Bebauungsplan Maria Wörth 1997 §7 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §24 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §2
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3
AVG §13 Abs3
Bebauungsplan Maria Wörth 1997 §7 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §24 Abs1
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §2
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2266.5.2014
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 24.6.2014, Zahl: 004-2/4/H/Ja/2014 (vertreten durch xxx), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.3.2013 auf Grundstücksteilung des Grundstückes xxx, KG xxx, gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 3 Abs. 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz – K-GTG zurückgewiesen wurde, nach am 4.2.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG folgendermaßen, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.3.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung der Teilung des Grundstückes xxx, KG xxx. Diesem Antrag war auch die Vermessungsurkunde des xxx vom 12.3.2013, deren Bewilligung beantragt wurde, beigelegt.
Mit Schreiben vom 30.4.2013 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Wörth mitgeteilt, dass im Gegenstand ein Widerspruch zum Bebauungsplan bestehe und zwar in der Form, dass unter § 7 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 26.2.1997 die Breite von Aufschließungsstraßen (Fahrbahn mit Gehsteig und Bankett) bei einer möglichen Erschließung von max. 5 Baugrundstücken mit mindestens 6 Metern zuzüglich der evtl. erforderlichen Böschungen und von mehr als 5 Baugrundstücken mit mindestens 7,5 Metern zuzüglich der evtl. erforderlichen Böschung festgelegt wurde. Die gegenständliche Grundstücksteilung würde im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehen.
Mit Schriftsatz vom 16.5.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bestimmung des § 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth im Gegenstand nicht anzuwenden sei, zumal eine Aufschließungsstraße im gegenständlichen Fall nicht notwendig sei.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass der Bürgermeister der Gemeinde Maria Wörth nicht binnen einer Frist von 6 Monaten entschieden habe, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde Maria Wörth als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Wörth über den Antrag auf Grundstücksteilung vom 15.3.2013 entscheiden und diesem stattgeben möge.
Mit Schreiben des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 29.1.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verbesserung ihres Antrages vom 12.3.2013 vorzunehmen und zwar in der Form, dass eine Grundabtretung im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, ostseitig, mit Zuschlag zum öffentlichen Weggrundstück xxx, KG xxx „xxxstraße“, entsprechend dem Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 26.2.1997 zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei eine entsprechende Ausführung hinsichtlich der Erschließung des Grundstückes xxx, KG xxx, vorzunehmen. Die Grundabtretung möge in der Vermessungsurkunde entsprechend dargestellt werden. Für diese Verbesserung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 4 Wochen eingeräumt.
Eine in diesem Sinne vorgenommene Verbesserung erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 24.6.2014 wurde zu Spruchpunkt 1. dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und zu Spruchpunkt 2. der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 3 Abs. 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz - K-GTG zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„Mit Antrag vom 15.03.2013, beim Gemeindeamt Maria Wörth eingegangen am 18.03.2013, wurde durch die Antragstellerin xxx, Angestellte, xxx, vertreten durch xxx eine Vermessungsurkunde von xxx vom 12.03.2013, Grundstück xxx, KG xxx, im Original und in Kopie mit dem Antrag auf Genehmigung eingebracht.
Mit Schreiben der Gemeinde Maria Wörth vom 30.04.2013 wurde den Rechtsvertretern im Zuge des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die beantragte Grundstücksteilung nicht erteilt werden kann mit dem Hinweis, Widerspruch zu einem Bebauungsplan, weiters, dass gem. § 3 Abs. 1 des Grundstücksteilungsgesetzes die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter Auflagen erteilt werden darf, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und lastenfrei zu erfolgen.
In der Stellungnahme der Antragstellerin, xxx, Angestellte, xxx, erstellt durch xxx, vom 16.5.2013, eingegangen am 21.5.2013, wird unter 1.) ausgeführt, dass eine Aufschließungsstraße nicht notwendig ist, da die Grundstücke im näheren Bereich bereits aufgeschlossen sind und die bloße Teilung bestehender Grundstücke keine Aufschließungsstraße erforderlich macht. Sollte die Behörde jedoch weiterhin der Ansicht sein, dass der vorliegende Teilungsplan dem Bebauungsplan nicht entspricht, wird sie die beantragte Teilung unter Anordnung einer Auflage zu erteilen haben. Die Behörde wird in diesem Zusammenhang gem. § 13 Abs. 3 AVG zu einer Verbesserung des eingereichten Teilungsplanes, insbesondere auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 bis 6 des Ktn. Grundstücksteilungsgesetzes aufzufordern haben.
Zu 2.) das Grundstück xxx, KG xxx, ist über das Grundstück xxx verlaufenden Servitutsweg erreichbar.
Mit Eingabe vom 12.12.2013, beim Gemeindeamt eingegangen am 16.12.2013, wurde durch die Antragsteller
1.) xxx
2.) xxx
beide vertreten durch xxx, ein Devolutionsantrag betreffend des Antrages auf Grundstücksteilung vom 15.3.2013 eingebracht.
Im Zuge der Beurteilung des Gemeindevorstandes (Sitzung vom 22.1.2014) wird auf die Festlegung im Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 22.2.1997 (VO des GR der Gemeinde Maria Wörth vom 26.2.1997) verwiesen. Ebenso auf das Schreiben der Gemeinde an xxx vom 8.9.2010 sowie das Schreiben der Gemeinde vom 30.4.2013 an die Rechtsanwälte xxx. Festgehalten wird nochmals, dass sich die Grundabtretung auf Flächen des Grundstückes xxx, KG xxx, östlich, für die Verbreiterung des Weggrundstückes xxx, KG xxx (xxxstraße) bezieht.
Weiters wird durch den Gemeindevorstand festgestellt, dass betreffend dem neu zu bildenden Grundstück xxx (Teilfläche 2, Ausmaß 1.000 m²) keine Festlegung betreffend Erschließung seitens der Antragsteller bzw. seitens des Rechtsvertreters bisher erfolgt ist. Weiters wird durch den Gemeindevorstand einstimmig festgehalten, dass ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG betreffend des eingereichten Teilungsplanes mit Grundabtretung im Bereich des Grundstückes xxx, ostseitig, im Anschluss mit Zuschlag zum öffentlichen Weggrundstück xxx, KG xxx, (xxxstraße) mit Fristsetzung zu erfolgen hat.
Mit Schreiben der Gemeinde Maria Wörth vom 29.01.2014 an die Rechtsanwälte xxx, xxx, wurde im Zuge des Parteiengehörs zum eingebrachten Devolutionsantrag vom 12.12.2013 mitgeteilt, dass sich der Gemeindevorstand am 22.1.2014 damit auseinandergesetzt hat. Es wurde einstimmig festgehalten, dass ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG betreffend der eingereichten Vermessungsurkunde zur Grundstücksteilung xxx, KG xxx, erstellt xxx, xxx, Datum der Planausführung 12.03.2013, GZ: xxx um entsprechende Grundabtretung im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, ostseitig, mit Zuschlag zum öffentlichen Weggrundstück xxx, KG xxx, „xxxstraße" entsprechend dem Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 26.2.1997 zu erfolgen hat. Dies auch aufgrund der Bestimmungen des § 3 des Ktn. Grundstücksteilungsgesetzes - K-GTG wurde festgestellt, dass betreffend dem neu zu bildenden Grundstück xxx, KG xxx, Teilfläche 2, Ausmaß 1.000 m², aus dem Antrag bzw. der Plandarstellung bisher keine Festlegung betreffend Aufschließung seitens der Antragsteller erfolgt ist. Da die vorliegende Grundstücksteilung in einem Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth sowie den Bestimmungen des § 3 des Ktn. Grundstücksteilungsgesetzes K-GTG steht, ist eine Verbesserung der eingereichten Vermessungsurkunde mit Grundabtretung nachzureichen.
Sie wurden ersucht, diese Vermessungsurkunde mit Grundabtretung und einer Ausführung betreffend Erschließung des Grundstückes xxx, KG xxx, Teilfläche, Ausmaß 1.000 m² innerhalb von vier Wochen bei der Gemeinde nachzureichen. Dieses Schreiben wurde an die Rechtsanwälte xxx am 6.2.2014 nachweislich zugestellt.
Durch die Antragsteller bzw. die Rechtsvertreter wurde keine Vermessungsurkunde mit Grundabtretung nachgereicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin wie folgt begründete:
„ 2. Sachverhalt:
Im Zuge des Verlassverfahrens nach der am 24.9.2009 verstorbenen xxx, der Mutter der Antragsteller, werden die erblichen Kinder xxx und xxx die Liegenschaft EZ xxx GB xxx BG xxx, erben. Dazu ist das Grundstück xxxlaut Teilungsplan zu GZ xxx zu teilen.
Die Antragsteller hatten daher durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter am 15.03.2013 einen Antrag auf Genehmigung der Vermessungsurkunde xxx vom 12.3.2013, Grundstück xxxKG xxx, eingebracht und in ihrer Stellungnahme am 16.05.2013 den Antrag wiederholt, die Vermessungsurkunde des xxx vom 12.03.2013 zu GZ xxxzu genehmigen.
Die Gemeinde Maria Wörth/Reifnitz behauptete in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2013 jedoch unrichtigerweise einen Widerspruch zum Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 26.02.1997), da die Breite von Aufschließungsstraßen bei einer möglichen Erschließung von maximal 5 Baugrundstücken mit mindestens 6 Metern zzgl. der eventuell erforderlichen Böschungen und von mehr als 5 Baugrundstücken mit mindestens 7,50 m zuzüglich einer eventuell erforderlichen Böschung festlege. Die Gemeinde verlangte von den Antragstellern Teile des Grundstückes an das öffentliche Gut zur Verbreiterung der Straße (Grundstück xxx) abzutreten, ansonsten die Teilungsgenehmigung nicht erteilt würde.
Mit Stellungnahme der Antragsteller vom 16.05.2013 wurde festgehalten, dass das Grundstück xxx wie auch die neu zu bildenden Grundstücke xxx und xxx bereits durch die bestehenden Weggrundstücke xxx bzw. xxx erreichbar sind. Festgehalten wurde außerdem, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Bebauungsplanes der Gemeinde nicht gegen eine Genehmigung der Teilung spricht, da die diesbezüglichen Bestimmungen auf die vorliegende Grundstücksteilung bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht anzuwenden sind. § 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth behandelt nämlich „Aufschließungsstraßen".
Vorgebracht wurde auch, dass im vorliegenden Fall eine Aufschließungsstraße nicht notwendig ist, da die Grundstücke im näheren Bereich bereits aufgeschlossen sind und die bloße Teilung bestehender, bereits aufgeschlossener, Grundstücke keine Aufschließungsstraße erforderlich macht.
Das Grundstück xxx ist weiters über einen über das Grundstück xxx verlaufenden Servitutsweg erreichbar. Der Servitutsweg beginnt in einem Abschnitt des Grundstückes xxx, der dem Bebauungsplan der Gemeinde nicht widerspricht.
Die Teilung des Grundstückes xxx in dieses und das Grundstück xxx ist daher jedenfalls zulässig.
Die Gemeinde Maria Wörth hatte auch den wiederholten Antrag, die Vermessungsurkunde des xxx am 12.03.2013, GZ xxx zu genehmigen, nicht behandelt und innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten keinen Bescheid erlassen, weshalb die Antragsteller am 12.12.2013 einen Devolutionsantrag einbrachten.
Schließlich entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde Maria Wörth mit Bescheid vom 24.06.2014, den bevollmächtigten Vertretern der Antragsteller zugestellt am 25.06.2014, dem Devolutionsantrag der Erstantragstellerin xxx stattzugeben, dem Devolutionsantrag des Zweitantragstellers xxx abzuweisen und den Antrag der Erstantragstellerin xxx zurückzuweisen, da dem Verbesserungsauftrag vom 29.01.2014 nicht stattgegeben worden sei.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
Gegen den Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Sie sind beide durch den rechtlich unrichtigen Bescheid des Gemeindevorstandes Gemeinde Maria Wörth in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
Beide Antragsteller, die die Liegenschaft EZ xxx GB xxx BG xxx, erben, wozu das Grundstück xxx laut Teilungsplan zu GZ xxx zu teilen ist, haben ein rechtliches Interesse daran, dass ihrem Antrag auf Genehmigung der Vermessungsurkunde stattgegeben wird, damit die Teilung durchgeführt und das
Verlassverfahren nach ihrer verstorbenen Mutter xxx in weiterer Folge abgeschlossen werden kann.
4. Beschwerdegründe:
Der bekämpfte Bescheid leidet an einer Rechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes.
4.1.)
Sowohl xxx als auch xxx hatten xxx mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ist dieser gegenüber der Gemeinde auch stets als Vertreter beider Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aufgetreten. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Maria Wörth hätte deshalb auch dem Devolutionsantrag auch hinsichtlich xxx in Entsprechung seines Parteiengehörs Folge geben müssen.
4.2.)
§ 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth auf den sich die belangte Behörde immer wieder bezieht, behandelt die Breite von „Aufschließungsstraßen" bei einer möglichen Erschließung.
Gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG darf die Grundabtretung für die Verbreiterung bestehender Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben wäre. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Die belangte Behörde ließ in ihrer Entscheidung den Bedeutungsinhalt des § 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth (Verordnung vom des Gemeinderates vom 26.02.1997) und des § 3 K-GTG völlig außer Acht.
Im gegenständlichen Fall ist es nämlich so, dass das Grundstück xxx wie auch die neu zu bildenden Grundstücke xxx und xxx durch die bestehenden Weggrundstücke xxx bzw. xxx bereits aufgeschlossen sind. Außerdem ist das Grundstück xxx noch über einen über das Grundstück xxx verlaufenden Servitutsweg erreichbar, wobei dieser Servitutsweg noch dazu in einem Abschnitt des Grundstückes xxx beginnt, der dem Bebauungsplan der Gemeinde nicht widerspricht. Die Zufahrt zu den jeweiligen Grundstücken ist also bereits vorhanden. Eine Änderung tritt durch die Teilung nicht ein.
Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage erkennen müssen, dass die Bestimmungen des § 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde somit nicht gegen eine Genehmigung der Teilung spricht, da die diesbezüglichen Bestimmungen auf die vorliegende Grundstücksteilung bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht anzuwenden sind. Die bloße Teilung bestehender, bereits aufgeschlossener, Grundstücke macht bei logischer Betrachtung und Beachtung der Rechtslage keine Aufschließungsstraße erforderlich.
Es ist weiters nicht richtig, dass betreffend des neu zu bildenden Grundstückes xxx, KG xxx, Teilfläche 2, Ausmaß 1.000m² keine Festlegung betreffend Aufschließung seitens der Antragsteller erfolgt sei. Dabei geht sowohl aus dem Teilungsentwurf wie auch aus der Stellungnahme der Antragsteller vom 16.05.2013 deutlich hervor, dass das neu zu bildende Grundstück xxx durch das bestehende Weggrundstück xxx bereits aufgeschlossen ist.
Die belangte Behörde hat übersehen, dass nach § 3 Abs 2 K-GTG die Grundabtretung für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur dann verlangt werden darf, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint, wenn also die angeordnete Grundabtretung für die Aufschließung erforderlich wäre.
Da im vorliegenden Fall aber die verkehrsgerechte Aufschließung der genannten, teilweise neu zu bildenden, Grundstücke iSd § 3 Abs 2 K-GTG bereits gegeben ist und eine Änderung durch die Teilung nicht eintritt, war die Gemeinde Maria Wörth schlichtweg nicht berechtigt, die Abtretung von Liegenschaftsanteilen als Auflage für die Genehmigung der Grundstücksteilung zu fordern. Diese Forderung der Gemeinde Maria Wörth widerspricht den gesetzlichen Grundlagen und ist der bekämpfte Bescheid, der darauf fußt, rechtswidrig.
Die Teilung des Grundstückes laut Teilungsplan xxx vom 12.3.2013, Grundstück xxx KG xxx zu GZ xxx ist daher jedenfalls zulässig und hätte die belangte Behörde dem Antrag der beiden Antragsteller auf Genehmigung der Vermessungsurkunde xxx laut Teilungsplan zu GZ xxx vom 12.3.2013 stattgeben müssen.
4.3.)
Bereits mit seinem Erkenntnis vom 29.02.1928, Slg. 959 hatte der VfGH die unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung als Enteignung von Grundflächen zum Zweck des Ausbaus von Verkehrsflächen beurteilt. Diese unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung fällt damit unter den Enteignungsbegriff der § 365 ABGB und Art 5 Satz 2 StGG. Man kann im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, dass der angeordneten Grundabtretung etwa nicht entschädigungslos sei weil dieser irgendwelche neu hinzutretenden Aufschließungsvorteile gegenüberstünden, da eben die verkehrsgerechte Aufschließung schon gegeben ist. Wenn die bereits vorhandene Aufschließungsstraße durch die angeordnete Grundabtretung noch verbreitert würde, würde auch die Straße stärker befahren, die Straße reichte bis auf 70 cm an die vorhandene Terrasse des Wohnhauses xxx, heran, wodurch der Wert der Grundfläche eher verringert würde. Aufschließungsvorteile entstehen hier also auch nicht.
Nach der Entscheidungen des VfGH vom 03.12.1980 zu Slg. 8980 und 8981 muss eine solche Enteignung dem allgemein Besten dienen und muss ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache - hier die nach Willen der Behörde abzutretende Grundfläche - erforderlich ist. Dies ist gegenständlich eben nicht der Fall. Schon aufgrund der bereits gegebenen verkehrsgerechten Aufschließung der genannten Grundstücke liegt kein solcher konkreter Bedarf vor. Der Bescheid leidet neben dem Mangel der Rechtswidrigkeit auch unter Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes, indem er durch die entschädigungslose Enteignung durch die geforderte Grundabtretung eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Eigentumsrechtes der Antragsteller zum Inhalt hat.
4.4.)
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht trotz alledem zu dem Ergebnis käme, dass die verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben wäre, wird aus Vorsichtsgründen und ohne Änderung des bisherigen Rechtsstandpunktes noch vorgebracht, dass in diesem Fall auch für die auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten wären, sodass die Gemeinde Maria Wörth den Antragstellern die Grundabtretung nach § 3 Abs. 5 K-GTG höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes auftragen hätte dürfen.
5. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten die Antragsteller und Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten die
ANTRÄGE
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
2. dem Devolutionsantrag auch hinsichtlich xxx Folge zu geben
3. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der beiden Antragsteller auf Genehmigung der Vermessungsurkunde xxx laut Teilungsplan zu GZ xxx vom 12.3.2013 stattzugeben
in eventu
4. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“
In der am 4.2.2015 durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde ergänzend vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall bereits im Jahr 2010 Gespräche stattgefunden hätten, wobei bereits eine entsprechende Vermessungsurkunde vorgelegt worden sei und seitens der belangten Behörde bereits damals darauf hingewiesen worden sei, dass eine entsprechende Verbreiterung der Aufschließungsstraße im Sinne des § 3 K-GTG iVm § 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth notwendig sei. Diesbezüglich sei auch der Verfasser der Vermessungsurkunde xxx schriftlich kontaktiert worden. Ein Antrag auf Genehmigung dieser bereits im Jahre 2010 vorgelegten Vermessungsurkunde wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Im Zuge der Vorlage der nunmehrigen verfahrensgegenständlichen Vermessungsurkunde und dem damit verbundenen Antrag auf Genehmigung sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Grundstücksabtretung notwendig sei und sei die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung ihres Antrages bzw. der entsprechenden Teilungsurkunde aufgefordert worden, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei.
Die belangte Behörde beantragt der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes xxx und des Grundstückes xxx ist xxx, geboren am xxx.
In der zur Genehmigung vorgelegten Vermessungsurkunde des xxx vom 12.3.2013 ist festgehalten, dass das Grundstück xxx in sich selbst und in die Grundstücke xxx und xxx geteilt werden soll.
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 24.9.2009 verstorbenen xxx wurde unter „VI. Erbteilungsübereinkommen“ u.a. vereinbart, dass die Beschwerdeführerin aus der erblichen Liegenschaft EZ xxx, die neu zu teilenden Grundstücke Nr. xxx, xxx und das Weggrundstück xxx in ihr Eigentum übernehmen sollte. Dem gegenüber sollte xxx das neu zu bildende Grundstück Nr. xxx in sein Eigentum übernehmen. Die Beschwerdeführerin räumte nach diesem Übereinkommen dem xxx hinsichtlich des Grundstückes xxx, welches nach diesem Übereinkommen ein neu zu bildendes Weggrundstück sein sollte, und des Grundstückes xxx die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des Grundstückes xxx ein.
Das Grundstück xxx ist durch das Grundstück xxx (xxxweg) im Osten erschlossen. Zu den Grundstücken xxx und xxx führt das Weggrundstück xxx. Im Grundbuch ist die Belastung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück xxx zugunsten der Grundstücke xxx EZ xxx, Grundstück xxx EZ xxx, Grundstück xxx EZ xxx und Grundstück xxx EZ xxx eingetragen.
Im Bereich des Grundstückes xxx weist die Aufschließungsstraße, Grundstück xxx, eine Breite von weniger als 6 Metern auf.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und auf der am 4.2.2015 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde sowie die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden ./A bis ./D erörtert wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der grundbücherlichen Eigentumsverhältnisse gehen aus dem eingeholten Grundbuchsauszug hervor. Die Feststellungen hinsichtlich der Teilung der Grundstücke geht aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Vermessungsurkunde hervor. Die Feststellungen hinsichtlich des Erbübereinkommens gehen aus der in der am 4.2.2015 durchgeführten Verhandlung vorgelegten Beilage ./D hervor. Der Umstand, dass das Weggrundstück xxx im Bereich des Grundstückes xxx eine Breite von weniger als 6 Metern aufweist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz – K-GTG bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.
Gemäß § 2 Z 2 K-GTG ist die Genehmigung zur Erteilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) nicht zu erteilen, wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht.
Gemäß § 3 Abs. 1 K-GTG darf die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter der Auflage erteilt werden, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs. 2) entgegensteht.
Gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG darf die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken, nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese
a) in einem Flächenwidmungsplan oder
b) in einem Bebauungsplan oder
c) gemäß § 11 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72,
in seiner jeweils geltenden Fassung als öffentliche Straßen festgelegt sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 K-GTG darf die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden, wenn eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon begrenzt oder erfasst und auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 26.2.1997, mit der ein Bebauungsplan für das ganze Gemeindegebiet der Gemeinde Maria Wörth erlassen wird, wird die Breite von Aufschließungsstraßen (Fahrbahn mit Gehsteig und Bankett) bei einer möglichen Erschließung von
a) max. 5 Baugrundstücken mit mindestens 6 Metern zuzüglich der evtl. erforderlichen Böschung und
b) von mehr als 5 Baugrundstücken mit mindestens 7,5 Metern zuzüglich der evtl. erforderlichen Böschungen
festgelegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.
Gemäß § 25 Abs. 1 K-GplG sind im textlichen Bebauungsplan
a) die Mindestgröße der Baugrundstücke,
b) die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,
c) die Bebauungsweise,
d) die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,
e) das Ausmaß der Verkehrsflächen
festzulegen.
Entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 1 K-GTG bedarf eine Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.
Die in § 1 Abs. 2 leg. cit. geregelten Ausnahmen sind im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall soll nunmehr das Grundstück xxx in sich selbst und in das Grundstück xxx und xxx geteilt werden. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass im gegenständlichen Fall es so sei, dass das Grundstück xxx wie auch die neu zu bildenden Grundstücke xxx und xxx durch die bestehenden Weggrundstücke xxx bzw. xxx bereits erschlossen seien und außerdem das Grundstück xxx noch über einen über das Grundstück xxx verlaufenden Servitutsweg erreichbar sei, wobei dieser Servitutsweg noch dazu in einem Abschnitt des Grundstückes xxx beginne, der dem Bebauungsplan der Gemeinde nicht widerspreche und somit die Zufahrt zu den jeweiligen Grundstücken bereits vorhanden sei, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.2000, 99/05/0037, bei identem Wortlaut der damaligen Rechtslage zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festhält, dass gemäß § 3 Abs. 1 K-GTG die Genehmigung zur Teilung eines Grundstückes unter der Auflage erteilt werden dürfe, dass der Grundstückseigentümer Grundfläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 an die Gemeinde übereigne.
Gemäß § 3 Abs. 2 K-GTG darf, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im oben zitierten Erkenntnis festhält, die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im Gegenstand nicht nur die Grundstücke xxx und xxx neu gebildet werden, sondern auch das Grundstück xxx dadurch, dass dieses nunmehr aufgrund der Teilung in einem geänderten Ausmaß besteht, neu gegründet wird. Wenn nun der Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth eine Regelung über die Breite von Aufschließungsstraßen trifft, so kann daraus auf die Anforderung einer verkehrsgerechten Aufschließung geschlossen werden. Unter Beachtung dieser Verordnungsbestimmungen liegt eine verkehrsgerechte Aufschließung der durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 2 K-GTG nur dann vor, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Straßenbreiten eingehalten werden. Der Umstand, dass das Grundstück xxx durch das Weggrundstück xxx und die Grundstücke xxx und xxx durch das Weggrundstück xxx erreicht werden können, sagt nichts darüber aus, ob eine verkehrsgerechte Aufschließung der von der Teilung betroffenen Grundstücke gegeben ist. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass das Grundstück xxx bzw. xxx über das Weggrundstück xxx aufgeschlossen werden soll, seitens der Beschwerdeführerin konkret erst in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde und in dieser auch das Erbübereinkommen, in welchem von einer diesbezüglichen Dienstbarkeit die Rede ist, vorgelegt wurde (Beilage ./D). Der vorgelegte Teilungsplan hat § 7 Abs. 1 lit. a des angeführten Bebauungsplanes nicht entsprochen und wurde die Beschwerdeführerin daher dazu aufgefordert, eine entsprechende Verbesserung unter Hinweis auf § 7 lit. a Bebauungsplan der Gemeinde Maria Wörth vorzunehmen, welche Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen wurde. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insoweit recht zu geben ist als gemäß § 3 Abs. 5 K-GTG, die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden darf, wenn eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon begrenzt oder erfasst und auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten sind, wobei eine Verbesserung auch in diesem Sinne nicht erfolgt ist.
Aufgrund des Umstandes, dass das Weggrundstück xxx auch die Grundstücke xxx und xxx aufschließt, ist im konkreten Fall eine Verbreiterung im Sinne des § 3 Abs. 5 K-GTG vorzunehmen. Die belangte Behörde ist durch ihren Verbesserungsauftrag im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.2000, 99/05/0037, vorgegangen und hat daher aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Antrages wie aufgetragen nicht vorgenommen hat und auch im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben hat, dass sie ein Recht auf Teilung des Grundstückes ohne entsprechende Abtretung für gegeben erachte, berechtigt, deren Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass im gegenständlichen Fall die beiden Grundstücke xxx und xxx durch einen Servitutsweg aufgeschlossen seien und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.2000, 99/05/0037, ausdrücklich die Frage der Erschließung durch einen Servitutsweg offen geblieben sei, so ist darauf zu verweisen, dass zum einen die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdeverhandlung festgehalten hat, dass die Grundstücke xxx und xxx durch das Weggrundstück xxx aufgeschlossen werden und darüber hinaus allenfalls das Grundstück xxx durch einen über das Grundstück xxx verlaufenden Servitutsweg erreichbar sei, und zum anderen in diesem Fall, wie dies aus der Vermessungsurkunde hervorgeht, dieses Weggrundstück xxx die Grundstücke xxx, xxx und wie bereits jetzt vorhanden, die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx aufschließen würde und aus der Vermessungsurkunde zu entnehmen ist, dass auch dieser Weg nicht die im Bebauungsplan angeführte Breite aufweist bzw. wiederum aus der gegenständlichen Vermessungsurkunde kein Hinweis auf eine verkehrsgerechte Aufschließung gegeben ist, sodass auch diesbezüglich eine Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin vorzunehmen wäre. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass eine entsprechende Aufforderung zur Verbesserung seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Grundstücke xxx und xxx insoweit erfolgt ist, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bekannt zu geben, wie diese beiden Grundstücke verkehrsmäßig aufgeschlossen werden sollen, welchem Auftrag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch im gesamten Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich von einer Berechtigung zur Grundstücksteilung ohne Grundstücksabtrennung jedweder Art, ausgehe.
Aufgrund obiger Ausführungen geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29.2.1928, Slg. 959 und 3.12.1980, Slg. 8980 und 8981, ins Leere und war daher zusammenfassend im angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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