LVwG Kärnten KLVwG-1335/8/2021

LVwG KärntenKLVwG-1335/8/202114.12.2021

GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs3
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §2 Z3 litb
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §2 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1335.8.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 17.06.2021, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.04.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

 

a b g e w i e s e n ,

 

als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.04.2021, xxx wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des xxx vom 18.06.2020, GFN: xxx, wurde der Plan vom 24. Februar 2021, Zahl: GZ xxx, gem. § 39 des Vermessungsgesetzes bescheinigt und als neue Grundstücksnummer die Parzelle xxx festgesetzt.

 

In weiterer Folge wurde mit E-Mail vom 25. Februar 2021 ein Antrag zur Genehmigung der Teilung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes bei der Marktgemeinde xxx eingebracht.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.04.2021 wurde, unter Hinweis auf §§ 2 Abs. 2 (Wiederspruch zum geltenden Bebauungsplan) sowie 2 Abs. 3 lit. b (offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße) des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes, die Genehmigung der Teilung nicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Nach Befassung des Gemeindevorstandes wurde mit Bescheid vom 17. Juni 2021 der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters nicht stattgegeben. Die Berufungsgründe wurden als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

 

In dieser Beschwerde wurde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass das Verfahren nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz mit dem Bauverfahren in unzulässiger Weise in Verbindung gebracht worden sei. Die Frage, ob nämlich eine Erschließungsstraße breit genug sei, sei in einem Bauverfahren zu klären und hätte der Gemeindevorstand auch § 6 des textlichen Bebauungsplanes in einer unzulässigen Weise ausgelegt.

Darüber hinaus würde eine Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen, die bestehende Zufahrt über die xxxgasse sei als Altbestand zu qualifizieren.

 

Mit Vorlagebericht vom 20. Juli 2021 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung in Vorlage gebracht.

 

Da aus der vorgelegten Verwaltungsakte Herr xxx, xxx, als Eigentümer der zur Teilung beantragten Grundstücke aufscheint, wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis zur Antragslegitimierung im Sinne des § 1 Abs. 3 des K-GTG nachzuweisen. Diesem Auftrag wurde von Seiten des Rechtsvertreters insoweit entsprochen, als dass der Notariatsakt vom 26. Juni 2020 sowie ein Grundbuchsauszug in Vorlage gebracht wurde.

 

Im Rahmen einer weiteren schriftlichen Eingabe wurde von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf baurechtlich nicht bewilligte Stützmauern im Bereich der Zufahrt in der xxxgasse verwiesen.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für 24. November 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt zu welcher die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde geladen wurden.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergänzend ausgeführt, dass die zu teilenden Flächen nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen seien. Geplant sei die Errichtung eines Mehrparteienhauses mit insgesamt neun Wohneinheiten und würde die Zufahrt zum Grundstück über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragt sein. Die Änderung des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx sei rechtswidrig und werde dabei auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der alternativen Erschließungen, welche von Seiten der Marktgemeinde xxx ins Treffen geführt wurden, wird ausgeführt, dass sämtliche Erschließungsmöglichkeiten auch in Straßenzüge münden würden, die eine Breite aufweisen würden, die nicht größer wäre, als die derzeitige Erschließung des Grundstückes. Des Weiteren würde es im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde xxx keine Gemeindestraße geben, welche eine Breite von 7m aufweisen würde. Darüber hinaus würde ein bestehendes Baurecht existieren und sei daher die Bauführung am Grundstück Nr. xxx zulässig.

 

Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass neben dem Grundstück Nr. xxx auch der nördliche Bereich des Grundstückes Nr. xxx zur Teilung beantragt sei und dass dieses Grundstück die Widmung „Bauland – Wohngebiet“ aufweisen würde. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass alternative Erschließungen von westlicher als auch von östlicher Seite her möglich seien. Eine direkte Erschließung der Baufläche am Grundstück Nr. xxx bzw. xxx sei im Moment nicht gegeben. Die Anpassung des textlichen Bebauungsplanes sei erfolgt, da es bei einer Straßenbreite unter 7m zu ständigen Problemen gekommen sei. Es würde auch die Möglichkeit bestehen, die Straßenreite auf 6m zu verringern. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht, da die gegenständliche Breite von 6m in der xxxgasse auch nicht erreicht werden wurde.

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und mitgeteilt, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergeht.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der zur Teilung beantragen Grundstücke .

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 17. Juni 2021 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abgewiesen.

 

Der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx, und somit der für das Verfahren relevante § 6, wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. Dezember 2020 abgeändert.

Der Antrag auf Teilung des Grundstückes in der KG xxx wurde am 25. Februar 2021, und somit nach in Kraft treten der Verordnung, bei der Gemeinde eingebracht.

 

Im textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx wird für Erschließungsstraßen eine Breite von 7m festgelegt.

Die xxxgasse, über welche die Erschließung der zu bebauenden Flächen erfolgen soll, weist eine Breite zwischen 5,8m und 5,5m auf.

Eine Erschließung der Grundstücke, von westlicher bzw. östlicher Seite her, wie von Seiten der Marktgemeinde xxx vorgeschlagen, wird von Seiten der Antragsteller nicht in Erwägung gezogen.

Das als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie der als Bauland - Wohngebiet gewidmete Teil des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist derzeit nicht erschlossen.

 

Die im textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx normierte Möglichkeit der Reduzierung der Straßenbreite (§ 6 Abs. 8) ist nicht anzuwenden, da alternative Erschließungen möglich sind.

 

Baurechtlich ist die Errichtung eines Wohnobjektes (Mehrparteienhaus) mit neun Wohnungseinheiten beantragt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Rechtsmittel sowie den Ausführungen der Parteien in der am 24.11.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Unstrittig ist, dass die xxxgasse die im textlichen Bebauungsplan vorgeschriebene Breite von 7m nicht aufweist. Unstrittig ist auch, dass die Flächen, die bebaut werden sollen und die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ aufweisen, derzeit nicht über eine öffentliche Erschließung verfügen.

Eine alternative Erschließung über westlich bzw. östlich gelegene Grundstücke wird von Seiten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

Dass für das verfahrensgegenständliche Projekt eine alternative Erschließungsmöglichkeit besteht, wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei selbst nicht in Abrede gestellt. Die beschwerdeführende Partei führt im Verfahren zur Erlangung der Baubewilligung, in der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes auf Seite 57, zu Punkt IV. aus, dass, zwar unter erhöhtem technischen sowie finanziellem Aufwand, eine Erschließung von Süden her möglich wäre.

 

 

IV. Rechtsgrundlagen:

 

§ 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG, LGBl.Nr. 3/1985 zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=85/2013&Bundesland=Kärnten&BundeslandDefault=Kärnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True

 

(1) Die Teilung eines Grundstückes bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Teilungen,

a. die im Zuge eines Enteigungsverfahrens zugunsten einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden;

b. die im Zuge eines Agrarverfahrens durchgeführt werden;

c. die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 LiegTeilG beurkundet werden;

d. von Waldflächen auf Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Genehmigung ist vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen.

(4) Der Antrag hat die für das zu teilende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung so wie alle sonstigen zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten; dem Antrag ist der Plan über die Grundstücksteilung, der gemäß § 39 Abs. 2 VermG beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angabe der Geschäftsfallnummer des Vermessungsamtes als Papierausdruck anzuschließen. Der Planverfasser hat auf dem Papierausdruck des Planes zu bestätigen, dass der Papierausdruck mit dem beim Vermessungsamt eingebrachten Plan übereinstimmt.

(5) Werden Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(6) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 VermG erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.

 

§ 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG, LGBl.Nr. 3/1985 zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=51/2017&Bundesland=Kärnten&BundeslandDefault=Kärnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True

 

Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) ist nicht zu erteilen;

1. wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2. wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen;

3. wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind;

a. bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,

b. offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;

c. kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

4. wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche

a. der Raumordnung,

b. der Besiedelung,

c. (entfällt)

5. während der Dauer einer befristeten Bausperre (§ 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung).

 

 

§ 6 der Verordnung des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx in der Fassung: Verordung xxx vom 18.12.2020

(1) Je Wohneinheit ist auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Ab drei Wohneinheiten sind mindestens 1,5 PKW‑Abstellplätze je Wohneinheit nachzuweisen.

(2) Für Gaststättenbetriebe udgl. ist je 10m2 Gastraumfläche ein PKW-Abstellplatz auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe vorzusehen.

(3) Erschließungsstraßen haben bei einer möglichen Erschließung von Baugründen für die Errichtung von Ein- oder Zweifamilienhäusern bei

a. maximal fünf Baugrundstücken mindestens 6,0 m und

b. mehr als fünf Baugrundstücken mindestens 7,0 m

zu betragen.

(4) Erschließungsstraßen haben bei einer möglichen Erschließung von Baugründen für die Errichtung von Gebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten (Mehrfamilienhäuser) mindestens 7,0 m zu betragen.

(5) Bei Stichstraßen mit drei oder mehr aufzuschließenden Baugrundstücken ist am Ende der Stichstraße ein Umkehrplatz entsprechend der RVS (Richtlinie und Vorschriften für das Straßenwesen) herzustellen.

(6) Bei der Festlegung der Breite von Erschließungsstraßen ist nicht nur von der Anzahl der unmittelbar aufzuschließenden Baugrundstücke auszugehen, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der örtlichen Gegebenheiten später weitere Baugrundstücke entstehen können (z.B. Erweiterungspotential im Örtlichen Entwicklungskonzept, bestehende Widmungen).

(7) Die Baubehörde kann bei Erfordernis eine Anhebung der Straßenbreite fordern, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine gefahrlose Benützung der Erschließungsstraße oder deren gefahrlose Einbindung in das bestehende Straßennetz erschweren.

(8) Die Baubehörde kann in durch eine bereits vorhandene Bebauung gegebenen Ausnahmefällen eine Reduzierung der Straßenbreite genehmigen, wenn keine andere Möglichkeit der Erschließung besteht.

(9) Die Baubehörde kann eine Reduzierung der Straßenbreite auf mindestens 6,0 m genehmigen, wenn eine Bebauungsabsicht von zu erschließenden Grundstücken entsprechend Abs. 3 lit a vorliegt und für die Erschließung möglicher weiterer Baugrundstücke (z.B. Erweiterungspotential im Örtlichen Entwicklungskonzept, bestehende Widmungen) eine andere, nachhaltige Erschließungsmöglichkeit vorliegt.

 

 

V. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

§ 2 Ziff. 3 lit. b K-GTG normiert, dass die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nicht zu erteilen ist, wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind, offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit der öffentlichen Fahrstraße bestehen.

 

§ 2 Abs. 2 K-GTG normiert, dass die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nicht zu erteilen ist, wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweisenn;

 

§ 6 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx (Verordnung xxx vom 18.12.2020 – 2. Änderung des textlichen Bebauungsplanes) legt für Erschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von Baugründen für die Errichtung von Gebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten eine Breite von mindestens 7m fest.

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat seine Entscheidung über das Ansuchen an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 uva).

Nachdem der Bebauungsplan in der 2. Änderung in Kraft getreten ist, ist diese Rechtsnorm anzuwenden.

 

Unstrittig ist, dass die beantragte Erschließung der Grundstücke über die xxxgasse die normierten 7m nicht aufweist.

Die von Seiten der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung, normiert im § 6 Abs. 8 des textlichen Bebauungsplanes, welche eine Reduzierung der Straßenbreite ermöglichen würde, wenn keine andere Erschließung möglich wäre, greift nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht, da, wie von Seiten der Vertreter der belangten Behörde dargelegt, alternative Erschließungen der Grundstücke von östlicher sowie von westlicher Seite her möglich wären. Eine Erschließung von südlicher Seite her wurde von der beschwerdeführenden Partei auch als möglich erkannt. Dass eine alternative Erschließung mit möglicherweise erhöhten Kosten verbunden ist, kann nicht dazu führen, dass von der geschaffenen Ausnahmebestimmung grundsätzlich Gebrauch zu machen ist, da diese Bestimmung nur für den Fall aufgenommen wurde, wenn eine Erschließung eines Grundstückes überhaupt nicht möglich wäre, was jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben ist.

 

Unabhängig davon hat die belangte Behörde die Entscheidung vom Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 8 des textlichen Bebauungsplanes keinen Gebrauch zu machen, darauf gestützt, dass die Zufahrten im Bereich der xxxgasse – „xxxgasse“ für die kommunalen Dienste wie Feuerwehr und Müllabfuhr nur mit mehrmaligen Reversieren möglich wären, und dies einen Umstand entspreche, welcher nicht zumutbar sei. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung möglicher Gefährdungen durch Zeitverluste bei Einsätzen der Feuerwehr bzw. möglichen Beschädigungen an Fahrzeugen am Fahrbahnrand.

Der Entscheidung der belangten Behörde, von der im textlichen Bebauungsplan vorhandenen Möglichkeit der Schaffung einer Ausnahme, keinen Gebrauch zu machen, ist nachvollziehbar begründet und ist dieser sohin zu folgen.

 

Unabhängig davon könnte eine Ausnahme vom textlichen Bebauungsplan gem. § 6 Abs. 8 nur in Fällen vorgenommen werden, wenn „keine andere Möglichkeit der Erschließung besteht.“

Dass für das verfahrensgegenständliche Projekt eine alternative Erschließungsmöglichkeit besteht, wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei selbst nicht in Abrede gestellt. Die beschwerdeführende Partei führt im Verfahren zur Erlangung der baurechtlichen Bewilligung in der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes auf Seite 57, zu Punkt IV. aus, dass, zwar unter erhöhtem technischen sowie finanziellem Aufwand, eine Erschließung von Süden her möglich wäre.

Da sohin für das beantragte Projekt eine alternative Erschließung möglich wäre, kommt die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 8 des textlichen Bebauungsplanes grundsätzlich schon nicht in Betracht und wäre die Erteilung einer solchen als rechtswidrig anzusehen.

 

Dass für das zur Bebauung beantragte Grundstück xxx, KG xxx, ein Baurecht bestehen würde, wie von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ins Treffen geführt, kann vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkannt werden.

Dass für das Grundstück xxx bereits ein Baubescheid existiert, wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, das argumentierte Baurecht wird von der bestehenden Widmung bzw. von der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen abgeleitet.

Dieser Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht jedoch nicht anschließen. Ein bestehendes Baurecht kann nur in einem rechtskräftigen und noch nicht abgelaufenen Baubescheid bestehen. Die Widmung eines Grundstückes sowie die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Projekt bestehenden Vorschriften sind die Voraussetzung für die behördliche Bewilligung. Erst mit der Erteilung derselbigen kann von einem Baurecht, damit gemeint, das Recht ein Bauvorhaben auszuführen, gesprochen werden.

 

Hinsichtlich des Vorbringens, dass im Bereich der xxxgasse Bauten baurechtich keiner Genehmigung zugeführt worden wären, wird festgehalten, dass dies für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat und, wie von Seiten des Rechtsvertreters auch ausgeführt, in die Zuständigkeit der Baubehörde fällt.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des textlichen Bebauungsplanes, und zwar mit der Argumentation, dass die Änderung des textlichen Bebauungsplanes in „wohlerworbene Rechte“ der Beschwerdeführerin eingreifen würde, wird festgehalten, dass, wie oben ausgeführt, ein Recht der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Bauwerkes am Grundstück xxx, KG xxx, derzeit nicht abgeleitet werden kann.

Auch die Argumentation, dass im gesamten Gemeindegebiet die Erschließungsstraßen nicht die Breite des nunmehr in Geltung stehenden textlichen Bebauungsplanes erreichen würden, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht begründen, da dieser nur auf aktuelle bzw. zukünftige Bauvorhaben Anwendung findet und auch entsprechende Ausnahmebestimmungen für den Bestand aufgenommen wurden.

Dass die normierten Ausnahmebestimmungen gerade für das Vorhaben der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden, kann eine Verfassungswidrigkeit der Verordnung nicht begründen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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