AVG §32 Abs2
AVG §69
NationalparkG BiosphärenparkG Krnt 2019 §22
NationalparkG BiosphärenparkG Krnt 2019 §41
VO d.Krnt LandesReg, LGBl Nr 77/1992 §26
GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1
GdO Allg Krnt 1998 §34 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.78.79.5.2022
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerden1. derGemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx, xxx und 2. des Bürgermeisters der Gemeinde xxxxxx, xxx, beide vertreten durchRechtsanwalt Dr. xxx, xxx, gegen den Bescheidder Kärntner Landesregierung vom 18.11.2021, Zahl: xxx, wegender Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee, den
B E S C H L U S S
I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2021, KLVwG‑1411/5/2021, wurde die Beschwerde der Gemeinde xxx, xxx, vertreten durch den Bürgermeister xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2021, Zahl: xxx, zurückgewiesen. Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Beschwerde nicht vom Bürgermeister der Gemeinde xxx als Verfahrenspartei im Wahlverfahren der Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee, sondern von der Gemeinde xxx eingebracht wurde, weshalb diese aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 15.10.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2021 zugrunde liegenden Verfahrens gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und die ersatzlose Behebung des zitierten Bescheides. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wiederaufnahmeantrag - soweit relevant - wie folgt aus:
„Die Wiederaufnahmswerberin hat erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Amts der Kärntner Landesregierung vom 28.09.2021, zugestellt am 01.10.2021 Kenntnis vom gegenständlichen Wiederaufnahmegrund erlangt.
Durch die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2021 wurde die zu klärende Vorfrage – konkret wer tatsächlich Verfahrenspartei im Verfahren ist – anders entschieden. […]“
Bei richtiger Klärung der Vorfrage durch das Amt der Kärntner Landesregierung, wäre einerseits der Einspruch des Einspruchswerbers als verspätet zurückzuweisen gewesen und wäre andererseits der Bescheid vom 17.06.2021 nicht an die Wiederaufnahmswerberin – welche nicht einmal Partei im gegenständlichen Verfahren ist – sondern an den Bürgermeister der Wiederaufnahmswerberin zugestellt worden. Der Bescheid hätte daher nicht in Rechtskraft erwachsen können.“
Dieser Umstand werde von der Wiederaufnahmewerberin auch als Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG herangezogen.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.11.2021 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee gemäß § 69 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst dazu aus, dass die Frage der Zuständigkeit zwar eine zu klärende Vorfrage sei, jedoch nicht eine solche im Sinne des § 38 AVG darstelle. Das Landesverwaltungsgericht habe keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG und damit im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (die von der Wiederaufnahmewerberin herangezogene Z 4 zitierter Vorschrift habe im Gegenstand keinen Anwendungsbereich) geklärt.
Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.11.2021 richtet sich die eingebrachten Beschwerden vom 21.12.2021. Die Beschwerde wurde durch die Gemeinde xxx (Erstbeschwerdeführerin) als auch durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx xxx (Zweitbeschwerdeführer) eingebracht. Der angefochtene Bescheid werde hinsichtlich seines Spruches, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Wahl der Grundbesitzvertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee beim Amt der Kärntner Landesregierung als unbegründet abgewiesen wurde, zur Gänze angefochten. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, KLVwG-1411/5/2021, die Frage der Parteistellung eine Hauptfrage darstellte. Die Beschwerdeführerin (hier gemeint die Gemeinde xxx) habe erst mit Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von dem Umstand erfahren, dass dieser im Verfahren über die Anfechtung der Wahl der Grundbesitzvertreter im Nationalparkkomitee keine Parteistellung zukomme. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Amt der Kärntner Landesregierung gestellt. Der Einspruch der xxx hätte direkt beim Bürgermeister eingebracht und in der Folge von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Über die Frage der Parteistellung als Hauptfrage im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtes Kärnten sei von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde (LVwG Kärnten) entschieden worden. Das Amt der Kärntner Landesregierung sei bei der Bescheiderlassung an die rechtskräftig geklärte Frage der Parteistellung gebunden. Die Kärntner Landesregierung widersetze sich der Rechtsansicht des LVwG Kärnten. Da das LVwG rechtskräftig über die Frage der Parteistellung entschieden habe, hätte das Amt der Kärntner Landesregierung aus diesem Grund amtswegig das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG wiederaufnehmen müssen. Das Amt der Kärntner Landesregierung habe auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung massiv verletzt.
Mit Vorlageschreiben vom 12.01.2021 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerden sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.01.2022 wurde der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert dem Verwaltungsgericht den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vorzulegen, mit welchem dieser zur Beschwerdeerhebung vor dem Landesverwaltungsgericht ermächtigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 haben die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen vom Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern und Gemeinderäten unterfertigten Umlaufbeschluss vom 13.10.2021 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
„Der Bürgermeister der Gemeinde xxx wird beauftragt und berechtigt im Verfahren des Amts der Kärntner Landesregierung GZ xxx sowohl im Namen der (sohin für die) Gemeinde xxx als auch als Bürgermeister selbst jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen und hierfür, Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, mit der Vertretung der Gemeinde xxx und mit der Vertretung des Bürgermeisters zu bevollmächtigen und zu beauftragen;“
Nach Angabe der Beschwerdeführer im Verbesserungsschreiben wäre von diesem Beschluss das gesamte Verfahren, sohin auch das Rechtsmittelverfahren umfasst. Dies sei seitens des Gemeinderates nochmals mit dem Umlaufbeschluss vom 27.01.2022 bestätigt und mit demselben nochmals die Beschwerdeerhebung genehmigt worden. Dieser auch zur Vorlage gebrachte Beschluss wurde ebenso vom Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern und Gemeinderäten unterfertigt und trägt folgenden Wortlaut:
„Der Bürgermeister der Gemeinde xxx wurde bereits mit Beschluss vom 13.10.2021 beauftragt und berechtigt im Verfahren des Amts der Kärntner Landesregierung GZ xxx sowohl im Namen der (sohin für die) Gemeinde xxx als auch als Bürgermeister selbst jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen und hierfür, Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, mit der Vertretung der Gemeinde xxx und mit der Vertretung des Bürgermeisters zu bevollmächtigen und zu beauftragen; Von diesem Beschluss ist das gesamte die Wiederaufnahme betreffende Verfahren, sohin auch ein Rechtsmittelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, umfasst.
Es wird nunmehr nochmals bestätigt, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx beauftragt und berechtigt ist im Verfahren des Amts der Kärntner Landesregierung GZ xxx sowohl im Namen der (sohin für die) Gemeinde xxx als auch als Bürgermeister selbst jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen sowie gegen die Bescheide des Amts der Kärntner Landesregierung GZ xxx vom 18.11.2021 und 19.11.2021 sowohl im Namen der (sohin für die) Gemeinde xxx als auch als Bürgermeister selbst Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben und hierfür, Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, mit der Vertretung der Gemeinde xxx und mit der Vertretung des Bürgermeisters zu bevollmächtigen und zu beauftragen. Die Erhebung der Beschwerde wurde genehmigt.“
Dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die Notwendigkeit eines weiteren Gemeinderatsbeschlusses nicht hingewiesen wird, werde von den Beschwerdeführern im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht, als gänzlich rechtswidrig erachtet.
II. Rechtslage
§ 69 - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ,
BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz 2019 – K-NBG 2019 ,
LGBl. Nr. 21/2019 (WV)
§ 22 - Vertretung der Grundbesitzer
(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von
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a) | den Eigentümern von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, und | |||||||||
b) | von den Eigentümern von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, | |||||||||
gewählt, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
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(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 der Kärntner Landwirtschaftskammer-wahlordnung 1991, LGBl. Nr. 126/1991, sinngemäß.
(3) Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Abs. 1, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.
(4) Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.
(5) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt § 33 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, sinngemäß.
§ 41 - Eigener Wirkungsbereich
Die im § 2 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 22 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee ,
LGBl. Nr. 77/1992
§ 26 - Leitung der Wahl
(1) Die Leitung der Wahl steht dem Bürgermeister zu.
(2) Der Bürgermeister hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(3) Den Anordnungen des Bürgermeisters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO ,
LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 3/2015
§ 69 - Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
[…]
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ,
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021
§ 28 - Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 – Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
III. Erwägungen
Die Gemeinde xxx, vertreten durch den Bürgermeister, als auch der Bürgermeister der Gemeinde xxx haben rechtsfreundlich vertreten mit Beschwerdeschriftsatz vom 21.12.2021 Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.11.2021 eingebracht. Die Beschwerden sind rechtzeitig.
Zur Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 22 Abs. 6 K-NBG 2019 iVm § 26 Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee ist der Bürgermeister das mit der Leitung der Wahl zuständige Organ. Gemäß § 41 K‑NBG 2019 sind die Aufgaben der Gemeinden bei der Wahl der Grundbesitzvertreter (§ 22 leg. cit.) als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches zu vollziehen. Aus § 69 Abs. 1 K-AGO ergibt sich, dass der Bürgermeister die Gemeinde bei Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich vertritt. Der Gemeinde kommt in diesem Wahlverfahren eine Parteistellung nicht zu.
§ 69 Abs. 1 und Abs. 2 AVG räumt der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde zu entscheiden hat. Diesem ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind. Auch ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss mit Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt werden (VwSlg 2234 A/1951). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (https://rdb.manz.at/document/1109_4_avg_p0070?execution=e2s1&source=72646223323032323031313723313130395f345f6176675f7030303639234e41562332313130323037353637 ). Legitimiert zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033). Der Gemeinde xxx kam in dem vom Wiederaufnahmeantrag vom 15.10.2021 betroffenen Behördenverfahren keine Parteistellung zu und war sie daher nicht legitimiert, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Wie auch im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2021, KLVwG-1411/5/2021, festgehalten wurde, vermag auch die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister im Verfahren die Parteistellung nicht zu begründen. Die Beschwerde der Gemeinde xxx ist daher mangels der Prozessvoraussetzung der Parteistellung zurückzuweisen.
Zum Zweitbeschwerdeführer:
Aus § 69 Abs. 1 K-AGO ergibt sich, dass der Bürgermeister die Gemeinde bei Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich vertritt. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 leg. cit. im aufsichtsbehördlichen Verfahren, obliegt dem Bürgermeister die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte. Für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte durch den Bürgermeister ist damit durch die zitierte Organisationsnorm eine ausdrückliche Handlungsbeschränkung statuiert. Sofern nicht § 106 Abs. 2 K-AGO zur Anwendung kommt, ist daher Voraussetzung für eine außenwirksame Vertretungshandlung des Bürgermeisters bei der Erhebung von Beschwerden an ein Verwaltungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof und bei der Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichthof ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates gemäß § 34 Abs. 2 K-AGO (Sturm/Kemptner, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung6 (2015) § 69 Anm. 7 mWN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.646/1985, 13.772/1994, 15.563/1999) muss einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG auch ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegen; vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt eine Fristverlängerung zur nachträglichen Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses nicht in Betracht (VfSlg. 17.487/2005). Im Gegenstand war der Beschwerde vom 21.12.2021 ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates nicht beigelegt. Verwiesen wurde in dieser lediglich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 13.10.2021 und dazu erläutert, dass gemäß diesem, der Bürgermeister berechtigt und beauftragt wurde „im gegenständlichen Verfahren, sowohl im Namen der Gemeinde xxx als auch als Bürgermeister selbst, jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen.“ In der Folge ist der Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.01.2022 ergangen, wonach der Beschluss des Gemeinderates vorzulegen ist, mit welchem der Zweitbeschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung ermächtigt wurde. In der Folge haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Umlaufbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.10.2021 die Erhebung von Beschwerden mitumfasste und wurden unter einem dieser sowie ein neuerlicher Umlaufbeschluss vom 27.01.2022 dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
Zum Umlaufbeschluss vom 13.10.2021 ist festzustellen, dass mit diesem der Bürgermeister der Gemeinde xxx beauftragt und berechtigt wurde, im Verfahren des Amtes der Kärntner Landesregierung (zu GZ: xxx) sowohl im Namen der Gemeinde als auch als Bürgermeister jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzubringen und hierfür eine rechtsfreundliche Vertretung zu beauftragen. Dem entsprechen auch die bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Eine Bevollmächtigung des Bürgermeisters im Sinne einer Vertretungshandlung zur Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht liegt mit dem Beschluss vom 13.10.2021 eindeutig nicht vor. Für Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis bei schriftlichen Bevollmächtigungen ist der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgeblich (VwGH 20.10.1989, 89/17/0187 ua). Für eine durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Interpretation des Wortlautes bleibt kein Raum, da die Wortinterpretation und Ausdrucksweise der Bevollmächtigung nicht zweifelhaft sind. Dies ändert auch nicht die nachträgliche Feststellung im Umlaufbeschlusses vom 27.01.2022. Zu diesem Beschluss ist näher festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.646/1985, 13.772/1994, 15.563/1999) einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG auch ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des Gemeinderates zugrunde zu liegen hat.
Für die Berechnung von Fristen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 32 Abs. 2 AVG heranzuziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094). Aus dessen Anordnung, wonach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, folgt, dass die mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde am 23.11.2021, begonnene Frist nach vier Wochen (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG), mit Ablauf des 21.12.2021 endete.
Der Beschwerde vom 21.12.2021 liegt im Ergebnis kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx zu Grunde. Zum Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hinweise, dass „ein weiterer Gemeinderatsbeschluss“ notwendig wäre und dies rechtswidrig sei, ist festzuhalten, dass § 69 Abs. 1 K-AGO eindeutig den Bürgermeister bei der Beschwerdeerhebung beschränkt und den im Gegenstand - auch rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführen – die eigene Organisationsnorm bekannt ist. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführes war somit spruchgemäß zurückzuweisen.
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