AVG §18 Abs4
ÄrzteG 1998 §68 Abs1
ÄrzteG 1998 §96 Abs1
ÄrzteG 1998 §104 Abs1
ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020 §7 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020 §7 Abs2
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020§10 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020§10 Abs2
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020§10 Abs3
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020§10 Abs4
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020§10 Abs6
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2020 §24 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1002.16.2019
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Dr. xxx über die Beschwerde der Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten vom 19. Februar 2019, wegen der Abweisung des Antrags auf Auszahlung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2019, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2019 beantragte Dr. xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) die Auszahlung des „Sterbegeldes“ nach dem Ableben von Dr. xxx, der am 25. Dezember 2018 verstorben ist. Die Beschwerdeführerin ist die Cousine von Dr. xxx und hat dieser sie als Begünstigte für das „Sterbegeld“ eingesetzt.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Februar 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung einer Leistung aus dem Titel der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nach dem Ableben von Dr. xxx abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsleistung des Dr. xxx als ordentliches Mitglied mit 31. Dezember 1993 geendet habe. Antragsgemäß sei Dr. xxx mit Bescheid vom 18. November 1994 von den Beiträgen für das 1. Quartal 1994 befreit worden. Dr. xxx sei insgesamt neun Monate (von Juni 1993 bis Feber 1994) ordentliches und neun Monate (von März 1994 bis November 1994) außerordentliches Kammermitglied der Ärztekammer für Kärnten gewesen. Für den Zeitraum als außerordentliches Mitglied vor Bezug der Altersversorgung seien keine Beiträge geleistet worden. Auf diese Möglichkeit gemäß § 7 der Satzung sei mit Schreiben vom 18. März 1994 hingewiesen worden. Die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 und gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung seien nicht erfüllt worden, daher sei ein Leistungsanspruch auf Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zu verneinen.
Mit Beschwerde vom 15. April 2019 wurde der Bescheid vollinhaltlich angefochten und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass Dr. xxx mit Bescheid vom 18. November 1994 von der Zahlung der Beiträge für die Monate Jänner und Februar 1994 befreit gewesen sei weshalb die Behauptung, dass er die vorgeschriebenen Beiträge als ordentliches Mitglied nicht entrichtet habe, unrichtig sei. Selbst wenn im Todeszeitpunkt Forderungen der Ärztekammer an Dr. xxx offen gewesen wären, hätten diese Forderungen nach § 24 Abs. 4 der Satzung lediglich von der Hinterbliebenenunterstützung in Abzug gebracht werden müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verfügung betreffend die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Empfangsberechtigte für die Todesfallbeihilfe bereits mit eingeschriebenem Brief vom 10. Jänner 2005 gesendet worden sei, die Ärztekammer darauf jedoch nicht reagiert habe und die Ärztekammer mit Dr. xxx in einem Rechtsverhältnis gestanden sei. Das Schweigen bezüglich der hinterlegten Verfügung gelte daher jedenfalls als Zustimmung und sei die Todesfallbeihilfe bereits aus diesem Grunde auszuzahlen. Da Dr. xxx außerdem nicht in der Zeit verstorben sei, als er außerordentliches Mitglied gewesen sei, komme die Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Satzung nicht zur Anwendung und sei der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Dr. xxx habe ab dem 1. November 1994 bis zu seinem Tod am 25. Dezember 2018 durchgehend die Altersvorsorge der Ärztekammer für Kärnten bezogen. Es werde der Antrag gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Bestattungsbeihilfe in Höhe von € 4.000,-- sowie die Hinterbliebenenunterstützung (Risikogemeinschaft I € 13.000,-- und Risikogemeinschaft II € 16.000,--) nach Dr. xxx in vollem Umfang gewährt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 2019, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am 16. Mai 2019, wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung übermittelt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Dr. xxx ist am 25. Dezember 2018 verstorben. Er hat seine Cousine Dr. xxx mit Verfügung über die Todesfallbeihilfe vom 10. Jänner 2005 als Berechtigte eingesetzt und dies der Ärztekammer für Kärnten schriftlich mitgeteilt.
Dr. xxx war insgesamt neun Monate ordentliches Kammermitglied der Ärztekammer für Kärnten (von Juni 1993 bis Februar 1994) und neun Monate außerordentliches Kammermitglied der Ärztekammer für Kärnten (von März 1994 bis November 1994). Die Beitragsleistung als ordentliches Mitglied endete mit 31. Dezember 1993. Antragsgemäß wurde Dr. xxx mit Bescheid vom 18. November 1994 von den Beiträgen für das 1. Quartal 1994 befreit.
Mit Schreiben der Ärztekammer für Kärnten vom 18. März 1994 an Dr. xxx wurde dieser betreffend eine freiwillige Mitgliedschaft der Ärztekammer für Kärnten während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (ab 1. März 1994) informiert und ihm die Möglichkeit geboten, freiwillige Beiträge gemäß der Beitragsordnung der Ärztekammer für Kärnten weiter zu zahlen. Als außerordentliches Kammermitglied hat Dr. xxx keine freiwilligen Beiträge gemäß § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds geleistet.
Mit Ansuchen vom 14. November 1994 des Dr. xxx an den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Kärnten („offene Beitrags- und Umlagenvorschreibung, Ansuchen um finanzielle Unterstützungsmöglichkeit“) teilte Dr. xxx mit, dass er per Ende Februar 1994 gezwungen gewesen sei, seine Privatpraxis in Kärnten, xxx, plötzlich zu schließen und er nicht in der Lage sei, die Kammerbeiträge für das Jahr 1994 zu bezahlen. Seit der Auflösung seiner Praxis lebe er von Zuwendungen seiner 80‑jährigen Mutter. In dem Ansuchen stellte Dr. xxx weiters die Frage, welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten für ihn in seiner Situation von der Ärztekammer für Kärnten bestehen, um die Zeit bis zu seinem 60. Lebensjahr überbrücken zu können, wobei er sodann seine staatliche Pension in Anspruch nehmen könne.
Mit Bescheid vom 18. November 1994 teilte der Verwaltungsausschuss der Ärztekammer für Kärnten Dr. xxx betreffend sein Ansuchen um finanzielle Unterstützung mit, dass der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 17. November 1994 beschlossen habe, die Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal 1994 zu stornieren. Eine finanzielle Unterstützung könne seitens der Ärztekammer für Kärnten nicht gewährt werden, jedoch bestünde die Möglichkeit, da Dr. xxx das 55. Lebensjahr vollendet habe, um die Auszahlung der Ärztekammerpension anzusuchen.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Kärnten vom 13. Dezember 1994 wurde Dr. xxx antragsgemäß mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 die Altersversorgung der Ärztekammer für Kärnten in der Höhe von öS 4.659,-- brutto monatlich gewährt.
2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stützt seine Entscheidung auf den Bescheid, die Beschwerde, den unbedenklichen Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes, die von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen und ergangen Stellungnahmen im Verfahren sowie auf die durchgeführte mündliche Verhandlung. In dieser wurde die Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihre Tochter Dr. xxx, sowie die Vertreter der belangten Behörde xxx Dr. xxx und Finanzdirektor xxx,. gehört und die Rechtsfragen erörtert.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes lauten:
§ 104 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, lautet:
„(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung
- 1. einer Bestattungsbeihilfe,
- 2. einer Hinterbliebenenunterstützung
vorsehen.
(2) Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.
(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
- 1. die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,
- 2. die Waisen und
- 3. sonstige gesetzliche Erben.
(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.“
§ 111 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001, lautet:
„Ermäßigung der Fondsbeiträge
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten lauten:
„§ 7 Beitragspflicht
(1) Ordentliche Kammerangehörige haben ab Beginn ihrer Kammerangehörigkeit nach Maßgabe des Ärztegesetzes und dieser Satzung Beiträge zu leisten und haben Anspruch auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds. Die Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Kammerangehörige wird für Ärzte nach dem Ärztegesetz und für Zahnärzte nach dem Zahnärztekammergesetz beurteilt (§68 ÄrzteG., § 13 ZÄKG). Jene Ärzte, die gemäß § 59 Abs. 1 lit. 3 Z c) bis e) ÄrzteG nicht aus der Ärzteliste gestrichen wurden, sind beitragsmäßig wie außerordentliche Mitglieder einzustufen, sofern keine ärztlichen Einkünfte erzielt werden. Werden ärztliche Einkünfte erzielt, sind die Mitglieder beitragsmäßig entsprechend dieser Tätigkeit einzustufen.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige können sich über Antrag vom Verwaltungsausschuss zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuss der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf folgende Leistungsarten: Altersversorgung, Ersatz von Krankenhauskosten und Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung. Eine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für das Krankengeld ist für außerordentliche Kammerangehörige nicht möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen wie für ordentliche Kammerangehörige.
(3) Die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds erlischt nicht, wenn ein ordentlicher Kammerangehöriger zu Ausbildungszwecken bis zu drei Monate ausschließlich in einem anderen Kammerbereich ärztlich tätig ist. Diese Frist kann über Antrag des Kammerangehörigen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses verlängert werden. Dasselbe gilt für Tätigkeiten im Ausland für die vom Verwaltungsausschuss im Vorhinein bewilligte Dauer.“
„§ 10 Ermäßigung und Nachlass der Beiträge
(1) Für die Dauer des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände kann der Verwaltungsausschuss auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Stundung oder Ermäßigung, in Härtefällen auch den Nachlass der Fondsbeiträge, bewilligen (§ 111 ÄrzteG).
(2) Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten insbesondere: Mehrere in Ausbildung stehende Kinder, hohe finanzielle Belastungen nach Eröffnung einer Praxis, unverschuldeter wirtschaftlicher Notstand sowie eine zeitlich begrenzte Unterbrechung der Berufsausübung, wobei die Zahlung der Beiträge zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führen würde.
(3) Die Auswirkungen der Ermäßigung oder des Nachlasses auf den Leistungsanspruch sind in den Bescheid aufzunehmen.
(4) Wird weder Ermäßigung noch Nachlass gewährt und werden die Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet, ruht ab dem Zeitpunkt der Mahnung der Anspruch auf Unterstützungsleistungen.
(5) Weiblichen Kammerangehörigen werden für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes die Beiträge für die Grundleistung nachgelassen.
(6) Nach Wegfall der die Beitragsermäßigung begründenden Umstände sind weiterhin die vollen Beiträge zu leisten.
…“
„§ 24 Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
(1) Nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung gewährt, sofern der Kammerangehörige auf Grund der Beitragsordnung entsprechende Beiträge zu leisten verpflichtet war und geleistet hat.
(2) Die Bestattungsbeihilfe beträgt € 4.000,-, die Hinterbliebenenunterstützung zerfällt in drei Riskengemeinschaften. Die Hinterbliebenenunterstützung der Riskengemeinschaft I beträgt € 13.000,-, für Kammerangehörige, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres sterben, € 25.000,- Die Hinterbliebenenunterstützung der Riskengemeinschaft II beträgt € 16.000,- und der Riskengemeinschaft III € 9.000,-.
Ab dem 1.1.1972 können Beitritte zur Riskengemeinschaft III nicht erfolgen. Die Rechte und Pflichten der bis dahin Beigetretenen bestehen unverändert fort.
(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung haben, soferne der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche eigenhändig unterschriebene Erklärung bei der Ärztekammer hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:
a) die Witwe (der Witwer) bzw. der hinterbliebene eingetragene Partner;
b) die Waisen;
c) sonstige gesetzliche Erben.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte nach lit. b) oder c) vorhanden, ist diesen die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(4) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. (3) nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der Bestattungsbeihilfe.
Die Ärztekammer ist berechtigt, die Auszahlung der Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung ganz oder zum Teil erst dann vorzunehmen, wenn der Empfänger die Leistung der mit dem Todesfall zusammen hängenden, notwendigen und den Standesinteressen entsprechenden Zahlungen nachgewiesen hat. Forderungen der Ärztekammer an den Verstorbenen, wie z.B. Beitrags- und Umlagenrückstände, sind von der Hinterbliebenenunterstützung in Abzug zu bringen. Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung vermindert sich um einen derartigen Abzug.
(5) Übergangsbestimmung: Aufgrund der Änderung des § 104 Ärztegesetz wird mit 1. Juli 2005 die bis dahin geltende Todesfallbeihilfe durch die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung ersetzt. Die bis 30. Juni 2005 namhaft gemachten Zahlungsempfänger für die Todesfallbeihilfe gelten als Zahlungsempfänger für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 Ärztegesetz gehört als ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer jeder Arzt an, der in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen worden ist und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt sowie keine Alters- oder ständige Invaliditätspensionsversorgung aus dem Wohlfahrtsfond bezieht.
Der Wohlfahrtsfond bildet gemäß § 96 Abs. 1 Ärztegesetz ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfond obliegt der erweiterten Vollversammlung. Die Versorgungsleistungen sind in § 97 Abs. 1 Ärztegesetz geregelt.
Gemäß § 104 Abs. 1 Ärztegesetz kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung einer Bestattungsbeihilfe und einer Hinterbliebenenunterstützung vorsehen. Das Ausmaß von Leistungen ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen (Abs. 2 leg. cit).
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers nach Billigkeit einer Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen (§ 111 Ärztegesetz).
§ 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten sieht in seinem Abs. 1 vor, dass ordentliche Kammerangehörige ab Beginn ihrer Kammerangehörigkeit nach Maßgabe des Ärztegesetzes und dieser Satzung Beiträge zu leisten haben und Anspruch auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds haben. Weiters wird in Abs. 2 leg. cit. vorgesehen, dass außerordentliche Kammerangehörige sich über Antrag vom Verwaltungsausschuss zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten können, um in den Genuss der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf folgende Leistungsarten: Altersversorgung, Ersatz von Krankenhauskosten und Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung.
§ 10 der Satzung sieht für die Dauer des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände vor, dass der Verwaltungsausschuss auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Stundung oder Ermäßigung, in Härtefällen auch den Nachlass der Fondsbeiträge bewilligen kann. In Abs. 2 leg. cit. werden berücksichtigungswürdige Umstände aufgezählt. In Abs. 3 leg. cit. ist vorgeschrieben, dass die Auswirkungen der Ermäßigung oder des Nachlasses auf den Leistungsanspruch in den Bescheid aufzunehmen sind. In Abs. 4 wird ausgeführt, dass – wenn weder Ermäßigung noch Nachlass gewährt und die Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet werden – ab dem Zeitpunkt der Mahnung der Anspruch auf Unterstützungsleistungen ruht. In Abs. 6 wird ausgeführt, dass nach Wegfall der die Beitragsermäßigung begründenden Umstände weiterhin die vollen Beiträge zu leisten sind.
§ 24 Abs. 1 sieht vor, dass nach Ableben eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gewährt wird, sofern der Kammerangehörige aufgrund der Beitragsordnung entsprechende Beiträge zu leisten verpflichtet war und geleistet hat.
In Abs. 4 leg. cit. wird ausgeführt, dass die Ärztekammer Forderungen an den Verstorbenen, wie z.B. Beitrags- und Umlagenrückstände, von der Hinterbliebenenunterstützung in Abzug zu bringen hat und der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung sich um einen derartigen Abzug vermindert.
Nach der Rechtslage und dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich Folgendes:
Dr. xxx war von Juni 1993 bis Februar 1994 ordentliches Kammermitglied der Ärztekammer für Kärnten. Als solches hatte er gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung Beiträge zu leisten und aufgrund der Beitragsleistung Anspruch auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds.
Eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 1 der Sitzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Eine Befreiung gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung liegt im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen jedoch vor: Dr. xxx hat mit Schreiben vom 14. November 1994 ausgeführt, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Kammerbeiträge laut den Vorschreibungen für das Jahr 1994 zu bezahlen (gemeint damit: für Jänner und Februar 1994 als ordentliches Kammermitglied). Er hat in seinem Schreiben weiter zu erkennen gegeben, dass eine komplette Erschöpfung seiner finanziellen Reserven vorliege und er seit Auflösung seiner Praxis von den Zuwendungen seiner 80-jährigen Mutter lebe, die für ihn ebenso viele Verbindlichkeiten aus der Praxisauflösung bestritten hat. Auch deren Reserven seien mittlerweile erschöpft. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 18. November 1994 aufgrund der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Kärnten beschlossen, die Beitragsvorschreibungen für das 1. Quartal 1994 „zu stornieren“. Eine Stornierung hat die damals geltende Satzung (§ 28) nicht gekannt, § 28 der damaligen Satzung entspricht dem nunmehrigen § 10 der Satzung betreffend Ermäßigung und Nachlass der Beiträge. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass die belangte Behörde berücksichtigungswürdige Umstände gemäß § 10 Abs. 1 der nunmehrigen Satzung als vorliegend angesehen hat und daher eine Ermäßigung bzw. einen Nachlass auf null der Beiträge gewährt hat.
Zur stritten Frage der Bescheidqualität ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, aus der sich ergibt, dass Bescheide gemäß § 58 AVG ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Bescheide sind zu begründen, sofern dem Standpunkt der Partei nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wird. Dem vorliegenden Schreiben fehlt die Bezeichnung „Bescheid“ und eine Rechtsmittelbelehrung. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat ein Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind von diesem zu unterzeichnen. Diese Merkmale liegen allesamt vor. Auch der Bescheidwille kommt betreffend der Stornierung der Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal 1994 durch; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde auch normativ entschieden hat und für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommt, rechtsverbindlich einen Antrag abschließend zu erledigen (zB. VwGH 21.04.1982, 61647/78 verstärkter Senat, VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Allerdings indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die Verwendung der Briefform (VwGH 22.09.1992, 92/07/0121) oder von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053) deren fehlenden Bescheidcharakter. Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH 30.05.1988, 87/12/0103).
Es sprechen somit Gründe für das Vorliegen eines Bescheides, jedoch auch Gründe gegen das Vorliegen eines Bescheides. In solchen Fällen ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch zu beachten, dass der Bescheidbegriff des B-VG rechtsstaatliche Funktionen erfüllt, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung gewährleisten soll. Diesfalls darf daher die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten einer Partei beantwortet werden (VfSlg. 9247/1981; 11.405/1987). Im vorliegenden Zweifelsfall muss daher zu Gunsten des Dr. xxx und der Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen werden.
Es liegt somit ein Bescheid vom 18. November 1994 vor, wonach die Beitragsvorschreibungen für das 1. Quartal 1994 „storniert“ wurden. Da wie vorhin ausgeführt § 28 der Satzung, nunmehr § 10 der Satzung, eine Stornierung nicht kannte, ist dies derart zu interpretieren, dass Dr. xxx ein Nachlass der Beiträge auf null gewährt wurde. Gemäß § 10 Abs. 3 der nunmehrigen Satzung – vormals § 28 Abs. 3 der Satzung – sind die Auswirkungen der Ermäßigung oder des Nachlasses auf den Leistungsanspruch in den Bescheid aufzunehmen. Dies hat die belangte Behörde verabsäumt und kann es Dr. xxx nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht ausreichend darüber informiert wurde; ihm wurde somit eine Information vorenthalten, zu der die belangte Behörde nach der Satzung jedoch verpflichtet (gewesen) wäre. Auch ist fraglich, ob Dr. xxx – wäre die Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen – ein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben hätte und kann nach dessen Ableben nun nicht mehr beantwortet werden, kann ihm aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Nun ist die Satzung zu interpretieren und liest sich aus § 10 Abs. 4, dass bei Nichtgewährung einer Ermäßigung oder eines Nachlasses – im Falle, dass die Beiträge trotz Mahnung nicht gezahlt werden – ab dem Zeitpunkt der Mahnung der Anspruch auf Unterstützungsleistungen ruht. Aus Abs. 6 leg. cit. ergibt sich, dass nach Wegfall der die Beitragsermäßigung begründenden Umstände weiterhin die vollen Beiträge zu leisten sind. Es lässt sich somit aus der Satzung klar erkennen, dass nur für den Fall einer Ermäßigung oder eines Nachlasses der Beiträge für diesen Zeitraum der ordentliche Kammerangehörige keine Beiträge zu leisten verpflichtet ist, jedoch unmittelbar hernach wieder Beiträge leisten muss, um in den Genuss der Unterstützungsleistungen zu kommen.
Nun hat Dr. xxx aber einen Nachlass auf null aufgrund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände bekommen und war daher nicht verpflichtet, die Beiträge für die Monate Jänner und Februar 1994 als ordentliches Kammermitglied zu leisten.
Aus § 7 Abs. 2 der Satzung ergibt sich für außerordentliche Kammerangehörige, dass diese sich über Antrag zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten können, um in den Genuss der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen, wobei diese Leistungsarten auch die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung betreffen. Im vorliegenden Fall war Dr. xxx vom März bis November 1994 außerordentlicher Kammerangehöriger, hat aber unbestrittener Maßen keine Beiträge geleistet bzw. nach seinem Vorbringen auch nicht leisten können. Die Ärztekammer hat ihn über die Möglichkeit der freiwilligen Leistung von Beiträgen mit Schreiben vom 18. März 1994 informiert. Es ergibt sich somit, dass Dr. xxx aufgrund der Nichtleistung von freiwilligen Beiträgen nicht in den Genuss der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gelangen kann bzw. die nunmehrige Beschwerdeführerin als Empfangsberechtigte.
Auch bei Betrachtung des § 24 Abs. 1 der Satzung ergibt sich klar, dass nach Ableben eines Kammerangehörigen Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nur in dem Fall gewährt wird, sofern der Kammerangehörige aufgrund der Beitragsordnung entsprechende Beiträge zu leisten verpflichtet war und geleistet hat. Dr. xxx war aber nicht verpflichtet für Jänner und Februar 1994 Beiträge zu leisten, da diese auf null nachgelassen wurden. Es müssen für die Gewährung der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung nach dem klaren Wortlaut beide Tatbestände kumulativ erfüllt sein, nämlich die Verpflichtung zur Leistung und die tatsächliche Leistung. Damit hat Dr. xxx bzw. nunmehr die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die genannten Leistungen, da Dr. xxx entsprechende Beiträge nicht geleistet hat (zweites Tatbestandsmerkmal).
Wenn die Beschwerdeführerin Abs. 4 leg. cit. zitiert und ausführt, dass die Ärztekammer für Jänner und Februar 1994 die Beitragsrückstände in Abzug bringen könne und sie den restlichen Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung habe, ist auf die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach diese Bestimmung darauf abzielt, dass Mitglieder aktiv als ordentliches Mitglied versterben und für das letzte Quartal noch Beiträge offen sind, die dann in Abzug gebracht werden, weil dann nicht gegen die Erbschaft vorgegangen werden muss. Wie der Behördenvertreter weiters richtigerweise ausführt, wären Mitglieder über Jahre auch bei Nichtleistung von Beiträgen regelmäßig weiter versichert, wenn die Bestimmungen des Abs. 4 von § 24 anders interpretiert würden. Dies kann nicht im Sinn und Zweck des Ärztegesetzes und der Satzung liegen.
Zudem ist auf § 104 Abs. 1 Ärztegesetz zu verweisen, der es grundsätzlich dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/11/0091).
In Summe ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht durchdringt und der Bescheid der belangten Behörde rechtmäßig ergangen ist.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes erfüllt, da zur Auslegung der Satzungsbestimmungen der §§ 7, 10 und 24 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.
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