NationalparkG BiosphärenparkG Krnt 2019 §22
NationalparkG BiosphärenparkG Krnt 2019 §41
VO d.Krnt LandesReg, LGBl Nr 77/1992 §26
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1411.5.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Gemeinde xxx, xxx, xxx, vertreten durchden Bürgermeister xxx undxxx, Rechtsanwalt, xxxstraße 1, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2021, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Weiteren belangte Behörde) vom 17.06.2021, Zahl: xxx, wurde aufgrund des Einspruches der Wählergruppe „Wahlvorschlag xxx" gegen das Ergebnis der Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee vom 23.05.2021, die Wahl der Grundbesitzervertreter der Gemeinde xxx im Nationalparkkomitee vom 23.05.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens teilweise für nichtig erklärt.
Gemäß zitiertem Bescheid sind folgende Teile des genannten Wahlverfahrens unverzüglich zu wiederholen:
- Ausschreibung des (neuerlichen) Wahltages durch Verordnung gemäß § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzvertreter im Nationalparkkomitee. Der Wahltag ist so festzulegen, gerechnet vom Tag der Erlassung der Verordnung, dass die zehntätige Frist des § 25 zur Namhaftmachung von zwei Wahlzeugen durch die zustellbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen möglich ist.
- Durchführung der Wahl am verordneten Wahltag
Das Wählerverzeichnis und die Wahlvorschläge der Wahl vom 23.05.2021 bleiben aufrecht und werden nicht für nichtig erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid dazu aus, dass aufgrund einer fälschlichen Bezeichnung der Wahlzeugen als „Wahlbeisitzer“ durch den Vertretungsbevollmächtigten der einspruchführenden Wählergruppe, diese dem Wahlverfahren durch den - gemäß §§ 2 und 26 zitierter Verordnung für die Leitung und Durchführung der Wahl zuständigen - Bürgermeister rechtswidrig nicht beigezogen worden wären. Da alleinig dem Bürgermeister und nicht einer Kommission die Wahlleitung obliege, käme den Wahlzeugen insofern mehr Bedeutung als in den Fällen zu, in denen ohnehin mehrere Personen gemeinsam die Wahlbehörde bilden würden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die Gemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx und Rechtsanwalt xxx, das Rechtmittel der Beschwerde vom 13.07.2021 ein. Die beschwerdeführende Partei ist laut dem Beschwerdeschriftsatz Folgende:
„ Beschwerdeführerin: Gemeinde xxx
vertr. d.d. Bgm. xxx
xxx
xxx“
In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Wahl vollkommen korrekt und rechtsrichtig abgehalten worden sei. Die Wahlbehörde hätte sich strikt an die entsprechende Verordnung gehalten. Der Bescheid der belangten Behörde sei rechtswidrig erlassen worden.
Mit Vorlageschreiben vom 27.07.2021 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde sowie den angefochtenen Bescheid vom 17.06.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Im genannten Schreiben hebt die belangte Behörde die Funktion der Wahlzeugen im Besonderen hervor, dies in Bezug auf § 45 der Verordnung der Landesregierung vom 16.06.1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzvertreter im Nationalparkkomitee, wonach die Landesregierung die Wahl für nichtig zu erklären habe, wenn andere Verstöße gegen das Gesetz vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten.
Mit der Vorlage der Beschwerde wurde der bezughabende Verwaltungsakt durch die belangte Behörde dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt, weshalb diese mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 30.07.2021 und weiterem Schreiben vom 09.09.2021 mit Hinweis auf § 14 Abs. 2 VwGVG aufgefordert wurde, dem nachzukommen. Der vollständige Verwaltungsakt wurde am 15.09.2021 dem Verwaltungsgericht übermittelt.
II. Rechtslage
Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz 2019 – K-NBG 2019 ,
LGBl. Nr. 21/2019 (WV)
§ 22 - Vertretung der Grundbesitzer
(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von
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a) | den Eigentümern von Grundstücken, die im Nationalpark liegen und insgesamt mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, und | |||||||||
b) | von den Eigentümern von Grundstücken, an denen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, die im Nationalpark liegen und mindestens ein Ausmaß von 1 ha umfassen, | |||||||||
gewählt, sofern sie das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen. | ||||||||||
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 der Kärntner Landwirtschaftskammer-wahlordnung 1991, LGBl. Nr. 126/1991, sinngemäß.
(3) Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Abs. 1, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.
(4) Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.
(5) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt § 33 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, sinngemäß.
§ 41 - Eigener Wirkungsbereich
Die im § 2 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 22 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee ,
LGBl Nr 77/1992
§ 26 - Leitung der Wahl
(1) Die Leitung der Wahl steht dem Bürgermeister zu.
(2) Der Bürgermeister hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(3) Den Anordnungen des Bürgermeisters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO ,
LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 3/2015
§ 69 - Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
[…]
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ,
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021
§ 28 – Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
III. Erwägungen
Die Gemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx und Rechtsanwalt xxx, hat mit Beschwerdeschriftsatz vom 13.07.2021 Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.06.2021, Zahl: xxx, eingebracht. Die Beschwerde ist rechtzeitig.
Die gesetzliche Grundlage für die Wahl der Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee ist § 22 K-NBG 2019. Dessen Abs. 6 bestimmt, dass die Landesregierung die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit Verordnung zu regeln hat. In der ausführenden Verordnung, der Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahl der Grundbesitzervertreter im Nationalparkkomitee, wird in den §§ 2 und 26 der Bürgermeister als das mit der Wahlleitung zuständige Organ festgelegt.
Nach Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG haben Gesetze Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen. § 41 K-NBG 2019 bestimmt, dass die Aufgaben der Gemeinden nach § 22 als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vollziehen sind (entsprechend die Regelung in § 1 Abs. 5 Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002).
Aus § 69 Abs. 1 K-AGO ergibt sich, dass der Bürgermeister die Gemeinde bei Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich vertritt. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 leg. cit. obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte. Dem Bürgermeister obliegt damit die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte ist jedoch ausdrücklich ausgenommen. Sofern nicht § 106 Abs. 2 K-AGO zur Anwendung kommt, ist daher Voraussetzung für eine außenwirksame Vertretungshandlung des Bürgermeisters bei der Erhebung von Beschwerden an ein Verwaltungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof und bei Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichthof ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates gemäß § 34 Abs. 2 K-AGO (Sturm/Kemptner, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung6 (2015) § 69 Anm. 7 (mWN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.646/1985, 13.772/1994, 15.563/1999) muss einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG auch ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegen; vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt eine Fristverlängerung zur nachträglichen Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses nicht in Betracht (VfSlg. 17.487/2005).
Im Gegenstand ist jedoch laut eingebrachter Beschwerde vom 13.07.2021 nicht der Bürgermeister, sondern die Gemeinde xxx die beschwerdeführende Partei. Dieser kommt eine Parteistellung im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu. Auch eine Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister, vermag an der fehlenden Parteistellung der Gemeinde nichts zu ändern.
Da im Gegenstand die fehlende Beschwerdelegitimation feststeht, war auf die Frage eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde an das zuständige Organ gemäß § 69 K-AGO) nicht einzugehen.
Im Ergebnis war sohin die Beschwerde mangels Parteistellung zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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