StVO §99 Abs2e
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.2296.11.2023
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, vom 12.10.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx xxx vom 11.09.2023, GZ: xxx, womit ihm angelastet wird, eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen zu haben, nämlich die Verletzung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.11.2023 und am 06.12.2023, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.09.2023, GZ: xxx, wurde xxx, xxx, xxx, (nunmehr Beschwerdeführer), zH seines Rechtsvertreters nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 22.04.2023, 15:10 Uhr
Ort: xxx, xxx, Osten/Richtung xxx
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: xxx
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 16 Stunden) verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11.09.2023, GZ: xxx, erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.10.2023 und brachte nach Replizierung des Sachverhaltes folgende Beschwerdegründe vor:
„Der vorliegende Bescheid leidet unter wesentlichen Begründungsmängel. Gemäß § 24 VStG sind im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen des AVG grundsätzlich anzuwenden. Jedenfalls anzuwenden ist § 58 AVG. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen; die Begründungspflicht von Bescheiden gilt als allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Die Bescheidbegründung hat nicht nur die bloße Beurteilung von Vorfragen, sondern auch die Begründung für diese Beurteilung zu enthalten. Die Begründungspflicht gilt für alle Arten von Bescheiden, insbesondere auch für verfahrensrechtliche Bescheide. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss der maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden und anhand der Aktenunterlagen für die Partei überprüfbar bleiben. Ein erstinstanzlicher Bescheid ist jedenfalls immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei eingegriffen wird, weil die Partei ihre Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt. Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht wird als vom Rechtsschutzinteresse und der Überprüfungsmöglichkeit betrachtet. Ein Begründungsmangel kann jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. Die Behörde hat insbesondere auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Die belangte Behörde beschränkt sich in ihrer Begründung darauf, dass sie der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführer die ihn zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen hat. Dies geht für die Behörde erster Instanz aus der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige, sowie der Stellungnahme der Meldungslegerin klar und deutlich hervor. Die Behörde vermeint, dass sie aufgrund der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet ist, zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid abgelegt hat und durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass es sich bei der Meldungslegerin um eine zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulte Beamtin handelt, der zugemutet werden muss, dass sie Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kann. Die Behörde erster Instanz hat das Eichprotokoll nicht beigeschafft, dies wäre jedoch ihre Pflicht gewesen. Bei der Beischaffung des Eichprotokolls handelt es sich um keinen Erkundungsbeweis, sondern um die reine Beischaffung des Eichprotokolls. Die Behörde erster Instanz wäre verpflichtet gewesen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände bzw. Unterlagen zu berücksichtigen bzw. beizuschaffen. Weiters hätte die Behörde erster Instanz Feststellungen dazu treffen müssen, wie von der erhebenden Beamtin das Lasermessgerät bedient wurde, um feststellen zu können, ob die Bedienung gemäß den Bestimmungen der BEV und des Geräteherstellers erfolgte. Um die Genauigkeit der Messung beurteilen zu können, ist es auch erforderlich festzustellen, ob der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser entsprechend den Bestimmungen der BEV und des Geräteherstellers bedient wurde. Nach dem Wissensstand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist auf den Eichschein nachstehendes angeführt: „Die angegebene erweiterte Messunsicherheit U entspricht der zweifachen Standartunsicherheit (K=2), welche für eine Normalverteilung einen Grad des Vertrauens von etwa 95 % bedeutet.“ Hätte die Behörde erster Instanz das Eichprotokoll – wie vom Beschwerdeführer gefordert – beigeschafft, wäre voraussichtlich auch auf diesem Eichprotokoll dieser Passus enthalten gewesen und hätte der Beschwerdeführer nachstehendes vorbringen können: Laut Duden bedeutet „etwa“ ungefähr, ca., usw. Ein Gegensatzwort hierzu ist: „genau“. Die Wortfolge etwa 95 % lässt den Schluss zu, dass die Messsicherheit nicht genau 95 % ist und könnte diesfalls auch lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h vorgelegen sein. Wenn die Messsicherheit 95 % betragen würde, so müsste im Eichschein die Messsicherheit mit „zumindest“ 95 % angeführt sein. Ausgehend davon, dass die Messgenauigkeit lediglich etwa 95 % ist, hätte die Behörde erster Instanz Feststellungen dazu zu treffen gehabt, warum sie die abgezogene Messtoleranz als richtig betrachtet. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugesteht, jedoch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h, insbesondere aufgrund des üblicherweise auf einem Eichschein enthaltenen Grad des Vertrauens von „etwa 95 %“ keinesfalls akzeptiert. Auch wird die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h vom Beschwerdeführer deswegen bestritten, da im Verwaltungsakt und in dem den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelten Verwaltungsstrafakt kein Messprotokoll enthalten ist, welches Aufschluss über die Messung geben könnte. Wie die belangte Behörde Feststellungen treffen kann, dass der gegenständlich eingesetzte Verkehrsgeschwindigkeitsmesser am 22.08.2022 zuletzt geeicht wurde und somit das Messgerät bis 31.12.2025 gültig geeicht ist, ist nicht nachvollziehbar, da die 3-Jährige Frist am 21.08.2025 endet. Aus all den dargelegten Gründen werden gestellt die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge: 1. Gemäß 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2a. das angefochtene Straferkenntnis vom 11.09.2023, Zahl: xxx ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu: 2b. das angefochtene Straferkenntnis vom 11.09.2023, Zahl: xxx dahingehend abändern, dass lediglich festgestellt wird, dass eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat und den Beschwerdeführer tat- und schuldangemessen bestrafen.“
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19.10.2023 den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und darin ausgeführt, dass die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Für den Fall der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung werde auf eine Teilnahme nicht verzichtet.
Sachverhalt:
Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Anzeige der PI xxx vom 22.06.2023, die sich auf die dienstliche Wahrnehmung und der Auswertung einer durch automatische Überwachung festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem geeichten Lasergerät stützt.
Der Beschwerdeführer als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde im Zuge der Anhaltung über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt und habe sich geständig gezeigt.
Gegen die Strafverfügung vom 28.07.2023 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht den Einspruch und ersuchte um Aktenabschrift. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Anzeige per E-Mail vom 18.08.2023 übermittelt und gab der Rechtsvertreter dazu am 08.09.2023 eine Stellungnahme ab, dass aus der Anzeige zu entnehmen sei, dass die vermeintliche Messung mittels Laser der Marke xxx Nummer xxx erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde um die Übermittlung des Eichprotokolls betreffend das Messgerät ersucht, zumal eine weitere Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Erhalt des Eichprotokolls folgen werde. Abschließend wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass ein Eichprotokoll nicht übermittelt werde, bereits jetzt der Antrag gestellt werde, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ersatzlos einzustellen.
Daraufhin erließ die Landespolizeidirektion Kärnten mit Erledigung vom 11.09.2023, GZ: xxx, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 19.10.2023 vor.
II. Feststellungen:
Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.10.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 14.11.2023, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 14.11.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher xxx zeugenschaftlich einvernommen und der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Mit weiterem Ladungsbeschluss wurde eine fortgesetzte mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 06.12.2023, mit dem Beginn um 13:00 Uhr anberaumt und fand diese am 06.12.2023 statt, in welcher RI xxx und die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte xxx zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Am 22.04.2023 wurde um 15:10 Uhr der auf der B84 aus westlicher Richtung kommende PKW xxx mit der Geschwindigkeit von 94 km/h gemessen (Anzeige am Lasermessgerät der Bauart xxx). Abzüglich einer Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h ergibt sich eine Geschwindigkeit von 91 km/h.
Der Beschwerdeführer als Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde im Zuge der Anhaltung über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt und habe sich geständig gezeigt.
Gegen die Strafverfügung vom 28.07.2023 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht den Einspruch und ersuchte um Aktenabschrift. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Anzeige per E-Mail vom 18.08.2023 übermittelt und gab der Rechtsvertreter dazu am 08.09.2023 eine Stellungnahme ab, dass aus der Anzeige zu entnehmen sei, dass die vermeintliche Messung mittels Laser der Marke xxx Nr. xxx erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde um die Übermittlung des Eichprotokolls betreffend das Messgerät ersucht, zumal eine weitere Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Erhalt des Eichprotokolls folgen werde. Abschließend wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass ein Eichprotokoll nicht übermittelt werde, bereits jetzt der Antrag gestellt werde, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ersatzlos einzustellen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,00. Er hat Vermögen in Form eines Eigenheimes (Wohnhaus), Schulden in der Höhe von ca. € 400.000,00 und Sorgepflichten für ein Kind im Alter von 18 Jahren.
Laut Verwaltungsstrafregister weist der Beschwerdeführer keine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung gemäß StVO auf.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.11.2023 und am 06.12.2023.
Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH vom 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
Der Beschwerdeführer ist persönlich zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 erschienen, um dem Tatvorwurf mit eigenen Worten entgegenzutreten. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeugin xxx diesbezüglich mehrfach befragt.
In der am 14.11.2023 durchgeführten Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 22.04.2023 um 15:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx am xxx, xxx, Osten/Richtung xxx, gelenkt habe. Auf die gerichtliche Frage, ob er diese Straße bereits schon einmal befahren habe, gab er an, dass er diese Straße bereits schon mehrmals befahren habe. Auf die weitere Frage, ob er die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h kenne bzw. wahrgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er an und für sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h dort kenne. Auf die ergänzende Frage, ob es richtig sei, dass er am 22.04.2023 um 15:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx am xxx, xxx, Osten/Richtung xxx, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe, gab er an, dass er dies sich nicht vorstellen könne. Auf die Frage, welche maximale Geschwindigkeit auf dem im Straferkenntnis angeführten Straßenabschnitt seiner Kenntnis nach zulässig sei, sagte er aus, dass in diesem Straßenabschnitt 50 km/h zulässig seien. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass zwei oder drei ihm entgegenkommende Fahrzeuge eine Lichthupe gegeben hätten, um anzuzeigen, dass eine Radarkontrolle durchgeführt werde. Er habe diese Lichthupen als Vorwarnung einer möglichen Geschwindigkeitskontrolle gewertet. Da bereits die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge durch die Betätigung der Lichthupen ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, ordnungsgemäß zu fahren, könne er sich somit die ihm zur Last gelegten überschrittenen 41 km/h nicht vorstellen. Auf die gerichtliche Frage, ob es richtig sei, dass er dem Polizeiorgan gegenüber im Zuge der Amtshandlung angegeben habe zu schnell gefahren zu sein, da das Wetter so schön gewesen sei und es ihm somit leidtue, sagte er aus, dass er sicherlich dem Polizeiorgan gegenüber ausgesagt habe, dass es ihm leidtue, wenn er zu schnell gefahren sei, da er dem Polizeiorgan nicht widersprechen wollte, da er eine Konfrontation nicht entstehen lassen habe wollen.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wer die Messung vorgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Herr Inspektor die Messung vorgenommen habe. Eine Frau Inspektor habe ihn zum Anhalten geführt, danach sei der Herr Inspektor von der gegenüber liegenden Straßenseite zu seinem Fahrzeug gekommen und habe er ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei. Danach sei es „los gegangen“, der Herr Inspektor habe dann eine Fahrzeugkontrolle vorgenommen und auch eine Alkoholatemluftuntersuchung vorgenommen. Die Frau Inspektor habe dann gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt, dass er entweder eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro sofort bezahle oder ansonsten eine Anzeige gestellt werde. Der ebenfalls schon bereits wieder auf der gegenüberliegenden Straße sich befindliche Inspektor habe dann mitgeteilt, dass es nicht mehr gehe, da er die Anzeige schon bereits weggeschickt habe. Nach nochmaligen Ersuchen des Beschwerdeführers die gegenständliche Strafe in der Höhe von 50 Euro sofort zu bezahlen, habe der Inspektor dies wiederum abgelehnt. Danach sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug weitergefahren. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er eventuell 60 km/h gefahren sei. Er habe nicht genau auf seinen Tacho geschaut, da er auch mit seiner Freundin, die am Beifahrersitz gesessen sei, gesprochen habe. Er sei sicherlich nicht 90 km/h gefahren.
Die zeugenschaftlich einvernommene xxx verwies in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2023 auf ihre Anzeige vom 22.06.2023, GZ: xxx, worin der Sachverhalt von ihr unmissverständlich dargestellt werde und hielt sie die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht und erhob sie diese zu ihrer Zeugenaussage. Von der Zeugin wurde der Eichschein Nr. xxx zum Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Bauart: xxx) sowie das Messprotokoll vom 22.04.2023 zur Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät xxx (gültige Eichung bis 31.12.2025) dem Gericht vorgelegt. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 22.04.2023 um 15:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx am xxx, xxx, Osten/Richtung xxx, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe, führte die Zeugin aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob die Meldungslegerin des Öfteren am angeführten Tatort Dienst versehe, gab sie an, dass dies der Fall sei. Auf die Frage, ob sie das gegenständliche Lasermessgerät bedient habe, führte sie aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Herr RI xxx habe das gegenständliche Lasermessgerät bedient. Die Zeugin sei auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden, um die zu schnell fahrenden Fahrzeuge anzuhalten. Dies habe sie auch beim Beschwerdeführer so vorgenommen. Die Zeugin führte dazu aus, dass sie davon ausgehe, dass ihr Kollege das Lasermessgerät nach den gegebenen Vorschriften bedient habe. Ebenfalls sei sie nicht in Kenntnis darüber, dass Fehlmessungen bei den Messungen aufgetreten seien. Diesbezüglich verwies die Zeugin auf das vorliegende Messprotokoll vom 22.04.2023. Auf die gerichtliche Frage, ob es mit dem Messgerät im Vorfeld bereits zu Messfehlern oder Fehlanzeigen gekommen sei, führte sie aus, dass sie dies nicht wisse. Die Zeugin habe ebenfalls bereits mit gegenständlichem Messgerät Messungen vorgenommen und sei es dazu zu keinen Messfehlern gekommen. Auf die weitere Frage, ob im gegenständlichen Straßenabschnitt Verkehrszeichen mit der Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellt seien oder es sich um ein durch Ortstafeln ausgewiesenes Ortsgebiet handle, sagte sie aus, dass im gegenständlichen Straßenabschnitt ein Verkehrszeichen mit der Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowie ebenfalls eine Ortstafel aufgestellt seien. Auf die ergänzende Frage der Richterin, ob die Verkehrszeichen bzw. Ortstafeln betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h im verfahrensgegenständlichen Bereich so aufgestellt seien, dass sie auch zum Tatzeitpunkt leicht erkennbar seien, führte sie aus, dass dies der Fall sei.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wer das gegenständliche Messprotokoll ausgefertigt habe, gab die Zeugin an, dass sie selbst das Messprotokoll ausgefertigt habe. Das Messprotokoll sei von ihr nach den Lasermessungen auf der Dienststelle ausgefertigt worden. Der Beschwerdeführer war der einzige der am Tattag zur Tatzeit aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von der Zeugin angehalten worden sei. Vor dem Beschwerdeführer sei kein weiteres Fahrzeug gefahren. Die Anzeige habe die Zeugin gelegt. Der Kollege der die gegenständliche Messung vorgenommen habe, habe dem Beschwerdeführer beim Fahrzeug das Display des Lasermessgerätes mit der Geschwindigkeitsüberschreitung gezeigt und habe der Beschwerdeführer daraufhin dies zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass es ein so schönes Wetter gewesen sei und er nicht so schnell fahren habe wollen. Die Zeugin habe die Amtshandlung ihres Kollegen, nämlich das Zeigen des Laserdisplays, definitiv wahrgenommen. Auf die Frage, wie die Vorschriften oder in welcher Weise und nach welchen Vorschriften der Kollege das Lasermessgerät bedient habe, führte die Zeugin aus, dass es eine Kontrollanzeige gebe und nach Einschalten des Gerätes würde dann 8.8.8.8. erscheinen. Danach führe das Gerät selbständig einen Selbsttest durch, sowie einen Anzeigentest, der stündlich wiederholt werde. Danach mache das Messorgan einen Visiertest. Dabei würde ein fixer Punkt mit dem Laser anvisiert werden, der Auslöseknopf am Gerät werde danach gedrückt und danach wird ein vertikales und horizontales Kreuz gemacht und der Piepston verändert sich und sei dann erkennbar, dass das Lasermessgerät geeicht ist. Danach kommt es zur Nullmessung, dabei werde wieder ein fixer Punkt anvisiert und nach erfolgreicher Nullmessung würde das Gerät zweimal piepsen. Bei jeder Messung würde dieses Prozedere gemacht werden. Die Zeugin könne nicht beantworten, ob dies ihr Kollege so gemacht habe. Am Display des Messgerätes seien die Meter zwischen Laser und Fahrzeug und die Geschwindigkeit ablesbar. Im Auto sei noch eine Frau am Beifahrersitz gesessen. Auf die weitere Frage, ob es auch einen Alkotest gegeben habe, antwortete die Zeugin, dass sie sich darin nicht mehr erinnern könne. Der Kollege sei nach Vornahme der gegenständlichen Messung zur Zeugin gekommen und habe dem Beschwerdeführer die Anzeige gezeigt. Danach habe es zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer kein Gespräch mehr gegeben.
Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer angeboten habe, entweder eine Strafe sofort zu bezahlen oder eine Anzeigenerstattung zu erwirken, führte die Zeugin aus, dass sie dem Beschwerdeführer ein Organmandat angeboten habe und daraufhin sei ihr Kollege RI xxx zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass dies ein Amtsmissbrauch sei und bei gegenständlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kein Organmandat möglich sei. Diese Aussage des Kollegen xxx habe der Beschwerdeführer gehört.
Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass er das Display des Lasermessgerätes nie richtig gesehen habe. Er habe das Display sicherlich auch nicht bewusst vor Ort angesehen, weil er die ganze Angelegenheit so gut wie möglich erledigen habe wollen. Die Aussage des Kollegen hinsichtlich des Amtsmissbrauches habe er nicht gehört. Dies habe der Kollege aus Sicht des Beschwerdeführers auch niemals gemacht.
Am 06.12.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Zeugin xxx und der Zeuge RI xxx einvernommen wurden. Insofern waren das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 14.11.2023 und vom 06.12.2023 heranzuziehen.
Vom zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten RI xxx wurde auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 22.04.2023 um 15:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in xxx am xxx, xxx, Osten/Richtung xxx, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe, ausgeführt, dass dies richtig sei. Der Zeuge würde in regelmäßigen Abständen am angeführten Tatort Dienst versehen und habe das gegenständliche Lasermessgerät bedient. Auf die Frage, ob es mit dem Messgerät im Vorfeld bereits zu Messfehlern oder Fehlanzeigen gekommen sei, führte er aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, in welcher Weise und nach welchen Vorschriften er das Lasermessgerät bedient habe, führte der Zeuge aus, dass er zuerst zu seinem Messpunkt gehe und danach das Lasermessgerät einschaltet habe. Das Gerät würde dann automatisch einen Selbsttest machen, sobald dies ok sei, drücke er auf einen Knopf und beginne dann der Testmodus. Danach würde der Nullpunkt und die Visiermessung vorgenommen werden. Wenn dies ok sei, würde in den Messmodus mit einem Knopfdruck gegangen werden. Diese Vorgehensweise habe der Zeuge auch am Tattag wie oben beschrieben vorgenommen. Vom Anhalteort aus gesehen sei der Zeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden und habe dort die Lasermessung vorgenommen. Der Zeuge habe am Display des Lasermessgerätes die gefahrenen 94 km/h des Beschwerdeführers abgelesen, weshalb er dann seiner Kollegin die visasvis auf der anderen Straßenseite gestanden sei, zugerufen habe, „94“ der nächste der komme, sei anzuhalten. Die Polizistin habe dies auch gemacht. Der Zeuge habe dann die Straßenseite gewechselt und habe dem Beschwerdeführer das Display des Lasermessgerätes in der Form gezeigt, dass er selbst den gefahrenen Wert vom Display des Lasermessgerätes habe sehen können. Dies sei am Tattag so passiert. Die Kollegin habe dem Beschwerdeführer dann ein Organmandat in der Höhe von Euro 50,00 angeboten und habe der Zeuge dann sofort mitgeteilt, dass dies nicht vorgesehen sei. Bei gegenständlicher Geschwindigkeitsüberschreitung sei lediglich eine Anzeige vorgesehen. Danach seien die Daten des Beschwerdeführers von der Kollegin aufgenommen worden und habe der Zeuge ein Foto des Displays angefertigt, um Ablesefehler zu vermeiden.
Auf die Frage, in welcher Weise mit den vom Messgerät aufgenommenen und gespeicherten Messdaten verfahren werde bzw. wie lange diese Daten verfügbar seien, gab er an, dass diese Daten gleich nach der Anzeigenlegung gelöscht würden. Dies sei aufgrund der heutigen Datenschutzgesetze und Richtlinienverordnung so vorgesehen. Sobald die Daten nicht mehr gebraucht werden, müssten diese auch gelöscht werden. Das gegenständliche Messprotokoll habe die Kollegin gemacht. Dies sei so ausgemacht gewesen, da es sich bei der Polizistin um eine Schülerin gehandelt habe. Auf die Frage, ob im gegenständlichen Straßenabschnitt Verkehrszeichen mit der Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgestellt seien oder es sich um ein durch Ortstafeln ausgewiesenes Ortsgebiet handle, sagte er aus, dass dies der Fall gewesen sei. Vorher sei die Geschwindigkeitstafel und danach die Ortstafel aufgestellt gewesen. Auf die ergänzende Frage der Richterin, ob die Verkehrszeichen bzw. Ortstafeln betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h im verfahrensgegenständlichen Bereich so aufgestellt seien, dass sie auch zum Tatzeitpunkt leicht erkennbar seien, führt er aus, dass dies der Fall gewesen sei.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wo genau die Tafel aufgestellt gewesen seien, gesehen vom Standort des Zeugen, gab er an, dass dies ca. 200 bis 300 m vom Standort des Zeugen aus gesehen in Richtung Osten gewesen sei.
Auf die Frage, wo das angefertigte Foto des Polizisten sei, antwortete dieser, dass dieses ebenfalls gelöscht sei. Hätte der Polizist selbst die Anzeige gelegt bzw. gestellt, dann hätte er dieses Foto auch als Beweis dazugelegt. Das Foto diene dazu, um Schreibfehler zu vermeiden. Auf die Frage, ob das Einschreiten des Zeugen nur aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, führte der Zeuge aus, dass das Grundeinschreiten die Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei. Nebenbei habe er auch eine Fahrzeugkontrolle vorgenommen. Ob er noch eine weitere Kontrolle vorgenommen habe, daran könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Die gegenständliche Kontrolle beinhalte gewisse Automatismen (Führerschein, Zulassungsschein) die der Zeuge auch vorgenommen habe. Die Daten habe die Polizistin aufgenommen. Der Zeuge sei um das Auto herumgegangen und habe um das Kennzeichen und die Begutachtungsplakette nachgesehen. Dies sei aus Sicht des Zeugen eine reine Routinekontrolle gewesen. So kenne er dies aus seiner Zeit aus xxx. Ob der Zeuge bei gegenständlicher Amtshandlung auch eine Alkoholkontrolle gemacht habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, was mit dem Messgerät gemacht werde, wenn der Zeuge ca. 2 Stunden am Messort stehe, gab er an, dass, sollte er tatsächlich 2 Stunden am Messort stehen, würde nach spätestens 1 Stunde das Messgerät aus- bzw. wieder eingeschalten werden, damit der Selbsttest durchgeführt werden könne. Danach erfolge wieder der Wechsel in den Testmodus mit Nullpunkt und Visiermessung. Unter Vorhalt des Messprotokolls zu den darin angeführten 30 Minuten, führte der Zeuge aus, dass er nicht verstehe warum dort 30 Minuten angeführt seien. Laut Betriebsanleitung zum gegenständlichen Gerät seien 60 Minuten vorgesehen. Der Zeuge führte aus, dass er am Tattag für 1 Stunde am Tatort die Geschwindigkeitskontrollen vorgenommen habe und dass er vor Beginn der Messung das Gerät ordnungsgemäß kontrolliert habe. Von der Dienstführung würde vorgegeben werden, dass 1 Stunde Geschwindigkeitskontrollen vorgenommen werden sollen. Nach 30 Minuten habe der Zeuge keine Überprüfung des Lasergerätes vorgenommen, sondern vor Beginn der Messung und sei er bzw. habe er die Messungen mit Beginn 15.00 Uhr bis Ende 16.00 Uhr persönlich vorgenommen.
Die ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene xxx führte auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie am 22.04.2023 um 15:10 Uhr im Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem behördlichen Kennzeichen xxx auf der Fahrt in xxx am xxx, xxx, Osten/Richtung xxx, als Insassin am Beifahrersitz anwesend gewesen sei, aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob sie vor der Anhaltung durch die die Radarmessungen vornehmenden Polizeiorgane mit dem Fahrer gesprochen habe, so dass er abgelenkt gewesen sei, seine aktuelle Fahrgeschwindigkeit auf dem Tacho zu kontrollieren, sagte sie aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass das die Radarmessungen durchführende Polizeiorgan dem Beschwerdeführer das Display des Messgerätes gezeigt habe, führte sie aus, dass sie dies nicht wahrgenommen habe. Die Zeugin habe einen Polizisten sowie eine Polizistin gesehen. Zum Stehenbleiben mit dem Fahrzeug habe der männliche Polizist veranlasst. Danach sei eine Führerschein- und Zulassungskontrolle erfolgt und danach habe der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei. Der Polizeibeamte habe dann sodann irgendwas von 90 km/h gesprochen, genau könne sich die Zeugin daran nicht erinnern und glaube sie nicht, dass dies mit 90 km/h stimmen könne, da sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug vor der Anhaltung gefahren sei und Autos entgegengekommen seien, die mittels Lichthupe die polizeiliche Kontrolle angekündigt hätten. Der Polizist sei links und die Polizistin sei rechts von der Beifahrerseite aus gesehen, gestanden. Der Polizist habe dann den Beschwerdeführer zu einem Alkotest aufgefordert. Dabei sei nichts „herausgekommen“. Danach sei der Polizist wieder hinter das Auto Richtung Straße gegangen und habe die junge Polizistin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr 2 Möglichkeiten hätte, nämlich Euro 50,00 zu bezahlen oder eine Anzeige zu bekommen. Dies habe der Polizist gehört und sei dann wieder zum Fahrzeug zurückgekommen und habe mitgeteilt, dass die Bezahlung von Euro 50,00 nicht gehe. Danach sei sie mit dem Beschwerdeführer wieder fortgefahren. Der Polizist habe nie dem Beschwerdeführer das Display des Lasermessgerätes gezeigt. Er habe lediglich das Lasermessgerät in der Hand gehabt, jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung am Display nicht gezeigt. Auf die Frage, ob ihr die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bekannt sei, gab sie an, dass der Beschwerdeführer um 41 oder um 45 km/h zu schnell gefahren sei.
Die beiden zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten konnte mit ihren Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Sachverhalt an sich schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Sie hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Falschaussage abgelegt oder sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ablegung einer falschen Zeugenaussage ausgesetzt hätte. Bei den einschreitenden Polizeibeamten handelt es sich um zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulte Polizeibeamten, denen zugemutet werden muss, dass sie Übertretungen wie der gegenständlichen Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber dem Gericht verlässliche Angaben machen können.
Die ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte das Gericht mit ihren Aussagen zum Sachverhalt insofern beitragen, als sie den Ablauf der Amtshandlung im Wesentlichen bestätigte, auch wenn sie angab, sich nicht vorstellen zu können, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, zumal entgegenkommende Fahrzeuglenker die stattfindende Radarmessung mittels Lichthupensignale angezeigt hätten. Sie zeigte sich jedoch in Kenntnis darüber, dass dem Beschwerdeführer eine gemessene Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h vorgehalten worden sei.
Zur Geschwindigkeitsüberschreitung stellt das erkennende Gericht fest, dass die Messung mit einem geeichten Lasermessgerät der Bauart xxx durchgeführt wurde. Das gegenständliche Lasermessgerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug einhaltenden Geschwindigkeit. Dem einschreitenden Polizeibeamten RI xxx ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes bekannt und daher auch zuzumuten. Gemäß den Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens vom 27.05.2009 wird unter Punkt 6.2.2.5. die einwandfreie Funktion des gegenständlichen Lasermessgerätes beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen. Demgegenüber weist die dem Gericht übermittelte polizeiinterne Bedienungsanleitung eine Testwiederholung nach 30 Minuten vor.
Laut einliegender Anzeige hat die Geschwindigkeitsmessung am 22.04.2023 um 15:10 Uhr stattgefunden und wird dies auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der einschreitende Messbeamte RI xxx hat in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2023 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er am Tattag für 1 Stunde mit Beginn 15:00 Uhr bis Ende 16:00 Uhr am Tatort die Geschwindigkeitsmessungen persönlich vorgenommen hat und dass er vor Beginn der Messungen das Gerät ordnungsgemäß kontrollierte. Unter Vorhalt des Messprotokolls zu den darin angeführten 30 Minuten, führte RI xxx aus, dass er nicht verstehe warum dort 30 Minuten angeführt seien. Laut Betriebsanleitung zum gegenständlichen Gerät seien 60 Minuten vorgesehen. Dies deckt sich mit der vom Gericht beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingeholten Betriebsanleitung für das Messgerät xxx, in welcher in Punkt 6.2.2.5 dargelegt wird: „Die einwandfreie Funktion des Lasers VKGM wird beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen.“
Selbst wenn nun der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermeint, dass gemäß der polizeiinternen Betriebsanweisung die Vornahme des Funktionstest nach 30 Minuten hätte erfolgen müssen, um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit als korrekt durchgeführt anzuerkennen, ist mit diesem Einwand nichts zu gewinnen, da von dem die Messung ausführenden Polizeiorgan der Beginn der Messung mit 15:00 Uhr angegeben wurde und die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers mit 15:10 Uhr protokolliert wurde. Es ist somit klargestellt, dass sich die Messung jedenfalls in dem der Funktionsmessung um 15:00 Uhr anschließenden Zeitfenster befand, selbst wenn man einräumt, dass die Wiederholung des Selbsttests nach 30 Minuten Messzeit zu erfolgen gehabt hätte.
Zum weiteren Einwand, die Messgenauigkeit des Messgerätes würde in dem dem Akt einliegenden Eichschein vom 22. August 2022 in der Angabe zur „Messunsicherheit“ mit einem „Grad des Vertrauens von etwa 95 %“ ausgewiesen sein, was bedeute, dass sich die beim Beschwerdeführer gemessene Geschwindigkeit von 94 km/h unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Vertrauensbereichs von 95 % rechnerisch mit 89,3 km/h ergebe, stellt das Gericht fest, dass es sich hierbei um eine aus der statistischen Befassung von Messwerten begründete Vorgangsweise handelt, zu der der Beschwerdeführer die Rolle der Angabe des Vertrauensbereichs verkennt: Auch für den Laien ist durchaus verständlich, dass allgemein bei Messgeräten mit Abweichungen – in geläufiger Form ausgedrückt als „Streuung“ der Messergebnisse – zu rechnen ist und daher statistische Methoden zur Eingrenzung dieser voneinander abweichenden Werte, auch ein und desselben zu beobachtenden Messobjekts, angewendet werden, die letztlich im sogenannten Vertrauensbereich ihren Niederschlag finden. Dieser gibt somit an, in welchem Ausmaß Messwerte als genügend vertrauenswert anzusehen sind, um für Auswertungen verwendet werden zu können, obwohl sie vom wahren Wert nach „oben“ oder nach „unten“ abweichen können. Dies bedingt, dass – in Ergänzung zur Ansicht des Rechtsvertreters, die in einseitiger Weise das Faktum der Abweichungen nach oben ausklammert – der innerhalb des Vertrauensbereichs angezeigte Messwert von 94 km/h naturgemäß in gleicher Weise auch höher sein kann, wobei der Rechtsvertreter übersieht, dass der Terminus des Vertrauensbereichs von 95 % den gesamten vom wahren Wert abweichenden Bereich umfasst. Die Spannweite von 5 % der den Vertrauensbereich bildenden Abweichungen vom wahren Wert erstreckt sich somit je zur Hälfte auf beide Seiten dieses (fiktiven) wahren Werts. Diesem Umstand der systembedingten Messungenauigkeit wird daher in der Praxis der Geschwindigkeitsmessungen in der Weise Rechnung getragen, dass den von einem Messgerät angezeigten Geschwindigkeiten ein entsprechender Abzug – gegenständlich aufgerundet 3 % vom Anzeigewert des Messgeräts – zugunsten des Fahrzeuglenkers vorgenommen wird, um (mehr als) dem statischen Vertrauensbereich zu genügen, indem ausschließlich Werte nach „unten“ Eingang in die Bewertung finden.
Bei der Ahndung von Übertretungen von verordneten Höchstgeschwindigkeiten sind die Verkehrsfehlergrenzen des Lasermessgerätes zu berücksichtigen, d.h. es sind bei Messwerten bis 100 km/h 3 km/h vom angezeigten Wert abzuziehen. Der Beschwerdeführer hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h deutlich überschritten.
Aus den dargelegten Gründen erachtet das Gericht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als ausreichend nachgewiesen und war der Beschwerdeführer bei tatbestandsmäßigem, schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten zu bestrafen.
IV. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
§ 20 Abs. 2 StVO 1960 lautet wie folgt:
Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
V. Rechtliche Beurteilung:
Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der PI xxx vom 22.06.2023, die sich auf die dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Polizeibeamten und der Auswertung einer durch automatische Überwachung festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem geeichten Lasergerät stützt.
Gegen die Strafverfügung vom 28.07.2023 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch und ersuchte um Akteneinsicht. Am 08.09.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, dass aus der Anzeige zu entnehmen sei, dass die vermeintliche Messung mittels Laser der Marke xxx Nr. xxx erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde um Übermittlung des Eichprotokolls betreffend das Messgerät ersucht. Eine weitere Stellungnahme würde binnen 4 Wochen nach Erhalt des Eichprotokolls folgen. Für den Fall, dass ein Eichprotokoll nicht übermittelt werde, stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ersatzlos einzustellen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Am 14.11.2023 und am 06.12.2023 fanden am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten öffentliche mündliche Verhandlungen statt.
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Das gegenständliche Ortsgebiet wurde vom Bürgermeister der Stadt xxx gesetzmäßig verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht.
Zur Geschwindigkeitsüberschreitung ist auszuführen, dass die Messung mit einem geeichten Lasermessgerät durchgeführt wurde. Der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde am 22.08.2022 zuletzt geeicht und beträgt laut den Bestimmungen des BEV die Eichfrist 3 Jahre. Somit ist das gegenständliche Messgerät bis 31.12.2025 gültig geeicht.
In der Beschwerdevorlage vom 12.10.2023 wurde die Textpassage des Eichscheins bezüglich des Vertrauensbereichs herausgegriffen und kritisiert, dass mit dem Erweiterungsfaktor k = 2 zum Ausdruck komme, dass der angegebene Messwert mit rund 95 %-iger Wahrscheinlichkeit in jenem Bereich liegt, der dem wahren Wert entspricht. Hierzu wird vom Gericht ausgeführt, dass nach vorgenommener Recherche die in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter kritisierte Wendung mit dem Vorsatz „etwa“ seine Bedeutung darin hat, dass bei genauer mathematischer Berechnung dieser sog. „Vertrauensbereich“ genau genommen 95,45 % beträgt. Das bedeutet, dass der vom Display des Messgerätes abgelesene Messwert von 94 km/h mit einer Wahrscheinlichkeit von 95,45 % auch tatsächlich der wahren Geschwindigkeit entspricht, jedoch auch um je etwa 2,5 % (genau genommen die Hälfte von 4,55 %) darunter oder darüber gelegen sein könnte. Diesem Umstand der systembedingten Messunsicherheit Rechnung zu tragen, wurde für diesen Geschwindigkeitsbereich zugunsten der Fahrzeuglenker ein Abzug von 3 km/h festgelegt und ergeben sich daraus die der Strafe zugrundeliegenden 91 km/h.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermeint, dass gemäß der polizeiinternen Betriebsanweisung die Vornahme des Funktionstests am Läsermessgerät nach 30 Minuten hätte erfolgen müssen, um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit als korrekt durchgeführt anzuerkennen. Unter Vorhalt des Messprotokolls zu den darin angeführten 30 Minuten, führte der einschreitende Polizeibeamte RI xxx in der Verhandlung aus, dass er nicht verstehe warum dort 30 Minuten angeführt seien. Laut Betriebsanleitung zum gegenständlichen Gerät seien 60 Minuten vorgesehen. Dies deckt sich mit der vom Gericht beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingeholten Betriebsanleitung für das Messgerät xxx, in welcher in Punkt 6.2.2.5 dargelegt wird: „Die einwandfreie Funktion des Lasers VKGM wird beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft. Dieser Test ist durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen.“ Somit ist mit dem Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da von dem die Messung ausführenden Polizeiorgan der Beginn der Messung mit 15:00 Uhr angegeben wurde und die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers mit 15:10 Uhr protokolliert wurde. Es ist somit klargestellt, dass sich die Messung jedenfalls in dem der Funktionsmessung um 15:00 Uhr anschließenden Zeitfenster befand, selbst wenn man einräumt, dass die Wiederholung des Selbsttests nach 30 Minuten Messzeit zu erfolgen gehabt hätte.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Anzeige und der zeugenschaftlichen Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten ist die dem Beschwerdeführe zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ausreichend nachgewiesen und hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Der Schutzzweck dieser Norm liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt und ist gerade jetzt, aufgrund der zahlreichen Unfälle mit tödlichem Ausgang, ein überaus aktuelles Thema.
Der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch den Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht bekannt gegeben wurden, wurden bei der Strafbemessung von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden vom Beschwerdeführer zu seinen Einkommensverhältnissen Angaben gemacht.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Bedenkt man nun weiters, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat sowie auf das Vorliegen eines nicht geringen Verschuldens die angelastete Geldstrafe verhängte, so kann – nun auch nach Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse – das erkennende Gericht nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist die Strafe in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Aus generalpräventiven Erwägungen ist somit die Strafe in dieser Höhe erforderlich, um eine abhaltende Strafschutzwirkung für andere Personen zu erreichen, damit diese erkennen, dass die Begehung dieser in der Rechtsordnung verpönten Tat mit Strafe geahndet wird.
Im Übrigen ist selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verhängung einer Strafe grundsätzlich nicht unzulässig. Geldstrafen sind auch gegen mittellose Täter zu verfügen; die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe steht auch der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (vgl. VwGH vom 25.09.1992, 92/09/0017).
Aus den dargelegten Erwägungen musste der Beschwerde daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Bei-trag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheits-strafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzu-rechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle und ist eine Folge der Abweisung der Beschwerde.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage
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