LVwG Kärnten KLVwG-1804/8/2021

LVwG KärntenKLVwG-1804/8/202116.12.2021

AVG §42
AVG §44 Abs1
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2
BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §23 Abs2 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1804.8.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2021, Zahl: xxx, mit welchen der xxx (mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung zur Errichtung einer Hotelanlage samt Nebengebäuden auf Grundstücken in der KG xxx erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2021, zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.08.2021, Zahl: xxx, wurde der xxx, (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage samt Nebengebäuden, Übergangssteg und Außenanlagen auf Grundstücken in der KG xxx, Marktgemeinde xxx, erteilt.

 

Im Rahmen dieses Bescheides wurden die Anträge des xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen (Spruchpunkt II.), die inhaltlich eingebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.b.) sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.).

 

Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Großverfahren nicht gegeben waren und die beschwerdeführende Partei sohin als übergangene Partei anzusehen sei. Der Eventualantrag nach § 71 AVG wäre als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe mangels Einsichtsmöglichkeiten in die Verfahrensakten sich kein konkretes Bild darübermachen könnten, im welchen Ausmaß das Vorhaben in seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingreifen werde. Weitere inhaltliche Ausführungen werden ausdrücklich vorbehalten.

 

 

 

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden folgende Anträge gestellt:

 

- in der gegenständlichen Angelegenheit selbst inhaltlich entscheiden und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben,

- in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 bzw. § 42 Abs. 3 AVG bewilligen,

- jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen

 

Mit Vorlagebericht vom 27.09.2021 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde für den 29. November 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei geladen wurden.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei, nachdem diesem von Seiten des Gerichtes der Aktenvermerk vom 01.04.2021 sowie ein E-Mail von 01.04.2021 (Anrainerverzeichnis) ausgefolgt wurden, ausgeführt, dass die Kundmachung zum Großverfahren mangelhaft erfolgt und auch mit Fehlern behaftet sei. Eine Projektergänzung, welche erst nach Veröffentlichung des Ediktes erfolgte, sei im Edikt nicht berücksichtigt worden. Zusammenfassend wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Führung des Großverfahrens unzulässig gewesen sei und die Einwendungen sohin zu berücksichtigen gewesen wären. Den eingebrachten Anträge gemäß §§ 42 Abs. 3 bzw. 71 AVG wäre stattzugeben gewesen.

 

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass es sich bei dem an die belangte Behörde übermittelten Anrainerverzeichnisses um 366 Parzellen gehandelt habe. Von Seiten des anwesenden Grundstückseigentümers, xxx, wurde ausgeführt, dass es mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter am 14. Juli 2021 ein Gespräch gegeben habe und dass dieser dabei über die Kundmachung des Projektes per Edikt in Kenntnis gesetzt wurden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers wäre bei dem Gespräch ebenfalls anwesend gewesen.

 

Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde über Befragung des Richters ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ediktserlassung auf jeden Fall mehr als 100 Parteien am Verfahren beteiligt gewesen seien. Die Nachreichung im Projekt, welche nach Veröffentlichung des Ediktes erfolgte, sei nach der Kärntner Bauordnung nicht bewilligungspflichtig, weshalb auch keine Ergänzung des Projektes erfolgte.

 

Nachdem von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Verhandlung geschlossen wurde, wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

 

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung eingebracht.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

 

Mit Edikt vom 07.04.2021 wurde der verfahrenseinleitende Antrag im Großverfahren öffentlich kundgemacht. In diesem Edikt wurde das Bauprojekt in den wesentlichen Bestandteilen beschrieben und die betroffenen Grundstücke angeführt.

Dieses Edikt wurde auf der Amtstafel der Marktgemeinde xxx, der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft xxx (Internetseite) sowie in zwei regionalen Zeitung (Kleine Zeitung und Kronen Zeitung) und im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.

Innerhalb des Zeitraumes der Einwendungen vom 08.04.2021 bis 21.05.2021 (6 Wochen) wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei keine Eingabe getätigt.

 

Mit Schriftsatz von 06.08.2021 wurde erstmals von Seiten des Beschwerdeführers Anträge bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Ediktes wurden 366 angrenzende Grundstücke, mit 426 Eigentümern und somit Parteien im Bauverfahren, erhoben. Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren war somit zulässig.

 

Der beschwerdeführenden Partei wurde am 14.07.2021 das Edikt ausgefolgt. Die Anträge gemäß § 71 AVG bzw. § 42 Abs. 3 AVG wurden mit Schriftsatz vom 06.08.2021 bei der belangten Behörde eingebracht und sind somit als verspätet eingebracht anzusehen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Rechtsmittel sowie den Ausführungen der Parteien in der am 29.11.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Das Ermittlungsverfahren hat unstrittig zutrage gebracht, dass die Voraussetzungen zur Kundmachung des Projektes mittels Edikt vorgelegen sind. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ediktes waren unstrittig mehr als 100 Parteien am Verfahren beteiligt und war die belangte Behörde für die Führung des Bauvorhabens auch zuständig.

Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde das Vorliegen der Voraussetzungen zu Führung des Großverfahrens nur pauschal bestritten und in keinem Punkt untermauert bzw. konkret ausgeführt, warum das Großverfahen unzulässig gewesen sei.

Die belangte Behörde hat mit dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 01.04.2021 die Voraussetzungen nachvollziehbar dokumentiert und wurde dieser Aktenvermerk der beschwerdeführenden Partei ausgefolgt. Eine inhaltliche Entgegnung bzw. konkrete Darlegung, warum das Großverfahren unzulässig gewesen sein soll, erfolgte nicht.

 

Das gerichtliche Ermittlungsverfahren zur Rechtzeitigkeit der eingebrachten Anträge gem. §§ 42 Abs. 3 bzw. 71 AVG hat zutage gebracht, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.08.2021, eingebracht am 09.08.2021, dass der Beschwerdeführer „erst vor wenigen Tagen zufällig vom Eigentümer der Projektliegenschaft“ vom Verfahren Kenntnis erlangt hatte, so nicht der Wahrheit entsprechen, da dem Beschwerdeführer das Edikt vom Grundstückseigentümer des verfahrensgegenständlichen Projektes bereits schon am 14.07.2021 überreicht wurde.

Daraus ergibt sich somit, dass beide Anträge als verspätet eingebracht anzusehen sind.

 

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

§ 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=48/2021&Bundesland=Kärnten&BundeslandDefault=Kärnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True

 

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

[…]

 

§ 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=48/2021&Bundesland=Kärnten&BundeslandDefault=Kärnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True

 

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

 

           

§ 44 b Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

 

 

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(…)

 

 

V. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Hotelanlage samt Nebengebäude auf Grundstücken in der KG xxx und bedarf dieses Projekt einer baurechtlichen Bewilligung gem. § 6a der Kärntner Bauordnung.

 

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dargelegt, dass die belangte Behörde ein Großverfahren im Sinne des § 44a AVG geführt habe, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. In eventu wären die Einwendungen gem. § 44 Abs 1 letzter Satz iVm § 42 Abs 3 AVG zu berücksichtigen gewesen.

 

Die Anwendbarkeit der für Großverfahren in §§ 44a bis 44g AVG vorgesehenen Regelungen setzt voraus, dass an einer auf Antrag eingeleiteten Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.

Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Parteienkreis geprüft und ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass an der verfahrensgegenständlichen Verwaltungssache mehr als 100 Personen beteiligt sind (siehe AV vom 01.04.2021).

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der beschwerdeführenden Partei der Aktenvermerk vom 01.04.2021 sowie das Anrainerverzeichnis ausgefolgt.

Aus diesem Anrainerverzeichnis geht unzweifelhaft hervor, dass der Parteienkreis sich auf 366 angrenzende Parzellen mit insgesamt 426 Eigentümern bezieht, wobei es sich dabei um Parteien gem. § 23 Abs. 2 lit a der K-BO, handelt.

 

Die Parteistellung in der K-BO ist im § 23 geregelt und ist durch die dem Aktenvermerk angehängte Liste der Anrainer zum beantragten Objekt (366 Parzellen, 426 Personen) belegt, dass die im § 44a Abs. 1 AVG normierte Anzahl von „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen“ deutlich überschritten wird.

Im Edikt selbst erfolgte eine detaillierte Beschreibung des Projektes und wurde eine 6‑wöchige Frist zur Einbringung von Einwendungen eingeräumt. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG ist im Edikt enthalten und wurde dieses in zwei regionalen Zeitungen sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Eine persönliche Verständigung des Beschwerdeführers, da die K-BO dazu auch keine Sonderbestimmung enthält, war nicht notwendig.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht somit die Voraussetzungen für die Führung eines Großverfahrens mit 07.04.2021 als gegeben an und ist das Edikt gültig zustande gekommen.

 

Hinsichtlich des Umstandes, dass innerhalb der Ediktsfrist eine Ergänzung des Antrages erfolgte (Gastgarten im Bereich des Bistros beim Badehaus) ist festzuhalten, dass im Rahmen des Ediktes das Bauvorhaben detailliert umschrieben wurde, damit sich die möglichen Parteien im Verfahren unter dem Projekt etwas vorstellen können. Die von Seiten der beschwerdeführenden Partei monierte Ergänzung unterliegt auch nicht der Bewilligungspflicht nach der Kärntner Bauordnung ist die Ergänzung des Projektes durch das Aufstellen von Stühlen und Sesseln auf einem Grundstück, welches auch nicht direkt an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzt, von untergeordneter Bedeutung im Hinblick auf das Gesamtprojekt.

Der VwGH hat Erkenntnis vom 27.9.2013, Zl. 2010/05/0202, deutlich zu Ausdruck gebracht, dass die Konkretisierung des Verfahrensgegenstands im Edikt gemäß § 44a Abs. 2 AVG lediglich in dem Umfang zu erfolgen hat, dass eine allfällige Verfahrenspartei in die Lage versetzt ist, „abzuschätzen, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird“.

 

Im Edikt wurde das Bauvorhaben konkret beschrieben und wäre der Beschwerdeführer damit in der Lage gewesen, das Bauvorhaben abzuschätzen und eine Beeinträchtigung für sich festzustellen.

Im Rahmen der Bauverhandlung als auch im darauf fußenden Bescheid wurde die Ergänzung sehr wohl berücksichtigt.

Ein Verfahrensfehler der belangten Behörde kann somit nicht erkannt werden.

 

Der Beschwerdeführer ist sohin, da innerhalb der Ediksfrist keine Eingabe erfolgte, als präkludiert anzusehen. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wurde zurecht abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass dieser aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien keine Kenntnis vom Edikt erlangen konnte und somit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 AVG vorliegen würden.

 

„Eine Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG ist nur möglich, wenn die präkludierte Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Prozesshandlung trifft. Aufgrund der Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Z1 AVG gelten die Erörterungen dazu sinngemäß. Im Falle des Verschuldens hindert leichte Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung nicht, dh. wenn dem Präkludierten ein Fehler unterlaufen ist, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann [Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, Rz 52 (Stand 1.4.2021, rdb.at)].

 

Das landesverwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat zu Tage gebracht, dass dem Beschwerdeführer am 14.07.2021 das Edikt vom Grundstückseigentümer der mitbeteiligten Partei persönlich zur Kenntnis gebracht wurde. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde am 09.08.2021 bei der belangten Behörde eingebracht, womit feststeht, dass der Antrag gem. § 71 AVG als auch der Antrag gem. § 42 Abs. 3 AVG als verspätet eingebracht anzusehen ist.

Wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, dass diese das gesamte Frühjahr 2020 sich nicht in Kärnten aufgehalten hat und somit keine Kenntnis vom Verfahren erlangen konnte, so ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Edikt im Internet aufgelegt hat und somit ein persönliches Erscheinen, um Kenntnis vom Projekt zu erlagen, sohin nicht notwendig gewesen wäre. Des Weiteren wurde das Edikt im Amtsblatt der Wiener Zeitung, einem Medium, welches jederzeit abrufbar ist, veröffentlicht.

Unabhängig davon der Umbau des bestehenden Hotels bzw. die nunmehrige Neuerrichtung seit Jahren immer wieder Thema verschiedenster medialer Berichte und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als unmittelbarer Anrainer bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt grundsätzliche Kenntnis vom beabsichtigten Umbau der ehemaligen Hotelanlage hatte. Eine regelmäßige Nachschau im Internet (Amtstafel der Gemeinde xxx bzw. der Bezirkshauptmannschaft xxx) bzw. ein Anruf bei der Gemeinde hätte ausgereicht, um rechtzeitig Kenntnis von der Kundmachung des Ediktes zu erlagen. Dies wäre dem Beschwerdeführer, in Anbetracht dessen, dass das Projekt immer wieder medial präsent war und somit auch die behördlichen Verfahren absehbar waren, zumutbar gewesen, weshalb, unabhängig von der verspäteten Einbringung des Antrages, in diesem Vorbringen kein minderer Grad des Versehens erkannt werden kann.

Der Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag gem. § 71 AVG mangels Parteistellung zurückzuweisen ist ebenfalls zu folgen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Parteistellung voraus. Die Bestimmung ist somit auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anzuwenden [Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, Rz 50 (Stand 1.4.2021, rdb.at)]. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Parteistellung durch Präklusion verloren, was die Zurückweisung des Antrages bedingt.

Die Beschwerde ist sohin hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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