LVwG Kärnten KLVwG-663/10/2021

LVwG KärntenKLVwG-663/10/202115.10.2021

BauO Krnt §6
BauO Krnt §17
BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §23 Abs4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4
BauvorschriftenG Krnt 1985 §5
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6
BauvorschriftenG Krnt 1985 §7
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9
BauvorschriftenG Krnt 1985 §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.663.10.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.02.2021, Zahl: xxx, zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 22.08.2018, eingelangt 29.08.2018, sucht Frau DI xxx, xxx-Straße xxx, xxx (Bauwerberin) um baurechtliche Genehmigung zur Erteilung der Baubewilligung für einen „Zu- und Umbau Wohn- und Geschäftshaus xxx“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mit der Adresse xxx Straße xxx, xxx, an. Der bisher leerstehende Dachstuhl soll abgebrochen und entsorgt werden und soll eine Aufstockung erfolgen. Die Konditorei im Erdgeschoss soll bestehen bleiben, im Obergeschoss soll eine neue Wohneinheit entstehen.

 

Die Baubehörde I. Instanz führte daraufhin ein Vorprüfungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung durch und wurde mit Kundmachung vom 20.09.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 16.10.2018 anberaumt.

 

Mit Mail vom 11.10.2018 erhob der Anrainer xxx (Beschwerdeführer) Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Konkret führt er Folgendes aus:

 

Einwendungen:

 

1.) Überschreitung der Geschoßflächenzahl:

Durch das beantragte Bauvorhaben wird die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten. Die Bauwerberin hat zwar diesbezüglich einen Antrag auf Erhöhung der Geschoßflächenzahl gestellt. sie hat hierzu jedoch keinen Anspruch und würdedurch eine Bewilligung der beantragten Erhöhung auch in subjektiv-öffentliche

Nachbarrechte des Anrainers Herrn xxx eingegriffen werden. Die Erhöhung der Geschoßflächenzahl würde nämlich dazu führen, dass - soweit dies nicht aufgrund anderer baurechtlicher Bestimmungen bereits unzulässig ist - die Abstands- bzw. Schattenflächen nicht eingehalten werden.

 

2.) Nichteinhaltung der Abstandsflächen:

Durch das beantragte Bauvorhaben werden die Abstandsregelungen der Kärntner

Bauvorschriften verletzt.

 

Die Abstandsregelung (§4 K-BV) bezieht sich auf oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen müssen voneinander und zur Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben, sofern sie nicht unmittelbar aneinandergebaut werden.

 

Was ein ausreichender Abstand ist, wird in §4 Abs. 2 und 3 K-BV festgelegt. Fehlt ein Bebauungsplan oder wurden in diesen die Abstände nicht (hinreichend) festgelegt, sind insoweit die Bestimmungen der §§5 bis 10 K-BV anzuwenden.

 

Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und Gebäuden im Sinne

des §23 Abs. 3 K-BO welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich also entweder

aus dem §§4 bis 10 K-BV oder

aus einem Bebauungsplan.

Für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gibt es keinen Teilbebauungsplan, sodass der textliche Bebauungsplan der Stadt xxx gemäß Verordnungszahl 20/90/14 mit der Bezeichnung "Textlicher Bebauungsplan 2014" zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 K-BV ist der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze so festzulegen, dass

 

a.) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf

den Nachbargrundstücken erforderlich ist,

b.) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c.) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt

werden.

 

Zwischen dem Gebäude des Anrainers xxx und dem bereits vorhandenen Altbestand des Gebäudes auf der Liegenschaft, auf welches die beantragte Aufstockung errichtet werden soll, besteht lediglich ein Abstand von ca. 1,3 Meter.

 

§ 4 Abs. 3 K-BV umschreibt die Zielsetzungen (Interessen), die für die Festlegung von Abständen maßgebend sind. 'biese Bestimmung ist vor allem auch dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn sich die Frage ergibt, ob gemäß §8 K-BV die Tiefe von Abstandsflächen zu vergrößern oder gemäß § 9 K-BV die Tiefe von Abstandsflächen zu verringern ist.

 

§ 9 Abs. 1 K-BV bietet die Möglichkeit in Gebieten, in denen beim vorhandenen Baubestand die Abstandsfläche nicht den Bestimmungen der §§4 bis 7 entsprechen, die Tiefe von Abstandsflächen zu verringern, wenn Interessen der Sicherheit nicht entgegen stehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Unter dem „vorhandenen Baubestand" sind die zulässiger Weise errichteten baulichen Anlagen zu verstehen. Der Begriff "vorhandener Baubestand" ist dahin gehend zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Wenn sowohl auf der Liegenschaft des Bauwerbers als auch auf der Liegenschaft des Nachbargebäudes Abstände bereits

baubehördlich bewilligt sind, die die nunmehr vorgesehenen Abstände nicht einhalten, ist bei einer Aufstockung nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §9 Abs. 1 K-BV vorliegen (VwGH 30.05.2000, 96/05/0212).

 

Die in den Kärntner Bauvorschriften geforderten Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verringerung der Abstandsflächen liegen jedoch eindeutig nicht vor, da keinesfalls ein dem öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher

entsprechender Zustand beibehalten werden kann. Nach den EB stand für den Gesetzgeber im Vordergrund, dass keine durch die §§4 bis 7 K-BV festgeschriebenen Abstände insbesondere einer für die Anrainer beeinträchtigenden Weise - verringert werden dürfen, als dies durch einen bereits bestehenden zulässigen Bauzustand der Fall ist. Demzufolge ist das Vorhaben insbesondere unter dem Gesichtspunkt des §4 Abs. 3 K-BV zu prüfen. Der Lichteinfall darf also nicht kleiner werden, als dies schon bisher der Fall war, es sei denn die Vorgaben der §§4 bis 7 K-BV sind, soweit sie den Lichteinfall betreffen, noch nicht erreicht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2007, ZL 2006/05/0064)

 

3.) Nichteinhaltung der Bebauungsweise:

§ 2 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx sieht vor, dass die Mindestgröße eines Baugrundstückes im Bauland bei offener Bauweise 500 m2 betragen muss. Nach § 4 Abs. 2 lit a leg cit ist die offene Bauweise gegeben, wenn die Gebäude allseits freistehend. errichtet werden, wenn also gegenüber allen Grundgrenzen, wie auch hier vorliegend, ein Abstand eingehalten wird. Wird demnach, durch das Ansuchen der Bauwerberin ein "Zu- und Umbau Wohn- & Geschäftshaus xxx" angesucht und weist das gegenständliche Grundstück laut Grundbuchsauszug eine Fläche von 289 m 2 auf, entspricht dies nicht dem Textlichen Bebauungsplan und ist somit auch nicht zu bewilligen. Die beantragte Aufstockung ist nämlich wie ein Neubau zu qualifizieren, sodass die geforderte Mindestfläche nicht vorhanden ist.

 

4.) Fehlende Statik und Einsturzgefahr:

Auf den vorhandenen Altbestand kann auch aus statischen Gründen keine Aufstockung durchgeführt werden. Das Erdgeschoss des Gebäudes, auf welches aufgestockt werden soll, hat kein tragfähiges Fundament. Der Aufbau eines Obergeschoßes würde daher dazu führen, dass das gesamte Gebäude einsturzgefährdet ist und auch auf das Gebäude des Anrainers stürzen und dort zu Sach- und Personenschäden führen kann. Es wird daher von der Bauwerberin jedenfalls das Gutachten eines Statikers über die Tragfähigkeit des vorhanden Altbestandes sowie die Möglichkeit auf diesem ohne Gefährdung des Anrainers ein Geschoß aufzustocken vorzulegen sein.

 

5.) Inanspruchnahme Anrainergebäude:

Aus den im Bauakt einliegenden und vom Anrainer eingesehenen Plänen ergibt sich, dass keinerlei Anlehnungen des auf dem Grundstock xxx KG xxx errichteten Gebäudes an das Gebäude auf den Grundstücken des Anrainers baubehördlich bewilligt worden sind. Es liegen auch keine entsprechenden Zustimmungen des Anrainers bzw. dessen Rechtsvorgängers diesbezüglich vor. Der Anrainer behält sich daher vor, die Entfernung derartiger Anlehnungen bzw. Anbauten zu verlangen.

 

Aus den zur Bewilligung eingereichten Plänen ergibt sich, dass in diesen auch eine bauliche Verbindung zwischen dem Gebäude des Anrainers auf den Grundstücken xxx und xxx sowie dem Gebäude auf Grundstock xxx als "Bestand" ausgewiesen ist. Diese Einzeichnung ist nicht nur in den Bauplänen, sondern auch im Brandschutzkonzept vorhanden, Dieser Einzeichnung ist auch zu entnehmen, dass sich in diesem Bereich ein Lager befinden soll. Dies stimmt jedoch nicht mit den bewilligten Bauplänen überein und wurde vom Anrainer bzw. dessen Rechtsvorgänger auch nie eine Zustimmung zu der in den Plänen dargestellten Verbindung zwischen den Gebäuden oder zur Errichtung eines Lagers erteilt. Sollte daher sich in diesem Bereich ein Lager bzw. eine bauliche Verbindung befinden, werden von der Baubehörde Maßnahmen, zur Beseitigung dieses bauordnungswidrigen Zustandes zu setzten sein. Durch die Einreichpläne soll keinesfalls dieser bauwidrige Zustand durch eine Bewilligung saniert werden. Weiters ist jedenfalls ist davon auszugehen, dass das auf dieser Annahme bzw. Voraussetzung beruhende Brandschutzkonzept nicht richtig ist und daher nicht der Baubewilligung zu Grunde gelegt werden kann.

 

6.) Nichteinhaltung brandschutzrechtliche Vorgaben:

Durch das beantragte Bauvorhaben werden brandschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten. So resultiert insbesondere aus dem zu geringen Abstand zwischen der beantragten Aufstockung sowie dem Gebäude des Anrainers, das es im Brandfall nicht möglich wäre, einen ordnungsgemäßen Löschangriff durchzuführen, Zusätzlich besteht die Gefahr, dass ein Schadensfeuer von einem Gebäude auf das andere übergreift.

 

7.) Entsorgung Oberflächenwässer:

Es ist nicht gewährleistet, dass die auf dem Grundstück der Bauwerberin anfallenden Oberflächenwasser entschädigungsfrei zur Versickerung gebracht bzw. entsorgt werden. Diesbezüglich liegen keinerlei Einzeichnungen bzw. Berechnungsunterlagen vor, aus welchen sich ergibt, dass es nicht zu Unterschwemmungen kommen kann, welche auch das Gebäude des Anrainers betreffen.“

 

Im Rahmen der Verhandlung am 16.10.2018 wurde das gegenständliche Bauvorhaben bzw. die Altsubstanz vor Ort besichtigt. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige, Ing. xxx, hielt fest, dass im Zuge der Bauverhandlung der Zwischenraum zwischen den Häusern xxx (Bauwerberin) und xxx (Beschwerdeführer) begangen wurde. Die Länge wäre ca. 32 m und die Breite 1,3 m. Die Begehung erfolgte auf Erdgeschossebene über die gesamte Länge und auf Obergeschossebene am Flachdach des Lagers. Laut Auskunft des anwesenden Herrn xxx (Vater der Bauwerberin) sei die Konditorei und das Lager (Länge 20 m, Breite ca. 1,3 m und Höhe ca. 3 m) im Jahr 1986 umgebaut worden. Diesbezüglich wurde eine Rechnung des Baumeisters xxx vom 31.08.1986, Baumeisterarbeiten, Umbauarbeiten Geschäftslokal in xxx, xxx Straße xxx, vorgelegt. Die Elektroinstallationen wären damals durch Elektro xxx durchgeführt worden. Laut Auskunft des Herrn xxx wären die Arbeiten nach Absprache mit Herrn xxx durchgeführt worden. Die Rechtmäßigkeit des 30-jährigen Bestandes sei anzunehmen. Im Zuge der Begehung wurde festgestellt, dass die Südwestfassade des Hauses xxx Straße xxx bautechnische Mängel aufweise. So wären Teile der Fassade absturzgefährdet, der Verputz sei teilweise nicht mehr vorhanden bzw. abgeplatzt und sei der noch vorhandene Verputz hohl und abgewittert. Insbesondere im Bereich der oberen Mauer wären im Bereich der Mauerbank einige Normalformatziegel verschoben und somit gelockert. Es würde Absturzgefahr aus einer Höhe von ca. 9 m bestehen. Darüber hinaus würde das Mauerwerk insbesondere im Bereich von ca. 35,33 m von der xxx Straße nach Westen, ab einer Höhe von ca. 3,5 m über Niveau bis unter das Dach Risse aufweisen in einer Breite von bis zu 3 cm. Die Mauer weise über ihre gesamte Länge alte Öffnungen an zumindest zwei Stellen auf, die Nutzung und Funktion der Löcher wäre schwer zuzuordnen. Auch wären in Öffnungen Glasbausteine verbaut, wobei sich im südöstlichen Element zwei Glasbausteine sogar öffnen lassen. Diesbezüglich sei durch einen bautechnischen Sachverständigen und brandschutztechnischen Sachverständigen die südwestliche Anschlusswand auch vom Gebäudeinneren im Detail zu beurteilen und wären, wenn erforderlich, baubehördliche Aufträge zu erteilen. Ein gemeinsamer Besichtigungstermin wäre in den nächsten zwei bis drei Wochen zu gewähren.

 

Ein Brandschutzkonzept wurde durch die Bauwerberin am 19.11.2018 vorgelegt.

 

Mit E-Mail vom 29.08.2019 wurde das durch die Bauwerberin eingereichte statische Gutachten ergänzt.

 

Der erstinstanzlich beigezogene brandschutztechnische Amtssachverständige führte in einer Stellungnahme vom 18.09.2019 aus, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung gegen das geplante Bauvorhaben aus brandschutztechnischer Sicht kein Einwand bestehe.

 

Am 11.10.2019 hat die Bauwerberin neue Bauunterlagen samt Plänen und Baubeschreibung sowie einer bautechnischen Beurteilung des freien Lichteinfalles, datiert mit 09.10.2019, der Baubehörde I. Instanz vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 28.10.2019 wurden die geänderten Planunterlagen und Beschreibungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt.

 

Dieser führte in einer Stellungnahme vom 12.11.2019 Folgendes aus:

 

In oben bezeichneter Baurechtssache erstattet der Anrainer Herr xxx zu den von der Baubehörde vorgelegten Unterlagen:

statische Beurteilung DI. xxx vom 28. August 2019

ergänzende Baubeschreibung vom 04. September 2019

Plan „Belichtungsnachweis Grundriss, Schnitte" vom 23. September 2019

Plan ,,Ansichten Schnitte" vom 11. Oktober 2019

Plan "Grundrisse, Lageplan" vom 11. Oktober 2019

Baubeschreibung vom 11. Oktober 2019

Brandschutzkonzept xxx GmbH vom 22. August 2018

Beurteilung des Amtssachverständigen vom 09. Oktober 2019 betreffend den freien Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft Parz. Nr. xxx und Parz. Nr. xxx, beide KG xxx

• Beurteilung des brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 18. September 2019

innerhalb offener Frist nachstehende

 

Stellungnahme

 

Der Anrainer hält seine bisherigen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht.

1.) Statische Beurteilung DI. xxx vom 28. August 2019:

Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass erst an lässlich der Bauausführung Untersuchungen über die statischen Notwendigkeiten angestellt werden und entsprechend der Ergebnisse die Fundamente und tragenden Wände verstärkt werden sollen. Daraus ergibt sich aber, dass der Statiker es durchaus für möglich hält, dass der derzeit vorhandene Bestand nicht dazu ausreicht, den zur Bewilligung vorliegenden Umbau zu tragen.

Es ist jedoch Aufgabe der Bauwerberin, bereits im Vorhinein die konkret von ihr geplanten Baumaßnahmen zu beschreiben, da nur dadurch die Gewähr für den Anrainer besteht, dass diese auch sach- und fachgerecht ausgeführt werden und für ihn nicht die Gefahr droht, dass es zu einem Einsturz des Gebäudes und in diesem Zusammenhang zu einer Beschädigung seiner Liegenschaft bzw. des auf dieser errichteten Wohn- und Geschäftshauses kommt. Es ist daher nicht möglich aufgrund der Stellungnahme des Statikers DI. xxx vom 28.08.2019 das eingereichte Bauvorhaben zu bewilligen. Darüber hinaus geht das statischen Gutachten davon aus, dass die derzeit vorhandene bauliche Verbindung zwischen den auf den Parz.Nr. xxx und xxx errichteten Gebäuden, welche in den eingereichten Plänen als Lager ausgewiesen ist, dem Baukonsens entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese bauliche Verbindung wurde vom Eigentümer des Grundstückes xxx ohne Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes xxx vorgenommen und hierbei auch die Grundstücksgrenze verletzt. Die statischen Berechnungen haben daher ohne Berücksichtigung dieser baulichen Verbindung zu erfolgen, wodurch ein wesentlicher Absicherungs- bzw. Stützfaktor wegfällt. Die Berechnungen des Statikers gehen daher von falschen Voraussetzungen aus.

 

2.) Ergänzende Baubeschreibung vom 04. September 2019

In der Baubeschreibung wird unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften bzw. die des örtlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx eingehalten werden. So kommt es insbesondere zu einer Verletzung der Abstandsflächen.

 

Es liegen auch keine Berechnungen dahingehend vor, ob durch das Bauvorhaben die Dachfläche vergrößert wird und es demzufolge zu einer Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft durch die abzuleitenden Oberflächenwässer kommt.

 

Weiters sieht die Baubeschreibung vor, dass die Holztramdecke über dem Lager und den Nebenräumen entfernt und durch eine neue Stahlbetondecke ersetzt werden soll. Der zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken xxx und xxx errichtete Lagerraum ist - wie bereits ausgeführt - baurechtlieh nicht bewilligt und kann demzufolge nicht ohne Zustimmung des Anrainers die dort vorhandene Holztramdecke durch eine neue Stahlbetondecke ersetzt werden.

 

3.) Plan "Belichtungsnachweis" und Beurteilung des Amtssachverständigen vom 09. Oktober 2019 über den freien Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaften Parz.Nr .. xxx und xxx

Die Berechnungen gehen von falschen Voraussetzungen aus, da sie sich auf den Lichteinfall in Bezug auf die Nachbarliegenschaft und nicht auf das eigene Gebäude beziehen. So ergibt sich aus § 4 Abs. 3 K-BV, dass der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze so festzulegen ist, dass eine nach Art des Bauvorhabens ausreichende Belichtung möglich ist. Die Belichtung bezieht sich daher auf das eingereichte Projekt und nicht auf die Nachbarliegenschaft. Die Belichtung der Nachbarliegenschaft muss dadurch gewährleistet werden, dass die in der K-BO vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Dies ist beim gegenständlichen Bauvorhaben jedoch nicht der Fall.

 

4.) Plan "Ansichten und Schnitte" sowie "Grundrisse, Lageplan" jeweils vom 11. Oktober 2019

Diese Pläne gehen von der falschen Voraussetzung aus, dass der zwischen den Grundstücken xxx und xxx errichtete Lagerraum baurechtlieh bewilligt ist und Zustimmung des Anrainers findet. Die Pläne geben daher nicht den baurechtlichen Konsens wider.

 

5.) Brandschutzkonzept xxx GmbH vom 22. August 2018

Dieses Brandschutzkonzept berücksichtigt nicht, dass zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken xxx und xxx nur ein Abstand von ca. 1,1 m bis 1,3 m besteht und sich durch das eingereichte Projekt, der „Kamineffekt" verstärkt. Es gibt auch keine brandschutzrechtliche Beurteilung des nicht dem Baukonsens entsprechenden Lagerraums. Das Brandschutzkonzept ist daher unvollständig und wird zu ergänzen sein.

 

6.) Sonstiges:

Darüber hinaus werden sämtliche im Schriftsatz vom 10.10.2018 erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten.“

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 2. Jänner 2020, Zahl: xxx, wurde dem überarbeiteten Bauvorhaben der Bauwerberin die baurechtliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagenpunkten erteilt.

 

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der positiven Beurteilung des Bauvorhabens durch die beigezogenen Amtssachverständigen die Bewilligung zu erteilen wäre. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet dargelegt.

 

Mit E-Mail vom 20.01.2020 erhob daraufhin der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

 

Darin führt er Folgendes aus:

 

„B E R U F U N G:

Der Abbruch- und Baubewilligungsbescheid wird in seinem gesamten Umfang, so insbesondere hinsichtlich seines Spruchpunktes 2, wonach der Bauwerberin nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen die Baubewilligung für das in xxx, xxxstraße xxx, auf Parzelle Nr. xxx KG xxx geplante Bauvorhaben erteilt wird, angefochten.

1.

Grundlage für die Erteilung der Baubewilligung ist die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 K-BV.

Der Baubehörde ist es nicht freigestellt, nach freiem Ermessen Abstände zu verringern oder nicht. Die Abstände sind zu verringern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen ist eine normative (bescheidmäßige) Anordnung der Baubehörde im Einzelfall. Dies sollte daher im Spruch des Baubewilligungsbescheides auch deutlich zum Ausdruck kommen und erfordert eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird jedoch die Verringerung der Abstandsflächen nicht angeordnet. Der Verweis auf § 9 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften ist diesbezüglich unzureichend.

 

2.

Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies nur dann zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und der Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht erreicht werden könnte. Dies trifft auf das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu. So wäre die geplante Errichtung einer Wohneinheit auch möglich, wenn im ersten Obergeschoß die Dachneigung zum Berufungswerber hin, sohin nach Norden flacher ausgebildet wird und der Dachfirst Richtung Süden verlagert wird. Hierdurch würde der Lichteinfall sowie die Beeinträchtigung des Objektes des Berufungswerbers geringer ausfallen. Auch aus feuerpolizeilicher Sicht würde sich diesbezüglich eine Verbesserung hinsichtlich der Gefahrensituation für das Objekt des Berufungswerbers ergeben.

 

3.

Der Berufungswerber hat ein Recht darauf, dass die Ausnahmevorschrift des § 9 KBV nur dann angewandt wird, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bestimmungen der §§ 4 - 7 K-BV hinsichtlich der Abstandsflächen und der einzuhaltenden Abstände dienen insbesondere auch, wie Abstandsbestimmungen im Baurecht ganz allgemein, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude. Die Bestimmung über die Möglichkeit der Verringerung von Abstandsflächen dient nicht der beliebigen Disposition und sind die Möglichkeiten von Ausnahmen restriktiv zu interpretieren.

 

Dem entspricht § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz K-BV, wonach insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beizubehalten ist.

 

Aus dem vorliegenden Brandschutzgutachten ergibt sich, dass aus dem eingereichten Bauvorhaben eine Verschlechterung der aktuellen Situation resultiert. So werden umfangreiche zusätzliche Auflagen festgelegt, um den Brandschutz herzustellen. Ohne eine Verschlechterung der Situation wären derartige Vorschriften nicht erforderlich. Das eingereichte Bauvorhaben ist daher nicht "unschädlich" und greift demzufolge in subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ein.

 

4.

In der Begründung der Bewilligung wird zudem ausgeführt, dass Interessen des Brandschutzes und der Sicherheit (Statik) geprüft wurden und diese gewahrt sind. Diese Begründung ist ebenfalls unzureichend, da sich aus ihr nicht ergibt, ob es im Vergleich zur aktuellen Situation zu einer Verschlechterung kommt. So können Interessen des Brandschutzes und der Statik zwar gewahrt sein, es aber trotzdem zu einer Verschlechterung bzw. nicht akzeptablen Beeinträchtigung des Nachbarn kommen. Entgegen der Ansicht der Baubehörde gibt es jedenfalls keinen Nachweis dafür, dass im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit ein zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

 

5.

Unrichtig ist auch die Rechtsansicht der Baubehörde, wonach planliehe Darstellungen, welche vom bewilligten Baukonsens abweichen, nicht projektgegenständlich sind, wenn sie als Altbestand eingezeichnet werden. So hat der Berufungswerber wiederholt darauf hingewiesen, dass es - ohne seine Zustimmung und ohne baurechtliehe Genehmigung - dazu gekommen ist, dass ein Lagerraum an sein Gebäude angebaut wurde. Dieser Anbau ist zweifellos für die feuerpolizeiliche Beurteilung des Projektes maßgeblich. Grundlage des brandschutztechnischen Gutachtens bzw. der feuerpolizeilichen Auflagen muss der tatsächlich baubewilligte Bestand sein. Demzufolge muss in jenem Bereich, in welchem sich derzeit ein Lager befindet, ein offener Bereich dargestellt werden und anhand dieser freien Flächen überprüft werden, ob eine Gefährlichkeit für das Nachbarobjekt aber auch das eingereichte Projekt besteht. Diesbezüglich wird auf den „Kamineffekt" verwiesen.

 

Geht man davon aus, dass der Anrainer einen Anspruch darauf hat, dass der unzulässige Bauteil entfernt wird und dem Entfernungsbegehren auch tatsächlich nachgekommen wird, ändern sich viele zu berücksichtigende Kriterien.

 

Es wäre darüber hinaus auch Aufgabe der Baubehörde, aufgrund des Hinweises des Anrainers, dass einzelne Bauteile nicht der Baubewilligung entsprechen, die entsprechenden Schritte zur Erwirkung des rechtmäßigen Zustandes zu setzen. Die Baubehörde hätte daher den Bauwerber dazu aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und ausgehend von diesem eine neuerliche Einreichung durchzuführen. Anderenfalls wäre ein Abbruchbescheid zu erlassen.

 

Im Übrigen hält der Berufungswerber sämtliche von ihm bereits im Rahmen seiner Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung erhobenen Einwände vollinhaltlich aufrecht.

 

Es wird sohin gestellt der

 

ANTRAG,

 

der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf Erteilung einer Abbruch- sowie der Erteilung einer

Baubewilligung abgewiesen werden.“

 

Mit Schreiben vom 05.02.2020 wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass eine Berufung anhängig ist und der Akt der belangten Behörde übermittelt.

Von der belangten Behörde wurde ein statisches und geotechnisches Gutachten datiert mit 15.04.2020 zum gegenständlichen Bauprojekt eingeholt. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass auf Grund des projektierten Einbaus von Fundamentplatten für den Altbau eine Verbesserung der bestehenden Situation erwirkt werde. Es könne dabei zu keinen Schäden bei den Nachbarhäusern kommen.

 

Mit Schreiben vom 01.07.2020 ersuchte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Stadt- und Verkehrsplanung eine Stellungnahme zu einer etwaigen Verschlechterung des Ortsbildes abzugeben. Der Sachverständige führte daraufhin mit Schreiben vom 07.07.2020 aus, dass durch das projektierte Bauvorhaben keine Verschlechterung des Ortsbildes eintrete, vielmehr würde es sich um einen positiven Schritt der Ortsbildentwicklung und um eine Verbesserung der Qualität des Ortsbildes handeln.

 

Weites wurde durch die belangte Behörde ein bautechnisches Gutachten eingeholt, welches mit 01.09.2020 datiert. In diesem Gutachten wird Folgendes ausgeführt:

 

„Grundlagen:

 Einreichplan Grundrisse, Lageplan, vom 8. Oktober 2019, mit Eingangsvermerk vom 11. Oktober 2019

 Einreichplan Ansichten, Schnitte, vom 8. Oktober 2019, mit Eingangsvermerk vom 11. Oktober 2019

 Baubeschreibung Ergänzung, vom 4. September 2019

 Vermessungstechnisches Aufmaß, Dipl. Ing xxx, vom 13. Juni 2017, mit Eingangsvermerk vom 30. Juli 2020

 Nachreichungsplan Um- und Zubau zum Wohn- und Geschäftshaus xxx, Neuerrichtung einer Wohneinheit Ergänzung Bemaßung zur Grundgrenze, im Maßstab 1: 100, Plandatum 27. Juli 2020, mit Eingangsvermerk vom 30. Juli 2020

 Rechnung Nr. 46, Baumeister xxx, vom 31. August 1986 Rechnung xxx, Innenausbau-Möbel-Bautischlerei vom 1. Juli 1987

 Rechnung Nr. xxx, Magistrat xxx - städtische Entsorgungsbetriebe, vom 7. Juli 1986

 Rechnung Malerei xxx, vom 1. August 1987

 Fotos 1, 2 und 3 - Straßenansichten xxx Straße xxx

 

B) Befund

Frau DI.in xxx hat mit Eingabe vom 29. August 2018, letztmalig geändert bzw. ergänzt mit 30. Juli 2020, um die bau polizeiliche Bewilligung für die Änderung des Geschäftshauses durch den Abbruch des Dachgeschosses sowie teilweisen Abbruch der Geschossdecke, Abbruch von tragenden Wandelementen auf Erdgeschoss-Ebene sowie den Aufbau eines Wohngeschosses auf dem erdgeschossigen Baukörper, in xxx, xxx Straße xxx, auf Parz. Nr. xxx KG xxx angesucht

 

Von der Bauwerberin Frau Dl.in xxx ist beabsichtigt den bestehenden Satteldachstuhl im Dachgeschoss des Gebäudes abzutragen und durch ein Obergeschoß in veränderter Form zu ersetzen. Dieses besteht aus einem neuen Satteldachstuhl, welcher zu einer Wohneinheit ausgebaut wird.

 

Im Erdgeschoß bleibt östlich die Konditorei samt WC und Vorbereitungsraum im Bestand. Im westlichen Bereich sind zwei Lagerräume, eine Garage mit einem Stellplatz sowie ein Eingangsbereich samt Innenstiege in das Dachgeschoss geplant. Diese werden in der bestehenden Gebäudehülle im Erdgeschoss integriert.

 

Als Grundlage für die Prüfung der Abstandsflächen, des Lichteinfalls sowie der angemessenen Nutzung wurden die Einreichpläne Grundrisse, Lageplan und Ansichten, Schnitte, beide vom 8. Oktober 2019, mit Eingangsvermerk vom 11. Oktober 2019, im Folgenden als .Einreichplan vom 8. Oktober 2019" bezeichnet, sowie der Nachreichungsplan Um- und Zubau zum Wohn- und Geschäftshaus xxx, Neuerrichtung einer Wohneinheit Ergänzung Bemaßung zur Grundgrenze, im Maßstab 1: 1 00, Plandatum 27. Juli 2020, mit Eingangsvermerk vom 30. Juli 2020, im Folgenden als „Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020" bezeichnet, herangezogen.

 

Mit vermessungstechnischem Aufmaß vom 13. Juni 2017 vom Herrn. Dipl. Ing xxx wurden die Gebäudeabstände zwischen den Außenwänden der Gebäude xxx Straße xxx, Parzelle xxx KG xxx und der nördlich anrainenden Liegenschaft xxx Straße xxx, Parzellen xxx bzw. xxx KG xxx aufgenommen.

Diese Daten wurden in den Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020 eingearbeitet. Dieser stellt zum einen den Abstand der Gebäude im Bestand und für den projektierten Ausbau dar. Zum anderen wird der Lichteinfall auf die bestehenden Öffnungen des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzellen xxx bzw. xxx KG xxx für den projektierten Ausbau dargestellt. Die bestehenden Fensterelemente des Gebäudes xxx Straße xxx wurden vermessungstechnisch sowie durch Lichtbilder aufgenommen und von Osten nach Westen in den Detailschnitten Fenster 1 bis 6 dargestellt.

 

Durch das projektierte Dachgeschoss erhöht sich das Gebäude (xxx Straße xxx) gemäß Einreichplan vom 8. Oktober 2019 um 1,43 m an der Nordfassade. In diesem Bereich gab es bereits eine Überschreitung der Grundgrenze zu dem nördlichen Gebäude (xxx Straße xxx) mit der bestehenden Abstandsfläche.

 

Dieses weist gemäß Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020 im Bestand an der Nordfassade den geringsten Abstand zur Grundgrenze mit 0,96 m auf.

Die Gebäudehöhe ist gemäß Einreichplan vom 8. Oktober 2019 mit (3,00+0,10+0,20+0,10+3,13-1,43) = 5,10 m in der Ebene der Außenwand, im Schnittpunkt mit der Dachhaut, angegeben. Daraus ergibt sich eine Abstandsfläche mit der horizontalen Tiefe von (5,10 x 6 / 10) = 3,06 m. Somit überschreitet die bestehende Abstandsfläche die Grundgrenze um (3,06 - 0,96) = 2,10 m.

Durch die Erhöhung des Gebäudes an der Nordfassade von 1,43 m ergibt sich gemäß Einreichplan vom 8. Oktober 2019 eine projektierte Gebäudehöhe von (3,00+0,10+0,20+0,10+3,13) = 6,53 m in der Ebene der Außenwand, im Schnittpunkt mit der Dachhaut. Daraus ergibt sich eine Abstandsfläche mit der horizontalen Tiefe von (6,53 x 6 / 10) = 3,92 m. Der geringste Abstand von der projektierten Außenwand im Dachgeschoss beträgt 0,90 m, gemäß Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020. Somit überschreitet die projektierte Abstandsfläche die Grundgrenze um (3,92 - 0,90) = 3,02 m.

Die Überschreitung der Grundgrenze durch die Abstandsfläche wurde von 2,10 m im Bestand, auf 3,02 m im projektierten Ausbau, um 0,92 m erhöht.

 

Die relevanten Bestimmungen in den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) für die gegenständliche bautechnische Prüfung werden wie folgt dargelegt:

§ 4Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, daß

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 5 Abstandsflächen

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfallt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß

von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe. der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6

Wirkung von Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind; ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten

b) enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert

und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

.

c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 rn breite und 2,50 m hohe Zugänge.

§ 7

Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

 

 

§ 9

Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

 

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den

a) Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen

b) Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird, eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung

c) von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

 

Diese bautechnische Prüfung umfasst folgende Punkte:

 Freiraum zur angemessenen Nutzung

 Belichtung

 

C) Gutachten

1) Alter des Bestandsgebäudes auf Erdgeschossebene im Gebäudefreiraum

 

Herr xxx hat mit Beschluss vom 5. November 1984, Zahl xxx den Zuschlag für die Liegenschaft xxx Bfl. erhalten. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug 21. Jänner 1985.

Aus den Fotos 1, 2 und 3 (It. Anhang) ist zu erkennen, dass nordöstlich in Anbau zu dem Objekt xxx Straße xxx und xxx für den Geschäftsbetrieb xxxeine Schauvitrine im Ausmaß von ca. 2,0 m Länge, 1,3 m Tiefe und einer Höhe von ca. 2,5 m als Stahl-Glaskonstruktion samt Dachkonstruktion errichtet war. Der Zugang zum Gebäudefreiraum zwischen den Gebäuden xxx Straße xxx und xxx war somit schon zum Zeitpunkt des Teppichgeschäftes (vor 1984) von der xxx Straße aus durch die Schauvitrine geschlossen.

 

Im Jahre 1986 hat Herr xxx die Geschäftsräumlichkeiten vormals xxx durch die Baufirma xxx umbauen lassen. Im Zuge dieser Bautätigkeiten wurde der Gebäudefreiraum zwischen dem Objekt auf Parz. xxx (xxx Straße xxx) und der Parz. xxx(xxx Straße xxx) auf Höhe des Erdgeschosses geschlossen und als Lagerraum zum Raumverband Konditorei ausgebildet. Im speziellen wurden an den Schmalseiten jeweils eine Türe und ein Flachdach als oberer Gebäudeabschluss errichtet. Die Breite war durch den Gebäudeabstand gegeben und reicht von 1,099 m im Osten und 1,319 m an der westlichen Türe des Lagerraums. Die Längsausdehnung beträgt 19,60 m von Osten nach Westen. Die Raumhöhe des Lagers beträgt 3,00 m und darüber befindet sich eine Dachkonstruktion mit einer Gesamtstärke von 0,40 m. Somit beträgt die Gesamthöhe vom Fußboden des Lagers bis zur Dachoberkante 3,40 m.

 

Das Errichtungsdatum des Gebäudeschlusses zwischen den Gebäuden xxx Str. xxx und xxx lässt sich anhand von Rechnungen, welche durch das Bauunternehmen xxx (Baumeisterarbeiten), des Tischlereibetriebs xxx (Innenausbau-Möbel-Bautischlerei), der Malerei xxx und durch das Entsorgungsunternehmen Magistrat xxx – städtische Entsorgungsbetriebe belegen.

Des Weiteren kann durch das Foto Nr. 3 (lt. Anhang) belegt werden, dass zum Zeitpunkt der Bauausführung durch die Firma xxx bereits die Dachkonstruktion des oben beschriebenen Zwischenraums errichtet war.

Die seitlichen Abschlüsse (Türen) wurden durch die Tischlerei xxx, belegt durch die Rechnung im am 1. Juli 1987 verbaut.

Auch aus der Rechnung des Malerbetriebes xxx, vom 1. August 1987 wurde die Beschichtung des Lagers (Magazin) mit Feuchtraumpulver weiß gestrichen dezidiert angeführt.

 

Aus den oben angeführten Beweisunterlagen wird belegt, dass in dem Gebäudefreiraum zwischen den Gebäuden auf Parz .xxx (xxx Straße xxx) und der Parz.xxx (xxx Straße xxx) seit mehr als 30 Jahren ein geschlossener Raum besteht und dieser seit mehr als 30 Jahren durch den Konditoreibetrieb xxx als Lager - Magazin - Raum genutzt wird.

 

2) Freiraum zur angemessenen Nutzung

 

a) Freiraum des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzelle xxx, KG xxx

Der Restabstand von der Außenfassade bis zur Grundstücksgrenze ist im Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020 dargestellt.

Im Erdgeschoss sind beide Gebäude, von der östlichen Gebäudeecke aus, auf einer Länge von 19,8 m direkt aneinander angebaut errichtet. Im Westen besteht auf einer Länge von 12,6 m ein Innenhof mit einer Mindestbreite bis zur Grundstücksgrenze von 0,96 m.

Im Dachgeschoss beträgt der projektierte Abstand von der Nordfassade zur Grundstücksgrenze, zu den Parzellen xxx und xxx, im Westen 0,90 m und vergrößert sich Richtung Osten hin bis auf 1,073 m.

 

Als angemessene Nutzung der verbleibenden Grundstücksfläche ist die Instandhaltung der nördlichen Gebäudefassade und der Dachfläche anzusehen. Die oben angeführten Abstände sind für die Aufstellung eines Fassadengerüstes auf Eigengrund mit einer erforderlichen Arbeitsbreite von 60 cm und einer Gerüstbreite von 75 cm ausreichend.

 

Durch den Entfall des bestehenden Vordachs zwischen der nördlichen Außenwand und der Grundstücksgrenze und die dadurch entstehende Verbreiterung der horizontalen Fläche um ca. 0,4 m, wird die verbleibende Fläche für Instandhaltungsarbeiten leichter zugänglich.

Somit entsteht in Bezug auf den Freiraum zur angemessenen Nutzung eine zumindest gleichwertige, und leicht verbesserte Situation als zuvor.

 

 

b) Freiraum des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzellen xxx und xxx KG xxx

 

Der bestehende Restabstand von der Außenfassade bis zur Grundstücksgrenze ist im Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020 dargestellt. Dieser beträgt östlich an der Südfassade, zu der Parzelle xxx, im geringsten Maße 0,00 m und der Bestandsbaukörper überschreitet an der östlichen Gebäudeecke die Grundgrenze geringfügig. Richtung Westen hin vergrößert sich der Abstand zur Grundstücksgrenze bis auf 0,40 m.

 

Durch die projektierte Änderung des Dachgeschosses verändern sich die Abstände zur Grundstücksgrenze nicht. Die auf Fremdgrund für die Instandhaltung der Fassade bestehende Aufstellfläche vergrößert sich durch den projektierten Entfall des Vordaches.

Somit entsteht in Bezug auf den Freiraum zur angemessenen Nutzung eine zumindest gleichwertige, und leicht verbesserte Situation als zuvor.

 

c) Freiraum des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzelle xxx, KG xxx

 

Der projektierte Restabstand von der Außenfassade bis zur Grundstücksgrenze ist im Nachreichungsplan vom 27. Juli 2020 dargestellt. Dieser beträgt an der Ostfassade zu der Parzelle xxx, im geringsten Maße 0,00 m und der Bestandsbaukörper überschreitet die Grundgrenze geringfügig.

 

Im Erdgeschoss sind beide Gebäude auf einer Länge von 5,5 m direkt aneinander angebaut errichtet. Im Dachgeschoss beträgt der Abstand von der Ostfassade bis zur projektierten Außenwand 2,05 m.

 

Durch die projektierte Änderung des Dachgeschosses verändern sich die Abstände zur Grundstücksgrenze nicht. Die auf Fremdgrund für die Instandhaltung der Fassade bestehende Aufstellfläche beträgt mindestens 2,05 m.

 

Als angemessene Nutzung der verbleibenden Grundstücksfläche ist die Instandhaltung der nördlichen Gebäudefassade und der Dachfläche anzusehen. Die oben angeführten Abstände sind für die Aufstellung eines Fassadengerüstes auf Fremdgrund mit einer erforderlichen Arbeitsbreite von 60 cm und einer Gerüstbreite von 75 cm ausreichend.

 

Somit entsteht in Bezug auf den Freiraum zur angemessenen Nutzung eine zumindest gleichwertige Situation als zuvor.

 

 

3) Belichtung

Die Belichtung für Aufenthaltsräume ist einerseits im § 28 Abs1 K-BV LGBI Nr 56/1985 idF LGBI Nr 73/2019 geregelt.

 

§ 28

Belichtung und Beleuchtung

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

Andererseits wird diese gem. Punkt 9.1 der 0IB-330.3-009/15 konkretisiert.

9.1 Anforderungen an die Belichtung

9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Lichtkuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe.

9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.

 

a) Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzellen xxx und xxx KG xxx

 

Zur Beurteilung der Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, auf den Parzellen xxx und xxx KG xxx wurde der Nachreichungsplan Um- und Zubau zum Wohn- und Geschäftshaus xxx, Neuerrichtung einer Wohneinheit Ergänzung Bemaßung zur Grundgrenze, im Maßstab 1: 1 00, Plandatum 27. Juli 2020, Eingangsvermerk vom 30. Juli 2020, mit den Detailschnitten 1 bis 6 herangezogen. Die für den Lichteinfall zu beurteilenden Fenster befinden sich entlang der Südfassade im 1. Obergeschoss.

 

Im Detailschnitt 1 (Fenster 1) wurde der horizontale Abstand, bei einer seitlichen Verschwenkung von 30°, mit 1,371 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 1 von 507,79 beträgt 1,33 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

Im Detailschnitt 2 (Fenster 2) wurde der horizontale Abstand mit 1,264 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 2 von 507,97 beträgt 1,15 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 3 (Fenster 3) wurde der horizontale Abstand mit 1,307 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 3 von 507,98 beträgt 1,14 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 4 (Fenster 4) wurde der horizontale Abstand mit 1,317 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 4 von 508,04 beträgt 1,08 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 5 (Fenster 5) wurde der horizontale Abstand mit 1,26 mangegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 5 von 509,10 beträgt 0,02 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 6 (Fenster 6) wurde der horizontale Abstand mit 1,255 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 6 von 509,08 beträgt 0,04 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

Durch die oben geführten Nachweise ergibt sich, dass die Belichtung gemäß § 28 Abs1 K-BV LGBI Nr 56/1985 idF LGBI Nr 73/2019 und Punkt 9.1 der 0IB-330.3-009/15 für die xxx Straße xxx, Parzellen xxx und xxx KG xxx gewährleistet ist.

 

 

b) Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzelle xxx, KG xxx

Zur Beurteilung der Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx wurde der Einreichplan vom 8. Oktober 2019 herangezogen.

Das Gebäude weist an der Nordfassade Fensteröffnungen im Erd- und Obergeschoss auf. Das für den Lichteinfall zu beurteilende Fenster befindet sich in der Nordfassade, 7,0 m vom nordöstlichen Gebäudeeckpunkt.

Aus dem Grundriss im Erdgeschoss wurde der horizontale Abstand, bei einer seitlichen Verschwenkung von 30°, mit 6,25 m gemessen. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements wurde mit 6,0 m gemessen. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

c) Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzelle xxx, KG xxx

 

Zur Beurteilung der Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx wurde der Einreichplan vom 8. Oktober 2019 herangezogen.

Das Gebäude weist an der Nordfassade Fensteröffnungen im 1. Obergeschoss auf. Das für den Lichteinfall zu beurteilende Fenster befindet sich in der Ostfassade 5,4 m vom nordöstlichen Gebäudeeckpunkt.

Aus dem Grundriss im Obergeschoss wurde der horizontale Abstand mit 2,05 m gemessen. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements wurde mit 1,9 m gemessen. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

d) Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, Parzelle xxx, KG xxx

 

Zur Beurteilung der Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx wurde der Einreichplan vom 8. Oktober 2019 herangezogen.

Das Gebäude weist an der Südfassade Fensteröffnungen im Erdgeschoss auf. Das im Erdgeschoss für den Lichteinfall zu beurteilende Fenster befindet sich 7,1 m vom südöstlichen Gebäudeeckpunkt.

Aus dem Grundriss im Erdgeschoss wurde der horizontale Abstand mit 7,15 m gemessen. Der vertikale Abstand zwischen der bestehenden Traufe des Gebäudes xxx Straße xxx und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements wurde mit 6,5 m gemessen. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

Des Weiteren weist das Gebäude an der Südfassade Fensteröffnungen im Dachgeschoss mit dahinterliegenden Aufenthaltsräumen auf. Das im Obergeschoss für den Lichteinfall zu beurteilende Fenster befindet sich 11,7 m vom nordöstlichen Gebäudeeckpunkt.

Aus dem Grundriss im Obergeschoss wurde der horizontale Abstand mit 4,9 m gemessen. Der vertikale Abstand zwischen der bestehenden Traufe des Gebäudes xxx Straße xxx und der bestehenden projektierten des Fensterelements wurde mit 2,3 m gemessen. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

D) Zusammenfassung

 

1) Errichtung des neuen Gebäudeteils im Obergeschoss

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Freiraum zur angemessenen Nutzung des Baugrundstückes und der angrenzenden Grundstücke, sich in zumindest gleichwertiger Form wie bisher, darstellt. Der erforderliche Lichteinfall für das Baugrundstück selbst und die angrenzenden Gebäude ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, gegeben.

 

2.) Alter des Bestandsgebäudes auf Erdgeschossebene im Gebäudefreiraum

 

Aus den oben angeführten Beweisunterlagen wird belegt, dass in dem Gebäudefreiraum zwischen den Gebäuden auf Parz. xxx (xxx Straße xxx) und der Parz. xxx (xxx Straße xxx) seit mehr als 30 Jahren ein geschlossener Raum besteht und dieser seit mehr als 30 Jahren durch den Konditoreibetrieb xxx als Lager – Magazin – Raum genutzt wird.“

 

 

Der im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige aus dem Bereich Brandschutz führte in seiner Stellungnahme vom 27.09.2020 aus, dass an der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 18.09.2019 festgehalten werde und in brandschutztechnischer Hinsicht kein Einwand gegen das Projekt bestünde, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten und die genannten Auflagenvorschläge in den Bewilligungsbescheid übernommen werden. Bei diesen Auflagen würde es sich um Standartauflagen handeln und wären diese nicht aufgrund der Lage der Gebäude in die Stellungnahme aufgenommen worden. Aus dem Brandschutzkonzept, welches im Auftrag der Bauwerberin von der xxx GmbH erstellt wurde, würde eindeutig hervorgehen, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Verschlechterung der brandschutztechnischen Situation eintrete. Der Lagerraum sei – wie auch mittlerweile bautechnisch festgestellt – als Altbestand zu werten. Durch dessen Lage sei von keiner Gefährlichkeit und von einem in gleicher Weise wie bisher bestehenden Zustand auszugehen. Aus brandschutztechnischer Sicht könne zusammenfassend festgestellt werden, dass sich das Schutzniveau im Brandschutz durch die geplanten Maßnahmen (Herbeiführung eines Zustandes, der dem aktuellen Stand der Technik entspricht) verbessere.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2020 wurden die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zum Parteiengehör an den Beschwerdeführer und die Bauwerberin übermittelt.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Gutachten ab. Er bezweifelt die statische und geotechnische Beurteilung sowie das bautechnische Gutachten und hält fest, dass es unrichtig sei, dass in dem Gebäudefreiraum zwischen den Gebäuden auf Parz. xxx (xxx Straße xxx) und der Parz. Nr. xxx (xxx Straße xxx) seit mehr als 30 Jahren ein geschlossener Raum bestehe und dieser seit mehr als 30 Jahren durch den Konditoreibetrieb xxx als Lager- und Magazinraum genutzt werde. Richtig sei, dass im Bereich zur xxx Straße hin Anfang der 80-er Jahre ein Schaukasten errichtet war, der jedoch keinen verbindenden Baukörper dargestellt hat. Erst in der Folge sei in diesem Bereich eine Wand mit einer Türe errichtet worden, welche die Sicht auf den dahinterliegenden Bereich verhindert hätte. In der Folge wäre ohne Zustimmung des Rechtsvorgängers des Berufungswerbers der dahinterliegende Bereich verbaut und zu Beginn für Abstellzwecke genutzt worden. Es wäre in weiterer Folge dieser Baukörper abgeändert und unter Verletzung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvorgängers auf dessen Grundstück Arbeitsräume für eine Konditorei geschaffen worden. Es hätte im Bauverfahren keine Besichtigung dieses Bauteiles stattgefunden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter davon ausgehe, dass es sich bei dem überbauten Bereich um Lagerräumlichkeiten handle. Der Beschwerdeführer gehe vielmehr davon aus, das sogar in die Substanz seines Gebäudes eingegriffen worden sei, da er, auch zuletzt, immer wieder Bohrgeräusche und dergleichen wahrgenommen hätte. Es wäre nicht legitim, dass der Sachverständige in seinem Gutachten Mutmaßungen über die Dauer des Bestandes dies „Überbaues“ anstelle, die offenbar darauf abzielen, aufgrund eines 30-jährigen Bestandes eine Bewilligungsfiktion herbeizuführen. Diese Bauteile wären neu zu verhandeln und wäre eine Zustimmung des Beschwerdeführers notwendig. Aus der gutachterlichen Stellungnahme würde sich ergebe, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten würden, ja sogar verringert würden. So führt der Sachverständige aus, dass die projektierte Abstandsfläche die Grundgrenze um 3,02 m überschreite und dies zu einer Erhöhung der schon bisher vorliegenden Überschreitung von 2,10 m um 0,92 m führe. Die vom Sachverständigen selbst angeführten einschlägigen Gesetzesbestimmungen würden jedoch vorsehen, dass es nicht zu einer zusätzlichen Verringerung der Abstandsflächen kommen dürfe, was jedoch bei der aufgezeigten Überschreitung der Fall sei. In § 9 der Kärntner Bauvorschriften sei ausgeführt, dass ein Unterschreiten der Abstandsflächen dann möglich sei, wenn zumindest ein in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten werde. Dies sei bei einer zusätzlichen Überschreitung der Grundgrenze nicht der Fall. Bei den Ausführungen zur erforderlichen Belichtung würde auch in keiner Weise auf die aktuelle Nutzung der Räumlichkeiten im Objekt des Beschwerdeführers Bezug genommen werden. Demzufolge würden auch Feststellungen über die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse in den angrenzenden Räumlichkeiten des Beschwerdeführers, bei welchen der Lichteinfall durch das beantragte Gebäude beeinträchtigt werde, fehlen. Zum brandschutztechnischen Gutachten hält der Beschwerdeführer fest, dass aus seiner Sicht eine brandschutztechnische Stellungnahme erst dann möglich sei, wenn zuvor geklärt werden würde, ob es sich bei dem Lagerraum zwischen den Objekten um einen bewilligten Altbestand handle. Auch wären die von der Bauwerberin vorgelegten projektergänzenden Unterlagen mangelhaft, zumal diese immer noch aus Sicht des Beschwerdeführers den „Lagerraum“ zwischen den beiden Objekten als Altbestand darstellen, was aus seiner Sicht nicht stimme.

 

Am 22.12.2020 wurde durch die belangte Behörde der Baumeister xxx als Zeuge für die Errichtung des „Lagerraumes“ zwischen den beiden Objekten des Beschwerdeführers und der Bauwerberin einvernommen. Baumeister xxx soll 1986 die entsprechenden baulichen Maßnahmen durchgeführt haben. Der Zeuge wurde auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen. Er sagte vor der belangten Behörde aus, dass es richtig sei, dass er in den 80-er Jahren als Bauunternehmer tätig war und Firmensitze in xxx und xxx hatte. Von seinem Unternehmen wurde auch eine Baustelle am damaligen Standort xxx Straße xxx (heute xxx Straße xxx) betreut. Herr xxx (Vater der Bauwerberin) sei zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Cafe Konditorei am Standort xxxgasse xxx ansässig gewesen und hätte er die Absicht gehabt, seine Cafe Konditorei an den Standort xxx Straße xxx zu verlegen. Wenn ihm die Rechnung (Regierechnung) vom 31. August 1986 vorgehalten werde, könne er dazu sagen: Ja diese Rechnung stammt von meinem Unternehmen für die im dort angegebenen Zeitraum vom 9. Juni 1986 bis 8. August 1986 geleisteten Umbauarbeiten. Diese Umbauarbeiten umfassten zum einen den inneren Umbau der späteren Geschäftsräumlichkeiten der Konditorei xxx als auch die Tragkonstruktion (Kanthölzer 10/14) Abdichtungsanlage (Vertoflexit GV 35) und das dazugehörige Verarbeitungsmaterial (Gasflache, groß) für den Gebäudeschluss zwischen den heutigen Gebäuden xxxstraße xxx und dem Gebäude xxxstraße xxx. Der dadurch geschaffene Gebäuderaum auf Erdgeschossebene war für die Nutzung als Magazin (Lagerraum) konzipiert.

Die Einvernahme wurde von der belangten Behörde für einen Ortsaugenschein am Standort xxx Straße xxx von 09.00 Uhr bis 09.35 Uhr unterbrochen. In der Fortsetzung der Einvernahme gab der Zeuge an, dass er beim Ortsaugenschein feststellen konnte, dass die Gebäudekonstruktion auf Erdgeschossebene unverändert in der Konstruktion und den Ausmaßen bis heute im Bestand geblieben sei. Der Betonboden, die seitlichen Abschlüsse, der Innenputz als auch die Tragkonstruktion wären damals (im Zeitraum vom 9. Juni 1986 bis 8. August 1986) errichtet und durch die oben angeführte Rechnung mit den Positionen Putzsand, Schotter 0-30, Kanthölzer 10/14 und die dazugehörigen Arbeitsstunden abgerechnet worden. Die bautechnische Konstruktion stelle sich heute noch so dar, wie von seinem Unternehme damals ausgeführt.

Die Niederschrift wurde dem Zeugen zur Durchsicht vorgelegt und vorgelesen und von diesem eigenhändig unterfertigt.

 

In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 04.01.2021 führt ein beigezogenen bautechnischer Amtssachverständiger Folgendes aus:

 

„2) Grundlagen:

 

• Stellungnahme RA xxx, vom 19. Oktober 2020

• Einreichplan Grundrisse, Lageplan, vom 8. Oktober 2019, mit Eingangsvermerk vom 11. Oktober 2019

• Einreichplan Ansichten, Schnitte, vom 8. Oktober 2019, mit Eingangsvermerk vom 11. Oktober 201,9

• Baubeschreibung Ergänzung, vom 4. September 2019

• Vermessungstechnisches Aufmaß, Dipl. Ing xxx, vom 13. Juni 2017, mit Eingangsvermerk vom 30. Juli 2020

• Nachreichungsplan Um- und Zubau zum Wohn- und Geschäftshaus xxx,

Neuerrichtung einer Wohneinheit Ergänzung Bemaßung zur Grundgrenze, im Maßstab 1: 1 00, Plandatum 27. Juli 2020, mit Eingangsvermerk vom 30. Juli 2020

 

B) Befund

1) Belichtung

In der Rechtssache des oben angeführten Berufungsverfahrens wurde vom Berufungswerber xxx, vertreten durch RA xxx eine Stellungnahme, datiert auf den 19. Oktober 2020 abgegeben.

Im Punkt 3 auf den Seiten 2 - 4 wird auf das bautechnische Gutachten eingegangen.

 

Zur Belichtung wird im letzten Absatz des dritten Punktes wird folgendes Ausgeführt:

Bei den Ausführungen zur erforderlichen Belichtung wird auch in keiner Art und Weise auf die aktuelle Nutzung der Räumlichkeiten im Objekt des Berufungswerbers Bezug genommen. Demzufolge fehlen auch Feststellungen über die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse in den angrenzenden Räumlichkeiten des Berufungswerbers, bei welchen der Lichteifall durch das beantragte Gebäude beeinträchtigt werden.

 

C) Gutachten

1) Belichtung

Die Belichtung für Aufenthaltsräume ist im § 28 Abs1 K-BV LGBI Nr 56/1985 idF LGBI Nr 73/2019 geregelt.

 

§ 28

Belichtung und Beleuchtung

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Dieses wird gem. Punkt 9.1 der 0IB-330.3-009/15 konkretisiert.

 

9.1 Anforderungen an die Belichtung

9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Lichtkuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher

Raumtiefe.

9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.

 

Dabei gilt es zwei Dinge zu unterscheiden:

 

Zur Lichteintrittsfläche gem. Pkt. 9.1.1 xxx

Für die benötigte Lichteintrittsfläche ist ein gewisser Prozentsatz der Fensterfläche im Vergleich zu der Bodenfläche erforderlich. Dieser Prozentanteil vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der Bodenfläche. Somit hat die Raumgeometrie Auswirkungen auf die Fensterflächen eines zu errichtenden

Gebäudes. Beim Gebäude xxx Straße xxx handelt es sich jedoch um ein Bestandsgebäude. Das Gebäude xxx Straße xxx bzw. die Fenster dieses Gebäudes werden durch die geplante Aufstockung in keinster Weise baulich verändert. In diesem Zusammenhang wird daher auf das bautechnische Gutachten

Pkt. C) 3) a) verwiesen, welches beweist, dass der freie Lichteinfall über die Parzelle xxx auch nach Errichtung und Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die nördlich gelegene Parzelle xxx und xxx, KG xxx uneingeschränkt weiter möglich ist.

Somit tangiert die Aufstockung des Gebäudes auf der Parzelle xxx, KG xxx (xxx Straße xxx) die Bestimmung der Lichteintrittsfläche des Gebäudes xxx Straße xxx, welche in Kombination mit der Raumgeometrie zu rechnen ist, nicht.

 

Zum freien Lichteinfall gem. Pkt. 9.1.2 xxx

Die Bestimmung des freien Lichteinfalls, welche durch den freien Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, bei einer seitlichen Verschwenkung von maximal 30 Grad berechnet wird, wurde im bautechnischen Gutachten unter Punkt C) 3) a) als erfüllt nachgewiesen.

 

D) Zusammenfassung

Belichtung

Die geplante Aufstockung des Gebäudes auf der Parzelle xxx KG xxx (xxx Straße xxx) tangiert die Bestimmung der Lichteintrittsfläche, welche in Kombination mit der Raumgeometrie zu rechnen ist, nicht.“

 

Mit Schreiben vom 04.01.2021 wurde sowohl die Zeugeneinvernahme als auch das ergänzende Gutachtendes hochbautechnischen Amtssachverständigen dem Beschwerdeführer und der Bauwerberin zum Parteiengehör übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 19.01.2021 rügt der Beschwerdeführer, dass er bei der Einvernahme des Zeugen Baumeister xxx nicht beigezogen wurde, ebenso, dass es ohne seine Einbeziehung zur Besichtigung des von ihm beanstandeten und unter Verletzung seiner Eigentumsrechte errichteten Schwarzbaus gekommen sei. Der Zeuge sei im Jahr 1925 geboren und zweifle er daher dessen Aussage dahingehend an, dass sich dieser genauestens an Arbeiten zurückerinnern könne, die im Jahr 1986 durchgeführt wurde. Vom Beschwerdeführer wird auch erneut beanstandet, dass es keine „Außenwand“ des angeblich im Jahr 1986 errichteten Lagerraumes gebe sondern vielmehr die Hausmauer des Beschwerdeführers die Außenmauer dieses Abstellraumes darstelle. Dies seit bautechnisch unzulässig. Erneut würde die belangte Behörde in ihrer Vorgehensweise den Eindruck entstehen lassen, eine Fiktion des rechtmäßigen Bestandes herbeiführen zu wollen. Dabei übersehe die Baubehörde außerdem, dass ein rechtmäßiger Bestand gemäß § 54 der Kärntner Bauordnung bereits deshalb nicht angenommen werden könne, da sich der Gebäudeteil zumindest teilweise auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde und ohne dessen Zustimmung es auch im Jahr 1986 nicht möglich gewesen wäre, für diesen Gebäudeteil eine Baubewilligung zu erlangen. Daraus würde sich aus Sicht des Beschwerdeführers ergeben, dass feststehe, dass ein Anbau an das Gebäude des Beschwerdeführers gesetzwidrig sei und zum damaligen Zeitpunkt nicht hätte bewilligt werden können. Die belangte Behörde würde übersehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Bauwerberin einen Anspruch darauf hätte, den unzulässigen Anbau an seinem Gebäude entfernen zu lassen. Durch die Entfernung des unrechtmäßigen Zubaus würde jedoch ein wesentlicher Bestandteil des zu bewilligenden Projektes wegfallen und sei das Projekt nicht mehr bewilligungsfähig. Zum Lichteinfall führt er aus, dass es richtig sei, dass das Gebäude des Beschwerdeführers nicht verändert werde. Bei Errichtung der verfahrensgegenständlichen Aufstockung des Nachbargebäudes komme es jedoch zwangsläufig dazu, dass der Lichteinfall in Bezug auf die Aufenthaltsräume im Gebäude des Beschwerdeführers nachteilig beeinträchtigt werde, sodass gerade dann, wenn – wie im vorliegenden Fall eindeutig in den Bauabstand gebaut werde - ein entsprechender Abwehranspruch bestünde. Der Beschwerdeführer halte daher seine bisherigen Einwendungen aufrecht.

 

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 24.02.2021 wurde durch die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Abgeändert wurde der Spruch 2. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vom 02.01.2020, Zahl: xxx, wie folgt:

 

Frau Dl in xxx wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen

1. Einreichplan vom 8. Oktober 2019 (eingelangt am 11. Oktober 2019), Fa. xxx, Ansichten und Schnitte,

2. Einreichplan vom 8. Oktober 2019 (eingelangt am 11. Oktober 2019), Fa. xxx, Grundrisse und Lageplan,

3. Baubeschreibung Zu- und Umbau Wohn-& Geschäftshaus xxx, Fa. xxx vom 8. Oktober 2019 (eingelangt am 11. Oktober 2019),

4. Baubeschreibung-Ergänzung, Fa. xxx vom 4. September 2019,

5. Statische Beurteilung, Ergänzung zur Stellungnahme vom 15. Oktober 2018, vom 28. August 2019, von Dipl. Ing. xxx

6. Einreichplan vom 23. September 2019, (eingelangt am 23. September 2019) Fa. xxx, Belichtungsnachweis, Grundriss, Schnitte,

7. Brandschutzkonzept von 22. August 2018 (eingelangt am 19. November 2018) - xxx GmbH

8. Nutzfläche Bestand, Stellplatznachweis, Umbauter Raum, Lageplan (22. August 2018) und Berechnung Bruttogeschossfläche/GFZ - Um- und Zu bau Wohn-& Geschäftshaus xxx, Fa. xxx

9. GFZ-Berechnung und Ermittlung der Geschosse der unmittelbaren Bebauung, vom 22. August 2018, Fa. xxx

10. Energieausweis für Wohngebäude vom 16. August 2018

11. Lage/Höhenplan vom 13. Juni 2017 (eingelangt am 30. Juli 2020)

12. Einreichplan - Nachreichung (Ergänzung Bemaßung zur Grundgrenze) vom 25. Juli 2020 (eingelangt am 30. Juli 2020)

 

bei gemäß § 9 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) bau behördlich angeordneter Verringerung der sich ergebenden Tiefe der Abstandsflächen mit einem geringsten Abstand von 90 cm zu den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und einer Überschreitung der Grundgrenze(n) durch die Abstandsfläche im Ausmaß von 3,02 m die Baubewilligung für das in xxx, xxx Straße xxx, auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, geplante Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und bei Erfüllung bzw. Einhaltung nachstehend angeführter Auflagen erteilt:

……“

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt werden konnte, dass bei Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes durch die Bauwerberin der gesetzlich erforderliche Lichteinfall beim Objekt des Beschwerdeführers gewahrt bleibe. Ebenso ergäbe sich sowohl aus der Sicht des Brandschutzes als auch aus der Sicht des Ortsbildes keine Verschlechterung. Hinsichtlich des „Lagerraumes“ zwischen den Objekten des Beschwerdeführers mit der Hausnummer xxx und dem Objekt der Bauwerberin mit der Hausnummer xxx hält die belangte Behörde fest, dass ihre Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich dabei um einen Altbestand handle. Das Errichtungsdatum des Gebäudeschlusses zwischen den beiden Gebäuden würde sich anhand der vorgelegten Rechnungen und der Einvernahme des Baumeisters xxx ergeben. Das geplante Objekt der Bauwerberin würde sowohl die Geschoßflächenzahl als auch die gesetzlich normierten Abstandsflächen einhalten. Auch würde die Oberflächenentwässerung ordnungsgemäß erfolgen.

 

Mit Schreiben vom 24.03.2021 erhob dagegen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin hält er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen aufrecht. So führt er aus, dass eine Verringerung der Abstandsflächen aus seiner Sicht nicht rechtmäßig sei, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude nicht sichergestellt sei und es im Rahmen des Brandschutzes zu einer Verschlechterung komme. Auch würde der sich zwischen den Objekten des Beschwerdeführers und der Bauwerberin befindende „Lagerraum“ nicht rechtskonform sei. Ebenso sieht der Beschwerdeführer die Statik des Altbestandes des Bauobjektes gefährdet und wären die projektergänzenden Unterlagen falsch. Faktum sei aus seiner Sicht, dass aufgrund dessen, dass der „Lagerraum“ zwischen den beiden Objekten nicht rechtskonform sei, dieser nicht als Altbestand angesehen werden dürfte, dadurch würden die Einreichpläne nicht korrekt sein, es würde der Grenzverlauf beeinträchtigt werden, die Brandsicherheit wäre nicht gegeben und sei einer Verringerung der Abstandsflächen nicht zuzustimmen.

 

Mit Schreiben vom 12.04.2021 wurde der gegenständliche Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt, ebenso wurden die Parteien über die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Kärnten benachrichtigt.

 

Die belangte Behörde wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersucht, zum vorgebrachten Argument des Beschwerdeführers, dass die Grundgrenze zwischen den Parzellen xxx (Bauparzelle) und xxx (Beschwerdeführer) strittig seien, Nachweise einer etwaigen Überprüfung vorzulegen.

 

Daraufhin führte die Amtssachverständige der Stadt xxx aus dem Bereich Vermessung und Geoinformation, DI xxx, in einer Stellungnahme vom 04.06.2021 Folgendes aus:

 

Grenze xxx Straße - xxx/xxx

 

Stellungnahme

Grundlagen: Grundbuchsauszug

Vermessungsurkunde 01 xxx; Geschäftsfallnummer xxx Lage- Höhenplan xxx; 13.06.2017

Ortsaugenschein mit xxx

 

1. Grenzkataster

Das Grundstück xxx KG xxx im Ausmaß von 289 m 2 ist im Grenzkataster eingetragen (siehe GB-Auszug "G“):

 

2. Vermessungsurkunde DI xxx

Der Vermessungsurkunde von 01 xxx mit der Geschäftsfallnummer xxx, mit der die Umwandlung in den Grenzkataster durchgeführt wurde, kann entnommen werden, dass die Grenzpunkte Nr xxxx und xxx in der Natur durch die Hausmauer repräsentiert werden (Bezeichnung "HE" = Hauseck). Der Grenzpunkt xxx hingegen wurde damals mit einem Eisenrohr (Bezeichnung "RM" = Rohrmarke) vermarkt und ist somit nicht mit der Hausmauer ident:

 

„xxx“

 

 

Die beim Punkt 15555 im Plan von DI xxx angegebenen Sperrmaße konnten am Naturbestand nachvollzogen werden. Die amtliche Punktlagegenauigkeit für Grenzpunkte aus dem Jahre 1995 liegt bei 15 cm.

 

3. Lage- Höhenplan DI xxx

 

Im Lage- Höhenplan von DI xxx vom 13.06.2017 ist sowohl der Grenzpunkt 11431 als auch das Mauerwerk in diesem Bereich dargestellt.

 

 

Die von DI xxx aufgenommene Hausecke mit der Punktnummer 1 ist in diesem Plan (hier blau) südlich der Grundgrenze eingezeichnet.

 

„xxx“

Das in diesem Plan angezeigte Maß vom Grenzpunkt Nummer xxx zur Mauerlinie zwischen den Punkten 68 und 79 beträgt 15 cm (hier blau):

 

„xxx“

 

4. Schlussfolgerung:

5.

Aufgrund der Angaben der Vermessungsurkunde des DI xxx ist davon auszugehen, dass zwischen den Grenzpunkten xxx und xxx die Grenze in der Natur von der Hausmauer des Gebäudes „xxx" repräsentiert wird, was mit der Unterschrift am Grenzverhandlungsprotokoll zu diesem Plan von beiden Seiten bestätigt wurde.

 

Vom Grenzpunkt xxx zum Grenzpunkt xxx hin weicht die Grenzlinie vom Gebäude ab. Dies deckt sich auch mit den (im Plan ersichtlichen und in der Natur überprüften) Sperrmaßen sowie mit der Darstellung im Lage- Höhenplan von DI xxx.

In diesem Plan von DI xxx ist im Bereich des Grenzpunktes xxx, in Abweichung vom Plan des DI xxx, das Gebäude „xxx" 7 cm südlich der Grundstücksgrenze eingezeichnet. Da die amtliche Punktlagegenauigkeit der Grenzpunkte jedoch 15 cm beträgt, kann daraus in vermessungstechnischer Hinsicht kein Rückschluss auf eine Nutzung von Fremdgrund gezogen werden.

 

Beilagen:

Grundbuchsauszug

Vermessungsurkunde, DI xxx, VHW xxx Lage- Höhenplan, DI xxx, 13.06.2017“

 

 

Mit Schreiben vom 09.06.2021 wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2021 ausführte, dass dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich sei und von ihm bestritten werde, dass er durch Unterfertigung eines Grenzverhandlungsprotokolles bestätigt hätte, dass zwischen den Grenzpunkt xxx und xxx die Grenze in der Natur von der Hausmauer des Gebäudes „xxx“ repräsentiert werde. Auch aus den eingereichten und verfahrensgegenständlichen Einreichplänen würde sich ergeben, dass der Verlauf der Hausmauer nicht geradlinigen Verbindung der Grenzpunkte xxx und xxx ident sei, sondern sich in wesentlichen Bereichen von dieser Linie mehr als 30 cm entfernt befinden würde. Das Flachdach des Lagerraumes des Objektes xxx hätte zum Gebäude xxx keine Außenmauer, sondern wäre dieses Flachdach ohne Zustimmung des Beschwerdeführers an seinem Gebäude befestigt. Er stelle daher den Antrag, jene Unterlagen beizuschaffen, die von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger anlässlich der Grenzverhandlung im Jahr 1995 unterfertigt worden sein sollen. Es sei jedenfalls unrichtig, dass zwischen den Grenzpunkten xxx und xxx die Grenze durch die Hausmauer des Gebäudes xxx repräsentiert werde.

 

Mit Schreiben vom 21.07.2021 wurde der Bauwerberin die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Kenntnis übermittelt und wurde sie ersucht, etwaige vorhandene Unterlagen zur Grenzverhandlung im Jahr 1995 vorzulegen.

 

Mit E-Mail vom 05.08.2021 übermittelte die Bauwerberin eine Vermessungsurkunde des Geometers xxx mit der Geschäftsfallnummer xxx sowie eine Zustimmungserklärung, datiert mit 09.09.1994, ausgestellt durch den Zivilgeometer xxx, zur Geschäftszahl xxx, der zu entnehmen ist, dass gemäß § 17 (3) und § 43 (6) Vermessungsgesetz, BGBl. 238/75, die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigenden Eigentümer der angrenzenden Grundstücke den in der Natur festgelegten und im zugehörigen Plan des Herrn DI xxx, xxx, xxxgasse xxx, GZ: xxx, dargestellten Grenzverlauf zustimmen (Zustimmungserklärung für die Übernahme in den Grenzkataster). Auch wurde beurkundet, dass die fehlenden Unterschriften nicht zu erlangen waren, die Echtheit der Unterschriften wurde bestätigt.

Für die Parzelle xxx weist diese Zustimmungserklärung den Namen xxx, xxxgasse xxx, xxx sowie die gut leserliche Unterschrift xxx und für die Parzelle xxx und Punkt xxx den Namen xxx Ing., mit der Anschrift xxx Straße xxx, xxx sowie die lesbare Unterschrift xxx auf.

 

Mit Verfügung vom 23.08.2021 wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 30. September 2021 mit dem Beginn um 10.00 Uhr anberaumt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Eingabe der Bauwerberin betreffend die Vermessungsunterlagen zur Kenntnis übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 09.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ladung des Zeugen Ing. xxx, welcher jedoch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten bereits mit Verfügung vom 23.08.2021 zur Verhandlung geladen war.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben:

 

B e w e i s v e r f a h r e n

 

Der bautechnische ASV erklärt, dass bei dem bestehenden Gebäude auf der Parz. xxx, KG xxx, das EG derzeit massiv errichtet ist und darauf aufbauend ein DG mit Holzdachstuhl. Dieses DG soll erneuert werden, wobei es abgetragen und neu errichtet wird. Es soll in weiterer Folge für Wohnzwecke nutzbar sein, es wird erneut ein Satteldach errichtet. Das Gebäude erhöht sich dadurch zum abstandsrelevanten Punkt zum Beschwerdeführer hin um 1,43 m.

 

Beschwerdeführer :

xxx, österr. Staatsbürger, wohnhaft in xxx Straße xxx, xxx, gibt zu Protokoll:

Ich wohne in der xxxstraße im gegenüberliegenden Gebäude der Bauparzelle. Wir wohnen im ersten Stock oberhalb der Putzerei meiner Familie. Durch das BV ist meine Wohnung im Süden betroffen und zwar die Küche, der Wohn-Essbereich und zwei Kinderzimmer. Durch die geplante Erhöhung wird mir der Lichteinfall in diesen Räumen reduziert. Meine Wohnung betrifft sowohl das Gebäude auf der Parz. xxx mit der Hausnummer xxx sowie das Gebäude auf der Parz. xxx mit der Hausnummer xxx. Die Gebäude sind innen miteinander verbunden. Die Fenster, welche am Einreichplan, Nachreichung vom 25.07.2020, auf Bildern abgelichtet sind, sind meine Südfenster. Im ausgebauten DG gibt es keine Fenster Richtung Süden.

 

SV DI xxx gibt dazu an, dass alle das Bauwerk des Beschwerdeführers betreffenden Fensterflächen wurden auf den Lichteinfall geprüft wurden. Die normativen Anforderungen den Lichteinfall betreffend sind erfüllt. Im Einreichplan, Nachreichung vom 25.05.2020, ist der Bestand und das neue Gebäude dargestellt. In den Kärntner Bauvorschriften und der Kärntner Bautechnikverordnung, welche auf die OIB-RL verweist, sind die Regelungen zur Berechnung des Lichteinfalles festgelegt. Diese wurden von mir herangezogen. Sie sehen vor, dass für Aufenthaltsräume ein Lichteinfall von 45° zur Horizontalen gegeben sein muss, dieser darf seitlich um nicht mehr als 30° verschwenkt werden. Diese Anforderungen werden erfüllt. Würde man heute das Gebäude des Beschwerdeführers mit der Positionierung der Fenster auf der Südseite baurechtlich prüfen, würde es genehmigungsfähig sein, da wie gesagt der Lichteinfall normgerecht ist.

Bei der hypothetischen Annahme, dass im genannten Einreichplan die Linien des Lichteinfalles in den 6 Detailschnitten Fenster 1 – 6 für das bestehende Dach der Bauwerberin eingezeichnet werden würden, gebe ich an, dass diese Linien exakt gleich eingezeichnet wären, zumal sie sich auf die gesetzlich vorgesehene Normierung mit den 45° beziehen.

Die Außenmauer des Objektes des Beschwerdeführers stellt eine Brandschutzwand dar. Im Falle einer Änderung seiner Fenster müssten die entsprechenden Anforderungen des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Es ist richtig, dass bei einem direkten Vergleich des Lichtes in Lux als Messwert beim derzeitigen Bestand ein geringfügig besserer Wert erzielt wird als bei der theoretischen Errichtung des geplanten Objektes, zumal das Licht nicht horizontal einstrahlt.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor:

Die Bestimmungen über den Winkel des Lichteinfalles betreffend die Neuerrichtung eines Gebäudes. Im vorliegenden Fall ist bei der Verringerung der Abstandsflächen zu berücksichtigen, ob durch das heranrückende Gebäude der Lichteinfall in ein bereits vorhandenes Fenster beeinträchtigt wird. In den OIB-RL gibt es keinen Verweis darauf, dass dieser Lichteinfallswinkel auch maßgeblich für die Beurteilung der Frage ist, ob eine Beeinträchtigung auch dann vorliegt, wenn der Winkel von 45° nicht erreicht wird. Hier ist auf die tatsächlichen Belichtungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.

 

Stellungnahme ASV xxx:

In § 4 K-BV wird formuliert, dass eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich sein muss. Die Art des Vorhabens ist definiert und die ausreichende Belichtung stellt die OIB-RL dar.

Würde theoretisch durch die Bauwerberin noch ein weiteres Stockwerk errichtet werden wollen, so würde dieser Bau auch unter dieselben Prüfmaßstäbe fallen und wäre dann wohl ein ausreichender Lichteinfall beim Objekt des Beschwerdeführers zu verneinen.

 

Stellungnahme ASV xxx:

Zur Frage des Grenzverlaufes führe ich aus:

Das Objekt des Beschwerdeführers ist in der Natur nicht exakt gerade errichtet, es weist sowohl der Länge nach als auch der Höhe nach Unregelmäßigkeiten auf. Das Grundstück wurde mit Plan des DI xxx, Geschäftsfallnummer: xxx, in den Grenzkataster umgewandelt. In diesem Plan wird die Grenze zwischen dem Punkt xxx und dem Punkt xxx als Gerade zwischen zwei Hausecken dargestellt und die amtliche Punktlagegenauigkeit dieser beiden Grenzpunkte beträgt 15 cm. D.h. damals hat man sich geeinigt, dass die Grenze von Hauseck zu Hauseck verläuft.

 

Bauwerberin:

Die beiden Objekte sind durch einen schmalen Bereich grundsätzlich getrennt, wobei ein schmales altes Magazin von der Konditorei im EG in einer Länge von 19,6 m von Osten nach Westen. Die Breite reicht von 1,1 m im Osten bis 1,32 im Westen. Dieser Teil des Bestandobjektes wurde nach Ausführungen meines Vaters 1986 errichtet, soweit ich es im Kopf habe.

 

Dazu führt der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass er bestreitet, dass dieses Magazin bereits 1986 errichtet wurde. Aus seiner Sicht ist es nicht so alt, es wurde zu Beginn des 21. Jahrhunderts errichtet und stellt somit eine konsenswidrige Bauführung dar.

 

Dazu führt die Bauwerberin aus, dass zwischen 2000 und jetzt dieser Magazinbau nicht errichtet wurde. Daran könnte sie sich sonst erinnern.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass dieses Magazin die Grenze, welches als gerade Linie anerkannt wird, beeinträchtigt.

 

ASV xxx:

Selbst bei einer durch den Bau bedingten Abweichung der Hausmauer von einer geraden Linie könnten sich die Abweichungen innerhalb des 15 cm-Bereiches bewegen. Ich selbst habe die Hausmauer nicht vermessen.

 

 

Zeuge : xxx, geb. xxx, wohnhaft xxx-Straße xxx, xxx, Vater der Bauwerberin, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

 

Ich bin der Grundeigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Ich habe meiner Tochter die Zustimmung zum beantragten Umbau erteilt.

Das schmale langgezogene Magazin zwischen meinem Objekt und dem des Beschwerdeführers wurde 1986 errichtet. Ich habe damals um Baubewilligung angesucht. Durchgeführt hat das für mich der Baumeister xxx. Damals habe ich mit dem Großvater des Beschwerdeführers darüber gesprochen und war dieser froh, dass ich baue, da dadurch sein Haus trockengelegt wurde. Ich habe aus dem Zwischenraum 27 Container Ablagerungen zwischen den beiden Häusern entfernt.

Ich habe das gegenständliche Objekt 1984 ersteigert. Herr xxx hat damals sogar die Abfuhr des Mülls bezahlt, da er froh war, dass dieser wegkommt. In meinem Objekt war zuvor ein Teppichgeschäft und habe ich 1986 dieses zu einer Konditorei umgebaut. Ich habe selbst die Konditorei betrieben. Fam. xxx hat im Nachbarhaus eine Putzerei betrieben, dies auch schon seit zumindest 1984, als ich das Haus kaufte. Es hat damals keine Diskussion hinsichtlich des Grenzverlaufes gegeben. Ich wäre auch bereit gewesen, ansonsten Grund abzukaufen.

Der Beschwerdeführer hat seitdem er im Eigentum der Parzelle xxxist, somit seit 01.07.2015, mir gegenüber die Grenze nicht bestritten.

Wenn mir die Zustimmungserklärung vom 09.09.1994 gezeigt wird, so gebe ich an, dass es meine Unterschrift ist.

Vor ca. 2 – 3 Jahren gab es noch einmal ein Gespräch hinsichtlich eines Abkaufens von einem Grundstücksstreifen mit Herrn xxx.

 

Dazu legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben des Herrn xxx vom 18.12.2017 vor, dem zu entnehmen ist, dass dieser bereit sei, um die Grenze auszugleichen, einen Streifen von rund 8 m zu erwerben. Dieses Schreiben wird als Beilage ./B zur Niederschrift genommen.

 

Die Bauwerberin führt dazu aus, dass ihr Vater und der Vater des Beschwerdeführers gute Freunde waren und dass sich im Rahmen der Planungen zum gegenständlichen Objekt offenbar gezeigt hat, dass in einem Bereich die Grenze für die beiden noch zu klären wäre. Mein Vater wollte entgegenkommen, aber dies kam nicht zustande.

 

Der Zeuge xxx gibt an, dass das Magazin mit Zustimmung des Großvaters des Beschwerdeführers errichtet wurde. Der Beschwerdeführer selbst war damals noch Kind.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Beim Bau des Magazins hat für mich alles Herr xxx durchgeführt. Ich war auch bei einer Bauverhandlung nicht dabei. Es wurde das Magazin definitiv 1986 errichtet und nicht nach 2000. Herr xxx hat dies in einer Zeugeneinvernahme bereits bestätigt. Das Magazin besteht seit 1986 unverändert und wurde nicht vergrößert. Das Flachdach des Magazins ist auf der Außenmauer des Objektes des Beschwerdeführers montiert. Dies hat damals mit Zustimmung des Großvaters des Beschwerdeführers stattgefunden. Auch das Dach wurde seitdem nicht verändert.

Im Bereich des Magazins habe ich im Innenbereich die Außenmauer des Objektes xxx verputzt. Herr xxx hat dies damals alles erlaubt. Er war froh, dass die Außenwand somit geschützt wurde. Auf der Wand befinden sich auch einige Haken, um etwas aufzuhängen.

 

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Der Zeuge spricht Kosten an.

Der Zeuge wird um 11:45 Uhr entlassen.

 

 

Zeuge : DI (FH) xxx, geb.xxx, xxx Straße xxx, xxx, Vater des Beschwerdeführers, gibt wahrheitserinnert belehrt nach § 49 und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

 

Ich will aussagen.

Ich kann mich daran erinnern, als 1994 die Konditorei an Herrn xxx verpachtet wurde, bereits eine Türe und ein Getränkelager im Bereich des Magazins vorhanden waren. Es war jedenfalls ein überdachter Teil. Nach hinten war meiner Erinnerung nach das Magazin offen. Ich habe immer an der genannten Adresse gewohnt.

Von 1999 war ca. ein bis zwei Jahre lang ein anderer Pächter, danach hat die Konditorei Herr xxx wieder selbst geführt mit seiner Gattin. Herr xxx hat in der xxxgasse das Gebäck produziert und in die xxxstraße geliefert. Dann wurde die xxxgasse geschlossen und die Gerätschaften in die xxxstraße übersiedelt. Dann wurde in der xxxstraße das Gebäck produziert, auch im gegenständlichen Magazin. Herr xxx hat mir das damals gezeigt und hat mir gezeigt, wie schön er es innen hergerichtet hat, dass es nunmehr ein vollständiger Arbeitsraum ist. Im Außenbereich kann er nichts machen, da dieser von Wand zu Wand geht, bei der Türe gab es Verbesserungen. In den 2000-er Jahren hat Herr xxx das Dach im westlichen Bereich verlängert. Ich habe keine Anzeige an die Baubehörde gemacht, sondern nur Herrn xxx angerufen und gefragt was er tut. Er sagte, dass er das Dach reparieren muss. Ich war mit Herrn xxx seit der Schule befreundet über rund 52 Jahre. Ich habe damals bei der Dachverlängerung keine Anzeige gemacht. Wir haben über die Dachverlängerung gesprochen und sagte Herr xxx, dass dadurch ja auch unser Haus geschützt werde, da es auf einer längeren Seite hin trocken bleibt. Ich kann nicht sagen, auf wie viele Meter sich die Verlängerung erstreckt hat.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter:

Ich war von 1981 bis 2015 Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. 1986 hat Herr xxx mich gefragt, ob er eine Türe errichten kann und eine kurze Überdachung für ein Getränkelager. Dies hat damals ca. 3 – 4 m betroffen. Die weiteren Maßnahmen fanden meiner Erinnerung nach erst bei Übersiedelung der Konditorei samt Geräten in die xxxstraße statt.

 

Über Befragen durch die Richterin:

Es ist richtig, dass 1986 durch Herrn xxx kein Magazin auf eine länger von über 20 m errichtet wurde. Es wurde ein kurzes Dach und eine Türe durch ihn errichtet. Ein paar Jahre lang gab es nur diese kurze Überdachung mit der Türe.

 

Ich kann mich nicht daran erinnern, dass vor Ort 1986 ein Baumeister war. Nach meiner Erinnerung hat Herr xxx die Sachen selbst errichtet.

Die Türe mit der kurzen Überdachung war immer das Bierlager, meiner Erinnerung nach hat Herr xxx, wenn er Magazin meinte, ein Objekt auf der anderen Seite des Gebäudes gemeint. Wenn mir das Bild aus dem Akt (Foto 3 nach dem SV-Gutachten) gezeigt wird, so gebe ich an, dass das Gebäude der Bauwerberin damals vor dem Kauf durch Herrn xxx anderweitig genutzt wurde. So war z.B. ein Teppichhändler drinnen und war die Vitrine, welche man am Foto erkennt, von diesem genützt. Herr xxx hat dann nach Kauf des Gebäudes die Vitrine entfernt und die Türe samt der kurzen Überdachung für die Getränke errichtet.

 

Keine weiteren Fragen an den Zeugen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Der Zeuge spricht keine Kosten an.

Der Zeuge wird um 12:14 Uhr entlassen.

 

Über Befragen durch die Richterin an die Bauwerberin:

Zu dem Zeitpunkt, in dem Herr DI (FH) xxx angibt, dass unser langgezogenes Magazin errichtet worden sein soll, somit ca. um 2000 herum, kann ich mich nicht an den Bau erinnern. Wir haben zu diesem Zeitpunkt ein Einfamilienhaus gekauft (1999) und war dies ein Rohbau und hat meine Familie dort gearbeitet. Ich hätte bei einer etwaigen Baustelle in der xxxstraße sicher mithelfen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt hat meine Mutter die Konditorei geführt, es ist auch richtig, dass wir eine zweite gepachtete Konditorei hatten, diese wurde damals aufgegeben. Es wurde die Backstube von der Nikolaigasse nicht direkt in die Backstube der xxxstraße gesiedelt, da diese viel zu groß gewesen wäre. Mein Vater hat den Backstubentisch und den Ofen direkt in die Konditorei eingebaut, man kann somit beim Backen theoretisch zusehen. Es ist eine Schaubackstube und wird nach wie vor so genützt. Im langgezogenen Magazin befindet sich ein Lager mit Kühlschrank, Regalen, Getränken, etc. Dieser Bereich war nie als Backstube genutzt. Man kann von der Konditorei selbst in den Magazinbereich gehen, ebenso von einer Tür im Westen und im Osten. Nach der Türe im Westen ist allerdings nur ein Innenbereich, wo man nicht mehr weiterkommt.

 

Verlesen wird der Verwaltungsakt Zahl: xxx sowie der Gesamtakt.

 

Schluss des Beweisverfahrens

 

Die mitbeteiligte Partei beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält sein Schlusswort und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Mit Zustimmung der Parteien ergeht die Entscheidung schriftlich.

 

Die Parteien erhalten eine unberichtigte Protokollabschrift.“

 

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Bauwerberin ist Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer ist Eigentümer der direkt im Norden angrenzenden Parzelle xxx, KG xxx.

 

Die Bauwerberin hat um baurechtliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Geschäftshauses auf der Parzelle xxx, KG xxx durch den Abbruch des bestehenden Dachgeschosses sowie teilweisen Abbruch der Geschossdecke, Abbruch von tragenden Wandelementen auf Erdgeschossebene sowie den Aufbau eines Wohngeschosses auf dem erdgeschossigen Baukörper angesucht. Sie beabsichtigt, den bestehenden Satteldachstuhl im Dachgeschoss des Gebäudes abzutragen und durch ein Obergeschoss in veränderter Form zu ersetzen. Dieses soll auch aus einem neuen Satteldachstuhl bestehen, welcher zu einer Wohneinheit ausgebaut wird. Im Erdgeschoss bleibt östlich die Konditorei samt Toilette und Vorbereitungsraum in Bestand. Im westlichen Bereich sind zwei Lagerräume, eine Garage mit einem Stellplatz sowie ein Eingangsbereich samt Innenstiege in das Dachgeschoss geplant. Diese werden in der bestehenden Gebäudehülle im Erdgeschoss integriert. Im neu errichteten Obergeschoss soll eine Wohnung, bestehend aus einem Wohnbereich, Koch- und Essbereich, Vorraum, einem Schlafzimmer, einer Toilette mit Dusche, einem Technikraum, einem Waschraum, einem Abstellraum, einer Umkleide, einem Bad sowie einem Fitnessraum samt Bibliothek und einem Balkon nach Osten entstehen.

 

Durch das projektierte Dachgeschoss erhöht sich das Gebäude gemäß Einreichplan vom 08.10.2019 um 1,43 an der Nordfassade. In diesem Bereich liegt bereits derzeit eine Überschreitung der Grundgrenze zu dem nördlichen Gebäude (xxxstraße xxx, Parz. xxx) mit der bestehenden Abstandsfläche vor. So weist gemäß Nachreichplanung vom 27.07.2020 im Bestand an der Nordfassade der geringste Abstand zur Grundgrenze 0,96 m auf. Die Gebäudehöhe ist gemäß Einreichplan vom 08.10.2019 mit 5,10 m in der Ebene der Außenwand, im Schnittpunkt mit der Dachhaut, angegeben. Daraus ergibt sich eine Abstandsfläche mit der horizontalen Tiefe von 3.06 m. Somit überschreitet die bestehende Abstandsfläche die Grundgrenze um 2,10 m. Durch die Erhöhung des Gebäudes an der Nordfassade von 1,43 m ergibt sich gemäß Einreichplan vom 08.10.2019 eine projektierte Gebäudehöhe von 6,53 m in der Ebene der Außenwand, im Schnittpunkt mit der Dachhaut. Daraus ergibt sich eine Abstandsfläche mit der horizontalen Tiefe von 3,92 m. Der geringste Abstand von der projektierten Außenwand im Dachgeschoss beträgt 0,90 m, gemäß Nachreichungsplan vom 27.07.2020. Somit überschreitet die projektierte Abstandsfläche die Grundgrenze vom 3,02 m. Die Überschreitung der Grundgrenze durch die Abstandsfläche wurde von 2,10 m im Bestand auf 3,02 m im projektierten Ausbau, somit um 0,92 m erhöht.

 

Die Überprüfung der relevanten Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen durch die beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen hat diesbezüglich ergeben, dass die gegenständliche Neugestaltung des Dachgeschosses hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Einhaltung bzw. Reduktion von Abstandsflächen aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähig ist. Ein Gegengutachten wurde durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

 

Ebenso wurden die bestehenden Freiräume zwischen den Gebäuden auf den Parzellen xxx, xxx sowie xxx durch die beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen überprüft und wurde schlüssig festgehalten, dass die derzeit bestehenden Nutzungen der genannten Freiräume bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauprojektes nicht beeinträchtigt werden.

 

Ebenso wurde das gegenständliche Bauvorhaben sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren durch beigezogene Bausachverständige hinsichtlich der Belichtung des Objektes des Beschwerdeführers auf der Parzelle xxx sowie des Objektes auf der Parzelle xxx geprüft.

 

Zur Beurteilung der Belichtung des Gebäudes xxx Straße xxx auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, wurde in dem „Nachreichungsplan Um- und Zubau zum Wohn- und Geschäftshaus xxx, Neueinreichung eine Wohneinheit, Ergänzung zur Bemaßung zur Grundgrenze, im Maßstab 1:100, Plandatum 27.07.2020“ mit den Detailschnitten 1-6 die Belichtungssituation schlüssig dargelegt und durch die Sachverständigen herangezogen. Die für den Lichteinfall zu beurteilenden Fenster befinden sich entlang der Südfassade im ersten Obergeschoss des Objektes des Beschwerdeführers.

 

Im Detailschnitt 1 (Fenster 1) wurde der horizontale Abstand, bei einer seitlichen Verschwenkung von 30°, mit 1,371 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelementes 1 von 507,79 beträgt 1,33 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 2 (Fenster 2) wurde der horizontale Abstand mit 1,264 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 2 von 507,97 beträgt 1,15 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 3 (Fenster 3) wurde der horizontale Abstand mit 1,307 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 3 von 507,98 beträgt 1,14 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 4 (Fenster 4) wurde der horizontale Abstand mit 1,317 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 4 von 508,04 beträgt 1,08 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 5 (Fenster 5) wurde der horizontale Abstand mit 1,26 mangegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 5 von 509,10 beträgt 0,02 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

Im Detailschnitt 6 (Fenster 6) wurde der horizontale Abstand mit 1,255 m angegeben. Der vertikale Abstand zwischen der projektierten Traufe mit einer Meereshöhe von 509,12 und der bestehenden Parapethöhe des Fensterelements 6 von 509,08 beträgt 0,04 m. Somit liegt der Lichteinfallswinkel von der horizontalen Ebene aus gemessen unter 45°.

 

Durch die oben geführten Nachweise ergibt sich, dass die Belichtung gemäß § 28 Abs1 K-BV LGBI Nr 56/1985 idF LGBI Nr 73/2019 und Punkt 9.1 der 0IB‑330.3‑009/15 für die xxx Straße xxx, Parzellen xxx und xxx KG xxx gewährleistet ist.

 

In weiterer Folge wurden auch die Voraussetzungen der Belichtung der Gebäude mit den Adressen xxx Straße xxx, Parz. xxx, xxx Straße xxx, Parz. xxx sowie xxx Straße xxx, Parzelle xxx, alle KG xxx, durch die bautechnischen Amtssachverständigen geprüft und kann zu allen diesen Objekten festgehalten werden, dass bei Durchführung des gegenständlichen Bauprojektes die gesetzlich geforderten Parameter für einen ausreichenden Lichteinfall eingehalten werden.

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aus seiner Sicht vor allem die Fenster (Glassteine) in der Südfassade des Objektes auf der Parzelle xxx mit der Adresse xxx Straße xxx, bei Durchführung des Bauvorhabens stark beeinträchtigt wären – er hätte dort Wohnräume - dies wurde jedoch durch die schlüssigen Berechnungen des bautechnischen Amtssachverständigen, welche auch in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch den Sachverständigen erläutert wurden, widerlegt.

 

Die durch die Baubehörde I. Instanz und die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich Brandsicherheit, Oberflächenentwässerung, Ortsbild und Übereinstimmung mit dem geltenden Flächenwidmungsplan haben allesamt ergeben, dass das geplante Bauprojekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Durch den Beschwerdeführer wurden zu den genannten Punkten keine Ausführungen vorgebracht, welche den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten würden.

 

Zum strittigen Grenzverlauf bzw. strittigen Lagerraum (Magazin), welches sich in dem schmalen Abstand zwischen dem Objekt der Bauwerberin auf der Parzelle xxx und dem Objekt des Beschwerdeführers auf der Parzelle xxx im Erdgeschoss befindet, wird Folgendes ausgeführt:

 

Unbestritten ist, dass diese Überdachung samt Türeinbauten zwischen den Außenwänden der beiden Häuser durch den Vater der Bauwerberin errichtet wurde. Unbestritten ist auch, dass diese bauliche Anlage sowohl durch den Beschwerdeführer, dessen Vater sowie durch den Großvater des Beschwerdeführers unbeeinsprucht geblieben ist. Faktum ist auch, dass diese bauliche Anlage seit zumindest 20 Jahren in ihrer derzeitigen Ausführung besteht, wobei das erkennende Gericht festhält, dass aufgrund der durch die Bauwerberin vorgelegten Beweismittel und die Zeugenaussage des mit dem Bau beauftragten Baumeisters im Rahmen des Berufungsverfahrens sowie der vorgelegten Rechnungen davon auszugehen ist, dass dieser Lagerraum (Magazin) bereits seit mehr als 30 Jahren in der Form eines geschlossenen Raumes besteht und auch seit mehr als 30 Jahren durch den Konditoreibetrieb genutzt wird. Der Beschwerdeführer selbst ist seit 01.07.2015 Eigentümer des Objektes auf der Parzelle xxx, KG xxx, sein Vater hat zuvor die Parzelle vom 02.03.1981 weg besessen. In diesen gesamt 40 Jahren wurde wie gesagt das durch den Vater der Bauwerberin errichtete Bauobjekt zwischen den Parzellen nie beeinsprucht oder bei der Baubehörde angezeigt. Erst im Rahmen des hier anhängigen Bauverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus seiner Sicht der gegenständliche Lagerraum (Magazin) nicht rechtskonform sei. Diese Ansicht wird aufgrund der vorliegenden Beweise durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht geteilt.

 

Unabhängig von diesen Ausführungen hinsichtlich des Alters des Lagerraumes (Magazines) zwischen den beiden Objekten der Bauwerberin und des Beschwerdeführers wird zum gegenständlichen baurechtlichen Verfahren festgehalten, dass der Lagerraum (Magazin) vom gegenständlichen Bauvorhaben gar nicht berührt wird. Den eingereichten Unterlagen und Plänen ist eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich, neben Umbauten im Erdgeschoss, welche allerdings die Außenmauer zum Objekt des Beschwerdeführers hin nicht berühren, das Dachgeschoss neu errichtet werden soll. Bei dieser Neuerrichtung des Dachgeschosses wird das genannte Lager (Magazin) in keiner Weise berührt. Somit ist es für das gegenständliche baurechtliche Genehmigungsverfahren nicht von Bedeutung, ob der Lagerraum (Magazin) nunmehr seit 20 oder mehr als 30 Jahren in seiner derzeitigen Form besteht.

 

Zum eingebrachten Beschwerdegrund, dass aus Sicht des Beschwerdeführers aufgrund dessen, dass das Lager (Magazin) zwischen dem Bauobjekt und dem Objekt des Beschwerdeführers nicht rechtskonform sein soll, auch die Grundgrenze zwischen den Parzellen strittig sei, wird festgehalten, das sowohl im Verfahren bei der Baubehörde I. Instanz, bei der belangten Behörde sowie ergänzend im Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die beigezogene Amtssachverständige der Vermessungsabteilung des Magistrates xxx und die vorliegenden Unterlagen samt Vermessungsurkunde und Zustimmungserklärung zur Grundgrenze des Vaters der Bauwerberin und des Vaters des Beschwerdeführers vom 09.09.1994 eindeutig belegt ist, dass die Grenze rechtsverbindlich festgelegt wurde.

 

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf die Bauverfahren der I. Instanz und der belangten Behörde, der dort eingeholten Beweismittel und Sachverständigengutachten sowie auf die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst eingeholten Beweismittel und die durchgeführte mündliche Verhandlung samt Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen und der vermessungstechnischen Amtssachverständigen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten.

 

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

§ 6 Kärntner Bauordnung (K-BO) Baubewilligungspflicht

 

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

 

§ 17 K-BO Voraussetzungen

 

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K‑SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

 

 

§ 23, Abs. 1, 2, 3 und 4 K-BO Parteien, Einwendungen

 

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

 

§ 4 - Kärntner Bauvorschriften - K-BV Abstände

 

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

 

§ 5 Kärntner Bauvorschiften – K-BV Abstandsflächen

 

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfallt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe. der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

 

§ 6 Kärntner Bauvorschriften – K-BV Wirkung von Abstandsflächen

 

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind; ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten

b) enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden; .

c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.

 

§ 7 Kärntner Bauvorschriften – K-BV Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

 

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

§ 9 Kärntner Bauvorschriften – K-BV Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

 

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den

a) Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen

b) Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird, eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung

c) von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

 

§ 28 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften – K-BV Belichtung und Beleuchtung

 

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Andererseits wird diese gem. Punkt 9.1 der OIB-330.3-009/15 konkretisiert.

 

9.1 Anforderungen an die Belichtung

9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Lichtkuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe.

 

9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.

 

Sofern gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

 

IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:

 

Grundsätzlich ist ein bauliches Vorhaben, wie das gegenständliche gemäß § 6 K-BO baurechtlich bewilligungspflichtig.

 

Ein Umbau wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, als bauliche Änderung eines bestehenden Gebäudes verstanden, durch welche die Raumeinteilung oder die Widmung oder das äußere Ansehen so geändert wird, dass nach Durchführung der Änderung des Bauwerkes (Gebäude oder bauliche Anlage) als ein anderes anzusehen ist, selbst wenn die Änderung nur einzelne Geschosse betrifft.

 

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welche Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ist entscheidend. Das Projekt des Bauwerbers ist anhand objektiver Kriterien auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (VwGH 19.11.1996, 96/05/0169; VwGH 16.12.1997, 97/05/0131).

 

Im hier gegenständlichen baurechtlichen Genehmigungsverfahren geht es im Wesentlichen um den Abbruch eines bestehenden Daches und die Neuerrichtung eines Dachgeschosses, in welches eine Wohnung eingebaut werden soll.

 

Somit ist im Rahmen der Parteistellung von Anrainern iSd § 23 Abs. 2 K-BO die Möglichkeit zur Erhebung berechtigter Einwendungen auf die gesetzliche Normierung des § 23 Abs. 4 K-BO beschränkt.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der angrenzenden Parzellen xxx sowie xxx, KG xxx. Seine Einwendungen waren gemäß § 23 Abs. 4 hinsichtlich der Punkte des § 23 Abs. 3 lit. b – g K-BO zu prüfen.

 

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren anhand der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass das Mitspracherecht in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (zB VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Dies bedeutet, dass bei einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verhandlung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Dies bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren damit nur Parteistellung in dem Rahmen und in dem Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein.

 

Für das hier gegenständliche baurechtliche Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer rechtswirksam Einwendungen nur hinsichtlich der Bebauungsweise (§ 23 Abs. 3 lit. b K-BO), der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit. c K-BO), der Lage des Vorhabens (§ 23 Abs. 3 lit. d K-BO), der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (§ 23 Abs. 3 lit. e K-BO), der Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 3 lit. f K-BO) sowie hinsichtlich der Brandsicherheit (§ 23 Abs. 3 lit. g K-BO) erheben kann.

 

In den durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde durch die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Hochbautechnik, Statik, Brandsicherheit sowie Vermessungstechnik in mehreren Gutachten festgestellt, dass das beantragte Bauvorhaben sowohl in seiner Bebauungsweise, der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, seiner Lage, seiner Bebauungshöhe und der Brandsicherheit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Abstände von der Grundstücksgrenze zum Beschwerdeführer wurde durch hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig dargelegt, dass einer Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche zwischen Häusern auf der Parzelle xxx (Bauparzelle) und der Parzelle xxx (Parzelle des Beschwerdeführers) aus fachlicher Sicht zugestimmt werden kann. So bleibt das Erdgeschoss des Altbestandes der Bauwerberin im Bereich der Außenmauer zur Parzelle des Beschwerdeführers hin unberührt und wird durch das neu projektierte Dachgeschoss die bisher bereits bestehende Verringerung der Abstandsfläche nicht wesentlich verändert. Das neu projektierte Dachgeschoss ist zwar höher als der Altbestand, allerdings konnte aus bautechnischer Sicht aufgrund dessen, dass bei Errichtung des neuen Dachgeschosses keine Interessen der Gesundheit, der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, sowie aufgrund dessen, dass der ausführlich geprüfte Lichteinfall beim Objekt des Beschwerdeführers nicht verhindert wird, zugestimmt werden.

 

Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten – aus seiner Sicht eingeschränkten – zukünftigen Belichtung seiner Aufenthaltsräume in dem Gebäude auf der Parzelle xxx, KG xxx, wurde im Projekt sowie durch die beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen im Detail klargelegt und berechnet, dass die gesetzlichen Normierungen des § 28 Abs. 1 K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idF LGBl. Nr. 73/2019, unter Berücksichtigung des Punkt 9.1. der OIB-330.3-009/15, eingehalten werden, zumal ein freier Lichteinfall von 45° zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird.

 

Wie bereits bei den Feststellungen ausgeführt, mag es zwar zwischen der Bauwerberin und dem Beschwerdeführer strittig sein, wann genau der Lagerraum (Magazin) zwischen den beiden Häusern der Bauwerberin und des Beschwerdeführers errichtet wurde, dies ist allerdings für das gegenständliche Bauvorhaben nicht von Relevanz, zumal dieser Lagerraum (Magazin) durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht berührt wird und es sich bei einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich um eine Projektgenehmigungsverfahren handelt.

 

Abschließend wird somit ausgeführt, dass – wie auch bereits durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vom 24.02.2021 erwogen – die Einwendungen des Beschwerdeführers abzuweisen sind, zumal das durch die Bauwerberin vorgelegte Bauprojekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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