LVwG Kärnten KLVwG-1143-1151/7/2018

LVwG KärntenKLVwG-1143-1151/7/201816.4.2020

AVG §13 Abs3
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §2
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3 Abs1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3 Abs2
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3 Abs4
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3 Abs5
LStG Krnt 2017 §5
LStG Krnt 2017 §3 Abs1 Z5
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1143.1151.7.2018

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, 5.) xxx, 6.) xxx, 7.) xxx, 8.) xxx und 9.) xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 28.02.2018, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung der Teilung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

 

I. Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n

 

und der Spruch des Bescheides des Stadtsenates der Stadt xxx vom 28.02.2018, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

„In Stattgebung der Berufungen des 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, 5.) xxx, 6.) xxx, 7.) xxx, 8.) xxx und 9.) xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, wird der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 01.09.2017, Zahl: xxx, aufgehoben.“

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

 

z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:

 

Mit der Eingabe vom 17.01.2017 haben xxx, xxx, xxx und xxx die Genehmigung der Teilung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, lt. Vermessungsurkunde des xxx vom 27.04.2015 beantragt.

 

Mit dem Schreiben vom 01.03.2017 teilte der Bürgermeister der Stadt xxx dem Rechtsvertreter der Antragsteller mit, dass in der Eingabe vom 17.01.2017 nicht sämtliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, als Antragsteller angeführt seien. Es werde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag erteilt, das Ansuchen vom 17.01.2017 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dahingehend zu verbessern, dass alle Eigentümer die Genehmigung zu beantragen hätten bzw. dem Antrag beizutreten seien. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass bei der zur Genehmigung vorgelegten Teilungsurkunde die mit dem Straßen- und Bebauungsplan in der Lage fixierte Geh- und Radwegverbindung lt. Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx vom 28.03.1984 nicht berücksichtigt worden sei. Es werde daher in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die beantragte Teilung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b K-GTG unter der Auflage zu genehmigen, dass die im beigefügten Plan eines Teilungsvorschlages rot markierte Grundstücksfläche im Ausmaß von 17 m² unentgeltlich und lastenfrei ins öffentliche Gut übereignet werde.

 

Mit der Äußerung vom 30.03.2017 teilte der Rechtsvertreter der Antragsteller mit, dass er sämtliche Wohnungseigentümer rechtlich vertrete, sodass der entsprechende Antrag auf Teilung nach dem Grundstücksteilungsgesetz von sämtlichen Eigentümern gestellt werde. Die Antragsteller würden darauf hinweisen, dass sie mit einer Abtretung einer Teilfläche von 17 m² in das öffentliche Gut zur Errichtung eines Geh- und Fahrradweges nicht einverstanden seien. Eine lastenfreie Abtretung sei aufgrund der im Grundbuch einverleibten Pfandrechte nicht möglich. Insbesondere seien die Eigentümer mit der Abtretung dieser Allgemeinfläche nicht einverstanden, da auch die im mittelbaren Zusammenhang stehenden Baulichkeiten, wie Carport, Parkplatz und Dachentwässerung betroffen seien. Eine gesetzliche Grundlage, die beantragte Teilung nach dem Grundstücksteilungsgesetz und einer Auflage zu erteilen, bestehe nicht. Gemäß § 3 K-GTG sei die Erteilung einer Auflage nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. So dürfe die Genehmigung einer Teilung mit einer Auflage erteilt werden, dass der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 an die Gemeinde übereignen. Die Übereignung habe unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich sei und die Belastung dem Übereignungszweck entgegenstehe. Eine lastenfreie Übertragung sei nicht möglich, sodass schon eine wesentliche Voraussetzung fehle. Unabhängig davon würden in den Abs. 2 bis 8 die Voraussetzungen für die Auflage wie folgt festgelegt. Die Grundabtretung dürfe für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheine. Mit der Teilung ändere sich überhaupt nichts an der bereits bestehenden Aufschließung, sodass auch diese Voraussetzung nicht gegeben sei. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen dürfe die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese in einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan oder gemäß § 11 des Kärntner Straßengesetzes als öffentliche Straßen festgelegt seien. Die Systematik des § 3 des Grundstückteilungsgesetzes habe ausschließlich die Aufschließung einzelner oder durch die Teilung neu zu bildender Grundstücke im Auge. Aus den Bestimmungen (Abs. 4 bis Abs. 8) sei auch ableitbar, dass die Aufschließung zur Errichtung öffentlicher Straßen zum Zufahren mit Fahrzeugen aller Art im Mittelpunkt habe, nicht jedoch die Errichtung eines Geh- und Fahrradweges. Mit der Errichtung eines Geh- und Fahrradweges komme es zu keiner verkehrsgerechten Aufschließung von einzelnen Grundstücken und von durch die Teilung neu zu bildender Grundstücke. Für die in Erwägung gezogene Auflage fehle schon das maßgebliche materielle Kriterium, nämlich die in Abs. 2 genannte verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken. Das Grundstücksteilungsgesetz biete aber keine Grundlage Grundabtretungen für Maßnahmen vorzuschreiben, die im Interesse der Allgemeinheit gelegen seien. Eine verkehrsgerechte Aufschließung müsse die Möglichkeit des Fahrens mit Fahrzeugen aller Art beinhalten. Der Antragsteller xxx weise darüber hinaus darauf hin, dass mit Schreiben von September 2007 die Stadt xxx auf die Überarbeitung eines Flächenwidmungsplanes hingewiesen habe, der seit 1982 rechtswirksam sei. Für den Antragsteller xxx sei es somit nicht nachvollziehbar, weshalb nun für die begehrte Fläche auf eine rechtskräftige Flächenwidmungsänderung aus dem Jahr 1984 Bezug genommen werde, die mit dem Schreiben der Stadt xxx aus dem Jahr 2007 nicht in Einklang zu bringen sei, das von einem Flächenwidmungsplan von 1982 spreche. Aus den beigelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass tatsächlich im Jahr 1984 eine rechtskräftige Flächenwidmungsänderung in diesem Bereich vorgenommen worden sei. Dies sei aus dem weiteren Umstand abzuleiten, dass beim Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. xxx und den zugrunde liegenden Plänen kein Geh- und Fahrradweg eingezeichnet sei. Der Anspruch der Stadt xxx sei auch präkludiert, zumal seit der ausdrücklich bestrittenen Flächenwidmungsänderung im Jahr 1984 mehr als dreißig Jahre vergangen seien, ohne irgendwelche Aktivitäten gesetzt zu haben.

 

In der Folge wurde durch den Bürgermeister der Stadt xxx die mit 28.04.2017 datierte Stellungnahme des xxx, Gemeindestraßenverwaltung, eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass die bestehende Carportanlage von der Grundabtretung überhaupt nicht betroffen sei. Die Grundabtretung betreffe Bereiche, die im Bestand nur als Grünfläche genutzt würden. Sollte sich darunter eine Sickeranlage für Dachwässer befinden, werde eine allfällig erforderliche bauliche Veränderung – wie bei der bestehenden Grundstückseinfriedung – immer zu Lasten der Stadt xxx als Bauherr für die geplante Geh- und Radwegverbindung erfolgen. Von Seiten der Gemeindestraßenverwaltung werde von der Forderung nach Abtretung der für die geplante Geh- und Radwegführung erforderlichen 17 m² Grundfläche nicht abgesehen. Es werde daher ersucht, die Grundstücksteilung mit der Auflage der Abtretung von 17 m² Grundfläche für die Errichtung der bereits im Straßen- und Bebauungsplan xxx Zl: xxx vom 28.03.1984 dargestellten Geh- und Radwegführung zu genehmigen. Die nach 1984 erfolgten Änderungen des Straßen- und Bebauungsplanes xxx hätten zu keiner Veränderung der Planung des Geh- und Radweges im Bereich der teilungsgegenständlichen Grundstücksabtretung geführt.

 

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 19.07.2017 forderte der Bürgermeister der Stadt xxx die Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, den Antrag bis längstens 11.08.2017 dahingehend zu verbessern, dass in der Teilungsurkunde die Abtretung eines zusätzlichen, aus dem Grundstück Nr. xxx zu bildenden Trennstückes im Ausmaß von 17 m² an das öffentliche Gut der Stadt xxx vorgesehen werde. Diese Fläche sei im beigeschlossenen Teilungsvorschlag der Stadt xxx, Vermessung und Geoinformation, vom 17.02.2017, GZ: xxx, der entsprechend den Anforderungen des geltenden Straßen- und Bebauungsplanes erstellt worden sei, als Trennstück 1 in Rot ersichtlich gemacht. Die Abtretung hätte unentgeltlich und insoweit lastenfrei als dies möglich sei zu erfolgen. Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, müsste der Antrag zurückgewiesen werden. Für den Fall, dass eine Antragsverbesserung vorgenommen werde, werde ersucht, im Hinblick auf die bei der EZ xxx Grundbuch xxx zu C-LNR 7, 8 und 10 haftenden Pfandrechte, die xxx als Pfandgläuberin zu ermächtigen, der Stadt xxx darüber Auskunft zu erteilen, ob sie einer lastenfreien Abschreibung der Abtretungsfläche zustimmen werde.

Nachdem eine entsprechende Verbesserung fristgerecht nicht vorgenommen wurde, hat der Bürgermeister der Stadt xxx mit dem Bescheid vom 01.09.2017 den Antrag, mit dem die Genehmigung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz zur Teilung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, gemäß der Vermessungsurkunde des xxx vom 27.04.2015, GZ: xxx, in dieses im restlichen Ausmaß von 2.396 m² und das Trennstück 1 im Ausmaß von 263 m² begehrt wurde, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Berufungswerber vor, dass der Erstberufungswerber (xxx) Alleineigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, gewesen sei und nach wie vor Alleineigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Beide Grundstücke seien seit Jahrzehnten im Alleineigentum des Erstberufungswerbers gestanden. Am Grundstück Nr. xxx sei vom Erstberufungswerber ein Wohnungseigentumsprojekt verwirklicht worden, in dem beim ehemaligen Hotel xxx Wohnungseigentumseinheiten errichtet worden seien. In den letzten Jahren seien die Eigentumseinheiten an die weiteren Berufungswerber verkauft worden. Der Erstberufungswerber grenze mit dem Grundstück Nr. xxx, auf welchem sein privates Wohnhaus stehe, unmittelbar an das Grundstück Nr. xxx an. Schon seit Jahrzehnten erfolge die Abgrenzung zum Hotel xxx (Grundstück Nr. xxx) mit einem Zaun. Diese faktische Grenze werde nun mit der Vermessungsurkunde und der beantragten Teilung auch grundbücherlich richtiggestellt und die Teilfläche dem Grundstück Nr. xxx des Erstberufungswerbers zugeschrieben. Das gesamte Wohnungseigentumsprojekt sei unter der Prämisse errichtet worden, dass diese Teilfläche nicht Bestandteil des Grundstückes Nr. xxx sei, sondern mit Umsetzung des Wohnungseigentumsprojektes dem Grundstück Nr. xxx des Erstberufungswerbers zugeschrieben werde. Für den Erstberufungswerber und auch den bestellten Treuhänder sei der Grenzverlauf des Grundstückes Nr. xxx unstrittig gewesen, zumal das Grundstück Nr. xxx im Grenzkataster eingetragen gewesen sei und somit allen Erwerbern bekannt gewesen sei, dass nur diese Teilfläche im Ausmaß von 263 m² zum Wohnungseigentumsprojekt gehöre. Weitere abzutretende Flächen hätten die Berufungswerber nicht gekannt. Es sei dem Erstberufungswerber auch nicht bekannt gewesen, dass bei einer möglichen Abtretung seiner von ihm in Anspruch genommenen Teilfläche von 263 m² (Teilfläche 1 des Teilungsplanes des xxx) als Bedingung eine verpflichtende Abtretung einer Fläche von 17 m² an das öffentliche Gut sei. Diese Fläche von 17 m² habe mit der Teilung nichts zu tun, da diese begehrte Fläche von der der Genehmigung unterliegenden Teilfläche im Ausmaß von 263 m² nicht berührt werde. Im Bebauungsplan der Stadt xxx aus dem Jahr 1984 sei die Teilfläche von 263 m² nicht betroffen und könne somit gar nicht im Widerspruch zum Straßenplan der Stadt xxx stehen. Nur dann, wenn die Fläche von 17 m² (Teilungsvorschlag der Stadt xxx) die beantragte Teilfläche von 263 m² betreffen würde, bestünde möglicherweise ein Teilungshindernis. Das Grundstücksteilungsgesetz gehe grundsätzlich von einer Pflicht zur Genehmigung aus, außer es liege ein Ausnahmetatbestand des § 2 vor. Ein solcher Ausnahmetatbestand nach § 2 des Grundstücksteilungsgesetzes liege im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass die belangte Behörde nur die Möglichkeit habe, die Abtretung einer Grundstücksfläche unter Auflagen gemäß § 3 des Grundstücksteilungsgesetzes zu erteilen. So dürfe die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter Auflage erteilt werden, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der in den Absätzen 2 bis 8 enthaltenen Voraussetzungen an die Gemeinde zu übereignen habe. Diese Übereignung habe unentgeltlich und insofern lastenfrei zu erfolgen, als sie möglich sei und die Belastung dem Übereignungszweck nicht entgegenstehe. So dürfe eine Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheine. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen dürfe die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese in einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan, oder gemäß § 11 des Kärntner Straßengesetzes als öffentliche Straße festgelegt sei. Für die Grundabtretung dürfe darüber hinaus ein Ausmaß bis höchstens 20 Prozent des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden. Selbst wenn es den Tatsachen entspreche, dass ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 nach wie vor wirksam sei, so könne dies niemals zu einem Teilungshindernis führen, zumal der Bebauungsplan schon mehr als 30 Jahre bestehe und allein aufgrund des Zeitverlaufes schon klar sei, dass kein öffentliches Interesse für die Errichtung dieses Geh- und Fahrradweges bestehen könne. Voraussetzung für die Erteilung einer Auflage könne aber nur der Umstand sein, dass eine neue öffentliche Straße errichtet werde. Diese müsse die Erschließung mit Fahrzeugen aller Art zum Inhalt haben. Aus § 2 und 3 des Grundstückteilungsgesetzes lasse sich aber nicht entnehmen, dass für die Errichtung eines Geh- und Fahrradweges eine beantragte Teilung von damit nicht im räumlichen Zusammenhang stehenden Teilflächen zurückzuweisen sei bzw. mit einer verpflichtenden Auflage zu versehen sei. Selbst wenn der Verbesserungsauftrag zulässig wäre – was bestritten werde – hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden und bei Vorliegen eines Teilungshindernisses den Antrag allenfalls abweisen müssen. Sollte tatsächlich – was ausdrücklich bestritten werde – der Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 weiterhin wirksam sein, so sei dieser nicht mehr umsetzbar, zumal aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der im unmittelbaren Umfeld vorgenommenen Bautätigkeit solche Änderungen eingetreten seien, die es unmöglich machen würden, den Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 in der damaligen Konzeption umzusetzen. Der Teilbebauungsplan aus dem Jahr 1984 lasse sich nicht mehr verwirklichen. Werde eine Verkehrsflächenwidmung auch nach über 25 Jahren nicht verwirklicht, dann erweise sich diese Widmung als verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof habe schon mehrfach ausgesprochen, dass die Pflicht bestehe, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, wenn die Fläche durch längere Zeit dem mit der Grundabtretung verbundenen Zweck nicht zugeführt worden sei.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Stellungnahme des xxx, Abteilung xxx, vom 18.10.2017 eingeholt, welcher die Kundmachungen und Beschlussfassungen zum gegenständlichen Teilbebauungsplan, Zahl: xxx, mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx vom 12.10.1984, angeschlossen wurden. Der Teilbebauungsplan mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.10.1984 sei mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 28.09.1988 und 03.08.2016 abgeändert worden. Die entsprechenden Beschlussfassungen und Kundmachungen würden vorgelegt. Ein Widerspruch des Bebauungsplanes zum verordneten Flächenwidmungsplan der Stadt xxx sei aus fachlicher Sicht nicht ableitbar. Weiters werde festgehalten, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an einer Geh- und Radwegverbindung zwischen der xxx Straße und dem xxx bestehe. Die Errichtung dieser geplanten Straßenverbindung sei mit Fremdgrundinanspruchnahme von dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Einhaltung der gültigen Planungsparameter durchaus realisierbar.

 

Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 28.02.2018, Zahl: xxx, wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 01.09.2017, Zl: xxx, keine Folge gegeben, die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 94 Abs. 1 K-VStR 1998 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - um eine solche handelt es sich aufgrund der Bestimmung des § 15 K-GTG hier - der Stadtsenat.

 

Entsprechend der anzuwendenden. Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG hat die Be- rufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurück- zuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der (die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage enthaltenen) Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 1 Abs. 1 K-GTG bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.

 

Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes ist unter anderem dann nicht zu erteilen, wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind, bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde oder wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche der Raumordnung (§ 2 K-GTG).

 

Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf nach § 3 K-GTG unter der Auflage erteilt werden, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen an die Ge- meinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck entge- gensteht. Dabei darf die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen - in einem Ausmaß bis zu höchstens 20 v. H. des zu teilenden Grundstückes - nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese in einem Flächenwidmungsplan, in einem Bebauungsplan oder gemäß § 13 K-StrG 2017 als öffentliche Straßen festgelegt sind.

 

Die den Gemeinden nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches (§ 5 K-GTG).

 

Gemäß § 24 K-GpIG 1995 hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.

 

Für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes kann ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Im Teilbebauungsplan darf neben allgemeinen Bebauungsbedingungen auch das Ausmaß und der Verlauf von Verkehrsflächen festgelegt werden.

 

Als Verkehrsflächen sind die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§ 4 des Kärntner Straßengesetzes 1991) auch Parkplätze.

 

"Öffentliche Straßen" definiert das Kärntner Straßengesetz (§ 1 Abs. 1) als alle dem allgemeinen Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die durch ausdrückliche Widmung oder in langjähriger Übung zum Verkehr benützt werden. "Allgemeiner Verkehr" meint dabei die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung.

 

Als Bestandteile öffentlicher Straßen gelten Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßen- entwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittsböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke sowie die im Zuge der öffentlichen Straße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sind Bestandteile der öffentlichen Straße. Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbständigen Straßen erklärt werden (§ 5 K-StrG 2017).

 

Bei der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnis geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Liegenschaftseigentümer/innen haben um die Genehmigung zur Teilung des Grundstückes xxx, KG xxx, laut Vermessungsurkunde Herr xxx vom 27. April 2015, GZ. xxx, angesucht. Dieses Grundstück ist die einzige Liegenschaft in der EZ xxx der KG xxx. Demnach soll ein Trennstück dieser Liegenschaft im Ausmaß von 263 m² mit der Liegenschaft xxx, KG xxx, vereinigt werden.

 

Zu dieser Teilung hat die Stadt xxx geltend gemacht, dass an einer Teilfläche des Grundstückes xxx, KG xxx, Abtretungsbedarf für die Herstellung eines geplanten Geh- und Radweges besteht. Verwiesen wurde auf einen am 12. Oktober 1984 vom Gemeinderat der Stadt xxx beschlossenen Bebauungsplan, in welchem unter anderem eine geplante Straßenverbindung für die Errichtung eines Geh- und Radweges in der Lage fixiert wird. Aus diesem Plan ist ersichtlich, dass eine Teilfläche (17 m²) des Grundstückes xxx, KG xxx, für die Errichtung dieser Straßenverbindung benötigt wird. Diese Teilfläche liegt im Nordosten der Liegenschaft und grenzt nicht an das (beantragte) Trennstück 1 von xxx, KG xxx.

 

Der Gemeinderat der Stadt xxx hat - bezogen auf das Grundstück xxx, KG xxx - am 12. Oktober 1984 eine "Straßen- und Bebauungsplanabänderung

xxx innerhalb der Straßenzüge xxx Straße - xxx - geplantem xxxweg bzw. xxxstraße" laut Plandarstellung vom 28. März 1984, ZI. xxx, beschlossen.

 

Darin ist eine Straßenverbindung in der Breite von 3 Metern zwischen der xxx Straße und dem xxx vorgesehen, die unter anderem über eine Teilfläche im Nordosten des Grundstückes xxx, KG xxx, verläuft.

 

Dieser Teilbebauungsplan wurde mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 28. Sep- tember 1988 und 3. August 2016 abgeändert. Die Änderung des Jahres 1988 hat sich ausschließlich auf das Thema Baulinien bezogen und ist hier nicht verfah- rensrelevant.

 

Die Verordnung vom 3. August 2016 bringt im § 1 Abs. 1 klar zum Ausdruck, dass sie für die Grundstücke xxx und xxx teilweise, KG xxx, gilt. Das Grundstück xxx, KG xxx, zählt also nicht zum Planungsgebiet im Sinne dieser Norm, die damit auch keine Änderung der Bebauungsplanung vom 12. Oktober 1984 bewirken. Im Übrigen findet sich im § 9 Abs. 2 die ausdrückliche Textierung, dass "die Verordnung des Gemeinderates vom 12. Oktober 1984, ZI. xxx, und 28. September 1988, Zahl: xxx, für den gegenständlichen Planungsraum außer Kraft" tritt, nicht also für die Teilungs-Liegenschaft.

 

In der Verordnung vom 3. August 2016 findet sich nach wie vor die Fortführung der öffentlichen Verkehrsfläche anschließend an das Grundstück xxx, KG xxx.

 

Die Stadt xxx hat mit der Eigentümerin des Nachbargrundstückes xxx, KG xxx, am 3. November 2017 bzw. am 31. Jänner 2018 einen "Schenkungsvertrag und Dienstbarkeitsvertrag" abgeschlossen, mit dem die Anbindung des Geh- und Radweges in der erforderlichen Breite von 3 Metern an die xxx sichergestellt ist.

 

Damit ist dokumentiert, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Geh- und Radweges besteht, letztes Hindernis bildet einzig und allein das Fehlen eines zwischen den im Eigentum der Stadt xxx (Öffentliches Gut) stehenden Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, gelegenen Teilstücks des Grundstückes xxx, KG xxx, im Ausmaß von 17 m².

 

Ein Widerspruch zum verordneten Flächenwidmungsplan (Beschluss des Gemein- derates vom 2. und 10. Juni 2010) besteht nicht, die Vorgabe des Ausmaßes und des Verlaufs von Verkehrsflächen in einer Bauland-Widmungskategorie - hier „Bauland-Kurgebiet" - ist rechtskonform.

 

Die nach der Teilung bestehende Konfiguration des Gesamt-Grundstückes xxx, KG xxx, würde hinsichtlich des nordwestlichen Eckbereiches allerdings im Widerspruch zum rechtsgültigen Bebauungsplan vom 12. Oktober 1984 stehen.

 

Die Bestimmung des § 3 K-GTG normiert, dass eine Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden kann, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Dabei ist klarzustellen, dass das Grundstück xxx, KG xxx, dadurch, dass es aufgrund einer Teilung in einem geänderten Ausmaß bestünde, neu gegründet würde (Vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 25. März 2015, ZI. KLVwG-2266/5/2014).

 

Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf eine Grundabtretung unter anderem nur aufgetragen werden, wenn diese in einem Bebauungsplan als öffentliche Straßen festgelegt sind. Auch diese Voraussetzung ist hier als vorliegend zu erachten. Der rechtsgültige Bebauungsplan vom 12. Oktober 1984 legt eine 3 Meter breite Geh- und Radwegverbindung fest, die aufgrund der Definition des § 1 K-StrG 2017 jedenfalls zu den "öffentlichen Straßen" zu rechnen ist. Zu verweisen ist auch auf die Bestimmung des § 5 K-StrG 2017, die eine Möglichkeit der Erklärung von Geh- und Radwegen zu selbständigen Straßen vorsieht.

 

Daher ist die belangte Behörde, indem sie den Weg gewählt hat, den Eigentü- mer/inne/n mit Verbesserungsauftrag vorzugeben, einen dem Umstand, dass die beantragte Genehmigung nur unter der Auflage der Abtretung eines 17 m² großen Teilstücks an das Öffentliche Gut der Stadt xxx erteilt werden kann, Rechnung tragenden geänderten Teilungsplan vorzulegen, rechtskonform vorgegangen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2000, ZI. 99/05/0937).

 

Nachdem diesem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten - angemessenen - Frist entsprochen worden ist, war auch nur die Möglichkeit der Erledigung durch Zurückweisung des Antrages offen.

 

Dem Vorbringen der Berufungswerber/innen ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen:

 

Der "Entstehungsgeschichte" der beabsichtigten Teilung und der damit verfolgten Absicht, nämlich einer Anpassung der Grundstücksgrenze an die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, kommt hier keine Relevanz zu. Auch der Umstand, dass den Liegenschaftseigentümer/inne/n der unstrittige Grenzverlauf und auch die Größe der Abtretungsfläche mit 263 m² bekannt gewesen wären, nicht aber, dass als Bedingung eine zusätzliche verpflichtende Abtretung von 17 m² an das Öffentliche Gut vorgegeben werden würde, ist nicht entscheidungswesentlich. Dazu ist allerdings klarzustellen, dass Eigentümer/innen, die eine Liegenschaft erwerben, sich sehr wohl mit den für dieses Grundstück geltenden Bebauungsbedingungen beschäftigen und diese für sich gelten lassen müssen. Die "Straßen- und BebauungspIanabänderung xxx" vom 12. Oktober 1984 mit der darin enthaltenen Verkehrsführung über das Nordwesteck der Kaufliegenschaft war gültiger Rechtsbestand im Kaufzeitpunkt.

 

Dem Argument, die Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit der vereinbarten Grenzbereinigung, da sie von der der Genehmigung unterliegenden Teilfläche im Ausmaß von 263 m² nicht berührt werde, kommt insofern keine Berechtigung zu, als dass ja - wie bereits ausgeführt - das Grundstück xxx, KG xxx, dadurch, dass es aufgrund einer Teilung in einem geänderten Ausmaß bestehen soll, neu gegründet würde und damit als Gesamtes einer Betrachtung auf die Bebauungsplankonformität hin zu unterziehen ist. Insofern betrifft die Fläche von 17 m² (Teilungsvorschlag der Stadt xxx) die beantragte Teilfläche von 263 m² sehr wohl und bewirkt damit ein Teilungshindernis.

 

Faktum ist auch, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 nach wie vor wirksam ist. Obgleich diese beschlossene Planung schon mehr als 30 Jahre besteht, ist trotz dieser Zeitspanne nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Errichtung dieses Geh- und Fahrradweges gegeben. Dies lässt sich aus dem Umstand der diese Verkehrsverbindung weiter beinhaltenden Bebauungsplanung für den Nachbarbereich vom 3. August 2016 und auch aus dem Abschluss des "Schenkungsvertrages und Dienstbarkeitsvertrages" mit der Eigentümerin des Nachbargrundstückes xxx, KG xxx, vom 3. November 2017 bzw. vom 31. Jänner 2018 schließen, mit dem die Anbindung des Geh- und Radweges an die xxxStraße sichergestellt ist.

 

Die Sichtweise, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Auflage aber nur der Umstand sein könne, dass eine neue öffentliche Straße errichtet wird, die eine Er- schließung mit Fahrzeugen aller Art zum Inhalt haben muss, wird nicht geteilt. Hier ist nochmals auf die Bestimmung des § 5 K-StrG 2017 hinzuweisen, die auch die Möglichkeit der Erklärung von Geh- und Radwegen zu selbständigen Straßen vorsieht. Das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz spricht immer von "öffentlichen Straßen" und kann bei seiner Definition dieses Begriffes wohl keinen anderen Inhalt annehmen als das - vom selben Gesetzgeber stammende - Kärntner Straßengesetz 2017.

 

Die von der Behörde erster Instanz gewählte Vorgangsweise - Verbesserungsauftrag und bescheidmäßige Zurückweisung nach Nichtentsprechung - findet in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, ZI. 95/05/0037) jedenfalls Deckung.

 

Wie bereits dargelegt ist der Bebauungsplan vom 12. Oktober 1984 hinsichtlich der geplanten Verkehrsführung auf dem zu teilen beabsichtigten Grundstück nach wie vor rechtsgültig und auch umsetzbar. Mit der den geänderten Anforderungen im Umfeld Rechnung tragenden Änderung vom 3. August 2016 und der vertraglichen Vereinbarung vom 3. November 2017 bzw. vom 31. Jänner 2018 sind sämtliche Voraussetzungen geschaffen, ausständig ist lediglich der die 17 m² betreffende „Lückenschluss".

 

Inwieweit hier ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vorliegt, kann letztlich nur der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Die vom Höchstgericht statuierte Pflicht, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, wenn die Fläche durch längere Zeit dem mit der Grundabtretung verbundenen Zweck nicht zugeführt wird, wird im vorliegenden Fall als nicht gegeben erachtet, weil ja konkrete Rahmenbedingungen zur Realisierung des Vorhabens geschaffen wurden und eine Umsetzung offensichtlich beabsichtigt ist.

 

Die Dimension der Abtretungsfläche und damit die Geringfügigkeit des Eingriffs zugunsten der öffentlichen Interessen lassen die gewählte Vorgangsweise aber als verfassungskonform erscheinen. Im Übrigen sind Verwaltungsbehörden jedenfalls an dem Rechtsbestand angehörige Verordnungen, also an rechtsgültige Be- bauungspläne, gebunden.

 

Was die im Grundbuch aufscheinenden pfandrechtlichen Belastungen des Gst. xxx, KG xxx, anlangt, so hindern diese eine Grundabtretung zum Zweck der Verkehrsaufschließung in keiner Weise. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass eine vorhandene Belastung dem Übereignungszweck, nämlich der Verkehrsnutzung, nicht entgegensteht, was im Fall von Pfandrechten nicht der Fall ist. Sollte eine LastenfreisteIlung nicht möglich sein, so wird die abzutretende Fläche im ungünstigsten Fall unter Mitübertragung der Belastungen in das öffentliche Gut zu übertragen sein.

 

Dass Allgemeinflächen und damit in mittelbarem Zusammenhang stehende Bau- lichkeiten wie Carport, Parkplatz und Dachentwässerung betroffen sind, lässt sich nicht nachvollziehen, allfällige erforderliche bauliche Veränderungen (z. B. von Si- ckeranlagen oder auch einer vorhandenen Grundstückseinfriedung) müssten (und würden) von der Stadt xxx getragen werden.

 

Die im Jahr 2010 abgeschlossene Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes aus 1982 hat auf die Bebauungsplanung 1984 keine Rückwirkungen entfaltet. Die Rechtsgrundlage der vorgesehenen Bescheidauflage bildet nicht der Flächenwid- mungsplan, sondern der für den relevanten Siedlungsbereich nach wie vor geltende Bebauungsplan.

 

Die Anforderungen an eine „verkehrsgerechte Aufschließung" sind eben aus diesem Bebauungsplan abzuleiten. Dies ist durch die Judikatur des Verwaltungsge- richtshofes ausreichend klargestellt (vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsge- richtshofes vom 4. Juli 2000, ZI. 99/05/0037). Für die Annahme einer „verkehrsge- rechten Aufschließung" kommt es nicht darauf an, ob bereits irgendeine Ver- kehrserschließung besteht bzw. ob die beabsichtigte Teilung auf bestehende Ver- kehrsverbindungen unmittelbare Auswirkungen hat, vielmehr dient der Bebau- ungsplan einer Gemeinde, wenn dieser entsprechende Aussagen enthält, als Maßstab für die „verkehrsgerechte Aufschließung".

 

Der für den konkreten Siedlungsbereich geltende Bebauungsplan vom 12. Oktober 1984 sieht eine Wegverbindung vor, deren Verlauf zeichnerisch klar definiert und deren Bestandteil die zur Abtretung vorgesehene Grundfläche ist. Die Wegflächen beiderseits der zur Abtretung vorgesehenen Fläche sind bereits Bestandteil des öffentlichen Gutes, sodass durch die Einbeziehung der 17 m² großen Abtre- tungsfläche ein „Lückenschluss" erfolgen kann.

 

Das Argument, dass lediglich Straßen für Fahrzeuge aller Art, nicht aber Geh- und Radwege, einer verkehrsgerechten Erschließung dienen können, findet im Geset- zestext keine Grundlage.

 

Das Vorbringen in der Äußerung vom 4. Jänner 2018, dass mit § 9 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 3. August 2016 die Verordnung von 12. Oktober 1984 explizit außer Kraft getreten sei und demnach Grundlage für die Entscheidung über die beantragte Teilung die Verordnung 3. August 2016 sei, ist nicht zutreffend. In der Zitation des § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 3. August 2016 durch die Berufungswerber/innen ,,(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 12. Oktober 1984, ZI. xxx, und 28. September 1988, Zahl: xxx, außer Kraft" ist eine wesentliche Textpassage nicht wiedergegeben. Der § 9 Abs. 2 der Verordnung lautet nämlich vollständig ,,2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 12.10.1984, ZI.: xxx, und 28.9.1988, ZI.: xxx, für den gegenständlichen Planungsraum außer Kraft." Der "gegenständliche Planungsraum" der Verordnung vom 3. August 2016 umfasst die Grundstücke xxx und xxx teilweise, KG xxx. Die Berufungsbehörde geht daher weiter von der Rechtswirksamkeit des Straßen- und Bebauungsplanes, ZI. xxx, vom 12. Oktober 1984 für das zu teilen beabsichtigte Grundstück xxx, KG xxx, aus.

 

Da der vorgelegte Teilungsplan die Abtretung der für Realisierung der Straßenver- bindung notwendigen Fläche von 17 m² nicht beinhaltet, entspricht dieser somit nicht dem Straßen- und Bebauungsplan vom 12. Oktober 1984, ZI. xxx.

 

Wenn die Behörde einen Widerspruch mit dem Bebauungsplan als gegeben erachtet, hat sie die beantragte Grundstücksteilung unter Anordnung einer Auflage gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG zu erteilen. Dies hat in der Form zu geschehen, dass die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu einer entsprechenden Verbesserung des eingereichten Teilungsplanes auffordert.

 

Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, dann hat die Behörde mit

einer Zurückweisung des Ansuchens zu reagieren, was im konkreten Fall zurecht

erfolgt ist.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Berufung der Berufungswerber/innen der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführer wie folgt begründen:

 

„In umseitig bezeichneter Verwaltungssache erstatten die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 28.02.2018, xxx, welcher den ausgewiesenen Vertretern am 02.03.2018 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

 

I. SACHVERHALT

 

Der Erstbeschwerdeführer xxx war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx KG xxx xxx, bestehend aus dem Grundstück xxx und dem am Grundstück befindlichen Objekt xxx 10. Südwestlich des Grundstückes xxx befindet sich das heute noch im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers xxx stehende Grundstück xxx, KG xxx xxx mit dem vom Erstbeschwerdeführer bewohnten Wohnhaus xxx. Dieses Grundstück ist schon seit Jahrzehnten aufgeschlossen.

 

Die im Vermessungsplan des xxx vom 27.04.2015, GZ xxx ausgewiesene Teilfläche 1 im Ausmaß von 263 m² wird schon seit Jahrzehnten vom Erstbeschwerdeführer xxx als Eigentümer des Grundstückes xxx genutzt. Im Rahmen der Verkäufe der zwischenzeitig begründeten Wohnungseigentumseinheiten ob der EZ xxx KG xxx xxx wurden die Wohnungseigentumswerber und somit auch die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass zu der Allgemeinfläche des Grundstückes xxx nicht die ausgewiesene Teilfläche 1 im Ausmaß von 263 m² laut Lageplan des xxx gehört, da diese der Erstbeschwerdeführer schon seit Jahrzehnten nutzt und nun mit der Wohnungseigentumsbegründung grundbücherlich richtig gestellt wird.

 

Um das Wohnungsprojekt zum Abschluss zu bringen und auch die Nutzungsverhältnisse grundbücherlich korrekt herzustellen, wurde von den Beschwerdeführern mit Antrag vom 17.05.2017 die Genehmigung des Teilungsplanes des xxx vom 27.04.2015, GZ: xxx nach dem Grundstücksteilungsgesetz beantragt. Demnach soll die Teilfläche 1 im Ausmaß von 263 m² dem Grundstück xxx zugeschrieben werden, sodass sich die Gesamtfläche des Grundstückes xxx um diese Fläche auf 2.396 m² reduziert.

 

Wie dem Teilungsplan des xxx vom 27.04.2015 zu GZ: xxx zu entnehmen ist, steht die Teilfläche 1 im Ausmaß von 263 m² in keinem wie immer gearteten räumlichen Zusammenhang mit der im Nordosten befindlichen Teilfläche des Grundstückes xxx und der unmittelbar daran angrenzenden) Fläche xxx sowie xxx, die im Eigentum der Stadt xxx stehen.

 

Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde den Beschwerdeführern der Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz zur Verbesserung unter anderem auch deshalb zurückgestellt, da die zur Genehmigung vorgelegte Teilungsurkunde des xxx mit der im Straßen- und Bebauungsplan fixierten Geh- und Radwegverbindung laut Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx vom 28.03.1984 nicht übereinstimmte. Die Behörde beabsichtigte die beantragte Teilung gem. § 3 (1) sowie § 3 Abs. 2 lit b KGTG unter der Auflage zu genehmigen, dass der dem beigefügten Plan enthaltene Teilungsvorschlag (rot markierte Grundstücksfläche) der Stadt xxx im Ausmaß von 17 m² umgesetzt wird und diese Teilfläche unentgeltlich und lastenfrei ins öffentliche Gut zu übereignen ist.

 

Mit Äußerung der Beschwerdeführer vom 30.03.2017 haben sich diese gegen die Erteilung einer Auflage ausgesprochen. Mit weiterem Schreiben vom 19.07.2017 wurde den Beschwerdeführern ein neuerlicher Verbesserungsauftrag gem. § 13 (3) AVG erteilt, in dem die Beschwerdeführer aufgefordert wurden die Teilungsurkunde dahingehend abzuändern, dass eine Teilfläche im Ausmaß von 17 m² (im nordöstlichen Bereich des GSt Nr. xxx) unentgeltlich der Stadt xxx zu übertragen sei. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag nicht nach, sodass in weiterer Folge die Stadt xxx mit Bescheid vom 01.09.2017 den Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetzes zur Teilung des Grundstückes xxx KG xxx xxx gemäß der Vermessungsurkunde des xxx vom 27.04.2015, GZ xxx in dieses im restlichen Ausmaß von 2.396 m2 und in das Trennstück 1 im Ausmaß von 263 m² zurückwies.

 

Die Beschwerdeführer erhoben gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Stadt xxx rechtzeitig Berufung und führten im Wesentlichen aus, dass die von der Stadt xxx begehrte Fläche von 17 m² mit der beantragten Teilung nichts zu tun habe, da die begehrte Fläche von 17 m² von der der Genehmigung unterliegenden Teilfläche im Ausmaß von 263 m² in keinster Weise berührt werde.

 

Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass selbst wenn es den Tatsachen entspreche, dass ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 nach wie vor wirksam sei, so könne dies niemals zu einem Teilungshindernis führen, da der Bebauungsplan schon mehr als 30 Jahre bestehe und schon allein aufgrund des Zeitverlaufes schon klar sei, dass kein öffentliches Interesse für die Errichtung dieses Geh- und Fahrradweges bestehen könne. Voraussetzung für die Erteilung einer Auflage könne aber nur der Umstand sein, dass eine neue öffentliche Straße errichtet werde. Dies müsse die Erschließung mit Fahrzeugen aller Art zum Inhalt haben. Aus den Bestimmungen des § 2 und § 3 des Grundstücksteilungsgesetzes lasse sich aber nicht entnehmen; dass für die Errichtung eines Geh- und Fahrradweges eine beantragte Teilung von damit nicht im räumlichen Zusammenhang stehenden Teilflächen zurückzuweisen sei bzw. mit einer verpflichtenden Auflage zu versehen sei. Selbst unter der Voraussetzung, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 weiterhin wirksam sei, sei dieser nicht umsetzbar, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der im unmittelbaren Umfeld vorgenommenen Bautätigkeit solche Änderungen eingetreten seien; die es unmöglich machen; den Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 in der damaligen Konzeption umzusetzen. Der Teilbebauungsplan aus dem Jahr 1984 lasse sich überhaupt nicht mehr verwirklichen.

 

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit dem nun bekämpften Bescheid vom 28.02.2018 der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid, wonach die beantragte Teilung zurückgewiesen werde, voll inhaltlich bestätigt. Im Rahmen der Begründung wurde von der belangten Behörde unter anderem ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadt xxx am 12.10.1984 eine Straßen- und Bebauungsplanabänderung innerhalb der Straßenzüge xxx Straße - xxx geplanten xxxweg bzw. xxxstraße laut Plandarstellung vom 28.03.1984, Zahl xxx beschlossen habe und darin eine Straßenverbindung in einer Breite von 3 m zwischen der xxx Straße und xxx vorgesehen sei, die unter anderem über eine Teilfläche im Nordosten des Grundstückes xxx KG xxx xxx verlaufe. Dieser Teilbebauungsplan sei zwar mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 28.09.1988 und 03.08.2016 abgeändert worden, wobei sich die Änderung des Jahres 1988 ausschließlich auf das Thema Baulinien bezogen habe und hier nicht verfahrensrelevant sei.

 

Weiters hat man den Beschwerdeführern erstmalig zur Kenntnis gebracht, dass die Stadt xxx mit dem Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx xxx am 31.01.2018 (!) einen Schenkungsvertrag und Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen hat, mit dem die Anbindung des Geh- und Fahrradweges in der vorliegenden Breite von 3 m an die xxx Straße offenbar sichergestellt wurde. Damit soll dokumentiert werden, dass weiterhin ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Geh- und Fahrradweges besteht und das letzte Hindernis einzig und allein das Fehlen der zwischen dem im Eigentum der Stadt xxx stehenden Grundstücken xxx und xxx KG xxx xxx gelegenen Teilfläche von 17 m² des Gst xxx KG xxx xxx im Ausmaß von 17 m² ist.

 

Die belangte Behörde sehe auch keinen Widerspruch zum verordneten Flächenwidmungsplan (Beschluss des Gemeinderates vom 02.06.2010 und 10.06.2010) die Vorgaben des Ausmaßes und des Verlaufes von Verkehrsflächen in einer Bauland- Widmungskategorie hier Bauland- Kurgebiet sei rechtskonform. Die nach der Teilung bestehende Konfiguration des Grundstückes xxx würde aber hinsichtlich des nordwestlichen Eckbereiches allerdings im Widerspruch zum rechtsgültigen Bebauungsplan vom 12.10.1984 stehen. Die Bestimmung des § 3 K‑GTG normiere, dass eine Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen durchaus verlangt werden könne, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheine. Dabei sei klar zu stellen, dass das Grundstück xxx KG xxx xxx dadurch, dass es aufgrund einer Teilung in einem geänderten Ausmaß bestünde, neu gegründet würde. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen dürfe eine Grundabtretung unter anderem nur aufgetragen werden, wenn diese in einem Bebauungsplan als öffentliche Straße festgelegt sei. Auch diese Voraussetzung sei hier als vorliegend zu erachten. Aus diesem Grund sei der von der belangten Behörde gewählte Weg, den Eigentümern mit Verbesserungsauftrag vorzugeben, dass die beantragte Genehmigung nur unter Auflage der Abtretung eines 17 m² großen Teilstückes an das öffentliche Gut der Stadt xxx erteilt werden könne oder einen geänderten Teilungsplan vorzulegen, rechtskonform.

 

II ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE

 

Die Beschwerdeführer sind in ihren subjektiven Rechten verletzt und haben die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist für die Beschwerde zuständig.

 

III. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG

 

Der Bescheid der belangten Behörde wird seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten.

 

IV. BESCHWERDEGRÜNDE

 

Die Beschwerdeführer haben ein rechtliches Interesse, dass ihrem Antrag auf Genehmigung der Vermessungsurkunde des xxx vom 27.04.2015, GZ xxx stattgegeben wird, damit die Teilung durchgeführt wird und das Wohnungseigentumsprojekt grundbücherlich abgeschlossen werden kann.

 

a)

Die belangte Behörde übersieht ein wesentliches Faktum, dass für die Frage der Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz von essentieller Bedeutung ist. Zur Veranschaulichung wird auf den beiliegenden Auszug aus dem Vermessungsplan hingewiesen:

 

Wie aus dem Plan und der Luftbildaufnahme (Seite 6 der Beschwerde sowie Beilage ./15) ersichtlich ist, ist sowohl das Grundstück xxx als auch das im Eigentum des Erstbeschwerdeführers xxx befindliche Grundstück xxx zur Gänze aufgeschlossen. Durch die beantragte Teilung des Grundstückes xxx und Zuschreibung einer Teilfläche zum Grundstück xxx wird nur jene Teilfläche, die vom Erstbeschwerdeführer xxx als Eigentümer des Grundstückes xxx schon seit Jahrzehnten genutzt wird, im Grundbuch richtig gestellt.

 

So soll die in der Natur befindliche Hecke auch die grundbuchsfähige Grenze zwischen dem Grundstück xxx und dem Grundstück xxx bilden. Wie aus dem Lageplan klar ersichtlich ist, steht die von der Stadt xxx begehrte Teilfläche von 17 m² für die mögliche Erschließung des Geh- und Fahrradweges in keinem Konnex mit der beantragten Teilung. Eine Konnexität der beantragten Teilung mit der begehrten Übertragung einer Teilfläche von 17 m² für die Verbreiterung eines möglichen Geh- und Fahrradweges fehlt umfänglich.

 

Es ist absolut widersinnig und entspricht keinesfalls den Intentionen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, dass eine Teilung, die mit Fragen der Aufschließung von anderen Flächen in keinem Zusammenhang steht, davon abhängig gemacht wird, dass eine in einem völlig anderen Teilbereich befindliche Fläche für die mögliche Errichtung eines Geh- und Fahrradweges unentgeltlich und kostenfrei zu übertragen ist. Dies stellt eine Enteignung dar! Nur dann, wenn die beantragte Teilfläche im Zusammenhang mit dem Geh- und Fahrradweg stehen würde, wäre die Bestimmung des § 3 Grundstücksteilungsgesetzes von Relevanz. Wenn von der belangten Behörde auf die Entscheidung der angerufenen Behörde vom 25.03.2015, KLVwG-2266/5/2014 hingewiesen wird, so spricht gerade diese Entscheidung von einem Zusammenhang zwischen der beantragten Teilung und einer verkehrsgerechten Aufschließung. Die Grundabtretung für die Anlage neuer oder Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen darf nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Sowohl das Grundstück xxx als auch das Grundstück xxx sind schon seit Jahrzehnten ordnungsgemäß verkehrsmäßig aufgeschlossen und steht die bestehende Aufschließung dieser Grundstücke (xxx und xxx) in keinem Zusammenhang mit der begehrten Teilfläche von 17 m².

 

Beweis : Einvernahme des Erstbeschwerdeführers

 

Es ist unzulässig eine beantragte Teilung, bei der eine Teilfläche dem Nachbargrundstück zugeschrieben wird und die mit einer Aufschließung nichts zu tun hat, mit einer Verpflichtung zur Grundabtretung zur Erschließung eines möglichen Geh- und Radweges aufgrund eines Bebauungsplanes aus 1984 (!!) zu junktimieren. Inwieweit die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des VfGH zu 99/05/0037 zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes dient, ist für die Beschwerdeführer unergründlich.

 

b)

Die belangte Behörde beruft sich auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx bezogen auf das Grundstück xxx KG xxx xxx vom 12.10.1984, mit dem eine Straßen-, und Bebauungsplanabänderung xxx innerhalb der Straßenzüge xxx Straße - xxx - geplantem xxxweg bzw. xxxstraße It. Plandarstellung vom 28.03.1984, Zahl xxx Grundlage ist. Allein der Umstand, dass die im Jahr 1984 beschlossene Straßen- und Bebauungsplanabänderung bis zum heutigen Tag nicht umgesetzt wurde, vielmehr erst während des anhängigen Berufungsverfahrens (!) vertragliche Regelungen mit Grundstücksnachbarn getroffen wurde, um überhaupt die theoretische Möglichkeit für die zukünftige Errichtung eines Geh- und Fahrradweges im strittigen Bereich des Grundstückes xxx (17 m²) zu erwirken, zeigt, dass die Stadt xxx erst nach 33 Jahren (!) die Grundlagen schaffen will, um vielleicht den Geh- und Fahrradweg herzustellen. Hingewiesen wird auch auf die Judikatur des VfGH, wonach Widmungen, die über 25 Jahre nicht verwirklicht werden, als verfassungswidrig anzusehen sind (VfSlg. 12560, VfSlg. 11849). Der VfGH hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Pflicht besteht die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, wenn die Fläche durch längere Zeit dem mit der Grundabtretung verbundenen Zweck nicht zugeführt wurde (siehe VfSlg. 13888). Auch der im Jänner 2018 errichtete Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag der Stadt xxx mit dem Grundeigentümer des Gst xxx sowie Gst xxx reicht nicht aus, um die Umsetzung des seit 1984 (!) bestehende Straßen- und Bebauungsplan zu dokumentieren. Außerdem steht der Inhalt des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 12.10.1984 und der diesem Beschluss zugrundeliegenden planlichen Darstellung in einem Widerspruch.

 

Auch die Verordnung des Gemeinderats der Stadt xxx vom 03.08.2016 für dieses Bebauungsgebiet steht im Widerspruch zum Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 31.01.2018.

 

Beweis : Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 31.01.2018 Vermessungsurkunde des xxx vom 22.09.2017, GZ: xxxx Bebauungsplan der Stadt xxx vom 05.04.2016

 

c)

Auch sind Grundabtretungen unmöglich, da ein Teil der Beschwerdeführer den Erwerb ihrer Eigentumswohnung fremdfinanziert haben und entsprechende Pfandurkunden grundbücherlich einverleibt sind. Eine unentgeltliche und lastenfreie Übertragung der Teilfläche von 17 m² ist im Sinne des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes nicht möglich.

 

Beweis: Grundbuchsauszug EZ xxx KG xxx xxx

 

d)

Das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz geht grundsätzlich von einer Genehmigungspflicht einer beantragten Teilung aus, außer es liegt der Ausnahmetatbestand des § 2 vor. Demnach ist die Genehmigung nicht zu erteilen,

 

- wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, dass eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

- wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht;

- wenn bei Grundstücken im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind, bei Erteilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde, offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Straße bestehen, kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

- wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen, wie solche der Raumordnung, der Besiedelung;

- während der Dauer einer befristeten Bausperre.

 

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten negativen Voraussetzungen, ist zunächst davon auszugehen, dass die beantragte Teilung grundsätzlich bewilligungsfähig ist. § 3 des K-GTG gibt der Behörde die Möglichkeit die Genehmigung der Erteilung eines Grundstückes unter der Auflage vorzunehmen, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Absätze 2 - 8 an die Gemeinde überträgt.

 

Diese Übertragung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck entgegensteht. So ist die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur zu verlangen, wenn eine verkehrsgerechte Erschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Als weiteres Kriterium gilt, dass für die Anlage neuer öffentlicher Straßen die Grundabtretung über dies nur dann aufgetragen werden darf, wenn diese in einem Flächenwidmungsplan oder in einem Bebauungsplan oder gern. § 11 des K-StrG als öffentliche Straße festgelegt sind. Diese Voraussetzungen fehlen zur Gänze.

 

Beweis: vorzulegende Akte der Stadtplanung für dieses Planungsgebiet seit 1984 betreffend Bebauung und Widmung

 

e)

Dem Erstbeschwerdeführer wurde auch die beabsichtigte Abänderung eines Teilbebauungsplanes im Bereich xxx Straße mit Schreiben vom 25.04.2016 bekannt gegeben. Nach Einsichtnahme in den bezughabenden und beantragten Teilbebauungsplan war für den Erstbeschwerdeführer auch in keinster Weise ersichtlich, dass die Stadt xxx weiterhin auf eine Fläche von 17 m² aufgrund des offenbar weiterhin in Kraft befindlichen Teilbebauungsplanes aus dem Jahr 1984 beharrt. Bereits dieser Abänderungsplan (Beilage ./12) zeigt deutlich, dass für den Bereich des Grundstückes xxx diese Teilfläche in keinster Weise planlich miteinbezogen wurde. Sollte der Bebauungsplan aus dem Jahre 1984 weiterhin wirksam sein, was ausdrücklich bestritten wird, so steht dieser mit dem abgeänderten Teilbebauungsplan von 2016 im Widerspruch. Es ist nicht möglich, beide Bebauungspläne umzusetzen.

 

In dem von der Stadt xxx übermittelten Teilungsvorschlag (17 m²) sieht sowohl die belangte Behörde als auch die Behörde I. Instanz, dass Bauten auf dieser Teilfläche vorhanden sind, sodass es absolut unmöglich ist diese Flächen unentgeltlich und lastenfrei zu übertragen. Hinzu kommt noch der Umstand, dass möglicherweise die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer bei Abtretung dieser Teilfläche Preisminderungsansprüche gegen den Erstbeschwerdeführer als Verkäufer der Wohnungseigentumseinheiten geltend machen könnten. Es bestehen somit auch faktische und rechtliche Hinderungsgründe für die Abtretung dieser Teilfläche von 17 m² Bei dieser Fläche handelt es sich um eine Allgemeinfläche nach dem WEG, sodass jede Abtretung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Beweis : wie bisher

 

Die Beschwerde ist somit berechtigt und ist daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

V.

 

Es werden somit nachstehende

 

ANTRÄGE

 

gestellt:

 

Gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und gern. Artikel 130 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, dass der beantragten Teilung die Genehmigung erteilt wird, in eventu

den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

 

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Am 19.12.2018 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge xxx gehört wurden.

 

Der anlässlich der Beschwerdeverhandlung aufgenommenen Niederschrift ist Nachstehendes zu entnehmen:

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor:

Von der belangten Behörde wird stets auf einen Plan vom 28.03.1984 reflektiert, der Grundlage für ihre Entscheidung war. Die belangte Behörde übersieht, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.10.1984 dieser Plan durch den Entwurfplan vom 02.08.1984 ersetzt wurde. Darüber hinaus sind aufgrund der Übergangsbestimmungen des K-Gemeindeplanungsgesetzes Bebauungspläne die dem neuen Kärntner-Gemeindeplanungsgesetz nicht entsprechen, anzupassen. Weiters sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner-Gemeindeplanungsgesetzes bestehende Straßenpläne innerhalb eines Jahres aufzuheben. Sowohl der Bebauungsplan aus dem Jahre 1984 mit dem Plan vom 28.03.1984 als auch mit dem Plan vom 02.08.1984 können keine Rechtswirksamkeit mehr entfalten.

 

Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu Nachstehendes aus:

Aus Sicht der Stadt xxx wäre eine Änderung nur dann erforderlich gewesen, wenn eine bisher getroffene Festlegung nicht den Bestimmungen des geänderten Gesetztes entsprochen hätte. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Straßenpläne sind für die betroffene Entscheidung keine Grundlage gewesen.

Dass es unterschiedliche Pläne im Akt – nämlich eine planliche Grundlage für den Teilbebauungsplan und einen Straßenplanabänderungsentwurf – gibt, ist zutreffend. Es sind auch Gemeinderatsbeschlüsse am identen Tag gefasst worden, allerdings hat sich die teilungsrechtliche Entscheidung lediglich auf die planliche Darstellung im Rahmen des Bebauungsplanes bezogen. Zu ergänzen ist, dass es im relevanten Bereich keine Divergenzen zwischen den beiden Plänen gibt.

 

Über Befragen der Richterin an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer:

Auf jener Teilfläche, welche im Zuge der Grundstücksteilung an die Stadt xxx abgetreten werden soll, befinden sich Kontrollschächte und Sickergruben für Dachwässer. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück Nr. xxx ein Carport und würden im Falle der Abtretung der gegenständlichen Teilfläche die Abstände dieses Carports zur öffentlichen Fläche nicht mehr eingehalten werden.

Weiters ist der Radweg auch faktisch nicht umsetzbar, denn unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes der Stadt xxx vom 03.08.2016 ist die öffentliche Verkehrsfläche am Grundstück xxx planlich fixiert, währenddessen beim Bebauungsplan vom 28.03.1984 die ausgewiesene Verkehrsfläche zu 50 % am Grundstück Nr. xxx des nordöstlich angrenzenden Grundstückes situiert ist, sodass die Einbindung der öffentlichen Verkehrsfläche lt. Bebauungsplan vom 03.08.2016 in die Verkehrsfläche lt. Bebauungsplan vom 28.03.1984, Zahl: xxx, faktisch und auch aus bautechnischer Sicht nicht umgesetzt werden kann. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes vom 03.08.2016 müssten zumindest 50 – 70 m² des Grundstückes der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden um in die bestehende Verkehrsfläche lt. Bebauungsplan vom 28.03.1984 zu gelangen.

 

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an:

Aus Sicht der Stadt xxx hat sich an der Umsetzbarkeit der Bebauungsplanung aus dem Jahr 1984 gegenüber heute keine Änderung ergeben. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen hat das für das Teilungsverfahren relevante Anbindungsgrundstück Nr. xxx dieselbe Lage und Breitenausdehnung (3 m) wie 1984. Auch das Planungsziel selbst, nämlich die Schaffung einer Geh- und Radwegverbindung, hat sich nicht verändert und kann durch die Bebauung des angrenzenden Grundstückes Nr. xxx realisiert werden. Auch werden nach wie vor nicht mehr als die von Anfang an definierten 17 m² benötigt.

 

Der Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx hat die für den Geh- und Radweg benötigte Teilfläche bereits an die Stadt xxx abgetreten.

 

 

 

Über Befragen der Richterin an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer:

Die Aufschließung des Grundstückes Nr. xxx erfolgt derzeit über das öffentliche Weggrundstück Nr. xxx. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Straße mit der Bezeichnung xxx. Auf dem Grundstück Nr. xxx befindet sich eine Eigentumswohnungsanlage, wobei das Objekt seit den 1970er Jahren als Hotel xxx geführt wurde. Seit den 70er Jahren erfolgte die Zufahrt über das zuvor beschriebene Grundstück Nr. xxx, welches seit den 70er Jahren als öffentliche Straße ausgestaltet ist. Südlich des Grundstückes Nr. xxx befindet sich das Grundstück Nr. xxx, welches ebenfalls schon seit Jahrzehnten im Eigentum des Erstbeschwerdeführers steht. Die Zufahrt erfolgte bis zur Wohnungseigentumsbegründung Nr. xxx über Eigengrund. Mit der Wohnungseigentumsbegründung auf dem Grundstück xxx wurde zur Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit des Erstbeschwerdeführers mit den neuen Wohnungseigentümern ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, sodass auf immerwährende Zeit eine gesicherte Zufahrt für den Erstbeschwerdeführer und dessen Rechtsnachfolgern vom Grundstück Nr. xxx besteht. Für die Käufer der Eigentumswohnung lag auch eine offenkundige Dienstbarkeit vor, sodass die schriftliche Verbücherung des Dienstbarkeitsrechtes aus reiner anwaltlicher Vorsicht vorgenommen wurde.

Das Grundstück Nr. xxx ist somit mit der öffentlichen Straße Nr. xxx über den soeben umschriebenen Dienstbarkeitsweg auf dem Grundstück Nr. xxx verbunden.

 

Über Befragen der Richterin an den Vertreter der belangten Behörde:

Zum Thema verkehrsgerechte Aufschließung wird die Sichtweise vertreten, dass dazu nach den Bestimmungen des Kärntner-Straßengesetzes 2017 auch Geh- und Radwege zählen. Unbestritten besteht eine Verkehrsanbindung der Liegenschaften xxx und xxx, allerdings nicht in dem Umfang wie es der verkehrsplanerischen Zielsetzung die im Bebauungsplan 1984 ihren Ausdruck findet, entspricht.

Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Geh- und Radweges im relevanten Bereich geschaffen.

 

Beim öffentlichen Weg auf dem Grundstück Nr. xxx handelt es sich um eine Gemeindestraße.

 

 

B e w e i s v e r f a h r e n

 

Zeuge:

xxx, geb. am xxx, pA xxx, xxx, xxx, xxx, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll:

 

Ich bin von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden.

 

Ich bin beim Magistrat der Stadt xxx in der Abteilung xxx tätig und habe die mit 18.10.2017 datierte Stellungnahme erstellt. Ich halte die darin erstatteten Angaben aufrecht.

Die Aussage in der Stellungnahme vom 18.10.2017 wonach weiterhin ein öffentliches Interesse an einer Geh- und Radwegverbindung zwischen der xxx und dem xxx besteht, habe nicht ich getroffen, sondern xxx von der xxx.

Ich bin in der Abteilung xxx für den Bereich Ortsplanung zuständig. Mein Kollege xxx ist hingegen verkehrstechnischer Sachverständiger.

Es ist zutreffend, dass der Bebauungsplan, welcher den gegenständlichen Geh- und Radweg vorsieht, aus dem Jahr 1984 stammt. Mir ist nicht bekannt, wieso es bisher zu keiner Realisierung des Geh- und Radweges gekommen ist. Diese Frage könnte der verkehrstechnische Sachverständige beantworten.

Im Bebauungsplan aus dem Jahr 2016 wurde darauf Bedacht genommen, dass der im Bebauungsplan von 1984 vorgesehene Geh- und Radweg weiterhin Planungsziel des Bebauungsplanes ist. Durch den Bebauungsplan aus dem Jahr 2016 hat sich die Führung des Geh- und Radweges teilweise in der Lage geändert. Im verfahrensgegenständlichen Bereich ist die lagemäßige Festlegung des Geh- und Radweges gegenüber dem Bebauungsplan 1984 unverändert geblieben.

Die Grundstücke Nr. xxx und xxx sind bereits bisher über die auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufende öffentliche Straße aufgeschlossen.

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gibt der Zeuge an:

Die im Plan genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates vom 03.08.2016 aufscheinende orange-strichlierte Linie stellt die vorzusehende öffentliche Wegverbindung (Rad-/Gehweg) dar. Dies ist auch aus der Legende ersichtlich.

Ob diese Fläche öffentliches Gut werden soll oder lediglich Servitutsrechte eingeräumt werden, war bei der Erstellung des Bebauungsplanes noch nicht klar. Mittlerweile ist ein Großteil der für den Geh- und Radweg erforderlichen Flächen bereits öffentliches Gut. In einem Teilbereich wurde seitens des Grundeigentümers ein Servitutsrecht eingeräumt. Es fehlen somit nur mehr die verfahrensgegenständlichen 17 m² des Grundstückes Nr. xxx, um den geplanten Geh- und Radweg tatsächlich realisieren zu können. Der Geh- und Radweg kommt von der xxxstraße. Ich weiß nicht ob dieser Weg ausdrücklich als Geh- und Radweg ausgewiesen ist.

 

Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus, dass der Geh- und Radweg in der xxxstraße nicht ausdrücklich als Geh- und Radweg ausgewiesen ist. Es gibt dort keinen verordneten Geh- und Radweg, sondern handelt es sich um öffentliches Gut der Stadt xxx mit einem eigenen Gehwegbereich.

 

Weiters gibt der Zeuge über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer an:

Durch den Bebauungsplan aus dem Jahr 2016 hat sich die Geh- und Radwegführung gegenüber dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 lagemäßig geändert. Die Radwegführung ist von der südlichen Grundstücksgrenze Richtung Norden in die Mitte des Planungsraumes gerückt. Die geänderte Geh- und Radwegführung betrifft das Grundstück xxx.

Im Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 wurde im § 8 festgelegt, dass das Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsfläche gem. der zeichnerischen Anlage vom 28.03.1984, Zahl: xxx, im Maßstab 1:1000 zu erfolgen hat. In der zeichnerischen Darstellung vom 28.03.1984 sind die Verkehrsführungen ersichtlich. Die geplante Straßenverkehrsführung ist in gelber und oranger Farbe eingezeichnet. Eine Bezeichnung welcher Straßenart diese in gelber und oranger Farbe dargestellten Verkehrsführungen zuzuordnen sind, ist aus dem Plan selbst nicht ersichtlich. Ich gehe davon aus, dass die orange eingezeichneten Straßenführungen Geh- und Radwege sind. Wenn ich gefragt werde aufgrund welcher Verordnungsbestimmung ich darauf schließe, dass es sich dabei um Geh- und Radwege handelt, so kann ich darauf keine Antwort geben.

 

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:

Es ist zutreffend, dass die in oranger Farbe dargestellten Straßenverkehrsführungen nur 3 m breit sind, es kann sich daher nur um Geh- und/oder Radwege handeln.

Bei den straßenbegleitend dargestellten orangen Straßenverkehrsführungen handelt es sich aufgrund der Breite von 1,5 m nur um einen Gehweg, die anderen in oranger Farbe dargestellten Straßenverkehrsführungen sind 3 m breit. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Geh- und Radweg handelt.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer:

Ich bin seit 21 Jahren in der Abteilung xxx des Magistrates xxx.

Ich wurde mit dem gegenständlichen Projekt im Jahr 2016 befasst.“

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:

 

Feststellungen:

 

Die Erst- bis Neuntbeschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Grundbücherlicher Eigentümer des südwestlich dieses Grundstückes gelegenen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist der Erstbeschwerdeführer.

 

In der zur Genehmigung vorgelegten Vermessungsurkunde des xxx vom 27.04.2015, GZ. xxx, ist festgehalten, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in dieses im restlichen Ausmaß von 2.396 m² und das im Süden gelegene Trennstück 1 im Ausmaß von 263 m² geteilt und dieses Trennstück 1 mit dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vereinigt werden soll.

 

Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführer soll durch die beantragte Teilung des Grundstückes Nr. xxx und Zuschreibung einer Teilfläche zum Grundstück Nr. xxx jene Teilfläche, die vom Erstbeschwerdeführer seit Jahrzehnten genutzt wird, im Grundbuch richtiggestellt werden und soll der in der Natur befindliche Zaun bzw. die Hecke auch die grundbuchsfähige Grenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx bilden.

 

Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind bereits bisher über die auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufende öffentliche Straße verkehrsmäßig aufgeschlossen. Bei dieser öffentlichen Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße mit der Bezeichnung xxx. Das Grundstück Nr. xxx grenzt direkt an die öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück Nr. xxx an. Das Grundstück Nr. xxx ist mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche über einen auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufenden Servitutsweg verbunden.

 

Der Gemeinderat der Stadt xxx hat in seiner Sitzung vom 12.10.1984 die Bebauungsplanabänderung und Abänderung des Straßenplanes xxx, begrenzt im Norden durch die xxx-Straße, im Osten durch den xxx, im Süden und Westen durch den geplanten xxxweg bzw. die xxxstraße, beschlossen.

 

In § 8 dieser Verordnung vom 12.10.1984 wurde normiert, dass das Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsfläche gem. der zeichnerischen Anlage vom 28.03.1984, Zahl: xxx, im Maßstab 1:1000 zu erfolgen hat.

 

Des Weiteren wurde dieser Verordnung vom 12.10.1984 der Straßenplanabänderungsentwurf xxx vom 02.08.1984, Zahl: xxx, im Maßstab 1:1000 zu Grunde gelegt.

In der zeichnerischen Darstellung vom 28.03.1984, Zahl: xxx, sind die Verkehrsführungen ersichtlich. Die geplanten Straßenverkehrsführungen sind in gelber und oranger Farbe eingezeichnet. Eine Bezeichnung, welcher Straßenart diese in gelber und oranger Farbe dargestellten Verkehrsführungen zuzuordnen sind, ist aus dem Plan selbst nicht ersichtlich. Es steht daher nicht fest, dass es sich bei den in oranger Farbe dargestellten Straßenverkehrsführungen, welche eine Breite von 3 m aufweisen, um Geh- und Radwege handelt.

 

In der Plandarstellung vom 28.03.1984, Zahl: xxx, ist eine in oranger Farbe eingezeichnete Straßenverbindung in einer Breite von 3 m zwischen der xxx Straße und dem xxx vorgesehen, die u.a. über eine Teilfläche im Nordosten des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verläuft. Gemäß dem durch die Behörde I. Instanz erstellten Teilungsvorschlag vom 17.02.2017 handelt es sich dabei um eine Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von 17 m², welche an das öffentliche Gut der Stadt xxx abzutreten sei.

 

Der Teilbebauungsplan 12.10.1984 wurde mit den Gemeinderatsbeschlüssen der Stadt xxx vom 28.09.1988 und vom 03.08.2016 abgeändert.

 

Die Verordnung vom 28.09.1988 hat sich ausschließlich auf das Thema Baulinien bezogen und ist hier nicht verfahrensrelevant.

 

Die Verordnung vom 03.08.2016 bringt im § 1 Abs. 1 zum Ausdruck, dass sie für die Grundstücke xxx und xxx teilweise, KG xxx, gilt. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zählen also nicht zum Planungsgebiet im Sinne dieser Verordnung. Im Übrigen findet sich im § 9 Abs. 2 die ausdrückliche Textierung, dass „die Verordnung des Gemeinderates vom 12.10.1984, ZI. xxx, und 28.09.1988, Zahl: xxx, für den gegenständlichen Planungsraum außer Kraft tritt“, nicht also für die von der beantragten Teilung betroffenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.

 

Das durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich durch die Bebauungsplanänderung vom 03.08.2016 die Geh- und Radwegführung gegenüber dem Bebauungsplan vom 28.03.1984 lagemäßig geändert hat. Die im genehmigten Plan vom 03.08.2016 aufscheinende Geh- und Radwegführung (dargestellt durch eine orange-strichlierte Linie) ist auf dem Grundstück Nr. xxx von der südlichen Grundstücksgrenze Richtung Norden in die Mitte des Planungsraumes gerückt. Im Norden des Grundstückes Nr. xxx, welches westlich an das Grundstück Nr. xxx angrenzt, ist gemäß dem mit Verordnung vom 03.08.2016 genehmigten Plan die bereits mit Verordnung vom 12.10.1984 (laut Plan vom 28.03.1984) vorgesehene Straßenverkehrsführung weiterhin vorhanden. Diese ist in gelber Farbe dargestellt und verläuft entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx. In der Legende wird dieser in gelber Farbe dargestellte Bereich (Breite: 1,5 m) als „öffentliche Verkehrsfläche“ bezeichnet. Die orange-strichlierte Linie wird in der Legende als „vorzusehende öffentliche Wegverbindung (Rad-/Gehweg) bezeichnet.

 

Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und auf der am 19.12.2018 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge xxx gehört wurden.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Teilung der Grundstücke gehen aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Vermessungsurkunde hervor.

 

Der Umstand, dass die Grundstücke Nr. xxx und xx, beide KG xxx, bereits bisher über die auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufende öffentliche Straße (xxx) verkehrsmäßig aufgeschlossen sind, wurde durch den Zeugen xxx in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, und wird dieser Umstand durch die Verfahrensparteien nicht bestritten. Das Grundstück Nr. xxx grenzt direkt an die öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) auf dem Grundstück Nr. xxx an. Das Grundstück Nr. xxx ist mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche über einen auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufenden Servitutsweg verbunden.

 

Des Weiteren hat der Zeuge xxx in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sich durch den Bebauungsplan aus dem Jahr 2016 die Geh- und Radwegführung gegenüber dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 lagemäßig geändert habe. Die Radwegführung sei von der südlichen Grundstücksgrenze Richtung Norden in die Mitte des Planungsraumes gerückt. Die geänderte Geh- und Radwegführung betreffe das Grundstück xxx. Im Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 sei im § 8 festgelegt worden, dass das Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsfläche gem. der zeichnerischen Anlage vom 28.03.1984, Zahl: xxx, im Maßstab 1:1000 zu erfolgen habe. In der zeichnerischen Darstellung vom 28.03.1984 seien die Verkehrsführungen ersichtlich. Die geplante Straßenverkehrsführung sei in gelber und oranger Farbe eingezeichnet. Eine Bezeichnung, welcher Straßenart diese in gelber und oranger Farbe dargestellten Verkehrsführungen zuzuordnen seien, sei aus dem Plan selbst nicht ersichtlich. Er gehe davon aus, dass die orange eingezeichneten Straßenführungen Geh- und Radwege seien. Wenn er gefragt werde, aufgrund welcher Verordnungsbestimmung er darauf schließe, dass es sich dabei um Geh- und Radwege handelt, so könne er darauf keine Antwort geben.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Behörde I. Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429).

 

Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz – K-GTG bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.

 

Nach der Bestimmung des § 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz – K-GTG – ist die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) nicht zu erteilen:

1. wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, dass eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;

2. wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht;

3. wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind: a) bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde, b) offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen; c) kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;

4. wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentlicher Interessen entgegenstehen, wie solche a) der Raumordnung, b) der Besiedelung,

5. während der Dauer einer befristeten Bausperre (§ 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23, idgF).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 K-GTG darf die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter der Auflage erteilt werden, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs. 2) entgegensteht.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG darf die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken, nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese

a) in einem Flächenwidmungsplan oder

b) in einem Bebauungsplan oder

c) gemäß § 11 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72,

in seiner jeweils geltenden Fassung als öffentliche Straßen festgelegt sind.

 

Erfasst eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Achse der Straße aufgetragen werden (§ 3 Abs. 4 K-GTG).

 

Erfasst eine neu anzulegende Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Straße aufgetragen werden (§ 3 Abs. 5 K-GTG).

 

Die Bestimmung des § 5 des Kärntner Straßengesetzes 2017 (Bestandteile öffentlicher Straßen) normiert Folgendes:

(1) Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittsböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke sowie die im Zuge der öffentlichen Straße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sind Bestandteile der öffentlichen Straße.

(2) Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbständigen Straßen erklärt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.

(3) Wegen der besonders kostspieligen Herstellung und Erhaltung oder wegen besonderer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können Brücken als selbständige Straßenbauwerke nach § 3 zu Straßen einer höheren Straßengruppe erklärt werden.

 

Die Behörden auf Gemeindeebene stützten ihre Entscheidungen darauf, dass der Gemeinderat der Stadt xxx am 12.10.1984 eine Bebauungsplanabänderung und Abänderung des Straßenplanes xxx, begrenzt im Norden durch die xxx-Straße, im Osten durch den xxx, im Süden und Westen durch den geplanten xxxweg bzw. die xxxstraße, laut Plandarstellung vom 28.03.1984, Zahl: xxx, beschlossen und darin eine Straßenverbindung für die Errichtung eines Geh- und Radweges in einer Breite von 3 m zwischen der xxx Straße und dem xxx vorgesehen habe, die u.a. über eine Teilfläche im Nordosten des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verlaufe. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an der Umsetzung dieses Geh- und Radweges, letztes Hindernis bilde einzig und allein das Fehlen eines zwischen den im Eigentum der Stadt xxx (Öffentliches Gut) stehenden Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, gelegenen Teilstücks des Grundstückes xxx, KG xxx, im Ausmaß von 17 m². Die Behörde I. Instanz habe daher den Weg gewählt, den Eigentümer/inne/n mit Verbesserungsauftrag vorzugeben, einen dem Umstand, dass die beantragte Genehmigung nur unter der Auflage der Abtretung eines 17 m² großen Teilstücks an das Öffentliche Gut der Stadt xxx erteilt werden könne, Rechnung tragenden geänderten Teilungsplan vorzulegen. Nachdem diesem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten – angemessenen – Frist entsprochen worden sei, sei der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

 

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde u.a. geltend, dass eine verkehrsgerechte Aufschließung der von der beantragten Teilung betroffenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bereits seit vielen Jahren über die auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufende öffentliche Straße gegeben sei. Bei dieser auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden öffentlichen Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße mit der Bezeichnung xxx. Das Grundstück Nr. xxx grenzt direkt an die öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück Nr. xxx an. Das Grundstück Nr. xxx ist mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche über einen auf dem Grundstück Nr. xxx verlaufenden Servitutsweg verbunden.

Gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG darf die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Ausschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Auch wenn ein Abtausch von Grundstücksteilen von nebeneinander liegenden Grundstücken erfolgt, ist davon auszugehen, dass damit zwei durch die Teilung neu gebildete Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 K-GTG vorliegen (VwGH 04.07.2000, 99/05/0037). Im gegenständlichen Fall werden somit durch die beantragte Teilung sowohl das Grundstück Nr. xxx als auch das Grundstück Nr. xxx dadurch, dass diese nunmehr auf Grund der Teilung in einem geänderten Ausmaß neu bestehen, neu gegründet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im soeben zitierten Erkenntnis vom 04.07.2000, 99/05/0037, die Rechtsansicht vertreten, dass dann, wenn der Bebauungsplan einer Gemeinde eine Regelung über die Breite von Aufschließungsstraßen trifft, damit einerseits eine Anordnung vorliegt, die gemäß § 29 Abs. K-GplG 1995 vom Gemeinderat in einem Straßenplan festgelegt werden kann, und andererseits daraus auf die Anforderungen einer verkehrsgerechten Aufschließung geschlossen werden kann. So liegt nach diesem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes unter Beachtung dieser Verordnungsbestimmung eine verkehrsgerechte Aufschließung der durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b K-GTG nur dann vor, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Straßenbreiten eingehalten werden. Hat die vorhandene öffentliche Straße nicht die für eine verkehrsgerechte Aufschließung erforderliche Breite, so wäre die beantragte Teilung unter Anordnung einer Auflage gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG zu erteilen. Dies hätte in der Form zu geschehen, dass die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu einer entsprechenden Verbesserung des eingereichten Teilungsplanes auffordert.

 

Der dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2000, 99/05/0037, zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch in gravierender Weise. Es ist unbestritten, dass die beiden durch die beantragte Teilung neu gebildeten Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durch das öffentliche Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, verkehrsmäßig voll aufgeschlossen sind. Bei dieser auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Gemeindestraße mit der Bezeichnung „xxx“ handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 des Kärntner Straßengesetzes 2017, deren Straßenbreite nicht dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan widerspricht.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine verkehrsgerechte Aufschließung der beiden durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücke bereits bisher in vollem Umfang durch die öffentliche Straße auf dem Weggrundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben ist. Es ist daher die Grundabtretung für die Anlage einer neuen (zusätzlichen) Verkehrsfläche, welche durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 12.10.1984 (Bebauungsplanabänderung und Abänderung des Straßenplanes xxx) insofern festgelegt wurde, als dass laut Plandarstellung vom 28.03.1984, Zahl: xxx, eine in oranger Farbe eingezeichnete Straßenverbindung in einer Breite von 3 m zwischen der xxx Straße und dem xxx vorgesehen wurde, die u.a. über eine Teilfläche im Nordosten des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verläuft, nicht zulässig. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auf Grund der mangelhaften Bestimmtheit dieser Verordnung auch unklar ist, welcher Straßenart, also welchem konkreten Verwendungszweck diese Straßenverkehrsführung dienen sollte. Dass es sich bei dieser laut Verordnung vom 12.10.1984 zu errichtenden Verkehrsfläche um einen „Geh- und Radweg“ handeln soll, stellt lediglich eine Vermutung dar, welche sich weder aus dem Verordnungstext noch aus den der Verordnung zugrunde liegenden Plänen zweifelsfrei ableiten lässt.

 

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Behörde I. Instanz nicht berechtigt war, den Beschwerdeführern mittels eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, einen dem Umstand, dass die beantragte Genehmigung nur unter der Auflage der Abtretung eines 17 m² großen Teilstücks an das öffentliche Gut der Stadt xxx erteilt werden könne, Rechnung tragenden geänderten Teilungsplan vorzulegen.

 

Da der Bürgermeister der Stadt xxx demgemäß den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG hätte zurückweisen dürfen, sondern darüber eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen, war der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides entsprechend zu korrigieren. Anzumerken ist, dass eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis weder dem Landesverwaltungsgericht noch der Berufungsbehörde zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist.

 

Im Gegenstand besteht zur Frage, ob dann, wenn die durch die beantragte Teilung neu gebildeten Grundstücke bereits verkehrsmäßig voll aufgeschlossen sind, jedoch im Bebauungsplan die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrsfläche normiert ist, für Anlage dieser neuen öffentlichen Straße eine Grundabtretung nach § 3 Abs. 2 K-GTG verlangt werden kann, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.

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