BauO Krnt §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1334.5.2021
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 15.06.2021, Zahl: xxx Berufung, betreffend die Ab- und Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 14.01. 2021, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 VwGG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
als das im Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes die Wortfolge „bzw. zurückgewiesen“ ersatzlos gestrichen wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15.06.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Frau xxx, gerichtet auf die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 9 Wohneinheiten sowie die Errichtung eines Heizhauses mit Hackschnitzelsilo auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet ab- bzw. zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wurde darin, neben einer möglichen Befangenheit des Bürgermeisters, dargelegt, dass das gegenständliche Grundstück, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, sehr wohl mit einer vorhandenen Zufahrt ausgestattet sei. Vorgebracht wurde weiteres, dass die belangte Behörde das Verfahren nach dem K-GTG mit dem Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung unrechtmäßigerweise verknüpft habe. Der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx wäre von Seiten der Baubehörde in einer unzulässigen Weise interpretiert worden. Die belangte Behörde habe auch unrichtigerweise bereits im Vorverfahren eine Entscheidung getroffen, die erst in einem ordentlichen Bauverfahren verhandelt hätten werden dürfen.
Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
1. der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, das Bauverfahren einzuleiten in eventu
2. das Bauverfahren selbst durchzuführen die beantragte Baubaubewilligung zu erteilen sowie
3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Vorlagebericht vom 21.07.2021 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 05.10.2021 wurde für Mittwoch, den 24. November 2021, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde geladen wurden.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass im Bereich der xxx Bauten errichtet worden wären, für welche keine baurechtliche Genehmigung erteilt worden wäre.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum Bauverfahren ausgeführt, dass im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festgestellt worden sei, dass ein unbehebbares Hindernis hinsichtlich der Zufahrt vorliegen würde. Die belangte Behörde hätte unzulässiger Weise den textlichen Bebauungsplan so interpretiert, dass dieser hinsichtlich der Ausnahmebestimmung nicht auf das Verfahren nach dem Kärntner‑Grundstücksteilungsgesetz anzuwenden sei.
Von Seiten der belangten Behörde wurde dargelegt, dass im Vorprüfungsverfahren festgestellt worden sei, dass ein unbehebbares Hindernis hinsichtlich der Zufahrt vorliegen würde und der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Verbesserungsaufträge wären erteilt, jedoch nicht in Anspruch genommen worden.
Von Seiten des Richters wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Grundstückseigentümerin der zur Bebauung beantragten Grundstücke. Das Grundstück xxx sowie das Grundstück xxx weisen (Grundstück xxx im nördlichen Bereich) die Widmung Bauland - Wohngebiet auf.
Der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx, und somit der für das Verfahren relevante § 6, wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. Dezember 2020 abgeändert.
Der Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung wurde am 12. Juni 2020 bei der Gemeinde eingebracht.
Die in den Projektunterlagen dargestellte öffentliche Verbindung zu einer öffentlichen Straße (xxx) widerspricht dem textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx.
Eine alternative Verbindung zu einer öffentlichen Anbindung wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dezidiert ausgeschlossen.
Fest steht, dass für das zur Bebauung beantragte Grundstück alternative Erschließungsmöglichkeiten bestehen.
Die Beschwerde im Verfahren nach dem Kärntner-Grundstücksteilungsgesetzes wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zahl: KLVwG-1335/8/2021, als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wird, dass das eingereichte baurechtliche Projekt einen Widerspruch zum textlichen Bebauungsplan sowie keine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße aufweist.
III. Beweiswürdigung:
Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Rechtsmittel sowie den Ausführungen der Parteien in der am 24.11.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Unstrittig ist, dass die xxx eine maximale Breite von 5,8m aufweist und die im textlichen Bebauungsplan vorgeschriebene Breite von 7m nicht gegeben ist und auch die Erteilung einer Ausnahmebestimmung von Seiten der Gemeinde abgelehnt wird.
Unstrittig ist auch, dass die Flächen, die bebaut werden sollen und die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweisen, derzeit nicht über eine öffentliche Erschließung verfügen.
Eine alternative Erschließung über westlich bzw. östlich gelegene Grundstücke wird von Seiten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.
Eine Erschließung von Süden her wird von Seiten der Beschwerdeführerin als möglich erkannt, jedoch auf Grund technischer und finanzieller Gründe ausgeschlossen.
IV. Rechtsgrundlagen:
§ 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen
§ 13 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=48/2021&Bundesland=Kärnten&BundeslandDefault=Kärnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a. der Flächenwidmungsplan,
b. der Bebauungsplan,
c. Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d. Interessen der Sicherheit im Hinblick auf
1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e. bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f. bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
§ 6 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx lautet:
(1) Je Wohneinheit ist auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Ab drei Wohneinheiten sind mindestens 1,5 PKW-Abstellplätze je Wohneinheit nachzuweisen.
(2) Für Gaststättenbetriebe udgl. ist je 10m2 Gastraumfläche ein PKW-Abstellplatz auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe vorzusehen.
(3) Erschließungsstraßen haben bei einer möglichen Erschließung von Baugründen für die Errichtung von Ein- oder Zweifamilienhäusern bei
a) maximal fünf Baugrundstücken mindestens 6,0 m und
b) mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 7,0 m
zu betragen.
(4) Erschließungsstraßen haben bei einer möglichen Erschließung von Baugründen für die Errichtung von Gebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten (Mehrfamilienhäuser) mindestens 7,0 m zu betragen.
(5) Bei Stichstraßen mit drei oder mehr aufzuschließenden Baugrundstücken ist am Ende der Stichstraße ein Umkehrplatz entsprechend der RVS (Richtlinie und Vorschriften für das Straßenwesen) herzustellen.
(6) Bei der Festlegung der Breite von Erschließungsstraßen ist nicht nur von der Anzahl der unmittelbar aufzuschließenden Baugrundstücke auszugehen, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der örtlichen Gegebenheiten später weitere Baugrundstücke entstehen können (z.B. Erweiterungspotential im Örtlichen Entwicklungskonzept, bestehende Widmungen).
(7) Die Baubehörde kann bei Erfordernis eine Anhebung der Straßenbreite fordern, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine gefahrlose Benützung der Erschließungsstraße oder deren gefahrlose Einbindung in das bestehende Straßennetz erschweren.
(8) Die Baubehörde kann in durch eine bereits vorhandene Bebauung gegebenen
Ausnahmefällen eine Reduzierung der Straßenbreite genehmigen, wenn keine andere Möglichkeit der Erschließung besteht.
(9) Die Baubehörde kann eine Reduzierung der Straßenbreite auf mindestens 6,0 m genehmigen, wenn eine Bebauungsabsicht von zu erschließenden Grundstücken entsprechend Abs. 3 lit a vorliegt und für die Erschließung möglicher weiterer Baugrundstücke (z.B. Erweiterungspotential im Örtlichen Entwicklungskonzept, bestehende Widmungen) eine andere, nachhaltige Erschließungsmöglichkeit vorliegt.
V. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Mehrparteienhauses mit 9 Wohneinheiten auf Grundstücken in der KG xxx und bedarf dieses einer baurechtlichen Bewilligung gem. § 6a der Kärntner Bauordnung.
Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerein, dass die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens abgewiesen hätte und ein Bauverfahren, mit Ladung der Anrainer als Parteien, durchzuführen gewesen wäre, ist folgendes festzuhalten:
Sinn und Zweck des Vorprüfungsverfahrens ist, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Denn wird schon im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens festgestellt, dass der Antrag gemäß § 15 Abs. 1 abzuweisen ist, da dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegensteht, muss kein aufwendiges Verfahren unter Beteiligung der Anrainer durchgeführt werden. (Kärntner Baurecht, Robert A. Steinwender, Kommentar 2017, Rz. 3 zu § 13)
Von Seiten des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx wurde der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, aufgrund eines Widerspruches gem. § 13 Abs. 2 lit. b (der Bebauungsplan) sowie § 13 Abs. 2 lit. e (bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße) ab- bzw. zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat seine Entscheidung über das Ansuchen an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 uva).
Nachdem der textliche Bebauungsplan in der 2. Änderung in Kraft getreten ist, ist dieser auch anzuwenden.
Unstrittig ist, dass die xxx in xxx eine Breite von 5,5m bis 5,8m aufweist und somit die im textlichen Bebauungsplan normierte Breite von 7m nicht aufweist. Der Entscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx ist somit, aufgrund des unbestrittenen Widerspruches zu § 6 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes, nicht entgegenzutreten.
Wenn von Seiten der beschwerdeführenden Partei gerügt wird, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl eine Verbindung des Bauvorhabens mit einer öffentlichen Fahrstraße vorhanden wäre, so ist auf die von Seiten der Gemeinde eingeholte fachliche Stellungnahme zu verweisen, welche eindeutig belegt, dass die Zufahrt über die xxx nicht die Breite aufweist, damit Einsatzfahrzeuge (zB. Feuerwehr) bzw. kommunale Dienste (zB. Müllabfuhr) problemlos diese passieren können.
Das von Seiten der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten von xxx, xxx, ist mit 21.07.2020 datiert und wurde somit vor der Erlassung des aktuellen textlichen Bebauungsplans erstellt.
Gleiches gilt für das von Seiten der Gemeinde eingeholte Gutachten der Diplomingenieure xxx, xxx.
Beiden Gutachten ist gemeinsam, dass diese erörterten, dass die xxx grundsätzlich dem damals in Geltung gestandenen textlichen Bebauungsplan sowie der RVS entspricht. Beide Gutachten gehen auch dahingehend konform, dass die xxx für eine Einbindung für den Pkw-Verkehr als geeignet anzusehen ist.
Die belangte Behörde hat jedoch, und das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann dieser Argumentation auch nicht entgegentreten, die Entscheidung vom Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 8 des textlichen Bebauungsplanes keinen Gebrauch zu machen, darauf gestützt, dass die Zufahrten im Bereich der xxx für die kommunalen Dienste wie Feuerwehr und Müllabfuhr nur mit mehrmaligen Reversieren möglich wären, und dies einen Umstand entspreche, welcher nicht zumutbar sei. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung möglicher Gefährdungen durch Zeitverlust bei Einsätzen der Feuerwehr bzw. möglichen Beschädigungen an Fahrzeugen am Fahrbahnrand.
Der Entscheidung der belangten Behörde, von der im textlichen Bebauungsplan vorhandenen Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme, keinen Gebrauch zu machen, ist sohin zu folgen.
Unabhängig davon könnte eine Ausnahme vom textlichen Bebauungsplan gem. § 6 Abs. 8 nur in Fällen vorgenommen werden, wenn „keine andere Möglichkeit der Erschließung besteht.“
Dass für das verfahrensgegenständliche Projekt eine alternative Erschließungsmöglichkeit besteht, wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei selbst nicht in Abrede gestellt. Die beschwerdeführende Partei führt in der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes auf Seite 57, zu Punkt IV. aus, dass, zwar unter erhöhtem technischen sowie finanziellem Aufwand, eine Erschließung von Süden her möglich wäre.
Da sohin für das beantragte Projekt eine alternative Erschließung möglich wäre, kommt die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 8 des textlichen Bebauungsplanes grundsätzlich schon nicht in Betracht und wäre die Erteilung einer solchen als rechtswidrig anzusehen.
Daraus ergibt sich auch der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 lit. f K-BO, da der Erteilung der Baubewilligung ein nicht behebbares Hindernis einer Verbindung mit einer öffentlichen Straße entgegensteht. Die Verbindung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht gegeben, da diese Verbindung aufgrund der Breite als nicht geeignet erscheint, den Zweck von Zufahrtsstraßen zu erfüllen, da, wie oben ausgeführt, Einsatzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge des kommunalen Dienstes diese nur in einem erschwerten Maße bzw. einem unzumutbaren Maße benützen könnten (vgl. VwGH 20.02.1990, 89/05/0190).
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt somit zu der Erkenntnis, dass der Erteilung der Baubewilligung einerseits ein Widerspruch des textlichen Bebauungsplans sowie ein nicht behebbares Hindernis einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße entgegensteht und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
Eine entsprechende Verbesserung des Bauantrages wurde der Antragstellerin im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens aufgetragen. Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde eine Abänderung der Zufahrt, wie von Seiten der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, von Seiten der Beschwerdeführerin dezidiert ausgeschlossen.
Da der Gemeindevorstand über den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, war die Korrektur des Spruches des Bescheides vom 15.06.2021 vorzunehmen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
