende Streit hätte zu Zivilprozessen zwischen den Vertragspartnern geführt.

Sie hätte in Erfahrung gebracht, dass E Anfang des Jahres 2014 mehrere Siedlungsverfahren angestrengt hätte, wobei er die NÖ ABB hinsichtlich der Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit den anhängigen Zivilprozessen getäuscht hätte. Die betreffenden Siedlungsverfahren hätten die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** (welche an das Grundstück Nr. *** der Einschreiterin angrenze), das Grundstück Nr. ***, KG *** (welches an weitere Grundstücke der Einschreiterin direkt angrenze) sowie die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** (welches ebenfalls an mehrere Grundstücke der Einschreiterin direkt angrenze) zum Gegenstand.

Es sei anzunehmen, dass E der Behörde gegenüber den Eindruck erweckt hätte, Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften, die jedoch in Wahrheit ihr gehörten, zu sein, und damit bezweckte, das Vorliegen der Anwendungs-voraussetzungen des „NÖ Siedlungsgesetzes“ darzutun, zumal die Liegenschaften des „Hauptbetriebs des Antragsteller in ***“ teilweise mehr als 20 km entfernt wären und teilweise nur über ihre Liegenschaften erreicht werden könnten. Im Falle ihres Obsiegens im Zivilrechtsverfahren würde Sinn und Zweck des Siedlungsverfahrens ad absurdum geführt, da ansonsten kleine, isoliert gelegene und ohne eigene Zufahrt bestehende Weingärten als „lebensfähiger Betrieb“ gelten würden. Daher sollten die bereits abgeschlossenen Verfahren „rückabgewickelt“ und im laufenden Verfahren der angestrebte positive Bescheid verweigert werden. Schließlich stellt sie die Anträge, die NÖ ABB bzw. deren Oberbehörde möge die bereits erledigten Verfahren „für ungültig erklären und rückabwickeln“ bzw. im noch anhängigen Verfahren den Antrag zurückweisen sowie die Vorgehensweise des Antragsstellers bzw. dessen Rechtsvertreters in strafrechtlicher Hinsicht überprüfen lassen.

 

1.2. Mit Anbringen vom 12. Februar 2016, eingelangt bei der NÖ ABB am 19. Februar 2016, stellte A die im Spruch dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegebenen Anträge und begründete diese wie folgt:

 

Er sei Pächter des Weingutes „D“ und hätte von seiner Verpächterin C davon erfahren, dass E bei der NÖ ABB insgesamt drei Siedlungsverfahren angestrengt hätte, von denen zwei bereits rechtskräftig zugunsten des Antragstellers abgeschlossen worden seien.

Das (oben angeführte) Schreiben der C in dieser Angelegenheit übernehme er als Teil seines Vorbringens.

Da „in den Grundbüchern“ aller Liegenschaften des Weingutes „D“ ein Vorkaufsrecht zu seinen Gunsten eingetragen sei, käme ihm Parteistellung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz zu. Außerdem bestünden dingliche Rechte an den Grundstücken ***, *** und *** zugunsten der von ihm gepachteten Grundstücke *** und ***. Das Grundstück *** wäre auf dem Landweg im Fall des Obsiegens der C im Rechtsstreit gegen E nicht mehr erreichbar.

 

Vorgelegt wurde unter anderem ein Pachtvertrag zwischen C und A, datiert mit 6. September 2014, betreffend verschiedene Grundstücke in den KG ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.

 

1.3. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016, gerichtet an den nunmehrigen Beschwerdeführer, teilte die NÖ ABB mit, dass sie die obgenannten Eingaben dem „Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Agrarrecht, als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ weitergeleitet hätte. Im Einvernehmen mit dieser sei festzuhalten, dass die genannten Siedlungsverfahren in keinem „erkennbaren und denkmöglichen Zusammenhang“ mit den Rechtsstreitigkeiten zwischen C und E stünden. Die Frage des Angrenzens von Eigengrund sei für den Erwerb im Siedlungsverfahren unerheblich. Es könnten auch nur Bescheide und nicht Verfahren als nichtig erklärt werden. Darüber hinaus sei ein rechtliches Interesse des Einschreiters, welches im Siedlungsverfahren Parteistellung vermitteln würde, nicht ersichtlich. Als Pächter angrenzender Liegenschaften käme ihm keine Parteienstellung zu (in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien Rechte zu seinen Gunsten auch „nicht einverleibt gewesen“).

Diese Information ergehe „zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen vier Wochen“; sollte eine Stellungnahme abgegeben werden, möge auf die „obigen Festhaltungen“ eingegangen werden. Der Einschreiter werde auch „zur Vermeidung eines sinnlosen Mehraufwands“ auf die Möglichkeit einer Antragsrückziehung hingewiesen.

 

1.4. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erhob A (in der Folge: der Beschwerdeführer) Säumnisbeschwerde und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe (letzteren Antrag hat er im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder zurückgezogen). Die Säumnisbeschwerde wird damit begründet, dass die Behörde innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren nicht im Stande gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und eine Entscheidung zu treffen.

 

1.5. Die NÖ ABB legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Akt mit einer Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde vor. Darin findet sich eine Einschätzung der belangten Behörde mit der conclusio, dass die Entscheidungspflicht nicht verletzt worden sei, da der Beschwerdeführer gleichsam „aus heiterem Himmel“ eine Säumnisbeschwerde erhebe, ohne auf die Argumente im Schreiben der Behörde vom 3. Juni 2016 einzugehen; der Beschwerdeführer hätte seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, indem er weder auf das Schreiben der Behörde geantwortet noch eine abschlägige Entscheidung in Form eines Bescheides verlangt hätte.

 

1.6. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrte der Beschwerde-führer die Verbindung mit einem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz und die Übertragung an den damit befassten Senat; weiters wurde Akteneinsicht begehrt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied darüber mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18. September 2018, LVwG-AV-719/001-2018, worin dem Beschwerdeführer überdies vorgehalten wurde, dass sich aus seinem Vorbringen bzw. den vorgelegten Unterlagen kein ihm zustehendes dingliches Recht an den Liegenschaften, welche Gegenstand der angesprochenen Siedlungs-verfahren bilden, erkennbar sei. Weiters wurde er zur Äußerung aufgefordert, ob er eine Einigung mit den Eigentümern der antragsgegenständlichen Grundstücke des Siedlungsverfahrens über den Erwerb dieser Liegenschaften erzielt hätte.

 

In der Folge äußerte sich der – mittlerweile anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer zusammenfassend dahingehend, dass es zutreffe, dass sich die geltend gemachten Vorkaufsrechte des Beschwerdeführers nicht auf die den Siedlungsverfahren unterworfenen Grundstücken bezögen und keine der diese Grundstücke abgebenden Personen bereit gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung (zur Abgabe jener Grundstücke an ihn) zu schließen.

Es verhalte sich aber so, dass E sich die „Bewilligung der gegenständlichen Siedlungsverfahren“ erschlichen hätte (was mit Hilfe von vorgelegten Unterlagen näher dargelegt wird). Damit hätte er ein Verfahren nach dem NÖ Grundverkehrs-gesetz umgangen und vermieden, dass sich ein anderer Interessent, namentlich der Beschwerdeführer, um die betreffenden Grundstücke beworben hätte,

In der Folge wird die Behebung der bekämpften Bescheide der NÖ ABB mangels Rechtsgrundlage begehrt, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufnahme weiterer Beweise zur Dartuung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Siedlungsverfahrens in Bezug auf E.

 

2. Erwägungen des Gerichts

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

 

VwGVG

 

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

 

§ 9. (…)

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

 

 

§ 24. (…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(…)

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(…)

 

NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz

 

§ 1. (1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

 

§ 2. (1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1. die Neuerrichtung von Betrieben;

2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder mit Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre;

7. die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.

(2) Die in Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn dieser nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

 

§ 3. (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen oder juristischen Personen durchzuführen.

(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.

 

§ 4. (1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(3) In gleicher Weise wie gemäß Abs. 2 hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

 

§ 5. (1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3. Agrargemeinschaften;

4. Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1. die Antragsteller (Abs. 1);

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z 4 sind die land- und forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H., und der NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.

 

§ 9. Bescheide nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950).

 

§ 9a. (1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(…)

 

AVG

 

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(…)

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(…)

 

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(…)

 

VwGG

 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

 

B-VG

 

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

 

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

 

2.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Der unter Punkt 1. beschriebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie der NÖ ABB und ist unbestritten. Weiterer Sachverhalts-feststellungen bedarf es, wie es sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

 

2.3. Rechtliche Beurteilung

 

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht. Ungeachtet der Bezugnahme auf das Schreiben der NÖ ABB vom 3. Juni 2016 ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass sich die Säumnisbeschwerde auf den Antrag vom 12. Februar 2016 bezieht, der am 19. Februar 2016 bei der belangten Behörde eingelangt und seither unstrittig nicht bescheidmäßig erledigt wurde.

 

Im gegenständlichen Fall kann auch nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass die genannten in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden Anträge mit der Behauptung eines Rechtsanspruchs auf Entscheidung korrespondieren, was die bescheidmäßige Erledigung des Begehrens erfordert. Dies wird schon darin deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung, also prozessuale Rechte, geltend macht und die Erlassung von Bescheiden begehrt. Ob der geltend gemachte Rechtsanspruch tatsächlich besteht, ist für die Frage der Entscheidungspflicht der Behörde nicht maßgeblich, hat doch auch derjenige, dem die Antragslegitimation fehlt oder dessen Antrag aus einem anderen Grund unzulässig ist, ein subjektives Recht auf einen (zurückweisenden) Bescheid (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 1 sowie § 73, Rz 9 [Stand: 1.3.2018, rdb.at] und dort ausführlich zitierte Literatur und Judikatur; weiters aaO, § 8 VwGVG, Rz 6 [Stand: 15.2.2017, rdb.at]).

 

Die belangte Behörde hätte daher innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen gehabt; dass die Entscheidungspflicht durch Zurück-ziehung des Antrags untergegangen wäre, ist gegenständlich nicht anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen (entsprechenden) Willens-erklärung; demgegenüber ist das Unterbleiben einer aufgetragenen Stellungnahme selbst dann nicht als Zurückziehung zu werten, wenn dem zur Stellungnahme Aufgeforderten gleichzeitig mitgeteilt wird, dass der Nichtäußerungsfall als Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung verstanden würde (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0166). Umso weniger kann dies im gegenständlichen Fall gelten, wo die Behörde den Beschwerdeführer (bloß) auf die Möglichkeit einer Antragszurück-ziehung hinwies.

Damit bestand aber auch kein Grund für die belangte Behörde, von der bescheidmäßigen Erledigung der Anträge des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen bzw. weiter zuzuwarten.

 

Umstände, die ein Verschulden der Behörde an dieser Verzögerung ausschließen würden, sind nicht erkennbar. Vielmehr ist völlig evident, dass der belangten Behörde bereits nach Ablauf der mit Schreiben vom 3. Juni 2016 gesetzten Stellungnahmefrist die Entscheidung objektiv möglich gewesen wäre, ist sie doch selbst von der mangelnden Parteistellung und davon ausgegangen, dass den Anträgen des Beschwerdeführers von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als berechtigt.

 

2.3.2. Dies hat zur Folge, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Sache, das heißt über die Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2016, an der Stelle der NÖ ABB zu entscheiden hat.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch eine antragszurückweisende Entscheidung wie im vorliegenden Fall eine Entscheidung „in der Sache“ darstellt und daher in Erkenntnisform zu erfolgen hat.

Gründe, die gerichtliche Entscheidung auf ein Teilerkenntnis im Sinne des § 28 Abs. 7 VwGVG zu beschränken, bestehen gegenständlich nicht.

 

2.3.3. Die Anträge des Beschwerdeführers an die belangte Behörde sind wie folgt zu beurteilen:

 

Auch wenn der Beschwerdeführer sein Begehren in sechs Anträge gegliedert hat, handelt es sich doch in Wahrheit um ein Verfahrensziel, welches er hiemit verfolgt – nämlich die Rückgängigmachung bzw. Verhinderung einer Entscheidung in drei von ihm näher bezeichneten Siedlungsverfahren zu Gunsten des E, um in weiterer Folge eventuell als Erwerber der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Stelle des Genannten treten zu können. Folgerichtig begehrt der Einschreiter zunächst die Feststellung seiner Parteistellung in den betreffenden Siedlungsverfahren, da ihm nur diese ein Mitspracherecht in diesen Verfahren ermöglicht.

 

§ 5 Abs. 2 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz definiert die Parteistellung im Siedlungsverfahren; im konkreten Zusammenhang käme eine solche Parteistellung des Beschwerdeführers (da er nicht zu behaupten vermag, Antragsteller in den bereits anhängigen Siedlungsverfahren gewesen zu sein oder Liegenschaften dafür zur Verfügung gestellt zu haben) nur in Betracht, wenn er dingliche Rechte an den den Siedlungsverfahren unterworfenen Grundstücken geltend machen könnte. Dies ist doch selbst nach seinen eigenen Behauptungen nicht der Fall, beschränkt sich sein Vorbringen in Bezug auf ihm zustehende Rechte ausschließlich auf ein Vorkaufsrecht sowie ein Pachtverhältnis jeweils in Bezug auf verschiedene benachbarte Grundstücke. Damit macht er evidentermaßen – wie er auch in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 iVm der Klarstellung vom 8. Oktober 2018 einräumen muss – kein dingliches Recht an den Grundstücken geltend, auf die sich die von ihm genannten Siedlungsverfahren nach seinen eigenen Angaben beziehen. Da er somit nicht einmal ein dingliches Recht, welches Parteistellung im Verfahren vermitteln würde, behauptet, erweist sich sein Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch den dinglich Berechtigten an siedlungsverfahrensgegenständlichen Liegenschaften lediglich die Wahrnehmung ihrer Rechte obliegt; die Geltendmachung des objektiven Rechts, also ob im Lichte der Zielsetzungen des Gesetzes überhaupt die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung vorliegen, steht auch den Parteistellung genießenden dinglich Berechtigten nicht zu. Mit anderen Worten, auch wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung wegen eines dinglichen Rechtes zukäme, wäre seine Antrags- und damit auch Beschwerdelegitimation auf die Wahrung seines Rechtes beschränkt und könnte er nicht, wie er dies tut und worauf sein gesamtes Vorbringen abzielt, mit Aussicht auf Erfolg vorbringen, dass der durch das Siedlungsverfahren bewirkte Eigentumsübergang aus Gründen, die in der Person des E bzw. dessen betrieblichen Verhältnissen gelegen sind, unzulässig wäre. Diese Fragen hätte das Gericht in keinem Fall zu beantworten.

Damit erweisen sich aber auch die anderen Anträge des Beschwerdeführers als von vornherein unzulässig.

 

Soweit sich die Anträge (explizit jener unter B.) auf die „Aufhebung“ einer rechtskräftigen Entscheidung beziehen, ist zunächst auf § 68 Abs. 1 AVG hinzuweisen, woraus – die dort angeführten Ausnahmen abgesehen – die Zurückweisung von auf die Änderung von rechtskräftigen Bescheiden gerichteten Anträgen resultiert.

Zur Antragstellung auf Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG wäre selbst eine Verfahrenspartei, die nicht auf die Geltendmachung einzelner subjektiver Rechte beschränkt ist, nicht legitimiert. § 68 Abs. 4 leg. cit., auf den § 9 NÖ Landwirt-schaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz ausdrücklich verweist, sieht nämlich lediglich ein amtswegiges Vorgehen in Ausübung des Aufsichtsrechtes vor. Darauf hat aber keine Partei einen Rechtsanspruch (zB VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013; 24.02.2015, Ra 2015/05/0004; 14.05.1997, 94/07/0144).

Auch wenn man das Begehren als Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG wertete, könnte ihm schon mangels Parteistellung des Einschreiters von vornherein kein Erfolg beschieden sein.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung ausgeht; käme ihm im Verfahren Parteistellung zu, stünde ihm gegebenenfalls als übergangene Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Eine Umdeutung seines Begehrens in eine Bescheidbeschwerde kommt jedoch schon im Hinblick auf den mit dem Wesen einer Beschwerde unvereinbaren Antrag, die belangte Behörde möge einen rechtskräftigen Bescheid aufheben, nicht in Betracht.

 

Soweit sich der Antrag C auf ein – zum damaligen Zeitpunkt bzw. nach Meinung des Beschwerdeführers – noch nicht abgeschlossenes Verfahren bezieht, scheitert seine Mitsprache wiederum an der fehlenden Parteistellung, sodass er auch nicht legitimiert ist, Anträge in diesem Verfahren zu stellen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieses Begehren auf die Abweisung des Antrags des E oder auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet ist, der im Hinblick auf den subsidiären Charakter nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehener Feststellungsbescheide (vgl. zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht (2014), RZ 406f) im gegenständlichen Zusammenhang nicht in Betracht käme.

 

Auch der Antrag D muss schon im Hinblick auf die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers scheitern.

 

Der Antrag E deckt sich im Wesentlichen mit dem Antrag B und teilt daher dessen Schicksal. Mangels Parteistellung ist auch unter der Voraussetzung der Aufhebung ergangener Bescheide ein Begehren auf Aussetzung des (folgenden) Verfahrens unstatthaft.

 

Der Antrag F zielt auf die Durchführung des Siedlungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer „als Übernehmer“ und hat erklärtermaßen die vom Beschwerdeführer mit den vorangegangenen Anträgen angestrebte Aufhebung von Bescheiden bzw. die negative Erledigung eines Antrags des E zur Voraussetzung. Da sich die darauf gerichteten Anträge als unzulässig erwiesen haben, muss dies in gleicher Weise für den davon abhängigen Antrag F gelten. Schon aus diesem Grund ist auch dieses Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

 

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Antrag F um einen eigenständigen, nicht von den Anträgen A bis E abhängigen handeln sollte, änderte sich am Ergebnis nichts. Zwar hat gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz der Antragsteller, welcher den Erwerb von Liegenschaften im Siedlungsverfahren anstrebt, Parteistellung. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit liegt die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- und Nutzungsrechten den Parteien. Aus § 4 leg.cit ergibt sich, dass - ausgenommen den hier nicht interessierenden Fall des Erwerbs im Zuge eines Zwangsversteigerungs-verfahrens - ein Übergang von Rechten nur auf Grund einer Einigung zwischen bisherigem Rechtsinhaber und Erwerber in Betracht kommt. Eine zwangsweise Durchführung des Siedlungsverfahrens, die auf eine Enteignung hinausliefe, kommt von vornherein nicht in Betracht. Ein auf die Durchführung des Siedlungsverfahrens mit Eigentumsübertragung ohne Parteieneinigung gerichteter Antrag ist daher unstatthaft und als unzulässig zurückzuweisen.

 

Anzumerken ist, dass das Gesetz dem Beschwerdeführer auch darüber hinaus keine Befugnis einräumt, im Verfahren vor der NÖ ABB eine „Erschleichung“ eines Ausnahmetatbestandes nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz geltend zu machen. Ein „Interessent“ kann im Übrigen nur im grundverkehrsrechtlichen Verfahren unter den im NÖ Grundverkehrsgesetz näher genannten Bedingungen Parteistellung erlangen.

 

2.3.4. Da sich somit sämtliche Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2016 als unzulässig erwiesen haben, waren sie vom - auf Grund einer zulässigen Säumnisbeschwerde anstelle der NÖ ABB zuständig gewordenen -Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, und zwar vom nach § 9a Abs. 1 NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz gebildeten und gemäß der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständigen Senat, zurückzuweisen.

 

2.3.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da das Gericht bereits ausgehend vom Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zur zurückweisenden Entscheidung kommen musste. Es waren daher weder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, noch stellten sich Fragen der Beweiswürdigung. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Das gilt explizit für die Frage, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im zugrundeliegenden Verfahren zukam (vgl. VwGH 26.07.2018, Ra 2017/11/0280 mit Hinweis auf die Vorjudikatur und das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09). Bei der prozessualen Frage der Parteistellung handelt es sich nämlich nicht um ein civil right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK (VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002). Das Gericht durfte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

 

2.3.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der eindeutigen Rechtslage nach dem NÖ Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungs-gesetz nicht zu lösen. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Säumnisbeschwerde ist auf die durch zahlreiche, widerspruchsfreie Entscheidungen des Verwaltungs-gerichtshofes hinreichend geklärte Rechtslage zu verweisen (vgl. die oben angeführten Fundstellen). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B‑VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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