LVwG Kärnten KLVwG-1399/7/2022

LVwG KärntenKLVwG-1399/7/202219.12.2022

WRG 1959 §30a
WRG 1959 §104 Abs1
WRG 1959 §104 Abs2
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 litb
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §106

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1399.7.2022

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, dieser vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.04.2022, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des xxx im Bereich des xxx als unzulässig abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt und Verfahren vor der belangten Behörde:

 

Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Jänner 2019 hat die Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, dieser vertreten durch xxx in xxx, beim Landeshauptmann für Kärnten als Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage im Bereich der „xxx“ eingebracht.

 

Von Seiten der Wasserrechtsbehörde wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wobei mehrere fachliche Stellungnahmen eines Gewässerökologen, eine wasserwirtschaftliche Stellungnahme sowie eine energiewirtschaftliche Stellungnahme eingeholt wurden.

 

Da von Seiten der Gewässerökologie der mit dem geplanten Kraftwerk in unmittelbarem Zusammenhang stehende „xxx“ hinsichtlich der Hydromorphologie als „sehr gut“ begutachtet wurde und auch aus den weiteren eingeholten Stellungnahmen ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 104a Abs. 2 WRG von der Wasserrechtsbehörde nicht erkannt werden konnte, wurde der Antrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 106 WRG abgewiesen.

 

Gegen den abweisenden Bescheid wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

In dieser Beschwerde wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass die antragstellende Partei mehrfach die Durchführung eines gemeinsamen Ortsaugenscheines beantragt habe, dies die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Weiters wurde vorgebracht, dass die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme, die der beschwerdeführenden Partei im behördlichen Verfahren übermittelt worden wäre, viel zu kurz bemessen gewesen sei. Hinsichtlich der Feststellung des „sehr guten“ Gewässerzustandes wurde ausgeführt, dass der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens einerseits die notwendige Aufteilung des Gutachtens in Befund und Gutachten unterlasen und auch keine entsprechende Befundaufnahme durchgeführt habe, welche den festgestellten „sehr guten“ Gewässerzustand belegen würde. Im Übrigen seien auch die übergeordneten öffentlichen Interessen nicht entsprechend gewürdigt worden.

 

Mit Vorlagebericht vom 08. August 2022 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Der Aktenvorlage beigefügt wurde ein Schreiben des Bürgermeistes von xxx sowie zwei Rechnungen der xxx.

 

 

II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:

 

Mit schriftlicher Eingabe vom 10. August 2022 wurden von der beschwerdeführenden Partei nachstehende Unterlagen in Vorlage gebracht:

 

1. Projektunterlagen der xxx ZT GmbH vom 22.02.2017

2. Planrechnung für das Kraftwerk der xxx Steuerberatung

 

Mit E-Mail vom 07. September 2022 wurde von Seiten der belangten Behörde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx, gerichtet an die beschwerdeführende Partei (fachliche Stellungnahme im anhängigen Naturschutzverfahren), dem Landesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.

 

Mit Verfügung vom 04. Oktober 2022 wurde für den 5. Dezember 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, ein Vertreter des öffentlichen Wassergutes sowie Sachverständige aus den Fachbereichen Gewässerökologie, Energiewirtschaft sowie des Wasserbaues geladen wurden.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von Seiten der beschwerdeführenden Partei drei Zeugen zum Thema der Baggerungen im xxx sowie xxx und xxx als private Sachverständige namhaft gemacht.

Inhaltlich wurde von der beschwerdeführenden Partei dargelegt, dass im Bereich des xxxbaches seit den 90-er Jahren Baggerungen durchgeführt werden. Zweck der Baggerungen wäre die Entfernung des Geschiebes aus dem Gewässer.

 

Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes geladene Amtssachverständige xxx, Gewässerökologe, hat über Befragung des Richters ausgeführt, dass die von diesem im Verfahren bereits erstellten Gutachten sowie Stellungnahmen nach wie vor aktuell seien. Der Sachverständige wäre im Jahre 2019 bzw. 2020 das letzte Mal vor Ort gewesen. Der xxx selbst stelle ein natürliches Gewässer dar. Die immer wieder vorgebrachten Baggerungen wären im oberen Bereich, damit sei der Bereich oberhalb der geplanten Wasserentnahme gemeint, durchgeführt worden. Morphologisch betrachtet sei der Bach in einem sehr guten Zustand. Anthropogene Eingriffe würden in Form von Ufersicherungen sowie Ausleitungen vorhanden sein. Sofern das beantragte Projekt zur Verwirklichung kommen würde, würde sich der hydromorphologische Zustand in der Bewertung von „sehr gut“ auf „gut“ verschlechtern.

Über Befragung durch den Rechtsvertreter führte der Sachverständige aus, dass die Einstufung des Gewässers auf dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan beruhe. Der nationale Gewässerbewirtschaftungsplan werde als Basis herangezogen, eine individuelle Beurteilung des infrage kommenden Gewässerabschnittes sei durch die schriftlichen Gutachten erfolgt. Wasserproben seien nicht entnommen worden, die Einstufung auf „sehr gut“ erfolgte aufgrund des Ortsaugenscheines und den im Wasser vorgefundenen Feinsedimenten, welche auf den Gletscher zurückzuführen seien. Die fachliche Einstufung des Gewässers erfolgte unter Berücksichtigung des vorhandenen Gletschers. Im verfahrensgegenständlichen Bereich sei kein namhafter Fischbestand vorhanden; das vor Ort vorhandene Makrozoobenthos würde sich aufgrund der immer wieder vorkommenden Felsstürze in den Zwischenräumen wieder neu ansiedeln. Das im Bereich der geplanten Wasserentnahmestelle vorhandene Absturzbauwerk habe keinen Einfluss auf die Wiederbesiedlung des Makrozoobenthos.

 

Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes geladene Amtssachverständige für Energiewirtschaft hat über Befragung des Richters ausgeführt, dass die im Akt befindlichen Stellungnahmen noch als aktuell zu bezeichnen seien. Auch der im Gutachten aus dem Jahre 2020 angeführte Kriterienkatalog sei nach wie vor aktuell. Beim verfahrensgegenständlichen Kraftwerk handle es sich um ein Kleinkraftwerk mit einer Engpassleistung von 710 kW. Das Kraftwerk sei hinsichtlich der Versorgungsqualität, Versorgungssicherung und Klimaschutz als „gering“ zu beurteilen.

Über Befragung des Rechtsvertreters führte der Sachverständige aus, dass eine Einspeisung der Energie in eine 110 kV-Leitung bei diesem Kraftwerk nicht möglich sei. Der zur Beurteilung herangezogene Kriterienkatalog stamme aus dem Jahre 2012. Das Kraftwerk an sich sei auch nicht negativ beurteilt worden, es ergebe sich wurde jedoch ein geringes öffentliches Interesse aus energiewirtschaftlicher Sicht. In Kärnten gebe es das Problem, dass im Winter zu wenig Strom produziert werde, das geplante Kraftwerk würde in den schwachen Monaten zwar Strom produzieren, jedoch wäre das Verhältnis von 0,2:1. Daraus ergibt sich, dass das Kraftwerk in den Wintermonaten nur ein Fünftel seiner möglichen Kapazität ausnutzen könnte. Zu einer möglichen Einspeisung des Stroms nochmals befragt, führte der Sachverständige aus, dass eine direkte Stromversorgung der Häuser vor Ort ohne eigene Leitung nicht möglich sei und somit der gesamte Strom vor Ort eingespeist werden müsste. Die Einspeisung würde der Antragstellerin in Form bestimmten Tarifen oder Gutschriften der Agrargemeinschaft wieder zugutekommen.

Nochmals nachgefragt wurde von Seiten des Sachverständigen ausgeführt, dass die technischen Möglichkeiten für eine Einspeisung mit dem beantragten Kraftwerk auch hergestellt werden könnten. Dies würde jedoch an der fachlichen Beurteilung keine Änderung nach sich ziehen. Hinsichtlich einer CO2 Ersparnis führte der Sachverständige aus, dass sich diese im Bereich einer mittleren Gemeinde (ca. 2700 Einwohner) bewegen würde.

 

Der von Seiten des Gerichts geladene Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte aus, dass das beantragte Projekt unter Vorschreibung von Auflagen grundsätzlich bewilligungsfähig sei. Zusätzliche Auflagen würden hinsichtlich des Geschiebes als auch zur Standfestigkeit des Gebäudes notwendig sein.

 

Das anwesende wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat über Befragung ausgeführt, dass es sich aufgrund der erhobenen Gutachten gegen das Projekt ausspreche.

 

Von Seiten des Vertreters des öffentlichen Wassergutes wurde ausgeführt, dass derzeit noch keine Zustimmung zum Projekt gegeben werden kann. Eine Zustimmung sei jedoch aufgrund der geringen Beanspruchung des ÖWG möglich.

 

Die von Seiten der beschwerdeführenden Partei beantragten Zeugen wurden hinsichtlich der Baggerungen befragen und habe diese übereinstimmend angegeben, dass im Bereich des sogenannten xxx, der Bereich, der sich oberhalb der geplanten Wasserentnahme befindet, regelmäßig Baggerungen durchgeführt werden. Auch im Bereich des beantragten Kraftwerkes wurden bzw. würden Baggerungen vorgenommen werden. Unabhängig von den Baggerarbeiten existiere in diesem Bereich auch eine Wasserentnahme für die Beschneiungsanlagen.

 

Im Rahmen des Schlussvorbringens wurden Seiten der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass das Kraftwerk auch beantragt wurde, um den Bestand der Agrargemeinschaft zu sichern. Es wurde mehrfach bereits eine mündliche Verhandlung beantragt und wurde diesem Antrag jedoch nicht stattgegeben. Die Entscheidung der belangten Behörde habe sich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, welches einen „sehr guten“ Zustand des Baches attestieren würde. Dieser Zustand würde nicht vorliegen und wäre bereits mehrfach darauf hingewiesen worden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Befundes wird nochmals hingewiesen. Hinsichtlich des höheren Nutzens des Kraftwerkes wird auf die mögliche CO2 Einsparung hingewiesen. Hinsichtlich der Genehmigung wird auch auf Art. 15 der Energierichtlinie verwiesen und die darin festgeschriebenen Kriterien für die Beurteilung von Projekten. Eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Antragstellern dürfe nicht geschehen und werde daher eine mutige Entscheidung iSd Energiewirtschaft und Förderung von nachhaltiger Energie gewünscht.

 

Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde beantragt die Beschwerde abzuweisen und wurde auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren sowie die Interessenabwägung verwiesen.

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergeht.

 

 

III. Feststellungen:

 

Mit Antrag vom 30. Jänner 2019 hat die AG xxx um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Ausleitungs-Laufkraftwerk im Bereich des xxx in der Gemeinde xxx (xxx) angesucht.

Die Wasserentnahme soll durch ein sog. „Tiroler Wehr“ bei Fl. Km xxx erfolgen. Das Krafthaus soll am linken Ufer bei Fl. Km xxx zur Errichtung kommen. Im Anschluss soll das entnommene Wasser wieder in das Bachbett des xxx zurückgeleitet werden.

Die Ausleitungsstrecke ist ca. 1.300 m lang und soll mit 80 bzw. 180 l/sek. dotiert werden. Wann welche Dotation vorgenommen werden soll, ist dem Projekt nicht zu entnehmen.

 

Nach einem Gutachten der xxx beträgt das Einzugsgebiet bei der Wasserfassung 10,4 km2. Es wurde ein Mittelwasser von 572 l/sek., ein MJNQ von 104 l/sek., ein Q95 on 114 l/sek. und ein NQT von 68 l/sek. ermittelt.

 

Der Standort des geplanten KKW liegt außerhalb des natürlichen Fischlebensraumes.

Der xxx weist, im Bereich der geplanten Errichtung des KKW, einen „sehr guten“ ökologischen Zustand auf. Das gewässerökologische Gutachten, welches den „sehr guten“ ökologischen Zustand des Gewässers dokumentiert, weist sämtliche Kriterien eines Gutachtens auf.

 

Im betroffenen Gewässerabschnitt befinden sich Hang- sowie Ufersicherungen sowie Ausleitungen für ein nahes gelegenes Schigebiet.

Die in der Vergangenheit im xxx durchgeführten Baggerungen sowie Räumungsarbeiten ändern nichts an der Einstufung des ökologischen Zustandes des Gewässers.

 

Durch die geplante Wasserentnahme würde es - im Widerspruch zum im § 30a WRG 1959 vorgesehenen Verschlechterungsverbot um eine Gewässerzustandsklasse, nach den Vorgaben der QZV Ökologie - zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxx im betroffenen Abschnitt von „sehr gut“ auf „gut“ kommen. Von der Verschlechterung wäre der Detailwasserkörper WK-Nr. 900580013 betroffen.

 

Die Bedeutung des gegenständlichen Projektes für die Stromerzeugung durch erneuerbare Energie ist aufgrund der Engpassleistung von 710 kW als gering zu bezeichnen. In xxx gibt es bereits drei bestehende Wasserkraftanlagen mit Engpassleistungen von 3.300 kW, 2.700 kW sowie 400 kW.

Das KW xxx ist hinsichtlich der Versorgungsqualität, der Versorgungssicherung sowie dem Klimaschutz als „gering“ zu bewerten.

 

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen.

 

Die Zustimmung des Öffentlichen Wassergutes, für die Beanspruchung des Grundstückes xxx in der KG xxx (xxx) liegt nicht vor.

 

 

IV. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der am 05. Dezember 2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen sowie Amts- und Verfahrensparteien.

 

Die Feststellungen zu den technischen Daten des xxx ergeben sich aus den Einreichunterlagen.

 

Die eingeholten fachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene wurde im Verfahren durch die beschwerdeführende Partei nicht vorgelegt. Die schriftlichen Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei sowie die Fragestellungen und Ausführungen der bei der Verhandlung anwesenden Sachverständigen der beschwerdeführenden Partei waren nicht geeignet, die Gutachten der Amtssachverständigen in Frage zu stellen.

 

 

V. Gesetzliche Grundlagen:

 

§ 104 Abs, 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

 

(1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b) ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Abs. 5 zu erwarten sind;

c) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

d) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

e) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

f) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

g) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

h) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

i) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

j) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

[…]

 

§ 104a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

 

(1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

 

§ 105 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

 

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

[…]

 

§ 106 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

 

Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

 

 

VI. Erwägungen:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass mehrfach eine Verhandlung vor Ort, verbunden mit einem Ortsaugenschein, beantragt wurde, und die belangte Behörde diesen Antrag nicht gefolgt sei und somit ein Verfahrensmangel vorliege. Dazu wird ausgeführt, dass § 106 WRG vorsieht, dass, wenn ein Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, das Gesuch ohne Verhandlung abzuweisen ist. Da die Abwägungen der belangten Behörde, basierend auf den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, auf unzweifelhafte Weise ergeben haben, dass das KW xxx aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in der Abweisung des Antrages ohne vorherigen Ortsaugenschein durch die Wasserrechtsbehörde, unter Verweis auf § 106 WRG, der monierte Verfahrensmangel nicht erkannt werden.

 

Zum Beschwerdevorbringen, dass im behördlichen Verfahren nicht ausreichend Zeit für entsprechende Stellungnahmen eingeräumt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen mit der Aktenlage des Verwaltungsaktes nicht in Einklang zu bringen ist. Die beschwerdeführende Partei hat mehrfach schriftliche Eingaben verfasst und diese im Verfahren der belangten Behörde in Vorlage gebracht. Auch den entsprechenden Ersuchen um Fristerstreckung wurde seitens der Behörde immer entsprochen, sodass der Einwand in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden kann.

Unabhängig davon wäre es der beschwerdeführenden Partei auch offen gestanden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Stellungnahme zum Sachverhalt einzubringen.

Die von Seiten der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mitgebrachten Gutachter haben selbst keine schriftlichen Stellungnahmen zum Sachverhalt abgegeben. Inhaltlich hat sich das Vorbringen der beiden Sachverständigen auf Fragen an die Amtssachverständigen beschränkt, wobei sämtliche Amtssachverständige die Fragen der Sachverständigen der Beschwerdeführerin auch beantworten haben.

Eine gegenteilige, auf fachlichen Erhebungen basierende Stellungnahme, ist im Verfahren nicht eingebracht worden.

 

Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen nicht die für ein Gutachten notwendige Trennung in „Befund und Gutachten“ aufweisen würde, wird festgehalten, dass sich im verwaltungsbehördlichen Akt nachweislich Gutachten befinden, welche die notwendige Trennung in Befund und Gutachten aufweisen (siehe Gutachten vom 26.11.2019 sowie Gutachten vom 08.10.2015). Die weiteren schriftlichen Stellungnahmen von Seiten des gewässerökologischen Amtssachverständigen befassten sich mit einzelnen Fragestellungen der belangten Behörde sowie der beschwerdeführenden Partei, wobei in diesen Stellungnahmen nur mehr auf die konkreten Frage- bzw. Problemstellungen eingegangen wurde. Den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennung von Befund und Gutachten wurde somit entsprochen.

 

Dem Vorbringen, dass der Amtssachverständige im Rahmen der Erstellung des Befundes keine Wasserproben entnommen habe und damit die Beurteilung (Gutachten im engeren Sinn) mangelhaft bzw. nicht nachvollziehbar sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Gutachten vom 26.11.2019 ergibt sich, dass der Amtssachverständige zur Befunderhebung eine Begehung des Gewässerabschnittes vorgenommen hat. Die am 12.09.2019 vorgenommene makrozoobenthische Bestandserhebung hat das Vorkommen von 49 verschiedenen Arten und eine geringe Besiedelungsdichte von rd. 1.196 Ind/m2 ergeben.

Die Beurteilung des Gewässers erfolgte nach dem entsprechenden Leitfaden und hat eine Probenentnahme des xxx am 12.09.2019 den sehr guten ökologischen Zustand dokumentiert (vlg. „Ergebnisübersicht Ökologische Zustandsklasse nach Qualitätselement Phytobenthos“; AKL, Abt. 8). Diese Probenentnahme wird im Gutachten des Gewässerökologen vom 26.11.2019 auch berücksichtigt.

Die Beurteilung des Amtssachverständigen, dass der xxx hinsichtlich des makrozoobenthischen Zustandes einen sehr guten Zustand aufweist, beruht somit auf dem vorgenommenen Ortsaugenschein und der Feststellung, dass der xxx Trübungen (Feinstsedimente) aufgrund des vorhandenen Gletschers aufweist.

Dass diese Befundung und die daraus resultierende Feststellung durch den vorgenommenen Augenschein durch den Amtssachverständigen unzulässig sei, wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet sondern wurde nur vorgebracht, dass diese Feststellung durch eine Wasserprobe getroffen werden müsste. Eine Untermauerung des Vorbringens, zB. durch eine selbst in Auftrag gegebenen Wasserprobe um damit ein daraus resultierendes Ergebnis mit der Feststellung des Amtssachverständigen abzugleichen, wurde nicht vorgenommen. Da, entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sehr wohl eine Wasserprobe gezogen wurde und das Gutachten des Amtssachverständigen nach einem durchgeführten Ortsaugenschein und unter Berücksichtigung des Gutachtens des xxx erstellt wurde, sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Grund, an der fachlichen Qualität der Befundung Zweifel zu hegen.

 

Gleiches gilt für das Vorbringen in der Beschwerde, die Einteilung des Gewässers wäre durch den Sachverständigen willkürlich vorgenommen worden bzw. hätte dieser den gesamten xxx beurteilen müssen um sodann zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Wie der Sachverständige dazu ausgeführt hat, gibt der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan Detailwasserkörper vor, welche dann im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens einer individuellen Beurteilung unterzogen werden. Die Betrachtung des Gewässers im vorgegebenen Abschnitt ist somit keine durch den Amtssachverständigen vorgenommene willkürliche Einteilung, sondern resultiert diese aus dem NGP, welcher Abschnitte von 500m bis 1000m vorsieht.

 

Da im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind und das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen dem Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar erscheint und auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, welches das Gutachten des Amtssachverständigen in Frage gestellt hätte, vorgelegt wurde, steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass der xxx, im Bereich des beantragten KKW xxx, einen „sehr guten“ Gewässerzustand aufweist.

Die Ausführungen der Privatgutachter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen in Bezug auf den ökologischen Zustand des betroffenen Gewässers in Zweifel zu ziehen.

 

Die Umsetzung des geplanten Projektes würde somit zu einer Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes des xxx führen, dem das im § 30a WRG vorgesehenen Verschlechterungsverbot entgegensteht. Dieses Verschlechterungsverbot hat jedoch keinen generellen Charakter, da Ausnahmen vom Verbot möglich sind.

 

Für die weitere Prüfung der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für das KW xxx ist somit das Prüfungsschema des § 104a WRG heranzuziehen, was von der belangen Behörde auch durchgeführt wurde.

 

Aufgrund des Wortlautes und der Vorgaben des § 104a WRG ist zu Beginn zu prüfen, ob durch das Vorhaben eine Änderung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers eintritt.

In Anbetracht der Judikatur des EuGH (EuGH vom 01.07.2015, C-461/13) ist die vom Amtssachverständigen attestierte Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes des xxx im betroffenen Bereich von der Zustandsklasse „sehr gut“ auf „gut“ auf jeden Fall als eine Verschlechterung im Sinne des Verschlechterungsverbotes zu werten, da sich der Zustand zumindest einer Qualitätskomponente, und zwar der des hydromorphologische Zustandes, ändert.

 

Gem. § 104a Abs. 1 Ziff. 1 lit. b WRG sind Vorhaben, bei denen durch die Änderung der hydromorphologischen Eigenschaft eines Oberflächenwasserkörpers mit einer Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist, jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind.

 

Wenn diesbezüglich in der Beschwerde als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde die Beurteilung des übergeordneten öffentlichen Interesses unrichtig vorgenommen hätte, da diese der energiewirtschaftlichen Stellungnahme einen zu großen Wert eingeräumt hätte und zudem die herangezogenen Beurteilungskriterien veraltet seien, ist dazu festzuhalten, dass der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nochmals befragte energiewirtschaftliche Amtssachverständige, unter Hinweis auf die bereits erstellten Gutachten, nochmals ausführlich darlegte, dass es sich bei dem beantragen Kraftwerk um ein Kleinkraftwerk handelt. Das beantrage Kraftwerk ist aufgrund der Engpassleistung im Hinblick auf die Versorgungsqualität, der Versorgungsicherung sowie dem Klimaschutz aus energiewirtschaftlicher Sicht als „gering“ zu beurteilen.

 

Auch wenn von Seiten des Sachverständigen der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführt wurde, dass das beantrage KKW mit einer Engpassleistung von 700 kW über dem Schnitt in Kärnten liege, die technischen Möglichkeiten einer Einspeisung der Energie noch herstellbar wären und auch eine CO2 Einsparung in der Höhe einer mittlernen Gemeinde (ca. 2700 Einwohner) möglich wäre, so wurde dazu aus energiewirtschaftlicher Sicht dargelegt, dass sich in der Beurteilung dadurch keine Änderung ergeben würde.

 

Rechtlich ist dazu auszuführen, dass das Vorbringen von Seiten des mitgebrachten Sachverständigen in keiner Weise belegt oder untermauert wurde. Wie bereits oben ausgeführt, kann einem Gutachten eines Amtssachverständigen nur mit einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden. Ein solches Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen nicht beigebracht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt aus den aus fachlicher Sicht unwidersprochenen Gutachten des Amtssachverständigen, dass das beantragte Kraftwerk lediglich eine geringe energiewirtschaftliche Bedeutung erlangen könnte. Daran kann auch das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass mit dem Kraftwerk eine CO2 Ersparnis im Ausmaß einer mittleren Gemeinde erreicht werden könnte, nichts ändern. Für die Erteilung einer Genehmigung über die Bestimmung des § 104a Abs. 2 WRG, wobei sämtliche Voraussetzungen dafür kumulativ vorliegen müssen, ist die Leistung des KKW xxx, wenn man dieses mit anderen KKWs, die sich derzeit in der Genehmigungs- bzw. Umsetzungsphase befinden, zu gering, um dafür eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erteilen zu können.

 

Hinsichtlich der mehrfach vorgenommenen Eingriffe in den xxx durch Baggerungen bzw. Geschiebeentnahmen ist festzuhalten, dass, unabhängig davon, ob diese Eingriffe nunmehr behördlich genehmigt wurden oder nicht, diese nur temporär stattfinden und somit aus gewässerökologischer Sicht für die Beurteilung des Sachverhaltes (Gewässerqualität) keine Relevanz entfalten.

 

Im Prüfungsschema nach § 104a WRG ist im Hinblick auf die öffentlichen Interessen und insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beizuziehen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dargelegt, dass sich dieses gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, dies mit Verweis auf den NGP sowie den erhobenen negativen Gutachten und dem untergeordneten öffentlichen Interesse, ausspricht.

Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass das beantragte KKW xxx somit auch der wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht.

 

Der anwesende Vertreter des öffentlichen Wassergutes führte aus, dass eine Stellungnahme zum Projekt noch nicht abgegeben werden kann, da sich die Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Wassergut noch nicht in Verbindung gesetzt habe.

 

Aus wasserbautechnischer Sicht wäre das Projekt grundsätzlich genehmigungsfähig, dieser Umstand alleine ist jedoch nicht dazu geeignet, öffentliche Interessen an der Umsetzung des beantragten Projektes zu erkennen.

 

 

Daraus folgt:

Aus den nach § 104 WRG durchgeführten Erhebungen hat sich ergeben, dass das beantragte Projekt aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Die belangte Behörde hat den Antrag somit zurecht gem. § 106 WRG abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid ist somit abzuweisen.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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